Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist das eheliche Kind des Beklagten, dessen Ehe mit der Mutter im Jahr 1980 rechtskräftig geschieden wurde. Mit Beschluß des nunmehrigen Berufungsgerichtes als Rekursgericht vom 23. 8. 1995 wurde der Beklagte verpflichtet, für den Kläger ab 1. 10. 1994 einen monatlichen Unterhalt von S 11.000 zu leisten. Diesem Beschluß lag ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von S 74.761 zugrunde, weiters, daß der Kläger ab Herbst 1994 mit dem Studium der internationalen Wirtschaftswissenschaften an der Universität Innsbruck beginnen wollte.
Die Mutter des Klägers, deren einziges Kind er ist, ist als Lehrerin tätig und bezog in der Zeit von Oktober 1995 bis einschließlich September 1996 ein monatliches Nettoeinkommen von S 29.598,64.
Der Beklagte, der noch für seine 1983 bzw 1985 geborenen Söhne aus zweiter Ehe zu sorgen hat, ist nach wie vor als Beamter beschäftigt. Im Zeitraum Oktober 1995 bis September 1996 betrug sein monatliches Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen ohne die Familienbeihilfe für die beiden Kinder S 73.026,59. Seine Ehefrau ist als Lehrerin eines Bundesgymnasiums im Rahmen einer Vollauslastung in "pragmatisierter Stellung" beschäftigt.
Mit Vergleich vom 18. 1. 1996 verpflichtete sich der Beklagte, einer Tochter ein Heiratsgut im Betrag von S 150.000 in monatlichen Teilbeträgen von S 5.000 ab 1. 2. 1996 zu leisten.
Der Kläger ist nach wie vor an der Universität Innsbruck in der Studienrichtung "Internationales Studienprogramm Wirtschaftswissenschaft" mit internationaler Ausrichtung inskribiert, mit 20. 7. 1997 im 7. Semester. Seit dem 3. Semester ist er auch in der Studienrichtung Politikwissenschaften inskribiert.
An Diplom-Teilprüfungen hat der Kläger bislang zwei abgelegt, und zwar über "eine lebende Fremdsprache - Französisch" am 10. 7. 1995 mit befriedigendem Erfolg und über "eine weitere lebende Fremdsprache - Englisch" am 20. 6. 1996 mit sehr gutem Erfolg, jeweils betreffend Lehrveranstaltungen im Ausmaß von acht Wochenstunden. Zur Prüfung "Grundzüge und Methoden der Soziologie" ist er zweimal angetreten, er hat jedoch diese Prüfung nicht bestanden. Damit hat er den ersten Abschnitt der Studienrichtung "Internationales Studienprogramm Wirtschaftswissenschaften" noch nicht beendet. Dieses Studium gliedert sich in zwei Abschnitte in der Dauer von je mindestens vier Semestern, die jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen werden. Im zweiten Abschnitt sind mindestens zwei Studiensemester an einer Universität des nicht deutschsprachigen Auslandes, mit welcher ein entsprechendes Abkommen besteht oder die sich der Studierende nach § 2 Abs 4 des Studienplanes gewählt hat, zu absolvieren, in deren Rahmen zwei Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung abzulegen sind. Mindestens zwei weitere Studiensemester sind an der Universität Innsbruck zu absolvieren.An Diplom-Teilprüfungen hat der Kläger bislang zwei abgelegt, und zwar über "eine lebende Fremdsprache - Französisch" am 10. 7. 1995 mit befriedigendem Erfolg und über "eine weitere lebende Fremdsprache - Englisch" am 20. 6. 1996 mit sehr gutem Erfolg, jeweils betreffend Lehrveranstaltungen im Ausmaß von acht Wochenstunden. Zur Prüfung "Grundzüge und Methoden der Soziologie" ist er zweimal angetreten, er hat jedoch diese Prüfung nicht bestanden. Damit hat er den ersten Abschnitt der Studienrichtung "Internationales Studienprogramm Wirtschaftswissenschaften" noch nicht beendet. Dieses Studium gliedert sich in zwei Abschnitte in der Dauer von je mindestens vier Semestern, die jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen werden. Im zweiten Abschnitt sind mindestens zwei Studiensemester an einer Universität des nicht deutschsprachigen Auslandes, mit welcher ein entsprechendes Abkommen besteht oder die sich der Studierende nach Paragraph 2, Absatz 4, des Studienplanes gewählt hat, zu absolvieren, in deren Rahmen zwei Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung abzulegen sind. Mindestens zwei weitere Studiensemester sind an der Universität Innsbruck zu absolvieren.
