Die Revision ist, wie den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen sein wird, zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegte, kann ein Miteigentümer den ihm mittels Vereinbarung bzw Benützungsregelung zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Teil der gemeinschaftlichen Sache an Dritte vermieten. Er handelt dabei als Vertreter der übrigen Miteigentümer (WoBl 1998, 178 [Call, WoBl 1998, 165]; WoBl 1997, 237 [Dirnbacher - siehe dazu ferner Call, WoBl 1998, 163 f]; MietSlg 39.220/45; MietSlg 27.002/9; Egglmeier in Schwimann, ABGB2 Rz 42 zu § 833; , ABGB2 Rz 42 zu Paragraph 833 ;, Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu § 833) und begründet ein Bestandverhältnis mit allen Miteigentümern (WoBl 1998, 178; WoBl 1997, 237 [, ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 833,) und begründet ein Bestandverhältnis mit allen Miteigentümern (WoBl 1998, 178; WoBl 1997, 237 [Dirnbacher]; 4 Ob 2024/96t; SZ 42/126; Würth in Rummel aaO Rz 9 zu §§ 1092 bis 1094). Das bedeutet jedoch nicht, daß die anderen Miteigentümer an den Mietzinszahlungen und Erträgen zu beteiligen wären. Ein solcher (vermietender) Miteigentümer handelt vielmehr auf eigene Rechnung (10 ObS 35/96; MietSlg 32.091; aaO Rz 9 zu Paragraphen 1092 bis 1094). Das bedeutet jedoch nicht, daß die anderen Miteigentümer an den Mietzinszahlungen und Erträgen zu beteiligen wären. Ein solcher (vermietender) Miteigentümer handelt vielmehr auf eigene Rechnung (10 ObS 35/96; MietSlg 32.091; Würth in Rummel aaO Rz 9 zu §§ 1092 bis 1094), ohne im Verfügungsrecht über die in sein freies Eigentum fallenden Mietzinseinnahmen beschränkt zu sein. Das wird von den Revisionswerbern auch gar nicht in Frage gestellt.aaO Rz 9 zu Paragraphen 1092 bis 1094), ohne im Verfügungsrecht über die in sein freies Eigentum fallenden Mietzinseinnahmen beschränkt zu sein. Das wird von den Revisionswerbern auch gar nicht in Frage gestellt.
Die aufgrund bestimmter Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahrs gemäß § 20 Abs 2 MRG als Differenzbetrag zu ermittelnde Mietzinsreserve ist eine bloße Rechnungsgröße als Grundlage mietrechtlicher Entscheidungen. Sie ist kein zinsbringend anzulegendes, gesondert zu verwahrendes und an das Haus gebundenes Sondervermögen, sondern fällt, wie den einleitenden Ausführungen zu entnehmen ist, dem Miteigentümer, der bestimmte Wohneinheiten in Ausübung eines vertraglichen Sondernutzungsrechts vermietet, als freies Eigentum zu. Diese rechtliche Qualifikation erklärt auch, weshalb etwa der frühere Eigentümer nach einem Eigentümerwechsel - mangels besonderer Vereinbarung - zwar die Rechnungsunterlagen, nicht dagegen auch eine Mietzinsreserve als Aktivum auszufolgen hat (8 Ob 595/93; RdW 1988, 386; MietSlg 32.091; MietSlg 27.301; MietSlg. 21.098; MietSlg 15.168; Die aufgrund bestimmter Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahrs gemäß Paragraph 20, Absatz 2, MRG als Differenzbetrag zu ermittelnde Mietzinsreserve ist eine bloße Rechnungsgröße als Grundlage mietrechtlicher Entscheidungen. Sie ist kein zinsbringend anzulegendes, gesondert zu verwahrendes und an das Haus gebundenes Sondervermögen, sondern fällt, wie den einleitenden Ausführungen zu entnehmen ist, dem Miteigentümer, der bestimmte Wohneinheiten in Ausübung eines vertraglichen Sondernutzungsrechts vermietet, als freies Eigentum zu. Diese rechtliche Qualifikation erklärt auch, weshalb etwa der frühere Eigentümer nach einem Eigentümerwechsel - mangels besonderer Vereinbarung - zwar die Rechnungsunterlagen, nicht dagegen auch eine Mietzinsreserve als Aktivum auszufolgen hat (8 Ob 595/93; RdW 1988, 386; MietSlg 32.091; MietSlg 27.301; MietSlg. 