Entscheidungsgründe:
Am 12. 5. 1996 ereignete sich in Wien 22 im Bereich des Zusammenlaufs der Kiwischgasse mit der Wiethestraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger und der Erstbeklagte als Lenker von Personenkraftwagen beteiligt waren. Die Wiethestraße und die Kiwischgasse treffen bei der Unfallsstelle im rechten Winkel aufeinander. Eine Verlängerung der Wiethestraße verläuft danach geradlinig in einer Breite von 4,4 m weiter bis zum Weidlinger Damm. Diese Verlängerung ist nicht befestigt. Der Mündungstrichter der Verlängerung ist etwa 3 m lang asphaltiert. Am Ende der Asphaltierung steht das Verkehrszeichen "Ende der 30 km/h-Zone". Optisch hat diese Verlängerung den Charakter eines Feldweges, weil er zwischen zwei Feldern verläuft, sehr uneben ist und sich links und rechts keine Häuser befinden. Es sind auch keine Spuren einer häufigen Befahrung feststellbar. Die aus Lichtbildern erkennbaren Spuren wirken wie Traktorspuren und lassen daher auf die Benützung durch landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge schließen. Ob die Verlängerung der Wiethestraße über den Damm hinaus nach Groß-Enzersdorf weiterführt, ist vom Unfallsort nicht zu erkennen. Führt sie über den Weidlinger Damm weiter, so ist eine Verbindung über die Plankhardgasse zum Josef Reiter-Ring in Groß-Enzersdorf gegeben.
Die Wiethestraße und die Kiwischgasse sind asphaltiert. Die Fahrbahnen waren zum Unfallszeitpunkt trocken, es herrschte Tageslicht. Der Kläger lenkte seinen PKW in der Kiwischgasse Richtung Wiethestraße und hielt in Annäherung an die Rechtskurve einen Seitenabstand von 30 cm und eine Geschwindigkeit von etwa 27 km/h ein. In einer nicht näher feststellbaren Position in einer Entfernung von etwa 15 m nahm der Kläger das Fahrzeug des Erstbeklagten wahr und begann mit einer Vollbremsung. Ob er sein Fahrzeug noch auslenkte, konnte nicht festgestellt werden.
Der Erstbeklagte lenkte sein Fahrzeug in der Wiethestraße Richtung Kiwischgasse. Er fuhr in der Fahrbahnmitte und überragte diese mit einem Teil seines Fahrzeuges. Die Geschwindigkeit, die der Erstbeklagte einhielt, konnte nicht festgestellt werden. Der Erstbeklagte nahm das Fahrzeug des Klägers vor dem Zusammenstoß nicht bewußt wahr. Er ließ dem entgegenkommenden Fahrzeug nicht genügend Fahrraum und "schnitt" die Kurve. In der Kurve kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Der Zusammenstoß lag am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung des Klägers gesehen. Der Erstbeklagte lenkte sein Fahrzeug erst nach dem Zusammenstoß nach rechts aus und brachte es durch eine Bremsung zum Stillstand.
Der Sachschaden am Fahrzeug des Klägers beträgt S 51.982,80. Dadurch trat eine Wertminderung von S 8.000 ein.
Am Fahrzeug des Erstbeklagten traten durch den Unfall Schäden am Blinker und an der äußeren Leuchteinheit ein. Weiters wurde der Kotflügel zwischen der linken vorderen Ecke und der Radausnehmung eingedrückt. Wegen der erheblichen Vorschäden konnte nicht festgestellt werden, wie hoch der durch den Unfall verursachte Schaden der Beklagten ist.
Der Kläger begehrt von den Beklagten als Ersatz für den erlittenen Sachschaden die Zahlung von S 59.982,80 sA. Das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Erstbeklagten, der von der Wiethestraße die Kurve schneidend in die Kiwischgasse eingebogen sei.
Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Kläger. Dieser habe die Fahrbahnmitte überschritten und überdies den Vorrang des von rechts kommenden Erstbeklagten mißachtet. Weiters wendeten die beklagten Parteien den Sachschaden des Erstbeklagten in der Höhe von S 20.000 aufrechnungsweise als Gegenforderung ein.
Das Erstgericht erkannte die eingeklagte Forderung als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung jedoch nicht, und verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung des eingeklagten Betrages. Der Erstbeklagte habe gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 StVO verstoßen, weil er in einer unübersichtlichen Kurve nicht am äußersten rechten Fahrbahnrand gefahren sei. Der nach der Kurve geradlinig weiterführende Teil der Wiethestraße sei nicht befestigt und nicht asphaltiert und daher eine untergeordnete Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO. Daher liege auch keine Kreuzung vor. Die Beklagten könnten sich somit nicht auf den Vorrang des Erstbeklagten gemäß § 19 Abs 1 StVO berufen.Das Erstgericht erkannte die eingeklagte Forderung als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung jedoch nicht, und verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung des eingeklagten Betrages. Der Erstbeklagte habe gegen das Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, Absatz eins, StVO verstoßen, weil er in einer unübersichtlichen Kurve nicht am äußersten rechten Fahrbahnrand gefahren sei. Der nach der Kurve geradlinig weiterführende Teil der Wiethestraße sei nicht befestigt und nicht asphaltiert und daher eine untergeordnete Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO. Daher liege auch keine Kreuzung vor. Die Beklagten könnten sich somit nicht auf den Vorrang des Erstbeklagten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StVO berufen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß die (ordentliche) Revision zulässig sei. Es traf ergänzend die eingangs bereits wiedergegebenen Feststellungen über den Straßenverlauf und die örtlichen Verhältnisse und führte rechtlich aus, daß die Verlängerung der Wiethestraße nach objektiven Kriterien eine untergeordnete Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO sei. Maßgebend bei dieser Beurteilung sei, ob sich die in Betracht kommende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheide. Diese Beurteilung sei ohne Rücksicht auf Ortskenntnisse nach dem Eindruck vorzunehmen, der sich für die Benützer der Straße während der Fahrt ergebe. Die Verkehrsbedeutung und die Frequenz seien dabei nicht entscheidend. Von Bedeutung sei allerdings, ob es sich um eine Verbindung zwischen Ortsteilen handle oder nicht.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß die (ordentliche) Revision zulässig sei. Es traf ergänzend die eingangs bereits wiedergegebenen Feststellungen über den Straßenverlauf und die örtlichen Verhältnisse und führte rechtlich aus, daß die Verlängerung der Wiethestraße nach objektiven Kriterien eine untergeordnete Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO sei. Maßgebend bei dieser Beurteilung sei, ob sich die in Betracht kommende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheide. Diese Beurteilung sei ohne Rücksicht auf Ortskenntnisse nach dem Eindruck vorzunehmen, der sich für die Benützer der Straße während der Fahrt ergebe. Die Verkehrsbedeutung und die Frequenz seien dabei nicht entscheidend. Von Bedeutung sei allerdings, ob es sich um eine Verbindung zwischen Ortsteilen handle oder nicht.
Aus der Sicht der beteiligten Fahrzeuglenker sei nicht erkennbar, ob die Verlängerung der Wiethestraße nach dem Damm weiterführe. Es seien keine Häuser links oder rechts dieser Verlängerung vorhanden, sondern nur Felder. Die Verlängerung der Wiethestraße sei nicht befestigt, soweit sie geschottert sei, verliere sich der Schotter in der morastigen unebenen Oberfläche des Weges. Daher spreche höchstens die Breite des Weges von 4,4 m dafür, daß es sich nicht um eine untergeordnete Verkehrsfläche handle. Das Vorschriftszeichen "Ende der 30 km/h-Zone" sei auf die Qualifikation der Verlängerung der Wiethestraße ohne Einfluß. Zwar dürfte sich auf der Rückseite dieses Vorschriftszeichens das korrespondierende Vorschriftszeichen "Beginn der 30 km/h-Zone" für den von der Verlängerung der Wiethestraße kommenden Verkehr befinden, das allein könne diese Verlängerung aber noch nicht zu einer gleichrangigen Verkehrsfläche machen. Vielmehr sei aus dem Gesamteindruck des Weges und der Einmündung in die Wiethestraße zweifelsfrei abzuleiten, daß ein Feldweg vorliege. Ein Befahren dieses Weges mit einer 30 km/h übersteigenden Geschwindigkeit sei wegen seiner schlechten Beschaffenheit kaum möglich. Es sei offensichtlich, daß die Verlängerung der Wiethestraße nicht für den Durchzugsverkehr benützt werde, weil dafür wesentlich rascher die Kiwischgasse und die daran anschließende Wienerstraße benützt werden könnten.
Daraus ergebe sich aber, daß die Einmündung der Kiwischgasse in die Wiethestraße keine Kreuzung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 17 StVO sei. Feldwege seien keine Straßen im Sinne der StVO, weshalb ihre Einmündungen in Straßen auch keine Kreuzungen bilden könnten. Auch eine Fahrtrichtungsänderung im Sinne des § 11 Abs 1 StVO liege nicht vor, weil die Fahrtrichtung nicht eine Bewegungsrichtung im geographischen Sinn, sondern grundsätzlich die sich aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf einer Fahrbahn ergebende Richtung sei. In einer Reihe von Entscheidungen sei zwar ausgesprochen worden, daß bei einer knieförmig verlaufenden Vorrangstraße, die geradlinig von einer Nebenstraße fortgesetzt werde, eine Fahrtrichtungsänderung vorliege. In allen diesen Fällen seien die Nebenstraßen aber nicht untergeordnete Verkehrsflächen im Sinne des § 19 Abs 6 StVO gewesen. Fahrtrichtung sei jene Richtung, die sich im Einzelfall nach vernünftiger Verkehrsauffassung als solche darstelle. Nach vernünftiger Verkehrsauffassung liege hier ein kurvenförmiger Straßenverlauf Wiethestraße-Kiwischgasse vor. Dem Erstbeklagten könne daher nicht der Rechtsvorrang zukommen, weshalb ihn wegen des Schneidens der Kurve das Alleinverschulden an dem Unfall treffe.Daraus ergebe sich aber, daß die Einmündung der Kiwischgasse in die Wiethestraße keine Kreuzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO sei. Feldwege seien keine Straßen im Sinne der StVO, weshalb ihre Einmündungen in Straßen auch keine Kreuzungen bilden könnten. Auch eine Fahrtrichtungsänderung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, StVO liege nicht vor, weil die Fahrtrichtung nicht eine Bewegungsrichtung im geographischen Sinn, sondern grundsätzlich die sich aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf einer Fahrbahn ergebende Richtung sei. In einer Reihe von Entscheidungen sei zwar ausgesprochen worden, daß bei einer knieförmig verlaufenden Vorrangstraße, die geradlinig von einer Nebenstraße fortgesetzt werde, eine Fahrtrichtungsänderung vorliege. In allen diesen Fällen seien die Nebenstraßen aber nicht untergeordnete Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO gewesen. Fahrtrichtung sei jene Richtung, die sich im Einzelfall nach vernünftiger Verkehrsauffassung als solche darstelle. Nach vernünftiger Verkehrsauffassung liege hier ein kurvenförmiger Straßenverlauf Wiethestraße-Kiwischgasse vor. Dem Erstbeklagten könne daher nicht der Rechtsvorrang zukommen, weshalb ihn wegen des Schneidens der Kurve das Alleinverschulden an dem Unfall treffe.
Die dagegen von den Beklagten erhobene Revision ist teilweise berechtigt.