Der Studienort des ausländischen Studienteiles oder auch Alternativen sind von den Studierenden spätestens ein Semester vor Ablegung ihrer ersten Diplomprüfung der Studienkommission mitzuteilen. Im ersten Abschnitt sind sieben Pflichtfächer - Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung, Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Grundzüge des Privatrechtes, Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler, Grundzüge und Methoden der Soziologie, eine Fremdsprache und eine weitere Fremdsprache - zu absolvieren sowie jeweils eine Teildiplomprüfung aus diesen Fächern abzulegen. Im zweiten Abschnitt sind eine Anzahl von Pflichtfächern und ein Wahlfach zu absolvieren. Studierende, die an einer von ihnen gewählten Universität studieren, haben die zu belegenden Veranstaltungen vor Antritt des Auslandsstudiums in Absprache mit dem Vorsitzenden der Studienkommission festzulegen. Änderungen dürfen nur im Einvernehmen mit diesem vorgenommen werden. Nach den beiden Verordnungen zum Studienplan stehen als sogenannte Partner-Universitäten insgesamt sieben in den USA, eine in Kanada, drei in Großbritanien und eine in Irland sowie weitere europäische Universitäten zur Verfügung.
Voraussetzungen für die Anrechnung von Studienzeiten an ausländischen Universitäten sowie dabei abgelegten Prüfungen als Auslandssemester samt Teildiplomprüfungen des zweiten Studienabschnittsist vor allem der vorherige Abschluß des ersten Abschnittes durch den Studenten.
Am 28. August 1996 nahm der Kläger ein Studium an der Schiller International University (SIU) in London als "full time student" mit der Ausrichtung "Bachelor of Business Administration in Marketing" auf. Seither ist er dort inskribiert. Diese Universität ist der gleichnamigen in Dunedin, Florida affiliert, welche von einer Akkreditierungskommission anerkannt wird, die vom US-Department of Education autorisiert ist. Die SIU ist eine in Großbritannien anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung, an der Leistungen erbracht werden können, die für das Studium an der Universität Innsbruck angerechnet werden können. Diese Universität in London ist für ihre Ausbildung im Marketing sehr bekannt und darin führend. Eine dortige Ausbildung läßt für das spätere Fortkommen des Klägers eine erhebliche Verbesserung erwarten, die sich zB durch einen höher bezahlten Job auswirken kann. Die Mindeststudiendauer für den Bachelor Degree beträgt vier Jahre, ein [weiteres] Jahr beträgt die Studiendauer für den Master Degree. Der Kläger wird den Bachelor Degree voraussichtlich mit Ende Mai 1998 erreichen. Es wurde ihm von der Universität bestätigt, daß er jeweils die maximale Anzahl an Kursen - jeweils sechs - seit seiner Einschreibung belegt und mit guten Noten beendet hat. An dieser Universität laufen Studiengebühren in der Höhe von jährlich [im Ersturteil irrtümlich: monatlich] GBP
8.210 an. Für weitere persönliche Ausgaben, Ausgaben für Bücher und Fahrtkosten und dergleichen laufen bei Unterbringung auf dem Campus monatlich GBP 400 und bei Unterbringung außerhalb des Campus monatlich GBP 800 an. Dies ergibt, ausgehend von einem Mittelkurs für die GBP von S 18,32, im Schnitt monatliche Kosten von S 27.182,50 bei der vom Kläger gewählten Unterbringung außerhalb des Campus.
Der Kläger hat sein Studium in London aufgenommen, um die im Rahmen seines Studiums an der Universität Innsbruck vorgeschriebenen Auslandssemester samt Prüfungen zu absolvieren und den Bachelor Degree im Fache Marketing zu machen. Nunmehr beabsichtigt er, auch den Master Degree abzulegen. Der Kläger bezieht kein Stipendium. Er nutzt die jeweils in der Mitte des Semesters vorgegebenen Ferienwochen für Fahrten zu seiner Mutter. Dabei bringt er seine Wäsche mit, ansonsten versorgt er sich zur Gänze selbst. Er beabsichtigt, nach der Rückkehr an die Universität Innsbruck die noch ausstehenden Teilprüfungen des ersten Studienabschnittes abzulegen.
Prüfungen des Klägers im Rahmen seines derzeitigen Studiums in London könnten für den ersten Abschnitt angerechnet werden, worüber bei tatsächlicher Wiederaufnahme des Studiums an der Universität Innsbruck von dieser entschieden würde. In diesem Fall müßte der Kläger zumindest zwei Auslandssemester für den zweiten Abschnitt samt Prüfungen an einer ausländischen Universität ablegen.
Ob und in welchem Umfang die im Rahmen des derzeitigen Studiums des Klägers abgelegten Prüfungen bzw die beiden Degrees überhaupt anerkannt werden oder der Studienabschluß eines Masters als Magister tatsächlich durch eine österreichische Universität nostrifiziert werden, kann nicht festgestellt werden.
Die Vertrags- bzw Partner-Universitäten der Universität Innsbruck sind alle studiengebührenfrei. Die Kosten für Unterkunft und Lernbehelfe sowie Verpflegung sind vom Studenten aufzubringen. Jene Studenten, denen im Ausleseverfahren ein Studienplatz zugewiesen wird, erhalten bei einem Anrecht auf Inlandszuschüsse Stipendien für die Studienbeihilfenbehörde bzw unabhängig von einer solchen sozialen Bedürftigkeit entweder "Erasmus"- (für europäische Länder) oder Jointstudy-Stipendien (für nicht europäische Länder). Ein solches Stipendium beträgt zB für die USA zwischen S 4.000 und S 5.000 (gemeint anscheidend: im Monat).
Jene Studenten, die im Ausleseverfahren der Universität Innsbruck keinen ausländischen Studienplatz zugewiesen erhalten, haben als "free mover" sich selbst einen ausländischen Studienaufenthalt zu organisieren. Für diese gibt es keine Möglichkeit, eine Unterstützung oder Beihilfe [über die Universität Innsbruck] zu erlangen.
Eine Ausrichtung "Internationales Marketing" gibt es im Rahmen des vom Kläger in Innsbruck inskribierten Studiums nicht, diese Ausrichtung kann aber ein Teil der Ausrichtung "Internationales Management" sein.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger, den Beklagten zu einem zusätzlichen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 9.000 ab 1. 9. 1996 zu verpflichten. Seit der letzten Unterhaltsfestsetzung hätten sich sowohl die Einkommensverhältnisse des Beklagten als auch seine eigenen Bedürfnisse erheblich verändert.
Bei der von ihm gewählten Studienrichtung seien mindestens zwei Semester an einer anerkannten Universität im nicht deutschsprachigen Raum zu absolvieren. Er habe daher in London mit der Absolvierung der Auslandssemester in der Studienrichtung Marketing begonnen, die er mit dem Bachelor of Business Administration Degree abzuschließen beabsichtige. Die jährlichen Kosten würden insgesamt S 293.865 betragen. Dazu kämen noch die Kosten für Flug-, Telefon- und Überweisungsspesen.
