Begründung:
Im drittinstanzlichen Verfahren über den Unterhaltserhöhungsantrag der Kinder ist nur mehr die Frage von Bedeutung, ob die Auslandsverwendungszulage, die der Vater als Leiter einer Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer Österreich bezieht, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Das Erstgericht wertete die Auslandsverwendungszulage bei der von ihm vorgenommenen Unterhaltsbemessung nur teilweise, und zwar mit einem monatlichen Betrag von S 25.000,--, als abzugsfähig. Hievon ausgehend gelangte es für die Zeit ab 1. 7. 1997 zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von S 11.000,-- je Kind.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und schied die Auslandsverwendungszulage zur Gänze aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage aus, was zur Abweisung eines monatlichen Mehrbegehrens von S 300,-- je Kind ab 1. 7. 1997 führte.
Es führte hiezu folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 3 Ob 160/97 erkannt, daß die einem Beamten gemäß § 21 GehG idF der 53.Novelle gewährte Auslandsverwendungszulage nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, dies in Ablehnung der Erwägungen in EFSlg 61.760/5. Der hier unterhaltspflichtige Vater beziehe zwar keine Bezüge nach dem Gehaltsgesetz, sondern werde nach der Besoldungsordnung der Wirtschaftskammer bezahlt, das Rekursgericht erachte es jedoch für gerechtfertigt, in Ansehung der Auslandsverwendungszulage keinen Unterschied zwischen Beamten und Nichtbeamten zu treffen. In beiden Fällen diene die Auslandsverwendungszulage dem Zweck, dem in Ausland Tätigen durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland entstehende besondere Kosten auszugleichen.Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 3 Ob 160/97 erkannt, daß die einem Beamten gemäß Paragraph 21, GehG in der Fassung der 53.Novelle gewährte Auslandsverwendungszulage nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, dies in Ablehnung der Erwägungen in EFSlg 61.760/5. Der hier unterhaltspflichtige Vater beziehe zwar keine Bezüge nach dem Gehaltsgesetz, sondern werde nach der Besoldungsordnung der Wirtschaftskammer bezahlt, das Rekursgericht erachte es jedoch für gerechtfertigt, in Ansehung der Auslandsverwendungszulage keinen Unterschied zwischen Beamten und Nichtbeamten zu treffen. In beiden Fällen diene die Auslandsverwendungszulage dem Zweck, dem in Ausland Tätigen durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland entstehende besondere Kosten auszugleichen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob die Auslandsverwendungszulage in die Unterhaltsbemessungs- grundlage einzubeziehen oder als abzugsfähig zu werten sei, divergierende höchstgerichtliche Judikatur vorliege. Die Entscheidung 7 Ob 640/90, die sich ausdrücklich mit der Frage der Einbeziehung der Auslandsverwendungszulage eines Handelskammerbediensteten befaßt habe, erachte in der Auslandsverwendungszulage eine Pauschalierung der Diäten, wobei es dem Unterhaltspflichtigen obliege, die tatsächlich entstandenen Mehrauslagen zu behaupten und zu bescheinigen. Die Entscheidung 3 Ob 160/97v halte diese Aufassung jedoch nicht mehr aufrecht.
Gegen diese Rekursentscheidung, soweit darin ein monatliches Mehrbegehren von S 300,-- je Kind ab 1. 7. 1997 abgewiesen wird, richtet sich der Revisionsrekurs der Kinder mit dem Antrag, dem Erhöhungsbegehren voll stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen geltend, die Auslandsverwendungszulage sei keine Zulage zur Abgeltung von Aufwendungen, sondern von Erschwernissen am Dienstort. Sie sei daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.