Die Revision bekämpft in erster Linie die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß hier keine Kreuzung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 17 StVO vorliege. Auch ein Feldweg falle unter den Begriff der Straße im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 StVO. Die Entscheidung ZVR 1958/103, auf die sich das Berufungsgericht ua berufen habe, sei im zeitlichen Geltungsbereich der StPolO ergangen, in der der Begriff der "Straße" enger gefaßt gewesen sei und Feldwege tatsächlich nicht erfaßt habe. Der in ZVR 1971/110 enthaltene Rechtssatz, daß die Einmündung eines Feldweges in eine Straße keine Kreuzung sei, lasse sich aus der Entscheidung so nicht ableiten; nur das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit c StVO sei Gegenstand dieser Entscheidung gewesen. Überdies könnten nicht alle im § 19 Abs 6 StVO angeführten untergeordneten Verkehrsflächen gleich behandelt werden. Nebenfahrbahnen und Ausfahrten bildeten eine verkehrstechnische Einheit mit der Straße, in die sie mündeten; sie bildeten daher auch keine Kreuzungen mit dieser Straße. Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Feldwege aber seien selbständige Verkehrsflächen, die Straßen kreuzen könnten. Diese Verkehrsflächen könnten daher mit (anderen) Straßen auch Kreuzungen bilden. Aber auch die Beurteilung der Vorinstanzen, daß die Verlängerung der Wiethestraße ein Feldweg sei, treffe nicht zu; diese sei als "Durchfahrtsstraße" zu beurteilen, weil sie an das weitere Verkehrsnetz angebunden sei. Ob tatsächlich eine Benützung durch den Durchzugsverkehr erfolge, sei ohne Belang. § 19 StVO fordere letztlich für seine Anwendung nicht das Vorliegen einer Kreuzung; er enthalte im Abs 6 Vorrangregeln auch für solche untergeordnete Verkehrsflächen, die mit Straßen keine Kreuzungen bilden könnten.Die Revision bekämpft in erster Linie die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß hier keine Kreuzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO vorliege. Auch ein Feldweg falle unter den Begriff der Straße im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO. Die Entscheidung ZVR 1958/103, auf die sich das Berufungsgericht ua berufen habe, sei im zeitlichen Geltungsbereich der StPolO ergangen, in der der Begriff der "Straße" enger gefaßt gewesen sei und Feldwege tatsächlich nicht erfaßt habe. Der in ZVR 1971/110 enthaltene Rechtssatz, daß die Einmündung eines Feldweges in eine Straße keine Kreuzung sei, lasse sich aus der Entscheidung so nicht ableiten; nur das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO sei Gegenstand dieser Entscheidung gewesen. Überdies könnten nicht alle im Paragraph 19, Absatz 6, StVO angeführten untergeordneten Verkehrsflächen gleich behandelt werden. Nebenfahrbahnen und Ausfahrten bildeten eine verkehrstechnische Einheit mit der Straße, in die sie mündeten; sie bildeten daher auch keine Kreuzungen mit dieser Straße. Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Feldwege aber seien selbständige Verkehrsflächen, die Straßen kreuzen könnten. Diese Verkehrsflächen könnten daher mit (anderen) Straßen auch Kreuzungen bilden. Aber auch die Beurteilung der Vorinstanzen, daß die Verlängerung der Wiethestraße ein Feldweg sei, treffe nicht zu; diese sei als "Durchfahrtsstraße" zu beurteilen, weil sie an das weitere Verkehrsnetz angebunden sei. Ob tatsächlich eine Benützung durch den Durchzugsverkehr erfolge, sei ohne Belang. Paragraph 19, StVO fordere letztlich für seine Anwendung nicht das Vorliegen einer Kreuzung; er enthalte im Absatz 6, Vorrangregeln auch für solche untergeordnete Verkehrsflächen, die mit Straßen keine Kreuzungen bilden könnten.
Dazu war zu erwägen: