Rechtssatz für 5Ob328/98s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111292

Geschäftszahl

5Ob328/98s

Entscheidungsdatum

22.12.1998

Norm

MRG §17 Abs1
MRG §24 Abs1
WEG 1975 §19 Abs3 Z1
  1. MRG § 17 heute
  2. MRG § 17 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 17 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 17 gültig von 01.01.1985 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984
  1. WEG 1975 § 19 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 19 gültig von 21.02.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 827/1992
  6. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1992
  7. WEG 1975 § 19 gültig von 30.12.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 827/1992
  8. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1982 bis 29.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

Paragraph 17, MRG, auf dessen Grundsätze Paragraph 24, Absatz eins, MRG verweist, sieht - anders als Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG - die gerichtliche Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels wegen Unterschieden in der Nutzungsmöglichkeit nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 328/98s
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 328/98s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111292

Dokumentnummer

JJR_19981222_OGH0002_0050OB00328_98S0000_001

Rechtssatz für 5Ob126/97h 5Ob328/98s 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107467

Geschäftszahl

5Ob126/97h; 5Ob328/98s; 5Ob69/02m; 9Ob12/03k; 5Ob213/03i; 5Ob123/11s; 5Ob233/16z

Entscheidungsdatum

23.01.2017

Norm

MRG §17 Abs1
  1. MRG § 17 heute
  2. MRG § 17 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 17 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 17 gültig von 01.01.1985 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984

Rechtssatz

Paragraph 17, Absatz eins, MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt. Ausnahmsweise wurde von der Rechtsprechung einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten (zum Beispiel Wasserkosten) verursacht, das Übermaß auferlegt (MietSlg 38.370, 38.371; 5 Ob 1068/92). Für den Fall, daß ein Wohnungsmieter wesentlich weniger Wasser verbraucht als die anderen, ist hingegen am allgemeinen Aufteilungsgrundsatz festzuhalten, weil hier das Billigkeitsargument nicht gleich schwer wiegt wie im genannten Ausnahmefall.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 126/97h
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 126/97h
  • 5 Ob 328/98s
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 328/98s
    nur: § 17 Abs 1 MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt. Ausnahmsweise wurde von der Rechtsprechung einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten (zum Beispiel Wasserkosten) verursacht, das Übermaß auferlegt (MietSlg 38.370, 38.371; 5 Ob 1068/92). Für den Fall, daß ein Wohnungsmieter wesentlich weniger Wasser verbraucht als die anderen, ist hingegen am allgemeinen Aufteilungsgrundsatz festzuhalten. (T1)
    Beisatz: § 17 MRG, auf dessen Grundsätze § 24 Abs 1 MRG verweist, sieht - anders als § 19 Abs 3 Z 1 WEG - die gerichtliche Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels wegen Unterschieden in der Nutzungsmöglichkeit nicht vor. (T2)
  • 5 Ob 69/02m
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 69/02m
    Auch; nur: § 17 Abs 1 MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt. Ausnahmsweise wurde von der Rechtsprechung einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten (zum Beispiel Wasserkosten) verursacht, das Übermaß auferlegt. (T3)
    Beisatz: Dies gilt auch für eine durch ein besonderes Brandrisiko erhöhte Feuerversicherungsprämie. In einem solchen Fall ist der durch das besondere Brandrisiko veranlasste Prämienanteil allein dem betreffenden Mieter anzurechnen. (T4)
    Beisatz: Die gemischte Nutzung eines Hauses für Wohn- und Geschäftszwecke ist für sich allein kein Grund, vom Nutzflächenschlüssel des § 17 Abs 1 MRG abzuweichen, und auch die Art der Geschäftsraumnutzung soll weitgehend außer Betracht bleiben. Die nach Belegflächen unterschiedliche Pauschalierung von Versicherungsprämien in einem gemischt genutzten Haus rechtfertigt das Abweichen vom Aufteilungsschlüssel des § 17 Abs 1 MRG nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt. (T5) Beisatz: Da sich das Übermaß einer Betriebkostensteigerung durch die gemischte Nutzung eines Hauses für Wohn- und Geschäftszwecke oft nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermitteln lässt und überdies ein praktikables, die widerstreitenden Mieter-Interessen ausgleichendes Ergebnis erzielt werden soll, bietet sich im Regelfall die Anwendung richterlichen Ermessens nach § 273 ZPO an. (T6)
  • 9 Ob 12/03k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 Ob 12/03k
    Vgl; nur: § 17 Abs 1 MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. (T7)
    Beisatz: Was Nutzfläche im Sinne der zitierten Bestimmung ist, wird durch das Gesetz festgelegt und ist einer Parteienvereinbarung nicht zugänglich. (T8)
  • 5 Ob 213/03i
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 213/03i
    Auch; Beisatz: Für den Fall geringerer Nutzung (geringerem Verbrauch von Betriebskosten) ist am allgemeinen Betriebskostenschlüssel festzuhalten. (T9)
  • 5 Ob 123/11s
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 123/11s
    Vgl; nur T7
  • 5 Ob 233/16z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 233/16z
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Wegen geringerer Nutzung niedrigere Versicherungsprämien für einzelne Teile. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107467

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Dokumentnummer

JJR_19970422_OGH0002_0050OB00126_97H0000_001

Rechtssatz für 5Ob58/98k 5Ob328/98s 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109557

Geschäftszahl

5Ob58/98k; 5Ob328/98s; 5Ob287/07b; 5Ob87/08t; 7Ob75/12y; 5Ob170/13f; 5Ob216/15y; 5Ob18/18k

Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

MRG §24 Abs1

Rechtssatz

Es kommt für die Beteiligung nur auf die objektive Benützungsmöglichkeit an den Betriebskosten eines Lifts an; dabei ist eine objektiv nachvollziehbare vernünftige Nutzungsmöglichkeit maßgebend (MietSlg 40/19). Ein praktisch inhaltsleeres Recht, den Lift zu benützen, verpflichtet den Mieter nicht zu Beteiligung an den Betriebskosten dieser Gemeinschaftsanlage. Hier: Die Antragstellerin müsste, um den Lift zu benützen, ihr auf zwei Geschoße verteiltes Geschäftslokal verlassen und einen Umweg über die Straße nehmen, um letztlich nicht mehr wahrnehmen zu können als die Möglichkeit einer Wäschetrocknung auf dem (nicht über Gemeinschaftsanlagen verfügenden) Dachboden des Hauses, daher keine Kostentragungspflicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 58/98k
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 58/98k
  • 5 Ob 328/98s
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 328/98s
    Vgl auch; nur: Ein praktisch inhaltsleeres Recht, den Lift zu benützen, verpflichtet den Mieter nicht zu Beteiligung an den Betriebskosten dieser Gemeinschaftsanlage. (T1)
  • 5 Ob 287/07b
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 287/07b
    Vgl auch; Beisatz: Der Aspekt der objektiven Nutzungsmöglichkeit kann als ein Korrektiv für Fälle erkannt werden, in denen die Wahrnehmung eines eingeräumten Rechts - unter verständiger Berücksichtigung der bestehenden Sach- und Vertragslage - praktisch zwangsläufig an faktischen Umständen scheitern muss. (T2)
  • 5 Ob 87/08t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 87/08t
    Vgl; Beisatz: Wenn also der Bestandgeber dem Rechnung trägt und jenen Mietern, für die eine sinnhafte Aufzugsbenützung und damit Betriebskostentragung nicht in Betracht kommt, ein Benützungsrecht gar nicht erst einräumt, entsteht dadurch keine Sondervereinbarung mit den übrigen Mietern, die vereinbarungsgemäß gegen anteilige Tragung der Betriebskosten zur Benützung berechtigt sind. (T3)
  • 7 Ob 75/12y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 75/12y
    nur: Es kommt für die Beteiligung nur auf die objektive Benützungsmöglichkeit an den Betriebskosten eines Lifts an; dabei ist eine objektiv nachvollziehbare vernünftige Nutzungsmöglichkeit maßgebend (MietSlg 40/19). Ein praktisch inhaltsleeres Recht, den Lift zu benützen, verpflichtet den Mieter nicht zu Beteiligung an den Betriebskosten dieser Gemeinschaftsanlage. (T4)
  • 5 Ob 170/13f
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 170/13f
    Vgl auch; Beisatz: Ein freiwilliger Verzicht bei gegebener Nutzungsberechtigung und vernünftiger Nutzungsmöglichkeit befreit einen Mieter nicht von seiner Kostentragungspflicht. (T5)
  • 5 Ob 216/15y
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 216/15y
    Vgl auch; Beis wie T2; nur T4
  • 5 Ob 18/18k
    Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 18/18k
    Vgl aber; Beisatz: Im Anwendungsbereich des WGG sind die in § 24 Abs 1 MRG normierten Verteilungsgrundsätze kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG nicht anzuwenden. Außer im Rahmen einer einvernehmlichen Vereinbarung gemäß § 16 Abs 5 WGG ist im WGG daher – anders als im MRG und WGG – die Befreiung von Liftkosten mangels Nutzungsmöglichkeit nicht möglich. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109557

Im RIS seit

23.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19980324_OGH0002_0050OB00058_98K0000_001

Entscheidungstext 5Ob328/98s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob328/98s

Entscheidungsdatum

22.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter P*****, vertreten durch Mag. Monika Zwanzger, Funktionärin der Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Steiermark, Südtirolerplatz 13, 8020 Graz, wider die Antragsgegner 1. Georg P*****, 2. Gottfried K*****, beide vertreten durch Dr. Michael Augustin, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 24, MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 2. Oktober 1998, GZ 3 R 102/98a-20, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 9. Februar 1998, GZ 9 Msch 3/97x-11, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte den vom Antragsteller zu tragenden Anteil an Liftkosten fest.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten von Gemeinschaftsanlagen gemäß Paragraph 24, MRG eine Abweichung vom Verteilungsschlüssel nach Paragraph 17, MRG rechtfertigten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers; das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, ZPO).

Paragraph 17, MRG, auf dessen Grundsätze Paragraph 24, Absatz eins, MRG verweist, sieht - anders als Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG - die gerichtliche Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels wegen Unterschieden in der Nutzungsmöglichkeit nicht vor. Vielmehr normiert Paragraph 17, Absatz eins, MRG die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutz- flächen. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerech- tigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt. Ausnahmsweise wurde von der Rechtsprechung einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, das Übermaß allein auferlegt. Für den Fall geringerer Nutzung ist hingegen am allgemeinen Aufteilungsgrundsatz festzuhalten (5 Ob 126/97h = immolex 1997, 295 = WoBl 1998, 24 mwN; vergleiche Palten, Betriebskosten im Mietrecht Rz 116). Von einem praktisch inhaltsleeren Liftbenützungsrecht (dann wäre der Mieter zur Beteiligung an den Betriebskosten der Gemeinschaftsanlage nicht verpflichtet: 5 Ob 58/98k = immolex 1998, 204 = EWr I/24/21), kann im vorliegenden Fall keine Rede sein; die im Rekursverfahren vorgebrachten Neuerungen durfte das Rekursgericht nicht berücksichtigen.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts ist somit durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinreichend gedeckt. Der Revisionsrekurs war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichts - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.

Anmerkung

E52523 05A03288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00328.98S.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19981222_OGH0002_0050OB00328_98S0000_000