21.098; MietSlg 15.168; Würth in Rummel aaO Rz 8 zu § 20 MRG; aaO Rz 8 zu Paragraph 20, MRG; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 20 MRG Rz 17 und 18). Die Abrechnung der Mietzinsreserve bzw des Mietzinsabgangs gemäß § 20 Abs 1 und 2 MRG hat jedoch, was die Revisionswerber übersehen, nicht im Verhältnis zwischen Miteigentümern zu erfolgen. Eine solche Rechnungslegungspflicht (Hauptmietzinsabrechnung) haben die Vermieter vielmehr nur gegenüber den Mietern zu erfüllen (SZ 61/223; MietSlg 32.091; MietSlg 15.168 [die letzten beiden, soweit nach wie vor aktuellen Entscheidungen zum Mietengesetz]; und Wohnrecht20 Paragraph 20, MRG Rz 17 und 18). Die Abrechnung der Mietzinsreserve bzw des Mietzinsabgangs gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 MRG hat jedoch, was die Revisionswerber übersehen, nicht im Verhältnis zwischen Miteigentümern zu erfolgen. Eine solche Rechnungslegungspflicht (Hauptmietzinsabrechnung) haben die Vermieter vielmehr nur gegenüber den Mietern zu erfüllen (SZ 61/223; MietSlg 32.091; MietSlg 15.168 [die letzten beiden, soweit nach wie vor aktuellen Entscheidungen zum Mietengesetz]; Würth in Rummel aaO Rz 9; Würth/Zingher aaO Rz 19 zu § 20). Die Mietzinsreserve bzw ein Mietzinsabgang im Sinne des § 20 Abs 2 MRG ist dagegen für die Rechtsbeziehungen schlichter Miteigentümer untereinander belanglos, weil die aaO Rz 19 zu Paragraph 20,). Die Mietzinsreserve bzw ein Mietzinsabgang im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, MRG ist dagegen für die Rechtsbeziehungen schlichter Miteigentümer untereinander belanglos, weil die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten innerhalb der Miteigentümergemeinschaft gemäß § 839 ABGB nach dem Anteilsverhältnis aufzuteilen sind (MietSlg 18.082). Deshalb muß die Beteiligung der einzelnen Miteigentümer an den gemeinschaftlichen Lasten als Vermieter, die dem Rechnungslegungsbegehren der Kläger in Gestalt "allfälliger Nachschußpflichten" als Begründung dient, mangels gegenteiliger Vereinbarung (Nutzungen und Lasten innerhalb der Miteigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 839, ABGB nach dem Anteilsverhältnis aufzuteilen sind (MietSlg 18.082). Deshalb muß die Beteiligung der einzelnen Miteigentümer an den gemeinschaftlichen Lasten als Vermieter, die dem Rechnungslegungsbegehren der Kläger in Gestalt "allfälliger Nachschußpflichten" als Begründung dient, mangels gegenteiliger Vereinbarung (Gamerith in Rummel aaO Rz 1 zu § 839) - unabhängig von der jeweiligen Höhe einer Mietzinsreserve bzw eines Mietzinsabgangs - stets dem jeweiligen Miteigentumsanteil entsprechen. Selbst wenn also die Erstbeklagte den gesamten Anteil der ihr zustehenden Mietzinsreserve entnommen hätte, hat sie die Kosten der von der Miteigentümergemeinschaft als Vermieter zu finanzierenden allfälligen Erhaltungsarbeiten im Ausmaß ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Ein Klagebegehren, mit dessen Hilfe bestimmte Miteigentümer die Abrechnung einer Mietzinsreserve bzw eines Mietzinsabgangs durch vermietende andere Miteigentümer und so auch einen Blick in deren Kassen vertragsgemäßer Sondernutzungen erzwingen wollen, ist daher schon mangels einer Rechtspflicht von Miteigentümern, eine Mietzinsreserve bzw einen Mietzinsabgang im Verhältnis zu anderen Miteigentümern, die - wie die Kläger - nicht zugleich Mieter sind, abzurechnen, zum Scheitern verurteilt. aaO Rz 1 zu Paragraph 839,) - unabhängig von der jeweiligen Höhe einer Mietzinsreserve bzw eines Mietzinsabgangs - stets dem jeweiligen Miteigentumsanteil entsprechen. Selbst wenn also die Erstbeklagte den gesamten Anteil der ihr zustehenden Mietzinsreserve entnommen hätte, hat sie die Kosten der von der Miteigentümergemeinschaft als Vermieter zu finanzierenden allfälligen Erhaltungsarbeiten im Ausmaß ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Ein Klagebegehren, mit dessen Hilfe bestimmte Miteigentümer die Abrechnung einer Mietzinsreserve bzw eines Mietzinsabgangs durch vermietende andere Miteigentümer und so auch einen Blick in deren Kassen vertragsgemäßer Sondernutzungen erzwingen wollen, ist daher schon mangels einer Rechtspflicht von Miteigentümern, eine Mietzinsreserve bzw einen Mietzinsabgang im Verhältnis zu anderen Miteigentümern, die - wie die Kläger - nicht zugleich Mieter sind, abzurechnen, zum Scheitern verurteilt.
