Rechtssatz für 5Ob505/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009500

Geschäftszahl

5Ob505/91; 1Ob614/92; 6Ob561/94 (6Ob1568/94); 1Ob550/94; 6Ob642/94; 6Ob610/94; 1Ob590/95; 1Ob2045/96h; 10Ob2104/96a; 1Ob2266/96h; 6Ob2222/96z; 6Ob18/98k (6Ob122/98d); 7Ob48/00k; 1Ob78/03g

Entscheidungsdatum

14.10.2003

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Das Arbeitslosengeld ist als eine das entgangene Arbeitseinkommen ersetzende Versicherungsleistung ebenso wie Pensionen und Renten als eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Dies hat auch für die Notstandshilfe zu gelten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 505/91
    Entscheidungstext OGH 05.07.1991 5 Ob 505/91
    Veröff: RZ 1992/87 S 263
  • 1 Ob 614/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 614/92
    Vgl; Beisatz: Hier: Karenzurlaubsgeld (T1) Veröff: SZ 65/126 = ÖA 1993,108
  • 6 Ob 561/94
    Entscheidungstext OGH 23.06.1994 6 Ob 561/94
  • 1 Ob 550/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 550/94
    Auch
  • 6 Ob 642/94
    Entscheidungstext OGH 10.11.1994 6 Ob 642/94
    nur: Dies hat auch für die Notstandshilfe zu gelten. (T2)
  • 6 Ob 610/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 6 Ob 610/94
    Beisatz: Notstandshilfe (T3)
  • 1 Ob 590/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 590/95
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 2045/96h
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2045/96h
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 2104/96a
    Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 Ob 2104/96a
    nur T2; Beisatz: Unter Einkommen im Sinne der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des ABGB ist grundsätzlich die Summe aller verfügbaren Mittel zu verstehen, woraus folgt, daß auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. (T4)
  • 1 Ob 2266/96h
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2266/96h
    Auch
  • 6 Ob 2222/96z
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2222/96z
    Beis wie T4
  • 6 Ob 18/98k
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 18/98k
    Beis wie T3
  • 7 Ob 48/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 48/00k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Invaliditätsentschädigung. (T5)
  • 1 Ob 78/03g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 78/03g
    Veröff: SZ 2003/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009500

Im RIS seit

05.07.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19910705_OGH0002_0050OB00505_9100000_001

Rechtssatz für 1Ob551/91 8Ob552/92 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047457

Geschäftszahl

1Ob551/91; 8Ob552/92; 3Ob517/93; 1Ob570/95; 7Ob613/95; 3Ob2101/96h; 6Ob18/98k (6Ob122/98d); 7Ob194/98z; 7Ob193/99d; 2Ob259/00b; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 7Ob178/02f; 2Ob89/03g; 1Ob159/03v; 7Ob191/05x; 4Ob142/06w; 6Ob5/08s; 2Ob39/08m; 4Ob42/10w; 8Ob115/13i

Entscheidungsdatum

29.11.2013

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Ac
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Nur die zur Beschaffung oder Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten sind ausschließlich dem durch Paragraph 97, ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen Ehegatten zuzurechnen; Aufwendungen, die der Vater lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, dienen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 551/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 551/91
    Veröff: RZ 1992/66 S 190
  • 8 Ob 552/92
    Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 552/92
    Auch
  • 3 Ob 517/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 3 Ob 517/93
    nur: Aufwendungen, die der Vater lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, dienen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind deshalb als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen. (T1)
  • 1 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Zu diesen Wohnungsbenützungskosten gehören zum Beispiel die Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen sowie die Kosten für elektrische Energie, Gas und Heizung. (T2)
    Veröff: SZ 68/157
  • 7 Ob 613/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 613/95
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 2101/96h
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2101/96h
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Zu den anzurechnenden Aufwendungen gehören auch Zahlungen, die zur Bildung einer Rücklage im Sinn des § 16 WEG dienen. (T3)
  • 6 Ob 18/98k
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 18/98k
    nur T1
  • 7 Ob 194/98z
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 194/98z
    Auch
  • 7 Ob 193/99d
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 193/99d
    Beis wie T2; Beisatz: Mietzinszahlungen des Unterhaltsverpflichteten für die vom anderen Elternteil und den Kindern bewohnte Ehewohnung sind nicht als auf den zu leistenden Geldunterhalt anrechenbare Naturalleistungen anzusehen. (T4)
  • 2 Ob 259/00b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 259/00b
    Vgl auch; nur: Nur die zur Beschaffung oder Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten sind ausschließlich dem durch § 97 ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen Ehegatten zuzurechnen. (T5)
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    nur T5
  • 7 Ob 178/02f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 178/02f
    Auch; nur T5; Beisatz: Diese Aufwendungen sind in jedem Falle als Naturalunterhaltsleistungen abzuziehen. (T6)
    Beis wie T2
  • 2 Ob 89/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 89/03g
    nur T1; Beisatz: Hier aber reduzierte Einrechnung, weil sich die Pflegebefohlene nur während der Ferien und an den Wochenenden im Haus aufhält. (T7)
  • 1 Ob 159/03v
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 159/03v
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Auch
  • 4 Ob 142/06w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 142/06w
    Vgl auch; Beisatz: Ob eine Verschiedenbehandlung von Ehewohnungen im Sinn von § 97 ABGB und anderen zur Verfügung gestellten Wohngelegenheiten im Hinblick auf Wohnungsbenützungskosten und Wohnungsbeschaffungskosten grundsätzlich sachgerecht ist, kann hier dahinstehen. Durch die vom Senat für beide Fälle vertretene Anrechenbarkeit wird sie jedenfalls vermieden. (T8)
    Veröff: SZ 2006/144
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Anrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten muss auch berücksichtigt werden, ob nicht - wirtschaftlich gesehen - die Wohnung im konkreten Fall nicht nur vom geldunterhaltspflichtigen, sondern auch vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird. (T9)
    Beisatz: Hier: Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt. (T10)
    Beisatz: Der Antragsteller bewohnt zusammen mit seiner Mutter die Wohnung. Seine Eltern stellen ihm damit - wiederum wirtschaftlich gesehen - lediglich die halbe Wohnung zur Verfügung, weshalb der anzurechnende fiktive Mietwert nochmals zu halbieren ist. (T11)
    Veröff: SZ 2008/35
  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Vgl auch; Vgl Beis wie T11
  • 4 Ob 42/10w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 42/10w
    Vgl auch; Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T12)
    Beisatz: Hier ist (bei einer Villa mit 960 m² Wohnfläche) zu prüfen, ob es zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T13)
    Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T14)
  • 8 Ob 115/13i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 115/13i
    Vgl; Beis wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0010OB00551_9100000_001

Rechtssatz für 7Ob529/93 1Ob501/93 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009578

Geschäftszahl

7Ob529/93; 1Ob501/93; 1Ob570/95; 6Ob18/98k (6Ob122/98d); 7Ob194/98z; 6Ob194/98t; 5Ob10/99b; 1Ob237/99f; 7Ob171/99v; 6Ob258/01m; 10Ob34/03b; 1Ob25/04i; 9Ob49/04b; 1Ob84/04s; 1Ob200/05a; 7Ob191/05x; 2Ob93/06z; 1Ob119/07t; 6Ob15/08m; 4Ob31/09a; 2Ob246/09d; 4Ob203/10x; 5Ob50/12g; 8Ob41/16m; 1Ob130/16y

