Begründung:
Die Klägerin war vom 1. 10. 1993 bis 28. 2. 1995 Verwalterin der auf der Liegenschaft ***** errichteten Wohnungseigentumsanlage. Sie fordert nunmehr von der Wohnungseigentümergemeinschaft den Ersatz von Aufwendungen aus dieser Verwaltertätigkeit, und zwar insgesamt S 127.461,85 s.A. Einem Teil dieses Begehrens wurde bereits rechtskräftig stattgegeben. Er betrifft offene Beiträge des Wohnungseigentümers Cvijetin M***** im Umfang von S 2.540,10, mit denen die Klägerin "in Vorlage getreten ist".
Die Klägerin begründete ihr noch offenes Begehren damit, "als Hausverwaltung für die Wohnungseigentumsobjekte der Reza G*****, des Hossein G***** und des Kurt H***** mit Reparaturfondsbeiträgen und Betriebskosten in Vorlage getreten zu sein". Diese Vorlagen (für Reza G***** S 21.527,61, für Hossein G***** S 33.460,70 und für Kurt H***** S 69.933,44) würden bis Oktober 1993 zurückreichen (näheres ist der Aufstellung in der Klage zu entnehmen) und wären bereits Gegenstand von Klagen gegen die säumigen Wohnungseigentümer gewesen, doch hätten sich die Forderungen trotz vollstreckbarer Titel (lediglich gegen Cvijetin M***** sei die Klage abgewiesen worden, weil das angerufene Gericht meinte, es müsse die Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden) als uneinbringlich herausgestellt. Tatsächlich ergebe sich aus den einschlägigen Bestimmungen des WEG, daß primär die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Begleichung der klagsgegenständlichen Aufwendungen verpflichtet sei. Die Titel gegen die säumigen Wohnungseigentümer stünden der Klage gegen die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen.
Die beklagte Partei bestritt hinsichtlich jener Forderungen, für die bereits Titel gegen die säumigen Wohnungseigentümer bestehen, ihre Passivlegitimation, weil der Klägerin bereits Rechtsschutz gewährt worden sei. Die Klagsforderung sei auch gar nicht fällig, weil keine dem § 17 Abs 1 Z 1 WEG entsprechende Abrechnung gelegt worden sei. Schließlich seien die den Hossein G***** und die Reza G***** betreffenden Ansprüche bereits verjährt. Es wurde daher die kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens beantragt.Die beklagte Partei bestritt hinsichtlich jener Forderungen, für die bereits Titel gegen die säumigen Wohnungseigentümer bestehen, ihre Passivlegitimation, weil der Klägerin bereits Rechtsschutz gewährt worden sei. Die Klagsforderung sei auch gar nicht fällig, weil keine dem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG entsprechende Abrechnung gelegt worden sei. Schließlich seien die den Hossein G***** und die Reza G***** betreffenden Ansprüche bereits verjährt. Es wurde daher die kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens beantragt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren lediglich im Umfang von S 2.540,10 samt 4 % Zinsen seit 2. 3. 1995 statt und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte fest:
Im Zuge ihrer Verwaltungstätigkeit ist die Klägerin mit Reparaturfondsbeiträgen sowie Betriebskosten in Vorlage getreten. Die diesbezügliche Abrechnung wurde den einzelnen Wohnungseigentümern zur Kenntnis gebracht. Trotz ordnungsgemäßer Einforderung der aushaftenden Beträge blieben die Wohnungseigentümer Cvijetin M*****, Reza G*****, Hossein G***** und Kurt H***** die eingangs erwähnten Beträge schuldig. Alle wurden geklagt. Die gegen Cvijetin M***** zu 6 C 2143/95d des Bezirksgerichtes Floridsdorf eingebrachte Klage wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, daß gemäß § 13c WEG nicht die einzelnen Wohnungseigentümer geklagt werden könnten, sondern lediglich die Miteigentümergemeinschaft. Bezüglich Hossein G***** wurde im Verfahren 6 C 2079/95t des Bezirksgerichtes Floridsdorf am 28. März 1996 ein Vergleich über die Zahlung von S 32.000,-- abgeschlossen und sodann wegen Nichtzahlung zu 20 E 5451/96k des Bezirksgerichtes Floridsdorf Exekution geführt. Das Verfahren 6 C 2179/95y des Bezirksgerichtes Floridsdorf gegen Reza G***** endete ebenfalls am 28. 3. 