Der Revisionsrekurs des Minderjährigen ist zulässig; er ist auch berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber vertritt den Standpunkt, daß schon nach dem Wortlaut des § 154 Abs 3 ABGB, der eine gerichtliche Genehmigung nur dann vorschreibt, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, das Pflegschaftsgericht die Vereinbarung nur im Lichte des wirtschaftlichen Wohles des Kindes zu überprüfen habe, pädagogische Erwägungen hingegen nicht angebracht seien. Auch sei zu beachten, daß es sich nicht um den gerichtlichen Zuspruch einer Unterhaltsleistung, sondern um die freiwillige Gewährung eines Unterhaltes handle. Es sei im Hinblick auf die Rechtssicherheit bedenklich, wenn das Pflegschaftsgericht einer einvernehmlichen Regelung der Kindeseltern die Genehmigung versage, könne es doch im Falle zukünftiger Streitigkeiten zweifelhaft sein, ob nun ein vollstreckbarer Unterhaltstitel in Höhe der Vereinbarung oder in der geringeren Höhe eines davon abweichenden Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes vorliege. Das Pflegschaftsgericht sei nicht befugt, in Unterhaltsvereinbarungen der Eltern einzugreifen. Die Gefahr einer Verschwendung des Geldes durch den Minderjährigen bestehe nicht, würden doch die Alimentationsbeträge zu Handen der Kindesmutter überwiesen, die es gewohnt sei, mit großen Geldbeträgen umzugehen, und auch ausdrücklich dazu bereit sei, die Differenz zwischen den zweieinhalbfachen Regelbedarf und dem vereinbarten Unterhalt mündelsicher anzulegen. Damit werde dem Minderjährigen ein möglichst sorgenfreies Aufwachsen und eine optimale Ausbildung ermöglicht. Dazu ist zu erwägen:Der Rechtsmittelwerber vertritt den Standpunkt, daß schon nach dem Wortlaut des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB, der eine gerichtliche Genehmigung nur dann vorschreibt, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, das Pflegschaftsgericht die Vereinbarung nur im Lichte des wirtschaftlichen Wohles des Kindes zu überprüfen habe, pädagogische Erwägungen hingegen nicht angebracht seien. Auch sei zu beachten, daß es sich nicht um den gerichtlichen Zuspruch einer Unterhaltsleistung, sondern um die freiwillige Gewährung eines Unterhaltes handle. Es sei im Hinblick auf die Rechtssicherheit bedenklich, wenn das Pflegschaftsgericht einer einvernehmlichen Regelung der Kindeseltern die Genehmigung versage, könne es doch im Falle zukünftiger Streitigkeiten zweifelhaft sein, ob nun ein vollstreckbarer Unterhaltstitel in Höhe der Vereinbarung oder in der geringeren Höhe eines davon abweichenden Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes vorliege. Das Pflegschaftsgericht sei nicht befugt, in Unterhaltsvereinbarungen der Eltern einzugreifen. Die Gefahr einer Verschwendung des Geldes durch den Minderjährigen bestehe nicht, würden doch die Alimentationsbeträge zu Handen der Kindesmutter überwiesen, die es gewohnt sei, mit großen Geldbeträgen umzugehen, und auch ausdrücklich dazu bereit sei, die Differenz zwischen den zweieinhalbfachen Regelbedarf und dem vereinbarten Unterhalt mündelsicher anzulegen. Damit werde dem Minderjährigen ein möglichst sorgenfreies Aufwachsen und eine optimale Ausbildung ermöglicht. Dazu ist zu erwägen:
Zu den Voraussetzungen der Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG gehört unter anderem der Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung der Ehegatten über die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen (nicht selbsterhaltungsfähigen minderjährigen) Kinder. Diese Vereinbarung hat die betragsmäßige Fixierung der Unterhaltsleistung zu enthalten und bedarf nach herrschender Rechtsprechung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nach § 154 Abs 2 ABGB (SZ 68/146 mwN). Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluß im Interesse des Pflegebefohlenen liegt (vgl Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 99) und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht (Schwimann in Schwimann ABGB**2 Rz 22 zu § 154 mwN; RZ 1994/3; 1 Ob 2410/96k).Zu den Voraussetzungen der Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG gehört unter anderem der Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung der Ehegatten über die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen (nicht selbsterhaltungsfähigen minderjährigen) Kinder. Diese Vereinbarung hat die betragsmäßige Fixierung der Unterhaltsleistung zu enthalten und bedarf nach herrschender Rechtsprechung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nach Paragraph 154, Absatz 2, ABGB (SZ 68/146 mwN). Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluß im Interesse des Pflegebefohlenen liegt vergleiche Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 99) und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht (Schwimann in Schwimann ABGB**2 Rz 22 zu Paragraph 154, mwN; RZ 1994/3; 1 Ob 2410/96k).
Die Vorinstanzen haben der im Scheidungsvergleich abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung betreffend den Minderjährigen die Genehmigung unter Hinweis auf die von Teilen der Rechtsprechung zur Unterhaltsbemessung vertretene "Luxusgrenze" versagt. Danach ist bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; vielmehr sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Nach einer größeren Zahl von zweitinstanzlichen Entscheidungen soll der Unterhaltsbeitrag eine absolute Grenze von höchstens dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs nicht überschreiten (EFSlg 42.682; 53.142 uva; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 16); bei jüngeren Kindern muß die Obergrenze nicht in allen Fällen ausgeschöpft werden (Purtscheller/Salzmann aaO Rz 17). Der Oberste Gerichtshof hat in manchen Entscheidungen die zweitinstanzliche Rechtsprechung zur sogenannten "Luxusgrenze" gebilligt (RZ 1991/26; JUS 954 ua), in anderen Fällen aber als mit § 140 ABGB nicht vereinbar abgelehnt (RZ 1991/86; ÖA 1992, 88 ua). Diese Frage bedarf jedoch aus folgenden Erwägungen hier keiner näheren Prüfung: Die Vorinstanzen haben der im Scheidungsvergleich abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung betreffend den Minderjährigen die Genehmigung unter Hinweis auf die von Teilen der Rechtsprechung zur Unterhaltsbemessung vertretene "Luxusgrenze" versagt. Danach ist bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; vielmehr sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Nach einer größeren Zahl von zweitinstanzlichen Entscheidungen soll der Unterhaltsbeitrag eine absolute Grenze von höchstens dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs nicht überschreiten (EFSlg 42.682; 53.142 uva; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 16); bei jüngeren Kindern muß die Obergrenze nicht in allen Fällen ausgeschöpft werden (Purtscheller/Salzmann aaO Rz 17). Der Oberste Gerichtshof hat in manchen Entscheidungen die zweitinstanzliche Rechtsprechung zur sogenannten "Luxusgrenze" gebilligt (RZ 1991/26; JUS 954 ua), in anderen Fällen aber als mit Paragraph 140, ABGB nicht vereinbar abgelehnt (RZ 1991/86; ÖA 1992, 88 ua). Diese Frage bedarf jedoch aus folgenden Erwägungen hier keiner näheren Prüfung:
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den der dargestellten Judikatur zugrundeliegenden Sachverhalten vor allem dadurch, daß hier nicht eine Unterhaltsverpflichtung durch gerichtliche Entscheidung (einseitig) bestimmt wurde, sondern daß sich ein Unterhaltsverpflichteter freiwillig (vertraglich) zu einer Unterhaltsleistung bereiterklärt hat; aus der Höhe der versprochenen monatlichen Zuwendung (die mehr als das viereinhalbfache des Regelbedarfs beträgt) ist dabei zu erschließen, daß damit nicht bloß die Kosten der laufenden Lebenshaltung abgedeckt werden sollen, sondern darüber hinaus dem Minderjährigen ermöglicht werden soll, mit den nicht verbrauchten Beträgen auch Ersparnisse zu bilden. Die versprochene Leistung hat damit nicht reinen Unterhaltscharakter, sondern enthält auch Elemente einer Schenkung. Wird aber durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt, ohne daß damit gleichzeitig die Gefahr von Belastungen verbunden ist, kommt eine Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls jedenfalls nicht in Betracht (vgl § 149 Abs 1 ABGB).Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den der dargestellten Judikatur zugrundeliegenden Sachverhalten vor allem dadurch, daß hier nicht eine Unterhaltsverpflichtung durch gerichtliche Entscheidung (einseitig) bestimmt wurde, sondern daß sich ein Unterhaltsverpflichteter freiwillig (vertraglich) zu einer Unterhaltsleistung bereiterklärt hat; aus der Höhe der versprochenen monatlichen Zuwendung (die mehr als das viereinhalbfache des Regelbedarfs beträgt) ist dabei zu erschließen, daß damit nicht bloß die Kosten der laufenden Lebenshaltung abgedeckt werden sollen, sondern darüber hinaus dem Minderjährigen ermöglicht werden soll, mit den nicht verbrauchten Beträgen auch Ersparnisse zu bilden. Die versprochene Leistung hat damit nicht reinen Unterhaltscharakter, sondern enthält auch Elemente einer Schenkung. Wird aber durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt, ohne daß damit gleichzeitig die Gefahr von Belastungen verbunden ist, kommt eine Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls jedenfalls nicht in Betracht vergleiche Paragraph 149, Absatz eins, ABGB).
Soweit das Rekursgericht pädagogische Bedenken gegen eine "Überalimentierung" ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, daß nicht eine Geldzuwendung an sich, sondern erst die schädliche Verwendung der zugeflossenen Mittel allenfalls das Kindeswohl gefährden kann. Allein aus dem finanziellen Umfang der Scheidungsvereinbarung ergibt sich aber, daß die Kindeseltern schon bisher in gehobenen Verhältnissen gelebt haben; für eine Befürchtung, die Mutter werde einer mißbräuchlichen Verschwendung der dem Minderjährigen zufließenden Geldbeträge nicht entgegentreten, besteht kein Hinweis. Dazu kommt noch, daß sich die Mutter im Revisionsrekurs auch ausdrücklich bereiterklärt hat, anfallende Ersparnisse mündelsicher anzulegen.
Dem Revisionsrekurs war daher stattzugeben und der Scheidungsvergleich auch in Ansehung der Unterhaltsvereinbarung pflegschaftsbehördlich zu genehmigen.