Verpflichtungen, wonach die Kündigungsbeschränkungen des MG (bzw nunmehr des MRG) durch eine vor oder gleichzeitig mit Abschluß des Mietvertrages getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden, sind unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Räumungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Verlängerung eines gemäß § 1 Abs 2 Z 3 MRG vom MRG vollständig ausgenommenen Mietverhältnisses mit bestimmtem Endtermin getroffen wird.Verpflichtungen, wonach die Kündigungsbeschränkungen des MG (bzw nunmehr des MRG) durch eine vor oder gleichzeitig mit Abschluß des Mietvertrages getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden, sind unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Räumungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Verlängerung eines gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MRG vom MRG vollständig ausgenommenen Mietverhältnisses mit bestimmtem Endtermin getroffen wird.