1996 mit einem Vergleich über einen Betrag von S 22.000,--. Da nur zwei Raten beglichen wurden, kam es hinsichtlich der restlichen S 20.000,-- zu 20 E 5452/96g des Bezirksgerichtes Floridsdorf zur Exekution über S 20.000,-- durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und schließlich zu 20 E 1452/97y des Bezirksgerichtes Floridsdorf zu einer Forderungsexekution gemäß § 294a EO. Seitens Reza G***** wurden dann noch weitere S 2.000,-- bezahlt; die insgesamt hereingebrachten S 4.000,-- wurden jedoch auf die aufgelaufenen Kosten verrechnet. Auch gegen Kurt H***** wurde wegen der aushaftenden Forderung von S 69.933,44 ein Verfahren beim Bezirksgericht Mödling zu 4 C 2409/95i eingeleitet. Auf Grund des Zahlungsbefehles vom 31. Oktober 1995 über diesen Betrag wurde zunächst Forderungsexekution gemäß § 294a EO zu 5 E 1341/96h des Bezirksgerichtes Baden geführt und sodann Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu 20 E 2394/96a des Bezirksgerichtes Floridsdorf. Sämtliche Exekutionsführungen blieben erfolglos, sodaß schließlich die klagende Partei von der beklagten Partei mit Schreiben vom 19. März 1997 die aufgelaufenen Kosten der Gerichtsverfahren in der Summe von S 40.882,-- abzüglich der von Reza G***** bezahlten S 4.000,-- eingeforderte. Diesen Betrag von S 36.882,-- hat die klagende Partei an ihren Rechtsvertreter zur Einzahlung gebracht.Im Zuge ihrer Verwaltungstätigkeit ist die Klägerin mit Reparaturfondsbeiträgen sowie Betriebskosten in Vorlage getreten. Die diesbezügliche Abrechnung wurde den einzelnen Wohnungseigentümern zur Kenntnis gebracht. Trotz ordnungsgemäßer Einforderung der aushaftenden Beträge blieben die Wohnungseigentümer Cvijetin M*****, Reza G*****, Hossein G***** und Kurt H***** die eingangs erwähnten Beträge schuldig. Alle wurden geklagt. Die gegen Cvijetin M***** zu 6 C 2143/95d des Bezirksgerichtes Floridsdorf eingebrachte Klage wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, daß gemäß Paragraph 13 c, WEG nicht die einzelnen Wohnungseigentümer geklagt werden könnten, sondern lediglich die Miteigentümergemeinschaft. Bezüglich Hossein G***** wurde im Verfahren 6 C 2079/95t des Bezirksgerichtes Floridsdorf am 28. März 1996 ein Vergleich über die Zahlung von S 32.000,-- abgeschlossen und sodann wegen Nichtzahlung zu 20 E 5451/96k des Bezirksgerichtes Floridsdorf Exekution geführt. Das Verfahren 6 C 2179/95y des Bezirksgerichtes Floridsdorf gegen Reza G***** endete ebenfalls am 28. 3. 1996 mit einem Vergleich über einen Betrag von S 22.000,--. Da nur zwei Raten beglichen wurden, kam es hinsichtlich der restlichen S 20.000,-- zu 20 E 5452/96g des Bezirksgerichtes Floridsdorf zur Exekution über S 20.000,-- durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und schließlich zu 20 E 1452/97y des Bezirksgerichtes Floridsdorf zu einer Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO. Seitens Reza G***** wurden dann noch weitere S 2.000,-- bezahlt; die insgesamt hereingebrachten S 4.000,-- wurden jedoch auf die aufgelaufenen Kosten verrechnet. Auch gegen Kurt H***** wurde wegen der aushaftenden Forderung von S 69.933,44 ein Verfahren beim Bezirksgericht Mödling zu 4 C 2409/95i eingeleitet. Auf Grund des Zahlungsbefehles vom 31. Oktober 1995 über diesen Betrag wurde zunächst Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO zu 5 E 1341/96h des Bezirksgerichtes Baden geführt und sodann Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu 20 E 2394/96a des Bezirksgerichtes Floridsdorf. Sämtliche Exekutionsführungen blieben erfolglos, sodaß schließlich die klagende Partei von der beklagten Partei mit Schreiben vom 19. März 1997 die aufgelaufenen Kosten der Gerichtsverfahren in der Summe von S 40.882,-- abzüglich der von Reza G***** bezahlten S 4.000,-- eingeforderte. Diesen Betrag von S 36.882,-- hat die klagende Partei an ihren Rechtsvertreter zur Einzahlung gebracht.
Eine Verwertung durch Versteigerung der den Wohnungseigentümern gehörigen Objekte erfolgte aus dem Grund nicht, da die Forderung der klagenden Parteien im Hinblick auf vorrangige Forderungen nicht mehr befriedigt würden.
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesen Feststellungen, daß hinsichtlich jener Wohnungseigentümer, gegen die bereits Exekutionstitel bestehen, keine weitere Klage gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft eingebracht werden könne. Lediglich bezüglich der Forderung gegen Cvijetin M***** erscheine die beklagte Partei (passiv) klagslegitimiert.
