Rechtssatz für 3Ob160/97v 2Ob216/98y 3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108839

Geschäftszahl

3Ob160/97v; 2Ob216/98y; 3Ob144/99v; 2Ob318/99z; 2Ob173/03k; 2Ob15/09h

Entscheidungsdatum

28.09.2009

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb
GehG §21
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. GehG § 21 heute
  2. GehG § 21 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. GehG § 21 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  4. GehG § 21 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. GehG § 21 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  6. GehG § 21 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. GehG § 21 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. GehG § 21 gültig von 01.07.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. GehG § 21 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. GehG § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  11. GehG § 21 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  12. GehG § 21 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  13. GehG § 21 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  14. GehG § 21 gültig von 22.07.1989 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1989
  15. GehG § 21 gültig von 01.09.1969 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 198/1969

Rechtssatz

Auslandsverwendungszulage und Auslandsaufenthaltszuschuss erhöhen die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. Die Kaufkraftausgleichszulage erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insoweit, als der Unterhaltsschuldner Verbindlichkeiten mit Erfüllungsort in einem anderen Staat als dem des Auslandseinsatzes (insbesondere daher in Österreich) deckt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 160/97v
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 160/97v
  • 2 Ob 216/98y
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 216/98y
    Vgl aber; Beisatz: Stellt die Auslandsverwendungszulage zum Teil einen versteckten Gehaltsbestandteil dar, weil sie mehr als den Ersatz des dem Unterhaltspflichtigen durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich entstehenden Mehraufwandes enthält, so ist der übersteigende Teil der Zulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T1)
  • 3 Ob 144/99v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 144/99v
    Auch; Beisatz: Die Auslandsverwendungszulage dient (auch nach der geänderten Rechtslage) der Abgeltung von aus der Tätigkeit im Ausland erwachsenden und für diese Tätigkeit typischen Aufwandskomponenten. (T2); Beisatz: Die Auslandsverwendungszulage ist keine pauschale Aufwandsentschädigung. (T3); Beisatz: Da es nicht gerichtsbekannt ist, dass die Auslandsverwendungszulage über den tatsächlichen Mehrbedarf hinausgeht, wäre es Sache der durch eine teilweise Einbeziehung dieser Zulage begünstigten Klägerin gewesen, derartiges zu behaupten und zu bescheinigen. (T4)
  • 2 Ob 318/99z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 318/99z
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 173/03k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 173/03k
    auch; Beisatz: Die Kaufkraftausgleichszulagen und Auslandsverwendungszulagen eines Handelskammerbediensteten sind insoweit von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, als ihnen durch den Auslandsdienst tatsächlich erwachsene Mehrauslagen gegenüberstehen. (T5); Beisatz: Einem Beamten, der im Ausland seinen Dienstort hat und dort wohnen muss, gebührt nach § 21 Abs 1 GehG 1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland. Ihm gebührt 2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen. 3. gebührt ihm auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind. Die Auslandsverwendungszulage nach dem Gehaltsgesetz ist jedenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T6); Bem: Richtigstellung des Gleichstellungstyps von "vgl aber" auf "auch" im November 2009 (T6a)
  • 2 Ob 15/09h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
    Abweichend; Bem: Hinsichtlich der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2004 siehe nunmehr RS0125384. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108839

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0030OB00160_97V0000_001

Rechtssatz für 2Ob216/98y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110703

Geschäftszahl

2Ob216/98y; 2Ob39/99w; 2Ob153/99k; 7Ob302/99h; 3Ob144/99v; 2Ob318/99z; 9ObA101/03y; 2Ob15/09h; 6Ob72/19k; 1Ob155/20f; 9Ob71/22i

Entscheidungsdatum

17.11.2022

Norm

ABGB §140 Bb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Stellt die Auslandsverwendungszulage zum Teil einen versteckten Gehaltsbestandteil dar, weil sie mehr als den Ersatz des dem Unterhaltspflichtigen durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich entstehenden Mehraufwandes enthält, so ist der übersteigende Teil der Zulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (auch 7 Ob 640/90 und 7 Ob 546/92).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 216/98y
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 216/98y
  • 2 Ob 39/99w
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 39/99w
    Vgl; Beisatz: Einnahmen eines Unterhaltspflichtigen, welche zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes dienen, sind nicht Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage; Zulagen (Zuschläge) mit Entgeltcharakter sind hingegen zum Gehalt zu addieren. (T1)
  • 2 Ob 153/99k
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 2 Ob 153/99k
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 7 Ob 302/99h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 7 Ob 302/99h
    Beisatz: Soweit ein Unterhaltsverpflichteter durch seine unselbständige Tätigkeit gezwungen ist, einen "zusätzlichen" Wohnsitz im Ausland zu begründen, kann er dessen Kosten auch von den dafür gewährten Taggeldern für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen. (T2)
  • 3 Ob 144/99v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 144/99v
    Vgl aber; Beisatz: Dies gilt für die die Auslandsverwendungszulage von Handelskammerbediensteten beziehungsweise Wirtschaftskammerbediensteten. Im Gegensatz zu dem der letztgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall steht hier auch nicht außer Streit, dass der Unterhaltsverpflichtete mehr als den ihn tatsächlich treffenden Mehraufwand erhalte. (T3)
  • 2 Ob 318/99z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 318/99z
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 101/03y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 101/03y
    Vgl auch
  • 2 Ob 15/09h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
    Vgl; Vgl Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Bem: Vgl RS0125384 betreffend die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG. (T4)
  • 6 Ob 72/19k
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 72/19k
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber des Unterhaltsschuldner bezahltes Schulgeld und Fahrtkosten für seine Tochter stehen dem Unterhaltsschuldner nicht zur Verfügung und sind somit nicht als verdeckte Gehaltsbestandteile zu qualifizieren. (T5)
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 Ob 71/22i
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 9 Ob 71/22i
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110703

Im RIS seit

26.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19980827_OGH0002_0020OB00216_98Y0000_001

Entscheidungstext 2Ob216/98y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob216/98y

Entscheidungsdatum

27.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schiemer, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des 1.) mj. Michael P***** , und 2.) des mj. Thomas P***** , beide vertreten durch die Mutter Dr. Irene P*****, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. April 1998, GZ 43 R 298/98m-176, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. März 1998, GZ 7 P 2322/95p-170, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der im übrigen mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird, soweit damit die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 7. 1997 mit monatlich S 11.000,-- je Kind festgesetzt wurde.

Text

Begründung:

Im drittinstanzlichen Verfahren über den Unterhaltserhöhungsantrag der Kinder ist nur mehr die Frage von Bedeutung, ob die Auslandsverwendungszulage, die der Vater als Leiter einer Außenhandelsstelle der Wirtschaftskammer Österreich bezieht, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Das Erstgericht wertete die Auslandsverwendungszulage bei der von ihm vorgenommenen Unterhaltsbemessung nur teilweise, und zwar mit einem monatlichen Betrag von S 25.000,--, als abzugsfähig. Hievon ausgehend gelangte es für die Zeit ab 1. 7. 1997 zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von S 11.000,-- je Kind.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und schied die Auslandsverwendungszulage zur Gänze aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage aus, was zur Abweisung eines monatlichen Mehrbegehrens von S 300,-- je Kind ab 1. 7. 1997 führte.

Es führte hiezu folgendes aus:

Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 3 Ob 160/97 erkannt, daß die einem Beamten gemäß Paragraph 21, GehG in der Fassung der 53.Novelle gewährte Auslandsverwendungszulage nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, dies in Ablehnung der Erwägungen in EFSlg 61.760/5. Der hier unterhaltspflichtige Vater beziehe zwar keine Bezüge nach dem Gehaltsgesetz, sondern werde nach der Besoldungsordnung der Wirtschaftskammer bezahlt, das Rekursgericht erachte es jedoch für gerechtfertigt, in Ansehung der Auslandsverwendungszulage keinen Unterschied zwischen Beamten und Nichtbeamten zu treffen. In beiden Fällen diene die Auslandsverwendungszulage dem Zweck, dem in Ausland Tätigen durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland entstehende besondere Kosten auszugleichen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob die Auslandsverwendungszulage in die Unterhaltsbemessungs- grundlage einzubeziehen oder als abzugsfähig zu werten sei, divergierende höchstgerichtliche Judikatur vorliege. Die Entscheidung 7 Ob 640/90, die sich ausdrücklich mit der Frage der Einbeziehung der Auslandsverwendungszulage eines Handelskammerbediensteten befaßt habe, erachte in der Auslandsverwendungszulage eine Pauschalierung der Diäten, wobei es dem Unterhaltspflichtigen obliege, die tatsächlich entstandenen Mehrauslagen zu behaupten und zu bescheinigen. Die Entscheidung 3 Ob 160/97v halte diese Aufassung jedoch nicht mehr aufrecht.

Gegen diese Rekursentscheidung, soweit darin ein monatliches Mehrbegehren von S 300,-- je Kind ab 1. 7. 1997 abgewiesen wird, richtet sich der Revisionsrekurs der Kinder mit dem Antrag, dem Erhöhungsbegehren voll stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen geltend, die Auslandsverwendungszulage sei keine Zulage zur Abgeltung von Aufwendungen, sondern von Erschwernissen am Dienstort. Sie sei daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Nach herrschender Ansicht sind Einnahmen, die zur Gänze dem Ausgleich

eines tatsächlichen Mehraufwandes dienen, nicht Teil der

Unterhaltsbemessungsgrundlage; Zulagen mit Entgeltscharakter sind

hingegen zum Gehalt zu addieren (Schwimann in Schwimann2 § 140 ABGB

Rz 46, 47 mwN). Zur Auslandsverwendungszulage eines als Leiter der

Handelsabteilung einer österreichischen Botschaft tätigen

Kammerbediensteten wurde in 7 Ob 640/90 = EFSlg 61.760/5 (vgl auch 7

Ob 546/92 = RZ 1993/91) für den Fall, daß in der von der Kammer

erlassenen Besoldungsordnung oder in dem mit den Bediensteten abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine dem Gehaltsgesetz des Bundes völlig deckungsgleiche Regelung derartiger Zulagen vorgenommen wurde, die Ansicht vertreten, mit dieser Zulage solle nach dem Gehaltsgesetz eine Pauschalierung der Diäten bezweckt werden; es sei gerichtsbekannt, daß derartige Pauschalierungen häufig mehr an Auslagenersatz enthielten, als tatsächlich aufgewendet werden müsse, und daß dieser Mehraufwand einen versteckten Gehaltsbestandteil darstellen könne. In 3 Ob 160/97v wurde diesen Erwägungen im Falle eines im Ausland beschäftigten österreichischen Beamten nicht beigetreten. Die Auslandsverwendungszulage gemäß Paragraph 21, GehG, die nach einem Dienstrechtsverfahren, in dem alle rechtserheblichen Tatbestandsmerkmale zu erheben seien, mittels Bescheid festzustellen sei, diene nach der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Ausgleich der im Ausland entstehenden besonderen Kosten und sei daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

Im vorliegenden Fall erübrigt es sich, auf die Divergenz zwischen den beiden zitierten Entscheidungen näher einzugehen. Hier steht nämlich aufgrund der eigenen Angabe des Kindesvaters, die vom Erstgericht übernommen wurden, fest, daß die Auslandsverwendungszulage zum Teil einen versteckten Gehaltsbestandteil darstellt, weil sie mehr als den Ersatz des dem Kindesvater durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich entstehenden Mehraufwandes enthält. Zutreffend hat schon das Erstgericht darauf hingewiesen, daß die Kosten der im Inland liegenden Wohnung des Kindesvaters nicht als durch dessen Aufenthalt im Ausland verursacht angesehen werden können, weil er sie auch bestreiten müßte, wenn er im Inland berufstätig wäre. Sie können daher nicht als Aufwendungen angesehen werden, zu deren Deckung die Auslandsverwendungszulage bestimmt ist. Mit Recht hat deshalb das Erstgericht den tatsächlichen Mehraufwand mit S 25.000,-- ermittelt; den übersteigenden Teil der Zulage hat es somit zutreffend in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, was im fraglichen Zeitraum (unter Berücksichtigung der sogenannten Luxusgrenze) zu einer Unterhaltsverpflichtung des Vaters von monatlich S 11.000,-- je Kind führt.

Die erstgerichtliche Entscheidung war daher insoweit wiederherzustellen.

Anmerkung

E51323 02A02168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00216.98Y.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19980827_OGH0002_0020OB00216_98Y0000_000