Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Unzulässigkeit einer provisorialen Sicherung des auf § 1330 ABGB gestützten Anspruchs auf Unterlassung mißbräuchlich erhobener wissentlich falscher Prozeßbehauptungen eine oberstgerichtliche Judikatur fehlt. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Unzulässigkeit einer provisorialen Sicherung des auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Anspruchs auf Unterlassung mißbräuchlich erhobener wissentlich falscher Prozeßbehauptungen eine oberstgerichtliche Judikatur fehlt. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
§ 1330 ABGB ist eine Schadenersatznorm gegen deliktische Eingriffe in das absolut geschützte Gut der Ehre. Zum Schutz gegen rufschädigende und ehrverletzende Eingriffe steht der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch zur Verfügung. Der erkennende Senat hat bereits die Auffassung vertreten, daß die Ehre eines anderen auch durch falsche Prozeßbehauptungen verletzt werden kann und daß dem Betroffenen auch in diesem Fall der Ehrenschutz unter gewissen Voraussetzungen zusteht. Dieser Standpunkt wurde zuletzt in einem Zurückweisungsbeschluß unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung vertreten (6 Ob 50/98s). Zentrales Thema ist die Frage, ob der Prozeßpartei bei der Wahrnehmung ihres Rechts als Rechtsuchende, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch nehmen zu können, im Wege der gebotenen Interessenabwägung ein Rechtfertigungsgrund zuzubilligen ist, wie dies für Strafanzeigen und Anzeigen an zur Verschwiegenheit verpflichtete Behörden (SZ 59/190), für Partei- und Zeugenaussagen (SZ 56/74) oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozeß (MR 1995, 138) zutrifft. Die Partei eines Zivilprozesses soll den für ihren Standpunkt sprechenden Sachverhalt frei und nicht belastet durch eine abschreckende Verantwortlichkeit vorbringen dürfen (SZ 51/172; SZ 59/159 uva). Dieser Grundsatz wurde vor allem in Schadenersatzprozessen entwickelt und vertreten, in denen es um die durch eine schuldhafte Prozeßführung verursachten, bereits entstandenen Schäden ging (etwa um einen Verdienstentgang aufgrund der durch die Prozeßführung verzögerten Leistung des Beklagten). Aus der bloßen Stattgebung des Klagebegehrens wurde aber noch kein Verschulden abgeleitet. Es wurde vielmehr in ständiger Rechtsprechung eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes für erforderlich erachtet, um die Prozeßführung einer Partei als Verschulden an der Schadenszufügung werten zu können (SZ 57/128; 4 Ob 61/95 uva.). Dies wird auch in der Lehre anerkannt. F. Bydlinski stimmt der in der Begründung mitunter nicht einheitlichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis voll zu und bietet in seiner Judikaturanalyse (Schadenersatz wegen materiell rechtswidriger Verfahrenshandlungen in JBl 1986, 626) für die Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlung als Grundlage des Schadenersatzanspruches das Verbot absichtlicher sittenwidriger Schädigung an. Die Rechtswidrigkeit sei aus dem materiellen Recht abzuleiten. Dies gelte vor allem dort, wo ein im Prozeßrecht normierter Schadenersatz, also § 408 ZPO nicht unmittelbar anwendbar sei. Aus dem Prozeßgesetz ergebe sich aber immerhin die Wertung des Gesetzgebers, daß Verfahrenshandlungen, die im Bewußtsein der Unrichtigkeit des eigenen Rechtsstandpunkts gesetzt