Rechtssatz für 5Ob265/98a 5Ob306/98f 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110933

Geschäftszahl

5Ob265/98a; 5Ob306/98f; 5Ob334/98y; 5Ob61/99b; 5Ob284/99x; 5Ob109/02v

Entscheidungsdatum

14.05.2002

Norm

WEG 1975 §13c Abs1
3.WÄG ArtIII AbschnI
  1. WEG 1975 § 13c gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13c gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit dem Inkrafttreten des Abschnittes römisch eins des Art römisch III des 3. WÄG am 1. 1. 1994 mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann daher auch erst seit diesem Zeitpunkt Adressat von Aufwandersatzansprüchen des Verwalters sein. Eine privative oder kumulative Übernahme von Schulden einzelner Miteigentümer und Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen (WoBl 1997, 196/72; 5 Ob 113/98y), und zwar auch nicht in Ansehung von Aufwandersatzansprüchen, die dem Verwalter gegen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer der von ihm verwalteten Liegenschaft entstanden sind (5 Ob 223/98t), sodaß es jedenfalls bei vor dem 1. 1. 1994 fällig gewordenen Ansprüchen dabei zu bleiben hat, daß der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft die Passivlegitimation fehlt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 265/98a
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 265/98a
  • 5 Ob 306/98f
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 306/98f
    Auch; nur: Eine privative oder kumulative Übernahme von Schulden einzelner Miteigentümer und Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T1); Beisatz: Für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt (vgl WoBl 1997, 196/72; 5 Ob 113/98y; 5 Ob 223/98t; 5 Ob 265/98a). (T2)
  • 5 Ob 334/98y
    Entscheidungstext OGH 21.01.1999 5 Ob 334/98y
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 61/99b
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 61/99b
    nur: Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit dem Inkrafttreten des Abschnittes I des Art III des 3. WÄG am 1. 1. 1994 mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann daher auch erst seit diesem Zeitpunkt Adressat von Aufwandersatzansprüchen des Verwalters sein. (T3); Beisatz: Hinsichtlich nach dem 31. 12. 1993 entstandener Aufwandersatzansprüche ist die Passivlegitimation der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft zu bejahen. (T4)
  • 5 Ob 284/99x
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 284/99x
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 109/02v
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 109/02v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110933

Dokumentnummer

JJR_19981027_OGH0002_0050OB00265_98A0000_001

Rechtssatz für 5Ob116/95 5Ob2151/96a 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083442

Geschäftszahl

5Ob116/95; 5Ob2151/96a; 5Ob2147/96p; 5Ob2179/96v; 5Ob239/97a; 5Ob281/97b; 5Ob268/97s; 5Ob152/98h; 5Ob265/98a; 5Ob162/99f; 5Ob284/99x; 5Ob249/00d; 5Ob122/00b; 5Ob241/15z

