Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist zwar entgegen der Meinung der Klägerin zulässig, weil ein gleichartiger Sachverhalt noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war; er ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagten meinen, sie hätten schon deshalb nicht gegen § 7 UWG verstoßen, weil ihre beanstandete Äußerung keine Tatsachenbehauptung, sondern ein reines Werturteil sei. Ob nämlich das von ihr aufgezeigte unstrittige Verhalten der Klägerin - die Hinweise auf (angemeldete) Patente - die Gefahr von Irreführungen herbeiführe, sei eine Rechtsfrage und damit ein Werturteil. Dem ist nicht zu folgen:Die Beklagten meinen, sie hätten schon deshalb nicht gegen Paragraph 7, UWG verstoßen, weil ihre beanstandete Äußerung keine Tatsachenbehauptung, sondern ein reines Werturteil sei. Ob nämlich das von ihr aufgezeigte unstrittige Verhalten der Klägerin - die Hinweise auf (angemeldete) Patente - die Gefahr von Irreführungen herbeiführe, sei eine Rechtsfrage und damit ein Werturteil. Dem ist nicht zu folgen:
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung sind Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 1 UWG (und des § 1330 Abs 2 ABGB) - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 39; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 26 Rz 5; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 33;Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung sind Tatsachen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UWG (und des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 39; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 26, Rz 5; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 33;
Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht20 1390 Rz 4 zu § 14 dUWG; ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite je mwN). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen;Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht20 1390 Rz 4 zu Paragraph 14, dUWG; ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite je mwN). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen;
selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen ("konkludente Tatsachenbehauptung": ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder ein Werturteil vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; dabei ist auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden abzustellen (ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; SZ 68/97 = MR 1995, 57 - Rößlwirtin [Korn]; MR 1998, 269 - Schweine-KZ [Korn]; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite uva).
Die Äußerung, jemand verstoße gegen das Wettbewerbsrecht oder ein Immaterialgüterrecht, kann jedenfalls nur dann unter § 7 UWG fallen, wenn sie sich nicht an den vermeintlichen Verletzer, sondern an einen Dritten richtet (Baumbach/Hefermehl aaO 1393 Rz 8; Koppensteiner aaO § 26 Rz 9; Fitz/Gamerith aaO). Ob die Verwarnung der Abnehmer eines angeblichen Verletzers gewerblicher Schutzrechte in die Kategorie einer Tatsachenbehauptung oder eines Werturteils einzuordnen ist, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl Messer in GK UWG Rz 222 zu § 14 dUWG mwN).Die Äußerung, jemand verstoße gegen das Wettbewerbsrecht oder ein Immaterialgüterrecht, kann jedenfalls nur dann unter Paragraph 7, UWG fallen, wenn sie sich nicht an den vermeintlichen Verletzer, sondern an einen Dritten richtet (Baumbach/Hefermehl aaO 1393 Rz 8; Koppensteiner aaO Paragraph 26, Rz 9; Fitz/Gamerith aaO). Ob die Verwarnung der Abnehmer eines angeblichen Verletzers gewerblicher Schutzrechte in die Kategorie einer Tatsachenbehauptung oder eines Werturteils einzuordnen ist, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet vergleiche Messer in GK UWG Rz 222 zu Paragraph 14, dUWG mwN).