werden, unerlaubte Handlungen seien. Das Recht auf Rechtsschutz in einem geordneten gerichtlichen Verfahren bedeute nicht schlechthin einen Rechtfertigungsgrund. Eine Schadenersatzpflicht bestehe schon dann, wenn ein bei gehöriger Aufmerksamkeit ein erkennbar aussichtsloser Verfahrensstandpunkt vertreten werde. Diese Grundsätze werden auch vom Obersten Gerichtshof in ständiger Judikatur vertreten. Eine für den vorliegenden Fall einschlägige Vorentscheidung ist die in EvBl 1994/97 = SZ 67/10 veröffentlichte. Der 4. Senat hatte zu beurteilen, ob aus einer Exekutionsführung gegen einen Rechtsanwalt und wegen der darin innewohnenden Tatsachenbehauptung, der beklagte Rechtsanwalt sei der Titelschuldner und habe noch nicht gezahlt, ein Anspruch nach § 1330 ABGB abgeleitet werden könne, wenn der Exekutionstitel tatsächlich nicht gegen den Rechtsanwalt persönlich, sondern nur gegen ihn als Masseverwalter im Konkurs einer Gemeinschuldnerin erlassen wurde, sodaß der Vorwurf der Nichtzahlung von titulierten Schulden als falsch zu qualifizieren wäre. Der Oberste Gerichtshof bejahte einen Rechtfertigungsgrund und führte mit zahlreichen Hinweisen aus Lehre und Rechtsprechung aus, daß die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten nur dann rechtswidrig sei, wenn die Partei bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte voraussehen können, daß ihre Prozeßführung aussichtslos sei. Der erkennende Senat vertritt keine andere Auffassung und hat unter Bezugnahme auf die zitierte Vorentscheidung ausgeführt, daß bei ehrverletzenden Prozeßbehauptungen ein Rechtfertigungsgrund vorliegen könne, nicht aber dann, wenn die unwahre Behauptung wider besseres Wissen erhoben wurde (6 Ob 2042/96d; 6 Ob 50/98s). Bei einem derartigen Sachverhalt wäre die bekämpfte Prozeßbehauptung nicht gerechtfertigt und ein auf § 1330 ABGB und Rechtsmißbrauch gestützter Schadenersatzanspruch auch berechtigt. Das Verschulden läge dann in der stärksten Form des Vorsatzes vor.Paragraph 1330, ABGB ist eine Schadenersatznorm gegen deliktische Eingriffe in das absolut geschützte Gut der Ehre. Zum Schutz gegen rufschädigende und ehrverletzende Eingriffe steht der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch zur Verfügung. Der erkennende Senat hat bereits die Auffassung vertreten, daß die Ehre eines anderen auch durch falsche Prozeßbehauptungen verletzt werden kann und daß dem Betroffenen auch in diesem Fall der Ehrenschutz unter gewissen Voraussetzungen zusteht. Dieser Standpunkt wurde zuletzt in einem Zurückweisungsbeschluß unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung vertreten (6 Ob 50/98s). Zentrales Thema ist die Frage, ob der Prozeßpartei bei der Wahrnehmung ihres Rechts als Rechtsuchende, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch nehmen zu können, im Wege der gebotenen Interessenabwägung ein Rechtfertigungsgrund zuzubilligen ist, wie dies für Strafanzeigen und Anzeigen an zur Verschwiegenheit verpflichtete Behörden (SZ 59/190), für Partei- und Zeugenaussagen (SZ 56/74) oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozeß (MR 1995, 138) zutrifft. Die Partei eines Zivilprozesses soll den für ihren Standpunkt sprechenden Sachverhalt frei und nicht belastet durch eine abschreckende Verantwortlichkeit vorbringen dürfen (SZ 51/172; SZ 59/159 uva). Dieser Grundsatz wurde vor allem in Schadenersatzprozessen entwickelt und