Das Berufungsgericht bestätigte den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Schon aus der Klageerzählung ergebe sich, daß die Klägerin für einzelne Wohnungseigentumsobjekte, also für die dort genannten einzelnen Wohnungseigentümer "in Vorlage getreten" sei, also Zahlungen geleistet hat. Das bedeute nichts anderes, als daß die Klägerin den in der Klage angeführten einzelnen Wohnungseigentümern Zahlungen, die diese der Wohnungseigentümergemeinschaft zu leisten gehabt hätten, kreditierte. Damit müsse sie sich auch an die einzelnen Wohnungseigentümer selbst halten und nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch der Wohnungseigentumsverwalter selbst könne rückständige Betriebskostenanteile gegen säumige Miteigentümer im eigenen Namen und als materiell-rechtlich ihm selbst zustehende Ansprüche auf Aufwandersatz mit Erfolg nur gegen die säumigen Miteigentümer geltend machen, wenn er für die belangten Miteigentümer in Vorlage getreten ist (WoBl 1992/152). Daran habe sich durch das 3. WÄG und die Schaffung der "Wohnungseigentümergemeinschaft" nach § 13c WEG nichts geändert. Der offenbar gegenteiligen Meinung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zu 36 R 581/96z könne nicht gefolgt werden. Nur wenn er persönlich nicht in Vorlage getreten wäre, wäre der Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft tätig und klageberechtigt (WoBl 1992/152; WoBl 1997/75; WoBl 1997/119; MietSlg 40.650). Daß die Klägerin "persönlich" die begehrten Beträge oder Teile derselben der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt "vorgeschossen", also kreditiert hätte, habe sie nicht vorgebracht. Für die fehlenden Akonti aus einer laufenden Betriebskostenabrechnung wäre im übrigen die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst forderungsberechtigt (MietSlg 40.650), außer die Klägerin hätte - wie gesagt - diese Akonti der Wohnungseigentumsgemeinschaft und nicht den einzelnen Wohnungseigentümern kreditiert.Schon aus der Klageerzählung ergebe sich, daß die Klägerin für einzelne Wohnungseigentumsobjekte, also für die dort genannten einzelnen Wohnungseigentümer "in Vorlage getreten" sei, also Zahlungen geleistet hat. Das bedeute nichts anderes, als daß die Klägerin den in der Klage angeführten einzelnen Wohnungseigentümern Zahlungen, die diese der Wohnungseigentümergemeinschaft zu leisten gehabt hätten, kreditierte. Damit müsse sie sich auch an die einzelnen Wohnungseigentümer selbst halten und nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch der Wohnungseigentumsverwalter selbst könne rückständige Betriebskostenanteile gegen säumige Miteigentümer im eigenen Namen und als materiell-rechtlich ihm selbst zustehende Ansprüche auf Aufwandersatz mit Erfolg nur gegen die säumigen Miteigentümer geltend machen, wenn er für die belangten Miteigentümer in Vorlage getreten ist (WoBl 1992/152). Daran habe sich durch das 3. WÄG und die Schaffung der "Wohnungseigentümergemeinschaft" nach Paragraph 13 c, WEG nichts geändert. Der offenbar gegenteiligen Meinung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zu 36 R 581/96z könne nicht gefolgt werden. Nur wenn er persönlich nicht in Vorlage getreten wäre, wäre der Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft tätig und klageberechtigt (WoBl 1992/152; WoBl 1997/75; WoBl 1997/119; MietSlg 40.650). Daß die Klägerin "persönlich" die begehrten Beträge oder Teile derselben der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt "vorgeschossen", also kreditiert hätte, habe sie nicht vorgebracht. Für die fehlenden Akonti aus einer laufenden Betriebskostenabrechnung wäre im übrigen die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst forderungsberechtigt (MietSlg 40.650), außer die Klägerin hätte - wie gesagt - diese Akonti der Wohnungseigentumsgemeinschaft und nicht den einzelnen Wohnungseigentümern kreditiert.
Im vorliegenden Fall müsse sich die Klägerin an die einzelnen Wohnungseigentümer halten, gegen die sie bereits vollstreckbare Titel erwirkt hat.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß - soweit überblickbar - eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes in einem vergleichbaren Fall zur Frage fehle, ob der ausgeschiedene Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, der mit "Pauschalraten" (Betriebskosten und Rücklagen) für einzelne Miteigentümer in Vorlage getreten ist, diese Ansprüche (auch) gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft geltend machen kann.