In der Entscheidung ÖBl 1977, 11 - Stahlkanalverbau hat der Oberste Gerichtshof die Behauptung, jemand verletze ein Patent, als Tatsachenbehauptung und nicht als Werturteil eingestuft. Damit stehen die Lehrmeinungen von Baumbach/Hefermehl (aaO Rz 8 unter Hinweis darauf, daß der BGH die Frage zwar nicht entschieden, aber die Möglichkeit einer Anwendung von § 14 dUWG bei Verwarnungen gegenüber Dritten bejaht habe [GRUR 1963, 255/257 - Kindernähmaschinen; WRP 1968, 50/51 - Spielautomat; GRUR 1970, 254/255 - Remington]), Koppensteiner (aaO Rz 9) und Fitz/Gamerith (aaO) in Einklang. Fitz/Gamerith erwähnen ausdrücklich neben der Schutzrechtsverwarnung auch noch die Warnung wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes.In der Entscheidung ÖBl 1977, 11 - Stahlkanalverbau hat der Oberste Gerichtshof die Behauptung, jemand verletze ein Patent, als Tatsachenbehauptung und nicht als Werturteil eingestuft. Damit stehen die Lehrmeinungen von Baumbach/Hefermehl (aaO Rz 8 unter Hinweis darauf, daß der BGH die Frage zwar nicht entschieden, aber die Möglichkeit einer Anwendung von Paragraph 14, dUWG bei Verwarnungen gegenüber Dritten bejaht habe [GRUR 1963, 255/257 - Kindernähmaschinen; WRP 1968, 50/51 - Spielautomat; GRUR 1970, 254/255 - Remington]), Koppensteiner (aaO Rz 9) und Fitz/Gamerith (aaO) in Einklang. Fitz/Gamerith erwähnen ausdrücklich neben der Schutzrechtsverwarnung auch noch die Warnung wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes.
Ob tatsächlich die Warnung Dritter wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes oder einer Schutzrechtsverletzung immer eine Tatsachenbehauptung ist, braucht diesmal nicht untersucht zu werden; maßgebend ist hier nur die Beurteilung der beanstandeten Äußerungen der Beklagten.
Berücksichtigt man im Sinn der oben wiedergegebenen Rechtsprechung den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen - wobei der Täter stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (SZ 68/97 = MR 1995, 97 - Rößlwirtin [Korn] mwN) - , dann ist die Aussage der Beklagten, die Klägerin verstoße mit dem Vertrieb ihrer Artikel gegen Schutzrechte in Österreich und handle gegen das Gesetz, als Tatsachenbehauptung zu werten. Die angesprochenen Unternehmen mußten sie nämlich dahin verstehen, daß die Klägerin mit dem Hinweis auf Patente gegen österreichische Gesetze verstoße. Daß ein solcher Vorwurf objektiv nachprüfbar ist, beweist - wie Baumbach Hefermehl (aaO Rz 8) treffend formulieren - jeder Verletzungs- (und auch sonstige Wettbewerbs-)prozeß. Die Beklagten haben den Empfängern ihrer Schreiben lediglich den - objektiv richtigen - Umstand mitgeteilt, daß die Klägerin in Österreich kein Patentrecht besitzt und auch kein Patent angemeldet hat. Sie hat aber die - wesentliche - Tatsache verschwiegen, daß die Klägerin in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sehr wohl Patentrechte besitzt. Hätte sie unter Bekanntgabe auch dieses Umstandes ihre Meinung zum Ausdruck gebracht, es läge dennoch ein Verstoß gegen § 2 UWG vor, könnte darin ein Werturteil erblickt werden. Der Text ihrer Schreiben mußte aber bei den Empfängern den Eindruck erwecken, daß die Klägerin wirklich gesetzwidrig handle, weil der mitgeteilte Sachverhalt keinen Hinweis auf eine mögliche Rechtfertigung der Aufschrift auf den Korkenziehern enthalten hatte.Berücksichtigt man im Sinn der oben wiedergegebenen Rechtsprechung den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen - wobei der Täter stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (SZ 68/97 = MR 1995, 97 - Rößlwirtin [Korn] mwN) - , dann ist die Aussage der Beklagten, die Klägerin verstoße mit dem Vertrieb ihrer Artikel gegen Schutzrechte in Österreich und handle gegen das Gesetz, als Tatsachenbehauptung zu werten. Die angesprochenen Unternehmen mußten sie nämlich dahin verstehen, daß die Klägerin mit dem Hinweis auf Patente gegen österreichische Gesetze verstoße. Daß ein solcher Vorwurf objektiv nachprüfbar ist, beweist - wie Baumbach Hefermehl (aaO Rz 8) treffend formulieren - jeder Verletzungs- (und auch sonstige Wettbewerbs-)prozeß. Die Beklagten haben den Empfängern ihrer Schreiben lediglich den - objektiv richtigen - Umstand mitgeteilt, daß die Klägerin in Österreich kein Patentrecht besitzt und auch kein Patent angemeldet hat. Sie hat aber die - wesentliche - Tatsache verschwiegen, daß die Klägerin in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sehr wohl Patentrechte besitzt. Hätte sie unter Bekanntgabe auch dieses Umstandes ihre Meinung zum Ausdruck gebracht, es läge dennoch ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor, könnte darin ein Werturteil erblickt werden. Der Text ihrer Schreiben mußte aber bei den Empfängern den Eindruck erwecken, daß die Klägerin wirklich gesetzwidrig handle, weil der mitgeteilte Sachverhalt keinen Hinweis auf eine mögliche Rechtfertigung der Aufschrift auf den Korkenziehern enthalten hatte.
Daß die Beklagten die beanstandeten Äußerungen in Wettbewerbsabsicht gemacht haben, liegt auf der Hand. Was die Beklagten - erstmals - im Revisionsrekurs gegen das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht vorbringen, ist in keiner Weise geeignet, die gegenteilige Vermutung (ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie uva) zu widerlegen. Die von ihnen als Zweck ihrer Schreiben angegebene Durchsetzung ihres Rechtsanspruchs sollte ja gleichfalls Wettbewerbszwecken dienen. Soweit sie mit ihren Maßnahmen Erfolg hatte, konnte sie damit ihren Absatz zu Lasten jenes der Klägerin vergrößern. Daß sie dies auch antstrebte, geht aus ihrem Verhalten völlig eindeutig hervor.
Daß die Behauptung der Beklagten geeignet war, den Erwerb und den Kredit der Klägerin zu schädigen, bedarf keiner näheren Begründung.
Die Entscheidung hängt somit nur noch davon ab, ob die von den Beklagten aufgestellte Behauptung zutrifft, die Klägerin handle durch die Einführung von Produkten mit dem Hinweis auf Patentrechte oder die Anmeldung von Patenten deshalb gesetzwidrig, weil sie in Österreich solche Rechte weder besitzt noch beantragt hat. Auch in diesem Belang kann den Beklagten kein Erfolg beschieden sein:
Die Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise - wie das Rekursgericht meint - aus den mehrfach erwähnten Aufschriften oder Aufdrucken gar nicht den Schluß ziehen, daß für die Klägerin (auch) in Österreich ein Patent bestehe oder angemeldet sei, und ob ein allfälliger Irrtum in dieser Richtung - was ja eine der Voraussetzungen des Tatbestandes nach § 2 UWG ist (WBl 1993, 127 - Getränkedienst uva) - Bedeutung für den Kaufentschluß haben könnte, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Auch wenn man nämlich die Auffassung vertreten wollte, im Sinne der Unklarheitenregel - wonach der Werbende immer die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (WBl 1994, 31 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld mwN uva) - könnte die Aufschrift auf den Produkten der Klägerin (auch) dahin verstanden werden, sie hätte in Österreich Patentansprüche, und ein nicht unbeträchtlicher Personenkreis legte gerade darauf größeren Wert als auf etwaige Patentrechte in Ländern wie Frankreich, Deutschland, Großbritannien udgl, wäre doch der Vertrieb dieser Korkenzieher in Österreich nicht unzulässig.Die Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise - wie das Rekursgericht meint - aus den mehrfach erwähnten Aufschriften oder Aufdrucken gar nicht den Schluß ziehen, daß für die Klägerin (auch) in Österreich ein Patent bestehe oder angemeldet sei, und ob ein allfälliger Irrtum in dieser Richtung - was ja eine der Voraussetzungen des Tatbestandes nach Paragraph 2, UWG ist (WBl 1993, 127 - Getränkedienst uva) - Bedeutung für den Kaufentschluß haben könnte, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Auch wenn man nämlich die Auffassung vertreten wollte, im Sinne der Unklarheitenregel - wonach der Werbende immer die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (WBl 1994, 31 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld mwN uva) - könnte die Aufschrift auf den Produkten der Klägerin (auch) dahin verstanden werden, sie hätte in Österreich Patentansprüche, und ein nicht unbeträchtlicher Personenkreis legte gerade darauf größeren Wert als auf etwaige Patentrechte in Ländern wie Frankreich, Deutschland, Großbritannien udgl, wäre doch der Vertrieb dieser Korkenzieher in Österreich nicht unzulässig.
