Rechtssatz für 1Ob7/54 (1Ob8/54) 5Ob16/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022840

Geschäftszahl

1Ob7/54 (1Ob8/54); 5Ob16/71; 7Ob21/73; 4Ob573/78; 1Ob641/81 (1Ob642/81, 1Ob643/81); 7Ob549/82; 1Ob563/84; 2Ob647/84 (2Ob648/84); 4Ob148/84 (4Ob149/84); 1Ob600/86; 7Ob583/92; 4Ob168/93; 4Ob61/95; 1Ob1571/95; 10Ob1535/96; 6Ob167/98x; 6Ob305/98s; 3Ob161/97s; 1Ob198/99w; 10Ob104/00t; 1Ob228/02i; 7Ob251/02s; 3Ob260/02k; 5Ob261/02x; 1Ob223/03f; 8Ob3/07k; 4Ob114/07d; 7Ob218/07w; 10ObS142/07s; 6Ob18/08b; 8ObA43/08v; 1Ob71/09m; 17Ob9/11i; 4Ob8/11x; 5Ob62/11w; 7Ob92/11x; 1Ob153/11y; 9ObA52/12f; 3Ob169/12t; 3Ob90/13a; 10Ob27/15s; 4Ob37/16v; 6Ob129/16p; 9Ob37/17g; 3Ob29/18p; 3Ob160/20f

Entscheidungsdatum

02.11.2020

Norm

ABGB §1295 Abs2 Ia7
ABGB §1295 Abs2 III
ABGB §1305
EO §37 Q
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1305 heute
  2. ABGB § 1305 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Verhalten desjenigen, der sich in einen Prozess eingelassen hat, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit (Paragraph 1297, ABGB) hätte erkennen müssen, dass der Prozess aussichtslos ist, ist seiner Natur nach rechtswidrig und schuldhaft, sodass es zum Schadenersatz gemäß Paragraphen 1295, ff ABGB verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/54
    Entscheidungstext OGH 01.06.1955 1 Ob 7/54
  • 5 Ob 16/71
    Entscheidungstext OGH 27.01.1971 5 Ob 16/71
  • 7 Ob 21/73
    Entscheidungstext OGH 14.02.1973 7 Ob 21/73
  • 4 Ob 573/78
    Entscheidungstext OGH 05.12.1978 4 Ob 573/78
    Veröff: SZ 51/172
  • 1 Ob 641/81
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 641/81
    Auch; Beisatz: Um eine auffallende Sorglosigkeit annehmen zu können, muss eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes einwandfrei erwiesen sein. (T1)
    Veröff: NZ 1982,154
  • 7 Ob 549/82
    Entscheidungstext OGH 16.09.1982 7 Ob 549/82
    Auch
  • 1 Ob 563/84
    Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 563/84
    Beis wie T1; Veröff: SZ 57/128 = EvBl 1985/56 S 275
  • 2 Ob 647/84
    Entscheidungstext OGH 21.05.1985 2 Ob 647/84
    Beis wie T1
  • 4 Ob 148/84
    Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 148/84
    Auch
  • 1 Ob 600/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 600/86
    Auch; Veröff: SZ 59/159 = EvBl 1987/50 S 211 = JBl 1987,102
  • 7 Ob 583/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 583/92
    Auch; Beisatz: Führt der Schuldner unter der Aufstellung falscher Tatsachenbehauptungen einen Prozess, wird ihm dies in der Regel als schuldhaftes Verhalten anzulasten sein. (T2)
    Veröff: EvBl 1993/15 S 87 = JBl 1993,394
  • 4 Ob 168/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 168/93
    Beisatz: Das gleiche muss für eine Exekutionsführung gelten. (T3)
    Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 505
  • 4 Ob 61/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 61/95
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Stattgebung des Klagebegehrens des Vorprozesses allein beweist noch nicht, dass den Beklagten (Geschädigten) an der Prozessführung ein Verschulden traf. (T4)
  • 1 Ob 1571/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 1571/95
    Auch; Beis wie T1
  • 10 Ob 1535/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 Ob 1535/96
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 167/98x
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 167/98x
    Auch; Beisatz: In der Bestreitung der Forderung im Prozess liegt jedenfalls dann ein Verschulden, wenn es nicht nur auf vertretbare Rechtsansichten sondern auch auf strittige Tatfragen ankommt, die entgegen den Behauptungen des säumigen Beklagten entschieden wurden. (T5)
  • 6 Ob 305/98s
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 305/98s
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 161/97s
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 161/97s
    Beis wie T5
  • 1 Ob 198/99w
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 198/99w
  • 10 Ob 104/00t
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 Ob 104/00t
    Beisatz: Ist die konkrete Rechtslage bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst aus der von seinen Interessen bestimmten und daher gewiss nicht objektiven Sicht eines Betroffenen so klar, dass dessen gegenteiliger Standpunkt als schlechthin aussichtslos erscheinen muss, so liegt in der Inanspruchnahme der Möglichkeiten eines Verfahrens, in dem in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist, ein Rechtsmissbrauch, was vor allem dann zutrifft, wenn der später zur Leistung Verurteilte weiß oder doch hätte wissen müssen, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder von vornherein unhaltbar ist. (T6) Beisatz: Die Klagsführung des Notgeschäftsführers gegen einen Gesellschafter, "die übernommenen Geschäftsunterlagen herauszugeben", kann nicht von vornherein als aussichtslos qualifiziert werden. (T7)
  • 1 Ob 228/02i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 228/02i
    Beis wie T2; Beis wie T5
  • 7 Ob 251/02s
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 251/02s
    Auch
  • 3 Ob 260/02k
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 260/02k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ohne Verschulden besteht auch für Schäden aus abgeirrten Exekutionen keine Haftung. (T8)
