Rechtssatz für 4Ob164/98s 3Ob22/07t 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110212

Geschäftszahl

4Ob164/98s; 3Ob22/07t; 2Ob67/09f

Entscheidungsdatum

18.12.2009

Norm

ABGB §154 G
  1. ABGB § 154 heute
  2. ABGB § 154 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 154 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 154 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 154 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 154 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Wird durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt, ohne daß damit gleichzeitig die Gefahr von Belastungen verbunden ist, kommt eine Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls jedenfalls nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 164/98s
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 164/98s
    Veröff: SZ 71/119
  • 3 Ob 22/07t
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 22/07t
    Beisatz: Eine allfällig nötige Verwendungskontrolle bleibt dem Pflegschaftsgericht vorbehalten. (T1); Beisatz: Hier: Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer von den Eltern getroffenen Unterhaltsregelung, die eine weit über die „Luxusgrenze" hinausgehende Alimentierung vorsieht. (T2)
  • 2 Ob 67/09f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 67/09f
    Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsatz betrifft nur den Fall, dass sich ein Unterhaltspflichtiger freiwillig vertraglich zu einer Unterhaltsleistung bereit erklärt hat. Argumente für die Einseitige Bestimmung einer Unterhaltsverpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung sind daraus nicht zu gewinnen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110212

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0040OB00164_98S0000_001

Rechtssatz für 3Ob98/78 4Ob587/78 1Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000166

Geschäftszahl

3Ob98/78; 4Ob587/78; 1Ob633/82; 1Ob541/88; 4Ob1505/91; 7Ob550/91; 2Ob528/92; 1Ob602/92; 10Ob1600/95; 1Ob571/95; 1Ob98/97m; 4Ob164/98s; 4Ob231/99w; 2Ob319/99x; 9Ob34/01t; 1Ob16/02p; 7Ob77/02b; 3Ob204/02z; 6Ob37/03i; 2Ob133/07h; 9Ob71/10x; 10Ob80/11d; 1Ob117/13g; 3Ob238/13s; 10Ob56/13b; 1Ob44/17b

Entscheidungsdatum

24.05.2017

Norm

ABGB §140 Ad
ABGB §141 III
ABGB §154 Abs3 G
ABGB §233 C
ABGB §245
EO §4 Abs2
EO §7 Ea
EO §54 Abs1 Z2
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 141 heute
  2. ABGB § 141 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 141 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 141 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 154 heute
  2. ABGB § 154 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 154 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 154 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 154 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 154 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 233 heute
  2. ABGB § 233 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 233 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 233 gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 245 heute
  2. ABGB § 245 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 245 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000
  1. EO § 4 heute
  2. EO § 4 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 4 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 4 gültig von 01.05.1983 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 54 heute
  2. EO § 54 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 54 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 54 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 54 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 54 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  7. EO § 54 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 54 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  9. EO § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Gerichtliche Unterhaltsvergleiche betreffend eheliche Kinder bedürfen zu ihrer Gültigkeit und zu ihrer Rechtswirksamkeit als Exekutionstitel auch nach der neuen Rechtslage der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 98/78
    Entscheidungstext OGH 14.07.1978 3 Ob 98/78
    Veröff: EFSlg 30790
  • 4 Ob 587/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 4 Ob 587/78
  • 1 Ob 633/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 633/82
    Auch; Beisatz: Eine von § 140 ABGB abweichende Vereinbarung. (T1)
  • 1 Ob 541/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 541/88
    Beis wie T1
  • 4 Ob 1505/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 1505/91
    Auch
  • 7 Ob 550/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 550/91
    Auch; Beisatz: Nebenabsprachen der Eltern kommt keine bindende Wirkung zu, wenn sie mangels Offenlegung gegenüber dem Pflegschaftsgericht von dessen Genehmigung nicht erfaßt wurden; sie hindern daher eine Abänderung nicht. (T2)
  • 2 Ob 528/92
    Entscheidungstext OGH 30.09.1992 2 Ob 528/92
  • 1 Ob 602/92
    Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 602/92
    Auch
  • 10 Ob 1600/95
    Entscheidungstext OGH 31.10.1995 10 Ob 1600/95
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterhaltsverzichtsvereinbarung. (T3)
  • 1 Ob 571/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 571/95
    Auch; Veröff: SZ 68/146
  • 1 Ob 98/97m
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 98/97m
    Auch
  • 4 Ob 164/98s
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 164/98s
    Auch; Veröff: SZ 71/119
  • 4 Ob 231/99w
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 231/99w
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 319/99x
    Entscheidungstext OGH 18.11.1999 2 Ob 319/99x
    Auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 34/01t
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 Ob 34/01t
    Auch
  • 1 Ob 16/02p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 16/02p
  • 7 Ob 77/02b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 77/02b
    Auch
  • 3 Ob 204/02z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 204/02z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Angebliche Unterhaltsvorauszahlung. (T4)
  • 6 Ob 37/03i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 37/03i
    Beis wie T2
  • 2 Ob 133/07h
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 133/07h
    Vgl; Beisatz: Hier: Vergleich über die Regelung des Besuchsrechts. (T5)
  • 9 Ob 71/10x
    Entscheidungstext OGH 21.01.2011 9 Ob 71/10x
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 80/11d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 80/11d
    Auch; Beisatz: Zur Vollstreckbarkeit eines im Rahmen eines Scheidungsvergleichs begründeten Unterhaltstitels gehört auch dessen rechtskräftige pflegschaftsbehördliche Genehmigung. Trotz der Rückwirkung dieser Genehmigung muss daher im Zeitpunkt der Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen auch die Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses eingetreten sein. (T6)
    Veröff: SZ 2011/111
  • 1 Ob 117/13g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 117/13g
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 238/13s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 238/13s
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Dies gilt nach § 190 Abs 3 ABGB idF BGBl I 2013/15 nicht mehr. Diese Regelung gilt seit 1. 2. 2013 auch für Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. (T7)
  • 10 Ob 56/13b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 Ob 56/13b
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T7
  • 1 Ob 44/17b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 44/17b
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19780714_OGH0002_0030OB00098_7800000_001

Rechtssatz für 3Ob522/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048176

Geschäftszahl

3Ob522/92; 9Ob2039/96k; 1Ob2410/96k; 4Ob164/98s; 7Ob147/98p; 9Ob272/99m; 2Ob218/99v; 10Ob77/01y; 7Ob78/01y; 6Ob151/01a; 9Ob107/04g; 6Ob286/05k; 5Ob166/09m; 8Ob143/09a; 3Ob102/13s; 6Ob78/13h; 3Ob99/14a; 4Ob64/15p; 4Ob52/17a; 3Ob61/17t; 7Ob30/21v; 4Ob73/21w; 6Ob159/21g; 6Ob143/22f; 4Ob11/23f; 4Ob56/23y; 2Ob88/23i; 5Ob191/23h

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Norm

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §258 Abs4 idF 2. ErwSchG
ABGB §167 Abs3 idF KindNamRÄG 2013
  1. ABGB § 154 heute
  2. ABGB § 154 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 154 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 154 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 154 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 154 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 258 heute
  2. ABGB § 258 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 258 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000
  1. ABGB § 167 heute
  2. ABGB § 167 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 167 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 167 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird vergleiche Paragraph 149, Absatz eins, ABGB). Die angeführte Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 522/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 3 Ob 522/92
    Veröff: RZ 1994/3 S 15
  • 9 Ob 2039/96k
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 Ob 2039/96k
    Auch
  • 1 Ob 2410/96k
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2410/96k
    Auch
  • 4 Ob 164/98s
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 164/98s
    nur: Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. (T1)
    Veröff: SZ 71/119
  • 7 Ob 147/98p
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 147/98p
  • 9 Ob 272/99m
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 Ob 272/99m
  • 2 Ob 218/99v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2000 2 Ob 218/99v
  • 10 Ob 77/01y
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 10 Ob 77/01y
    Beisatz: Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann immer nur an Hand des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. (T2)
  • 7 Ob 78/01y
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 78/01y
    nur: Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird. (T3)
  • 6 Ob 151/01a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 151/01a
    Vgl auch; nur T1
  • 9 Ob 107/04g
    Entscheidungstext OGH 13.10.2004 9 Ob 107/04g
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Prozessdrittfinanzierung. (T4)
  • 6 Ob 286/05k
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 286/05k
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine bestimmte Disposition dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, ist eine zwangsläufig nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilende Ermessensentscheidung. (T5)
  • 5 Ob 166/09m
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 166/09m
    Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Diese Frage ist folglich keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. (T6)
  • 8 Ob 143/09a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 143/09a
    Auch
  • 3 Ob 102/13s
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 102/13s
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 78/13h
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 78/13h
    Beis wie T2
  • 3 Ob 99/14a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 99/14a
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verweigerte Genehmigung eines Kaufvertrags mit Wiederkaufsrecht zwecks Erhalt einer Mietwohnung. (T7)
  • 4 Ob 64/15p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 64/15p
    Beis wie T2
  • 4 Ob 52/17a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 52/17a
  • 3 Ob 61/17t
    Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 61/17t
    Beisatz: Hier: Hypothek für Sanierungskredit auf einem Liegenschaftsanteil der Betroffenen, der letztlich vom Sozialhilfeverband verwertet werden wird. (T8)
  • 7 Ob 30/21v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 7 Ob 30/21v
    nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 73/21w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 73/21w
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 6 Ob 159/21g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 159/21g
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 143/22f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 143/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Genehmigung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Kommanditgesellschaft aus dem Nachlass. (T9)
  • 4 Ob 11/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2023 4 Ob 11/23f
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
    Beisatz: Hier: Schenkung einer baurechtsbelasteten Liegenschaft (T10)
  • 4 Ob 56/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2023 4 Ob 56/23y
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Hier: Die seitens des Betroffenen begehrte Einschränkung seiner Anlage- und Verfügungsmöglichkeiten wurde unter Berücksichtigung seines Alters als erhebliche Wohlgefährdung qualifiziert. (T11)
  • 2 Ob 88/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2023 2 Ob 88/23i
    vgl; Beisatz: Hier: Ausübung von Stimmrechten durch Verlassenschaftskurator bei Beschlussfassung der Muttergesellschaft über den Pachtvertrag ihrer Tochtergesellschaften. (T12)
    Beisatz: Angelegenheiten des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs sind (nur) solche, die nach Art und Umfang in die laufende oder gewöhnliche Vermögensverwaltung fallen, wobei als Kriterien insbesondere die Üblichkeit und das Risiko der zu beurteilenden Rechtshandlung für den Pflegebefohlenen sowie die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit einer bestimmten Maßnahme eine entscheidende Rolle spielen. (T13)
    Beisatz: Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Stimmrechts. (T14)
  • 5 Ob 191/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2024 5 Ob 191/23h
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048176

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19920707_OGH0002_0030OB00522_9200000_003

Entscheidungstext 4Ob164/98s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob164/98s

Entscheidungsdatum

30.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Alexander Othmar S*****, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen vertreten durch die Mutter Susanne Irmgard S*****, diese vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 31. März 1998, GZ 14 R 9/98m-7, womit infolge Rekurses des Minderjährigen der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 12. Dezember 1997, GZ 5 P 323/97g-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Der von den Kindeseltern am 10. 11. 1997 vor dem Bezirkgericht Linz, AZ 5 C 146/97f, geschlossene Vergleich wird in seinem Punkt 1.) genehmigt."

Text

Begründung:

Der mj. Alexander Othmar S*****, ist das eheliche Kind von Mag. Andreas Hans-Jörg und Susanne Irmgard S*****. Anläßlich ihrer einvernehmlichen Scheidung am 10. 11. 1997 schlossen die Kindeseltern eine Vereinbarung gem. Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG. Darin ist unter anderem festgelegt, daß die Obsorge für den Minderjährigen der Mutter übertragen wird, daß sich der Vater verpflichtet, der Mutter in Abfindung derer Ansprüche auf Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse insgesamt S 11 Mio zu zahlen, und daß der Vater zum Unterhalt des Minderjährigen monatlich S 15.000.- wertgesichert zahlt, in welchem Betrag der zweieinhalbfache Regelbedarfsatz von damals S 8.050.- enthalten sei.

Das Erstgericht genehmigte diese Vereinbarung pflegschaftsgerichtlich nur in Ansehung der Obsorgevereinbarung und Besuchsrechtsregelung, verweigerte hingegen eine Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung für den Minderjährigen mit der Begründung, die beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs anzusetzende Luxusgrenze sei überschritten.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung zur Frage der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung eines zwischen zwei Elternteilen einvernehmlich festgesetzten Luxusunterhaltes zulässig sei. Auch Unterhaltsvereinbarungen der Eltern bezüglich der Alimentation der Kinder unterlägen der Genehmigungspflicht des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB, wobei das Pflegschaftsgericht lediglich zu prüfen habe, ob der Vergleich dem Wohle des Kindes entspreche. Bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners sei es aus pädagogischen Gründen abzulehnen, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen und bei der Unterhaltsbemessung die Prozentkomponente voll auszuschöpfen, damit es nicht zu einer verschwenderischen, vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung komme. Es solle nämlich zur Aufrechterhaltung eines pädagogisch wertvollen Leistungsanreizes vermieden werden, die Unterhaltsleistung in Höhe eines die Selbsterhaltungsfähigkeit gewährleistenden Einkommens festzusetzen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Minderjährige bisher offensichtlich in finanziell weit überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen aufgewachsen sei, die auch beizubehalten seien, erscheine eine monatliche Unterhaltsleistung von S 15.000.- für ein siebenjähriges Kind als eine vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelöste Überalimentierung. Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung in Höhe des zweieinhalbfachen Regelbedarfs von S 8.050.- komme nicht in Betracht, weil einzelne, in einem untrennbaren Zusammenhang stehende, Teile einer Unterhaltsvereinbarung nicht aus diesem Zusammenhang gelöst werden dürften.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Minderjährigen ist zulässig; er ist auch berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber vertritt den Standpunkt, daß schon nach dem Wortlaut des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB, der eine gerichtliche Genehmigung nur dann vorschreibt, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, das Pflegschaftsgericht die Vereinbarung nur im Lichte des wirtschaftlichen Wohles des Kindes zu überprüfen habe, pädagogische Erwägungen hingegen nicht angebracht seien. Auch sei zu beachten, daß es sich nicht um den gerichtlichen Zuspruch einer Unterhaltsleistung, sondern um die freiwillige Gewährung eines Unterhaltes handle. Es sei im Hinblick auf die Rechtssicherheit bedenklich, wenn das Pflegschaftsgericht einer einvernehmlichen Regelung der Kindeseltern die Genehmigung versage, könne es doch im Falle zukünftiger Streitigkeiten zweifelhaft sein, ob nun ein vollstreckbarer Unterhaltstitel in Höhe der Vereinbarung oder in der geringeren Höhe eines davon abweichenden Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes vorliege. Das Pflegschaftsgericht sei nicht befugt, in Unterhaltsvereinbarungen der Eltern einzugreifen. Die Gefahr einer Verschwendung des Geldes durch den Minderjährigen bestehe nicht, würden doch die Alimentationsbeträge zu Handen der Kindesmutter überwiesen, die es gewohnt sei, mit großen Geldbeträgen umzugehen, und auch ausdrücklich dazu bereit sei, die Differenz zwischen den zweieinhalbfachen Regelbedarf und dem vereinbarten Unterhalt mündelsicher anzulegen. Damit werde dem Minderjährigen ein möglichst sorgenfreies Aufwachsen und eine optimale Ausbildung ermöglicht. Dazu ist zu erwägen:

Zu den Voraussetzungen der Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG gehört unter anderem der Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung der Ehegatten über die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen (nicht selbsterhaltungsfähigen minderjährigen) Kinder. Diese Vereinbarung hat die betragsmäßige Fixierung der Unterhaltsleistung zu enthalten und bedarf nach herrschender Rechtsprechung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nach Paragraph 154, Absatz 2, ABGB (SZ 68/146 mwN). Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluß im Interesse des Pflegebefohlenen liegt vergleiche Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 99) und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht (Schwimann in Schwimann ABGB**2 Rz 22 zu Paragraph 154, mwN; RZ 1994/3; 1 Ob 2410/96k).

