Die Haftung des Betriebsunternehmers oder Halters ist nach § 3 Z 3 EKHG ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt. Wird der Arbeitnehmer hingegen ohne weitere Arbeitsverrichtung bloß befördert, so ist er nicht im Sinne des § 3 Z 3 EKHG beim Betrieb tätig.Die Haftung des Betriebsunternehmers oder Halters ist nach Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt. Wird der Arbeitnehmer hingegen ohne weitere Arbeitsverrichtung bloß befördert, so ist er nicht im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG beim Betrieb tätig.