In der jetzt vorliegenden Revision tritt die Klägerin zunächst den Zweifeln entgegen, die das Berufungsgericht hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation andeutete. Sowohl nach der Rechtslage vor dem 3. WÄG als auch nach derzeitiger Rechtslage sei nämlich der Wohnungseigentumsverwalter im eigenen Namen zur Geltendmachung von Aufwandersatzansprüchen befugt, die daraus resultieren, daß er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gemeinschaft aus eigenem Vermögen in Vorlage getreten ist. Ein solcher Fall liege hier vor. Eine Rechtsänderung habe sich durch das 3. WÄG nur insofern ergeben, als früher die einzelnen Wohnungseigentümer geklagt werden mußten, während jetzt gemäß § 13c WEG primär die Wohnungseigentümergemeinschaft zu klagen sei. Mit der Bestimmung des § 13c WEG seien aber auch die Einwände gegen die Passivlegitimation der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft auszuräumen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfüge in Verwaltungsangelegenheiten über eigene Rechtspersönlichkeit, und zwar sowohl im Außenverhältnis als auch gegenüber einzelnen Miteigentümern. In der Regel soll nur mehr sie geklagt werden können. § 13c WEG regle die Haftung der Gemeinschaft auch für den Fall, daß ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft die auf ihn entfallenden Kosten für den Betrieb (Betriebskosten) oder die Erhaltung/Verbesserung des Wohnungseigentumsobjektes nicht bezahlt. Nach Abs 2 leg cit hafte der einzelne Wohnungseigentümer erst dann persönlich (und zwar anteilig) für den Ausfall, den ein Gläubiger - also auch der Verwalter mit seinem Aufwandersatzanspruch - erleidet, wenn die Rücklage nicht ausreicht. Es müsse daher vorrangig die Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Daß der Aufwandersatzanspruch unrichtigerweise zunächst gegen die subsidiär haftenden Wohnungseigentümer geltend gemacht wurde, sei für die jetzige Klage bedeutungslos, weil mangels Identität der Parteien das Prozeßhindernis der Rechtskraft nicht greife und angesichts der Uneinbringlichkeit der Forderungen bei den Wohnungseigentümern ein Rechtsschutzbedürfnis an der Inanspruchnahme der sogar primär haftenden Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe.In der jetzt vorliegenden Revision tritt die Klägerin zunächst den Zweifeln entgegen, die das Berufungsgericht hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation andeutete. Sowohl nach der Rechtslage vor dem 3. WÄG als auch nach derzeitiger Rechtslage sei nämlich der Wohnungseigentumsverwalter im eigenen Namen zur Geltendmachung von Aufwandersatzansprüchen befugt, die daraus resultieren, daß er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gemeinschaft aus eigenem Vermögen in Vorlage getreten ist. Ein solcher Fall liege hier vor. Eine Rechtsänderung habe sich durch das 3. WÄG nur insofern ergeben, als früher die einzelnen Wohnungseigentümer geklagt werden mußten, während jetzt gemäß Paragraph 13 c, WEG primär die Wohnungseigentümergemeinschaft zu klagen sei. Mit der Bestimmung des Paragraph 13 c, WEG seien aber auch die Einwände gegen die Passivlegitimation der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft auszuräumen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfüge in Verwaltungsangelegenheiten über eigene Rechtspersönlichkeit, und zwar sowohl im Außenverhältnis als auch gegenüber einzelnen Miteigentümern. In der Regel soll nur mehr sie geklagt werden können. Paragraph 13 c, WEG regle die Haftung der Gemeinschaft auch für den Fall, daß ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft die auf ihn entfallenden Kosten für den Betrieb (Betriebskosten) oder die Erhaltung/Verbesserung des Wohnungseigentumsobjektes nicht bezahlt. Nach Absatz 2, leg cit hafte der einzelne Wohnungseigentümer erst dann persönlich (und zwar anteilig) für den Ausfall, den ein Gläubiger - also auch der Verwalter mit seinem Aufwandersatzanspruch - erleidet, wenn die Rücklage nicht ausreicht. Es müsse daher vorrangig die Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Daß der Aufwandersatzanspruch unrichtigerweise zunächst gegen die subsidiär haftenden Wohnungseigentümer geltend gemacht wurde, sei für die jetzige Klage bedeutungslos, weil mangels Identität der Parteien das Prozeßhindernis der Rechtskraft nicht greife und angesichts der Uneinbringlichkeit der Forderungen bei den Wohnungseigentümern ein Rechtsschutzbedürfnis an der Inanspruchnahme der sogar primär haftenden Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe.
Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern (gemeint ist offensichtlich der weitere Zuspruch von S 124.921,75 samt 12 % Zinsen seit 2. 3. 1995) oder aber beide Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Von der beklagten Partei liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, der Revision nicht Folge zu geben, in eventu sie zurückzuweisen.