Der Beklagte habe keine Unterhaltspflicht gegenüber seiner voll berufstätigen Ehegattin. Seine (des Klägers) Mutter bringe ohnehin bereits die Differenz zwischen den geforderten S 20.000 und dem Gesamtaufwand von derzeit monatlich S 28.000 auf und versorge ihn, sofern er sich nicht studienbedingt am Studienort aufhalte. Die von ihm gewählte Wohnmöglichkeit stelle die günstigste Art dar. Die Universität in London habe er gewählt, weil nur dort der Schwerpunkt im Marketing liege, was in Österreich nicht angeboten werde. Die von ihm gewählte spezifische Ausbildung biete auch im Vergleich zum Studium in Innsbruck für die Zukunft erhöhte Berufs- und Einkommenschancen. Die Stellung des Beklagten rechtfertige durchaus eine gehobene Ausbildung seines Sohnes. Die angeführten Kosten seien üblich und anderen Universitäten entsprechend. Im Vergleich zu einer als Alternative in Frage kommenden Universität in den USA sei die Auswahl der SIU gerechtfertigt.
Der Kläger ergänzte sein Vorbringen dahin, daß das bisherige Studium in Innsbruck und das Marketingstudium in London wechselseitig voll angerechnet würden. Durch die Beendigung des Studiums in London trete eine Verlängerung der Studienzeit nicht ein. Er habe sein Studium in der Mindestdauer bewältigt. Den Master of Business Administration werde er noch 1999 erlangen. Die Aufnahme des Studiums in London stelle keinen Studienabbruch in bezug auf Innsbruck dar. Er habe dort den ersten Abschnitt de facto abgeschlossen. Durch die erfolgte Anrechnung des Studien ergebe sich keinerlei Studienzeitverlängerung.
Primär habe er zwei Auslandssemester absolvieren wollen, sich in der Folge aber entschlossen, das Auslandsstudium mit akademischem Grad abzuschließen. Das Auslandsstudium würde inklusive beider Degrees 10 Semester umfassen. Ein Doppelstudium liege nicht vor.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. In seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit habe sich keine Änderung ergeben. Er sei außer für seine beiden Kinder auch für seine Ehegattin unterhaltspflichtig und habe seiner Tochter ein Heiratsgut in Raten zu bezahlen.
Auch die Mutter des Klägers müßte anteilig zu dessen Unterhalt beitragen. Es sei auch zu berücksichtigen, daß sich der Kläger in Innsbruck bedingt durch die kürzere Dauer des Studienjahres (neun statt 12 Monate) Wohn- und Verpflegungskosten erspare. Auch die Anrechnung der vom Kläger in London abgelegten Semester sei fraglich. Bei Absolvierung der Auslandssemester an einer in der diesbezüglichen Verordnung des BMWF vorgesehenen Universität würden erheblich geringere Studien- und Aufenthaltskosten auflaufen. Eine Ausschöpfung des zweieinhalbfachen Regelbedarfes komme auch nicht in Frage.
Der Kläger hätte den ersten Abschnitt seiner Studienrichtung in Innsbruck im Juni 1996 beenden müssen, was er nicht geschafft habe. Der London-Aufenthalt diene nicht der Weiterführung seines österreichischen Studiums. Daher gebühre ihm dafür kein Unterhalt. Das neue Vorbringen, der Kläger werde sein Studium in London abschließen, stelle eine unzulässige Klagsänderung dar. Er sei nicht verpflichtet, dem Kläger ein Doppelstudium zu finanzieren. Dieser scheine auch in Anbetracht der Ergebnisse seines Innsbrucker Studiums nicht die Eignung für dieses Studium bzw ein Auslandsstudium zu haben. Er sei bei Absolvierung des Aufenthalts im Ausland gehalten gewesen, den hiefür entstehenden Aufwand durch Inanspruchnahme des ordentlichen Verfahrens an der Universität Innsbruck in der Form des Wegfalles von Studiengebühren bzw des Bezuges einkommensunabhängiger Stipendien zu minimieren.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von S 1.640 im Monat Folge und wies das Mehrbegehren von S 7.360 monatlich ab. Es traf im wesentlichen die eingangs der Entscheidungsgründe wiedergegebenen Feststellungen. In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht eine Klagsänderung und führte im wesentlichen aus:
Der Kläger habe über die berufliche Grundausbildung nach Pflichtschulabschluß hinaus bei entsprechender Eignung und Neigung Anspruch auf eine weiterführende, qualifizierte (gehobene) Berufsausbildung. Er betreibe seit dem Studienbeginn in London das Studium in Innsbruck nicht mehr. Nach dem festgestellten Sachverhalt scheide die ursprünglich von ihm beabsichtigte Anrechnung seines Studienaufenthalts in London im Rahmen seines Innsbrucker Studiums eindeutig aus. Mangels tatsächlichen Weiterbetreibens des Studiums in Innsbruck liege kein Doppelstudium vor. Die Situation sei vielmehr einem Studienwechsel vergleichbar, weshalb die hiefür von der Rechtsprechung entwickelten Regeln sinngemäß anzuwenden seien.