Entscheidungsdatum

21.12.2015

Norm

WEG 1975 §13c
WEG 1975 §17 Abs2
WEG 1975 §26 Abs2 Z2
  1. WEG 1975 § 13c gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13c gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. WEG 1975 § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1975 bis 31.12.1993
  1. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1997
  4. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Die im - durch das 3.WÄG eingeführten - neuen Paragraph 13 c, WEG geregelte Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG nach außen durch den gemeinsamen Verwalter vertreten wird (wenn ein solcher bestellt ist), tritt zwar nicht ausschließlich im Außenverhältnis gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber einzelnen Miteigentümern auf; das Gesetz sieht für Klagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer einen besonderen Gerichtsstand vor. Nach der Rechtslage vor dem 3.WÄG hatte hingegen der Verwalter einzelne Mitglieder der Gemeinschaft (etwa wegen rückständiger Beiträge) im eigenen Namen in Anspruch zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 116/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 116/95
  • 5 Ob 2151/96a
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2151/96a
    Vgl; Beisatz: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). Das sind bei der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer; daß ein Sachantrag zu Unrecht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (und nur gegen sie) eingebracht wurde, ist freilich kein Grund für die Abweisung des Begehrens. Das Erstgericht wird daher die Antragstellerin aufzufordern haben, jene zumindest die Mehrheit repräsentierenden Miteigentümer und Wohnungseigentümer zu nennen, gegen die sich ihr Antrag richtet, und die übrigen so weit zu bezeichnen, daß sie vom Verfahren verständigt und eingeladen werden können, ihren Standpunkt zu vertreten. Nur wenn die Antragstellerin dieser Anregung zur Verbesserung beziehungsweise Ergänzung ihres Sachantrages nicht nachkommt, wird ihr Begehren mangels Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Person abzuweisen sein. (T1)
  • 5 Ob 2147/96p
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2147/96p
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Falle einer gemeinschaftsinternen Auseinandersetzung - hier über die Regelung der Benützung eines Liegenschaftsteiles - hat im hierüber durchzuführenden Außerstreitverfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern es haben gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können, Parteistellung; sie sind von Amts wegen in das Verfahren einzubeziehen. (T2)
  • 5 Ob 2179/96v
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 5 Ob 2179/96v
    Vgl auch
  • 5 Ob 239/97a
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 239/97a
    Vgl. auch; Beisatz: Zur Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer ist die Klage vom Verwalter nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft einzubringen ist. Für ein Klagerecht des Verwalters im eigenen Namen ist neben dem Klagerecht der Wohnungseigentümergemeinschaft kein Raum. (T3)
  • 5 Ob 281/97b
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 281/97b
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 268/97s
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 268/97s
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). (T4)
  • 5 Ob 152/98h
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 152/98h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ist der Verwalter aber aus eigenem Vermögen in Vorlage getreten, so steht ihm eine materiell eigene Forderung zu. (T5)
  • 5 Ob 265/98a
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 265/98a
    Vgl; Beis wie T5
  • 5 Ob 162/99f
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 162/99f
    Vgl; Beis wie T2 nur: Im Falle einer gemeinschaftsinternen Auseinandersetzung hat im hierüber durchzuführenden Außerstreitverfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern es haben gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können, Parteistellung. (T6)
    Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG ist bei Durchsetzung von Minderheitsrechten im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG nicht passiv legitimiert. (T7)
  • 5 Ob 284/99x
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 284/99x
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 249/00d
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 249/00d
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch für das Recht, gemäß § 13c Abs 4 WEG die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten zu beantragen. (T8)
    Beisatz: § 13c Abs 3 WEG sieht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht nur zu Gunsten von Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft und bestimmter Rückgriffsforderungen anderer Miteigentümer, nicht aber zu Gunsten von Forderungen des Verwalters vor. (T9)
  • 5 Ob 122/00b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 122/00b
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 5 Ob 241/15z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 241/15z
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083442

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19950926_OGH0002_0050OB00116_9500000_002

Rechtssatz für 5Ob265/98a 5Ob61/99b 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110934

Geschäftszahl

5Ob265/98a; 5Ob61/99b; 5Ob284/99x; 5Ob277/01y; 5Ob47/03b; 5Ob159/07d; 5Ob254/09b; 5Ob228/09d; 5Ob238/09z; 6Ob3/14f; 5Ob115/17y; 5Ob44/18h; 5Ob69/19m

Entscheidungsdatum

31.07.2019

Rechtssatz

Der Verwalter steht seit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dieser und nicht mehr zu den einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümern in einem Auftragsverhältnis. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet in Verwaltungsangelegenheiten und ist damit zum Gewaltgeber des Verwalters geworden. Folgerichtig hat der Verwalter die aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Ansprüche, insbesondere den in Paragraph 1014, ABGB geregelten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Er gehört zu jenen Gläubigern, die gemäß Paragraph 13 c, WEG zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen müssen und sich nur subsidiär - nach Maßgabe des Absatz 2, - an die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 265/98a
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 265/98a
  • 5 Ob 61/99b
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 61/99b
    Beisatz: Aufwendung für die Liegenschaft, die dem Verwalter nur durch den Einsatz eigener Mittel möglich war. (T1)
  • 5 Ob 284/99x
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 284/99x
    nur: Der Verwalter steht seit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dieser und nicht mehr zu den einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümern in einem Auftragsverhältnis. Folgerichtig hat der Verwalter die aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Ansprüche, insbesondere den in § 1014 ABGB geregelten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Er gehört zu jenen Gläubigern, die gemäß § 13c WEG zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen müssen und sich nur subsidiär - nach Maßgabe des Abs 2 - an die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten können. (T2) Beisatz: Nach der klaren Anordnung des § 13c Abs 1 letzter Satz und Abs 2 kommt ein unmittelbarer Durchgriff des Dritten, auch des Verwalters, für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Miteigentümer nur dann in Betracht, wenn das dafür haftende Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht hinreicht. (T3)
  • 5 Ob 277/01y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 277/01y
    Vgl aber; nur: Folgerichtig hat der Verwalter die aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Ansprüche, insbesondere den in § 1014 ABGB geregelten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Er gehört zu jenen Gläubigern, die gemäß § 13c WEG zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen müssen und sich nur subsidiär - nach Maßgabe des Abs 2 - an die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten können. (T4); Beisatz: Dass seit dem 3. WÄG Aufwandersatzansprüche zunächst ausschließlich gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft zu richten sind und nur subsidiär nach § 13c Abs 2 WEG gegen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer, gilt dann nicht, wenn mit einem Teil der Wohnungseigentümer vom aufwendenden Miteigentümer eine Vereinbarung getroffen wurde, die sie aus ihrer Kostentragungspflicht entlässt. (T5)
  • 5 Ob 47/03b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 47/03b
    nur: Der Verwalter steht seit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dieser und nicht mehr zu den einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümern in einem Auftragsverhältnis. (T6); Beisatz: Wechselseitige Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis sind zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter auszutragen. (T7)
  • 5 Ob 159/07d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 159/07d
    nur T6; Beisatz: Der Hausverwalter ist nicht bevollmächtigter Vertreter des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers. (T8)
  • 5 Ob 254/09b
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 254/09b
    Auch; Beisatz: Ansprüche auf Aufwandersatz im Sinn des § 1014 ABGB bzw §§ 1036 ff ABGB und auf Abgeltung der (faktischen) Verwaltertätigkeit sind weder ausdrücklich noch schlüssig ins Außerstreitverfahren nach § 52 WEG verwiesen. (T9)
  • 5 Ob 228/09d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 228/09d
    Auch; Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft ist Partei des Verwaltungsvertrags. (T10); Veröff: SZ 2010/32
  • 5 Ob 238/09z
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 238/09z
    Vgl; Beisatz: Der Verwalter nach dem WEG steht in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern, sondern nur zur Eigentümergemeinschaft. (T11)
  • 6 Ob 3/14f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 3/14f
    Auch; Beisatz: Eine Vertragshaftung des Verwalters gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer kommt nur dann in Betracht, wo Schutz- und Sorgfaltspflichten zu Gunsten Dritter, deren Rechtssphäre in den Schutzbereich des Verwaltervertrages einbezogen ist, verletzt werden. Siehe bereits 5 Ob 265/04p. (T12)
  • 5 Ob 115/17y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 115/17y
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/89
  • 5 Ob 44/18h
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 44/18h
    Vgl auch; Beisatz: Die allgemeinen Pflichten des Verwalters nach dem 22. Hauptstücks des 2. Teils des ABGB können nicht als Minderheitsrecht von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht werden. (T13)
  • 5 Ob 69/19m
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 69/19m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110934

Im RIS seit

26.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19981027_OGH0002_0050OB00265_98A0000_002

Entscheidungstext 5Ob265/98a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob265/98a

