Rechtssatz für 4Ob88/94 4Ob88/94 4Ob74...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075821

Geschäftszahl

4Ob88/94; 4Ob88/94; 4Ob74/95; 4Ob204/98y

Entscheidungsdatum

04.02.1999

Norm

EWGV Art30
EGV Maastricht Art30
EWRA Art11

Rechtssatz

Artikel 11, EWRA bezieht sich - wie Artikel 30, EWGV - nicht nur unmittelbar auf den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten. Wie der EuGH seit der grundlegenden Entscheidung Dassonville Slg 1974,837 ("Dassonvilleformel") oft ausgesprochen hat, ist eine Maßnahme gleicher Wirkung (wie eine Einfuhrbeschränkung) grundsätzlich jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 88/94
  • 4 Ob 88/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 88/94
    Veröff: SZ 67/160
  • 4 Ob 74/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 74/95
    nur: Wie der EuGH seit der grundlegenden Entscheidung Dassonville Slg 1974,837 ("Dassonvilleformel") oft ausgesprochen hat, ist eine Maßnahme gleicher Wirkung (wie eine Einfuhrbeschränkung) grundsätzlich jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. (T1)
  • 4 Ob 204/98y
    Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 204/98y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075821

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_014

Rechtssatz für 4Ob88/94 4Ob204/98y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075825

Geschäftszahl

4Ob88/94; 4Ob204/98y

Entscheidungsdatum

04.02.1999

Norm

EWGV Art30
EGV Maastricht Art30
EWRA Art11
UWG §1 C2
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung dieser Erzeugnisse ergeben, müssen hingenommen werden, soweit die betreffende Regelung unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt und notwendig ist, um bestimmten zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses gerecht zu werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 88/94
    Veröff: SZ 67/160
  • 4 Ob 204/98y
    Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 204/98y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075825

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_015

Rechtssatz für 6Ob316/64 1Ob87/71 6Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032212

Geschäftszahl

6Ob316/64; 1Ob87/71; 6Ob147/73; 7Ob90/74; 6Ob175/74; 4Ob354/77; 1Ob652/77 (1Ob653/77); 8Ob550/77; 5Ob674/78; 4Ob32/79; 1Ob743/79; 1Ob689/81; 5Ob518/83; 4Ob338/87; 4Ob598/87; 4Ob80/88; 4Ob2/89; 4Ob162/89; 1Ob2/91; 7Ob535/91; 1Ob41/91; 4Ob31/92; 4Ob75/92; 4Ob109/92; 4Ob19/93; 4Ob40/93; 4Ob171/93; 6Ob20/95; 6Ob32/95; 6Ob24/95; 4Ob1092/95; 6Ob2018/96z; 4Ob2269/96x; 4Ob2382/96i; 6Ob37/98d; 4Ob204/98y; 4Ob119/99z; 4Ob135/99b; 4Ob154/99x; 4Ob138/99v; 4Ob213/99y; 1Ob117/99h; 4Ob286/99h; 6Ob123/00g; 4Ob266/00x; 6Ob265/00i; 6Ob127/01x; 8ObA196/02k; 6Ob246/04a; 6Ob114/05s; 6Ob295/03f; 4Ob172/06g; 4Ob105/06d; 4Ob166/06z; 4Ob97/07d; 6Ob265/09b; 6Ob244/09i; 4Ob39/10d; 6Ob220/10m; 8ObA51/10y; 4Ob83/11a; 6Ob114/11z; 6Ob258/11a; 6Ob243/11w; 6Ob45/14g; 6Ob194/16x; 6Ob116/17b; 6Ob209/17d; 6Ob162/17t; 6Ob129/21w; 4Ob20/22b

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Norm

ABGB §1330 Abs2 BII
UWG §7 Abs1 C

Rechtssatz

"Tatsachen" sind hier Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 316/64
    Entscheidungstext OGH 09.12.1964 6 Ob 316/64
    Veröff: SZ 37/176 = ÖBl 1965,69
  • 1 Ob 87/71
    Entscheidungstext OGH 15.04.1971 1 Ob 87/71
    Veröff: SZ 44/45 = RZ 1971,121 = ÖBl 1971,104 = JBl 1972,312 (kritisch Ostheim)
  • 6 Ob 147/73
    Entscheidungstext OGH 08.11.1973 6 Ob 147/73
    Beisatz: Darin liegt der Unterschied gegenüber den bloßen Werturteilen, die erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben (SZ 11/39). Es ist demnach entscheidend, ob die Unrichtigkeit der in Frage kommenden Behauptungen bewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung des Erklärenden. (T1) Veröff: SZ 46/114
  • 7 Ob 90/74
    Entscheidungstext OGH 30.05.1974 7 Ob 90/74
    Beisatz: Werturteile werden auf Grund einer gedanklichen Reflexion gewonnen und geben nur eine subjektive Meinung des Erklärenden wieder (Nordumfahrung von Igls). (T2) Veröff: JBl 1974,527 = ÖBl 1975,86 hiezu kritisch Schönherr ÖBl 1975,77
  • 6 Ob 175/74
    Entscheidungstext OGH 19.09.1974 6 Ob 175/74
    Veröff: EvBl 1975/146 S 296
  • 4 Ob 354/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 4 Ob 354/77
    Beis wie T1
  • 1 Ob 652/77
    Entscheidungstext OGH 31.08.1977 1 Ob 652/77
    Beisatz: Bei sinnvoller Auslegung des Tatbestandes der Kreditschädigung kann es nur darauf ankommen, ob ein Umstand objektiv nachprüfbar sein. (T3) Veröff: SZ 50/111 = EvBl 1978/65 S 182 = ÖBl 1978,34
  • 8 Ob 550/77
    Entscheidungstext OGH 30.11.1977 8 Ob 550/77
    Beis wie T1; Veröff: EvBl 1978/99 S 297 = ÖBl 1978,37
  • 5 Ob 674/78
    Entscheidungstext OGH 19.09.1978 5 Ob 674/78
    Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1979,76
  • 4 Ob 32/79
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 32/79
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: "Konkursreife früher oder später" (T4) Veröff: Arb 9785 = ÖBl 1979,134 = ZAS 1982,212
  • 1 Ob 743/79
    Entscheidungstext OGH 29.10.1979 1 Ob 743/79
    Veröff: JBl 1980,481 = ÖBl 1980,130
  • 1 Ob 689/81
    Entscheidungstext OGH 07.02.1982 1 Ob 689/81
    Auch
  • 5 Ob 518/83
    Entscheidungstext OGH 22.05.1984 5 Ob 518/83
    Beisatz: Auch Mitteilungen von Gerüchten, Vermutungen oder Behauptungen sowie die verdachtsweise Behauptungen einer Tatsache. (T5)
  • 4 Ob 338/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 338/87
    Beis wie T1
  • 4 Ob 598/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 598/87
    Vgl; Veröff: SZ 60/255 = MR 1988,11 = ÖBl 1989,80 = JBl 1988,174
  • 4 Ob 80/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 80/88
    Beisatz: Hier: § 7 UWG (T6) Veröff: MR 1989,64
  • 4 Ob 2/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 2/89
    Beis wie T6
  • 4 Ob 162/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 162/89
    Vgl auch; Beisatz: Werturteile geben rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden. Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen. (T7) Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,66 = ÖBl 1990,253
  • 1 Ob 2/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 2/91
    Auch; Beisatz: Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muss grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so dass das Verbreitete nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Wird eine sonst subjektive Wertung, die allein einen Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB nicht begründen könnte, auf Grund konkreter dargestellter unwahrer Tatsachen gezogen, wird darin insgesamt das Verbreiten von Tatsachen erblickt. (T8) Veröff: EvBl 1992/65 S 295 = JBl 1992,326
  • 7 Ob 535/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 535/91
    Auch; Veröff: MR 1991,146 (Korn) = ÖBl 1992,51
  • 1 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 41/91
    Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 64/182 = ÖBl 1992,51
  • 4 Ob 31/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 4 Ob 31/92
    Auch; Veröff: WBl 1992,377
  • 4 Ob 75/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 75/92
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob Tatsachen verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Äußernden ist maßgeblich. (T9); Veröff: JBl 1993,518 (Koziol)
  • 4 Ob 109/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 109/92
    Auch; Beisatz: Eine Tatsachenbehauptung enthält die Äußerung, dass jemand vom Gericht zur Wahrheit gezwungen und verhalten worden sei, seine unwahren Behauptungen zurückzunehmen. (T10) Veröff: MR 1993,57 = EvBl 1993/160 S 656
  • 4 Ob 19/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 4 Ob 19/93
  • 4 Ob 40/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 40/93
  • 4 Ob 171/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
    Beis wie T8
  • 6 Ob 20/95
    Entscheidungstext OGH 18.05.1995 6 Ob 20/95
    Beis wie T7; Beis wie T9; Veröff: SZ 68/97
  • 6 Ob 32/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 32/95
    Auch; Beis wie T7 nur: Werturteile geben rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden. (T11) Beis wie T9
  • 6 Ob 24/95
    Entscheidungstext OGH 13.10.1995 6 Ob 24/95
    Beis wie T11
  • 4 Ob 1092/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 1092/95
    Beisatz: Die Behauptung, dass jemand gelogen habe, ist eine Tatsachenbehauptung, kann doch geprüft werden, ob sie richtig ist (dh ob der der Lüge Beschuldigte tatsächlich gelogen hat). (T12)
  • 6 Ob 2018/96z
    Entscheidungstext OGH 08.05.1996 6 Ob 2018/96z
    Beis wie T11; Veröff: SZ 69/113
  • 4 Ob 2269/96x
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2269/96x
    Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Der Vorwurf, die Darstellung der Klägerin entspreche nicht den Tatsachen und sie erfolge wider besseres Wissen zu Zwecken der Täuschung, ist eine Tatsachenbehauptung, die nicht nur rufschädigend im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB, sondern zugleich auch eine Ehrenbeleidigung nach Abs 1 leg cit ist. (T13)
  • 4 Ob 2382/96i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
    Vgl auch; Beis wie T8 nur: Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muss grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so dass das Verbreitete nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T14)
  • 6 Ob 37/98d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 37/98d
    Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Quiz-Kartenspiel. (T15)
  • 4 Ob 204/98y
    Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 204/98y
    Beis wie T6; Beis wie T9
  • 4 Ob 119/99z
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 119/99z
    Auch
  • 4 Ob 135/99b
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 135/99b
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 154/99x
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 154/99x
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 138/99v
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 138/99v
    Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 72/118
  • 4 Ob 213/99y
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 213/99y
    Auch
  • 1 Ob 117/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
    Beisatz: Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen. Sie werden von § 1330 Abs 2 ABGB nicht erfasst, können aber als Ehrenbeleidigung gegen § 1330 Abs 1 ABGB verstoßen. (T16)
  • 4 Ob 286/99h
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 4 Ob 286/99h
    Auch
  • 6 Ob 123/00g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 123/00g
    Beis wie T16
  • 4 Ob 266/00x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 266/00x
  • 6 Ob 265/00i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 265/00i
    Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verharmlosung. (T17)
  • 6 Ob 127/01x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 127/01x
    Beis wie T9; Beis wie T16
  • 8 ObA 196/02k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
    Beis ähnlich T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16 nur: Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen. (T18)
  • 6 Ob 246/04a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 246/04a
  • 6 Ob 114/05s
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 114/05s
    Vgl auch; Beisatz: Der Vorwurf, jemand sei an einem Ereignis (einer Entwicklung) „schuld", beinhaltet nicht immer eine (wahre oder unwahre) Tatsachenbehauptung. Hier: Der Vorwurf ist ein (kritisierendes) Werturteil, wenn er erst aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen wird und die rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergibt. (T19)
  • 6 Ob 295/03f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
    Auch; Beisatz: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T20)
  • 4 Ob 172/06g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 172/06g
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 105/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 105/06d
    Beis wie T6
  • 4 Ob 166/06z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 166/06z
    Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 1 UWG. (T21)
  • 4 Ob 97/07d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 97/07d
  • 6 Ob 265/09b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 265/09b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 244/09i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 244/09i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T8; Bem: Hier: Bei der inkriminierten Äußerung handelt es sich also nicht um eine (bloß in Verdachtsform verbrämte) Tatsachenbehauptung, sondern eine auf wahren, offengelegten Tatsachen beruhende wertende Aussage. (T22)
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
  • 6 Ob 220/10m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 220/10m
    Beis wie T1 nur: Darin liegt der Unterschied gegenüber den bloßen Werturteilen, die erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben. Es ist demnach entscheidend, ob die Unrichtigkeit der in Frage kommenden Behauptungen bewiesen werden kann. (T23)
  • 8 ObA 51/10y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 ObA 51/10y
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T8
  • 4 Ob 83/11a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 83/11a
  • 6 Ob 114/11z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 114/11z
    Beis wie T1 nur: Darin liegt der Unterschied gegenüber den bloßen Werturteilen, die erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben (SZ 11/39). (T24)
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
    Beis wie T24; Beis wie T12; Beisatz: Der auf keinem rechtfertigenden Sachverhalt beruhende Lügenvorwurf ist ein ehrverletzendes Werturteil, das als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs 1 ABGB unterliegt. (T25)
  • 6 Ob 243/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
    Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger ist wertende Meinungsäußerung. (T26)
  • 6 Ob 45/14g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 45/14g
    Auch; Beisatz: Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt. (T27)
  • 6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
    Auch; Beis wie T16
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
  • 6 Ob 209/17d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 209/17d
    Auch; Beis wie T9
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Beis wie T5
  • 6 Ob 129/21w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
    Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Beurteilung der „Pünktlichkeit“ von Lehrern auf eine Bewertungs-App durch Einordnung auf einer Skala von einem bis fünf Sternen ist ein Werturteil. (T28)
  • 4 Ob 20/22b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 20/22b
    Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7 nur: Werturteile geben nämlich rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden. (T29)
    Beisatz: Hier: Die Prognose von Vorgesetzten gegenüber ihren Mitarbeitern, dass die Klägerin insolvent werden würde, ist kein bloßes Werturteil. (T30)

Schlagworte

Tatsachenbehauptung, Werturteil, Abgrenzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0032212

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19641209_OGH0002_0060OB00316_6400000_002

Rechtssatz für 4Ob162/89 4Ob169/89 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031815

Geschäftszahl

4Ob162/89; 4Ob169/89; 1Ob41/91; 4Ob6/93; 4Ob131/93; 4Ob171/93; 6Ob21/94; 4Ob139/94; 6Ob20/95; 4Ob2115/96z; 4Ob110/98z; 4Ob204/98y; 4Ob119/99z; 4Ob154/99x; 4Ob138/99v; 6Ob160/99v; 4Ob343/98i; 6Ob196/99p; 4Ob213/99y; 6Ob202/99w; 1Ob117/99h; 4Ob286/99h; 6Ob79/00m; 4Ob84/00g; 6Ob328/99z; 6Ob266/00m; 4Ob140/01v; 4Ob295/01p; 6Ob77/02w; 6Ob22/03h; 6Ob80/03p; 6Ob95/03v; 6Ob209/04k; 6Ob41/05f; 6Ob295/03f; 4Ob105/06d; 6Ob197/05x; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 4Ob97/07d; 4Ob233/07d; 4Ob236/07w; 4Ob60/08i; 6Ob285/07s; 6Ob61/08a; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 4Ob171/08p; 6Ob66/09p; 6Ob52/09d; 6Ob265/09b; 4Ob64/10f; 4Ob39/10d; 6Ob220/10m; 6Ob245/11i; 6Ob51/14i; 4Ob223/14v; 6Ob17/15s; 6Ob47/15b; 6Ob209/17d; 6Ob32/21f; 6Ob143/21d; 6Ob146/22x; 4Ob138/22f

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Norm

ABGB §1330 BII
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV3c
UWG §1 D2d
UWG §7 C
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 162/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 162/89
    Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,60 = ÖBl 1990,253
  • 4 Ob 169/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 169/89
    Veröff: SZ 63/2 = MR 1990,68 = ÖBl 1990,205
  • 1 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 41/91
    Vgl auch; Beisatz: Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist maßgeblich. (T1); Veröff: SZ 64/182 = EvBl 1991/65 S 295 = JBl 1992,326
  • 4 Ob 6/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 6/93
    Auch
  • 4 Ob 131/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 131/93
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Arbeiterkammern - Mafia (T2)
  • 4 Ob 171/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
    Auch: Beisatz: Der Täter muss stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. (T3)
  • 6 Ob 21/94
    Entscheidungstext OGH 10.08.1994 6 Ob 21/94
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: "Psychosekte" (T4)
  • 4 Ob 139/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 139/94
  • 6 Ob 20/95
    Entscheidungstext OGH 18.05.1995 6 Ob 20/95
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/97
  • 4 Ob 2115/96z
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2115/96z
    Auch; nur: Entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird. (T5); Beisatz: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden. (T6)
  • 4 Ob 110/98z
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 110/98z
    Auch; Beisatz: Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis der Adressaten (auf den subjektiven Willen des Äußernden kommt es nicht an) auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. (T7)
  • 4 Ob 204/98y
    Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 204/98y
    Vgl; Beis wie T3
  • 4 Ob 119/99z
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 119/99z
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 154/99x
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 154/99x
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 4 Ob 138/99v
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 138/99v
    Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 72/118
  • 6 Ob 160/99v
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 160/99v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier über das Netz der Austria Presse Agentur angesprochene, am politischen Geschehen interessierte Leser - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung ihres Bedeutungsinhaltes im allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt. (T8)
  • 4 Ob 343/98i
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 343/98i
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T9)
  • 6 Ob 196/99p
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 196/99p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 4 Ob 213/99y
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 213/99y
    Vgl auch
  • 6 Ob 202/99w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 202/99w
    Beis wie T1
  • 1 Ob 117/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich, sondern eine Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier den angestellten Apothekern - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. (T10)
  • 4 Ob 286/99h
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 4 Ob 286/99h
    Ähnlich
  • 6 Ob 79/00m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 79/00m
    Vgl auch; Beisatz: Hier wird das Werturteil "dubiose Figur" als nicht exzessive Kritik beurteilt. (T11); Veröff: SZ 73/60
  • 4 Ob 84/00g
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 84/00g
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T12)
  • 6 Ob 328/99z
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 328/99z
    Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zeugen Jehovas; aus den Behauptungen "häusliche Religionsausübung" und "Ablehnung des Heiligen Geistes" lassen weder nachteilige Folgen ableiten, noch ist in ihnen Verwerfliches zu erblicken. (T13)
  • 6 Ob 266/00m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 266/00m
    Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf "Rechtsbrecher". (T14)
  • 4 Ob 140/01v
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 140/01v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 7 UWG; Die Beklagte hat die Klägerin gegenüber Dritten beschuldigt, durch die Übernahme von Meldungen anderer Nachrichtenagenturen und Medien urheberrechtswidrig und wettbewerbswidrig zu handeln. (T15)
  • 4 Ob 295/01p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 295/01p
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Die Äußerungen: die Produkte der Klägerin seien "GARANTiert genmanipuliert", unter anderem kann als eine durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckte unwahre Tatsachenbehauptung beurteilt werden. (T16)
  • 6 Ob 77/02w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob 77/02w
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 22/03h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 22/03h
    Auch
  • 6 Ob 80/03p
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 80/03p
    Beis wie T7
  • 6 Ob 95/03v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 95/03v
    Auch
  • 6 Ob 209/04k
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 209/04k
  • 6 Ob 41/05f
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 41/05f
  • 6 Ob 295/03f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
    Auch; Beisatz: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Hier: Eine Artikelüberschrift, die offen lässt, was oder wer damit gemeint ist, ist nicht isoliert zu betrachten. (T17)
  • 4 Ob 105/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 105/06d
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 6 Ob 197/05x
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 197/05x
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren. (T18)
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
    Auch; Beis wie T17 nur: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T19)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
    Beis wie T19
  • 4 Ob 97/07d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 97/07d
    Auch; Beis wie T7
  • 4 Ob 233/07d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 233/07d
    Auch; Beis wie T7
  • 4 Ob 236/07w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 236/07w
    Auch; Beis wie T7
  • 4 Ob 60/08i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 60/08i
    Auch; Beis wie T19
  • 6 Ob 285/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 285/07s
  • 6 Ob 61/08a
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 61/08a
  • 6 Ob 51/08f
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 51/08f
    Beisatz: Die Mitteilung der eigenen wertenden Meinung an jenes Unternehmen, das das Produkt der Kläger vertreibt, ist auch keineswegs exzessiv. Wird ein Nahrungsergänzungsmittel zur Behandlung von Krankheiten unter Hinweis auf Testreihen öffentlich beworben, so muss es dem Anwender dieses Mittels erlaubt sein, sich gegenüber jenem Unternehmen, das den Vertrieb des Produkts vornimmt, kritisch über dessen Wirksamkeit zu äußern, und zwar insbesondere dann, wenn er von den Klägern eine entsprechende Information über die in der Werbung behaupteten Testreihen nicht erhält und deshalb an der Richtigkeit der Werbeaussage zweifeln durfte. (T20)
  • 6 Ob 123/08v
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 123/08v
  • 4 Ob 171/08p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 171/08p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 6 Ob 66/09p
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 66/09p
    Auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T21)
  • 6 Ob 52/09d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 52/09d
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T19; Bem: Hier: Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird. (T22)
  • 6 Ob 265/09b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 265/09b
    Vgl; Beis wie T19;In der politischen Debatte ist kein streng juristisches Begriffsverhältnis anzulegen. (T23); Beisatz: Hier: Bei dem Vorwurf mangelnder Wirtschaftskompetenz einer politischen Partei im Kontext einer politischen Debatte handelt es sich um ein Werturteil. (T24); Bem: Ausführliche Darstellung der Judikatur des EGMR zu Art 10 Abs 2 MRK. (T25)
  • 4 Ob 64/10f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 64/10f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
    Vgl; Beis wie T7
  • 6 Ob 220/10m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 220/10m
    Vgl
  • 6 Ob 245/11i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 245/11i
    Vgl
  • 6 Ob 51/14i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 51/14i
    Auch; Beisatz: Welcher Bedeutungsinhalt einer bestimmten Äußerung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von Tatsachen, die Verbreitung einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhenden wertenden Meinungsäußerung oder eines Werturteils handelt, richtet sich nach dem Zusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt. (T26)
  • 4 Ob 223/14v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 223/14v
    Vgl; Beis ähnlich wie T10
  • 6 Ob 17/15s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 17/15s
    Auch
  • 6 Ob 47/15b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 47/15b
    Beis wie T26
  • 6 Ob 209/17d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 209/17d
    Auch; Beis wie T26
  • 6 Ob 32/21f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 32/21f
    Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Zum Vorwurf des Betrugs. (T27)
  • 6 Ob 143/21d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 143/21d
    Vgl; Beis wie T19
  • 6 Ob 146/22x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 146/22x
    Vgl; Beis nur wie T26; Beisatz: Hier: "Drogendealer". (T28)
  • 4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
    Vgl; Beis nur wie T19

Schlagworte

Verbreitung kreditgefährdender Tatsachen, Tatsachenbehauptung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031815

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0040OB00162_8900000_001

Entscheidungstext 4Ob204/98y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob204/98y

Entscheidungsdatum

04.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** S. A., ***** vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. I***** GmbH, 2. Manfred O. P*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz & Dr. Christian Reimitz Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Mai 1998, GZ 2 R 126/98f-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. März 1998, GZ 40 Cg 54/98x-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen; die klagende Partei hat diese Kosten vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist ein Spezialunternehmen für die Herstellung von Wein-Accessoires, insbesondere für Korkenzieher unter der eingetragenen Marke "S*****". Bei den von ihr nach Österreich eingeführten Korkenziehern dieser Marke befinden sich entweder auf den Waren selbst oder auf deren Verpackung oder Gebrauchsanweisung die Aufschrift oder der Aufdruck "PAT AND PAT PEND". In Österreich ist für diese Produkte kein Patent eingetragen oder auch nur angemeldet.