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Norm

ABGB §94
ABGB §97
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 97 heute
  2. ABGB § 97 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Die Rückzahlungsraten für den zur Beschaffung der Ehewohnung erforderlichen Kredit sind dann, wenn der Ehegatte die Wohnung verlassen hat - auch nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe, wenn das Aufteilungsverfahren über die Ehewohnung noch nicht abgeschlossen ist - in angemessener Weise (6 Ob 700/90) auf den der Ehegattin zu leistenden Unterhalt anzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 529/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 7 Ob 529/93
  • 1 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 501/93
    Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde die Hälfte der Rückzahlungsraten als Naturalunterhalt für die Unterhaltsberechtigte veranschlagt. (T1)
  • 1 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
    Auch; Beisatz: Dies ist sodann im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. (T2) Veröff: SZ 68/157
  • 6 Ob 18/98k
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 18/98k
    Beis wie T2
  • 7 Ob 194/98z
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 194/98z
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Unterhaltspflichtiger hat die von ihm allein finanzierte Ehewohnung nicht verlassen. (T3)
  • 6 Ob 194/98t
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 194/98t
    Beisatz: Dass sich der Unterhaltspflichtige auch noch an Wochenenden fallweise in der Ehewohnung befindet kann daran nichts ändern. (T4)
  • 5 Ob 10/99b
    Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 10/99b
    Auch; Beisatz: Wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vermindert sich also sein Geldanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. (T5); Beisatz: Leistet also, wie hier, der unterhaltspflichtige Ehegatte Kreditrückzahlungsraten allein, sind diese Zahlungen teilweise als Naturalunterhalt auf den Geldunterhaltsanspruch des in der Wohnung verbliebenen geschiedenen Ehegatten anzurechnen, was sodann im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen ist. (T6)
  • 1 Ob 237/99f
    Entscheidungstext OGH 14.10.1999 1 Ob 237/99f
    Vgl; Beisatz: Von einem Ehegatten allein getragene Kreditrückzahlungsraten vermindern den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten nur dann, wenn damit diesem der Verbleib in der vormaligen Ehewohnung ermöglicht wird. Demgegenüber sind sonstige - somit nicht unmittelbar die Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten betreffende - Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, wenn überhaupt, lediglich von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. (T7)
  • 7 Ob 171/99v
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 171/99v
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 6 Ob 258/01m
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 258/01m
    Auch; Beisatz: Dabei ist die bisherige Übung der Kostentragung durch die Eheleute zu berücksichtigen (so auch schon 6 Ob 611/95) und wenn die Kreditrückzahlung zur Erhaltung einer luxuriösen Ehewohnung den Geldunterhaltsanspruch des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten übersteigt, muss dies aber noch nicht zu einem völligen Entfall des Geldunterhaltsanspruchs führen (so auch schon 7 Ob 550/95). (T8)
  • 10 Ob 34/03b
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 10 Ob 34/03b
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Die Tilgung von Krediten des Unterhaltspflichtigen für Investitionen, die zumindest auch den Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen beziehungsweise ihm zugute kommen und nicht von vornherein unangemessen hoch sind, sind bei der Bildung der Bemessungsgrundlage entsprechend zu berücksichtigen. Ob Kreditverbindlichkeiten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9)
  • 1 Ob 25/04i
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 25/04i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Rückzahlungsraten für das im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnhaus sowie Prämien zur Haushaltsversicherung. (T10)
  • 9 Ob 49/04b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 Ob 49/04b
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8 nur: Dabei ist die bisherige Übung der Kostentragung durch die Eheleute zu berücksichtigen. (T11)
  • 1 Ob 84/04s
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 84/04s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kreditrückzahlungen sowie die Tilgung eines Gehaltsvorschusses, welche der Erhaltung der Wohnmöglichkeit für die Klägerin und die Kinder der Streitteile und der Erhaltung des eigenen Vermögens des Unterhaltspflichtigen dienen. (T12); Veröff: SZ 2004/100
  • 1 Ob 200/05a
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 200/05a
    Vgl; Beisatz: Die vom Unterhaltspflichtigen getragenen Kreditraten für jenen Kredit, der während aufrechter Ehe einvernehmlich der Anschaffung einer Eigentumswohnung diente, deren Verkaufserlös der Unterhaltsberechtigten zukam, mindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T13)
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Auch
  • 2 Ob 93/06z
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 2 Ob 93/06z
    Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier allerdings abweichende Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 55a EheG. (T14)
  • 1 Ob 119/07t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 119/07t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 6 Ob 15/08m
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 15/08m
    Vgl; Beisatz: Hier: Sowohl der Unterhaltspflichtige als auch die Unterhaltsberechtigte sind kurz nacheinander aus der in ihrem Miteigentum stehenden Ehewohnung ausgezogen, wobei der unterhaltspflichtige Beklagte die Kosten für die Wohnung alleine trägt. (T15); Beisatz: Das Verlangen des gesamten Geldunterhalts unbillig, wenn der Unterhaltsberechtigte die Ehewohnung, die ihm zur Deckung des Wohnbedürfnisses zur Verfügung stünde und deren Kosten der Unterhaltspflichtige trägt, ohne gerechtfertigte Gründe verlässt. Demnach sind die Wohnungsbeschaffungskosten (Kreditzinsenzahlungen und Prämienzahlungen für Lebensversicherung), aber auch die festgestellten Wohnungsbenützungskosten zur Hälfte auf den Geldunterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen. Bei der Quotierung der Wohnungsbenützungskosten sind die Kinder der Streitteile nicht zu berücksichtigen, weil diese die Wohnung nicht benützen. (T16)
  • 4 Ob 31/09a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 31/09a
    Vgl auch; Beisatz: Benötigt ein Unterhaltsberechtigter wegen der vom Unterhaltsschuldner gewährleisteten Wohnversorgung nicht mehr den gesamten Geldunterhalt, um seinen Lebensbedarf zu decken, führt dies im Regelfall zur Anrechnung als Naturalunterhalt. In der Gesamtrechnung sind aber gleichermaßen die vom Unterhaltsberechtigten getragenen Betriebskosten entsprechend zu berücksichtigen. (T17)
  • 2 Ob 246/09d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
    Vgl aber; Beisatz: Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. (T18); Veröff: SZ 2010/134
  • 4 Ob 203/10x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 203/10x
    Vgl aber; Beis wie T18
  • 5 Ob 50/12g
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 50/12g
    Vgl aber; Beis wie T18
  • 8 Ob 41/16m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 Ob 41/16m
    Vgl aber ; Beis wie T18; Bem: Siehe dazu RS0130891. (T19); Veröff: SZ 2016/56
  • 1 Ob 130/16y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 130/16y
    Auch; Beis wie T18; Beisatz: Bei der Anrechnung des fiktiven Mietwerts kommt eine gleichzeitige Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen nicht in Betracht, weil dies eine doppelte Bevorzugung des Unterhaltsschuldners bedeutete. (T20)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009578

