Rechtssatz für 1Ob126/98f 5Ob98/99v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110305

Geschäftszahl

1Ob126/98f; 5Ob98/99v

Entscheidungsdatum

27.04.1999

Norm

ABGB §839
MRG §20 Abs1
MRG §20 Abs2
  1. MRG § 20 heute
  2. MRG § 20 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 20 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 20 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2004
  5. MRG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  6. MRG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. MRG § 20 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  8. MRG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  9. MRG § 20 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 20 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 20 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 20 heute
  2. MRG § 20 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 20 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 20 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2004
  5. MRG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  6. MRG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. MRG § 20 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  8. MRG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  9. MRG § 20 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 20 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 20 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die Abrechnung der Mietzinsreserve beziehungsweise des Mietzinsabgangs ist nicht im Verhältnis zwischen schlichten Miteigentümern zu legen.

Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind innerhalb der Miteigentümergemeinschaft unabhängig von der jeweiligen Höhe einer Mietzinsreserve beziehungsweise eines Mietzinsabgangs aus Mietzinseingängen, die aufgrund einer Nutzungsvereinbarung bestimmten Miteigentümern zustehen, gemäß Paragraph 839, ABGB aufzuteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 126/98f
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 126/98f
  • 5 Ob 98/99v
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 98/99v
    Vgl auch; Beisatz: Die Hauptmietzinsabrechnung kann nur der Mieter vom Vermieter verlangen. (T1) Beisatz: Ähnliches gilt für die Betriebskosten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110305

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0010OB00126_98F0000_001

Rechtssatz für 5Ob84/88 5Ob1055/95 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070691

Geschäftszahl

5Ob84/88; 5Ob1055/95; 5Ob2119/96w; 5Ob418/97z; 1Ob126/98f; 5Ob94/00k

Entscheidungsdatum

24.10.2000

Norm

MRG §20 Abs3
MRG §20 Abs4
MRG §37 Abs1 Z11
  1. MRG § 20 heute
  2. MRG § 20 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 20 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 20 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2004
  5. MRG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  6. MRG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. MRG § 20 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  8. MRG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  9. MRG § 20 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 20 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 20 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 20 heute
  2. MRG § 20 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 20 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 20 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2004
  5. MRG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  6. MRG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. MRG § 20 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  8. MRG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  9. MRG § 20 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 20 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 20 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  9. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Im Verfahren über die Legung der Hauptmietzinsabrechnung sind die jeweiligen Vertragspartner der antragstellenden Mieter passiv legitimiert.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 84/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 84/88
    Veröff: SZ 61/223
  • 5 Ob 1055/95
    Entscheidungstext OGH 16.05.1995 5 Ob 1055/95
    Beisatz: Dies kann zu einem Parteiwechsel während des anhängigen Verfahrens führen. Es schadet hiebei nicht, wenn die neue Partei des gerichtlichen Verfahrens noch nicht Partei des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle gewesen ist. Wurden im Schlichtungsstellenverfahren nicht schon alle Parteien beigezogen, so kann dies im gerichtlichen Verfahren saniert werden. (T1)
  • 5 Ob 2119/96w
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2119/96w
    Beis wie T1; Beisatz: Trotz Benützungsregelung sind alle Miteigentümer Vermieter, weil der Benützungsberechtigte eine Verfügung auch als Vertreter der anderen Miteigentümer vornimmt. (T2) Beisatz: Hier: Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Erstgericht das Verfahren nur gegen einen Miteigentümer, dem die gegenständliche Wohnung zur alleinigen Benützung zur Verfügung steht, weiterführt und nur diesen zur Legung gesetzmäßiger Abrechnungen verpflichtet, weil der Antragsteller seine Anträge gegen die übrigen Liegenschaftseigentümer vor Gericht zurückgezogen hat. (T3)
  • 5 Ob 418/97z
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 418/97z
  • 1 Ob 126/98f
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 126/98f
    Vgl auch; Beisatz: Die Abrechnung der Mietzinsreserve beziehungsweise des Mietzinsabgangs ist nicht im Verhältnis zwischen schlichten Miteigentümern zu legen. (T4)
  • 5 Ob 94/00k
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 94/00k
    Vgl auch; Beisatz: Bei Altmietverhältnissen an Eigentumswohnungen, also solchen, die vor Begründung von Wohnungseigentum abgeschlossen wurden, nehmen alle jeweiligen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft die Rechtsposition des Vermieters ein (immolex 1999, 9/7 ua; 5 Ob 98/99v ua). Das bedeutet, dass alle Mitglieder der Eigentumsgemeinschaft einem solchen Mieter gegenüber die sich aus dem MRG ergebenden Abrechnungspflichten zu erfüllen haben. (T5) Beisatz: Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 11 MRG ist daher gegen alle jeweiligen Vermieter, die auch noch während des Verfahrens von Amts wegen beizuziehen sind (vgl MietSlg 38.538; 5 Ob 1055/95; SZ 61/223 = WoBl 1989/16 = MietSlg 40.524; 47.281; 41.300) zu richten. (Hier: Zutreffend hat daher die Antragstellerin im Verfahren vor der Schlichtungsstelle alle Mit- und Wohnungseigentümer als Vermieter mit ihrem Antrag auf Betriebskostenabrechnung in Anspruch genommen.) (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070691

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0050OB00084_8800000_001

Rechtssatz für 5Ob24/84 2Ob540/90 1Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070634

Geschäftszahl

5Ob24/84; 2Ob540/90; 1Ob126/98f; 3Ob233/98f; 5Ob23/02x; 6Ob117/02b

Entscheidungsdatum

11.07.2002

Norm

MRG §20 Abs2
  1. MRG § 20 heute
  2. MRG § 20 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 20 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 20 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2004
  5. MRG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  6. MRG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. MRG § 20 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  8. MRG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  9. MRG § 20 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 20 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 20 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Das Wesen der Mietzinsreserve liegt darin, daß diese nicht ein (von der allgemeinen Regel, daß Früchte und Erträgnisse einer Sache ihren Eigentümern zufallen, ausgenommenes) Sondervermögen, sondern eine bloße Rechnungsgröße als Grundlage mietrechtlicher Entscheidungen darstellt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 24/84
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 5 Ob 24/84
    Veröff: JBl 1985,360 = EvBl 1985/126 S 624
  • 2 Ob 540/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 2 Ob 540/90
    Veröff: JBl 1991,379
  • 1 Ob 126/98f
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 126/98f
    Auch
  • 3 Ob 233/98f
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 3 Ob 233/98f
    Beisatz: Mangels besonderer Vereinbarung ist daher bei einem Eigentümerwechsel der frühere Eigentümer verpflichtet die Rechnungsunterlagen, nicht aber die Mietzinsreserve als Aktivum auszufolgen (so schon 8 Ob 595/93). Die Verletzung der Pflicht zur wahrheitsgetreuen Auskunft über die Hauptmietzinsreserve macht den Veräußerer schadenersatzpflichtig. (T1)
  • 5 Ob 23/02x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 23/02x
    nur: Das Wesen der Mietzinsreserve liegt darin, daß diese nicht ein Sondervermögen darstellt. (T2); Beis ähnlich wie T1 nur: Mangels besonderer Vereinbarung ist daher bei einem Eigentümerwechsel der frühere Eigentümer verpflichtet die Rechnungsunterlagen, nicht aber die Mietzinsreserve als Aktivum auszufolgen. (T3)
  • 6 Ob 117/02b
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 117/02b
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070634

Dokumentnummer

JJR_19841009_OGH0002_0050OB00024_8400000_002

Rechtssatz für 5Ob1049/92 1Ob126/98f 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013774

Geschäftszahl

5Ob1049/92; 1Ob126/98f; 10Ob379/98b; 5Ob79/14z

Entscheidungsdatum

26.09.2014

Rechtssatz

Der Verwalter ist verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern Rechnung über die von ihm geführte Verwaltung zu legen, und zwar unabhängig davon, wem auf Grund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zufließen. Die Herausgabepflicht ist nämlich von der Rechnungslegungspflicht streng zu unterscheiden; vom Verwalter kann die Abrechnung aller jener Einnahmen verlangt werden, die mit der Hausverwaltung im Zusammenhang stehen (so schon 5 Ob 341/68 = SZ 42/1).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1049/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 5 Ob 1049/92
    Veröff: WoBl 1993,121 (Call)
  • 1 Ob 126/98f
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 126/98f
  • 10 Ob 379/98b
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 Ob 379/98b
    Vgl auch
  • 5 Ob 79/14z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 79/14z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013774

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_0050OB01049_9200000_001

Rechtssatz für 1Ob514/78 7Ob704/78 (7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037112

Geschäftszahl

1Ob514/78; 7Ob704/78 (7Ob705/78); 1Ob681/79; 7Ob602/79; 4Ob113/81; 4Ob45/82; 1Ob519/83; 9Ob1590/94; 1Ob585/94; 1Ob606/95; 1Ob144/97a; 1Ob126/98f; 1Ob163/98x; 6Ob244/98w; 6Ob104/99h; 3Ob217/99d; 1Ob21/02y; 1Ob56/05z; 16Ok8/08; 3Ob16/11s; 4Ob36/13t; 8ObA66/14k; 9ObA22/18b

Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

ZPO §182
ZPO §235 A
  1. ZPO § 182 heute
  2. ZPO § 182 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 182 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Anleitungspflicht des Gerichts geht nicht so weit, ein rechtlich unzulässiges und daher abzuweisendes Klagebegehren durch eine Klagsänderung dahin abzuändern oder zu erweitern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung doch noch gegeben sein könnten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 514/78
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 514/78
    Veröff: RZ 1978/110 S 220 = JBl 1978,545
  • 7 Ob 704/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 704/78
  • 1 Ob 681/79
    Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 681/79
    Veröff: SZ 52/122
  • 7 Ob 602/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 7 Ob 602/79
  • 4 Ob 113/81
    Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 113/81
    Ähnlich; Veröff: Arb 10061
  • 4 Ob 45/82
    Entscheidungstext OGH 18.05.1982 4 Ob 45/82
    Veröff: Arb 10111
  • 1 Ob 519/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 519/83
  • 9 Ob 1590/94
    Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 Ob 1590/94
    Auch
  • 1 Ob 585/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 585/94
    Ähnlich; Beisatz: Der Richter ist auch im Rahmen der materiellen Prozessleistungspflicht gemäß § 182 ZPO nicht berufen, zur Geltendmachung bisher nicht erhobener Ansprüche anzuleiten. (T1) Veröff: SZ 67/137
  • 1 Ob 606/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 606/95
  • 1 Ob 144/97a
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 144/97a
    Auch; Veröff: SZ 70/199
  • 1 Ob 126/98f
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 126/98f
    Vgl auch
  • 1 Ob 163/98x
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 1 Ob 163/98x
  • 6 Ob 244/98w
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 244/98w
  • 6 Ob 104/99h
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 104/99h
    Vgl auch
  • 3 Ob 217/99d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 217/99d
    Auch; Veröff: SZ 73/85
  • 1 Ob 21/02y
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 21/02y
    Beis wie T1
  • 1 Ob 56/05z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 56/05z
    Auch; Beisatz: Den Parteien ist zwar Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung dessen Inhalts) zu verdeutlichen und zu präzisieren, doch kann daraus nicht die Verpflichtung des Gerichts zur Anregung einer Klageänderung abgeleitet werden. Nur innerhalb solcher Grenzen der Anleitungspflicht darf das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat. (T2); Veröff: SZ 2005/93
  • 16 Ok 8/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 8/08
    Vgl auch; Veröff: SZ 2008/144
  • 3 Ob 16/11s
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 16/11s
    Auch
  • 4 Ob 36/13t
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 36/13t
  • 8 ObA 66/14k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObA 66/14k
  • 9 ObA 22/18b
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 22/18b
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037112

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19780125_OGH0002_0010OB00514_7800000_002

Rechtssatz für 2Ob520/95; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042537

Geschäftszahl

2Ob520/95; 10ObS35/96; 5Ob2119/96w; 4Ob2024/96t; 6Ob52/97h; 5Ob154/98b; 1Ob126/98f; 8Ob171/98z; 5Ob98/99v; 1Ob36/00a; 8Ob131/02a; 5Ob143/02v; 5Ob266/03h; 5Ob89/08m; 5Ob102/09z; 5Ob200/10p; 5Ob117/14p; 4Ob100/18m; 5Ob188/19m; 5Ob14/21a; 5Ob29/21g; 5Ob179/21s

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Rechtssatz

Der Miteigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile der Sache Bestandverträge abzuschließen; er besitzt insoweit Verwaltungsvollmacht und nimmt seine Verfügung dann auch als Vertreter der anderen Miteigentümer vor.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 520/95
    Entscheidungstext OGH 06.04.1995 2 Ob 520/95
    Veröff: SZ 68/70
  • 10 ObS 35/96
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 35/96
    nur: Der Miteigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile der Sache Bestandverträge abzuschließen. (T1); Beisatz: Und die Erträgnisse daraus zu vereinnehmen. (T2)
  • 5 Ob 2119/96w
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2119/96w
    Vgl auch
  • 4 Ob 2024/96t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
    Beisatz: Diese Verwaltungsvollmacht des Miteigentümers kann aber nur Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung decken. Der Miteigentümer kann daher hinsichtlich der ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Sache keinen Bestandvertrag mit einem Miteigentümer abschließen; das gilt auch für den Mehrheitseigentümer. (T3) Veröff: SZ 69/90
  • 6 Ob 52/97h
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 52/97h
  • 5 Ob 154/98b
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 154/98b
    Vgl
  • 1 Ob 126/98f
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 126/98f
    Beisatz: Das bedeutet jedoch nicht, dass die anderen Miteigentümer an den Mietzinszahlungen und Erträgen zu beteiligen wären. Ein solcher (vermietender) Miteigentümer handelt auf eigene Rechnung, ohne im Verfügungsrecht über die in sein freies Eigentum fallenden Mietzinseinnahmen beschränkt zu sein. (T4)
  • 8 Ob 171/98z
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 171/98z
  • 5 Ob 98/99v
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 98/99v
    Vgl; Beis wie T4 nur: Das bedeutet jedoch nicht, dass die anderen Miteigentümer an den Mietzinszahlungen und Erträgen zu beteiligen wären. (T5)
  • 1 Ob 36/00a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 36/00a
    Auch; Beisatz: Wird einem Hälfte- oder Minderheitseigentümer in einer Benützungsregelung die unbeschränkte Verfügungsmacht über einen realen Teil der gemeinsamen Sache übertragen, so ist nur er zum Abschluss beziehungsweise zur Kündigung von Bestandverträgen im Namen aller Miteigentümer berechtigt. (T6)
  • 8 Ob 131/02a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 131/02a
    Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ein schlichter Miteigentümer kann lediglich im Namen aller Miteigentümer kündigen oder auf Räumung klagen; eine Gleichstellung mit einem echten Wohnungseigentümer, der nach neuerer Rechtsprechung im eigenen Namen klagen kann, scheidet aus. Das ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls die Regelung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF WRN 1999 in Verbindung mit § 24a WEG insoweit überflüssig wäre. (T7)
  • 5 Ob 143/02v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 143/02v
    Auch; nur: Der Miteigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile der Sache Bestandverträge abzuschließen; er besitzt insoweit Verwaltungsvollmacht. (T8)
  • 5 Ob 266/03h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 266/03h
    Auch; Beisatz: Der Minderheitseigentümer hat hinsichtlich des ihm zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teiles der Liegenschaft Verwaltungsvollmacht. Er ist als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen. (T9)
  • 5 Ob 89/08m
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 89/08m
    Vgl; Beisatz: Auch wenn jedem (Quoten-) Miteigentümer etwa im Weg einer Benützungsvereinbarung (Gebrauchsregelung) die ausschließliche Nutzung eines bestimmten räumlichen Liegenschaftsteils zustehen und dieser dann seinerseits bestimmte Nutzungsrechte Dritter begründen kann, sind die (allein) darauf aufbauenden Nutzungsrechte Dritter nicht verdinglichbar. (T10); Bem: Siehe auch RS0124190. (T11)
  • 5 Ob 102/09z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 102/09z
    Vgl; Beis wie T6
  • 5 Ob 200/10p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
    Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4
  • 5 Ob 117/14p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 117/14p
  • 4 Ob 100/18m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 100/18m
    Auch; Beisatz: Auch der benützungsgeregelte Minderheitseigentümer ist im Kündigungs- bzw Übergabsverfahren alleine aktiv legitimiert. (T12)
  • 5 Ob 188/19m
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 188/19m
  • 5 Ob 14/21a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2021 5 Ob 14/21a
    Beisatz: Hier: Vermietung im Mischhaus. (T13)
  • 5 Ob 29/21g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 5 Ob 29/21g
    Beis wie T13
  • 5 Ob 179/21s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 179/21s
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042537

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19950406_OGH0002_0020OB00520_9500000_001

Entscheidungstext 1Ob126/98f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ÖJZ-LSK 1998/245 = EvBl 1998/204 S 916 - EvBl 1999,916 = immolex 1999,40 = ImmZ 1999,104 = NZ 1999,375 = MietSlg 50.062 = MietSlg 50.110 = MietSlg 50.354

Geschäftszahl

1Ob126/98f

Entscheidungsdatum

30.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dipl.Ing.Gerhard H*****, und 2) Johanna K*****, vertreten durch Strommer - Reich-Rohrwig - Karasek - Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Marie Therese W*****, vertreten durch Dr.Gunther Steiner und Dr.Anton Krautschneider, Rechtsanwälte in Wien, und 2) F***** & P***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Doralt - Seist - Csoklich, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert 100.000 S) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 22.Dezember 1997, GZ 35 R 1069/97h-30, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das mit Beschluß vom 14.Juli 1997 berichtigte Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 17.April 1997, GZ 7 C 716/96g-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien jeweils je die Hälfte der mit 6.695,04 S (darin 1.115,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind zu je 1/6, die Erstbeklagte ist zu 5/8 Anteilen Miteigentümer einer Wiener Liegenschaft mit Wohnhaus. Drei weitere Miteigentümer halten Anteile von 1/8 bzw je 1/16. Die Begründung von Miteigentum begann 1980, vorher stand die Liegenschaft im Alleineigentum eines Dritten. Den Streitteilen und den anderen Miteigentümern ist nach den Vereinbarungen der Miteigentümergemeinschaft das ausschließliche Nutzungsrecht an bestimmten Wohnungen samt Kellerabteilen vorbehalten. Diese Nutzungsbefugnis ist Rechtsnachfolgern zu überbinden. Die Rechte der Kläger beziehen sich auf eine Dachgeschoßwohnung, jene der Erstbeklagten auf fünf andere Wohnungen. Die Begründung von Wohnungseigentum ist beabsichtigt. Die zweitbeklagte Partei ist die von der Mehrheit der Miteigentümer bestellte Hausverwalterin. Die Kläger leben in ihrer Dachgeschoßwohnung, die Erstbeklagte benützt eine der ihr zugewiesenen Wohnungen selbst und vermietet die anderen vier Wohnungen, an denen ihr ausschließliches Nutzungsrecht besteht. Die Verrechnungsangelegenheiten dieser Bestandverhältnisse besorgt die zweitbeklagte Partei. Keiner der Miteigentümer verzichtete "auf eine Mietzinsreserveabrechnung für das ganze Haus". Bis zur Klageeinbringung verlangte jedoch keiner der Miteigentümer jemals eine solche Abrechnung.

Die Kläger begehrten, die beklagten Parteien "zur ungeteilten Hand" schuldig zu erkennen, ihnen "Rechnung über die Verwaltung des Hauses zu legen; dabei habe die "Rechnungslegung ... eine ordnungsgemäße Abrechnung der Mietzinsreserve der Jahre 1985 bis 1994, eine Belegsammlung vom 1.1.1985 bis 31.12.1994, eine Darstellung aller Kontobewegungen (Einnahmen und Entnahmen) sowie eine Darstellung der Entnahmen der erstbeklagten Partei vom 1.1.1985 bis 31.3.1996 zu enthalten". Sie brachten vor, die Erstbeklagte weigere sich, "Auskunft über ihre Entnahmen aus der Miteigentumsgemeinschaft zu geben", und verzögere "die Erstellung der Abrechnung der Mietzinsreserve der letzten zehn Jahre". Diese sei zu errechnen, weil die Miteigentümer den Mietern dafür verantwortlich seien. Ein Abrechnungsverzicht sei niemals erfolgt. Die Bekanntgabe der Entnahmen sei "essentiell", weil sich danach "auch allfällige Nachschußpflichten jedes einzelnen Eigentümers" richteten. Die Rechnungslegungspflicht bestehe nicht nur mit Rücksicht auf eine allfällige Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraph 18, MRG. Die zweitbeklagte Partei sei als Hausverwalterin auch gegenüber der Minderheit zur Rechnungslegung verpflichtet.

Die beklagten Parteien wendeten ein, nicht abrechnungspflichtig zu sein, weil den Miteigentümern bestimmte Wohneinheiten zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen worden seien. Auf Abrechnung einer Mietzinsreserve sei ferner (zumindest schlüssig) verzichtet worden; eine solche sei auch gar nicht möglich, weil es insbesondere für die Anteile der Kläger an den erforderlichen Daten fehle. Deren Rechtsvorgänger hätten während des Abrechnungszeitraums, auf den sich das Klagebegehren beziehe, ebenfalls vermietet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dessen Ansicht kann ein Rechnungslegungsanspruch, wie er hier geltend gemacht wurde, nur gegen den Hausverwalter durchgesetzt werden. Schon deshalb sei die Erstbeklagte nicht passiv legitimiert. Die Hauptmietzinsreserve sei eine "fiktive Größe". Sie könne nicht "angespart" werden und sei "immer nur für das ganze Haus erstellbar". Deren Abrechnung erfolge für die vermietenden Miteigentümer. Gebe ein Miteigentümer seine Mietzinseinnahmen nicht bekannt, werde ein entsprechender Richtwert "nach dem neuen MRG" fiktiv bestimmt. Die Miteigentümer, denen die ausschließliche Nutzung bestimmter Wohneinheiten vorbehalten sei, könnten beliebig vermieten und hätten keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Mietzinseinnahmen und Erträge.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, eine Nutzungsvereinbarung wie hier berechtige jeden Miteigentümer, Mietverträge über die ihm zugewiesenen Wohneinheiten im Namen der Gemeinschaft abzuschließen. Da die Vermieterstellung jedoch allen Miteigentümern zufalle, bestünden Ansprüche auf Durchführung von Erhaltungs- und allenfalls auch Verbesserungsarbeiten grundsätzlich gegen alle Teilhaber. Doch sei ein vermietender Miteigentümer nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs "freier Eigentümer und nicht bloß Verwahrer und Verwalter" seiner Mietzinseinnahmen. Die Mietzinsreserve, die in erster Linie der Deckung von Instandsetzungsaufwendungen diene, sei als rein rechnerische Größe kein zweckgebundenes Sondervermögen. Reparaturaufwendungen seien von den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile nur soweit zu tragen, als sie in der Mietzinsreserve keine Deckung fänden. Miteigentümer seien aufgrund einer Nutzungsvereinbarung wie hier von der Abrechnung ihrer Mietzinseinnahmen zumindest bis zur Erhebung von Forderungen gegen die anderen Miteigentümer auf Finanzierung von "Erhaltungs- bzw Verbesserungsbeiträgen", wofür die Mietzinsreserve zur Verfügung stehe, entbunden. Eine Abrechnungspflicht für Zeiträume, in denen keine Erhaltungs- bzw Verbesserungsaufwendungen angefallen seien, wäre eine "zu starke Beschränkung" des freien Eigentums vermietender Miteigentümer an ihren Mietzinseinnahmen. Abzurechnen seien bloß Nutzungen, die der Miteigentümergemeinschaft zustünden. Mangle es aber an einem Anspruch auf Rechnungslegung über die Mietzinsreserve, hätten die Kläger auch kein Recht auf Ausfolgung einer Belegsammlung und auf Darstellung aller Einnahmen und Ausgaben samt den Entnahmen der Erstbeklagten. Soweit die Kläger Teile ihres Begehrens erst in der Berufung auf die "Reparaturrücklage" bezögen, fehle es an einem Prozeßvorbringen im Verfahren erster Instanz. Die Abrechnung von Reparaturrücklagen erfolge gewöhnlich in der Betriebskostenabrechnung. Eine solche hätten die Kläger jedoch ausdrücklich nicht begehrt. Insofern sich "das Begehren auf Vorlage der Belegsammlung und Darstellung der Kontobewegungen und Entnahmen der erstbeklagten Partei nicht auf die Mietzinsreserve" beziehe, sei es als "zu unbestimmt und daher nicht exequierbar" abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, wie den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen sein wird, zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegte, kann ein Miteigentümer den ihm mittels Vereinbarung bzw Benützungsregelung zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Teil der gemeinschaftlichen Sache an Dritte vermieten. Er handelt dabei als Vertreter der übrigen Miteigentümer (WoBl 1998, 178 [Call, WoBl 1998, 165]; WoBl 1997, 237 [Dirnbacher - siehe dazu ferner Call, WoBl 1998, 163 f]; MietSlg 39.220/45; MietSlg 27.002/9; Egglmeier in Schwimann, ABGB2 Rz 42 zu Paragraph 833 ;, Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 833,) und begründet ein Bestandverhältnis mit allen Miteigentümern (WoBl 1998, 178; WoBl 1997, 237 [Dirnbacher]; 4 Ob 2024/96t; SZ 42/126; Würth in Rummel aaO Rz 9 zu Paragraphen 1092 bis 1094). Das bedeutet jedoch nicht, daß die anderen Miteigentümer an den Mietzinszahlungen und Erträgen zu beteiligen wären. Ein solcher (vermietender) Miteigentümer handelt vielmehr auf eigene Rechnung (10 ObS 35/96; MietSlg 32.091; Würth in Rummel aaO Rz 9 zu Paragraphen 1092 bis 1094), ohne im Verfügungsrecht über die in sein freies Eigentum fallenden Mietzinseinnahmen beschränkt zu sein. Das wird von den Revisionswerbern auch gar nicht in Frage gestellt.

Die aufgrund bestimmter Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahrs gemäß Paragraph 20, Absatz 2, MRG als Differenzbetrag zu ermittelnde Mietzinsreserve ist eine bloße Rechnungsgröße als Grundlage mietrechtlicher Entscheidungen. Sie ist kein zinsbringend anzulegendes, gesondert zu verwahrendes und an das Haus gebundenes Sondervermögen, sondern fällt, wie den einleitenden Ausführungen zu entnehmen ist, dem Miteigentümer, der bestimmte Wohneinheiten in Ausübung eines vertraglichen Sondernutzungsrechts vermietet, als freies Eigentum zu. Diese rechtliche Qualifikation erklärt auch, weshalb etwa der frühere Eigentümer nach einem Eigentümerwechsel - mangels besonderer Vereinbarung - zwar die Rechnungsunterlagen, nicht dagegen auch eine Mietzinsreserve als Aktivum auszufolgen hat (8 Ob 595/93; RdW 1988, 386; MietSlg 32.091; MietSlg 27.301; MietSlg. 21.098; MietSlg 15.168; Würth in Rummel aaO Rz 8 zu Paragraph 20, MRG; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 20, MRG Rz 17 und 18). Die Abrechnung der Mietzinsreserve bzw des Mietzinsabgangs gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 MRG hat jedoch, was die Revisionswerber übersehen, nicht im Verhältnis zwischen Miteigentümern zu erfolgen. Eine solche Rechnungslegungspflicht (Hauptmietzinsabrechnung) haben die Vermieter vielmehr nur gegenüber den Mietern zu erfüllen (SZ 61/223; MietSlg 32.091; MietSlg 15.168 [die letzten beiden, soweit nach wie vor aktuellen Entscheidungen zum Mietengesetz]; Würth in Rummel aaO Rz 9; Würth/Zingher aaO Rz 19 zu Paragraph 20,). Die Mietzinsreserve bzw ein Mietzinsabgang im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, MRG ist dagegen für die Rechtsbeziehungen schlichter Miteigentümer untereinander belanglos, weil die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten innerhalb der Miteigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 839, ABGB nach dem Anteilsverhältnis aufzuteilen sind (MietSlg 18.082). Deshalb muß die Beteiligung der einzelnen Miteigentümer an den gemeinschaftlichen Lasten als Vermieter, die dem Rechnungslegungsbegehren der Kläger in Gestalt "allfälliger Nachschußpflichten" als Begründung dient, mangels gegenteiliger Vereinbarung (Gamerith in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 839,) - unabhängig von der jeweiligen Höhe einer Mietzinsreserve bzw eines Mietzinsabgangs - stets dem jeweiligen Miteigentumsanteil entsprechen. Selbst wenn also die Erstbeklagte den gesamten Anteil der ihr zustehenden Mietzinsreserve entnommen hätte, hat sie die Kosten der von der Miteigentümergemeinschaft als Vermieter zu finanzierenden allfälligen Erhaltungsarbeiten im Ausmaß ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Ein Klagebegehren, mit dessen Hilfe bestimmte Miteigentümer die Abrechnung einer Mietzinsreserve bzw eines Mietzinsabgangs durch vermietende andere Miteigentümer und so auch einen Blick in deren Kassen vertragsgemäßer Sondernutzungen erzwingen wollen, ist daher schon mangels einer Rechtspflicht von Miteigentümern, eine Mietzinsreserve bzw einen Mietzinsabgang im Verhältnis zu anderen Miteigentümern, die - wie die Kläger - nicht zugleich Mieter sind, abzurechnen, zum Scheitern verurteilt.

Der Verwalter einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft hat jedem Teilhaber eine detaillierte Gesamtrechnung und die den konkreten Miteigentumsanteil betreffenden Daten zum jeweiligen Stichtag zu übermitteln. Er ist verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern eine Verwaltungsrechnung zu legen, und zwar unabhängig davon, wem aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zufließen, weil die Herausgabe- von der Rechnungslegungspflicht zu unterscheiden ist. Daher kann vom Verwalter auch die Abrechnung aller Einnahmen, die mit der Hausverwaltung im Zusammenhang stehen, verlangt werden (WoBl 1993, 121 [Call]; SZ 42/1).

Ein solches allgemeines Klagebegehren wurde jedoch gegen die zweitbeklagte Partei als Verwalterin nicht erhoben, wenngleich die Kläger den Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren nun so verstehen wollen, "nicht nur die Abrechnung der Mietzinsreserve" verlangt zu haben. Das steht im Widerspruch zum Akteninhalt, weil deren gesamtes Prozeßvorbringen verdeutlicht, daß es ihnen als Dreh- und Angelpunkt nur um die Rechnungslegung samt Belegen zur "Mietzinsreserve" unter besonderer Berücksichtigung der Mietzinseingänge und Entnahmen der Erstbeklagten ging. Diese Themen beherrschten inhaltlich das gesamte Verfahren erster Instanz. Daß die Kläger gegenüber der zweitbeklagten Partei inhaltlich nichts anderes als im Verhältnis zur Erstbeklagten anstrebten, belegt ihr Begehren einer Verurteilung der Prozeßgegner "zur ungeteilten Hand", kann doch nicht zweifelhaft sein, daß die Erstbeklagte jedenfalls keinen Abrechnungspflichten zu entsprechen hätte, die im Verhältnis der Miteigentümer zueinander allein den gemeinsamen Verwalter belasten. Im Verfahren erster Instanz ist den Prozeßbehauptungen der Kläger auch kein Wort zur - jetzt vermißten - Abrechnung des "Reparaturfonds" und zu angeblich notwendigen Erhaltungsarbeiten zu entnehmen. Dennoch meinen die Kläger, durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es fehle an einer Abrechnungspflicht für Zeiträume, in denen keine Erhaltungs- bzw Verbesserungsaufwendungen angefallen seien, überrascht worden zu sein, sodaß ihnen in Erfüllung der materiellen gerichtlichen Prozeßleitungspflicht ein entsprechendes Vorbringen zu ermöglichen gewesen wäre. Derartige Prozeßbehauptungen hätten jedoch dem Klagebegehren unter Zugrundelegung eines unveränderten Streitgegenstands (Abrechnung der Mietzinsreserve) nach der bereits erörterten Rechtslage auch nicht zum Erfolg verhelfen können. Eine Anregung zur Klageänderung, die hier allenfalls zumindest ein Obsiegen der Kläger im Verhältnis zur zweitbeklagten Partei als Verwalterin des Gemeinschaftsguts auf anderen Grundlagen ermöglichen hätte können, wird dagegen von der Prozeßleitungspflicht nicht umfaßt (JBl 1998, 308).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß eine Rechnungslegungspflicht, die die Erstbeklagte als Miteigentümerin im Verhältnis zu anderen Miteigentümern nicht trifft, jedenfalls auch nicht der gemeinsame Verwalter "zur ungeteilten Hand" oder an deren Stelle zur erfüllen hat. Mangels Entscheidungswesentlichkeit bedarf es somit hier auch keiner Erörterung, ob die Kläger über die erwähnte Rechnungslegungspflicht des Hausverwalters gegenüber den Miteigentümern detaillierte Auskünfte über Entnahmen der Erstbeklagten oder, soweit bloß rechnerische Größen eine Rolle spielen, nur deren Mitteilung erlangen könnten.

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41,, 46 Absatz eins, und 50 Absatz eins, ZPO. Die Kläger als Miteigentümer zu je 1/6 haben je die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Textnummer

E50625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00126.98F.0630.000

Im RIS seit

30.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JJT_19980630_OGH0002_0010OB00126_98F0000_000