Rechtssatz für 3Ob531/92 8Ob605/93 10O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047523

Geschäftszahl

3Ob531/92; 8Ob605/93; 10Ob2104/96a; 1Ob2233/96f; 2Ob258/98z; 2Ob122/99a

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Norm

ABGB §140 Ba
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Stellt man nur auf den Regelbedarf und damit in erster Linie auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ab, so kann es bei geringeren Einkommen dazu kommen, daß dem Unterhaltsschuldner nur verhältnismäßig wenig mehr als dem Unterhaltsberechtigten verbleibt, obwohl seine Bedürfnisse im allgemeinen deutlich höher sind. In solchen Fällen entspricht dann der Unterhalt nicht mehr den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes und deshalb auch nicht Paragraph 140, Absatz eins, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 531/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 531/92
  • 8 Ob 605/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 605/93
    Vgl auch
  • 10 Ob 2104/96a
    Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 Ob 2104/96a
    Vgl auch; Beisatz: Ein Unterhaltsschuldner, dessen Einkommen so niedrig ist, daß ein Zuspruch des Regelbedarfes nicht möglich oder zumindest für ihn existenzbedrohend belastend wäre, darf nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden. Ein Unterhaltszuspruch jeweils in der Höhe des Regelbedarfes kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. (T1)
  • 1 Ob 2233/96f
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2233/96f
    Vgl
  • 2 Ob 258/98z
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 258/98z
    Ähnlich; Beisatz: Würde bei einem geringen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und konkurrierenden Unterhaltspflichten der nach der Prozentwertmethode ermittelte Unterhaltsbedarf den Unterhaltspflichtigen über Gebühr belasten, muß dies zur Vermeidung von Existenzgefährdung und Verminderung der Erwerbsmotivation des Verpflichteten verhindert werden. (T2)
  • 2 Ob 122/99a
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 122/99a
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047523

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00531_9200000_003

Rechtssatz für 3Ob46/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008667

Geschäftszahl

3Ob46/93; 3Ob5/94; 2Ob569/94; 3Ob528/95; 1Ob590/95; 1Ob1645/95; 4Ob2234/96z; 6Ob99/97w; 10Ob31/97z; 3Ob250/97d; 1Ob115/98p; 8Ob142/98k; 2Ob258/98z; 2Ob122/99a; 10Ob83/00d; 6Ob97/00h; 6Ob233/00h; 3Ob4/03i; 5Ob48/04a; 5Ob134/05z; 6Ob52/06z; 6Ob184/06m; 4Ob155/06g; 2Ob187/05x; 6Ob35/09d; 7Ob163/09k; 1Ob160/09z; 9Ob72/15a; 9Ob61/15h; 4Ob4/17t; 8Ob75/17p; 9Ob41/18x; 8Ob16/19i; 3Ob123/21s; 10Ob63/22w

Entscheidungsdatum

22.06.2023

Norm

EO §292b Z1
  1. EO § 292b heute
  2. EO § 292b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 292b gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/93
    Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 46/93
    Veröff: ÖA 1994,29 = RZ 1994/57 S 170
  • 3 Ob 5/94
    Entscheidungstext OGH 23.03.1994 3 Ob 5/94
    Beisatz: Ein Grundsatz, dass die angemessene Herabsetzung des Freibetrages ihre Grenze findet, wenn nicht einmal der laufende Unterhalt zur Gänze hereingebracht werden könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T1)
    Veröff: SZ 67/47
  • 2 Ob 569/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 2 Ob 569/94
  • 3 Ob 528/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 528/95
  • 1 Ob 590/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 590/95
    Beis wie T1
  • 1 Ob 1645/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 1645/95
  • 4 Ob 2234/96z
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2234/96z
  • 6 Ob 99/97w
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 99/97w
  • 10 Ob 31/97z
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 31/97z
  • 3 Ob 250/97d
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 3 Ob 250/97d
  • 1 Ob 115/98p
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 115/98p
    Beis wie T1
  • 8 Ob 142/98k
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 142/98k
  • 2 Ob 258/98z
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 258/98z
  • 2 Ob 122/99a
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 122/99a
  • 10 Ob 83/00d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 Ob 83/00d
    Beisatz: Eine genaue Berechnung dieses Betrages ist nicht möglich, es ist im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. Diese Grundsätze eröffnen den Gerichten somit einen Ermessensspielraum. (T2)
  • 6 Ob 97/00h
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 97/00h
    Beisatz: Unterhaltsforderungen genießen Priorität. Ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner wird seine Kinder im Normalfall an seinen - wenn auch kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen. (T3)
  • 6 Ob 233/00h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 233/00h
    Beis wie T3
  • 3 Ob 4/03i
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 4/03i
  • 5 Ob 48/04a
    Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 48/04a
  • 5 Ob 134/05z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 5 Ob 134/05z
    Beis wie T2
  • 6 Ob 52/06z
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 52/06z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T4)
  • 6 Ob 184/06m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 184/06m
  • 4 Ob 155/06g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 155/06g
    Beis wie T2
  • 2 Ob 187/05x
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 187/05x
  • 6 Ob 35/09d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 35/09d
    Beis wie T2
  • 7 Ob 163/09k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
    Beis wie T2
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: In allen Insolvenzfällen richtet sich die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann. (T5)
    Bem: Siehe RS0125931. (T6)
    Veröff: SZ 2010/48
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Beis ähnlich wie T2
  • 9 Ob 61/15h
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 9 Ob 61/15h
  • 4 Ob 4/17t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 4/17t
    Beis wie T2
  • 8 Ob 75/17p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 75/17p
    Auch
  • 9 Ob 41/18x
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 Ob 41/18x
  • 8 Ob 16/19i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 16/19i
  • 3 Ob 123/21s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 3 Ob 123/21s
    Vgl
  • 10 Ob 63/22w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 Ob 63/22w
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008667

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19930512_OGH0002_0030OB00046_9300000_001

Rechtssatz für 10Ob505/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047455

Geschäftszahl

10Ob505/93; 4Ob556/94; 3Ob528/95; 3Ob1574/95; 7Ob2337/96v; 3Ob250/97d; 1Ob115/98p; 2Ob258/98z; 2Ob122/99a; 6Ob233/00h; 3Ob4/03i; 6Ob284/02m; 5Ob48/04a; 5Ob134/05z; 3Ob257/05y; 6Ob52/06z; 6Ob184/06m; 2Ob187/05x; 1Ob42/07v; 6Ob35/09d; 3Ob10/09f; 7Ob163/09k; 1Ob160/09z; 2Ob82/12s; 9Ob72/15a; 9Ob61/15h; 4Ob4/17t; 8Ob75/17p; 8Ob30/16v; 10Ob26/18y; 9Ob41/18x; 10Ob105/18s; 8Ob16/19i; 3Ob123/21s; 6Ob32/22g; 10Ob63/22w; 1Ob84/23v

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Norm

EO §291b
EO §292b
ABGB §140 Ba
  1. EO § 291b heute
  2. EO § 291b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291b gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291b gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 292b heute
  2. EO § 292b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 292b gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Grenze des Paragraph 291 b, EO kann jedoch in Hinblick auf Paragraph 292 b, EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Die Unterhaltsbemessung kann vielmehr darüber hinausgehen, doch ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 10 Ob 505/93
  • 4 Ob 556/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 556/94
    Veröff: SZ 67/162
  • 3 Ob 528/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 528/95
  • 3 Ob 1574/95
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 1574/95
  • 7 Ob 2337/96v
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 2337/96v
    Auch
  • 3 Ob 250/97d
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 3 Ob 250/97d
  • 1 Ob 115/98p
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 115/98p
    Auch; nur: Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Grenze des § 291b EO kann jedoch in Hinblick auf § 292b EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Die Unterhaltsbemessung kann vielmehr darüber hinausgehen. (T1)
    Beisatz: Wenn die laufenden gesetzlichen Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. (T2)
  • 2 Ob 258/98z
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 258/98z
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 122/99a
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 122/99a
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 233/00h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 233/00h
    Auch; nur T1; Beisatz: Als Richtsatz für die Belastbarkeitsgrenze sind die im § 291b EO und der Existenzminimumverordnung 1996 für die Vollstreckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche normierten Pfändungsgrenzen heranzuziehen. Diese dürfen jedoch bei Bedarf zumindest dort, wo dem Kind ein zur Ergänzung fähiger, subsidiär zur Deckung verpflichteter Elternteil zur Verfügung steht, in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden. (T3)
  • 3 Ob 4/03i
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 4/03i
  • 6 Ob 284/02m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 284/02m
    Vgl
  • 5 Ob 48/04a
    Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 48/04a
    nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 134/05z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 5 Ob 134/05z
    nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 257/05y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 257/05y
    Vgl auch; Beisatz: Hiebei scheidet jedoch eine genaue Berechnung aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. (T4)
  • 6 Ob 52/06z
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 52/06z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T5)
  • 6 Ob 184/06m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 184/06m
    Auch; Beisatz: Dabei ist der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs 2 Z 1 EO maßgeblich, weil im Unterhaltsrecht grundsätzlich sämtliche Jahreseinkünfte auf zwölf Monate umgelegt werden. (T6)
  • 2 Ob 187/05x
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 187/05x
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs haben nach § 291b Abs 2 EO dem Verpflichteten lediglich 75 % des unpfändbaren Freibetrages nach § 291a EO zu verbleiben. (T7)
  • 1 Ob 42/07v
    Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 42/07v
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Nach § 291a Abs 2 Z 1 EO erhöht sich der Betrag nach § 291a Abs 1 EO iVm § 293 Abs 1 lit a ASVG um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b EO erhält. (T8)
    Beisatz: Die Möglichkeit nach § 292b Z 1 EO ist auch bei der Festlegung der absoluten Leistungsgrenze des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Der Verweis des Gesetzes auf die „angemessene" Herabsetzung bedeutet nach den Gesetzesmaterialien, dass die Interessen aller Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen sind. Es ist ein Betrag zu wählen, der alle Unterhaltsansprüche anteilsmäßig gleich abdeckt. (T9)
  • 6 Ob 35/09d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 35/09d
  • 3 Ob 10/09f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 10/09f
    nur: Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. (T10)
    Veröff: SZ 2009/51
  • 7 Ob 163/09k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
    Auch
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: In allen Insolvenzfällen richtet sich die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann. (T11)
    Bem: Siehe RS0125931. (T12)
    Veröff: SZ 2010/48
  • 2 Ob 82/12s
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 82/12s
    Auch; Auch Beis wie T4
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Auch
  • 9 Ob 61/15h
    Entscheidungstext OGH 21.01.2016 9 Ob 61/15h
    Beisatz: Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann auch unter das - auch als „absolute Belastungsgrenze“ bezeichnete - niedrigste Existenzminimum in Höhe von 75 % des allgemeinen Grundbetrags herabgegangen werden. (T13)
  • 4 Ob 4/17t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 4/17t
    Auch
  • 8 Ob 75/17p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 75/17p
  • 8 Ob 30/16v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 30/16v
    Auch; Beisatz: Dem Verpflichteten muss nach Abzug aller Unterhaltsbeträge noch so viel von seinem Einkommen verbleiben, dass seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird. (T14)
    Beisatz: Allgemeingültige Formeln oder Berechnungsmethoden für die Belastungsgrenze können nicht aufgestellt werden. (T15)
  • 10 Ob 26/18y
    Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 Ob 26/18y
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T14; Beisatz: Lebt der Unterhaltspflichtige im Ausland, ist die Belastungsgrenze nicht nach österreichischen Verhältnissen, sondern anhand der Lebenshaltungskosten in seinem Wohnsitzstaat festzusetzen. (T16)
    Beisatz: Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt in Relation zum Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltspflichtigen angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls. (T17)
  • 9 Ob 41/18x
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 Ob 41/18x
  • 10 Ob 105/18s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 105/18s
    Auch; Beis wie T15
  • 8 Ob 16/19i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 16/19i
  • 3 Ob 123/21s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 3 Ob 123/21s
    Vgl; Beis wie T15
  • 6 Ob 32/22g
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 32/22g
    Beis wie T4; Beis wie T15
  • 10 Ob 63/22w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 Ob 63/22w
    vgl; nur T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15
    Beisatz: Als ein Ausnahmefall, in dem auch unter das niedrigste Existenzminimum herabgegangen werden kann, wurde der Fall angesehen, dass der Unterhaltspflichtige einen geringeren Geldbedarf hat, wenn üblicherweise aus dem Existenzminimum abgedeckte Kosten für Verpflegung oder Unterkunft durch einen mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebenden und über eigene Einkünfte verfügenden Ehepartner oder Lebensgefährten anteilig getragen werden. (So schon etwa 6 Ob 184/06m; 9 Ob 61/15h; 8 Ob 75/17p; 9 Ob 41/18x) (T18)
  • 1 Ob 84/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 1 Ob 84/23v
    vgl

Schlagworte

Unterhaltsexistenzminimum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0100OB00505_9300000_001

Entscheidungstext 2Ob258/98z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob258/98z