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_0070OB00529_9300000_002

Rechtssatz für 7Ob503/91 8Ob1676/92 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009550

Geschäftszahl

7Ob503/91; 8Ob1676/92; 7Ob531/93; 6Ob635/93; 1Ob550/94; 6Ob642/94; 1Ob570/95; 1Ob260/97k; 6Ob18/98k (6Ob122/98d); 5Ob10/99b; 6Ob89/01h; 6Ob8/03z; 8Ob76/08x; 1Ob134/09a; 4Ob7/17h; 5Ob113/17d; 8Ob72/17x

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Norm

ABGB §94
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Zum Einkommen des Berechtigten zählen sowohl Erwerbseinkommen als auch arbeitslose Einkommen und die Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension. Es ist darunter grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten, sei es als Naturalleistung oder in Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 503/91
    Entscheidungstext OGH 28.02.1991 7 Ob 503/91
  • 8 Ob 1676/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 1676/92
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich bilden sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T1)
  • 7 Ob 531/93
    Entscheidungstext OGH 02.06.1993 7 Ob 531/93
    Veröff: ÖA 1993,145
  • 6 Ob 635/93
    Entscheidungstext OGH 07.12.1993 6 Ob 635/93
    nur: Es ist darunter grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten, sei es als Naturalleistung oder in Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. (T2) Veröff: SZ 66/167 = EvBl 1994/90 S 457
  • 1 Ob 550/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 550/94
    nur T2
  • 6 Ob 642/94
    Entscheidungstext OGH 10.11.1994 6 Ob 642/94
  • 1 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
    nur T2; Veröff: SZ 68/157
  • 1 Ob 260/97k
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 260/97k
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 18/98k
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 18/98k
  • 5 Ob 10/99b
    Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 10/99b
    nur T2
  • 6 Ob 89/01h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 89/01h
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: § 140 ABGB. (T3)
  • 6 Ob 8/03z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 8/03z
    Auch
  • 8 Ob 76/08x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 76/08x
    Auch
  • 1 Ob 134/09a
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 134/09a
    Auch; nur T2; Beisatz: Als Einkommen ist auch die vom unterhaltsberechtigten Ehegatten tatsächlich bezogene Sozialhilfe nach dem StmkSHG anzusehen. (T4)
  • 4 Ob 7/17h
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 7/17h
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    nur T2
  • 8 Ob 72/17x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 Ob 72/17x
    Auch; Beisatz: Zum Eigeneinkommen zählen auch Einkünfte, die aus einer Arbeitstätigkeit in einem Familienunternehmen erzielt werden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009550