Die Wahl eines ausländischen Studienortes sei für sich allein kein Grund, einem Maturanten aus vermögenden Elternhaus die gesetzlichen Unterhaltsansprüche streitig zu machen; dies insbesondere in Anbetracht der überdurchschnittlichen Verhältnisse auf Seiten des Beklagten. Nach der Rechtsprechung werde ein einmaliger Studienwechsel bei überdurchschnittlichem Einkommen als gerechtfertigt hingenommen, auch wenn dieser erst nach drei Jahren Erststudium vorgenommen werde.
Der Kläger betreibe in London ein Studium an einer anerkannten Institution. Es liege aufgrund der derzeitigen Entwicklung in Europa und auf der Welt auf der Hand, daß eine Ausbildung im Marketing-Bereich, insbesondere auch in englischer Sprache, eine Verbesserung des Fortkommens erwarten lasse. Er betreibe sein Studium innerhalb der Zeitvorgaben für den angestrebten Abschluß und mit entsprechendem guten Erfolg. Damit erscheine seine Eignung gegeben. Den tatsächlich mäßigen Erfolg des Klägers bei seinem Innsbrucker Studium hätte der Beklagte im Rahmen seiner "damaligen Unterhaltsverpflichtung" geltend zu machen gehabt. Im übrigen stünden die Zielstrebigkeitskriterien verkehrt proportional zur Einkommenshöhe beim Unterhaltspflichtigen, was wohl auch für das Kriterium der Eignung gelte. Auf eine allfällige Nostrofizierung eines ausländischen Studienabschlusses sei derzeit nicht einzugehen. Dies habe auf den aktuellen Unterhaltsanspruch des Klägers keinen Einfluß. Das grundsätzliche Bestehen eines Unterhaltsanspruches des Klägers sei daher zu bejahen.
Eine Unterhaltsneubemessung sei wegen der Bedürfnissteigerung auf Seiten des Klägers durch das Auslandsstudium gerechtfertigt. Sein Unterhaltsanspruch belaufe sich im Hinblick auf die Sorgepflichten des Beklagten für zwei Kinder aus zweiter Ehe auf 19 % von dessen Durchschnittseinkommens. Bei diesem habe sich seit der letzten Unterhaltsfestsetzung keine Erhöhung ergeben. Eine aktuelle Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner voll berufstätigen Ehefrau bestehe derzeit nicht, zu berücksichtigen sei jedoch sehr wohl das vom Beklagten an seine Tochter zu bezahlende Heiratsgut (s EFSlg 53.563). Ausgehend davon errechne sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten von S 12.640. Auf die Frage der Rechtfertigung der Kosten des Studienaufenthaltes des Klägers in London sowie der anteiligen Geldunterhaltsverpflichtung der Mutter sei nicht näher einzugehen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei nicht als Sonderbedarf zu qualifizieren. Dies sei von ihm auch gar nicht behauptet worden.
Infolge von Berufungen beider Teile änderte das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es der Klage zur Gänze stattgab. Es verwarf die Beweisrüge des Klägers und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze als unbedenklich.
In rechtlicher Hinsicht ließ es das Vorliegen einer Klagsänderung dahingestellt und führte aus, daß jedenfalls der Beklagte durch Bestreitung des neuen Vorbringens seine schlüssige Einwilligung zu einer allfälligen Klageänderung gegeben hätte.
Es entspreche der ständigen Judikatur, daß ein den Lebensverhältnissen der Eltern sowie den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinausschiebe. Die Unterhaltspflicht der Eltern bleibe also bestehen, wenn das Kind ein seinen Fähigkeiten entsprechendes Studium aufnehme, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe und den Eltern bzw dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil nach ihren (seinen) Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar sei (SZ 51/90 ua; 3 Ob 4-8/92; 5 Ob 1554/92). Eine weitere Voraussetzung des Fortbestehens der Unterhaltspflicht werde darin erblickt, daß die Weiterbildung verwertbar sei, also eine Berufsqualifikation verspreche, die der Selbstverwirklichung des Kindes und der Schaffung einer soliden Existenzgrundlage diene (vgl Eypeltauer, Die Kriterien zur Bestimmung der dem Kind zustehenden Ausbidung, ÖA 1988, 91 mit dem Hinweis auf EF 55.661; 3 Ob 4-8/92; 5 Ob 1554/92). Alle diese Kriterien könnten grundsätzlich auch auf ein Auslandsstudium zutreffend (5 Ob 1554/92).Es entspreche der ständigen Judikatur, daß ein den Lebensverhältnissen der Eltern sowie den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinausschiebe. Die Unterhaltspflicht der Eltern bleibe also bestehen, wenn das Kind ein seinen Fähigkeiten entsprechendes Studium aufnehme, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe und den Eltern bzw dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil nach ihren (seinen) Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar sei (SZ 51/90 ua; 3 Ob 4-8/92; 5 Ob 1554/92). Eine weitere Voraussetzung des Fortbestehens der Unterhaltspflicht werde darin erblickt, daß die Weiterbildung verwertbar sei, also eine Berufsqualifikation verspreche, die der Selbstverwirklichung des Kindes und der Schaffung einer soliden Existenzgrundlage diene vergleiche Eypeltauer, Die Kriterien zur Bestimmung der dem Kind zustehenden Ausbidung, ÖA 1988, 91 mit dem Hinweis auf EF 55.661; 3 Ob 4-8/92; 5 Ob 1554/92). Alle diese Kriterien könnten grundsätzlich auch auf ein Auslandsstudium zutreffend (5 Ob 1554/92).
Die Strenge der Zielstrebigkeitskriterien sei verkehrt proportional zur Einkommenshöhe beim Unterhaltspflichtigen anzusetzen. Auch ein einmaliger Studienwechsel gefährde den Unterhaltsanspruch nicht, wenn er aus gerechtfertigten Gründen - wenn auch erst nach drei Jahren Erststudium (EF 71.576) - erfolge (Schwimann, Unterhaltsrecht 72 f mwN).
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, daß der Kläger das Studium an der SIU zunächst aufgenommen habe, um den ausländischen Studienteil im Sinne der für sein Studium geltenden Studienordnung zu absolvieren, sich im Zuge des Auslandsstudiums aber entschlossen habe, dieses zu beenden und das Diplom eines Masters zu erwerben. Darin sei jedenfalls ein Studienwechsel (und kein Doppelstudium) zu erblicken. Daß der Kläger diesen erst nach Ablauf von zwei Jahren vorgenommen habe, sei noch als entschuldbare Fehlleistung zu werten. Derzeit komme es somit auch nicht darauf an, ob die vom Kläger in London abgelegten Prüfungen in Österreich vom Vorsitzenden der Studienkommission bei Gleichwertigkeit anerkannt würden. Mit der Aufnahme des Marketingstudiums an der SIU in London, einer in Großbritanien anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, welche für die Studienrichtung Marketing führend und sehr bekannt sei, habe der Kläger eine Studienrichtung an einem Studienort gewählt, die einer der Schaffung der Existenzgrundlage dienende Berufsqualifikation verspreche. Allfällige Schwierigkeiten bei der Anerkennung des vom Kläger zu erwerbenden beabsichtigten ausländischen Diploms im Inland würden dadurch aufgewogen, daß gerade im Fach Marketing (Duden: "Ausrichtung eines Unternehmens auf die Förderung des Absatzes") Berufschancen in der freien Wirtschaft in der Europäischen Union eröffnet würden und Erfahrung im englischsprachigen Ausland von großem Nutzen sein könne. Demnach sei der Beklagte, der sich lediglich gegen den Aufenthalt des Klägers im Ausland wende, grundsätzlich für das vom Kläger in London betriebene Marketingstudium unterhaltspflichtig.