vertreten, in denen es um die durch eine schuldhafte Prozeßführung verursachten, bereits entstandenen Schäden ging (etwa um einen Verdienstentgang aufgrund der durch die Prozeßführung verzögerten Leistung des Beklagten). Aus der bloßen Stattgebung des Klagebegehrens wurde aber noch kein Verschulden abgeleitet. Es wurde vielmehr in ständiger Rechtsprechung eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes für erforderlich erachtet, um die Prozeßführung einer Partei als Verschulden an der Schadenszufügung werten zu können (SZ 57/128; 4 Ob 61/95 uva.). Dies wird auch in der Lehre anerkannt. F. Bydlinski stimmt der in der Begründung mitunter nicht einheitlichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis voll zu und bietet in seiner Judikaturanalyse (Schadenersatz wegen materiell rechtswidriger Verfahrenshandlungen in JBl 1986, 626) für die Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlung als Grundlage des Schadenersatzanspruches das Verbot absichtlicher sittenwidriger Schädigung an. Die Rechtswidrigkeit sei aus dem materiellen Recht abzuleiten. Dies gelte vor allem dort, wo ein im Prozeßrecht normierter Schadenersatz, also Paragraph 408, ZPO nicht unmittelbar anwendbar sei. Aus dem Prozeßgesetz ergebe sich aber immerhin die Wertung des Gesetzgebers, daß Verfahrenshandlungen, die im Bewußtsein der Unrichtigkeit des eigenen Rechtsstandpunkts gesetzt werden, unerlaubte Handlungen seien. Das Recht auf Rechtsschutz in einem geordneten gerichtlichen Verfahren bedeute nicht schlechthin einen Rechtfertigungsgrund. Eine Schadenersatzpflicht bestehe schon dann, wenn ein bei gehöriger Aufmerksamkeit ein erkennbar aussichtsloser Verfahrensstandpunkt vertreten werde. Diese Grundsätze werden auch vom Obersten Gerichtshof in ständiger Judikatur vertreten. Eine für den vorliegenden Fall einschlägige Vorentscheidung ist die in EvBl 1994/97 = SZ 67/10 veröffentlichte. Der 4. Senat hatte zu beurteilen, ob aus einer Exekutionsführung gegen einen Rechtsanwalt und wegen der darin innewohnenden Tatsachenbehauptung, der beklagte Rechtsanwalt sei der Titelschuldner und habe noch nicht gezahlt, ein Anspruch nach Paragraph 1330, ABGB abgeleitet werden könne, wenn der Exekutionstitel tatsächlich nicht gegen den Rechtsanwalt persönlich, sondern nur gegen ihn als Masseverwalter im Konkurs einer Gemeinschuldnerin erlassen wurde, sodaß der Vorwurf der Nichtzahlung von titulierten Schulden als falsch zu qualifizieren wäre. Der Oberste Gerichtshof bejahte einen Rechtfertigungsgrund und führte mit zahlreichen Hinweisen aus Lehre und Rechtsprechung aus, daß die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten nur dann rechtswidrig sei, wenn die Partei bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte voraussehen können, daß ihre Prozeßführung aussichtslos sei. Der erkennende Senat vertritt keine andere Auffassung und hat unter Bezugnahme auf die zitierte Vorentscheidung ausgeführt, daß bei ehrverletzenden Prozeßbehauptungen ein Rechtfertigungsgrund vorliegen könne, nicht aber dann, wenn die unwahre Behauptung wider besseres Wissen erhoben wurde (6 Ob 2042/96d; 6 Ob 50/98s). Bei einem derartigen Sachverhalt wäre die bekämpfte Prozeßbehauptung nicht gerechtfertigt und ein auf Paragraph 1330, ABGB und Rechtsmißbrauch gestützter Schadenersatzanspruch auch berechtigt. Das Verschulden läge dann in der stärksten Form des Vorsatzes vor.
Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger nicht den Ersatz eines schon eingetretenen Schadens begehrt, sondern vorbeugend die Unterlassung künftiger rufschädigender Behauptungen anstrebt. Zu prüfen wäre also, ob für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch, der ebenfalls im Schadenersatzrecht begründet ist, ein von den schon dargelegten Grundsätzen abweichendes Ergebnis dogmatisch begründbar sein kann, etwa aus dem Grund, daß eine Interessenabwägung zunächst (also vor Schadenseintritt) zugunsten der Freiheit der Prozeßbehauptung ausschlägt. Rechtsvergleichend ist zu der vom Rekursgericht zitierten Lehrmeinung Helles (in GRUR 1982, 207) auszuführen, daß in Deutschland der BGH nach anfänglich gegenteiliger Rechtsprechung den Rechtssatz entwickelte, daß gegenüber dem Vorbringen einer Partei oder ihres Rechtsanwalts, das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Zivilprozeß dient, der hiedurch in seiner Ehre Betroffene nicht Widerruf oder Unterlassung fordern könne (NJW 1962, 243). Es war aber nicht über bewußt falsche Prozeßbehauptungen zu entscheiden. Schon in dieser und in späteren Entscheidungen deutete der BGH aber mehrmals (worauf schon Helle aaO 216 hinwies) an, daß Ausnahmen von diesem Prinzip möglich seien, etwa der Fall der bewußt unwahren Rufschädigung. In den deutschen Kommentaren wird nunmehr ganz überwiegend und im Gegensatz zur Meinung Helles die Auffassung vertreten, daß der Anspruchsausschluß für wahrheitswidrige Äußerungen in behördlichen Verfahren nicht gelte und daß durch die bewußte Äußerung der Unwahrheit die Grenzen zur Rechtswidrigkeit überschritten werden (Mertens in Münchener Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch3 Rz 59f zu § 824 mwN). Das Vorbringen der Parteien im Prozeß diene nicht der objektiven Darstellung, sondern den einseitigen Parteiinteressen. Diese Interessenwahrnehmung dürfe nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß die Partei oder ihr Anwalt befürchten müßten, in einem anderen Verfahren mit Unterlassungs- oder Widerrufsklage überzogen zu werden. Von der Interessenwahrnehmung ausgeschlossen seien aber die bewußt (vorgetragene) Unwahrheit oder das leichtfertige Aufstellen "handgreiflich" unwahrer Behauptungen (Staudinger, BGB12 Rz 61 e zu § 824 mwN).Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger nicht den Ersatz eines schon eingetretenen Schadens begehrt, sondern vorbeugend die Unterlassung künftiger rufschädigender Behauptungen anstrebt. Zu prüfen wäre also, ob für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch, der ebenfalls im Schadenersatzrecht begründet ist, ein von den schon dargelegten Grundsätzen abweichendes Ergebnis dogmatisch begründbar sein kann, etwa aus dem Grund, daß eine Interessenabwägung zunächst (also vor Schadenseintritt) zugunsten der Freiheit der Prozeßbehauptung ausschlägt. Rechtsvergleichend ist zu der vom Rekursgericht zitierten Lehrmeinung Helles (in GRUR 1982, 207) auszuführen, daß in Deutschland der BGH nach anfänglich gegenteiliger Rechtsprechung den Rechtssatz entwickelte, daß gegenüber dem Vorbringen einer Partei oder ihres Rechtsanwalts, das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Zivilprozeß dient, der hiedurch in seiner Ehre Betroffene nicht Widerruf oder Unterlassung fordern könne (NJW 1962, 243). Es war aber nicht über bewußt falsche Prozeßbehauptungen zu entscheiden. Schon in dieser und in späteren Entscheidungen deutete der BGH aber mehrmals (worauf schon Helle aaO 216 hinwies) an, daß Ausnahmen von diesem Prinzip möglich seien, etwa der Fall der bewußt unwahren Rufschädigung. In den deutschen Kommentaren wird nunmehr ganz überwiegend und im Gegensatz zur Meinung Helles die Auffassung vertreten, daß der Anspruchsausschluß für wahrheitswidrige Äußerungen in behördlichen Verfahren nicht gelte und daß durch die bewußte Äußerung der Unwahrheit die Grenzen zur Rechtswidrigkeit überschritten werden (Mertens in Münchener Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch3 Rz 59f zu Paragraph 824, mwN). Das Vorbringen der Parteien im Prozeß diene nicht der objektiven Darstellung, sondern den einseitigen Parteiinteressen. Diese Interessenwahrnehmung dürfe nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß die Partei oder ihr Anwalt befürchten müßten, in einem anderen Verfahren mit Unterlassungs- oder Widerrufsklage überzogen zu werden. Von der Interessenwahrnehmung ausgeschlossen seien aber die bewußt (vorgetragene) Unwahrheit oder das leichtfertige Aufstellen "handgreiflich" unwahrer Behauptungen (Staudinger, BGB12 Rz 61 e zu Paragraph 824, mwN).