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder 1. Manuel B*****, geboren am 1. Februar 1988, 2. Manuela B*****, geboren am 29. April 1989, 3. Marion B*****, geboren am 8. Oktober 1990, und 4. Marlene B*****, geboren am 26. Juli 1992, alle vertreten durch den Magistrat der Stadt Wels, 4600 Wels, Traungasse 6, als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Pflegebefohlenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 8. Oktober 1997, GZ 21 R 387/97d-76, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 6. August 1997, GZ 1 P 2383/95t-63, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Vater der Minderjährigen Eugen B*****, ab 1. Mai 1997 an zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge von je S 1.000 für Manuel, Manuela, Marion und Marlene verpflichtet und - unter Einbeziehung des bereits rechtskräftig gewordenen Teiles - das Mehrbegehren des Vaters, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung ab 1. Jänner 1997 bis 30. April 1997 auf S 500 je Kind und ab 1. Mai 1997 um weitere S 500 je Kind herabzusetzen, abgewiesen wird.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 17. 7. 1996 wurde der Vater der minderjährigen Kinder Manuel, Manuela, Marion und Marlene zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je S 2.000 ab 1. 4. 1996 verpflichtet; dieser Unterhaltsfestsetzung lag eine Bemessungsgrundlage von S 23.393,43 im Monat zugrunde.

Am 7. 1. 1997 stellte der Vater den Antrag, seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 1997 auf S 500 pro Kind herabzusetzen, weil er schwer erkrankt sei und voraussichtlich nicht mehr arbeiten werde könne. Er bekomme kein Krankengeld und auch keinen Lohn und werde nach der Rehabilitation um Pensionierung ansuchen. Finanziell sei er völlig ruiniert und lebe in einer komplett leeren Mietwohnung; er schlafe auf dem Fußboden, weil er sich nicht einmal ein Bett kaufen könne.

Das Erstgericht gab dem Unterhaltsherabsetzungsantrag für die Zeit ab 1. 5. 1997 statt, das Mehrbegehren des Vaters, ihn bereits ab 1. 1. 1997 auf eine monatliche Unterhaltsleistung von S 500 je Kind herabzusetzen, wurde rechtskräftig abgewiesen.

Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die vier ehelichen Kinder verblieben nach der Scheidung der Eltern in Obsorge der Mutter.

Der Vater war zuletzt als Monteur beschäftigt. In der Zeit vom 29. 11. 1996 bis 5. 1. 1997 bezog er Krankengeld von S 386,10 pro Tag, vom 6. 1. 1997 bis 28. 3. 1997 ein solches von S 463,32 täglich. Er kündigte am 28. 3. 1997 sein Dienstverhältnis und erhielt im März 1997 von seinem früheren Dienstgeber noch netto S 26.677,82 ausbezahlt. Seit 25. 4. 1997 bezieht er Arbeitslosengeld von S 303,70 pro Tag. Für ein weiteres Kind, für das er sorgepflichtig ist, hat er einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000 zu leisten. Bei der letzten Unterhaltsfestsetzung hatte er Schulden in der Höhe von S 50.000 aus einer Kontoüberziehung, von S 200.000 gegenüber einer Sparkasse, welche aus der ersten Ehe stammten und ferner Bürgschaftsschulden von rund S 60.000 und Unterhaltrückstände für seine Kinder aus erster Ehe von S 180.000.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Vater habe seit 25. 4. 1997 nur mehr ein Arbeitslosengeld von S 303,70 täglich zur Verfügung, was ein monatliches Nettoeinkommen von S 9.111 ergebe. Er sei daher ab 1. 5. 1997 wirtschaftlich nur mehr in der Lage, S 500 je Kind an Unterhalt zu leisten, weil ihm unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflicht für den mj. Patrick monatlich dann noch ein Betrag von S 6.111 verbleibe, um seine eigenen Bedürfnisse abdecken zu können.

Das von den Pflegebefohlenen angerufene Rekursgericht änderte die Entscheidung dahin ab, daß der Vater ab 1. 5. 1997 zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von je S 630 für Manuel, Manuela und Marion und von S 530 für Marlene verpflichtet wurde; das Mehrbegehren, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 1997 auf S 500 je Kind herabzusetzen, wurde abgewiesen. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil für die Entscheidung die Umstände des Einzelfalls maßgebend seien.

Das Rekursgericht führte ferner aus, daß bei einem besonders niedrigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und bei mehreren konkurrierenden Sorgepflichten die sich nach der Prozentmethode ergebende Einkommensquote nicht voll ausgeschöpft werden dürfe; in solchen Fällen sei zur Vermeidung einer Existenzgefährdung und einer Verminderung der Erwerbsmotivation des Unterhaltsschuldners eine absolute Belastbarkeitsgrenze zu ziehen, wobei dem Verpflichteten nur jener Betrag zu verbleiben habe, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig sei. Da das pfändungsfreie Existenzminimum des Paragraph 291 b, EO nach der ExminV 1996 bei Fehlen weiterer Unerhaltspflichten S 6.825 betrage, diese Grenze aber bei Bedarf in den Grenzen des Paragraph 292 b, EO unterschritten werden dürfe, erachtete das Rekursgericht eine Belastbarkeitsgrenze von rund S 6.000 als gerechtfertigt, weil ein gewisser Mindestaufwand für Wohnen, Verpflegung, Kleidung, existenznotwendige Wohnungseinrichtung etc auch dem Unterhaltspflichtigen gesichert sein müsse. Es könne demnach der Vater, ausgehend von einem monatlichen Arbeitslosengeldbezug von ca S 9.200, nicht zu monatlichen Unterhaltsleistungen von insgesamt S 5.000 verpflichtet werden, weil ihm dann zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse nur mehr ein Betrag von S 4.200 monatlich verbleibe.

Demnach sei der verfügbare Einkommensteil von S 3.200 auf alle Unterhaltsberechtigten aliquot aufzuteilen, wobei zunächst die Unterhaltsansprüche für die einzelnen Unterhaltsberechtigten entsprechend der Prozentwertmethode fiktiv zu ermitteln seien und sodann für alle Unterhaltsberechtigten ein anteiliger Abzug in der Höhe der Gesamtfehlbetragsquote vorzunehmen sei. Nach der Prozentwertmethode ergebe sich eine Gesamtunterhaltsverpflichtung des Vaters für die fünf Kinder von S 6.072, dem ein abschöpfbarer Rest von S 3.200 gegenüberstehe, was einer Quote von 52,7 % entspreche. Die nach der Prozentwertmethode ermittelten Unterhaltsbeträge von S

1.196 für die mj. Manuel, Manuela und Marion und von S 1.012 für die mj. Marlene seien entsprechend dieser Quote zu kürzen.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Pflegebefohlenen mit dem Antrag, den Vater zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000 je Kind zu verpflichten.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat, er ist auch berechtigt.

In dem Revisionsrekurs wird geltend gemacht, die Herabsetzung des Unterhaltes stelle eine unzumutbare Härte für die Kinder dar, es sei auch eine Ungleichbehandlung gegeben, weil der unterhaltspflichtige Vater für das weitere Kind Patrick monatlich S 1.000 zu bezahlen habe.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend haben die Vorinstanzen dargelegt, daß es bei einem geringen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und konkurrierenden Unterhaltspflichten vorkommen kann, daß der nach der Prozentwertmethode ermittelte Unterhaltsbedarf den Unterhaltspflichtigen über Gebühr belasten würde, was zur Vermeidung von Existenzgefährdung und Verminderung der Erwerbsmotivation des Verpflichteten verhindern werden muß (Schwimann in Schwimann**2 Rz 42 zu Paragraph 140, mwN).

Seit der EO-Novelle 1991 orientiert sich der Oberste Gerichtshof bei Beurteilung der der Vermeidung einer ungebührlichen Belastung des Unterhaltspflichtigen dienenden Belastungsgrenze an den Freibeträgen des Paragraph 291 b, EO bzw der ExminV, läßt aber deren Unterschreitung im Einzelfall zu (SZ 67/162). Ein pflichtbewußter Vater würde seine Kinder im Normalfall an seinen, wenngleich kärglichen Einkommensverhältnissen teilhaben lassen (ÖA 1998, 122). Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist, wobei ein Ermessensspielraum besteht. In der Entscheidung SZ 67/47 wurde der unpfändbare Freibetrag gemäß Paragraph 291 b, EO auf S 3.619 herabgesetzt, in der Entscheidung SZ 67/162 sah der Oberste Gerichtshof S 3.600 als ausreichend für die Bedürfnisse des Vaters, der keinen Mietaufwand hatte, an. In der Entscheidung ÖA 1998, 122 wurde dies für Beträge zwischen S 4.140 und S 4.380 (für 1994 bis 1997) ausgesprochen. Zuletzt führte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 250/97d (zum Teil veröffentlicht in ZfRV 1998, 77) aus, es erscheine angemessen, dem Vater monatlich S 4.800 zu belassen, dies allerdings unter Berücksichtigung seines höheren Lebenshaltungskostenniveaus in Deutschland. Legt man diese Entscheidungen dem vorliegenden Sachverhalt zugrunde, dann erscheint es nicht unangemessen, dem unterhaltspflichtigen Vater lediglich einen Betrag von S 4.200 zu belassen und im Sinne des Rechtsmittelantrages der Pflegebefohlenen ihm eine Unterhaltspflicht von S 1.000 pro Kind aufzuerlegen. Eine Differenzierung zwischen den Kindern ist hier wegen der geringen Altersunterschiede nicht erforderlich.

Anmerkung

E51974 02A02588

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00258.98Z.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19981029_OGH0002_0020OB00258_98Z0000_000