Rechtssatz für 9ObA193/98t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110830

Geschäftszahl

9ObA193/98t

Entscheidungsdatum

07.10.1998

Norm

AVRAG §1
AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377LO187
  1. AVRAG § 1 heute
  2. AVRAG § 1 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
  3. AVRAG § 1 gültig von 28.03.2024 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024
  4. AVRAG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. AVRAG § 1 gültig von 18.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006
  6. AVRAG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 17.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. AVRAG § 1 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG findet auch auf Lehrverhältnisse Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110830

Dokumentnummer

JJR_19981007_OGH0002_009OBA00193_98T0000_003

Rechtssatz für 9ObA193/98t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110831

Geschäftszahl

9ObA193/98t

Entscheidungsdatum

07.10.1998

Norm

AVRAG §3 Abs1
BAG §2 Abs9
  1. BAG § 2 heute
  2. BAG § 2 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 2 gültig von 10.07.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2015
  4. BAG § 2 gültig von 01.07.2010 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2010
  5. BAG § 2 gültig von 27.08.2003 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003
  6. BAG § 2 gültig von 01.08.2002 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. BAG § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/1997
  8. BAG § 2 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993
  9. BAG § 2 gültig von 01.08.1978 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Der Zweck dieser Norm, daß nämlich ein begonnenes Ausbildungsverhältnis nach Möglichkeit auch dann abgeschlossen werden soll, wenn dem Lehrling der Ausbilder "abhanden kommt", trifft auch auf die mit einem Betriebsübergang zusammenhängenden Fälle zu. Die Eintrittsautomatik ist zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110831

Dokumentnummer

JJR_19981007_OGH0002_009OBA00193_98T0000_004

Rechtssatz für 9ObA193/98t 9ObA153/98k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110828

Geschäftszahl

9ObA193/98t; 9ObA153/98k

Entscheidungsdatum

23.12.1998

Norm

AVRAG §1
AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 177LO187
  1. AVRAG § 1 heute
  2. AVRAG § 1 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
  3. AVRAG § 1 gültig von 28.03.2024 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024
  4. AVRAG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. AVRAG § 1 gültig von 18.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006
  6. AVRAG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 17.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. AVRAG § 1 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte im AVRAG arbeitsrechtliche Bestimmungen, die "für weitgehend alle Gruppen von Arbeitnehmern gelten sollen," zusammenfassen und den Geltungsbereich dieses EG-Anpassungsgesetzes möglichst weit fassen, weil die EG-Richtlinien auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind (Hier: Ausbildungsverhältnisse von Lehrlingen).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 193/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 193/98t
  • 9 ObA 153/98k
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 153/98k
    Vgl auch; Beisatz: Auch Betriebsübergänge zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen in den Anwendungsbereich des AVRAG. (T1) Veröff: SZ 71/216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110828

Dokumentnummer

JJR_19981007_OGH0002_009OBA00193_98T0000_001

Rechtssatz für 4Ob104/78 (4Ob105/78) 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021298

Geschäftszahl

4Ob104/78 (4Ob105/78); 9ObA72/87; 9ObA193/98t; 8ObS322/98f; 8ObS195/02p

Entscheidungsdatum

19.09.2002

Norm

ABGB §1151 IF
BAG §1
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BAG § 1 heute
  2. BAG § 1 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 1 gültig von 01.08.1978 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Lehrling ist ein Arbeitnehmer, das Lehrverhältnis ein Arbeitsverhältnis.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 104/78
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 104/78
    Veröff: Arb 9781 = JBl 1980,439 = ZAS 1980,3 (mit Anmerkung von Schrank) = IndS 1979,1150 = EvBl 1979/203 S 516 = DRdA 1981,239 (mit Anmerkung von Jabornegg) = SZ 52/75
  • 9 ObA 72/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 72/87
  • 9 ObA 193/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 193/98t
    Beisatz: Das Lehrlingsrecht ist qualifiziertes Arbeitsvertragsrecht mit öffentlich-rechtlichem Einschlag; subsidiär finden die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung. (T1)
  • 8 ObS 322/98f
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObS 322/98f
  • 8 ObS 195/02p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObS 195/02p
    Beisatz: Die zum IESG entwickelte Rechtsprechung ist grundsätzlich auch auf Lehrverhältnisse anzuwenden. Allerdings wird durchaus auf die Besonderheiten der Lehrverhältnisse (Ausbildungsverhältnis; besonderes Beendigungsrecht) Bedacht zu nehmen sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021298

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0040OB00104_7800000_002

Rechtssatz für 4Ob31/83 4Ob175/82 9ObA...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021687

Geschäftszahl

4Ob31/83; 4Ob175/82; 9ObA297/92; 9ObA2113/96t; 9ObA193/98t; 8ObS322/98f; 8ObS2/05k; 8ObS3/11s

Entscheidungsdatum

22.11.2011

Norm

ABGB §1162b
BAG §15 Abs4 litd
KO §25
  1. ABGB § 1162b heute
  2. ABGB § 1162b gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BAG § 15 heute
  2. BAG § 15 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 15 gültig von 28.06.2008 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  4. BAG § 15 gültig von 27.06.2008 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  5. BAG § 15 gültig von 01.09.2000 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2000
  6. BAG § 15 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/1997
  7. BAG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993
  8. BAG § 15 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1987
  9. BAG § 15 gültig von 01.08.1978 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege; sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach Paragraph 25, Absatz eins, KO und berechtigt ihn überdies - auch nach dem Verstreichen der einmonatigen Frist dieser Gesetzesstelle - gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses, wenn der Lehrberechtigte durch die Konkurseröffnung tatsächlich unfähig wird, seine Verpflichtungen aus dem Gesetz oder aus dem Lehrvertrag zu erfüllen (so bereits 4 Ob 29/80). (Hier: Sperre des Betriebes durch Konkursgericht).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 31/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 31/83
    Veröff: SZ 56/69 = ÖA 1985,77 = Arb 10246 = ÖA 1985,55
  • 4 Ob 175/82
    Entscheidungstext OGH 10.01.1984 4 Ob 175/82
    Auch; Beisatz: Hier: Liquidationsausgleich (T1) Veröff: Arb 10308
  • 9 ObA 297/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 297/92
    Auch; Beisatz: In diesem Fall gebührt dem Lehrling eine Kündigungsentschädigung, weil das Lehrverhältnis ein befristetes Arbeitsverhältnis (besonderer Art) ist und daher grundsätzlich § 1162b ABGB zur Anwendung kommt. (T2) Veröff: WBl 1993,155 = Arb 11053 = SozArb 1993 H6,5
  • 9 ObA 2113/96t
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 ObA 2113/96t
    Auch; nur: Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege. (Hier: Sperre des Betriebes durch Konkursgericht). (T3); Beisatz: § 48 ASGG. (T4)
  • 9 ObA 193/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 193/98t
    Vgl auch; nur: Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege; sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach § 25 Abs 1 KO und berechtigt ihn überdies gemäß § 15 Abs 4 lit d BAG zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses. (T5); Beisatz: Hier: Betriebsübergang gemäß § 3 Abs 1 AVRAG. (T6)
  • 8 ObS 322/98f
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObS 322/98f
    Vgl auch; Beisatz: Die aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung unterbliebene wiederholte Anführung der Lehrverhältnisse in § 11 Abs 1 2. Satz ASVG berechtigt keinesfalls zum Umkehrschluss, dass dem Lehrling entgegen § 3 Abs 1 IESG ausnahmsweise als Teil des Insolvenzausfallgeldes auch die Dienstnehmerbeiträge gebühren. (T7)
  • 8 ObS 2/05k
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObS 2/05k
    Auch; nur: Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege; sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach § 25 Abs 1 KO. (T8)
  • 8 ObS 3/11s
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 ObS 3/11s
    Auch; Beisatz: Der Masseverwalter wird als Fortbetriebsberechtigter nach § 41 Abs 1 GewO 1973 auch Lehrberechtigter nach § 2 BAG (§ 2 Abs 4 und § 3 Abs 1 Z 3 BAG). (T9); Beisatz: Die für eine Ausbildung notwendigen einschlägigen Fachkenntnisse und Voraussetzungen muss der Masseverwalter nicht persönlich aufweisen, zumal er nach § 3 Abs 1 Z 3 BAG ohnedies einen geeigneten Ausbilder zu bestellen hat. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021687

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19830426_OGH0002_0040OB00031_8300000_001

Rechtssatz für 8ObA91/97h 9ObA73/97v 9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108458

Geschäftszahl

8ObA91/97h; 9ObA73/97v; 9ObA55/98y; 9ObA193/98t; 9ObA197/99g; 9ObA213/99k; 8ObS219/99k; 9ObA5/00a; 9ObA8/01v; 9ObA272/00s; 8ObA7/01i; 9ObA195/02w; 9ObA232/02m; 8ObA122/03d; 8ObA140/04b; 8ObA64/07f; 9ObA121/09y; 3Ob150/10w; 8ObA41/10b; 9ObA49/14t

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Norm

AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187

Rechtssatz

Die Tragweite der Betriebsübergangs-Richtlinie kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGHSlg 1991, 4.105) nicht allein auf Grund einer wörtlichen Auslegung bestimmt werden. Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 91/97h
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 91/97h
    Veröff: SZ 70/171
  • 9 ObA 73/97v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 73/97v
    Veröff: SZ 70/219
  • 9 ObA 55/98y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 55/98y
    Auch; Veröff: SZ 71/100
  • 9 ObA 193/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 193/98t
  • 9 ObA 197/99g
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 197/99g
    nur: Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. (T1); Veröff: SZ 72/134
  • 9 ObA 213/99k
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 213/99k
    nur: Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten. (T2); Veröff: SZ 72/180
  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
    nur T1
  • 9 ObA 5/00a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 5/00a
  • 9 ObA 8/01v
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 ObA 8/01v
    Auch; nur T1; Beisatz: Hingegen ist es nicht Zweck der Richtlinie, dem Arbeitnehmer durch den Betriebsübergang Rechte aus der beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Tätigkeit zu verschaffen, die ihm gegenüber diesem nicht erwachsen sind und auch nicht bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erwachsen wären. (T3); Beisatz: Hier: Hat der Arbeitnehmer durch seine beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeit (in Lichtenstein) gegenüber diesem keinerlei abfertigungsrechtlich relevante Rechtsposition erworben, kann eine solche durch den Betriebsübergang nicht - nunmehr gegenüber dem neuen Inhaber - begründet werden. (T4)
  • 9 ObA 272/00s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 272/00s
    nur T1
  • 8 ObA 7/01i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 ObA 7/01i
    Auch
  • 9 ObA 195/02w
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 195/02w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Es wäre ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wollte man die im Ausland zurückgelegte (nicht abfertigungswirksame) Dienstzeit (in Deutschland) bei der Beurteilung des Abfertigungsanspruchs der Klägerin im Wege der Zusammenrechnung nach § 23 Abs 1 AngG berücksichtigen. (T5); Veröff: SZ 2002/113
  • 9 ObA 232/02m
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 232/02m
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 122/03d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 122/03d
    Auch; nur T1; Beisatz: Für das Vorliegen eines Überganges im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG, ist die Wahrung der Identität der Einheit entscheidend, wobei allein die Ähnlichkeit der vom alten und neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistung nicht den Schluss auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zulässt. (T6)
  • 8 ObA 140/04b
    Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 140/04b
    nur T1
  • 8 ObA 64/07f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 64/07f
    Vgl
  • 9 ObA 121/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
    nur T1; Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T7); Veröff: SZ 2010/139
  • 3 Ob 150/10w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 150/10w
    Ähnlich
  • 8 ObA 41/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
    nur T1; Veröff: SZ 2011/21
  • 9 ObA 49/14t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 49/14t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108458

Im RIS seit

27.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2014

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_008OBA00091_97H0000_005

Rechtssatz für 9ObA193/98t 8ObA68/02m...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110829

Geschäftszahl

9ObA193/98t; 8ObA68/02m; 9Ob79/08w; 9ObA19/18m; 9ObA50/19x; 9ObA32/19z

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

AVRAG §1
AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187
  1. AVRAG § 1 heute
  2. AVRAG § 1 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
  3. AVRAG § 1 gültig von 28.03.2024 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024
  4. AVRAG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. AVRAG § 1 gültig von 18.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006
  6. AVRAG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 17.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. AVRAG § 1 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Nach aktueller europarechtlicher Rechtsprechung (Danmols - EuGHSlg 1985, 2639; Bork - EuGHSlg 1988, 3057) ist der Arbeitnehmerbegriff im Rahmen der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, die durch die Paragraphen 3 bis 6 AVRAG in das österreichische Recht transferiert wurde, nicht gemeinschaftsrechtlich zu verstehen, sondern nach nationalem Recht auszulegen. Das AVRAG erfasst im Sinne eines weiten Arbeitnehmerverständnisses alle Personen, die für Rechnung eines anderen in einem Unterordnungsverhältnis Arbeit gegen Bezahlung verrichten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 193/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 193/98t
  • 8 ObA 68/02m
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 68/02m
    Beisatz: Eine besondere Gefahr, dass durch eine solche Auslegung in einzelnen Mitgliedstaaten schutzwürdige Personengruppen aus den Umsetzungsvorschriften herausfallen, besteht somit jedenfalls im Bereich der §§ 3 bis 6 AVRAG nicht. (T1)
  • 9 Ob 79/08w
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 79/08w
    Auch; Beisatz: Der Arbeitnehmerbegriff der dem AVRAG zugrunde liegenden BetriebsübergangsRL 2001/23/EG wird durch das nationale Recht bestimmt. (T2); Veröff: SZ 2009/44
  • 9 ObA 19/18m
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 ObA 19/18m
    Auch; Beisatz: Dem Beschäftigerbetrieb nicht ständig überlassene Leiharbeitnehmer werden von der Eintrittsautomatik nicht erfasst, wenn nur der Beschäftigerbetrieb, nicht aber der Überlasserbetrieb übergeht. (T3)
  • 9 ObA 50/19x
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 50/19x
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 32/19z
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 32/19z
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110829

Im RIS seit

06.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Dokumentnummer

JJR_19981007_OGH0002_009OBA00193_98T0000_002

Rechtssatz für 4Ob162/53 4Ob97/72 5Ob3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053009

Geschäftszahl

4Ob162/53; 4Ob97/72; 5Ob308/77; 4Ob104/78 (4Ob105/78); 4Ob66/80; 9ObA72/87; 9ObA193/98t; 9ObA78/20s