  • 5 Ob 261/02x
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 261/02x
    Vgl auch; Beisatz teilweise abweichend zu T5: Ist eine Partei mit ihrem Vorbringen bloß aus Beweisgründen nicht durchgedrungen, so ist ihr dies wegen der schweren Vorhersehbarkeit der richterlichen Beweiswürdigung in der Regel nur dann als schuldhafte Prozessführung anzulasten, wenn sie bewusst die Unwahrheit sagte oder ihre Prozessbehauptungen evident unhaltbar waren. Dies hat derjenige darzutun, der Schadenersatz wegen schuldhafter Prozessführung begehrt. (T9)
    Beisatz: Verfahrensrechtliche Handlungen werden insofern privilegiert gegenüber einer sonstigen Schädigung behandelt, als sie nicht bereits dann ersatzpflichtig machen, wenn erkennbar war, dass daraus Nachteile für die Güter der anderen Prozesspartei erwachsen können, sondern erst dann, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste. (T10)
  • 1 Ob 223/03f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 223/03f
    Vgl auch; Beisatz: Eine über die Kostenersatzpflicht hinausgehende Verpflichtung zum Ersatz der durch die Prozessführung verursachten Schäden an einen Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen muss oder er den Prozess gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig geführt hat. (T11)
  • 8 Ob 3/07k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 3/07k
    Auch; Veröff: SZ 2007/58
  • 4 Ob 114/07d
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 114/07d
    Auch
  • 7 Ob 218/07w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 218/07w
    Beisatz: Ob ein im Verfahren vertretener Standpunkt von vornherein aussichtslos ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T12)
  • 10 ObS 142/07s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 142/07s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Antrag nach § 408 ZPO. (T13)
  • 6 Ob 18/08b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 18/08b
    Vgl; Beis ähnlich wie T11
  • 8 ObA 43/08v
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObA 43/08v
    Vgl auch; Beisatz: Der Beklagten steht es grundsätzlich zu, ihre Interessen zu vertreten, soweit dies nicht gegen besseres Wissen erfolgt. (T14)
  • 1 Ob 71/09m
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 71/09m
    Auch; Beisatz: Nicht nur bewusst unrichtige Prozessbehauptungen (bewusster Rechtsmissbrauch) machen schadenersatzpflichtig, sondern auch ein fahrlässiges Verhalten im Prozess. Letzteres gilt aber mit der Einschränkung, dass verfahrensrechtliche Handlungen -im Gegensatz zu sonstigen Schädigungen- erst dann Schadenersatzpflichten auslösen, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. (T15)
    Beisatz: Diese in der höchstgerichtlichen Judikatur bereits entwickelten Grundsätze zur Haftung für Prozesshandlungen lassen sich auch für die Beurteilung der Frage heranziehen, ob ein Verstoß gegen die in § 178 ZPO festgelegte Verpflichtung einer Prozesspartei, ihr Vorbringen vollständig (Abs 1) und zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs 2) zu erstatten, Schadenersatzpflichten auslöst.(T16) Beisatz: Hier: Verspäteter, aber berechtigter Einwand der mangelnden Passivlegitimation in einem Kündigungsverfahren. (T17)
  • 17 Ob 9/11i
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 9/11i
    Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung des Anspruchs beginnt nicht vor Zustellung der endgültigen Entscheidung im missbräuchlich geführten Verfahren. (T18)
  • 4 Ob 8/11x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x
    Vgl auch; Beisatz: § 107 Abs 3 AußStrG 2005 steht dem nicht entgegen. (T19)
    Veröff: SZ 2011/48
  • 5 Ob 62/11w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 62/11w
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T15
  • 7 Ob 92/11x
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 92/11x
    Auch; Beis ähnlich wie T11
  • 1 Ob 153/11y
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 153/11y
    Auch
  • 9 ObA 52/12f
    Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 52/12f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9
  • 3 Ob 169/12t
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 169/12t
    Auch; Beis wie T11
  • 3 Ob 90/13a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 90/13a
  • 10 Ob 27/15s
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 27/15s
    Vgl auch
  • 4 Ob 37/16v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 37/16v
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Anzeige bei einer Behörde. (T20)
  • 6 Ob 129/16p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 129/16p
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: An sich ist jedermann berechtigt, sich zur Durchsetzung eigener oder zur Abwehr fremder Ansprüche in einen Rechtsstreit einzulassen. (T21)
  • 9 Ob 37/17g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 37/17g
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T21
  • 3 Ob 29/18p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 29/18p
    Beis wie T1; Beis wie T12
  • 3 Ob 160/20f
    Entscheidungstext OGH 02.11.2020 3 Ob 160/20f
    Vgl; Beis wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0022840