Die Erstbeklagte, deren einziger Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, vertrieb seit etwa 10 Jahren die Produkte der Klägerin. Mit 1. 5. 1997 wurde die Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen beendet.

Für die nach Österreich eingeführten Modelle der Klägerin "POCKET MODEL" bestehen Patente in Frankreich und England, für das Modell "TABLE MODEL" Patente für Frankreich, Großbritannien, Deutschland und Spanien, für das Modell "FOIL CUTTER" Patente für Großbritannien und ein europäisches Patent mit den Zulassungsländern Frankreich, Deutschland und Italien sowie für das Modell "PROFESSIONAL MODEL" Patente für Frankreich, Großbritannien, Deutschland und Italien. Daß darüber hinaus weitere mit der erwähnten Aufschrift versehene Modelle nach Österreich eingeführt würden, die in keinem der Mitgliedstaaten der europäischen Union über ein angemeldetes Patent verfügen, ist nicht bescheinigt.

Am 27. 2. 1998 wandten sich die Beklagten an ihre eigenen Kunden mit folgendem Rundfax:

"Sehr geehrter Kunde

Auf sämtlichen von uns verkauften S*****-Artikeln sind vom Hersteller Hinweise auf bestehende Patente oder Schutzrechte angebracht.

Auf unsere Anfrage wurden wir vom Hersteller selbst informiert, daß in Österreich weder Patente noch Schutzrechte angemeldet sind. Das heißt, daß der Vertrieb dieser Artikel mit dem Hinweis auf Schutzrechte in Österreich gegen das Gesetz verstößt und daher verboten ist.

Nachdem wir nicht vorsätzlich gegen das Gesetz verstoßen wollen, haben wir den Verkauf dieser Artikel sofort eingestellt. Sollten Sie noch von uns gelieferte S*****-Waren haben, nehmen wir diese natürlich retour".

Am 2. 3. 1998 schrieb der Beklagtenvertreter Dr. Gerhard Engin-Deniz an Kunden der Klägerin, unter anderem an die F***** GmbH, den nunmehrigen Generalimporteur der Klägerin, folgendes:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich schreibe Ihnen auftrags der I***** GmbH, *****.

Meiner Mandantschaft ist bekannt, daß Sie von der Fa. L***** stammende Korkenzieher und Korkenziehergeräte der Marke S***** in Österreich vertreiben, wobei alle diese Korkenzieher und Korkenziehergeräte einen Hinweis auf patentrechtlichen Schutz aufweisen, ebenso Gebrauchsanweisungen, Garantiekarten, die auf einen solchen Patentschutz hinweisen.

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf den Durchschlag der Klage, die unter einem gegen die Firma L***** eingebracht wird.

Meine Mandantschaft billigt Ihnen zu, daß Sie keine Kenntnis davon hatten, daß der behauptete patentrechtliche Schutz in Österreich nicht besteht und daher gegen Paragraphen eins und 2 UWG verstößt.

Aus diesem Grunde hat meine Mandantschaft von der sonst üblichen sofortigen Einbringung einer Klage samt Urteilsveröffentlichungsbegehren gegen Sie Abstand genommen.

Ich muß Sie jedoch auffordern, binnen acht Tagen in meiner Kanzlei einlangend (Telefax genügt) die Erklärung abzugeben, die vorangeführten Korkenzieher und Korkenziehergeräte der Marke S***** mit patentrechtlicher Schutzanmaßung mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu vertreiben, ebenso jeglichen Hinweis auf patentrechtlichen Schutz, beispielsweise in Gebrauchsanweisungen oder Garantiekarten, zu unterlassen.

Soferne diese Erklärung nicht fristgerecht und vorbehaltlos abgegeben wird, müssen Sie damit rechnen, daß die Klage samt Urteilsveröffentlichungsbegehren ohne weitere Korrespondenzführung eingebracht wird."

Gleichlautende Schreiben richtete Dr. Gerhard Engin-Deniz an die S***** GmbH & Co KG und an die Rudolf H***** OHG.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr mit Korkenziehern und deren Zubehör, insbesondere gegenüber ihren und/oder den Kunden der Klägerin, zu Zwecken des Wettbewerbs

a) zu behaupten, der Vertrieb der S*****-Artikel mit dem Hinweis auf Schutzrechte, insbesondere mit den Hinweisen "PAT AND PAT PEND", "PATENTED-PAT PEND", "PAT PEND" udgl in Österreich verstoße gegen das Gesetz und sei verboten, weil in Österreich weder Patente noch Schutzrechte dafür angemeldet sind, und

b) den Kunden der Klägerin eine Klage samt Urteilsveröffentlichungsbegehren für den Fall anzudrohen, daß diese sich nicht verpflichteten, Korkenzieher der Marke S***** mit patentrechtlicher "Schutzanmaßung" mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu vertreiben und jeglichen Hinweis auf patentrechtlichen Schutz in Gebrauchsanweisungen oder Garantiekarten zu unterlassen.

Die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen seien unrichtig und ganz offenkundig nur dazu bestimmt, den Betrieb der Klägerin zu schädigen (Paragraph 7, UWG). Die Klägerin sei nämlich bei richtiger Auslegung des Artikel 30, EGV berechtigt, in Österreich Waren mit dem Hinweis auf Patentrechte zu vertreiben, die für andere EU-Staaten erteilt worden seien. Die durch Einschüchterung der Kunden bewirkte Behinderung der Klägerin verstoße überdies gegen die guten Sitten (Paragraph eins, UWG).

