Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. "Fruchtgenußvertrag
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I. Vertragsgegenstand,Vertragsumfang,Vertragsentgeltrömisch eins. Vertragsgegenstand,Vertragsumfang,Vertragsentgelt
(Diese Punkte wurden gleich wie im Entwurf Dr. Wolf, vorgelegt am 1. 2. geregelt)
II Übergabe, Erhaltungsverpflichtungrömisch II Übergabe, Erhaltungsverpflichtung
Die Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Berechtigten erfolgt mit Unterfertigung dieses Vertrages. Der Vertragsgegenstand wird dem Berechtigten in dem, beiden Vertragsteilen bekannten Erhaltungszustand übergeben und ist - in ausdrücklicher Abweichung von den Regelungen der §§ 513 ABGB - ausschließlich von der Eigentümerin und ihren Rechtsnachfolgern umfassend zu erhalten.Die Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Berechtigten erfolgt mit Unterfertigung dieses Vertrages. Der Vertragsgegenstand wird dem Berechtigten in dem, beiden Vertragsteilen bekannten Erhaltungszustand übergeben und ist - in ausdrücklicher Abweichung von den Regelungen der Paragraphen 513, ABGB - ausschließlich von der Eigentümerin und ihren Rechtsnachfolgern umfassend zu erhalten.
Demgemäß haben die Eigentümerin und ihre Rechtsnachfolger gleich einem ordentlichen Eigentümer alle Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an und in dem Haus Arenbergstraße 23, samt Salettl, insbesondere an deren technischen Infrastruktur ohne Verzug zu tätigen, gleichgültig ob diese durch gewöhnliche Abnutzung, durch Baumängel oder durch Zufall notwendig werden.
Die Instandsetzung erfolgt im wesentlichen nach der kleinen Sanierungsvariante von Arch. Mag. Reiner K***** vom 13. 10. 1994, nicht jedoch die Herstellung eines Anbaues.
Dem Berechtigten ist die Liegenschaft in diesem Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu übergeben.
Dem Berechtigten wird eingeräumt, den Anbau selbst zu finanzieren und laut Planungsvariante Arch. Mag. Reiner K***** mit entsprechendem Fruchtgenußrechts darüber auszuführen. Im Todesfall des Berechtigten geht der Wert dieses Anbaus an seine Erben über und verpflichtet sich die Eigentümerin und deren Rechtsnachfolger diesen Wert, auf Basis der mit dem Baukostenindex wertgesicherten Herstellungskosten, vermindert um eine jährliche Abschreibung in Höhe von 1,5 %, innerhalb von 6 Monaten nach Eintreffen dieses Falles an jene abzulösen. Die Eigentümerin verpflichtet sich, für den Vertragsgegenstand ohne Verzug die notwendigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen zu beantragen und beizuschaffen.
Die Bauplanung und -durchführung wird wie folgt vereinbart:
Kleine Sanierungsvariante: 1. 7. 96 bis 1. 6. 97
Voraussetzung für diese Bauplanung ist:
1) Entwürfe und Kalkulationen für die Instandsetzungsplanung liegen von Arch. K***** am 29. 2. 1996 vor.
Entscheidung über Instandsetzungsumfang und -art muß bis 15. März 96 getroffen werden.
2) Vergabe des Architektenauftrages an Arch. Kaschl bis 15. März 96.
3) Behördliche Einreichung bis Ende März
4) Mit der Erteilung der Baugenehmigung kann bis 15. Juni gerechnet werden.
5. Kapitalzurverfügungstellung von der Eigentümerin oder ihrem Rechtsnachfolger bis Ende April 96 für die gesamte Bausumme.
Die Eigentümerin und deren Rechtsnachfolger sind sich bewußt und verpflichten sich, aus Sicherheitsgründen, eine Sanierung und Fällen des Baumbestandes und Räumung des losen Gesteins bergseitig durchführen zu lassen; ebenso ist ein Steinschlagzaun zu errichten. Diese Arbeiten sind im Frühjahr 1996 durchzuführen, die geschätzten Kosten belaufen sich zwischen S 300-350.000,--.
Weiters verpflichtet sich die Eigentümerin für sich und ihre Rechtsnachfolger zur laufenden Pflege der umgebenden Gartenflächen, zum regelmäßigen Gras-, Hecken- und Baumschnitt und Baumfällen, Beseitigung von losem oder sich lösendem Gestein, Gartenabfällen, etc., sodaß die Eigentümerin umfassend und ohne Einschränkung zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Vertragsgegenstandes verpflichtet ist.
Schließlich tragen die Eigentümerin und ihre Rechtsnachfolger alle mit dem Vertragsgegenstand verbundenen Betriebskosten, laufenden öffentlichen Abgaben und Steuern, Verwaltungskosten und die Versicherungsprämien aus den heute bestehenden, wertgesicherten Versicherungsverträgen, Erhaltungs-, Service- und Reparaturaufwand an der technischen Infrastruktur und an den Innen- und Außenstellen des Hauses Arenbergstraße 23 samt Blockhaus sowie an dem umgebenden Garten, sodaß der Berechtigte nur seinen eigenen Stromverbrauch, das eigentliche Heizmaterial (Gas-Bezug), Wasser-, Kanal- und Müllsammelgebühren und seine eigenen Telefongebühren zu bezahlen hat.