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Dokumentnummer

JJR_19550601_OGH0002_0010OB00007_5400000_002

Rechtssatz für 4Ob168/93 4Ob61/95 1Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022781

Geschäftszahl

4Ob168/93; 4Ob61/95; 1Ob1571/95; 6Ob2042/96d; 10Ob1535/96; 6Ob50/98s; 6Ob305/98s; 3Ob161/97s; 1Ob198/99w; 10Ob104/00t; 5Ob261/02x; 10Bkd2/03; 4Ob114/07d; 10ObS142/07s; 6Ob18/08b; 9ObA52/12f; 6Ob28/17m; 6Ob88/18m; 6Ob48/22k

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Norm

ABGB §1295 Ia7
ABGB §1295 Abs2 III
ABGB §1305
ABGB §1330 BV
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1305 heute
  2. ABGB § 1305 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zugunsten desjenigen, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, ist ein milder Maßstab anzulegen; vor allem ist zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Rechtssuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach Paragraph 1330, ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden darf.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 168/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 168/93
    Veröff: SZ 67/10
  • 4 Ob 61/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 61/95
  • 1 Ob 1571/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 1571/95
  • 6 Ob 2042/96d
    Entscheidungstext OGH 11.04.1996 6 Ob 2042/96d
  • 10 Ob 1535/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 Ob 1535/96
  • 6 Ob 50/98s
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 6 Ob 50/98s
    Auch
  • 6 Ob 305/98s
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 305/98s
    Auch
  • 3 Ob 161/97s
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 161/97s
  • 1 Ob 198/99w
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 198/99w
    Auch
  • 10 Ob 104/00t
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 Ob 104/00t
  • 5 Ob 261/02x
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 261/02x
    Auch
  • 10 Bkd 2/03
    Entscheidungstext OGH 27.10.2003 10 Bkd 2/03
    Auch; nur: Vor allem ist zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Rechtssuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden darf. (T1); Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit § 9 RAO. (T2)
  • 4 Ob 114/07d
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 114/07d
  • 10 ObS 142/07s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 142/07s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Antrag nach § 408 ZPO. (T3)
  • 6 Ob 18/08b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 18/08b
    Vgl
  • 9 ObA 52/12f
    Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 52/12f
    Vgl auch
  • 6 Ob 28/17m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 28/17m
    Auch; Beisatz: Auch das Korrekturlesenlassen eines zur Eingabe bei Gericht bestimmten Schriftsatzes durch einen Freund lässt sich dem Prozessvorbringen zuordnen, dessen Erstattung privilegiert ist. (T3)
  • 6 Ob 88/18m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 88/18m
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Beklagte bat ihre Nichte, eine Eingabe an die Ärztekammer zu formulieren. (T4)
  • 6 Ob 48/22k
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 48/22k
    Vgl; Beisatz: Hier: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gegenüber einem Zeugen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022781

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0040OB00168_9300000_001

Rechtssatz für 4Ob168/93 6Ob2042/96d 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0022784

Geschäftszahl

4Ob168/93; 6Ob2042/96d; 6Ob50/98s; 6Ob305/98s; 6Ob148/00h; 6Ob114/00h; 6Ob272/00v; 6Ob50/01y; 6Ob103/01t; 6Ob146/01s; 6Ob60/03x; 6Ob79/03s; 6Ob210/03f; 6Ob137/04x; 6Ob14/05k; 4Ob244/05v; 4Ob26/06m; 6Ob184/04h; 9ObA142/07h; 4Ob46/09g; 6Ob40/09i; 4Ob91/12d; 6Ob196/12k; 6Ob170/13p; 6Ob42/14s; 22Os5/15y; 6Ob105/17k; 6Ob215/16k; 6Ob28/17m; 15Os28/18h; 2Ob99/17y; 6Ob88/18m; 6Ob48/22k

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Norm

ABGB §1295 Ia7
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1305
ABGB §1330 BV
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1305 heute
  2. ABGB § 1305 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch für jede Prozessführung muss gelten, dass ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung vorliegen kann, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 168/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 168/93
    Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 505
  • 6 Ob 2042/96d
    Entscheidungstext OGH 11.04.1996 6 Ob 2042/96d
  • 6 Ob 50/98s
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 6 Ob 50/98s
    Auch; Beisatz: Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege kann Eingriffe in die Ehre eines anderen rechtfertigen. (T1) Beisatz: Das bloße "Wissenmüssen" reicht für den Ausschluss eines Rechtfertigungsgrundes nicht aus. (T2)
  • 6 Ob 305/98s
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 305/98s
    Auch
  • 6 Ob 148/00h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 148/00h
    Vgl auch; Veröff: SZ 73/105
  • 6 Ob 114/00h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 114/00h
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Pressekonferenz einen verbalen Angriff gegen einen Prozessgegner oder potentiellen Prozessgegner seines Klienten startet, agiert nicht im Rahmen der ihm als Rechtsvertreter zukommenden Aufgaben der Rechtspflege und trägt zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung nichts sachlich Zielführendes bei. (T3)
    Veröff: SZ 73/117
  • 6 Ob 272/00v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 272/00v
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 50/01y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 50/01y
    Vgl auch; Beisatz: Eine Beleidigung kann auch durch wissentlich falsche Prozessbehauptung erfolgen. (T4)
  • 6 Ob 103/01t
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 103/01t
    Auch; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund steht unabhängig von der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Prozesses, in dem die bekämpften Behauptungen aufgestellt wurden, zu. Auf die mangelnde Vertraulichkeit der Mitteilung kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an. (T5)
  • 6 Ob 146/01s
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 146/01s
    Auch; Beisatz: Vorsätzlich falsche Anschuldigungen können mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden. Dies gilt auch für Aussagen eines Zeugen oder Beschuldigten im Rahmen von strafrechtlichen Vorerhebungen oder Voruntersuchungen. (T6)
  • 6 Ob 60/03x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 60/03x
    Beis wie T2
  • 6 Ob 79/03s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 79/03s
  • 6 Ob 210/03f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 210/03f
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 6 Ob 137/04x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2004 6 Ob 137/04x
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T2
  • 6 Ob 14/05k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 14/05k
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Frage, ob die „eidesstattliche Erklärung" einer Aussage im Prozess gleichzuhalten ist und diese Rechtsgrundsätze auch auf eine solche Erklärung anzuwenden sind, wurde offen gelassen. (T7)
  • 4 Ob 244/05v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 244/05v
    Auch; Beis wie T6 nur: Vorsätzlich falsche Anschuldigungen können mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden. (T8)
    Beisatz: Sollen durch einstweilige Verfügung bestimmte Handlungen in einem Verwaltungsverfahren verboten werden, die der Rechtswahrung in diesem Verfahren dienen, so steht dem Verbot schon der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen, weil das Gericht damit über die Zulässigkeit einer Verfahrenshandlung im Verwaltungsverfahren entscheidet. (T9)
  • 4 Ob 26/06m
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 26/06m
    Beis wie T2
  • 6 Ob 184/04h
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 184/04h
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T5 nur: Auf die mangelnde Vertraulichkeit der Mitteilung kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an. (T10)
  • 9 ObA 142/07h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 142/07h
    Beis wie T2
  • 4 Ob 46/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 46/09g
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Das Interesse am Funktionieren der Rechtspflege ist dann, aber auch nur dann ein Rechtfertigungsgrund in einem Verfahren nach § 7 UWG oder § 1330 ABGB, wenn in einem Verfahren herabsetzende Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder objektiv unrichtige Aussagen getätigt werden, die nicht wissentlich falsch sind. (T11)
    Beisatz: Hier: Wissentlich falsche Angaben über die (angeblich) bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der Klägerin in einem Antrag auf Bewilligung der Sicherstellungsexekution. (T12)
  • 6 Ob 40/09i
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 40/09i
    Beis wie T5
  • 4 Ob 91/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
    Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79
  • 6 Ob 196/12k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 196/12k
    Vgl; Beisatz: Die Erstattung von (nicht wissentlich unrichtigem) Prozessvorbringen ist nur dann nach § 1330 ABGB gerechtfertigt, wenn dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen ‑ wenn auch großzügig zu beurteilenden - inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Vorbringen, das rechtlich unerheblich ist und auch nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sondern lediglich dazu dient, den Prozessgegner anzuschwärzen bzw herabzusetzen, wäre im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht privilegiert. (T13)
  • 6 Ob 170/13p
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 170/13p
    Vgl; Beisatz: Hier: Behauptung eines Rechtsanwalts ein anderer Rechtsanwalt hätte ihm in einem Schreiben gewerbsmäßigen Betrug vorgeworfen. (T14)
  • 6 Ob 42/14s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 6 Ob 42/14s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Allgemeinen wird von der Rechtsprechung eine grundsätzlich anzunehmende Rechtfertigung einer ehrenbeleidigenden oder kreditschädigenden Äußerung dann verneint, wenn diese wissentlich falsch ist. (T15)
    Beisatz: Hier: Rechtfertigung nach § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB. (T16)
  • 22 Os 5/15y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 5/15y
    Auch; Beis wie T13
  • 6 Ob 105/17k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 105/17k
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Überlegungen zur Privilegierung von Parteibehauptungen, Aussagen oder Anzeigen lassen sich nicht auf außergerichtliche Auseinandersetzungen übertragen. Dabei findet nämlich kein rechtsförmiges Verfahren statt, in dessen Zuge auch die Richtigkeit der Behauptungen geklärt werden könnte. (T17)
  • 6 Ob 215/16k
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 215/16k
    Auch
  • 6 Ob 28/17m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 28/17m
    Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T13
  • 15 Os 28/18h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 28/18h
    Auch
  • 2 Ob 99/17y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 99/17y
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 6 Ob 88/18m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 88/18m
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Aussagen eines Zeugen (so bereits 6 Ob 146/01s). (T18)
  • 6 Ob 48/22k
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 48/22k
    Vgl; Beisatz: Hier: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gegenüber einem Zeugen. (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022784