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die von ihnen angeschriebenen Kunden hätten der Unterlassungsaufforderung Folge geleistet. Die Klägerin habe sich für den Bereich der Republik Österreich ein Patent angemaßt und damit den österreichischen Verbrauchern vor Augen geführt, daß diese die durch ein Patent geschützten technischen Vorteile ihrer Korkenzieher beim Kauf anderer Korkenzieher und Korkenziehergeräte nicht haben könnten. Angaben über einen Patentschutz seien Verkaufsmodalitäten zum Schutz der Verbraucher, die nicht dahin getäuscht werden dürften, daß sie ein mit bestimmten technischen Eigenschaften ausgestattetes Produkt nur von einem bestimmten Unternehmen erhalten könnten. Die von der Klägerin ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien nationale Vorschriften nicht anzuwenden, die es einem Wirtschaftsteilnehmer erlaube, das Verbot des Inverkehrbringens einer Ware im Gebiet eines Mitgliedstaates zu erwirken, die neben dem Warenzeichen den Buchstaben (R) im Kreis trage, wenn dieses Warenzeichen nicht in diesem Staat, wohl aber in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sei. Die in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebrachten Erwägungen träfen auch auf die Bezugnahme auf einen Patentschutz zu, zumal nicht erwiesen sei, daß ein solcher Hinweis im allgemeinen so verstanden und verwendet werde, daß sich das Patent auch auf jedes Land beziehe, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht werde. Die Rundschreiben der Beklagten seien somit objektiv wahrheitswidrig und im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UWG geeignet, den Betrieb oder Kredit der Klägerin zu schädigen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Da sich der behauptete Wettbewerbsverstoß auf den österreichischen Markt auswirke, sei österreichisches Recht anzuwenden (Paragraph 48, Absatz 2, IPRG). Stelle die Klägerin - wie hier angenommen werden müsse - keine Sondermodelle für Österreich her, sondern vertreibe sie einheitlich gestaltete Korkenzieher in mehreren Ländern der Europäischen Union, wäre es ein faktisches Handelshindernis, wenn sie wegen des in Österreich fehlenden Patentschutzes gezwungen wäre, für diesen Markt eigene Korkenzieher ohne Hinweis auf den Patentschutz herzustellen, wäre doch damit ein erhöhter Produktions- und Manipulationsaufwand verbunden. Die vom Erstgericht hervorgehobene Auslegung des Artikel 30, EGV sei daher richtig, nach Meinung des Rekursgerichtes aber nicht entscheidungswesentlich, weil auch die Auslegung des nationalen Rechts zum gleichen Ergebnis führe. Mit den beanstandeten Rundschreiben wärfen die Beklagten der Klägerin irreführende, gegen Paragraph 2, UWG verstoßende Wettbewerbshandlungen vor. Ein solcher Vorwurf verstoße dann gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG, wenn die Tatsachen nicht erweislich wahr seien. Paragraph 7, UWG setze kein Verschulden des Beklagten voraus, so daß es nicht darauf ankomme, ob die dem Rundschreiben der Klägerin zugrundeliegende Rechtsansicht vertretbar sei. Wahre und auch sonst nicht irreführende Werbung mit Patentschutz sei zulässig und üblich, weil der Verkehr aus dem angekündigten Patentschutz auf besondere Vorzüge der geschützten Waren schließe. Dem damit verbundenen Werbeeffekt liege die Annahme zugrunde, daß sich ein Produkt, dem Patentschutz verliehen wird, von anderen gleichartigen Erzeugnissen durch exklusive Eigenschaften abhebe; dabei komme es unter Umständen auf die Reichweite des Patentschutzes an, so etwa, wenn eine überragende Stellung suggeriert werde. Eine derartig weitgehende Patentberühmung liege hier aber nicht vor. Schon aufgrund der Art des vorliegenden, im Prinzip trivialen Produkts werde ein verständiger Verbraucher daraus, daß dafür ein Patent erteilt wurde, nicht auf geradezu überragende Eigenheiten des Produkts schließen, sondern nur zum Ergebnis gelangen, daß eine technische Neuschöpfung vorliege, die die Erteilung eines Patents rechtfertige. Diese Erkenntnis sei aber weitgehend unabhängig davon, in welchen Staaten Patente erteilt wurden, soweit es sich nicht um Staaten handelt, deren Rechtssystem in bezug auf Patentschutz Zweifeln unterliege. Das sei hier nicht der Fall, weil für die Produkte der Klägerin in verschiedenen großen, wirtschaftlich bedeutenden Staaten der Europäischen Union Patente erteilt worden seien. Der Umstand, daß für Österreich kein Patentschutz vorliege, trete demgegenüber vernachlässigbar in den Hintergrund, weil kein Zweifel daran bestehe, daß die besonderen Eigenheiten des Produkts der Klägerin, welche die Erteilung von Patenten etwa in Deutschland, Frankreich oder Großbritannien zur Folge hatte, unabhängig davon bestehen, ob sich die Klägerin auch um einen Patentschutz in Österreich bemüht habe. Auch eine unzulässige Alleinstellungswerbung liege der Klägerin nicht zur Last. Diese wäre nur dann gegeben, wenn die Klägerin ausdrücklich einen auch für Österreich wirksamen Patentschutz behauptet hätte. Die von der Klägerin angebrachten Vermerke "PAT AND PAT PEND", die Abkürzungen englischer Wörter entsprächen, enthielten keinen Hinweis auf einen Patentschutz auch in Österreich und würden auch von Verbrauchern nicht irrtümlich in dieser Richtung verstanden. Habe die Klägerin daher keine irreführende und gesetzwidrige Werbung im Sinn des Paragraph 2, UWG zu verantworten, sei das beanstandete Verhalten der Beklagten als wahrheitswidrige Herabsetzung im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UWG unabhängig davon zu werten, ob sich die damit angesprochenen Unternehmen tatsächlich beeinflussen oder einschüchtern ließen. Maßgebend sei insoweit nur, daß auf seiten der Beklagten zweifellos Wettbewerbsabsicht vorliege, die nach ständiger Rechtsprechung bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber ohnehin vermutet werde.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist zwar entgegen der Meinung der Klägerin zulässig, weil ein gleichartiger Sachverhalt noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war; er ist aber nicht berechtigt.

Die Beklagten meinen, sie hätten schon deshalb nicht gegen Paragraph 7, UWG verstoßen, weil ihre beanstandete Äußerung keine Tatsachenbehauptung, sondern ein reines Werturteil sei. Ob nämlich das von ihr aufgezeigte unstrittige Verhalten der Klägerin - die Hinweise auf (angemeldete) Patente - die Gefahr von Irreführungen herbeiführe, sei eine Rechtsfrage und damit ein Werturteil. Dem ist nicht zu folgen:

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung sind Tatsachen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UWG (und des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 39; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 26, Rz 5; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 33;

Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht20 1390 Rz 4 zu Paragraph 14, dUWG; ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite je mwN). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen;

selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen ("konkludente Tatsachenbehauptung": ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder ein Werturteil vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; dabei ist auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden abzustellen (ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; SZ 68/97 = MR 1995, 57 - Rößlwirtin [Korn]; MR 1998, 269 - Schweine-KZ [Korn]; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite uva).

Die Äußerung, jemand verstoße gegen das Wettbewerbsrecht oder ein Immaterialgüterrecht, kann jedenfalls nur dann unter Paragraph 7, UWG fallen, wenn sie sich nicht an den vermeintlichen Verletzer, sondern an einen Dritten richtet (Baumbach/Hefermehl aaO 1393 Rz 8; Koppensteiner aaO Paragraph 26, Rz 9; Fitz/Gamerith aaO). Ob die Verwarnung der Abnehmer eines angeblichen Verletzers gewerblicher Schutzrechte in die Kategorie einer Tatsachenbehauptung oder eines Werturteils einzuordnen ist, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet vergleiche Messer in GK UWG Rz 222 zu Paragraph 14, dUWG mwN).

In der Entscheidung ÖBl 1977, 11 - Stahlkanalverbau hat der Oberste Gerichtshof die Behauptung, jemand verletze ein Patent, als Tatsachenbehauptung und nicht als Werturteil eingestuft. Damit stehen die Lehrmeinungen von Baumbach/Hefermehl (aaO Rz 8 unter Hinweis darauf, daß der BGH die Frage zwar nicht entschieden, aber die Möglichkeit einer Anwendung von Paragraph 14, dUWG bei Verwarnungen gegenüber Dritten bejaht habe [GRUR 1963, 255/257 - Kindernähmaschinen; WRP 1968, 50/51 - Spielautomat; GRUR 1970, 254/255 - Remington]), Koppensteiner (aaO Rz 9) und Fitz/Gamerith (aaO) in Einklang. Fitz/Gamerith erwähnen ausdrücklich neben der Schutzrechtsverwarnung auch noch die Warnung wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes.

Ob tatsächlich die Warnung Dritter wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes oder einer Schutzrechtsverletzung immer eine Tatsachenbehauptung ist, braucht diesmal nicht untersucht zu werden; maßgebend ist hier nur die Beurteilung der beanstandeten Äußerungen der Beklagten.

Berücksichtigt man im Sinn der oben wiedergegebenen Rechtsprechung den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen - wobei der Täter stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (SZ 68/97 = MR 1995, 97 - Rößlwirtin [Korn] mwN) - , dann ist die Aussage der Beklagten, die Klägerin verstoße mit dem Vertrieb ihrer Artikel gegen Schutzrechte in Österreich und handle gegen das Gesetz, als Tatsachenbehauptung zu werten. Die angesprochenen Unternehmen mußten sie nämlich dahin verstehen, daß die Klägerin mit dem Hinweis auf Patente gegen österreichische Gesetze verstoße. Daß ein solcher Vorwurf objektiv nachprüfbar ist, beweist - wie Baumbach Hefermehl (aaO Rz 8) treffend formulieren - jeder Verletzungs- (und auch sonstige Wettbewerbs-)prozeß. Die Beklagten haben den Empfängern ihrer Schreiben lediglich den - objektiv richtigen - Umstand mitgeteilt, daß die Klägerin in Österreich kein Patentrecht besitzt und auch kein Patent angemeldet hat. Sie hat aber die - wesentliche - Tatsache verschwiegen, daß die Klägerin in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sehr wohl Patentrechte besitzt. Hätte sie unter Bekanntgabe auch dieses Umstandes ihre Meinung zum Ausdruck gebracht, es läge dennoch ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor, könnte darin ein Werturteil erblickt werden. Der Text ihrer Schreiben mußte aber bei den Empfängern den Eindruck erwecken, daß die Klägerin wirklich gesetzwidrig handle, weil der mitgeteilte Sachverhalt keinen Hinweis auf eine mögliche Rechtfertigung der Aufschrift auf den Korkenziehern enthalten hatte.

Daß die Beklagten die beanstandeten Äußerungen in Wettbewerbsabsicht gemacht haben, liegt auf der Hand. Was die Beklagten - erstmals - im Revisionsrekurs gegen das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht vorbringen, ist in keiner Weise geeignet, die gegenteilige Vermutung (ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie uva) zu widerlegen. Die von ihnen als Zweck ihrer Schreiben angegebene Durchsetzung ihres Rechtsanspruchs sollte ja gleichfalls Wettbewerbszwecken dienen. Soweit sie mit ihren Maßnahmen Erfolg hatte, konnte sie damit ihren Absatz zu Lasten jenes der Klägerin vergrößern. Daß sie dies auch antstrebte, geht aus ihrem Verhalten völlig eindeutig hervor.

Daß die Behauptung der Beklagten geeignet war, den Erwerb und den Kredit der Klägerin zu schädigen, bedarf keiner näheren Begründung.

Die Entscheidung hängt somit nur noch davon ab, ob die von den Beklagten aufgestellte Behauptung zutrifft, die Klägerin handle durch die Einführung von Produkten mit dem Hinweis auf Patentrechte oder die Anmeldung von Patenten deshalb gesetzwidrig, weil sie in Österreich solche Rechte weder besitzt noch beantragt hat. Auch in diesem Belang kann den Beklagten kein Erfolg beschieden sein:

Die Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise - wie das Rekursgericht meint - aus den mehrfach erwähnten Aufschriften oder Aufdrucken gar nicht den Schluß ziehen, daß für die Klägerin (auch) in Österreich ein Patent bestehe oder angemeldet sei, und ob ein allfälliger Irrtum in dieser Richtung - was ja eine der Voraussetzungen des Tatbestandes nach Paragraph 2, UWG ist (WBl 1993, 127 - Getränkedienst uva) - Bedeutung für den Kaufentschluß haben könnte, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Auch wenn man nämlich die Auffassung vertreten wollte, im Sinne der Unklarheitenregel - wonach der Werbende immer die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (WBl 1994, 31 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld mwN uva) - könnte die Aufschrift auf den Produkten der Klägerin (auch) dahin verstanden werden, sie hätte in Österreich Patentansprüche, und ein nicht unbeträchtlicher Personenkreis legte gerade darauf größeren Wert als auf etwaige Patentrechte in Ländern wie Frankreich, Deutschland, Großbritannien udgl, wäre doch der Vertrieb dieser Korkenzieher in Österreich nicht unzulässig.

Nach Artikel 30, EGV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung - unbeschadet hier nicht in Betracht kommender weiterer Bestimmungen - zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt dieses Verbot für jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (Slg 1974, 837 - Dassonville; SZ 67/160 = ÖBl 1994, 279 - Sportschuh-Spezial mwN). Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Rechtsvorschriften ergeben, müssen hingenommen werden, soweit solche

  • Strichaufzählung
    unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Waren geltenden
  • Strichaufzählung
    Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen, unter anderem solchen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs, gerecht zu werden. Solche Bestimmungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (EuGH GRURInt 1979, 468 - Cassis de Dijon; GRURInt 1991, 215 - Pall Corp/P. J. Dahlhausen & Co ua; Rüffler, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsrecht Teil 6/2, 66).

Bringt die Klägerin auf ihren Produkten (oder auf den Verpackungen ihrer Produkte) bestimmte Vermerke an, würde die Ausfuhr ihrer Waren nach Österreich erschwert werden, wenn sie für den österreichischen Markt eine andere Gestaltung von Ware und Verpackung wählen müßte. Entgegen der Meinung der Beklagten liegt somit keine bloße "Verkaufsmodalität" vor, wenn der Klägerin der Vertrieb ihrer Korkenzieher in der bisherigen Aufmachung verboten würde. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH ist zwar die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren (GRUR Int 1994, 56 - Keck und Mithouard). Würde aber das lauterkeitsrechtliche Unterlassungsgebot - wie hier - bewirken, daß die Ware umgestaltet werden muß, liegt nach wie vor eine - unzulässige - Maßnahme gleicher Wirkung wie ein Einfuhrverbot vor (Rüffler aaO 41; vergleiche Slg 1994, I-317-Clinique; Slg 1995, I-1923-Mars; ähnlich OGH SZ 67/160 = ÖBl 1994, 279 - Sportschuh-Spezial).

Zu prüfen bleibt demnach nur noch, ob ein allenfalls mit Paragraph 2, UWG begründbares Verbot der von der Klägerin angebrachten Aufschriften und Aufdrucke durch irgendein zwingendes Erfordernis gerechtfertigt sein könnte. Davon kann aber hier keine Rede sein. Der allenfalls bei manchen Verbrauchern ausgelöste und unter Umständen sogar für eine Kaufentscheidung maßgebliche Irrtum, die Klägerin hätte in Österreich Patente, fällt so wenig ins Gewicht, daß er ein Verbot des Vertriebs der Waren der Klägerin in ihrer derzeitigen Aufmachung - und damit ein erhebliches Hindernis für den freien Warenverkehr - nicht rechtfertigen könnte. Entgegen der Meinung der Beklagten liegt der Fall nicht entscheidend anders als bei einer Anbringung eines im Einfuhrstaat nicht registrierten Warenzeichens (GRURInt 1991, 215). Nicht nur die Frage, ob eine Ware im Inland markenrechtlich geschützt ist, sondern auch diejenige, ob sie zwar in großen und technisch führenden Staaten Europas, nicht aber auch in Österreich patentrechtlichen Schutz genießt, ist für die Verbraucher im allgemeinen nicht von besonderer Bedeutung.

Die beanstandete Tatsachenbehauptung der Beklagten, die Klägerin vertreibe ihre Korkenzieher unzulässigerweise in Österreich, ist demnach unrichtig.

Da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechtes - vor allem auch im Hinblick auf die angeführten Entscheidungen des EuGH - derart offenkundig ist, daß kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der Frage bleibt, besteht kein Anlaß für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Slg 1982, 3415-CILFIT; Schima, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH 53 f).

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Ob die Empfänger des Schreibens der Klägerin diesem Glauben geschenkt haben oder nicht, ist ohne rechtliche Bedeutung.

Es trifft auch nicht zu, daß die hier im Einklang mit den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht es ratsam erscheinen lasse, in Zukunft statt mit anwaltlichen Verwarnungen sofort mit Klage vorzugehen. Soweit die anwaltliche Verwarnung auf richtigen Behauptungen beruht, ist sie nicht zu untersagen.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO, Paragraphen 40,, 50 Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E52795 04A02048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00204.98Y.0204.000

Dokumentnummer

JJT_19990204_OGH0002_0040OB00204_98Y0000_000