Zur Deckung nachstehender Erhaltungsverpflichtung übergibt die Eigentümerin und ihre Rechtsnachfolger dem Berechtigten zur treuhändigen Verwaltung jeweils am 01. 01. eines Jahres einen mit VPI 86 ab Jänner 96 wertgesicherten Betrag von S 150.000,-- (in Worten Schilling einhundertfünfzigtausend) mit jährlicher Indexberichtigung bis 31. 3. das Folgejahres auf ein noch näher zu bezeichnendes Konto bei einer österreichischen Bank zur nachfolgenden Verwendung und verpflichtet sich der Berechtigte gegenüber der Eigentümerin, als Treuhänder
1) die Bezahlung eines Teilzeit Gärtner/Hausmeisters für die Gartenpflege, Sanieren und Streichen von Blockhaus und kleineren Instandhaltungsarbeiten.
2) den Betrag nur zur Erhaltung und zum Betrieb der zu Punkt I des Vertragsgegenstndes bezeichneten Liegenschaft zu verwenden und hiefür der Eigentümerin zwei Mal jährlich - per 30. 06. und 31. 12. eines jeden Jahres - Rechnung über das jeweils vorangegangene Halbjahr zu legen sowie per 31. 12. eine jährliche Vorschau über die im Folgejahr wahrscheinlich notwendig werdenden Instandsetzungs- und/oder Instandhaltungsarbeiten zu legen. Ferner ist die Eigentümerin über alle Beträge, die einzeln S 15.000,-- (in Worten Schilling Fünfzehntausend) überschreiten, zu unterrichten;2) den Betrag nur zur Erhaltung und zum Betrieb der zu Punkt römisch eins des Vertragsgegenstndes bezeichneten Liegenschaft zu verwenden und hiefür der Eigentümerin zwei Mal jährlich - per 30. 06. und 31. 12. eines jeden Jahres - Rechnung über das jeweils vorangegangene Halbjahr zu legen sowie per 31. 12. eine jährliche Vorschau über die im Folgejahr wahrscheinlich notwendig werdenden Instandsetzungs- und/oder Instandhaltungsarbeiten zu legen. Ferner ist die Eigentümerin über alle Beträge, die einzeln S 15.000,-- (in Worten Schilling Fünfzehntausend) überschreiten, zu unterrichten;
3) die Eigentümerin von allen, ihm sonst zur Kenntnis gelangenden Ereignissen und Umständen über derartige Instandsetzungs- und/oder Instandhaltungsarbeiten zu unterrichten und ihr sonst alle diesbezüglich notwendige Auskunft zu erteilen;
4) diese Instandsetzungs- und/oder Instandhaltung der Gebäude Arenbergstraße 23 samt Blockhaus stets unter Wahrung der Interessen der Eigentümerin auszuführen;
5) die jährlich nicht aufgebrauchten Beträge werden jeweils dem Folgejahr bis zur Endabrechnung in Todesfall des Berechtigten zugeschlagen;
6) Die Zahlung der jährlichen S 150.000,-- dienen der Verwaltungsvereinfachung und werden vom Berechtigten im Sinne, dieses Vertrages treuhändisch verwaltet und nur dafür eingesetzt.
Die Eigentümerin und ihre Rechtsnachfolger verpflichten sich den Vertragsgegenstand - die Liegenschaft Arenbergstraße 23 samt Blockhaus, sowie Garten- und Zaunanlage umfassend zu erhalten.
Die Eigentümerin verpflichtet sich ferner, alle mit diesem Vertrag verbundenen und unter welchen Titel immer verrechneten Steuern, Gebühren und Abgaben zu bezahlen und den Berechtigten diesbezüglich schad- und klaglos zu halten und ihm alle Auslagen zu ersetzen.
III Schriftlichkeit, Rechtsübergang, Gerichtsstand, Kosten und Gebühren, Legalklausel, Vollmachtrömisch III Schriftlichkeit, Rechtsübergang, Gerichtsstand, Kosten und Gebühren, Legalklausel, Vollmacht
........." (./D)
Ein Insichgeschäft liegt dann vor, wenn ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den Vertretenen durch Willenserklärungen an sich selbst erzeugen kann. Gegen das Selbstkontrahieren (oder das Kontrahieren durch eine Person im Wege der Doppelvertretung) wurden aus dem naheliegenden Grund der Interessenkollision schon früh Bedenken vorgetragen. Der Vertreter sei nicht in der Lage, den gegenläufigen Interessen mehrerer Parteien gleichermaßen zu entsprechen. Einigkeit besteht in der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung darüber, daß das Selbstkontrahieren jedenfalls dann zulässig ist, wenn es a) dem Vertretenen ausschließlich Vorteile bringt; b) eine Gefahr der Schädigung des Vertretenen nicht besteht (etwa wenn das Rechtsgeschäft Waren mit einem Markt- oder Börsenpreis zum Gegenstand hat) und c) wenn der Vertretene dem Selbstkontrahieren schon vorher oder im nachhinein zustimmt (Koziol/Welser, Grundriß I10 177; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 16 zu § 1009; SZ 54/57; SZ 64/183; SZ 65/86; SZ 69/90 uva). Daß bei der Einräumung eines Fruchtgenußrechts an einer Liegenschaft des Vertretenen die beiden erstgenannten Fälle ausscheiden, liegt auf der Hand. Das im Wege des Selbstkontrahierens durch den Alleingeschäftsführer der Klägerin zustandegekommene Rechtsgeschäft könnte daher nur bei Vorliegen einer Zustimmung der vertretenen Gesellschaft wirksam sein. Anders als nach deutschem Recht (vgl § 181 BGB) fehlt im österreichischen Privatrecht eine allgemeine gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Insichgeschäften. Die schon zitierten Lehrmeinungen und die Rechtsprechung gründen ihre Auffassung über die Unwirksamkeit von Insichgeschäften bei Vorliegen einer Interessenkollision auf die im Wege der Analogie für anwendbar erachteten gesetzlichen Kollisionsregeln der §§ 271 f ABGB über Rechtsgeschäfte Minderjähriger mit ihren Eltern oder Vormündern (SZ 38/192; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu §§ 271, 272). Folgerichtig wurde für Rechtsgeschäfte eines Alleingeschäftsführers und Alleingesellschafters mit der von ihm vertretenen Gesellschaft mbH bei Nichtvorliegen der schon angeführten Ausnahmsfälle die Bestellung eines Kollisionskurators für notwendig erachtet (4 Ob 7/92 = WBl 1992, 406). Eine allgemeine gesetzliche Regelung fehlt nach wie vor. Das am 1. 