Entscheidungsdatum

27.10.1998

Kopf

Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****gesmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Wohnungseigentumsgemeinschaft des Hauses W*****, vertreten durch den Verwalter Walter Hackelbauer, Immobilienverwalter, Wiedner Hauptstraße 35, 1040 Wien, dieser vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 127.461,85 s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 1998, GZ 12 R 213/97z-24, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Juni 1997, GZ 25 Cg 328/96f-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden mit Ausnahme der bereits in Rechtskraft erwachsenen Stattgebung des Klagebegehrens im Umfang von S 2.540,10 samt 4 % Zinsen seit 2. 3. 1995 unter gleichzeitiger Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens von 8 % aus S 2.540,10 seit 2. 3. 1995 also hinsichtlich eines Begehrens von S 124.921,75 samt 12 % Zinsen seit 2. 3. 1995, aufgehoben; in diesem Umfang wird die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, ausgenommen die Kosten der zurückgewiesenen Berufung der beklagten Partei ON 20, sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Die Klägerin war vom 1. 10. 1993 bis 28. 2. 1995 Verwalterin der auf der Liegenschaft ***** errichteten Wohnungseigentumsanlage. Sie fordert nunmehr von der Wohnungseigentümergemeinschaft den Ersatz von Aufwendungen aus dieser Verwaltertätigkeit, und zwar insgesamt S 127.461,85 s.A. Einem Teil dieses Begehrens wurde bereits rechtskräftig stattgegeben. Er betrifft offene Beiträge des Wohnungseigentümers Cvijetin M***** im Umfang von S 2.540,10, mit denen die Klägerin "in Vorlage getreten ist".

Die Klägerin begründete ihr noch offenes Begehren damit, "als Hausverwaltung für die Wohnungseigentumsobjekte der Reza G*****, des Hossein G***** und des Kurt H***** mit Reparaturfondsbeiträgen und Betriebskosten in Vorlage getreten zu sein". Diese Vorlagen (für Reza G***** S 21.527,61, für Hossein G***** S 33.460,70 und für Kurt H***** S 69.933,44) würden bis Oktober 1993 zurückreichen (näheres ist der Aufstellung in der Klage zu entnehmen) und wären bereits Gegenstand von Klagen gegen die säumigen Wohnungseigentümer gewesen, doch hätten sich die Forderungen trotz vollstreckbarer Titel (lediglich gegen Cvijetin M***** sei die Klage abgewiesen worden, weil das angerufene Gericht meinte, es müsse die Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden) als uneinbringlich herausgestellt. Tatsächlich ergebe sich aus den einschlägigen Bestimmungen des WEG, daß primär die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Begleichung der klagsgegenständlichen Aufwendungen verpflichtet sei. Die Titel gegen die säumigen Wohnungseigentümer stünden der Klage gegen die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen.

Die beklagte Partei bestritt hinsichtlich jener Forderungen, für die bereits Titel gegen die säumigen Wohnungseigentümer bestehen, ihre Passivlegitimation, weil der Klägerin bereits Rechtsschutz gewährt worden sei. Die Klagsforderung sei auch gar nicht fällig, weil keine dem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG entsprechende Abrechnung gelegt worden sei. Schließlich seien die den Hossein G***** und die Reza G***** betreffenden Ansprüche bereits verjährt. Es wurde daher die kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens beantragt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren lediglich im Umfang von S 2.540,10 samt 4 % Zinsen seit 2. 3. 1995 statt und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte fest:

Im Zuge ihrer Verwaltungstätigkeit ist die Klägerin mit Reparaturfondsbeiträgen sowie Betriebskosten in Vorlage getreten. Die diesbezügliche Abrechnung wurde den einzelnen Wohnungseigentümern zur Kenntnis gebracht. Trotz ordnungsgemäßer Einforderung der aushaftenden Beträge blieben die Wohnungseigentümer Cvijetin M*****, Reza G*****, Hossein G***** und Kurt H***** die eingangs erwähnten Beträge schuldig. Alle wurden geklagt. Die gegen Cvijetin M***** zu 6 C 2143/95d des Bezirksgerichtes Floridsdorf eingebrachte Klage wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, daß gemäß Paragraph 13 c, WEG nicht die einzelnen Wohnungseigentümer geklagt werden könnten, sondern lediglich die Miteigentümergemeinschaft. Bezüglich Hossein G***** wurde im Verfahren 6 C 2079/95t des Bezirksgerichtes Floridsdorf am 28. März 1996 ein Vergleich über die Zahlung von S 32.000,-- abgeschlossen und sodann wegen Nichtzahlung zu 20 E 5451/96k des Bezirksgerichtes Floridsdorf Exekution geführt. Das Verfahren 6 C 2179/95y des Bezirksgerichtes Floridsdorf gegen Reza G***** endete ebenfalls am 28. 3. 1996 mit einem Vergleich über einen Betrag von S 22.000,--. Da nur zwei Raten beglichen wurden, kam es hinsichtlich der restlichen S 20.000,-- zu 20 E 5452/96g des Bezirksgerichtes Floridsdorf zur Exekution über S 20.000,-- durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und schließlich zu 20 E 1452/97y des Bezirksgerichtes Floridsdorf zu einer Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO. Seitens Reza G***** wurden dann noch weitere S 2.000,-- bezahlt; die insgesamt hereingebrachten S 4.000,-- wurden jedoch auf die aufgelaufenen Kosten verrechnet. Auch gegen Kurt H***** wurde wegen der aushaftenden Forderung von S 69.933,44 ein Verfahren beim Bezirksgericht Mödling zu 4 C 2409/95i eingeleitet. Auf Grund des Zahlungsbefehles vom 31. Oktober 1995 über diesen Betrag wurde zunächst Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO zu 5 E 1341/96h des Bezirksgerichtes Baden geführt und sodann Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu 20 E 2394/96a des Bezirksgerichtes Floridsdorf. Sämtliche Exekutionsführungen blieben erfolglos, sodaß schließlich die klagende Partei von der beklagten Partei mit Schreiben vom 19. März 1997 die aufgelaufenen Kosten der Gerichtsverfahren in der Summe von S 40.882,-- abzüglich der von Reza G***** bezahlten S 4.000,-- eingeforderte. Diesen Betrag von S 36.882,-- hat die klagende Partei an ihren Rechtsvertreter zur Einzahlung gebracht.

Eine Verwertung durch Versteigerung der den Wohnungseigentümern gehörigen Objekte erfolgte aus dem Grund nicht, da die Forderung der klagenden Parteien im Hinblick auf vorrangige Forderungen nicht mehr befriedigt würden.

Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesen Feststellungen, daß hinsichtlich jener Wohnungseigentümer, gegen die bereits Exekutionstitel bestehen, keine weitere Klage gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft eingebracht werden könne. Lediglich bezüglich der Forderung gegen Cvijetin M***** erscheine die beklagte Partei (passiv) klagslegitimiert.

Das Berufungsgericht bestätigte den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung aus folgenden Erwägungen:

Schon aus der Klageerzählung ergebe sich, daß die Klägerin für einzelne Wohnungseigentumsobjekte, also für die dort genannten einzelnen Wohnungseigentümer "in Vorlage getreten" sei, also Zahlungen geleistet hat. Das bedeute nichts anderes, als daß die Klägerin den in der Klage angeführten einzelnen Wohnungseigentümern Zahlungen, die diese der Wohnungseigentümergemeinschaft zu leisten gehabt hätten, kreditierte. Damit müsse sie sich auch an die einzelnen Wohnungseigentümer selbst halten und nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch der Wohnungseigentumsverwalter selbst könne rückständige Betriebskostenanteile gegen säumige Miteigentümer im eigenen Namen und als materiell-rechtlich ihm selbst zustehende Ansprüche auf Aufwandersatz mit Erfolg nur gegen die säumigen Miteigentümer geltend machen, wenn er für die belangten Miteigentümer in Vorlage getreten ist (WoBl 1992/152). Daran habe sich durch das 3. WÄG und die Schaffung der "Wohnungseigentümergemeinschaft" nach Paragraph 13 c, WEG nichts geändert. Der offenbar gegenteiligen Meinung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zu 36 R 581/96z könne nicht gefolgt werden. Nur wenn er persönlich nicht in Vorlage getreten wäre, wäre der Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft tätig und klageberechtigt (WoBl 1992/152; WoBl 1997/75; WoBl 1997/119; MietSlg 40.650). Daß die Klägerin "persönlich" die begehrten Beträge oder Teile derselben der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt "vorgeschossen", also kreditiert hätte, habe sie nicht vorgebracht. Für die fehlenden Akonti aus einer laufenden Betriebskostenabrechnung wäre im übrigen die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst forderungsberechtigt (MietSlg 40.650), außer die Klägerin hätte - wie gesagt - diese Akonti der Wohnungseigentumsgemeinschaft und nicht den einzelnen Wohnungseigentümern kreditiert.

Im vorliegenden Fall müsse sich die Klägerin an die einzelnen Wohnungseigentümer halten, gegen die sie bereits vollstreckbare Titel erwirkt hat.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß - soweit überblickbar - eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes in einem vergleichbaren Fall zur Frage fehle, ob der ausgeschiedene Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, der mit "Pauschalraten" (Betriebskosten und Rücklagen) für einzelne Miteigentümer in Vorlage getreten ist, diese Ansprüche (auch) gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft geltend machen kann.

In der jetzt vorliegenden Revision tritt die Klägerin zunächst den Zweifeln entgegen, die das Berufungsgericht hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation andeutete. Sowohl nach der Rechtslage vor dem 3. WÄG als auch nach derzeitiger Rechtslage sei nämlich der Wohnungseigentumsverwalter im eigenen Namen zur Geltendmachung von Aufwandersatzansprüchen befugt, die daraus resultieren, daß er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gemeinschaft aus eigenem Vermögen in Vorlage getreten ist. Ein solcher Fall liege hier vor. Eine Rechtsänderung habe sich durch das 3. WÄG nur insofern ergeben, als früher die einzelnen Wohnungseigentümer geklagt werden mußten, während jetzt gemäß Paragraph 13 c, WEG primär die Wohnungseigentümergemeinschaft zu klagen sei. Mit der Bestimmung des Paragraph 13 c, WEG seien aber auch die Einwände gegen die Passivlegitimation der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft auszuräumen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfüge in Verwaltungsangelegenheiten über eigene Rechtspersönlichkeit, und zwar sowohl im Außenverhältnis als auch gegenüber einzelnen Miteigentümern. In der Regel soll nur mehr sie geklagt werden können. Paragraph 13 c, WEG regle die Haftung der Gemeinschaft auch für den Fall, daß ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft die auf ihn entfallenden Kosten für den Betrieb (Betriebskosten) oder die Erhaltung/Verbesserung des Wohnungseigentumsobjektes nicht bezahlt. Nach Absatz 2, leg cit hafte der einzelne Wohnungseigentümer erst dann persönlich (und zwar anteilig) für den Ausfall, den ein Gläubiger - also auch der Verwalter mit seinem Aufwandersatzanspruch - erleidet, wenn die Rücklage nicht ausreicht. Es müsse daher vorrangig die Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Daß der Aufwandersatzanspruch unrichtigerweise zunächst gegen die subsidiär haftenden Wohnungseigentümer geltend gemacht wurde, sei für die jetzige Klage bedeutungslos, weil mangels Identität der Parteien das Prozeßhindernis der Rechtskraft nicht greife und angesichts der Uneinbringlichkeit der Forderungen bei den Wohnungseigentümern ein Rechtsschutzbedürfnis an der Inanspruchnahme der sogar primär haftenden Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe.

Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern (gemeint ist offensichtlich der weitere Zuspruch von S 124.921,75 samt 12 % Zinsen seit 2. 3. 1995) oder aber beide Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Von der beklagten Partei liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, der Revision nicht Folge zu geben, in eventu sie zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie erweist sich im Sinn ihres Aufhebungsbegehrens auch als berechtigt.

Zutreffend hat das Berufungsgericht als prozeßentscheidend die Beantwortung der Frage erkannt, womit und für wen die Klägerin "in Vorlage getreten ist". Die diesbezüglichen Feststellungen erschöpfen sich darin, daß es sich um "Reparaturfondsbeiträge sowie Betriebskosten" gehandelt hat und daß die Fehlbeträge aus Zahlungsversäumnissen einzelner Wohnungseigentümer entstanden sind. Gleichermaßen auslegungsbedürftig ist das Vorbringen der Klägerin, "für Wohnungseigentumsobjekte" in Vorlage getreten zu sein. Dabei müßte, um die aktive und passive Klagslegitimation annehmen zu können, feststehen, daß die Klägerin als beauftragte Verwalterin der verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage einen Aufwand iSd Paragraph 1014, ABGB für die Gemeinschaft der Mit- und Wohnungseigentümer gemacht hat, den sie jetzt von ihren bzw von ihrem Geschäftsherrn ersetzt verlangt.

Als gesichert kann nach der Aktenlage gelten, daß die Klägerin eigenes Vermögen aufgewendet hat, als sie Beitragsrückstände einzelner Wohnungseigentümer zu den Betriebskosten und zur Rücklage der Wohnungseigentumsanlage abdeckte. Für die Annahme, daß sie dabei auf die vorhandene Rücklage oder eingehobene Vorauszahlungen anderer Miteigentümer, also auf Gemeinschaftsvermögen, zurückgegriffen hätte, fehlt nämlich jeglicher Anhaltspunkt in den Verfahrensergebnissen. Damit ist aber mit der bereits vom Berufungsgericht zitierten Judikatur die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen. Sie macht einen materiell ihr zustehenden Anspruch und nicht einen solchen der Gemeinschaft der Mit- und Wohnungseigentümer geltend vergleiche MietSlg 43/18 ua; zuletzt 5 Ob 281/97b = EWr II/13c/26; 5 Ob 152/98h).

Nicht so eindeutig läßt sich die Frage der Passivlegitimation beantworten. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin und die Feststellungen des Erstgerichtes so verstanden, daß die Klägerin den säumigen Wohnungseigentümern die für die Abdeckung ihrer Beitragsschulden notwendigen Geldbeträge vorgestreckt, ihnen also auf diese Weise Kredit bzw ein Darlehen gewährt hat. Wäre dem so, dann läge kein nach Paragraph 1014, ABGB ersatzfähiger Aufwand für den Geschäftsherrn, also für alle Mit- und Wohnungseigentümer, deren Interessen der Verwalter gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG zu vertreten hat, vor, sondern eine nicht in den Aufgabenkreis des Wohnungseigentumsverwalters fallende private Darlehensgewährung oder Interzessionshandlung. Die Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft wäre aus dieser berufungsgerichtlichen Sicht tatsächlich nicht gegeben.

Das Vorbringen der Klägerin, für säumige Wohnungseigentümer in Vorlage getreten zu sein und die damit übereinstimmenden Feststellungen des Erstgerichtes lassen jedoch auch Deutung zu, daß die Klägerin Aufwendungen für die Liegenschaft zu bestreiten hatte, was ihr mangels ausreichender Dotation der Rücklage bzw des Betriebskostenakontos nur durch den Einsatz eigener Mittel möglich war. Diesfalls hätte sie im Rahmen ihrer Verwaltungsagenden Aufwendungen für alle Mit- und Wohnungseigentümer gemacht, die sie gemäß Paragraph 1014, ABGB vom Gewaltgeber ersetzt verlangen kann. Die betragliche Übereinstimmung des Erstanspruches mit den Beitragsforderungen der Gemeinschaft bzw - nach der Rechtslage vor dem 3. WÄG - des Verwalters gegen säumige Mit- und Wohnungseigentümer wäre allein dadurch bedingt, daß der Verwalter, um Schulden der Gemeinschaft zu tilgen, vorerst Beitragsausfälle einzelner Miteigentümer abdecken mußte.