Die Vorinstanzen haben der im Scheidungsvergleich abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung betreffend den Minderjährigen die Genehmigung unter Hinweis auf die von Teilen der Rechtsprechung zur Unterhaltsbemessung vertretene "Luxusgrenze" versagt. Danach ist bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; vielmehr sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Nach einer größeren Zahl von zweitinstanzlichen Entscheidungen soll der Unterhaltsbeitrag eine absolute Grenze von höchstens dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs nicht überschreiten (EFSlg 42.682; 53.142 uva; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 16); bei jüngeren Kindern muß die Obergrenze nicht in allen Fällen ausgeschöpft werden (Purtscheller/Salzmann aaO Rz 17). Der Oberste Gerichtshof hat in manchen Entscheidungen die zweitinstanzliche Rechtsprechung zur sogenannten "Luxusgrenze" gebilligt (RZ 1991/26; JUS 954 ua), in anderen Fällen aber als mit Paragraph 140, ABGB nicht vereinbar abgelehnt (RZ 1991/86; ÖA 1992, 88 ua). Diese Frage bedarf jedoch aus folgenden Erwägungen hier keiner näheren Prüfung:

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den der dargestellten Judikatur zugrundeliegenden Sachverhalten vor allem dadurch, daß hier nicht eine Unterhaltsverpflichtung durch gerichtliche Entscheidung (einseitig) bestimmt wurde, sondern daß sich ein Unterhaltsverpflichteter freiwillig (vertraglich) zu einer Unterhaltsleistung bereiterklärt hat; aus der Höhe der versprochenen monatlichen Zuwendung (die mehr als das viereinhalbfache des Regelbedarfs beträgt) ist dabei zu erschließen, daß damit nicht bloß die Kosten der laufenden Lebenshaltung abgedeckt werden sollen, sondern darüber hinaus dem Minderjährigen ermöglicht werden soll, mit den nicht verbrauchten Beträgen auch Ersparnisse zu bilden. Die versprochene Leistung hat damit nicht reinen Unterhaltscharakter, sondern enthält auch Elemente einer Schenkung. Wird aber durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt, ohne daß damit gleichzeitig die Gefahr von Belastungen verbunden ist, kommt eine Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls jedenfalls nicht in Betracht vergleiche Paragraph 149, Absatz eins, ABGB).

Soweit das Rekursgericht pädagogische Bedenken gegen eine "Überalimentierung" ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, daß nicht eine Geldzuwendung an sich, sondern erst die schädliche Verwendung der zugeflossenen Mittel allenfalls das Kindeswohl gefährden kann. Allein aus dem finanziellen Umfang der Scheidungsvereinbarung ergibt sich aber, daß die Kindeseltern schon bisher in gehobenen Verhältnissen gelebt haben; für eine Befürchtung, die Mutter werde einer mißbräuchlichen Verschwendung der dem Minderjährigen zufließenden Geldbeträge nicht entgegentreten, besteht kein Hinweis. Dazu kommt noch, daß sich die Mutter im Revisionsrekurs auch ausdrücklich bereiterklärt hat, anfallende Ersparnisse mündelsicher anzulegen.

Dem Revisionsrekurs war daher stattzugeben und der Scheidungsvergleich auch in Ansehung der Unterhaltsvereinbarung pflegschaftsbehördlich zu genehmigen.

Anmerkung

E50705 04A01648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00164.98S.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19980630_OGH0002_0040OB00164_98S0000_000