7. 1996 in Kraft getretene EU-GesRÄG (BGBl 1996/304) novellierte zwar § 18 GmbHG und regelt nunmehr das Insichgeschäft des Alleingeschäftsführers, der auch einziger Gesellschafter der GmbH ist. Aus dieser Ausnahmebestimmung läßt sich aber für den vorliegenden Fall nichts ableiten, weil der Beklagte nicht Alleingesellschafter, sondern nur Minderheitsgesellschafter der Klägerin war. An der grundsätzlichen Frage der Interessenkollison hat sich durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Es sind auch Überlegungen entbehrlich, ob der Alleingeschäftsführer, wenn er auch Mehrheitsgesellschafter wäre, das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft selbst mit Wirkung für die vertretene Gesellschaft genehmigen könnte. Im vorliegenden Fall einer Minderheitsbeteiligung des Geschäftsführers ist jedenfalls an der Ansicht festzuhalten, daß die (vorherige oder nachträgliche) Zustimmung der vertretenen Gesellschaft nicht vom Vertreter (dem Selbstkontrahenten) selbst erteilt werden kann (GesRZ 1986, 97; RdW 1986, 39; WBl 1992, 406; 3 Ob 2106/96v, teilweise veröffentlicht in ecolex 1998, 548; obiter auch 1 Ob 2044/96m). Bei der Genehmigung des nur von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfts durch den Vertreter würde sich an der Interessenkollision und der Gefährdung des Machtgebers nichts ändern. Ein Insichgeschäft liegt dann vor, wenn ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den Vertretenen durch Willenserklärungen an sich selbst erzeugen kann. Gegen das Selbstkontrahieren (oder das Kontrahieren durch eine Person im Wege der Doppelvertretung) wurden aus dem naheliegenden Grund der Interessenkollision schon früh Bedenken vorgetragen. Der Vertreter sei nicht in der Lage, den gegenläufigen Interessen mehrerer Parteien gleichermaßen zu entsprechen. Einigkeit besteht in der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung darüber, daß das Selbstkontrahieren jedenfalls dann zulässig ist, wenn es a) dem Vertretenen ausschließlich Vorteile bringt; b) eine Gefahr der Schädigung des Vertretenen nicht besteht (etwa wenn das Rechtsgeschäft Waren mit einem Markt- oder Börsenpreis zum Gegenstand hat) und c) wenn der Vertretene dem Selbstkontrahieren schon vorher oder im nachhinein zustimmt (Koziol/Welser, Grundriß I10 177; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 1009 ;, SZ 54/57; SZ 64/183; SZ 65/86; SZ 69/90 uva). Daß bei der Einräumung eines Fruchtgenußrechts an einer Liegenschaft des Vertretenen die beiden erstgenannten Fälle ausscheiden, liegt auf der Hand. Das im Wege des Selbstkontrahierens durch den Alleingeschäftsführer der Klägerin zustandegekommene Rechtsgeschäft könnte daher nur bei Vorliegen einer Zustimmung der vertretenen Gesellschaft wirksam sein. Anders als nach deutschem Recht vergleiche Paragraph 181, BGB) fehlt im österreichischen Privatrecht eine allgemeine gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Insichgeschäften. Die schon zitierten Lehrmeinungen und die Rechtsprechung gründen ihre Auffassung über die Unwirksamkeit von Insichgeschäften bei Vorliegen einer Interessenkollision auf die im Wege der Analogie für anwendbar erachteten gesetzlichen Kollisionsregeln der Paragraphen 271, f ABGB über Rechtsgeschäfte Minderjähriger mit ihren Eltern oder Vormündern (SZ 38/192; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu Paragraphen 271,, 272). Folgerichtig wurde für Rechtsgeschäfte eines Alleingeschäftsführers und Alleingesellschafters mit der von ihm vertretenen Gesellschaft mbH bei Nichtvorliegen der schon angeführten Ausnahmsfälle die Bestellung eines Kollisionskurators für notwendig erachtet (4 Ob 7/92 = WBl 1992, 406). Eine allgemeine gesetzliche Regelung fehlt nach wie vor. Das am 1. 7. 1996 in Kraft getretene EU-GesRÄG (BGBl 1996/304) novellierte zwar Paragraph 18, GmbHG und regelt nunmehr das Insichgeschäft des Alleingeschäftsführers, der auch einziger Gesellschafter der GmbH ist. Aus dieser Ausnahmebestimmung läßt sich aber für den vorliegenden Fall nichts ableiten, weil der Beklagte nicht Alleingesellschafter, sondern nur Minderheitsgesellschafter der Klägerin war. An der grundsätzlichen Frage der Interessenkollison hat sich durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Es sind auch Überlegungen entbehrlich, ob der Alleingeschäftsführer, wenn er auch Mehrheitsgesellschafter wäre, das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft selbst mit Wirkung für die vertretene Gesellschaft genehmigen könnte. Im vorliegenden Fall einer Minderheitsbeteiligung des Geschäftsführers ist jedenfalls an der Ansicht festzuhalten, daß die (vorherige oder nachträgliche) Zustimmung der vertretenen Gesellschaft nicht vom Vertreter (dem Selbstkontrahenten) selbst erteilt werden kann (GesRZ 1986, 97; RdW 1986, 39; WBl 1992, 406; 3 Ob 2106/96v, teilweise veröffentlicht in ecolex 1998, 548; obiter auch 1 Ob 2044/96m). Bei der Genehmigung des nur von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfts durch den Vertreter würde sich an der Interessenkollision und der Gefährdung des Machtgebers nichts ändern.
Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, daß die erforderliche Genehmigung der Gesellschaft hier auch erteilt worden sei. Er geht dabei aber - soweit er diese Genehmigung auf eine erteilte Vollmacht gründet - nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Vor allem steht seinem Standpunkt die erstinstanzliche Negativfeststellung über die Echtheit der Unterschrift der "wirtschaftlichen Alleineigentümerin" der Unternehmenskette auf der Urkunde vom 11. 12. 1995 bzw 16. 12. 1995 (Beil 10) entgegen. Es steht eben gerade nicht fest, daß die frühere Lebensgefährtin als Haupt- oder sogar Alleingesellschafterin der der Klägerin vorgelagerten Gesellschaften dem Abschluß eines Fruchtgenußvertrages mit dem Inhalt des verbücherten Vertrages vom 9. 2. 1995 zugestimmt hat. Auf das zusätzliche Argument des Berufungsgerichtes, daß die frühere Lebensgefährtin des Beklagten zwar Hauptgesellschafterin der an der Spitze der Unternehmungskette stehenden ersten Muttergesellschaft und nicht deren Geschäftsführerin war und aus diesem Grund den Geschäftsführern einer Tochtergesellschaft keine Vollmacht habe erteilen können, kommt es damit gar nicht mehr an.
Eine Genehmigung des Insichgeschäfts hätte nach der schon zitierten Judikatur (ecolex 1998, 548 uva) durch Gesellschafterbeschluß erfolgen können. Ein solcher wurde vom Beklagten auch behauptet, mit der vorgelegten Urkunde vom 11. 12. 1995 (Beil 4) aber nicht bewiesen. Die zustimmende Willenserklärung des Hauptgesellschafters der Klägerin (der holländischen Gesellschaft), deren Geschäftsführer der Beklagte war, durfte dieser aus den schon behandelten Gründen einer Interessenkollision nicht selbst abgeben, weil auch hier - worauf in der Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen wird - die Interessenlage unverändert bleibt. Der in diesem Punkt beweispflichtige Beklagte hätte eine Kette von genehmigenden Willenserklärungen aller Gesellschaften der Unternehmenskette nachzuweisen gehabt. Derartige zustimmende Geschäftsführererklärungen oder Gesellschafterbeschlüsse wurden hier nicht festgestellt. Ein im Umlaufweg ergangener Beschluß der Gesellschafter der Klägerin wäre zwar zulässig gewesen, weil das Gesetz eine schriftliche Abstimmung für zulässig erklärt (§ 34 Abs 1 GmbHG). Die Genehmigung von Insichgeschäften des Geschäftsführers durch die Gesellschafter kann nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung in der Generalversammlung auch stillschweigend, also ohne förmliche Beschlußfassung erfolgen (SZ 26/58; RdW 1986, 39 u.a.). Eine solche Zustimmung der Gesellschafter der Klägerin und der übrigen Gesellschafter wurde aber hier nicht festgestellt. Der Beklagte beruft sich zwar auf eine Vollmacht der holländischen Hauptgesellschafterin zur Stimmrechtsausübung (vgl Beil 4: "Spezialbevollmächtigter"...). Eine solche Spezialvollmacht wurde aber ebenfalls nicht festgestellt. Dem festgestellten Sachverhalt ist vielmehr lediglich zu entnehmen, daß der Beklagte von seiner Lebensgefährtin eine allgemeine Vertretungsvollmacht hatte. Diese war jedoch befristet. Selbst wenn sie - was keineswegs feststeht - am 11. 12. 1995 noch wirksam gewesen wäre, hätte sie den Beklagten nicht berechtigt, für die Hauptgesellschafterin der Klägerin Willenserklärungen abzugeben. Es hätte einer Vollmachtserteilung eines vom Beklagten verschiedenen Geschäftsführers der holländischen Gesellschaft oder der Geschäftsführer der vorgelagerten Gesellschaften bedurft. Derartiges wurde nicht einmal behauptet. Alle im fremden Namen vom Beklagten abgegebenen Erklärungen über stattgefundene oder uno actu erteilte Vollmachten scheitern an den fehlenden Feststellungen über eine Bevollmächtigung des Beklagten.Eine Genehmigung des Insichgeschäfts hätte nach der schon zitierten Judikatur (ecolex 1998, 548 uva) durch Gesellschafterbeschluß erfolgen können. Ein solcher wurde vom Beklagten auch behauptet, mit der vorgelegten Urkunde vom 11. 12. 1995 (Beil 4) aber nicht bewiesen. Die zustimmende Willenserklärung des Hauptgesellschafters der Klägerin (der holländischen Gesellschaft), deren Geschäftsführer der Beklagte war, durfte dieser aus den schon behandelten Gründen einer Interessenkollision nicht selbst abgeben, weil auch hier - worauf in der Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen wird - die Interessenlage unverändert bleibt. Der in diesem Punkt beweispflichtige Beklagte hätte eine Kette von genehmigenden Willenserklärungen aller Gesellschaften der Unternehmenskette nachzuweisen gehabt. Derartige zustimmende Geschäftsführererklärungen oder Gesellschafterbeschlüsse wurden hier nicht festgestellt. Ein im Umlaufweg ergangener Beschluß der Gesellschafter der Klägerin wäre zwar zulässig gewesen, weil das Gesetz eine schriftliche Abstimmung für zulässig erklärt (Paragraph 34, Absatz eins, GmbHG). Die Genehmigung von Insichgeschäften des Geschäftsführers durch die Gesellschafter kann nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung in der Generalversammlung auch stillschweigend, also ohne förmliche Beschlußfassung erfolgen (SZ 26/58; RdW 1986, 39 u.a.). Eine solche Zustimmung der Gesellschafter der Klägerin und der übrigen Gesellschafter wurde aber hier nicht festgestellt. Der Beklagte beruft sich zwar auf eine Vollmacht der holländischen Hauptgesellschafterin zur Stimmrechtsausübung vergleiche Beil 4: "Spezialbevollmächtigter"...). Eine solche Spezialvollmacht wurde aber ebenfalls nicht festgestellt. Dem festgestellten Sachverhalt ist vielmehr lediglich zu entnehmen, daß der Beklagte von seiner Lebensgefährtin eine allgemeine Vertretungsvollmacht hatte. Diese war jedoch befristet. Selbst wenn sie - was keineswegs feststeht - am 11. 12. 1995 noch wirksam gewesen wäre, hätte sie den Beklagten nicht berechtigt, für die Hauptgesellschafterin der Klägerin Willenserklärungen abzugeben. Es hätte einer Vollmachtserteilung eines vom Beklagten verschiedenen Geschäftsführers der holländischen Gesellschaft oder der Geschäftsführer der vorgelagerten Gesellschaften bedurft. Derartiges wurde nicht einmal behauptet. Alle im fremden Namen vom Beklagten abgegebenen Erklärungen über stattgefundene oder uno actu erteilte Vollmachten scheitern an den fehlenden Feststellungen über eine Bevollmächtigung des Beklagten.
Von einem genehmigenden Beschluß der Hauptgesellschafterin der Klägerin kann aber auch wegen des von den Vorinstanzen nicht beachteten, aber entscheidungswesentlichen Umstandes keine Rede sein, daß der im angeblichen Zustimmungsbeschluß vom 11. 12. 1995 nur kursorisch wiedergegebene Inhalt eines Fruchtgenußvertrages sich nicht mit dem Inhalt des verbücherten Fruchtgenußvertrages vom 9. 2. 1996 deckt. Der angebliche Zustimmungsbeschluß der Gesellschafter enthält nur die Bezeichnung des Objekts und des lebenslänglichen Fruchtgenußrechts und führt eine Gegenleistung des Beklagten von 1,5 Mio S an. Weitere Leistungsverpflichtungen der Liegenschaftseigentümerin werden nicht angeführt. Der Inhalt des Insichgeschäfts geht darüber weit hinaus. Der Übergeberin werden zahlreiche Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten und zur Deckung dieser Kosten sogar eine Bevorschussungspflicht auferlegt. Der verbücherte Fruchtgenußvertrag enthält keine Geldverpflichtung des Beklagten. Schon aus dem Grund der inhaltlichen Verschiedenheit kann von einer Genehmigung des Fruchtgenußvertrages durch die Gesellschafter der Klägerin und eine dadurch herbeigeführte Wirksamkeit des Insichgeschäfts nicht ausgegangen werden.
Der Revisionswerber stützt seine Ansicht über eine Genehmigung des Insichtgeschäfts auch auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer der holländischen Gesellschaft, der Hauptgesellschafterin der Klägerin. Seine Zustimmungserklärung sei als Willenserklärung der ausländischen Gesellschaft nach deren Sitzrecht zu beurteilen. Nach holländischem Recht sei das Vertretungsrecht des Geschäftsführers unbeschränkt. Das Berufungsgericht habe daher unrichtig die österreichischen Bestimmungen über den Stimmrechtsausschluß nach § 39 Abs 4 GmbHG angewandt. Der Beklagte habe für die Hauptgesellschafterin rechtswirksam eine Zustimmungserklärung abgeben dürfen. Dazu ist folgendes auszuführen:Der Revisionswerber stützt seine Ansicht über eine Genehmigung des Insichtgeschäfts auch auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer der holländischen Gesellschaft, der Hauptgesellschafterin der Klägerin. Seine Zustimmungserklärung sei als Willenserklärung der ausländischen Gesellschaft nach deren Sitzrecht zu beurteilen. Nach holländischem Recht sei das Vertretungsrecht des Geschäftsführers unbeschränkt. Das Berufungsgericht habe daher unrichtig die österreichischen Bestimmungen über den Stimmrechtsausschluß nach Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG angewandt. Der Beklagte habe für die Hauptgesellschafterin rechtswirksam eine Zustimmungserklärung abgeben dürfen. Dazu ist folgendes auszuführen:
Der Revisionswerber übersieht, daß hier die Willenserklärung einer inländischen Gesellschaft mbH zu beurteilen und daher österreichisches Recht anzuwenden ist. Es geht um die Zustimmung einer österreichischen Gesellschaft mbH zu einem Insichgeschäft ihres Geschäftsführers, mit dem über eine in Österreich gelegene Liegenschaft verfügt wird. Der Revisionswerber behauptet auch nicht, daß nach holländischem Privatrecht ein Insichgeschäft des Geschäftsführers einer der österreichischen Gesellschaft mbH vergleichbaren holländischen Gesellschaft generell zulässig und von keiner genehmigenden Zustimmung anderer Gesellschaftsorgane abhängig wäre. Selbst wenn man dies für das holländische Recht unterstellte, wäre damit für den Beklagten noch nichts gewonnen. Auch die Zustimmungserklärung eines ausländischen Gesellschafters einer österreichischen Gesellschaft mbH ist zumindest dann nach österreichischem Recht zu beurteilen, wenn das zu genehmigende Rechtsgeschäft diesem Recht unterliegt. Wohl unterliegen dem Sitzrecht (dem "Personalstatut" für juristische Personen gemäß § 12 IPRG) alle Fragen, die das Leben der juristischen Person oder Gesellschaft begleiten, namentlich die Bereiche der inneren und äußeren Organisation. Das umfaßt die Regelung von Satzung und Satzungsänderung, der Organe und ihrer Rechtsstellung im Innenverhältnis und Außenverhältnis, insbesondere ihrer Zusammensetzung, ihrer Berufung und Abberufung, ihrer Aufgaben und Haftung einschließlich der Geschäftsführung und Vertretungsmacht (SZ 60/192; ÖBA 1994, 165). Das Vertretungsrecht des Beklagten für die holländische Gesellschaft ist nicht zu bezweifeln. Damit ist aber noch nicht klargestellt, daß die Vertretungshandlung in einem nach österreichischem Recht zu beurteilenden Kollisionsfall auch als wirksam zu qualifizieren wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Die genehmigende Zustimmung der Klägerin unterliegt nach deren Sitzrecht dem österreichischem Recht. Dieses ist das für die Beurteilung des Insichgeschäfts anzuwendende Sachrecht. Wegen des untrennbaren Sachzusammenhangs kann der Rechtsfall nicht in einen nach österreichischem Recht zu beurteilenden Teil (Kollisionsregeln für das Insichgeschäft) und einen nach ausländischem Recht zu beurteilenden Teil (Genehmigungshandlung) getrennt werden. In einem solchen Fall der Auslandsberührung besteht zum inländischen Recht die stärkste Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG). Der untrennbare Sachzusammenhang spricht aber auch für eine akzessorische Anknüpfung nach § 45 IPRG. Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit abhängen, nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, die für die Verbindlichkeit maßgebend sind. Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. Abhängige Rechtsgeschäfte sind solche, die ihrer Struktur nach begrifflich eine bestehende Verbindlichkeit voraussetzen. Dazu gehören auch alle parteiidenten Dispositionen wie etwa ein Anerkenntnis oder auch die von Hauptverträgen abhängigen Nebengeschäfte, wie beispielsweise die Ausübung einer Option (Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 45 IPRG mwN). Nach dem reinen Wortlaut wäre die zitierte Gesetzesstelle hier sogar direkt anwendbar, wenn man die Genehmigung eines Insichgeschäfts als Umänderung einer Verbindlichkeit, nämlich von einer schwebend unwirksamen in eine wirksame Verbindlichkeit auffaßt. Jedenfalls stützt der aus § 45 IPRG hervorleuchtende Gesetzeszweck die Ansicht, daß bei zwei in untrennbaren Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten die schon bestehende und als Hauptverbindlichkeit aufzufassende Verbindlichkeit für die anzuwendende Sachnorm entscheidend ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der Akzessorietät besteht daher kein Hindernis, auf die Willenserklärung des Beklagten als Geschäftsführer der Hauptgesellschafterin der Klägerin österreichisches Recht anzuwenden.Der Revisionswerber übersieht, daß hier die Willenserklärung einer inländischen Gesellschaft mbH zu beurteilen und daher österreichisches Recht anzuwenden ist. Es geht um die Zustimmung einer österreichischen Gesellschaft mbH zu einem Insichgeschäft ihres Geschäftsführers, mit dem über eine in Österreich gelegene Liegenschaft verfügt wird. Der Revisionswerber behauptet auch nicht, daß nach holländischem Privatrecht ein Insichgeschäft des Geschäftsführers einer der österreichischen Gesellschaft mbH vergleichbaren holländischen Gesellschaft generell zulässig und von keiner genehmigenden Zustimmung anderer Gesellschaftsorgane abhängig wäre. Selbst wenn man dies für das holländische Recht unterstellte, wäre damit für den Beklagten noch nichts gewonnen. Auch die Zustimmungserklärung eines ausländischen Gesellschafters einer österreichischen Gesellschaft mbH ist zumindest dann nach österreichischem Recht zu beurteilen, wenn das zu genehmigende Rechtsgeschäft diesem Recht unterliegt. Wohl unterliegen dem Sitzrecht (dem "Personalstatut" für juristische Personen gemäß Paragraph 12, IPRG) alle Fragen, die das Leben der juristischen Person oder Gesellschaft begleiten, namentlich die Bereiche der inneren und äußeren Organisation. Das umfaßt die Regelung von Satzung und Satzungsänderung, der Organe und ihrer Rechtsstellung im Innenverhältnis und Außenverhältnis, insbesondere ihrer Zusammensetzung, ihrer Berufung und Abberufung, ihrer Aufgaben und Haftung einschließlich der Geschäftsführung und Vertretungsmacht (SZ 60/192; ÖBA 1994, 165). Das Vertretungsrecht des Beklagten für die holländische Gesellschaft ist nicht zu bezweifeln. Damit ist aber noch nicht klargestellt, daß die Vertretungshandlung in einem nach österreichischem Recht zu beurteilenden Kollisionsfall auch als wirksam zu qualifizieren wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Die genehmigende Zustimmung der Klägerin unterliegt nach deren Sitzrecht dem österreichischem Recht. Dieses ist das für die Beurteilung des Insichgeschäfts anzuwendende Sachrecht. Wegen des untrennbaren Sachzusammenhangs kann der Rechtsfall nicht in einen nach österreichischem Recht zu beurteilenden Teil (Kollisionsregeln für das Insichgeschäft) und einen nach ausländischem Recht zu beurteilenden Teil (Genehmigungshandlung) getrennt werden. In einem solchen Fall der Auslandsberührung besteht zum inländischen Recht die stärkste Beziehung (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG). Der untrennbare Sachzusammenhang spricht aber auch für eine akzessorische Anknüpfung nach Paragraph 45, IPRG. Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit abhängen, nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, die für die Verbindlichkeit maßgebend sind. Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. Abhängige Rechtsgeschäfte sind solche, die ihrer Struktur nach begrifflich eine bestehende Verbindlichkeit voraussetzen. Dazu gehören auch alle parteiidenten Dispositionen wie etwa ein Anerkenntnis oder auch die von Hauptverträgen abhängigen Nebengeschäfte, wie beispielsweise die Ausübung einer Option (Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 45, IPRG mwN). Nach dem reinen Wortlaut wäre die zitierte Gesetzesstelle hier sogar direkt anwendbar, wenn man die Genehmigung eines Insichgeschäfts als Umänderung einer Verbindlichkeit, nämlich von einer schwebend unwirksamen in eine wirksame Verbindlichkeit auffaßt. Jedenfalls stützt der aus Paragraph 45, IPRG hervorleuchtende Gesetzeszweck die Ansicht, daß bei zwei in untrennbaren Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten die schon bestehende und als Hauptverbindlichkeit aufzufassende Verbindlichkeit für die anzuwendende Sachnorm entscheidend ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der Akzessorietät besteht daher kein Hindernis, auf die Willenserklärung des Beklagten als Geschäftsführer der Hauptgesellschafterin der Klägerin österreichisches Recht anzuwenden.
Unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung steht der Revisionswerber auf dem Standpunkt, daß der in der Urkunde vom 11. 12. 1995 (Beil 4) dokumentierte "Gesellschafterbeschluß" jedenfalls bis zu einer erfolgreichen Anfechtung wegen Nichtigkeit nach § 41 GmbHG wirksam sei. Eine solche Klage sei noch nicht erhoben worden. Selbst im Fall einer unzulässigen Stimmrechtsausübung nach § 39 Abs 4 GmbHG müsse eine Klage nach § 41 leg cit erhoben werden. Es trifft zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof schon mehrfach vergleichbare Fälle zu beurteilen hatte und dabei zum Ergebnis gelangt ist, daß die Frage, ob ein gültiger Gesellschafterbeschluß vorliegt und welchen Inhalt er hat, in der kurzen Frist des § 41 Abs 4 GmbHG im Rechtsweg geklärt werden müsse und daß die Anfechtung fehlerhafte Beschlüsse nur dort entbehrlich sei, wo der Beschluß mit solch gravierenden Mängeln behaftet sei, daß von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden müsse (SZ 58/88; SZ 67/103 u.a.). Auch in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung (2 Ob 2146/96v = SZ 69/254) wurde an diesen Grundsätzen festgehalten und in einem Fall des Stimmrechtsmißbrauchs ausgesprochen, daß zur Nachprüfung des gesetz- und statutengemäßen Zustandekommens eines Gesellschafterbeschlusses einem Gesellschafter ausschließlich die Klage nach § 41 GmbHG offenstehe. Ob diese Rechtsprechung auch auf den Fall einer vollmachtslosen Ausübung des Stimmrechts eines Minderheitsgesellschafters und Geschäftsführers anzuwenden ist, oder ob dieser Sachverhalt allenfalls doch der Kategorie des Scheinbeschlusses zuzuordnen wäre, der nicht gesondert angefochten werden müßte, kann hier aus dem schon erläuterten Grund der mangelnden Übereinstimmung des angeblichen Gesellschafterbeschlusses vom 11. 12. 1995 mit dem Inhalt des zu genehmigenden Insichgeschäfts vom 9. 2. 1996 dahingestellt bleiben. Dazu ist nochmals auf die gravierenden Unterschiede der beiderseitigen Verpflichtungen hinzuweisen. Aus diesem Grund gehen die Revisionsausführungen zur Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses wegen fehlender Anfechtung nach § 41 GmbHG ins Leere.Unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung steht der Revisionswerber auf dem Standpunkt, daß der in der Urkunde vom 11. 12. 1995 (Beil 4) dokumentierte "Gesellschafterbeschluß" jedenfalls bis zu einer erfolgreichen Anfechtung wegen Nichtigkeit nach Paragraph 41, GmbHG wirksam sei. Eine solche Klage sei noch nicht erhoben worden. Selbst im Fall einer unzulässigen Stimmrechtsausübung nach Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG müsse eine Klage nach Paragraph 41, leg cit erhoben werden. Es trifft zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof schon mehrfach vergleichbare Fälle zu beurteilen hatte und dabei zum Ergebnis gelangt ist, daß die Frage, ob ein gültiger Gesellschafterbeschluß vorliegt und welchen Inhalt er hat, in der kurzen Frist des Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG im Rechtsweg geklärt werden müsse und daß die Anfechtung fehlerhafte Beschlüsse nur dort entbehrlich sei, wo der Beschluß mit solch gravierenden Mängeln behaftet sei, daß von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden müsse (SZ 58/88; SZ 67/103 u.a.). Auch in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung (2 Ob 2146/96v = SZ 69/254) wurde an diesen Grundsätzen festgehalten und in einem Fall des Stimmrechtsmißbrauchs ausgesprochen, daß zur Nachprüfung des gesetz- und statutengemäßen Zustandekommens eines Gesellschafterbeschlusses einem Gesellschafter ausschließlich die Klage nach Paragraph 41, GmbHG offenstehe. Ob diese Rechtsprechung auch auf den Fall einer vollmachtslosen Ausübung des Stimmrechts eines Minderheitsgesellschafters und Geschäftsführers anzuwenden ist, oder ob dieser Sachverhalt allenfalls doch der Kategorie des Scheinbeschlusses zuzuordnen wäre, der nicht gesondert angefochten werden müßte, kann hier aus dem schon erläuterten Grund der mangelnden Übereinstimmung des angeblichen Gesellschafterbeschlusses vom 11. 12. 1995 mit dem Inhalt des zu genehmigenden Insichgeschäfts vom 9. 2. 1996 dahingestellt bleiben. Dazu ist nochmals auf die gravierenden Unterschiede der beiderseitigen Verpflichtungen hinzuweisen. Aus diesem Grund gehen die Revisionsausführungen zur Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses wegen fehlender Anfechtung nach Paragraph 41, GmbHG ins Leere.
Die Vorinstanzen sind zutreffend von einer fehlenden Genehmigung des Insichgeschäft durch ein anderes Organ der Klägerin ausgegangen. Das Insichgeschäft des Geschäftsführers wurde nie wirksam. Aufgrund der Klageführung ist von einer endgültigen Verweigerung der Genehmigung auszugehen. Die Löschungsklage ist berechtigt. Vor der Genehmigung war der Fruchtgenußvertrag schwebend unwirksam (vgl etwa den Fall einer vereinbarten, aber noch nicht eingetretenen Bedingung: SZ 62/80), nunmehr ist das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam. Ob das mit dem Feststellungsbegehren bekämpfte Rechtsgeschäft von Anfang an als absolut unzulässig anzusehen wäre oder ob diese Wirkung nur ex nunc ab Feststehen der endgültigen Verweigerung der Genehmigung eintritt, kann hier schon mangels jeglicher Revisionsausführungen zu diesem Thema dahingestellt bleiben. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Unwirksamkeit des Titels kann ihr nicht abgesprochen werden.Die Vorinstanzen sind zutreffend von einer fehlenden Genehmigung des Insichgeschäft durch ein anderes Organ der Klägerin ausgegangen. Das Insichgeschäft des Geschäftsführers wurde nie wirksam. Aufgrund der Klageführung ist von einer endgültigen Verweigerung der Genehmigung auszugehen. Die Löschungsklage ist berechtigt. Vor der Genehmigung war der Fruchtgenußvertrag schwebend unwirksam vergleiche etwa den Fall einer vereinbarten, aber noch nicht eingetretenen Bedingung: SZ 62/80), nunmehr ist das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam. Ob das mit dem Feststellungsbegehren bekämpfte Rechtsgeschäft von Anfang an als absolut unzulässig anzusehen wäre oder ob diese Wirkung nur ex nunc ab Feststehen der endgültigen Verweigerung der Genehmigung eintritt, kann hier schon mangels jeglicher Revisionsausführungen zu diesem Thema dahingestellt bleiben. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Unwirksamkeit des Titels kann ihr nicht abgesprochen werden.
Insoweit der Beklagte abschließend noch den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Gegenforderung bekämpft, ist er auf die zutreffende Begründung über die fehlende Gleichartigkeit der Forderungen und die dadurch bewirkte fehlende Aufrechenbarkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Insoweit der Beklagte abschließend noch den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Gegenforderung bekämpft, ist er auf die zutreffende Begründung über die fehlende Gleichartigkeit der Forderungen und die dadurch bewirkte fehlende Aufrechenbarkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.