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0040OB00168_9300000_002

Rechtssatz für 4Ob109/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031901

Geschäftszahl

4Ob109/92; 4Ob59/93; 4Ob94/93; 6Ob2010/96y; 4Ob2205/96k; 6Ob125/97v; 6Ob2383/96a; 6Ob153/97m; 8Ob174/97i; 6Ob232/97d; 6Ob305/98s; 6Ob337/99y; 6Ob307/00s; 6Ob51/01w; 6Ob45/01p; 6Ob14/03g; 6Ob84/06f; 6Ob97/06t; 6Ob258/11a; 6Ob196/12k; 6Ob186/22d

Entscheidungsdatum

17.05.2023

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ansprüche aus Paragraph 1330, ABGB richten sich aber nicht nur gegen den unmittelbaren Täter - also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht -, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewusst fördern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 109/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 109/92
    Veröff: MR 1993,57 = EvBl 1993/160 S 656
  • 4 Ob 59/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 59/93
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Verleger (T1)
  • 4 Ob 94/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 94/93
  • 6 Ob 2010/96y
    Entscheidungstext OGH 11.04.1996 6 Ob 2010/96y
  • 4 Ob 2205/96k
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2205/96k
  • 6 Ob 125/97v
    Entscheidungstext OGH 12.05.1997 6 Ob 125/97v
  • 6 Ob 2383/96a
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 2383/96a
  • 6 Ob 153/97m
    Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 153/97m
    Veröff: SZ 70/150
  • 8 Ob 174/97i
    Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 174/97i
    Auch
  • 6 Ob 232/97d
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 232/97d
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 305/98s
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 305/98s
    Auch
  • 6 Ob 337/99y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 337/99y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Verwendung der "Wir-Form" und die Anbringung des eigenen Namens neben der Firma der Gesellschaft am Ende des Schreibens mehr als deutlich, dass sich der Schädiger auch persönlich mit dem Inhalt identifizierte. Er war diejenige Person, die die Behauptungen aufstellte und auf deren maßgeblichen Willen sie beruhten. Am tatbildmäßigen Verhalten und an der unmittelbaren Täterschaft des Schädigers kann daher kein Zweifel bestehen, auch wenn er dieses namens der von ihm repräsentierten Gesellschaft und zu deren Schutz und in deren Interesse verfasste. (T2)
  • 6 Ob 307/00s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 307/00s
    Auch; Beisatz: Wer einem Dritten zu Zwecken der Verbreitung "in jeder möglichen Form und in jedem möglichen Medium" Informationen zur Verfügung stellt, die von dem Dritten in der Folge in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse aufgenommen werden, hat an deren Verbreitung im Internet mitgewirkt und muss diese gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er auf die inhaltliche Gestaltung der Homepage und deren Unterverzeichnisse Einfluss nehmen konnte. (T3)
  • 6 Ob 51/01w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 51/01w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Medieninhaber. (T4)
  • 6 Ob 45/01p
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 45/01p
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 14/03g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 14/03g
  • 6 Ob 84/06f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 84/06f
    Beisatz: Der Mandant kann für in seinem Namen getätigte ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts nicht nach § 1330 ABGB verantwortlich gemacht werden, wenn die Äußerungen vollmachtslos erfolgten oder die erteilte Vollmacht überschritten wurde. (T5)
  • 6 Ob 97/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 97/06t
    Vgl; Beisatz: Hier: Durch die Verwendung der „Wir-Form" ist derjenige, der die Sachverhaltsdarstellung mitunterfertigt, unmittelbarer Täter. (T6)
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
    Beis wie T5
  • 6 Ob 196/12k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 196/12k
    Vgl; Beisatz: Hat ein Rechtsanwalt bei namens seines Klienten abgegebenen Erklärungen den Vollmachtsrahmen nicht überschritten, muss der Mandant für die Äußerungen seines Vertreters dann einstehen, wenn er diesen durch Übermittlung der entsprechenden Tatsachen dazu angeleitet hat. (T7); Beis wie T5
  • 6 Ob 186/22d
    Entscheidungstext OGH 17.05.2023 6 Ob 186/22d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031901

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB00109_9200000_003

Entscheidungstext 6Ob305/98s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob305/98s

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Klemens M*****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Dr. K***** GesellschaftmbH, 2. Dr. Franz Gernot K*****, beide ***** beide vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Schadenersatzes, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 17. September 1998, GZ 12 R 123/98s-9, womit infolge Rekurses der beklagten Parteien die einstweilige Verfügung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Juni 1998, GZ 6 Cg 119/98h-3, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 8.365,50 S (darin 1.394,25 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Rechtsanwaltsanwärter und Konzipient bei einem Rechtsanwalt, der in einem beim Handelsgericht Wien gegen die Erstbeklagte anhängigen Verfahren die klagende Partei vertritt. In diesem Verfahren geht es um den wettbewerbswidrigen Vertrieb von Arzneimitteln. Die Erstbeklagte wurde mit einstweiliger Verfügung zur Unterlassung der Inverkehrbringung eines bestimmten Arzneimittels vor dessen Zulassung als Arzneispezialität in Österreich verpflichtet. Der Kläger hatte als Testkäufer zum Nachweis wettbewerbswidrigen Verhaltens der Erstbeklagten in einer Apotheke in Wien das Arzneimittel gekauft. Im Provisorialverfahren war eine eidesstättige Erklärung des Klägers, wonach er das Medikament der Erstbeklagten in Wiener Apotheken ohne Vorlage eines ärztlichen Rezepts erworben habe, Grundlage der einstweiligen Verfügung. Die Erstbeklagte brachte im erwähnten Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 25. 5. 1998 ua vor, Nachforschungen hätten ergeben, daß der Testkauf des Klägers unter Verwendung eines Rezepts einer Ärztin erfolgt sei. Daraus ergebe sich "die völlige Unglaubwürdigkeit des in diesem Zusammenhang verwendeten Bescheinigungsmittels (RAA Mag. M***** hat ein Rezept verwendet, obgleich er in der Klage an Eides statt das Gegenteil behauptet!)".

Mit der am 28. 5. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger von der hier Erstbeklagten (der Beklagten im anhängigen Prozeß vor dem HG Wien) sowie von ihrem zweitbeklagten Geschäftsführer eine Schadenersatzzahlung sowie die Unterlassung und den Widerruf der Behauptung, er habe "ein Rezept verwendet, obgleich er in der Klage an Eides statt das Gegenteil behauptet" habe und stellte zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs ein Sicherungsbegehren. Der gegen ihn erhobene Vorwurf sei falsch. Er habe beim Testkauf die Arzneispezialität der Erstbeklagten ohne Rezept erworben. Die Erstbeklagte unterstelle dem Kläger in voller Kenntnis der Unwahrheit ihrer Behauptung ein strafrechtlich relevantes Verhalten, nämlich vorsätzlich falsche Angaben in einem Gerichtsverfahren. Die Recherchen des Klägers bei der Apotheke, in welcher der Testkauf durchgeführt worden sei, hätten ergeben, daß eine Mitarbeiterin der Erstbeklagten bei der Apotheke unter Hinweis auf eine Betriebsprüfung um die Übersendung eines "auf einen gewissen Mag. M*****" ausgestellten Rezepts ersucht habe. Zwei Mitarbeiter der Apotheke hätten daraufhin die nachträgliche Ausstellung eines undatierten Rezepts durch eine Ärztin erreicht. Eine Apothekenangestellte habe das Rezept mit dem Datum 20. 5. 1997 versehen und es der Erstbeklagten übermittelt. Der Zweitbeklagte hafte als Geschäftsführer der Erstbeklagten für deren wahrheitswidrigen und rufschädigenden Behauptungen. Durch den falschen Vorwurf der Erstbeklagten sei der Kredit des Klägers, der kurz vor seiner Ernennung zum Rechtsanwalt stehe, gefährdet.

Das Erstgericht erließ ohne Anhörung der Beklagten die beantragte einstweilige Verfügung. Es stellte nach Vernehmung des Klägers als Auskunftsperson den auf den S 3 f in ON 3 ersichtlichen Sachverhalt fest, von dem folgendes hervorzuheben ist:

Unter anderem aufgrund einer eidesstättigen Erklärung des Klägers über den Testkauf habe das Handelsgericht Wien im Vorprozeß als bescheinigt angenommen, daß die Erstbeklagte die Arzneispezialität über öffentliche Apotheken in Verkehr bringe. Die Erstbeklagte habe in diesem Verfahren gegen die auf Unterlassung eines Wettbewerbsverstoßes gerichtete Klage zunächst mit keinem Wort angedeutet, daß beim Testkauf vom 23. 5. 1997 ohnehin ein Rezept verwendet worden wäre. Das von der Erstbeklagten vorgelegte Rezept einer praktischen Ärztin mit dem Ausstellungsdatum 20. 5. 1997 und dem Vermerk "für Mag. M*****" sei erst nachträglich im Mai 1998 aufgrund eines Anrufes einer Mitarbeiterin der Erstbeklagten in der Apotheke ausgestellt worden. Der Kläger könne ab 1. 9. 1998 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nach Paragraph 1330, ABGB vorlägen. Die Feststellungen ließen die Schlußfolgerung zu, daß die Beklagten die Unrichtigkeit ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 25. 5. 1998 "sehr wohl kannten". Aufgrund der nachträglichen Beschaffung des Rezeptes sei nicht anzunehmen, "daß dies ohne Kenntnis leitender Angestellter der erstbeklagten" Partei und des Zweitbeklagten erfolgt sei. Das bekämpfte Parteivorbringen im Vorprozeß könne nur im Einvernehmen mit dem Zweitbeklagten erstattet worden sein. Die juristische Person hafte für den Geschäftsführer. Dadurch werde seine eigene deliktische Haftung nicht ausgeschlossen. Unter Hinweis auf eine Vorentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß das Recht auf rechtliches Gehör oder das Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten Rechtspflege sowie das Recht, in einem Verfahren alle für den eigenen Prozeßstandpunkt sprechenden Umstände vorbringen zu dürfen, eine Grenze dort fänden, wo unwahre Behauptungen wider besseres Wissen aufgestellt würden. In einem solchen Fall sei eine sofortige strafrechtliche Reaktion (Paragraphen 111 und 297 StGB) vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen. Es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine zivilrechtliche Reaktion habe ausschließen wollen. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine Unterlassungsklage allenfalls dann nicht gerechtfertigt sei, wenn die Ehrenbeleidigung in einem Verfahren zwischen denselben Parteien gefallen sei und die Richtigkeit der Behauptung dann in diesem Verfahren ohnehin geprüft werde. Aus dem bescheinigten Sachverhalt ergebe sich die Wiederholungsgefahr und auch die Gefährdung des Klägers.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der Sicherungsantrag abgewiesen wurde. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen wie folgt:

Nach der Entscheidung SZ 56/74 könne im Hinblick auf das rechtliche Gehör keinem Prozeßbeteiligten (Parteien, Zeugen) im Hinblick auf das Interesse an einem sachgerechten Funktionieren der Rechtspflege eine Äußerung verboten werden. Man könne zur Auffassung gelangen, daß eine Partei im Rahmen ihres Prozeßvorbringens von der Bestimmung des Paragraph 1330, ABGB ausgenommen sei, selbst wenn sie dort Äußerungen tätige, die den Tatbestand dieser Gesetzesstelle erfüllten. Dies werde in der deutschen Rechtsprechung und Lehre vertreten. Einschränkungen fänden sich aber auch dort im Falle der "bewußten Unwahrheit oder leichtfertiger Aufstellung handgreiflich unwahrer Behauptungen" oder bei Behauptungen "wider besseres Wissen". Die Rechtswidrigkeit einer rufschädigenden Äußerung sei nach einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sei zugunsten des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts zu entscheiden, wenn die Äußerung den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens überschreite oder die Äußerung wider besseres Wissen erhoben worden sei (SZ 59/190). Die Beklagten hätten sich im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien nicht damit begnügt, den Testkauf durch den Kläger unter Verwendung eines Rezepts zu behaupten, sie hätten darüber hinaus nicht nur die objektive Glaubwürdigkeit des Klägers in Frage gestellt, sondern ihm vielmehr unterstellt, er hätte in einer Erklärung an Eides statt wider besseres Wissen unrichtige Behauptungen aufgestellt. Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB richteten sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen. Die Beklagten hätten die Äußerung ihres Rechtsanwalts gegen sich gelten zu lassen. Trotzdem sei das Rekursgericht der Meinung, daß kein im Provisorialverfahren zu sichernder Unterlassungsanspruch bestehe. Die Frage, ob der Kläger als Testkäufer die Arzneispezialität mit oder ohne Vorlage eines Rezeptes erworben habe, sei die zentrale Frage des Vorprozesses. Die Beklagten hätten mit dem Nebensatz "obgleich in der Klage an Eides statt das Gegenteil behauptet" wurde, nur den allen Beteiligten ohnehin bekannten Akteninhalt wiedergegeben. Es gehe nicht an, den Beklagten in diesem Verfahren, noch dazu mit einer einstweiligen Verfügung, wo die bloße Bescheinigung des Sachverhalts genüge, Prozeßbehauptungen in einem anderen Verfahren zu verbieten. Mit einer bloßen Provisorialentscheidung dürfe nicht empfindlich in den Prozeßstoff eines anderen Verfahrens eingegriffen werden. Dies werde in einer deutschen Lehrmeinung (Helle in GRUR 1982, 207 ff) ausdrücklich vertreten. Der Anspruchsausschluß gelte auch für die am Erstprozeß nicht beteiligten Dritten. Gegen die Zulässigkeit eines vorläufigen Verbots von Prozeßbehauptungen spreche auch, daß bei einer Provisorialentscheidung der vom Erstgericht nach unmittelbarer Beweisaufnahme festgestellte Sachverhalt in der Beweisfrage vom Rekursgericht nicht überprüft werden könne. Eine Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage sei zwar im Widerspruchsverfahren möglich, auch dort genüge aber nur die Bescheinigung eines Sachverhalts, sodaß nicht die Bestandsgarantien eines förmlichen Beweisverfahrens gegeben wären. Das Recht auf unbehindertes Prozeßvorbringen sei bei einer Interessenabwägung vorrangig gegenüber dem Anspruch nach Paragraph 1330, ABGB.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Kläger die Abänderung dahin, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Die Beklagten beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Unzulässigkeit einer provisorialen Sicherung des auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Anspruchs auf Unterlassung mißbräuchlich erhobener wissentlich falscher Prozeßbehauptungen eine oberstgerichtliche Judikatur fehlt. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Paragraph 1330, ABGB ist eine Schadenersatznorm gegen deliktische Eingriffe in das absolut geschützte Gut der Ehre. Zum Schutz gegen rufschädigende und ehrverletzende Eingriffe steht der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch zur Verfügung. Der erkennende Senat hat bereits die Auffassung vertreten, daß die Ehre eines anderen auch durch falsche Prozeßbehauptungen verletzt werden kann und daß dem Betroffenen auch in diesem Fall der Ehrenschutz unter gewissen Voraussetzungen zusteht. Dieser Standpunkt wurde zuletzt in einem Zurückweisungsbeschluß unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung vertreten (6 Ob 50/98s). Zentrales Thema ist die Frage, ob der Prozeßpartei bei der Wahrnehmung ihres Rechts als Rechtsuchende, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch nehmen zu können, im Wege der gebotenen Interessenabwägung ein Rechtfertigungsgrund zuzubilligen ist, wie dies für Strafanzeigen und Anzeigen an zur Verschwiegenheit verpflichtete Behörden (SZ 59/190), für Partei- und Zeugenaussagen (SZ 56/74) oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozeß (MR 1995, 138) zutrifft. Die Partei eines Zivilprozesses soll den für ihren Standpunkt sprechenden Sachverhalt frei und nicht belastet durch eine abschreckende Verantwortlichkeit vorbringen dürfen (SZ 51/172; SZ 59/159 uva). Dieser Grundsatz wurde vor allem in Schadenersatzprozessen entwickelt und vertreten, in denen es um die durch eine schuldhafte Prozeßführung verursachten, bereits entstandenen Schäden ging (etwa um einen Verdienstentgang aufgrund der durch die Prozeßführung verzögerten Leistung des Beklagten). Aus der bloßen Stattgebung des Klagebegehrens wurde aber noch kein Verschulden abgeleitet. Es wurde vielmehr in ständiger Rechtsprechung eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes für erforderlich erachtet, um die Prozeßführung einer Partei als Verschulden an der Schadenszufügung werten zu können (SZ 57/128; 4 Ob 61/95 uva.). Dies wird auch in der Lehre anerkannt. F. Bydlinski stimmt der in der Begründung mitunter nicht einheitlichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis voll zu und bietet in seiner Judikaturanalyse (Schadenersatz wegen materiell rechtswidriger Verfahrenshandlungen in JBl 1986, 626) für die Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlung als Grundlage des Schadenersatzanspruches das Verbot absichtlicher sittenwidriger Schädigung an. Die Rechtswidrigkeit sei aus dem materiellen Recht abzuleiten. Dies gelte vor allem dort, wo ein im Prozeßrecht normierter Schadenersatz, also Paragraph 408, ZPO nicht unmittelbar anwendbar sei. Aus dem Prozeßgesetz ergebe sich aber immerhin die Wertung des Gesetzgebers, daß Verfahrenshandlungen, die im Bewußtsein der Unrichtigkeit des eigenen Rechtsstandpunkts gesetzt werden, unerlaubte Handlungen seien. Das Recht auf Rechtsschutz in einem geordneten gerichtlichen Verfahren bedeute nicht schlechthin einen Rechtfertigungsgrund. Eine Schadenersatzpflicht bestehe schon dann, wenn ein bei gehöriger Aufmerksamkeit ein erkennbar aussichtsloser Verfahrensstandpunkt vertreten werde. Diese Grundsätze werden auch vom Obersten Gerichtshof in ständiger Judikatur vertreten. Eine für den vorliegenden Fall einschlägige Vorentscheidung ist die in EvBl 1994/97 = SZ 67/10 veröffentlichte. Der 4. Senat hatte zu beurteilen, ob aus einer Exekutionsführung gegen einen Rechtsanwalt und wegen der darin innewohnenden Tatsachenbehauptung, der beklagte Rechtsanwalt sei der Titelschuldner und habe noch nicht gezahlt, ein Anspruch nach Paragraph 1330, ABGB abgeleitet werden könne, wenn der Exekutionstitel tatsächlich nicht gegen den Rechtsanwalt persönlich, sondern nur gegen ihn als Masseverwalter im Konkurs einer Gemeinschuldnerin erlassen wurde, sodaß der Vorwurf der Nichtzahlung von titulierten Schulden als falsch zu qualifizieren wäre. Der Oberste Gerichtshof bejahte einen Rechtfertigungsgrund und führte mit zahlreichen Hinweisen aus Lehre und Rechtsprechung aus, daß die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten nur dann rechtswidrig sei, wenn die Partei bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte voraussehen können, daß ihre Prozeßführung aussichtslos sei. Der erkennende Senat vertritt keine andere Auffassung und hat unter Bezugnahme auf die zitierte Vorentscheidung ausgeführt, daß bei ehrverletzenden Prozeßbehauptungen ein Rechtfertigungsgrund vorliegen könne, nicht aber dann, wenn die unwahre Behauptung wider besseres Wissen erhoben wurde (6 Ob 2042/96d; 6 Ob 50/98s). Bei einem derartigen Sachverhalt wäre die bekämpfte Prozeßbehauptung nicht gerechtfertigt und ein auf Paragraph 1330, ABGB und Rechtsmißbrauch gestützter Schadenersatzanspruch auch berechtigt. Das Verschulden läge dann in der stärksten Form des Vorsatzes vor.

Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger nicht den Ersatz eines schon eingetretenen Schadens begehrt, sondern vorbeugend die Unterlassung künftiger rufschädigender Behauptungen anstrebt. Zu prüfen wäre also, ob für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch, der ebenfalls im Schadenersatzrecht begründet ist, ein von den schon dargelegten Grundsätzen abweichendes Ergebnis dogmatisch begründbar sein kann, etwa aus dem Grund, daß eine Interessenabwägung zunächst (also vor Schadenseintritt) zugunsten der Freiheit der Prozeßbehauptung ausschlägt. Rechtsvergleichend ist zu der vom Rekursgericht zitierten Lehrmeinung Helles (in GRUR 1982, 207) auszuführen, daß in Deutschland der BGH nach anfänglich gegenteiliger Rechtsprechung den Rechtssatz entwickelte, daß gegenüber dem Vorbringen einer Partei oder ihres Rechtsanwalts, das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Zivilprozeß dient, der hiedurch in seiner Ehre Betroffene nicht Widerruf oder Unterlassung fordern könne (NJW 1962, 243). Es war aber nicht über bewußt falsche Prozeßbehauptungen zu entscheiden. Schon in dieser und in späteren Entscheidungen deutete der BGH aber mehrmals (worauf schon Helle aaO 216 hinwies) an, daß Ausnahmen von diesem Prinzip möglich seien, etwa der Fall der bewußt unwahren Rufschädigung. In den deutschen Kommentaren wird nunmehr ganz überwiegend und im Gegensatz zur Meinung Helles die Auffassung vertreten, daß der Anspruchsausschluß für wahrheitswidrige Äußerungen in behördlichen Verfahren nicht gelte und daß durch die bewußte Äußerung der Unwahrheit die Grenzen zur Rechtswidrigkeit überschritten werden (Mertens in Münchener Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch3 Rz 59f zu Paragraph 824, mwN). Das Vorbringen der Parteien im Prozeß diene nicht der objektiven Darstellung, sondern den einseitigen Parteiinteressen. Diese Interessenwahrnehmung dürfe nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß die Partei oder ihr Anwalt befürchten müßten, in einem anderen Verfahren mit Unterlassungs- oder Widerrufsklage überzogen zu werden. Von der Interessenwahrnehmung ausgeschlossen seien aber die bewußt (vorgetragene) Unwahrheit oder das leichtfertige Aufstellen "handgreiflich" unwahrer Behauptungen (Staudinger, BGB12 Rz 61 e zu Paragraph 824, mwN).

Die Anwendbarkeit der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze zum Schadenersatz wegen rechtswidriger Verfahrenshandlungen auf den vorbeugenden Unterlassungsanspruch sowie die vom Rekursgericht in den Vordergrund gerückte Frage, ob ein bloß bescheinigter Sachverhalt im Ergebnis die Grundlage für ein Behauptungsverbot in einem anhängigen Prozeß schaffen darf, sind zwar durchaus erhebliche Rechtsfragen, die hier aber aus folgendem Grund nicht entscheidungswesentlich sind und daher nicht näher untersucht werden müssen:

Nach Ansicht des erkennenden Senates greifen nämlich die Prozeßbehauptungen der Beklagten nicht in die Ehre des Klägers ein, weil sie im Ergebnis nicht über ein die Wahrheit der Klagebehauptungen bestreitendes Parteivorbringen hinausgehen. Die Beklagten bestritten zwar nicht nur die Richtigkeit der Klagebehauptungen im anhängigen Prozeß, sondern auch die Richtigkeit der Tatsachen, die der hier klagende "Testkäufer" in seiner eidesstättigen Erklärung bekundete. Damit wurde aber dem Kläger noch nicht unterstellt, daß er vorsätzlich, also seinerseits wider besseres Wissen falsche Tatsachen über die Beklagten behauptet habe. Die Auffassung des Klägers, ihm sei mit dem Prozeßvorbringen der Beklagten ein "strafrechtlich relevantes Verhalten" vorgeworfen worden, kann nicht geteilt werden. Zutreffend verweisen die Beklagten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung darauf, daß ein solcher Vorwurf der Wendung "... obgleich er in der Klage an Eides statt das Gegenteil behauptet" nicht zu entnehmen ist. Da der bescheinigungspflichtige Kläger nicht einmal einen Eingriff in seine Ehre bescheinigte, ist die Abweisung des Sicherungsantrags im Ergebnis schon aus diesem Grund zu bestätigen, ohne daß die aufgezeigten Rechtsprobleme zum vorbeugenden Unterlassungsanspruch neuerlich und teilweise auch erstmalig untersucht werden müßten.

Nur ergänzend sei noch darauf verwiesen, daß der Sicherungsantrag auch noch aus weiteren Gründen abzuweisen ist:

Zum Bewußtsein der Beklagten über die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen sowie zur Tätigkeit des beklagten Geschäftsführers fehlt es nicht nur an ausreichenden Feststellungen des Erstgerichtes, sondern schon an ausreichendem Vorbringen des Klägers. Dieser hat sich zwar allgemein auf wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen der Beklagten berufen, dazu aber nur den Sachverhalt vorgetragen, daß eine Mitarbeiterin der Beklagten über die Apotheke die nachträgliche Ausstellung eines Rezepts durch eine Ärztin erwirkt habe. Ob dies mit Wissen oder im Auftrag des beklagten Geschäftsführers der Erstbeklagten geschehen ist, wurde nicht behauptet. Es ist zwar dem Erstgericht einzuräumen, daß man dies annehmen könne, eine solche Vermutung ist aber weder eine Feststellung noch "per se" ein Beweiswürdigungsargument, weil ohne nähere Parteibehauptung eine Fülle von Sachverhalten denkbar ist, die gegen eine Kenntnis des Zweitbeklagten sprechen könnten (beispielhaft eine Tätigkeit einer untergeordneten Mitarbeiterin ohne jeden Auftrag des Geschäftsführers). Zur Haftung des Zweitbeklagten führte der Kläger überhaupt nur ins Treffen, daß er als Geschäftsführer für die falschen Äußerungen der Erstbeklagten einzustehen hätte, was insofern unschlüssig ist, als die erstbeklagte juristische Person sich ja nur durch ihr Organ als unmittelbaren Vertreter äußern kann (oder durch andere Vertreter, die ihre Befugnis vom Geschäftsführer ableiten) und nicht umgekehrt. Andererseits kann der Geschäftsführer bei einer Überschreitung der (etwa dem Rechtsanwalt erteilten) Vollmacht und des Auftrags nicht haftbar gemacht werden, weil dies einer Erfolgshaftung für fremde Delikte gleichkäme. Derartiges geht auch nicht aus der Entscheidung MR 1997, 23 (mit Anmerkung Korns) hervor, in der zu prüfen war, ob eine Partei sich die Äußerungen ihres Rechtsanwalts zurechnen lassen müsse. Der erkennende Senat bejahte dies für den Fall, daß die Äußerung des Rechtsanwalts auf den falschen Informationen der Partei beruhte, keine Überschreitung des Vollmachtsrahmens erfolgte und (was in der kritischen Entscheidungsanmerkung Korns aaO offenbar übersehen wurde) die Partei der Veröffentlichung der Tatsachenbehauptung in ihrem Namen durch den Rechtsanwalt auch zugestimmt hatte. Es wäre auch im vorliegenden Fall Sache des Klägers gewesen, einen derartigen Sachverhalt zu behaupten und zu bescheinigen, damit die vom Rechtsvertreter der Erstbeklagten aufgestellte Prozeßbehauptung auch als wissentlich falsche Behauptung den Beklagten zugerechnet werden könnte. Der Sicherungsantrag wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 78 und 402 EO, Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt 120.000 S (Paragraph 10, RATG).

Anmerkung

E52226 06A03058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00305.98S.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19981126_OGH0002_0060OB00305_98S0000_000