Die derzeitige Aktenlage erlaubt noch keine verläßliche Entscheidung, welche der beiden Versionen zutrifft. Es wird daher mit den Parteien zu erörtern und allenfalls noch durch Beweisaufnahmen abzuklären sein, ob die Klägerin einen Anspruch gegen einzelne, mit ihr in einer besonderen Rechtsbeziehung stehende Wohnungseigentümer oder gemäß Paragraph 1014, ABGB gegen ihren Auftraggeber, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, geltend macht. Im ersten der beiden Fälle wird es bei der Abweisung des (restlichen) Klagebegehrens zu bleiben haben, im zweiten Fall ist folgenden zu beachten:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit dem Inkrafttreten des Abschnittes römisch eins des Art römisch III des 3. WÄG am 1. 1. 1994 mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann daher auch erst seit diesem Zeitpunkt Adressat von Aufwandersatzansprüchen des Verwalters sein. Vor der entsprechenden Gesetzesänderung stand der Verwalter von Wohnungseigentum nur zu den Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft in einem Auftragsverhältnis. Dementsprechend konnte er Aufwandersatzansprüche auch nur gegen die einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer geltend machen. Eine privative oder kumulative Übernahme von Schulden einzelner Mit- und Wohnungseigentümer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen vergleiche WoBl 1997, 196/72; 5 Ob 113/98y), und zwar auch nicht in Ansehung von Aufwandersatzansprüchen, die dem Verwalter gegen die Mit- und Wohnungseigentümer der von ihm verwalteten Liegenschaft entstanden sind (5 Ob 223/98t), sodaß es jedenfalls bei den vor dem 1. 1. 1994 fällig gewordenen Ansprüchen dabei zu bleiben hat, daß der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft die Passivlegitimation fehlt. Es wird allerdings noch zu klären sein, auf welchen Teil der Klagsforderung, die sich auf Leistungen der Klägerin zwischen dem 1. 10. 1993 und dem 28. 2. 1995 bezieht, dies zutrifft.

Hinsichtlich der nach dem 31. 12. 1993 entstandenen Aufwandersatzsprüche wäre hingegen die Passivlegitimation der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft zu bejahen. Ihr kommt gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG in allen Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft eigene Rechtspersönlichkeit zu, sie kann in diesem Rechtsbereich als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Da Paragraph 17, Absatz 2, WEG den Verwalter dazu verpflichtet, die Interessen aller Miteigentümer der Liegenschaft zu wahren und Weisungen der Mehrheit zu befolgen, kann nicht zweifelhaft sein, daß der Verwalter seit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu ihr und nicht mehr zu den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern in einem Auftragsverhältnis steht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet in Verwaltungsangelegenheiten und ist damit zum Gewaltgeber des Verwalters geworden. Folgerichtig hat der Verwalter die aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Ansprüche, insbesondere den in Paragraph 1014, ABGB geregelten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen vergleiche Niedermayr, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, WoBl 1994, 10; Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, 304 f). Er gehört zu jenen Gläubigern, die Paragraph 13 c, WEG zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen müssen und sich nur subsidiär - nach Maßgabe des Absatz 2, leg cit - an die einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer halten können.

Daß im gegenständlichen Fall ein anderer Weg gewählt wurde und bereits Titel gegen die säumigen Wohnungseigentümer bestehen, die sie zur Begleichung der Klagsforderung verpflichten, steht der gegenständlichen Klagsführung nicht entgegen. Die eigene Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bringt es mit sich, daß der Einwand der Rechtskraft an der mangelnden Parteienidentität scheitert. Auch von einem mangelnden Rechtsschutzinteresse kann, wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, keine Rede sein, wenn sich ein Gläubiger an alle ihm für eine Forderung haftenden Personen hält. Der vom Erstgericht für die Abweisung des Klagebegehrens herangezogene Grund ist daher keinesfalls zu halten. Ob der vom Berufungsgericht für die Klagsabweisung ins Treffen geführte Umstand tragfähig ist, wird - wie erwähnt - noch zu klären sein. Dazu bedarf es eingehender Erörterungen, allenfalls auch noch eines beträchtlichen Verfahrensaufwandes zu den sonstigen Einwendungen gegen die Klagsforderung, weshalb die notwendige Verfahrensergänzung dem Erstgericht aufzutragen war.

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E51773 05A02658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00265.98A.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19981027_OGH0002_0050OB00265_98A0000_000