Wegen des Hochzeitsdatums der Tochter (1991) könne das Heiratsgut für diese den Unterhaltsanspruch des Klägers nicht schmälern, hätte doch der Beklagte als pflichtbewußter Familienvater diesen Betrag bereits seit der Hochzeit ansparen müssen.
Aufgrund der derzeitigen Lebensumstände des Klägers sie auch die Mutter geldunterhaltspflichtig. Nach der Prozentkomponente habe er Anspruch auf 22 % minus je 2 % für die beiden über 10 Jahre alten Kinder des Beklagten und somit 18 % des Einkommens seines Vaters und auf 22 % des Einkommens seiner Mutter; dabei errechne sich ein Unterhaltsanspruch von rund S 13.200 (etwa 2,4 fache des Regelbedarfes) an den Vater und von rund S 6.500 an die Mutter.
Diese Leistungsgrenzen könnten bei der gegenständlichen Sachlage jedoch überschritten werden, weil der Kläger im Hinblick darauf, daß er bei seinem Studium in London die jeweils maximale Anzahl an Kursen belegt habe, besonders förderungswürdig erscheine und die die Leistungsgrenzen übersteigenden Kosten einen Sonderbedarf darstellten. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sich der Kläger auch auf einen "erhöhten" Unterhaltsanspruch gestützt. Aufgrund der Einkommensverhältnisse sei der Gesamtunterhaltsbedarf des Klägers von S 27.200 im Verhältnis von 3 : 1 (Vater : Mutter) auf die Eltern aufzuteilen. Daraus errechne sich ein vom Beklagten zu tragender Unterhaltsbeitrag einschließlich Sonderbedarf von rund S 20.000.
Die Leistungsfähigkeit des Vaters sei auch für den die Prozentkomponente überschreitenden Unterhaltsbedarf des Klägers gegeben. Nach Abzug dieses Betrages verbleibe ihm ein Betrag von S 53.000, der jedenfalls zur Deckung seiner Bedürfnisse sowie der Bedürfnisse seiner beiden anderen Söhne ausreiche.
Die Abänderung des Ersturteils sei auch ohne Einhaltung des Vorganges nach § 473a ZPO auf der gegebenen Entscheidungsgrundlage möglich gewesen, weil die für die Urteilsabänderung maßgeblichen Fakten zum Teil als unstrittig anzusehen gewesen seien, zum anderen aber jedenfalls Gegenstand der Erörterung in der Berufung, sodaß der Beklagte darauf in der Berufungsbeantwortung replizieren habe können.Die Abänderung des Ersturteils sei auch ohne Einhaltung des Vorganges nach Paragraph 473 a, ZPO auf der gegebenen Entscheidungsgrundlage möglich gewesen, weil die für die Urteilsabänderung maßgeblichen Fakten zum Teil als unstrittig anzusehen gewesen seien, zum anderen aber jedenfalls Gegenstand der Erörterung in der Berufung, sodaß der Beklagte darauf in der Berufungsbeantwortung replizieren habe können.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, und begründete dies damit, daß Rechtsfragen von der nach § 502 Abs 1 ZPO geforderten besonderen Qualifikation nicht zu lösen gewesen seien.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, und begründete dies damit, daß Rechtsfragen von der nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten besonderen Qualifikation nicht zu lösen gewesen seien.
Dieses Urteil bekämpft der Beklagte mit seiner auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten außerordentlichen Revision, mit der er die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dahin begehrt, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag.