Begründung:
Mit Beschluß vom 17. 7. 1996 wurde der Vater der minderjährigen Kinder Manuel, Manuela, Marion und Marlene zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je S 2.000 ab 1. 4. 1996 verpflichtet; dieser Unterhaltsfestsetzung lag eine Bemessungsgrundlage von S 23.393,43 im Monat zugrunde.
Am 7. 1. 1997 stellte der Vater den Antrag, seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 1997 auf S 500 pro Kind herabzusetzen, weil er schwer erkrankt sei und voraussichtlich nicht mehr arbeiten werde könne. Er bekomme kein Krankengeld und auch keinen Lohn und werde nach der Rehabilitation um Pensionierung ansuchen. Finanziell sei er völlig ruiniert und lebe in einer komplett leeren Mietwohnung; er schlafe auf dem Fußboden, weil er sich nicht einmal ein Bett kaufen könne.
Das Erstgericht gab dem Unterhaltsherabsetzungsantrag für die Zeit ab 1. 5. 1997 statt, das Mehrbegehren des Vaters, ihn bereits ab 1. 1. 1997 auf eine monatliche Unterhaltsleistung von S 500 je Kind herabzusetzen, wurde rechtskräftig abgewiesen.
Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die vier ehelichen Kinder verblieben nach der Scheidung der Eltern in Obsorge der Mutter.
Der Vater war zuletzt als Monteur beschäftigt. In der Zeit vom 29. 11. 1996 bis 5. 1. 1997 bezog er Krankengeld von S 386,10 pro Tag, vom 6. 1. 1997 bis 28. 3. 1997 ein solches von S 463,32 täglich. Er kündigte am 28. 3. 1997 sein Dienstverhältnis und erhielt im März 1997 von seinem früheren Dienstgeber noch netto S 26.677,82 ausbezahlt. Seit 25. 4. 1997 bezieht er Arbeitslosengeld von S 303,70 pro Tag. Für ein weiteres Kind, für das er sorgepflichtig ist, hat er einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000 zu leisten. Bei der letzten Unterhaltsfestsetzung hatte er Schulden in der Höhe von S 50.000 aus einer Kontoüberziehung, von S 200.000 gegenüber einer Sparkasse, welche aus der ersten Ehe stammten und ferner Bürgschaftsschulden von rund S 60.000 und Unterhaltrückstände für seine Kinder aus erster Ehe von S 180.000.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Vater habe seit 25. 4. 1997 nur mehr ein Arbeitslosengeld von S 303,70 täglich zur Verfügung, was ein monatliches Nettoeinkommen von S 9.111 ergebe. Er sei daher ab 1. 5. 1997 wirtschaftlich nur mehr in der Lage, S 500 je Kind an Unterhalt zu leisten, weil ihm unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflicht für den mj. Patrick monatlich dann noch ein Betrag von S 6.111 verbleibe, um seine eigenen Bedürfnisse abdecken zu können.
Das von den Pflegebefohlenen angerufene Rekursgericht änderte die Entscheidung dahin ab, daß der Vater ab 1. 5. 1997 zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von je S 630 für Manuel, Manuela und Marion und von S 530 für Marlene verpflichtet wurde; das Mehrbegehren, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 1997 auf S 500 je Kind herabzusetzen, wurde abgewiesen. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil für die Entscheidung die Umstände des Einzelfalls maßgebend seien.
Das Rekursgericht führte ferner aus, daß bei einem besonders niedrigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und bei mehreren konkurrierenden Sorgepflichten die sich nach der Prozentmethode ergebende Einkommensquote nicht voll ausgeschöpft werden dürfe; in solchen Fällen sei zur Vermeidung einer Existenzgefährdung und einer Verminderung der Erwerbsmotivation des Unterhaltsschuldners eine absolute Belastbarkeitsgrenze zu ziehen, wobei dem Verpflichteten nur jener Betrag zu verbleiben habe, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig sei. Da das pfändungsfreie Existenzminimum des § 291b EO nach der ExminV 1996 bei Fehlen weiterer Unerhaltspflichten S 6.825 betrage, diese Grenze aber bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden dürfe, erachtete das Rekursgericht eine Belastbarkeitsgrenze von rund S 6.000 als gerechtfertigt, weil ein gewisser Mindestaufwand für Wohnen, Verpflegung, Kleidung, existenznotwendige Wohnungseinrichtung etc auch dem Unterhaltspflichtigen gesichert sein müsse. Es könne demnach der Vater, ausgehend von einem monatlichen Arbeitslosengeldbezug von ca S 9.200, nicht zu monatlichen Unterhaltsleistungen von insgesamt S 5.000 verpflichtet werden, weil ihm dann zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse nur mehr ein Betrag von S 4.200 monatlich verbleibe.Das Rekursgericht führte ferner aus, daß bei einem besonders niedrigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und bei mehreren konkurrierenden Sorgepflichten die sich nach der Prozentmethode ergebende Einkommensquote nicht voll ausgeschöpft werden dürfe; in solchen Fällen sei zur Vermeidung einer Existenzgefährdung und einer Verminderung der Erwerbsmotivation des Unterhaltsschuldners eine absolute Belastbarkeitsgrenze zu ziehen, wobei dem Verpflichteten nur jener Betrag zu verbleiben habe, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig sei. Da das pfändungsfreie Existenzminimum des Paragraph 291 b, EO nach der ExminV 1996 bei Fehlen weiterer Unerhaltspflichten S 6.825 betrage, diese Grenze aber bei Bedarf in den Grenzen des Paragraph 292 b, EO unterschritten werden dürfe, erachtete das Rekursgericht eine Belastbarkeitsgrenze von rund S 6.000 als gerechtfertigt, weil ein gewisser Mindestaufwand für Wohnen, Verpflegung, Kleidung, existenznotwendige Wohnungseinrichtung etc auch dem Unterhaltspflichtigen gesichert sein müsse. Es könne demnach der Vater, ausgehend von einem monatlichen Arbeitslosengeldbezug von ca S 9.200, nicht zu monatlichen Unterhaltsleistungen von insgesamt S 5.000 verpflichtet werden, weil ihm dann zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse nur mehr ein Betrag von S 4.200 monatlich verbleibe.
Demnach sei der verfügbare Einkommensteil von S 3.200 auf alle Unterhaltsberechtigten aliquot aufzuteilen, wobei zunächst die Unterhaltsansprüche für die einzelnen Unterhaltsberechtigten entsprechend der Prozentwertmethode fiktiv zu ermitteln seien und sodann für alle Unterhaltsberechtigten ein anteiliger Abzug in der Höhe der Gesamtfehlbetragsquote vorzunehmen sei. Nach der Prozentwertmethode ergebe sich eine Gesamtunterhaltsverpflichtung des Vaters für die fünf Kinder von S 6.072, dem ein abschöpfbarer Rest von S 3.200 gegenüberstehe, was einer Quote von 52,7 % entspreche. Die nach der Prozentwertmethode ermittelten Unterhaltsbeträge von S
1.196 für die mj. Manuel, Manuela und Marion und von S 1.012 für die mj. Marlene seien entsprechend dieser Quote zu kürzen.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Pflegebefohlenen mit dem Antrag, den Vater zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000 je Kind zu verpflichten.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat, er ist auch berechtigt.
In dem Revisionsrekurs wird geltend gemacht, die Herabsetzung des Unterhaltes stelle eine unzumutbare Härte für die Kinder dar, es sei auch eine Ungleichbehandlung gegeben, weil der unterhaltspflichtige Vater für das weitere Kind Patrick monatlich S 1.000 zu bezahlen habe.
Hiezu wurde erwogen: