Rechtssatz für 6Ob530/92 1Ob552/93 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047579

Geschäftszahl

6Ob530/92; 1Ob552/93; 7Ob528/94; 7Ob596/94; 2Ob576/94; 2Ob596/94; 7Ob552/95; 6Ob636/95 (6Ob637/95); 10Ob523/95; 1Ob597/95; 8Ob503/96; 2Ob2376/96t; 1Ob2330/97w; 4Ob2236/96v; 6Ob181/97d; 3Ob298/97p; 8Ob311/97m; 8Ob191/97i; 9Ob23/98t; 4Ob120/98w; 4Ob166/98k; 9Ob168/98s; 1Ob223/98w; 1Ob58/00m; 7Ob78/00x; 6Ob116/00b; 8Ob133/00t; 6Ob228/00y; 1Ob56/01v; 1Ob165/01y; 2Ob108/02z; 3Ob40/02g; 7Ob205/03b; 7Ob194/03k; 6Ob51/04z; 6Ob197/06y; 10Ob73/07v; 6Ob5/08s; 8Ob8/12b; 7Ob179/11s; 5Ob204/11b; 6Ob80/13b; 10Ob59/14w; 8Ob78/15a; 9Ob72/15a; 1Ob65/16i; 8Ob90/16t; 3Ob47/18k; 3Ob59/18z; 10Ob30/19p; 5Ob25/19s; 10Ob25/20d

Entscheidungsdatum

01.09.2020

Norm

ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bc
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Bei einem vom Unterhaltsschuldner verschuldeten Arbeitsplatzverlust kann nicht in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde. Die Anspannung darf nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 530/92
    Entscheidungstext OGH 25.03.1992 6 Ob 530/92
  • 1 Ob 552/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 552/93
    nur: Die Anspannung darf nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre. (T1)
  • 7 Ob 528/94
    Entscheidungstext OGH 08.06.1994 7 Ob 528/94
    nur T1
  • 7 Ob 596/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 7 Ob 596/94
  • 2 Ob 576/94
    Entscheidungstext OGH 10.11.1994 2 Ob 576/94
    nur T1
  • 2 Ob 596/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 596/94
    nur T1
  • 7 Ob 552/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 7 Ob 552/95
  • 6 Ob 636/95
    Entscheidungstext OGH 25.10.1995 6 Ob 636/95
  • 10 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 523/95
    nur T1
  • 1 Ob 597/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 597/95
    nur T1
  • 8 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 Ob 503/96
    nur T1; Beisatz: Hiebei kommt dem Gesundheitszustand sowie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wesentliche Bedeutung zu. (T2)
  • 2 Ob 2376/96t
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2376/96t
    nur T1; Beisatz: Selbst bei einem verschuldeten Arbeitsplatz - oder Berufswechsel kann in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde. (T3)
  • 1 Ob 2330/97w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2330/97w
    nur T1
  • 4 Ob 2236/96v
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2236/96v
    nur T1
  • 6 Ob 181/97d
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 181/97d
  • 3 Ob 298/97p
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 3 Ob 298/97p
    nur T1
  • 8 Ob 311/97m
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 311/97m
    Beis wie T3
  • 8 Ob 191/97i
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 Ob 191/97i
    Beisatz: Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden sowie zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend. (T4)
  • 9 Ob 23/98t
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 23/98t
    nur T1
  • 4 Ob 120/98w
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 120/98w
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 4 Ob 166/98k
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 166/98k
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 9 Ob 168/98s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 168/98s
    nur T1
  • 1 Ob 223/98w
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 223/98w
    Beisatz: Es sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend. (T5)
  • 1 Ob 58/00m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 58/00m
    Beisatz: Dies gilt nicht für Fälle beabsichtigter Unterhaltsvereitelung. (T6)
    Beis wie T4
  • 7 Ob 78/00x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 78/00x
    nur T1
  • 6 Ob 116/00b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 116/00b
    nur T1; Beis wie T4
  • 8 Ob 133/00t
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 133/00t
    nur: Bei einem vom Unterhaltsschuldner verschuldeten Arbeitsplatzverlust kann nicht in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde. (T7)
  • 6 Ob 228/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 228/00y
  • 1 Ob 56/01v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 56/01v
    Vgl auch; Beisatz: Es ist der Umstieg auf eine selbständige Tätigkeit grundsätzlich zulässig und dem Selbständigen nach Einstellung seiner Tätigkeit eine Zeitspanne zuzubilligen, um wieder im unselbständigen Bereich Fuß zu fassen. Ebenso darf die Unterhaltsberechtigte nur auf ein auf dem Arbeitsmarkt real erzielbares Einkommen angespannt werden. (T8)
  • 1 Ob 165/01y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 165/01y
    Beis wie T3; Beis wie T5
  • 2 Ob 108/02z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 2 Ob 108/02z
    nur T1; Beis wie T4
  • 3 Ob 40/02g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 40/02g
    Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner hat seine Arbeitskraft nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich einzusetzen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. (T9)
  • 7 Ob 205/03b
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 205/03b
  • 7 Ob 194/03k
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 194/03k
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 51/04z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 6 Ob 51/04z
    Vgl; nur T1; Beis wie T9
  • 6 Ob 197/06y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 197/06y
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 73/07v
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 Ob 73/07v
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unbekannter Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen. (T10)
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Vgl auch; Veröff: SZ 2008/35
  • 8 Ob 8/12b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 8/12b
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    nur T1
  • 5 Ob 204/11b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 204/11b
    nur T1; Beis ähnlich wie T4
  • 6 Ob 80/13b
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 80/13b
    Vgl; Beisatz: Hier: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T11)
  • 10 Ob 59/14w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 59/14w
    Vgl; Beis wie T5
  • 8 Ob 78/15a
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 Ob 78/15a
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Auch
  • 1 Ob 65/16i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 65/16i
    Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Langjährige Arbeitslosigkeit. Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T12)
  • 8 Ob 90/16t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 90/16t
    nur T1
  • 3 Ob 47/18k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 47/18k
    nur T1
  • 3 Ob 59/18z
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 59/18z
    nur T1
  • 10 Ob 30/19p
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 30/19p
    nur T1
  • 5 Ob 25/19s
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 25/19s
    nur T1
  • 10 Ob 25/20d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 Ob 25/20d
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Beschäftigungsverbot nach dem MSchG. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047579

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19920325_OGH0002_0060OB00530_9200000_002

Rechtssatz für 1Ob599/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047686

Geschäftszahl

1Ob599/90; 6Ob517/91; 8Ob651/90; 4Ob544/91; 1Ob612/91; 5Ob1575/91; 1Ob603/92; 3Ob541/95; 10Ob523/95; 2Ob591/95; 3Ob56/95; 4Ob2234/96z; 4Ob2371/96x; 4Ob2236/96v; 3Ob89/97b; 9Ob208/97x; 2Ob250/97x; 8Ob191/97i; 4Ob345/97g; 4Ob4/98m; 4Ob120/98w; 4Ob175/98h; 4Ob166/98k; 9Ob168/98s; 1Ob58/00m; 7Ob78/00x; 7Ob39/00m; 6Ob116/00b; 7Ob249/00v; 2Ob295/00x; 4Ob245/01k; 2Ob108/02z; 3Ob40/02g; 7Ob205/03b; 6Ob91/04g; 3Ob274/04x; 7Ob210/05s; 9Ob8/05z; 2Ob200/04g; 6Ob64/07s; 7Ob121/07f; 10Ob73/07v; 1Ob119/07t; 7Ob97/08b; 1Ob202/09a; 1Ob81/10h; 8Ob27/10v; 8Ob91/10f; 10Ob7/11v; 4Ob126/11z; 7Ob140/11f; 8Ob8/12b; 1Ob75/12d; 9Ob5/13w; 7Ob28/12m; 4Ob101/13a; 6Ob164/13f; 2Ob32/14s; 8Ob106/13s; 4Ob85/14z; 10Ob59/14w; 10Ob22/15f; 9Ob72/15a; 1Ob65/16i; 8Ob90/16t; 6Ob238/16t; 1Ob118/17k; 9Ob29/17f; 8Ob30/16v; 1Ob155/17a; 3Ob47/18k; 7Ob210/17h; 3Ob59/18z; 6Ob76/18x; 4Ob1/18b; 7Ob112/18y; 9Ob56/18b; 5Ob25/19s; 7Ob190/19w; 10Ob2/21y; 8Ob59/21s; 5Ob85/21t; 1Ob108/21w; 4Ob67/21p; 4Ob228/22s

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Norm

ABGB §140 Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 599/90
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 599/90
    Veröff: SZ 63/74 = EvBl 1990/128 S 599 = RZ 1993,101 = ÖA 1991,99
  • 6 Ob 517/91
    Entscheidungstext OGH 07.03.1991 6 Ob 517/91
  • 8 Ob 651/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 651/90
    nur: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einsetzen. (T1)
    Beisatz: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des § 5 LPfG kommt hiebei nicht in Betracht. (T2)
  • 4 Ob 544/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 544/91
    Vgl auch
  • 1 Ob 612/91
    Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 612/91
    Auch; Veröff: RZ 1992/48 S 124 = RZ 1994/76 S 211
  • 5 Ob 1575/91
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 1575/91
    nur T1; Beisatz: Aber bei einem zu neunzig % behinderten, vermögenslosen, als arbeitssuchend gemeldeten, von Sozialhilfe lebenden fünfundvierzigjährigen Vater ist dies nicht der Fall. (T3)
  • 1 Ob 603/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 1 Ob 603/92
    Vgl auch; Beisatz: Die Eltern haben ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. (T4)
    Veröff: RZ 1994/18 S 44 = ÖA 1993,105
  • 3 Ob 541/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 541/95
    Beisatz: Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdigende Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen (so schon ÖA 1994,1929. (T5)
  • 10 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 523/95
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 591/95
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 591/95
    Auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner darf bei Erfüllung seiner Unterhaltspflicht "nach Kräften" nicht etwa grundlos seine überdurchschnittlichen (gehobenen) Lebens- und Einkommensverhältnisse aufgeben oder - im Falle des Verlustes eines überdurchschnittlich dotierten Arbeitsplatzes - nicht wiederzuerlangen trachten, weil er dadurch die angemessene Teilnahme seines unterhaltsberechtigten Kindes an seinen adäquaten Lebensverhältnissen hindert. (T6)
  • 3 Ob 56/95
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 56/95
    Veröff: SZ 69/203
  • 4 Ob 2234/96z
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2234/96z
    nur T1; Beis wie T2 nur: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. (T7)
    Beisatz: Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden können. (T8)
  • 4 Ob 2371/96x
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2371/96x
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 2236/96v
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2236/96v
  • 3 Ob 89/97b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 89/97b
  • 9 Ob 208/97x
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 9 Ob 208/97x
    Auch
  • 2 Ob 250/97x
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 250/97x
  • 8 Ob 191/97i
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 Ob 191/97i
  • 4 Ob 345/97g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 345/97g
    Auch
  • 4 Ob 4/98m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 4/98m
    Auch
  • 4 Ob 120/98w
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 120/98w
    Auch; Beisatz: Wer - aus welchen Gründen immer (Krankheit, Haft, Schwangerschaft, Alter) - zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, dem kann wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit kein potentielles Einkommen unterstellt werden. (T9)
  • 4 Ob 175/98h
    Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 175/98h
    Vgl; Beis wie T9
  • 4 Ob 166/98k
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 166/98k
    Auch
  • 9 Ob 168/98s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 168/98s
    Beis wie T5
  • 1 Ob 58/00m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 58/00m
    Beisatz: Ein unselbständig Erwerbstätiger darf sich nur dann selbständig machen, wenn er damit rechnen kann, nach einer gewissen Anlaufphase als Unternehmer ein zumindest gleich hohes Einkommen wie zuvor zu erzielen. Stellt sich heraus, dass mit solchen Einkünften in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, so muss der Schuldner entweder eine zumutbare Nebenbeschäftigung annehmen oder wieder unselbständig tätig werden. (T10)
  • 7 Ob 78/00x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 78/00x
  • 7 Ob 39/00m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 39/00m
  • 6 Ob 116/00b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 116/00b
    nur: Der Unterhaltsschuldner muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. (T11) Beisatz: Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden und dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im Wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend. (T12)
  • 7 Ob 249/00v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 249/00v
    Auch
  • 2 Ob 295/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
    Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hier: § 94 ABGB. (T13)
    Veröff: SZ 73/179
  • 4 Ob 245/01k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 245/01k
    Vgl auch; Beisatz: Der Vater ist jedoch anzuspannen, wenn er es trotz ihm offenstehender Möglichkeiten unterlassen hat, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Maßgebend ist daher, wie sich der Vater - hier nach seiner Suspendierung - verhalten hat und zwar insbesondere, ob er sich hätte bemühen können, die Einkommensminderung durch neue Einkünfte wettzumachen. Sein Verhalten muss, ebenso wie bei einer sonstigen mit einer Unterhaltseinschränkung verbundenen Änderung der Lebensverhältnisse, daran gemessen werden, wie sich ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage verhalten würde. (T14)
  • 2 Ob 108/02z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 2 Ob 108/02z
    nur T11
  • 3 Ob 40/02g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 40/02g
    Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Der Unterhaltsschuldner hat seine Arbeitskraft nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich einzusetzen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. (T15)
  • 7 Ob 205/03b
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 205/03b
  • 6 Ob 91/04g
    Entscheidungstext OGH 08.07.2004 6 Ob 91/04g
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Anspannung darf zu keinen fiktiven Ergebnissen führen. Maßgeblich sind die konkreten Erwerbsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt. (T16)
  • 3 Ob 274/04x
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 274/04x
    Vgl auch
  • 7 Ob 210/05s
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 210/05s
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 9 Ob 8/05z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 Ob 8/05z
  • 2 Ob 200/04g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 200/04g
    Auch; Beisatz: Pensionsantritt nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz auf eigenen Antrag führt zur Anwendung der Anspannungstheorie. (T17)
  • 6 Ob 64/07s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 64/07s
    Beisatz: Hier: Erörterung der Grundsatzfrage, ob im Rahmen der Anspannungstheorie den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheit trifft, sich einer Behandlung einer der Ausübung von Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Erkrankung zu unterziehen. (T18)
  • 7 Ob 121/07f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 121/07f
    Beisatz: Die entscheidenden Kriterien für eine Anspannung auf ein Einkommen, das eine Alimentierung über den Regelbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus ermöglicht, stellen überdurchschnittliche individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Unterhaltspflichtigen, die Zumutbarkeit der betreffenden Beschäftigung, der Umfang der Sorgepflichten sowie der Grund einer Arbeitseinschränkung durch den Unterhaltspflichtigen dar. (T19)
    Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T20)
  • 10 Ob 73/07v
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 Ob 73/07v
    Auch
  • 1 Ob 119/07t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 119/07t
    Auch; Beisatz: Auch selbständig Erwerbstätige unterliegen der Obliegenheit, ihr Einkommen in zumutbarer Weise zu maximieren, das heißt ihre Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen wirtschaftlichen Sorgfalt zu betreiben. Bei selbständig Erwerbstätigen ist maßgeblich, ob deren Entscheidung nach den jeweils konkret gegebenen Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist. (T21)
  • 7 Ob 97/08b
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 97/08b
    Veröff: SZ 2008/64
  • 1 Ob 202/09a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 202/09a
    Beis wie T10
  • 1 Ob 81/10h
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 81/10h
    Beis wie T5
  • 8 Ob 27/10v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 27/10v
    Auch; Beis ähnlich wie T16
  • 8 Ob 91/10f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 91/10f
    Beis wie T14; Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige Pensionsvorschuss bezieht. (T22)
  • 10 Ob 7/11v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 7/11v
    Auch
  • 4 Ob 126/11z
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 126/11z
  • 7 Ob 140/11f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
    Auch; Beisatz: Der Bezug von Sozialhilfe indiziert im Allgemeinen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden. Es ist aber durchaus möglich, dass auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben. (T23)
  • 8 Ob 8/12b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 8/12b
    Auch
  • 1 Ob 75/12d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 75/12d
    nur T11; Beis wie T5; Beis wie T19
  • 9 Ob 5/13w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 5/13w
    Auch
  • 7 Ob 28/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 28/12m
  • 4 Ob 101/13a
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 101/13a
  • 6 Ob 164/13f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 164/13f
  • 2 Ob 32/14s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 32/14s
    Auch, nur T1
  • 8 Ob 106/13s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 106/13s
    Vgl auch; Beis wie T21; Beisatz: Ob sich die Entscheidung auch rückschauend betrachtet als bestmögliche erweist, ist nicht relevant. (T24)
  • 4 Ob 85/14z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 85/14z
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 10 Ob 59/14w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 59/14w
    Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T25)
  • 10 Ob 22/15f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 22/15f
    Beis wie T4
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Beis wie T4; Beis wie T16
  • 1 Ob 65/16i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 65/16i
    Beis wie T4; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T26)
  • 8 Ob 90/16t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 90/16t
    Beis wie T4; Beisatz: Ob der Anspannungsgrundsatz anwendbar ist, richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls. (T27)
  • 6 Ob 238/16t
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 238/16t
  • 1 Ob 118/17k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 118/17k
    Beis wie T4
  • 9 Ob 29/17f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 29/17f
    Vgl auch; Beisatz: Die Anspannungspflicht wird verletzt, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre. (T28)
  • 8 Ob 30/16v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 30/16v
    Auch; nur: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können. (T29)
    Beis wie T2;
    nur: Im Falle der Notwendigkeit hat er sich hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen. (T30)
  • 1 Ob 155/17a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 155/17a
    Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T31)
    Veröff: SZ 2017/105
  • 3 Ob 47/18k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 47/18k
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T23; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T32)
  • 3 Ob 59/18z
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 59/18z
  • 6 Ob 76/18x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 76/18x
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T28
  • 4 Ob 1/18b
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 1/18b
    Auch; Beis wie T28; Beis wie T4
  • 7 Ob 112/18y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 112/18y
    Beis wie T9
  • 9 Ob 56/18b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 56/18b
  • 5 Ob 25/19s
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 25/19s
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T27; Beis wie T28
  • 7 Ob 190/19w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 190/19w
    Beis wie T10
  • 10 Ob 2/21y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 2/21y
    auch Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T28
  • 8 Ob 59/21s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 59/21s
  • 5 Ob 85/21t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 85/21t
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T28
  • 1 Ob 108/21w
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 108/21w
    Beis wie T27
  • 4 Ob 67/21p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 67/21p
    Vgl
  • 4 Ob 228/22s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 228/22s
    Beisatz wie T28
    Beisatz: Hier: Einbeziehung thesaurierter Gewinne aufgrund der Pflicht des Unterhaltsschuldners eine ihm mögliche Gewinnentnahme nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu unterlassen. (T33)

Schlagworte

Anspannung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047686

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19900502_OGH0002_0010OB00599_9000000_003

Entscheidungstext 4Ob166/98k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob166/98k

Entscheidungsdatum

20.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Patrick S*****, und die mj. Nicole S*****, infolge Revisionsrekurses des Unterhaltssachwalters Bezirkshauptmannschaft H***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 3. März 1998, GZ 20 R 52/98g-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 2. Februar 1998, GZ P 2136/95b-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Pflegschaftssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Der mj. Patrick S*****, und die mj. Nicole S*****, sind die ehelichen Kinder des Christian S*****, der darüber hinaus mit keinen weiteren Sorgepflichten belastet ist. Er wurde zuletzt mit Beschluß des Bezirksgerichtes H***** vom 12. 6. 1997 (ON 13) zu einer Unterhaltsleistung von monatlich S 3.150.- für den mj. Patrick und monatlich S 2.700.- für die mj. Nicole verpflichtet, wobei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst als Kraftfahrer von S 18.565.- ausgegangen worden ist. Die Obsorge kommt der Mutter zu, in deren Haushalt die Minderjährigen betreut werden. Die Ehe der Kindeseltern ist geschieden.

Der Vater stellte am 20. 11. 1997 (Anhang zu ON 20), ergänzt und präzisiert am 9. 1. 1998 (ON 24), den Antrag, aufgrund seines gesunkenen Einkommens seine Unterhaltsleistung ab 1. 12. 1997 für Patrick auf monatlich S 2.180.- und für Nicole auf monatlich S 1.920.- herabzusetzen. Er brachte dazu vor, er verdiene seit Mitte Oktober 1997 als Hilfsdachdecker nur noch S 11.000.- monatlich.

Der Unterhaltssachwalter sprach sich gegen den Herabsetzungsantrag mit der Begründung aus, der Vater sei gelernter Fleischergeselle, habe den bisher ausgeübten Beruf eines Kraftfahrers aufgrund Führerscheinentzuges wegen Trunkenheit am Steuer verloren und müsse sich nunmehr mit einer Hilfsarbeitertätigkeit begnügen; dies könne aber nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten gehen (ON 20).

Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag des Vaters ab. Es warf dem Antragsteller vor, durch sein schuldhaftes Verhalten (Trunkenheit am Steuer, mehrmaliges Nichterscheinen am Arbeitsplatz) selbst Anlaß zum Verlust seines Arbeitsplatzes als Kraftfahrer gegeben zu haben; bei Anspannung des Vaters auf sein zuletzt als Kraftfahrer erzieltes Einkommen lägen die den Kindern bisher zugesprochenen Unterhaltsbeträge im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Das Rekursgericht setzte die monatliche Unterhaltsleistung des Vaters für Patrick auf S 2.180.-, und für Nicole auf S 1.920.- herab. Nach der üblichen Prozentmethode finde der Herabsetzungsbetrag im behaupteten Einkommen von S 11.000.- Deckung; weder habe der Vater behauptet, nicht S 11.000.- verdienen zu können, noch lasse die Aktenlage ein höheres Einkommen erkennen. Der Vater könne derzeit zweifelsfrei nicht als Kraftfahrer arbeiten; es sei aber nicht entscheidend, ob (von Fällen der Unterhaltsflucht abgesehen) der Verlust der bisherigen Beschäftigung vom Unterhaltsverpflichteten selbst herbeigeführt oder verschuldet worden sei, solange dieser nur alle zumutbaren Anstrengungen zur Wiedererlangung des Arbeitsplatzes unternehme. Da keinesfalls gesagt werden könne, daß der Vater nach seiner Ausbildung und nach seinen Kräften ohne Führerschein mehr als S 11.000.- verdienen könne, komme eine Anspannung über diesen Betrag hinaus nicht in Betracht.

Das Rekursgericht hatte zunächst ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte in der Folge aber auf Antrag des Unterhaltssachwalters diesen Ausspruch dahin ab, daß es den ordentlichen Revisionsrekurs deshalb für zulässig erachtete, weil der Revisionsrekurswerber ein Abweichen des Rekursgerichtes von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Anspannung ebenso wie eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung behaupte.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74; 4 Ob 2236/96v; Schwimann in Schwimann ABGB**2 Rz 60 zu Paragraph 140, mwN). Einschränkend setzt die Rechtsprechung diesen sogenannten Anspannungsgrundsatz nur als eine Art Mißbrauchsvorbehalt dort ein, wo schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. Die Anspannung darf aber nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muß immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (EFSlg 77.069 = ZfRV 1996, 80; ÖA 1997, 159/U182; 4 Ob 2330/97v; 9 Ob 23/98t; 4 Ob 210/98f uva). Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird dabei nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden sowie zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend (8 Ob 503/96; 1 Ob 2330/96w; ÖA 1997, 159/U182; 8 Ob 191/97i ua).

Der Rechtsmittelwerber zeigt nun zutreffend auf, daß das Rekursgericht bei seiner Entscheidung nur von einem erzielbaren Einkommen des Kindesvaters in der Höhe von S 11.000.- monatlich ausgegangen ist, ohne zu berücksichtigen, daß der Vater - nach den Behauptungen des Unterhaltssachwalters - ausgebildeter Fleischergeselle ist; überdies legt der Unterhaltssachwalter eine Urkunde vor, aus der hervorgeht, daß die Angaben des Vaters über sein Einkommen als Hilfsdachdecker offensichtlich unrichtig waren und er in dieser Tätigkeit zuletzt S 16.000.- verdient habe. Die Beantwortung der hier allein entscheidenden Frage, auf welche Einkommenshöhe der Vater angespannt werden darf, hängt demnach davon ab, welche Berufsausbildung er abgeschlossen hat, ob er in diesem Beruf auf dem Arbeitsmarkt noch konkret vermittelbar ist und welches Einkommen er damit erzielen könnte; dazu fehlen Feststellungen. Dieser Feststellungsmangel führt zur Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher nach Erweiterung der Entscheidungsgrundlage durch Einvernahme des Vaters zu seiner Ausbildung und Einholung eines berufskundlichen Gutachtens festzustellen haben, welche Berufsausbildung der Vater besitzt und welches Einkommen er damit im Zeitraum ab 1. 12. 1997 nachhaltig hätte erzielen können. Erst danach wird die Berechtigung seines Herabsetzungsantrages verläßlich beurteilt werden können.

Da im aufgezeigten Umfang Feststellungen fehlen, erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.

Anmerkung

E51885 04A01668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00166.98K.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19981020_OGH0002_0040OB00166_98K0000_000