Der Verwalter einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft hat jedem Teilhaber eine detaillierte Gesamtrechnung und die den konkreten Miteigentumsanteil betreffenden Daten zum jeweiligen Stichtag zu übermitteln. Er ist verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern eine Verwaltungsrechnung zu legen, und zwar unabhängig davon, wem aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zufließen, weil die Herausgabe- von der Rechnungslegungspflicht zu unterscheiden ist. Daher kann vom Verwalter auch die Abrechnung aller Einnahmen, die mit der Hausverwaltung im Zusammenhang stehen, verlangt werden (WoBl 1993, 121 [Call]; SZ 42/1).
Ein solches allgemeines Klagebegehren wurde jedoch gegen die zweitbeklagte Partei als Verwalterin nicht erhoben, wenngleich die Kläger den Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren nun so verstehen wollen, "nicht nur die Abrechnung der Mietzinsreserve" verlangt zu haben. Das steht im Widerspruch zum Akteninhalt, weil deren gesamtes Prozeßvorbringen verdeutlicht, daß es ihnen als Dreh- und Angelpunkt nur um die Rechnungslegung samt Belegen zur "Mietzinsreserve" unter besonderer Berücksichtigung der Mietzinseingänge und Entnahmen der Erstbeklagten ging. Diese Themen beherrschten inhaltlich das gesamte Verfahren erster Instanz. Daß die Kläger gegenüber der zweitbeklagten Partei inhaltlich nichts anderes als im Verhältnis zur Erstbeklagten anstrebten, belegt ihr Begehren einer Verurteilung der Prozeßgegner "zur ungeteilten Hand", kann doch nicht zweifelhaft sein, daß die Erstbeklagte jedenfalls keinen Abrechnungspflichten zu entsprechen hätte, die im Verhältnis der Miteigentümer zueinander allein den gemeinsamen Verwalter belasten. Im Verfahren erster Instanz ist den Prozeßbehauptungen der Kläger auch kein Wort zur - jetzt vermißten - Abrechnung des "Reparaturfonds" und zu angeblich notwendigen Erhaltungsarbeiten zu entnehmen. Dennoch meinen die Kläger, durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es fehle an einer Abrechnungspflicht für Zeiträume, in denen keine Erhaltungs- bzw Verbesserungsaufwendungen angefallen seien, überrascht worden zu sein, sodaß ihnen in Erfüllung der materiellen gerichtlichen Prozeßleitungspflicht ein entsprechendes Vorbringen zu ermöglichen gewesen wäre. Derartige Prozeßbehauptungen hätten jedoch dem Klagebegehren unter Zugrundelegung eines unveränderten Streitgegenstands (Abrechnung der Mietzinsreserve) nach der bereits erörterten Rechtslage auch nicht zum Erfolg verhelfen können. Eine Anregung zur Klageänderung, die hier allenfalls zumindest ein Obsiegen der Kläger im Verhältnis zur zweitbeklagten Partei als Verwalterin des Gemeinschaftsguts auf anderen Grundlagen ermöglichen hätte können, wird dagegen von der Prozeßleitungspflicht nicht umfaßt (JBl 1998, 308).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß eine Rechnungslegungspflicht, die die Erstbeklagte als Miteigentümerin im Verhältnis zu anderen Miteigentümern nicht trifft, jedenfalls auch nicht der gemeinsame Verwalter "zur ungeteilten Hand" oder an deren Stelle zur erfüllen hat. Mangels Entscheidungswesentlichkeit bedarf es somit hier auch keiner Erörterung, ob die Kläger über die erwähnte Rechnungslegungspflicht des Hausverwalters gegenüber den Miteigentümern detaillierte Auskünfte über Entnahmen der Erstbeklagten oder, soweit bloß rechnerische Größen eine Rolle spielen, nur deren Mitteilung erlangen könnten.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 46 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Die Kläger als Miteigentümer zu je 1/6 haben je die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41,, 46 Absatz eins, und 50 Absatz eins, ZPO. Die Kläger als Miteigentümer zu je 1/6 haben je die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.