Die Anwendbarkeit der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze zum Schadenersatz wegen rechtswidriger Verfahrenshandlungen auf den vorbeugenden Unterlassungsanspruch sowie die vom Rekursgericht in den Vordergrund gerückte Frage, ob ein bloß bescheinigter Sachverhalt im Ergebnis die Grundlage für ein Behauptungsverbot in einem anhängigen Prozeß schaffen darf, sind zwar durchaus erhebliche Rechtsfragen, die hier aber aus folgendem Grund nicht entscheidungswesentlich sind und daher nicht näher untersucht werden müssen:
Nach Ansicht des erkennenden Senates greifen nämlich die Prozeßbehauptungen der Beklagten nicht in die Ehre des Klägers ein, weil sie im Ergebnis nicht über ein die Wahrheit der Klagebehauptungen bestreitendes Parteivorbringen hinausgehen. Die Beklagten bestritten zwar nicht nur die Richtigkeit der Klagebehauptungen im anhängigen Prozeß, sondern auch die Richtigkeit der Tatsachen, die der hier klagende "Testkäufer" in seiner eidesstättigen Erklärung bekundete. Damit wurde aber dem Kläger noch nicht unterstellt, daß er vorsätzlich, also seinerseits wider besseres Wissen falsche Tatsachen über die Beklagten behauptet habe. Die Auffassung des Klägers, ihm sei mit dem Prozeßvorbringen der Beklagten ein "strafrechtlich relevantes Verhalten" vorgeworfen worden, kann nicht geteilt werden. Zutreffend verweisen die Beklagten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung darauf, daß ein solcher Vorwurf der Wendung "... obgleich er in der Klage an Eides statt das Gegenteil behauptet" nicht zu entnehmen ist. Da der bescheinigungspflichtige Kläger nicht einmal einen Eingriff in seine Ehre bescheinigte, ist die Abweisung des Sicherungsantrags im Ergebnis schon aus diesem Grund zu bestätigen, ohne daß die aufgezeigten Rechtsprobleme zum vorbeugenden Unterlassungsanspruch neuerlich und teilweise auch erstmalig untersucht werden müßten.
Nur ergänzend sei noch darauf verwiesen, daß der Sicherungsantrag auch noch aus weiteren Gründen abzuweisen ist:
Zum Bewußtsein der Beklagten über die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen sowie zur Tätigkeit des beklagten Geschäftsführers fehlt es nicht nur an ausreichenden Feststellungen des Erstgerichtes, sondern schon an ausreichendem Vorbringen des Klägers. Dieser hat sich zwar allgemein auf wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen der Beklagten berufen, dazu aber nur den Sachverhalt vorgetragen, daß eine Mitarbeiterin der Beklagten über die Apotheke die nachträgliche Ausstellung eines Rezepts durch eine Ärztin erwirkt habe. Ob dies mit Wissen oder im Auftrag des beklagten Geschäftsführers der Erstbeklagten geschehen ist, wurde nicht behauptet. Es ist zwar dem Erstgericht einzuräumen, daß man dies annehmen könne, eine solche Vermutung ist aber weder eine Feststellung noch "per se" ein Beweiswürdigungsargument, weil ohne nähere Parteibehauptung eine Fülle von Sachverhalten denkbar ist, die gegen eine Kenntnis des Zweitbeklagten sprechen könnten (beispielhaft eine Tätigkeit einer untergeordneten Mitarbeiterin ohne jeden Auftrag des Geschäftsführers). Zur Haftung des Zweitbeklagten führte der Kläger überhaupt nur ins Treffen, daß er als Geschäftsführer für die falschen Äußerungen der Erstbeklagten einzustehen hätte, was insofern unschlüssig ist, als die erstbeklagte juristische Person sich ja nur durch ihr Organ als unmittelbaren Vertreter äußern kann (oder durch andere Vertreter, die ihre Befugnis vom Geschäftsführer ableiten) und nicht umgekehrt. Andererseits kann der Geschäftsführer bei einer Überschreitung der (etwa dem Rechtsanwalt erteilten) Vollmacht und des Auftrags nicht haftbar gemacht werden, weil dies einer Erfolgshaftung für fremde Delikte gleichkäme. Derartiges geht auch nicht aus der Entscheidung MR 1997, 23 (mit Anm. Korns) hervor, in der zu prüfen war, ob eine Partei sich die Äußerungen ihres Rechtsanwalts zurechnen lassen müsse. Der erkennende Senat bejahte dies für den Fall, daß die Äußerung des Rechtsanwalts auf den falschen Informationen der Partei beruhte, keine Überschreitung des Vollmachtsrahmens erfolgte und (was in der kritischen Entscheidungsanmerkung Korns aaO offenbar übersehen wurde) die Partei der Veröffentlichung der Tatsachenbehauptung in ihrem Namen durch den Rechtsanwalt auch zugestimmt hatte. Es wäre auch im vorliegenden Fall Sache des Klägers gewesen, einen derartigen Sachverhalt zu behaupten und zu bescheinigen, damit die vom Rechtsvertreter der Erstbeklagten aufgestellte Prozeßbehauptung auch als wissentlich falsche Behauptung den Beklagten zugerechnet werden könnte. Der Sicherungsantrag wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen.Zum Bewußtsein der Beklagten über die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen sowie zur Tätigkeit des beklagten Geschäftsführers fehlt es nicht nur an ausreichenden Feststellungen des Erstgerichtes, sondern schon an ausreichendem Vorbringen des Klägers. Dieser hat sich zwar allgemein auf wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen der Beklagten berufen, dazu aber nur den Sachverhalt vorgetragen, daß eine Mitarbeiterin der Beklagten über die Apotheke die nachträgliche Ausstellung eines Rezepts durch eine Ärztin erwirkt habe. Ob dies mit Wissen oder im Auftrag des beklagten Geschäftsführers der Erstbeklagten geschehen ist, wurde nicht behauptet. Es ist zwar dem Erstgericht einzuräumen, daß man dies annehmen könne, eine solche Vermutung ist aber weder eine Feststellung noch "per se" ein Beweiswürdigungsargument, weil ohne nähere Parteibehauptung eine Fülle von Sachverhalten denkbar ist, die gegen eine Kenntnis des Zweitbeklagten sprechen könnten (beispielhaft eine Tätigkeit einer untergeordneten Mitarbeiterin ohne jeden Auftrag des Geschäftsführers). Zur Haftung des Zweitbeklagten führte der Kläger überhaupt nur ins Treffen, daß er als Geschäftsführer für die falschen Äußerungen der Erstbeklagten einzustehen hätte, was insofern unschlüssig ist, als die erstbeklagte juristische Person sich ja nur durch ihr Organ als unmittelbaren Vertreter äußern kann (oder durch andere Vertreter, die ihre Befugnis vom Geschäftsführer ableiten) und nicht umgekehrt. Andererseits kann der Geschäftsführer bei einer Überschreitung der (etwa dem Rechtsanwalt erteilten) Vollmacht und des Auftrags nicht haftbar gemacht werden, weil dies einer Erfolgshaftung für fremde Delikte gleichkäme. Derartiges geht auch nicht aus der Entscheidung MR 1997, 23 (mit Anmerkung Korns) hervor, in der zu prüfen war, ob eine Partei sich die Äußerungen ihres Rechtsanwalts zurechnen lassen müsse. Der erkennende Senat bejahte dies für den Fall, daß die Äußerung des Rechtsanwalts auf den falschen Informationen der Partei beruhte, keine Überschreitung des Vollmachtsrahmens erfolgte und (was in der kritischen Entscheidungsanmerkung Korns aaO offenbar übersehen wurde) die Partei der Veröffentlichung der Tatsachenbehauptung in ihrem Namen durch den Rechtsanwalt auch zugestimmt hatte. Es wäre auch im vorliegenden Fall Sache des Klägers gewesen, einen derartigen Sachverhalt zu behaupten und zu bescheinigen, damit die vom Rechtsvertreter der Erstbeklagten aufgestellte Prozeßbehauptung auch als wissentlich falsche Behauptung den Beklagten zugerechnet werden könnte. Der Sicherungsantrag wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 78 und 402 EO, §§ 41 und 50 ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt 120.000 S (§ 10 RATG).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 78 und 402 EO, Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt 120.000 S (Paragraph 10, RATG).