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

BAG §1
GewO §73
GewO §97
  1. BAG § 1 heute
  2. BAG § 1 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 1 gültig von 01.08.1978 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Zur Rechtsnatur des Lehrvertrages.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 162/53
    Entscheidungstext OGH 10.11.1953 4 Ob 162/53
    Veröff: SozM IB,49 = Arb 5863
  • 4 Ob 97/72
    Entscheidungstext OGH 09.01.1973 4 Ob 97/72
    Beisatz: Das Lehrverhältnis ist trotz seines Ausbildungszweckes als Dienstverhältnis zu qualifizieren. (T1) Veröff: Arb 9083 = SozM IC,849 = IndS 1975 H3,943 (mit kritischer Anmerkung der Redaktion) = ZAS 1975,54 (Tomandl)
  • 5 Ob 308/77
    Entscheidungstext OGH 21.06.1977 5 Ob 308/77
    Beis wie T1; Veröff: SZ 50/92 = Arb 9596
  • 4 Ob 104/78
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 104/78
    Beisatz: SZ 52/75 = EvBl 1979/203 S 516 = JBl 1980,439 = Arb 9781 = ZAS 1980,3 (mit Anmerkung von Schrank) = IndS 1979,1150 = SozM A/c,181 = IndS 1980,1154 = DRdA 1981,239 (mit Anmerkung von Jarbornegg)
  • 4 Ob 66/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 66/80
    Beisatz: Nach Ende der Lehrzeit wird grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet und nicht das bestehende fortgesetzt. (T2)
  • 9 ObA 72/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 72/87
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die für die Begründung arbeitsrechtlicher Ansprüche maßgeblichen Zeiten eines Lehrverhältnisses und eines unmittelbar anschließenden Arbeitsverhältnisses als Geselle bilden daher nicht schlechthin eine Einheit. (T3)
  • 9 ObA 193/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 193/98t
    Beis wie T1; Beisatz: Der Lehrvertrag ist als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. (T4)
  • 9 ObA 78/20s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 78/20s
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0053009

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19531110_OGH0002_0040OB00162_5300000_001

Rechtssatz für 8Ob15/95; 8ObA91/97h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082749

Geschäftszahl

8Ob15/95; 8ObA91/97h; 9ObA73/97v; 9ObA55/98y; 9ObA193/98t; 9ObA153/98k; 9ObA140/99z; 8ObA244/99m; 8ObA143/98g; 9ObA213/99k; 8ObS219/99k; 8ObS91/00s; 9ObA272/00s; 8ObA7/01i; 9ObA97/02h; 9ObA232/02m; 8ObA41/03t; 9ObA17/03w; 8ObA122/03d; 8ObA43/04p; 8ObA63/04d; 9ObA154/05w; 9ObA49/07g; 8ObA64/07f; 8ObA61/07i; 8ObS5/08f; 9ObA22/09i; 2Ob16/09f; 9ObA121/09y; 8ObA41/10b; 9ObA144/11h; 8ObS2/12w; 9ObA49/14t; 9ObA119/14m; 8ObA50/15h; 9ObA136/16i; 9ObA17/18t; 9ObA81/19f; 8ObA82/21y

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Rechtssatz

Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Überganges der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übergang (EuGHSlg 1986, 1119). Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn lediglich Arbeitnehmer von einem Betrieb zum anderen wechseln, ohne dass gleichzeitig die organisatorische und wirtschaftliche Einheit in die diese arbeitsmäßig eingebunden waren, mitübergeht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 15/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 15/95
    Veröff: SZ 68/187
  • 8 ObA 91/97h
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 91/97h
    Veröff: SZ 70/171
  • 9 ObA 73/97v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 73/97v
    Vgl auch; Beisatz: Der EuGH stellt sohin primär nicht auf den Übergang einer organisatorischen, sondern (weitergehend) einer wirtschaftlichen Einheit unter Identitätswahrung ab. (T1)
    Veröff: SZ 70/219
  • 9 ObA 55/98y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 55/98y
    Auch; nur: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Überganges der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übergang. (T2)
    Beis wie T1; Beisatz: Dabei ist im Sinne eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen vorliegenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmen, zumal der Betriebsübergang in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist. Diese sind unter anderem: Übernahme der materiellen und immateriellen Betriebsmittel, des Großteils der Belegschaft, Ähnlichkeit der vor und nach der Übernahme verrichteten Tätigkeit, Übergang der Kundschaft, Fortführung der wirtschaftlichen Einheit, Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung usw. (T3)
    Veröff: SZ 71/100
  • 9 ObA 193/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 193/98t
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Übernahme nicht aller Arbeitnehmer steht der Annahme eines Betriebsüberganges nicht entgegen. (T4)
    Beisatz: Eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung durch Renovierungs- und Umbaumaßnahmen steht einem Betriebsübergang nicht entgegen. (T5)
    Beisatz: Ein Betriebsübergang ist auch dann zu bejahen, wenn der übernommene Betrieb im "neuen Betrieb" nur mehr einen Teilbetrieb darstellt. (T6)
    Beisatz: Auch "herabgewirtschaftete" Betriebe sind vom Übergang gemäß § 3 Abs 1 AVRAG nicht ausgeschlossen. (T7)
  • 9 ObA 153/98k
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 153/98k
    Vgl auch; Beisatz: Nach dem neuen Art 1 Abs 1 lit b der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. 6. 1998, womit die RL 77/187/EWG geändert wurde, gilt als Übergang im Sinne der Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. (T8) Veröff: SZ 71/216
  • 9 ObA 140/99z
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 9 ObA 140/99z
    Auch; nur T2; Beisatz: Diese Umstände sind nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. (T9)
    Beisatz: Das Phänomen der "Übertragung" ist in einem weiten Sinn zu sehen und verlangt weder Veräußerung noch Eigentumswechsel. (T10)
  • 8 ObA 244/99m
    Entscheidungstext OGH 07.10.1999 8 ObA 244/99m
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3
  • 8 ObA 143/98g
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 ObA 143/98g
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Übertragung einer Funktion allein wäre unzureichend. (T11)
    Beisatz: Hier: Das wesentliche Merkmal für die Betriebsidentität war die Übertragung des Kundenstockes mit den meisten "freien Mitarbeitern", die einen erheblichen Teil der Akquisitionstätigkeit verrichten. (T12)
  • 9 ObA 213/99k
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 213/99k
    Vgl auch; Beisatz: Die rechtliche Konstruktion, die dem Betriebsinhaberwechsel zugrundeliegt, darf nämlich nicht zur Umgehung der Zwecke des AVRAG führen. (T13)
    Veröff: SZ 72/180
  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8
  • 8 ObS 91/00s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 91/00s
    Vgl auch
  • 9 ObA 272/00s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 272/00s
    Vgl auch; nur: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen. (T14)
    Beis wie T13
  • 8 ObA 7/01i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 ObA 7/01i
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, hat unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien zu erfolgen, und zwar 1.) die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, 2.) der Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie etwa der Gebäude und beweglichen Güter, sowie der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Überganges 3.) der Übergang von wesentlichen Teilen der Belegschaft auf den neuen Inhaber 4.) der etwaige Übergang von Kunden und Kundenbeziehungen 5.) der Grad der Ähnlichkeit der vor und nach Übergang verrichteten Tätigkeiten und 6.) die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Überganges hat dann unter gemeinsamer Bewertung all dieser Teilaspekte zu erfolgen. (T15)
  • 9 ObA 97/02h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 ObA 97/02h
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T9
  • 9 ObA 232/02m
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 232/02m
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Art des zu beurteilenden Betriebs (Trafik) bringt es mit sich, dass bei der Abwägung der für die Annahme eines Betriebsübergangs maßgeblichen Kriterien die Übernahme der Belegschaft in ihrer Bedeutung in den Hintergrund tritt und auch ohne eine solche Übernahme ein Betriebsübergang zu bejahen ist, sofern die anderen aufgezählten Kriterien stark ausgeprägt sind und daher insgesamt davon auszugehen ist, dass im Wesentlichen die bisherige wirtschaftliche Einheit fortgeführt wird. (T16)
    Beis wie T5 nur: Eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung steht einem Betriebsübergang nicht entgegen. (T17)
  • 8 ObA 41/03t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 ObA 41/03t
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Begriff des Betriebsüberganges lässt sich nicht auf rechtsgeschäftliche Verfügungen reduzieren. (T18)
  • 9 ObA 17/03w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 ObA 17/03w
    Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/110
  • 8 ObA 122/03d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 122/03d
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dem Kriterium der unterschiedlichen Tätigkeiten in Betrieben beziehungsweise den unterschiedlichen Produktionsmethoden und Betriebsmethoden kommt deshalb erhebliches Gewicht zu, da sich daraus ergibt, welche Bedeutung dem Übergang der materiellen und immateriellen Betriebsmittel sowie der Belegschaft jeweils zuzumessen ist. So sind bei bestimmten Arten von Betrieben, etwa im Reinigungsgewerbe, eben typischerweise nur die Belegschaft und deren Organisation wesentlich, nicht aber die materiellen Betriebsmittel- Reinigungsmittel etc. (T19)
  • 8 ObA 43/04p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 43/04p
    nur: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Überganges der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit. (T20)
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es weiters darauf an, dass der Betriebsinhaber wechselt. (T21)
  • 8 ObA 63/04d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObA 63/04d
    nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG, die durch die Richtlinie 98/50/EG neu gefasst wurde und nunmehr in die Richtlinie 2001/23/EG übergegangen ist, vorliegt, hängt - ebenso wie die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der die Betriebsübergangsrichtlinie umsetzenden Bestimmung des § 3 Abs 1 AVRAG - davon ab, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Identitätswahrung übergegangen ist. (T22)
  • 9 ObA 154/05w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 ObA 154/05w
    nur: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen. (T23)
    Beis wie T18; Beisatz: Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Konstruktion oder die rechtsgeschäftlichen Verfügungen (hier: „Subunternehmervertrag") an. (T24)
    Beis wie T19 nur: So sind bei bestimmten Arten von Betrieben, etwa im Reinigungsgewerbe, eben typischerweise nur die Belegschaft und deren Organisation wesentlich, nicht aber die materiellen Betriebsmittel- Reinigungsmittel. (T25)
  • 9 ObA 49/07g
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 49/07g
    Vgl auch
  • 8 ObA 64/07f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 64/07f
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Von den bisher entschiedenen Fällen unterscheidet sich der vorliegende Fall im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens eines „Betriebsteilübergangs" bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, haben Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen doch beinahe definitionsgemäß kaum Arbeitnehmer in ihrem „eigenen Betrieb" im Sinne einer organisatorischen Einheit beschäftigt, sondern sind diese Arbeitnehmer eben an andere Arbeitgeber als Beschäftigter (entleihende Unternehmen) überlassen. Fraglich war daher, wie und ob das „zweiaktige Prüfungsschema" - Vorliegen einer organisatorischen Einheit beim alten Arbeitgeber/Vorliegen einer organisatorischen Einheit mit im Wesentlichen identen „Betriebsmitteln und Erscheinungsbild" beim neuen Betriebsinhaber - übertragen werden kann. (T26)
    Bem: Zum dazu gestellten Vorabentscheidungsersuchen und der Antwort des EuGH siehe RS0120413. (T27)
  • 8 ObA 61/07i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 61/07i
    Auch; Beis wie T15
  • 8 ObS 5/08f
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObS 5/08f
    nur T2; Bem: Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs siehe RS0124146. (T28)
  • 9 ObA 22/09i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 ObA 22/09i
    Beis wie T3; Beisatz: Für die Beurteilung eines Betriebsübergangs ist auf den jeweiligen Betrieb abzustellen, so dass etwa bei bestimmten Arten von Betrieben, wie etwa im Reinigungsgewerbe, die Belegschaft und deren Organisation wesentlicher sein kann, als die materiellen Betriebs- oder Reinigungsmittel. (T29)
    Beisatz: Hier: Die Herausgabe einer neu gestalteten Gratiszeitung durch die Beklagte, sei es auch unter ähnlicher Marke, bewirkt mangels Übergangs wesentlicher Elemente, wie redaktioneller Zeitungsgestaltung und Anzeigenakquisition sowie des Zeitungsvertriebs noch keinen Betriebsübergang im Sinn des § 3 AVRAG. (T30)
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    Vgl auch; Vgl Beis wie T1; Auch Beis wie T21; Auch Beis wie T22
  • 9 ObA 121/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
    Auch; nur ähnlich T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/139
  • 8 ObA 41/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
    Auch; nur T14; Beis wie T3; Veröff: SZ 2011/21
  • 9 ObA 144/11h
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 144/11h
    Vgl auch; nur ähnlich T14; nur ähnlich T23; Beisatz: Hier: Nachträgliche Aufhebung des Unternehmenskaufvertrags. (T31)
  • 8 ObS 2/12w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObS 2/12w
    Auch
  • 9 ObA 49/14t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 49/14t
    Vgl; Beis ähnlich wie T3
  • 9 ObA 119/14m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 119/14m
  • 8 ObA 50/15h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 ObA 50/15h
    Auch
  • 9 ObA 136/16i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 ObA 136/16i
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber stellt für sich genommen keinen Betriebsübergang dar. Ein Betriebs-(teil-)übergang liegt in diesen Fällen dann vor, wenn entweder der neue Auftragnehmer einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Belegschaftsteil übernommen hat oder in Branchen, in denen es nicht wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, weil die Tätigkeit in erheblichem Umfang Material und Einrichtungen erfordert, der zweite Unternehmer die zuvor vom ersten Unternehmer benutzten und beiden nacheinander vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten wesentlichen materiellen und für die betreffende Tätigkeit unverzichtbaren Betriebsmittel benutzt. (T32)
  • 9 ObA 17/18t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 17/18t
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T23; Nur: Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn lediglich Arbeitnehmer von einem Betrieb zum anderen wechseln, ohne dass gleichzeitig die organisatorische und wirtschaftliche Einheit in die diese arbeitsmäßig eingebunden waren, mitübergeht. (T33)
  • 9 ObA 81/19f
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 81/19f
    Auch; nur T23; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T17; Beisatz: Die Übernahme der Laufkundschaft ist ein wesentliches Indiz für einen Betriebsübergang, auch wenn keine Kundendaten übertragen wurden. (T34)
  • 8 ObA 82/21y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 82/21y
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; nur T23; Beisatz: Das Fehlen eines Übergangs materieller Betriebsmittel und Personalverwaltungsressourcen, die in jedem anderen Personalverleihunternehmen bereits vorhanden und für die Erbringung der charakteristischen Leistung ohne entscheidender Bedeutung sind, ändert per se nichts an einem Betriebsübergang. (T35)
    Beisatz: Die organisatorische Einheit ist in der in ihrem Arbeitsvertrag mit dem früheren Überlasser beim Beschäftigen zusammengefasster und ausschließlich bei diesem einsetzbarer (Exklusivitätsklausel) Gruppen von Arbeitnehmern zu sehen, welche die maßgeblichen Faktoren des mit „Payrolling“ befassten Betriebsteils des früheren Überlassers darstellen. (T36)
    Beisatz: Hier: Atypische Arbeitskräfteüberlassung (Payrolling). (T37)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082749

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19951012_OGH0002_0080OB00015_9500000_004

Rechtssatz für 9ObA193/98t 9ObA153/98k...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110832

Geschäftszahl

9ObA193/98t; 9ObA153/98k; 9ObA197/99g; 9ObA192/99x; 9ObA213/99k; 8ObS219/99k; 9ObA5/00a; 8ObS91/00s; 8ObS187/00h; 8ObA7/01i; 9ObA232/02m; 9ObA45/03p; 5Ob114/03f; 8ObA122/03d; 8ObA43/04p; 8ObA63/04d; 8ObS6/05y; 9ObA49/07g; 8ObA64/07f; 9ObA94/07z; 8ObA61/07i; 9ObA82/08m; 9ObA123/08s; 9ObA122/08v; 2Ob16/09f; 9ObA121/09y; 8ObA41/10b; 9ObA144/11h; 8ObS2/12w; 9ObA119/14m; 9ObA17/18t; 9ObA81/19f; 8ObA82/21y

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Norm

AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377LO187

Rechtssatz

Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht (in Gestalt eines Nießbrauchs, einer Miete, Pacht oder Leihe) begründet wird, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. Arbeitsverhältnisse mit dem Pächter eines Betriebes gehen bei Neuverpachtung dieses Betriebes auch dann auf den Neupächter über, wenn zwischen Altpächter und Neupächter keine vertraglichen Beziehungen bestehen (mit Darstellung der Rechtsprechung des EuGH).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 193/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 193/98t
  • 9 ObA 153/98k
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 153/98k
    Vgl auch; nur: Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht (in Gestalt eines Nießbrauchs, einer Miete, Pacht oder Leihe) begründet wird, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. (T1); Beisatz: Der Begriff des Betriebsüberganges lässt sich nicht auf rechtsgeschäftliche Verfügungen reduzieren. Unter "Übertragungsvorgängen" sind alle Akte zu verstehen, durch die unternehmerische Dispositionsbefugnisse in Bezug auf ein Übertragungsobjekt von einem Verantwortlichen auf einen anderen übertragen werden. Das AVRAG versucht in Entsprechung von Art 1 der Betriebsübergangsrichtlinie, möglichst viele Übertragungsvorgänge zu erfassen und stellt auf ein Rechtsgeschäft überhaupt nicht mehr ab. Dies entspricht insoweit der Richtlinie, als diese gemäß ihrem Art 7 die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht einschränkt, für die Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. (T2) Veröff: SZ 71/216
  • 9 ObA 197/99g
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 197/99g
    Auch; Veröff: SZ 72/134
  • 9 ObA 192/99x
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 192/99x
    Beisatz: § 3 Abs 1 AVRAG knüpft nicht an ein Rechtsgeschäft bzw. einen Eigentumswechsel, sondern schlicht an den Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils "auf einen anderen Erwerber" an. Der "Veräußerer" - und "Erwerber" - Begriff sind hier weit zu ziehen. Veräußerer und Erwerber müssen nicht Eigentümer des Betriebes, sondern bloß rechtlich gesicherte oder tatsächliche Inhaber mit Leitungsmacht (gewesen) sein. (T3); Beisatz: Wird ein Betrieb neu verpachtet, ist zur Prüfung der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit auf folgende Tatbestandsmerkmale Bedacht zu nehmen: 1. Das übertragene Gebilde muss eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Diese Tätigkeit darf nicht auf die Ausübung eines bestimmten Vorhabens beschränkt sein; 2. Fortführung derselben wirtschaftlichen Einheit (Betriebsidentität); 3. Übernahme von materiellen oder/und immateriellen Betriebsmitteln; 4. gleichbleibende oder zumindest ähnliche Geschäftstätigkeit; 5. Übernahme der Kundschaft; 6. Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft. (T4)
  • 9 ObA 213/99k
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 213/99k
    Auch; Beis wie T2 nur: Der Begriff des Betriebsüberganges lässt sich nicht auf rechtsgeschäftliche Verfügungen reduzieren. Unter "Übertragungsvorgängen" sind alle Akte zu verstehen, durch die unternehmerische Dispositionsbefugnisse in Bezug auf ein Übertragungsobjekt von einem Verantwortlichen auf einen anderen übertragen werden. (T5); Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 72/180
  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
    Beis wie T3; Beisatz: Der EuGH qualifizierte die Rückübertragung des Betriebes an den Verpächter nach einem Pachtverhältnis als Betriebsübergang (Ny Molle Kro-EuGH Slg 1987/5465). (T6)
  • 9 ObA 5/00a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 5/00a
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: "Die auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit" hängt nicht davon ab, auf welcher vertraglichen Grundlage der Übernehmer den (Teilbetrieb) Betrieb weiterführt, wenn dieser faktisch erhalten bleibt (hier: zeitlich befristeter "Kooperationsvertrag"). (T7)
  • 8 ObS 91/00s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 91/00s
    Vgl auch; Beisatz: Betriebsübergang liegt vor, wenn der Übernehmer den Betrieb nicht unmittelbar vom bisherigen Betreiber übernimmt, sondern vom Ersteher in dem gegen den bisherigen Betreiber geführten Zwangsversteigerungsverfahren pachtet. (T8)
  • 8 ObS 187/00h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 ObS 187/00h
    Vgl auch; Beisatz: Für den Betriebsübergang bedarf es weder einer vertraglichen Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerber, noch überhaupt eines auf Betriebsübergang gerichteten Willensaktes, weil es nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung ausreicht, dass der für die Geschicke des Betriebs Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. (T9)
  • 8 ObA 7/01i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 ObA 7/01i
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 9 ObA 232/02m
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 232/02m
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T4
  • 9 ObA 45/03p
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 45/03p
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Bestimmungen des AVRAG gelten auch in jenen Fällen, in denen ein Betrieb (hier: die Verwaltung des Hauses) nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege übertragen wird, sondern kraft gesetzlicher Vorschrift (hier: von der Gemeinschaft der Miteigentümer auf die Wohnungseigentümergemeinschaft) übergeht. (T10)
  • 5 Ob 114/03f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/172
  • 8 ObA 122/03d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 122/03d
    Vgl auch; Beisatz: Für das Vorliegen eines Überganges im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG, ist die Wahrung der Identität der Einheit entscheidend. (T11); Beisatz: Nicht entscheidend ist, ob eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerber besteht, wenngleich diese als Indiz für den Übergang im Sinne der Richtlinie angesehen wird. Maßgeblich ist nur, ob die für den Betrieb verantwortliche Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen von vertraglichen Beziehungen, allenfalls auch unter Einschaltung von Dritten wechselt. (T12)
  • 8 ObA 43/04p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 43/04p
    nur T1; Beis wie T6
  • 8 ObA 63/04d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObA 63/04d
    nur T1; Beisatz: Dies ist auch dann der Fall, wenn der Fruchtnießer den Betrieb wieder an den Eigentümer zurückstellt, oder der Betrieb von einem Pächter auf den anderen übergeht. Ebenso sind die Voraussetzungen des §3 Abs 1 AVRAG bei Rücknahme des Betriebs durch den Verpächter und die unveränderte Weiterführung durch den selben erfüllt. (T13)
  • 8 ObS 6/05y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObS 6/05y
    nur T1; Beis wie T10 nur: Die Bestimmungen des AVRAG gelten auch in jenen Fällen, in denen ein Betrieb nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege übertragen wird, sondern kraft gesetzlicher Vorschrift übergeht. (T14); Beisatz: Wird ein Betrieb (hier Hotel) samt Zubehör zwangsversteigert und zunächst vom vormaligen Zwangsverwalter als einstweiliger Verwalter für die Ersteherin sowie letztlich von der Ersteherin selbst, mit einem wesentlichen Teil der ursprünglichen Belegschaft weiter geführt, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist die Erteilung des Zuschlags. (T15)
  • 9 ObA 49/07g
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 49/07g
    Vgl auch
  • 8 ObA 64/07f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 64/07f
    Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Auf die rechtliche Beziehung zwischen dem „Veräußerer" und dem „Erwerber" wurde regelmäßig nicht abgestellt. (T16); Beisatz: Hier: Prüfung des Vorliegens eines „Betriebsteilübergangs" bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen und Frage der Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechung auf diesen Fall. (T17); Bem: Vgl das dazu gestellte Vorabentscheidungsersuchen zu 8 ObA 140/04b (RS0120413). (T18)
  • 9 ObA 94/07z
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 94/07z
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Es genügt der faktische Übertragungsvorgang. Entscheidend ist der Inhaberwechsel. (T19)
  • 8 ObA 61/07i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 61/07i
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T16
  • 9 ObA 82/08m
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 82/08m
    Vgl auch; Beisatz: Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts an, sondern ist der faktische Übertragungsvorgang entscheidend. (T20); Beisatz: Hier: Rücknahme und Weiterführung des Betriebs durch den (Unter)verpächter. (T21)
  • 9 ObA 123/08s
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 123/08s
    Auch; Beis wie T20; Beis wie T21
  • 9 ObA 122/08v
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 122/08v
    Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T21
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    Auch; nur: Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. (T22); nur: Arbeitsverhältnisse mit dem Pächter eines Betriebes gehen bei Neuverpachtung dieses Betriebes auch dann auf den Neupächter über, wenn zwischen Altpächter und Neupächter keine vertraglichen Beziehungen bestehen. (T23); Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T11; Beisatz: Relevant ist der Wechsel des Inhabers der wirtschaftlichen Einheit. (T24); Beisatz: Es muss zwischen dem „Veräußerer" und dem „Erwerber" der wirtschaftlichen Einheit aber keine rechtsgeschäftliche Beziehung bestehen, sondern genügt etwa die Fortführung des Betriebs im Zuge der Neuverpachtung. (T25); Beisatz: Wird in diesem Fall das Pachtobjekt kurzfristig an den Verpächter zurückgestellt, der den Betrieb aber nicht weiter führt, sondern geschieht dies erst durch den Neupächter, liegt kein Betriebsübergang auf den Verpächter vor, sondern ein direkter Betriebsübergang auf den neuen Pächter. (T26)
  • 9 ObA 121/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
    Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T27); Veröff: SZ 2010/139
  • 8 ObA 41/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
    Auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2011/21
  • 9 ObA 144/11h
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 144/11h
    Auch; nur ähnlich T1; Beisatz: Hier: Nachträgliche Aufhebung des Unternehmenskaufvertrags. (T28)
  • 8 ObS 2/12w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObS 2/12w
    Vgl auch
  • 9 ObA 119/14m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 119/14m
    Auch
  • 9 ObA 17/18t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 17/18t
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T12
  • 9 ObA 81/19f
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 81/19f
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T20
  • 8 ObA 82/21y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 82/21y
    Vgl; Beis nur wie T11; Beis wie T20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110832