Nach Art 30 EGV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung - unbeschadet hier nicht in Betracht kommender weiterer Bestimmungen - zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt dieses Verbot für jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (Slg 1974, 837 - Dassonville; SZ 67/160 = ÖBl 1994, 279 - Sportschuh-Spezial mwN). Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Rechtsvorschriften ergeben, müssen hingenommen werden, soweit solcheNach Artikel 30, EGV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung - unbeschadet hier nicht in Betracht kommender weiterer Bestimmungen - zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt dieses Verbot für jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (Slg 1974, 837 - Dassonville; SZ 67/160 = ÖBl 1994, 279 - Sportschuh-Spezial mwN). Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Rechtsvorschriften ergeben, müssen hingenommen werden, soweit solche
unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Waren geltenden
Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen, unter anderem solchen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs, gerecht zu werden. Solche Bestimmungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (EuGH GRURInt 1979, 468 - Cassis de Dijon; GRURInt 1991, 215 - Pall Corp/P. J. Dahlhausen & Co ua; Rüffler, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsrecht Teil 6/2, 66).
Bringt die Klägerin auf ihren Produkten (oder auf den Verpackungen ihrer Produkte) bestimmte Vermerke an, würde die Ausfuhr ihrer Waren nach Österreich erschwert werden, wenn sie für den österreichischen Markt eine andere Gestaltung von Ware und Verpackung wählen müßte. Entgegen der Meinung der Beklagten liegt somit keine bloße "Verkaufsmodalität" vor, wenn der Klägerin der Vertrieb ihrer Korkenzieher in der bisherigen Aufmachung verboten würde. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH ist zwar die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren (GRUR Int 1994, 56 - Keck und Mithouard). Würde aber das lauterkeitsrechtliche Unterlassungsgebot - wie hier - bewirken, daß die Ware umgestaltet werden muß, liegt nach wie vor eine - unzulässige - Maßnahme gleicher Wirkung wie ein Einfuhrverbot vor (Rüffler aaO 41; vgl Slg 1994, I-317-Clinique; Slg 1995, I-1923-Mars; ähnlich OGH SZ 67/160 = ÖBl 1994, 279 - Sportschuh-Spezial).Bringt die Klägerin auf ihren Produkten (oder auf den Verpackungen ihrer Produkte) bestimmte Vermerke an, würde die Ausfuhr ihrer Waren nach Österreich erschwert werden, wenn sie für den österreichischen Markt eine andere Gestaltung von Ware und Verpackung wählen müßte. Entgegen der Meinung der Beklagten liegt somit keine bloße "Verkaufsmodalität" vor, wenn der Klägerin der Vertrieb ihrer Korkenzieher in der bisherigen Aufmachung verboten würde. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH ist zwar die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren (GRUR Int 1994, 56 - Keck und Mithouard). Würde aber das lauterkeitsrechtliche Unterlassungsgebot - wie hier - bewirken, daß die Ware umgestaltet werden muß, liegt nach wie vor eine - unzulässige - Maßnahme gleicher Wirkung wie ein Einfuhrverbot vor (Rüffler aaO 41; vergleiche Slg 1994, I-317-Clinique; Slg 1995, I-1923-Mars; ähnlich OGH SZ 67/160 = ÖBl 1994, 279 - Sportschuh-Spezial).
Zu prüfen bleibt demnach nur noch, ob ein allenfalls mit § 2 UWG begründbares Verbot der von der Klägerin angebrachten Aufschriften und Aufdrucke durch irgendein zwingendes Erfordernis gerechtfertigt sein könnte. Davon kann aber hier keine Rede sein. Der allenfalls bei manchen Verbrauchern ausgelöste und unter Umständen sogar für eine Kaufentscheidung maßgebliche Irrtum, die Klägerin hätte in Österreich Patente, fällt so wenig ins Gewicht, daß er ein Verbot des Vertriebs der Waren der Klägerin in ihrer derzeitigen Aufmachung - und damit ein erhebliches Hindernis für den freien Warenverkehr - nicht rechtfertigen könnte. Entgegen der Meinung der Beklagten liegt der Fall nicht entscheidend anders als bei einer Anbringung eines im Einfuhrstaat nicht registrierten Warenzeichens (GRURInt 1991, 215). Nicht nur die Frage, ob eine Ware im Inland markenrechtlich geschützt ist, sondern auch diejenige, ob sie zwar in großen und technisch führenden Staaten Europas, nicht aber auch in Österreich patentrechtlichen Schutz genießt, ist für die Verbraucher im allgemeinen nicht von besonderer Bedeutung.Zu prüfen bleibt demnach nur noch, ob ein allenfalls mit Paragraph 2, UWG begründbares Verbot der von der Klägerin angebrachten Aufschriften und Aufdrucke durch irgendein zwingendes Erfordernis gerechtfertigt sein könnte. Davon kann aber hier keine Rede sein. Der allenfalls bei manchen Verbrauchern ausgelöste und unter Umständen sogar für eine Kaufentscheidung maßgebliche Irrtum, die Klägerin hätte in Österreich Patente, fällt so wenig ins Gewicht, daß er ein Verbot des Vertriebs der Waren der Klägerin in ihrer derzeitigen Aufmachung - und damit ein erhebliches Hindernis für den freien Warenverkehr - nicht rechtfertigen könnte. Entgegen der Meinung der Beklagten liegt der Fall nicht entscheidend anders als bei einer Anbringung eines im Einfuhrstaat nicht registrierten Warenzeichens (GRURInt 1991, 215). Nicht nur die Frage, ob eine Ware im Inland markenrechtlich geschützt ist, sondern auch diejenige, ob sie zwar in großen und technisch führenden Staaten Europas, nicht aber auch in Österreich patentrechtlichen Schutz genießt, ist für die Verbraucher im allgemeinen nicht von besonderer Bedeutung.
Die beanstandete Tatsachenbehauptung der Beklagten, die Klägerin vertreibe ihre Korkenzieher unzulässigerweise in Österreich, ist demnach unrichtig.
Da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechtes - vor allem auch im Hinblick auf die angeführten Entscheidungen des EuGH - derart offenkundig ist, daß kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der Frage bleibt, besteht kein Anlaß für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Slg 1982, 3415-CILFIT; Schima, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH 53 f).
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Ob die Empfänger des Schreibens der Klägerin diesem Glauben geschenkt haben oder nicht, ist ohne rechtliche Bedeutung.
Es trifft auch nicht zu, daß die hier im Einklang mit den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht es ratsam erscheinen lasse, in Zukunft statt mit anwaltlichen Verwarnungen sofort mit Klage vorzugehen. Soweit die anwaltliche Verwarnung auf richtigen Behauptungen beruht, ist sie nicht zu untersagen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO, Paragraphen 40,, 50 Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.