Im RIS seit

06.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19981007_OGH0002_009OBA00193_98T0000_005

Entscheidungstext 9ObA193/98t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA193/98t

Entscheidungsdatum

07.10.1998

Anmerkung

E51611 09B01938

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Elisabeth Kahler und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Osman P*****, Lehrling, *****, vertreten durch Dr. Georg Griesser und Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Günther D***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Schmidt ua, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, wegen S 41.269,06 brutto s. A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. März 1998, GZ 9 Ra 411/97w-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. September 1997, GZ 15 Cga 16/96y-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 (darin enthalten S 676,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Berufungsgerichtes, mit der es einen Betriebsübergang nach Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG bejahte, ist zutreffend, sodaß auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann. Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG normiert, daß beim Übergang eines Unternehmens, eines Betriebes oder eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber (Betriebsübergang), dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Vorweg geht es im vorliegenden Fall um die Frage, ob es auch bei Lehrverhältnissen zu einem derartigen Eintritt durch Betriebsübergang kommen kann. Die Revisionswerberin geht nämlich insoweit richtig davon aus, daß eine weitere Prüfung, ob überhaupt ein Betriebsübergang nach Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG vorliegt, entfallen kann, wenn Lehrverhältnisse davon ohnehin nicht betroffen sein können.

Die Revisionswerberin nimmt unter Berufung auf Andexlinger (RdW 1993, 279) dazu den Standpunkt ein, daß sich Paragraph eins, AVRAG, der den Geltungsbereich dieses Gesetzes umschreibt, nicht auf Ausbildungsverhältnisse von Lehrlingen beziehe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Gesetzgeber wollte im AVRAG arbeitsrechtliche Bestimmungen, die "für weitgehend alle Gruppen von Arbeitnehmern gelten sollen," zusammenfassen und den Geltungsbereich dieses EG-Anpassungsgesetzes möglichst weit fassen, weil die EG-Richtlinien auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind Regierungsvorlage 1077 BlgNR 18. GP, 8 f). Paragraph eins, Absatz eins, AVRAG bestimmt, daß dieses Bundesgesetz für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, gilt. Nach aktueller europarechtlicher Rechtsprechung (Danmols - EuGHSlg 1985, 2639; Bork - EuGHSlg 1988, 3057) ist der Arbeitnehmerbegriff im Rahmen der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, die durch die Paragraphen 3 bis 6 AVRAG in das österreichische Recht transferiert wurde, nicht gemeinschaftsrechtlich zu verstehen, sondern nach nationalem Recht auszulegen (so auch Regierungsvorlage 1077 BlgNR 18. GP, 9). Eine besondere Gefahr, daß dadurch in einzelnen Mitgliedstaaten schutzwürdige Personengruppen aus den Umsetzungsvorschriften herausfallen, besteht jedenfalls im Bereich der Paragraphen 3 bis 6 AVRAG nicht, zumal die Anknüpfung im AVRAG im Sinne des auch von der Judikatur geprägten weiten Arbeitnehmerverständnisses alle Personen erfaßt, die für Rechnung eines anderen in einem Unterordnungsverhältnis Arbeit gegen Bezahlung verrichten (Binder in DRdA 1996, 1 [4 f]; Holzner/Reissner, AVRAG, 19 und 64).

Andexlinger (aaO) verneint die Möglichkeit des ipso iure - Überganges von Lehrverhältnissen nach dem AVRAG unter Berufung auf Paragraph 34, Absatz 2, BAG, vertritt demnach also offenbar den Standpunkt, daß es sich beim Lehrverhältnis um kein Arbeitsverhältnis handelt, daß auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Nun ist Andexlinger zuzugeben, daß das BAG das Lehrverhältnis nicht ausdrücklich als Arbeitsverhältnis qualifiziert. Gerade aber der von ihm herangezogene Paragraph 34, Absatz 2, BAG stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, daß das BAG selbst davon ausgeht, daß das Lehrverhältnis als Arbeitsverhältnis zu beurteilen ist. Das Lehrlingsrecht ist qualifiziertes Arbeitsvertragsrecht mit öffentlich-rechtlichem Einschlag; subsidiär finden die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung (Berger/Fida/Gruber, BAG Erl 1 zu Paragraph 34,). Das Lehrverhältnis ist unbeschadet seines besonderen Ausbildungszweckes arbeitsrechtlich als Arbeitsverhältnis und der Lehrvertrag somit als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Darüber besteht heute im Schrifttum und in der Rechtsprechung Übereinstimmung. Lehrlinge im Sinne des BAG sind sohin ausnahmslos Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsvertragsrechts (Berger/Fida/Gruber aaO Erl 4 und 5 zu Paragraph eins,).

Im Schrifttum herrscht auch weitgehend Einhelligkeit darüber, daß die Vorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG auf Lehrverhältnisse Anwendung findet; dies nicht nur deshalb, weil der Geltungsbereich des AVRAG auch die Lehrverträge nach dem BAG mitumfaßt, sondern auch deshalb, weil die Lehrvertragsübernahme prinzipiell nicht anders gestaltet werden kann als die Arbeitsvertragsübernahme (Berger/Fida/Gruber aaO Erl 12 zu Paragraph 12,). Da in Paragraph eins, AVRAG bezüglich der Lehrlinge keine ausdrückliche Ausnahme erfolgt, ist davon auszugehen, daß deren Arbeitsverhältnisse vom Anwendungsbereich des AVRAG erfaßt sind (Gahleitner/Leitsmüller, Umstrukturierung und AVRAG Rz 216). Soweit die Vorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG dazu beitragen soll, die besonders schutzwerten Personengruppen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang abzusichern, müssen wohl auch Lehrlinge als besonders schutzwürdig angesehen werden vergleiche Gaul, Betriebsübergang 80 f [zu Paragraph 613 a, BGB]). Die Tragweite der Betriebsübergangsrichtlinie kann nach der Rechtsprechung des EuGH nicht allein auf Grund einer wörtlichen Auslegung bestimmt werden. Entscheidend ist stets der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers soweit wie möglich zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortsetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (SZ 68/187 mwN; so auch Karner in RdW 1997, 729 [731]). Lehrlinge werden daher als Arbeitnehmer grundsätzlich auch von den Rechtsfolgen des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG erfaßt (Binder in DRdA 1996, 1 [5]; Holzer/Reissner aaO 64; Schrank in ecolex 1993, 541; Wagnest, Die Haftung bei Übergang eines Unternehmens oder Betriebes 71 ua), worauf auch die Revisionsgegnerin zutreffend hinweist.

Der Revisionswerberin ist aber zuzugeben, daß beim Eintritt in ein Lehrverhältnis zufolge Betriebsüberganges nach Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG dann Probleme auftreten können, wenn der Erwerber keine entsprechende Lehrberechtigung bzw -befähigung hat. Dies spielt im vorliegenden Fall insoweit eine Rolle, als der Kläger beim Vorgänger als Lehrling im Lehrberuf Karosseur beschäftigt war, während die von ihm als Übernehmer des Betriebes in Anspruch genommene Beklagte zwar über Kfz-Mechaniker jedoch über keine Karosseure als Ausbilder verfügt. Im Schrifttum werden für diese Konstellation verschiedene Lösungsvorschläge unterbreitet:

Während Schrank (ecolex 1993, 541) von einem Erlöschen des Lehrverhältnisses im Übergangszeitpunkt ausgeht, meinen Berger/Fida/Gruber (aaO Erl 12 zu Paragraph 12,; Erl 31 zu Paragraph 14,; ihnen folgend Wagnest aaO 71), daß der Eintritt bis zur Eintragung der Änderung des Lehrvertrages durch die Lehrlingsstelle nur schwebend wirksam erfolge; liege ein Eintragungshindernis vor und werde daher die Eintragung verweigert, dann sei auch der ex lege-Übergang rückwirkend nichtig und das Lehrverhältnis bleibe zum Veräußerer aufrecht.

Der erkennende Senat schließt sich - wie schon die beiden Vorinstanzen - der Ansicht von Gahleitner/Leitsmüller (aaO Rz 216) an, der auch Holzer/Reissner (aaO 65) folgen. Danach ist die Eintrittsautomatik zu bejahen und von einer Regelungslücke im BAG auszugehen. Diese kann durch analoge Anwendung des Paragraph 2, Absatz 9, BAG in der Fassung BAG-Novelle 1997, Bundesgesetzblatt Nr 67 aus 1997, (vor der Novelle: Absatz 8, leg cit) geschlossen werden, der anordnet, daß im Fall des unvorhergesehenen Ausscheidens des Ausbilders eine andere geeignete Person - selbst wenn diese nicht die Ausbilderprüfung abgelegt hat - mit der weiteren Ausbildung betraut werden kann bzw zumindest die bereits aufgenommenen Lehrlinge weiter ausbilden darf. Der Zweck dieser Norm, daß nämlich ein begonnenes Ausbildungsverhältnis nach Möglichkeit auch dann abgeschlossen werden soll, wenn dem Lehrling der Ausbilder "abhanden kommt", trifft offensichtlich auch auf die mit einem Betriebsübergang zusammenhängenden Fälle zu. Daß der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt ist, wenn der Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen auf Grund des BAG und des Lehrvertrages zu erfüllen (Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG), sei lediglich angemerkt.

Der Revisionswerberin kann auch nicht darin gefolgt werden, insoweit sie aus dem Verweis in Paragraph 6, AVRAG auf Paragraph 1409, ABGB abzuleiten versucht, daß es sich bei der Verpachtung um keinen Erwerb im zivilrechtlichen Sinn handle, und damit zum Ausdruck bringen will, daß durch eine bloße Verpachtung kein Betriebsübergang nach Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG begründet werden könne.

Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG spricht neutral und deckungsgleich mit Artikel eins, der Richtlinie 77/187/EWG vom Betriebs(teil)übergang. Es besteht daher kein Problem, die gemeinschaftsrechtliche Interpretation auch in die nationale Handhabung miteinfließen zu lassen. Der EuGH verlangt für die Erfüllung dieses Merkmals keine Veräußerung und keinen Eigentumswechsel, sondern es genügt beispielsweise ein Verkauf unter Eigentumsvorbehalt (Mietkaufvertrag nach niederländischem Recht: Berg und Busschers - EuGHSlg 1988, 2559), die Rückübertragung nach einem Pachtverhältnis (Ny Molle Kro - EuGHSlg 1987, 5465), die Weiterverpachtung nach einem Pachtverhältnis (Daddy's Dance Hall - EuGHSlg 1988, 739) oder die Weiterveräußerung nach einem Mietverhältnis (Bork - EuGHSlg 1988, 3057). Auch die gegenleistungsfreie Übertragung mittels Subventionsverlagerung (Redmond Stichting - EuGHSlg 1992, 3189) wird subsumiert. Der Erwerber muß also nicht Eigentümer, sondern bloß rechtlich gesicherter oder tatsächlicher Inhaber mit Leitungsmacht in bezug auf das betriebliche Geschehen werden. Auch Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG knüpft schlicht an den "Übergang auf einen anderen Erwerber" an. Der "Veräußerer" - und "Erwerber" - Begriff sind hier also - anders als nach Paragraph 1409, ABGB - weit zu ziehen. Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht (in Gestalt eines Nießbrauchs, einer Miete, Pacht oder Leihe) begründet wird, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, daß der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Fruchtnießer den Betrieb wieder an den Eigentümer zurückstellt oder der Betrieb von einem Pächter auf den anderen übergeht (Binder in DRdA 1996, 1 [7]; Kirschbaum in DRdA 1994, 350 [352], jeweils mwN; vergleiche auch Heinze in Tomandl, Der Betriebs(teil)übergang im Arbeitsrecht, 11). Arbeitsverhältnisse mit dem Pächter eines Betriebes gehen bei Neuverpachtung dieses Betriebes also auch dann auf den Neupächter über, wenn zwischen Alt- und Neupächter keine vertraglichen Beziehungen bestehen (ARD 4891/6/97).

Ausgehend davon, daß die Verpachtung grundsätzlich ein geeigneter Übertragungsakt ist, der einen Betriebsübergang im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG begründen kann Regierungsvorlage 1077 BlgNR 18. GP, 11; Krejci, Betriebsübergang, 56 f; vom Senat implizit bejaht auch in ecolex 1998, 156), bleibt nun noch zu prüfen, ob ein derartiger, die wirtschaftliche Einheit des Betriebes wahrender Übergang auch im vorliegenden Fall gegeben ist. Wird ein Betrieb neu verpachtet, sind zur Prüfung der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen (Ny Molle Kro - EuGHSlg 1987, 5465; BAG 11. 9. 1997, 8 AZR 555/95, teilweise veröffentlicht in ARD 4905/6/98). In der Judikatur des EuGH haben sich folgende Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen eines Betriebsüberganges herausgebildet:

1. Das übertragene Gebilde muß eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Diese Tätigkeit darf nicht auf die Ausübung eines bestimmten Vorhabens beschränkt sein;

2. Fortführung derselben wirtschaftlichen Einheit (Betriebsidentität);

3. Übernahme von materiellen oder/und immateriellen Betriebsmitteln;

4. gleichbleibende oder zumindest ähnliche Geschäftstätigkeit;

5. Übernahme der Kundschaft;

6. Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß der EuGH diese Tatbestandsmerkmale im Rahmen eines beweglichen Systems anwendet. So kann auch bei Nichtübernahme von Betriebsmitteln oder Nichtbestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen Erwerber und Veräußerer, zB wenn die Übertragung in zwei Schritten unter Einschaltung eines Dritten erfolgt, ein Betriebsübergang vorliegen (Gahleitner/Leitsmüller aaO Rz 204; Karner aaO 729 f, jeweils mit Übersicht der EuGH-Judikatur; SZ 68/187 mwN ua). Auch die Revisionswerberin räumt ein, daß es für die Beurteilung eines Betriebsüberganges nach Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG entscheidend darauf ankommt, inwieweit eine Übernahme materieller oder immaterieller Aktiva erfolgt, Arbeitnehmer und Kunden übernommen werden und sich die betrieblichen Tätigkeiten vor und nach dem Übergang ähneln.

Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG ist im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, der Richtlinie 77/187/EWG und des vorgenannten beweglichen Systems dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber auch dann in alle Rechte und Pflichten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beklagte als neuer Inhaber etwa nicht nur das Areal zum Betrieb einer Kfz-Werkstätte samt zehn Hebebühnen, alter Drehbänke, Richtbank, Bremsprüfstand und sonstigen Prüfeinrichtungen, Spezialwerkzeug, sonstiges Werkzeug und teilweise Fachliteratur, sondern darüberhinaus auch 12 (von vormals 30) Arbeitnehmern und die Kundenliste des Vorgängers übernahm, und diesen überdies aufforderte, bis zum letzten Tag den Betrieb aufrecht zu erhalten, um die durch die Übernahme bedingte Unterbrechung möglichst gering zu halten. So bejahte etwa der EuGH im bereits genannten Fall Daddy's Dance Hall (EuGHSlg 1988, 739) die Anwendung des Artikel eins, Absatz eins, der Richtlinie 77/187/EWG, wenn nach Beendigung eines nicht übertragbaren Pachtverhältnisses der Inhaber des Unternehmens dieses an einen neuen Pächter verpachtet, der das Unternehmen ohne Unterbrechung mit demselben Personal, das zuvor bei Beendigung des ersten Pachtverhältnisses gekündigt worden war, fortführt. Die fragliche Einheit wahrte damit ihre Identität, wie schon das Berufungsgericht richtig hervorhob (Ole Rygaard - EuGHSlg 1995, 2758; Merckx/Ford - EuGHSlg 1996, 1267; Heinze in Tomandl aaO 20 f). Daß die Beklagte nicht alle Arbeitnehmer übernahm, steht der Annahme eines Betriebsüberganges nicht entgegen, zumal die Übernahme der Mitarbeiter hier auf der erkennbaren Absicht beruhte, die bisherige Geschäftstätigkeit fortzuführen, und es nicht etwa nur darum ging, einen vom Übergang unabhängig gestiegenen Personalbedarf zu decken vergleiche Ulstein, EFTA - GH, 19. 2. 1996, Rs. C-2/96, veröffentlicht in Oetker/Preis, EAS, Teil C, RL 77/187/EWG, E.Nr. 12a zu Artikel eins,). Die Beklagte nahm als neuer Betriebsinhaber nach verschiedenen Renovierungs- und Umbauarbeiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Ausweitung des Betriebsgegenstandes auch auf einen Kfz-Handel, den alten Betriebsgegenstand einer Kfz-Werkstätte wieder auf. Daß dies möglicherweise einen hohen finanziellen Einsatz und unternehmerische Initative der Beklagten erforderte, - wie die Revisionswerberin betont - steht einem Betriebsübergang im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG nicht entgegen. Völlig richtig gewichtete das Berufungsgericht die vorgenannten Teilaspekte im Sinne einer globalen Bewertung im Rahmen eines beweglichen Systems.

Von einer endgültigen Betriebsstillegung durch den Vorpächter, die einem Betriebsübergang entgegenstünde, bzw einer völligen Zerschlagung der alten Betriebsorganisation kann hier also keine Rede sein. Richtig wies das Berufungsgericht darauf hin, daß eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung durch Renovierungs- und Umbaumaßnahmen einem Betriebsübergang nicht entgegensteht (Ny Molle Kro - EuGHSlg 1987, 5465). Sowohl das Ersuchen der Beklagten an den Vorpächter, den Betrieb bis zuletzt weiterzuführen, als auch das Bemühen um alle "Übernahmeinteressenten" unter den Arbeitnehmern des Vorpächters spricht gegen die Absicht einer endgültigen Stillegung und Zerschlagung des alten Betriebes. Richtig hob das Berufungsgericht auch hervor, daß sich die Beklagte nach Übernahme der Kundenliste auch besonders um die Kunden des Vorgängers bemühte, dies sogar teilweise mit unrichtigen Behauptungen, um bei diesen den Verdacht eines Inhaberwechsels erst gar nicht aufkommen zu lassen und um sich andererseits deren Vertrauen in den bisherigen Betrieb zunutze zu machen. Daß die Beklagte nicht nur den Betrieb des Vorgängers übernahm, sondern selbst auch ihren eigenen Betrieb an den neuen Standort übersiedelte und überdies den Unternehmensgegenstand ausweitete, steht der Annahme eines Betriebsüberganges nicht entgegen. Ein Betriebsübergang ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn der übernommene Betrieb im "neuen Betrieb" nur mehr einen Teilbetrieb darstellt (Schrammel in ZAS 1996, 6 [10]). Daneben kann auch davon ausgegangen werden, daß mit den von der Beklagten übernommenen zwölf Arbeitnehmern (darunter vier Kfz-Mechaniker, ein Kfz-Spengler und eine Büroangestellte) auch Know-how der Vorgängerin auf die Beklagte überging. Mit dem Standort der Vorgängerin als solchen ging zweifellos auch Goodwill auf die Beklagte über. Kundenliste, Know-how und Goodwill sind Kriterien, die schon von der deutschen Judikatur für das Vorliegen eines Betriebsüberganges nach Paragraph 613 a, BGB herausgearbeitet wurden (Tomandl in ZAS 1993, 193 [196]; Gahleitner/Leitsmüller aaO Rz 205, je mwN).

Daß die Beklagte nicht mehr Vertragswerkstätte der von der Vorgängerin betreuten Automarke blieb, sondern sich ihrerseits an andere Automarken band, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Erwähnenswert erscheint aber, daß die Beklagte den übernommenen Betrieb nach den Feststellungen des Erstgerichtes zunächst nur mit den Arbeitnehmern der Vorgängerin wiedereröffnete und fortführte vergleiche Daddy's Dance Hall - EuGHSlg 1988, 739) und für das übernommene Spezialwerkzeug der Vorgängerin den Betrag von S 150.000,-- zahlte. Die Ansicht, die Beklagte habe lediglich eine "herabgewirtschaftete Unternehmenshülle" erworben, steht mit diesen Umständen nicht im Einklang, wobei allerdings anzumerken ist, daß auch "herabgewirtschaftete" Betriebe vom Übergang gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG nicht ausgeschlossen sind.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00193.98T.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19981007_OGH0002_009OBA00193_98T0000_000