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19910228_OGH0002_0070OB00503_9100000_003

Rechtssatz für 8Ob1562/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009667

Geschäftszahl

8Ob1562/91; 5Ob1571/92; 7Ob550/93; 5Ob512/94; 1Ob504/95 (1Ob505/95); 4Ob1577/95; 6Ob1627/95; 6Ob2246/96d; 1Ob2266/96h; 1Ob2292/96g; 4Ob2327/96a; 6Ob290/97h; 1Ob21/98i; 6Ob18/98k (6Ob122/98d); 7Ob261/98b; 1Ob224/98t; 3Ob2/98k; 3Ob308/98k; 7Ob48/00k; 1Ob171/00d; 5Ob125/01w; 7Ob232/01w; 6Ob229/01x; 3Ob97/01p; 3Ob279/01b; 7Ob211/02h; 1Ob53/02d; 3Ob74/03h; 7Ob219/02k; 6Ob180/03v; 6Ob8/03z; 6Ob298/03x; 3Ob31/05p; 5Ob24/06z; 7Ob291/05b; 6Ob202/06h; 10Ob51/07h; 7Ob186/08s; 1Ob88/09m; 7Ob53/11m; 3Ob201/11x; 15Os89/12w; 8Ob59/13d; 3Ob69/14i; 3Ob5/15d; 3Ob96/15m; 4Ob144/16d; 7Ob109/16d; 3Ob128/16v; 5Ob113/17d; 7Ob77/18a; 6Ob13/19h; 6Ob188/20w; 6Ob151/21f; 7Ob90/22v

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient, nicht aber in einem Fall in dem der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension bezieht; in einem solchen Fall ist anzunehmen, dass ein Bezieher solcher beträchtlicher einmaliger Zahlungen anlässlich seiner Pensionierung diese bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise nicht binnen 12 Monaten verbraucht, sondern auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen getroffen hätte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1562/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 1562/91
  • 5 Ob 1571/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 5 Ob 1571/92
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufteilung einer Nachzahlung für Bereitschaftsdienst in der Zeit von Dezember 1988 - November 1990 auf 24 Monate. (T1)
  • 7 Ob 550/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 550/93
  • 5 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 512/94
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (hier: keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von 12 Monaten , auch wenn dem Überbrückungscharakter der Abfertigung im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche laufende monatliche Pensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringere Bedeutung zukommt). (T2)
  • 1 Ob 504/95
    Entscheidungstext OGH 10.01.1995 1 Ob 504/95
    Auch; Beis wie T2 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T3)
    Beisatz: Hier: Billigung einer an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierten Aufteilung einer Abfertigung. In einem solchen Fall hat der Unterhaltspflichtige bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen Anspruch auf Herabsetzung des auferlegten Unterhaltsbetrags, sollte er über die statistische Lebenserwartung hinaus am Leben und noch immer unterhaltspflichtig sein. Eine Berechnung dahin, dass die Abfertigung auf die gesamte aktive Dienstzeit unzulegen wäre, ist jedenfalls unzulässig. (T4)
  • 4 Ob 1577/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 1577/95
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Da der Unterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Zuwendung frei wählen kann, muss auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren. Das gleiche gilt für die Urlaubsentschädigung, bei der es sich um ein durch Urlaubsverzicht angespartes Arbeitsentgelt, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist, handelt. Für die Berücksichtigung des gesamten Urlaubsentgeltes im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses spricht, dass der Anspruch darauf, anders als etwa der Anspruch auf ein Entgelt für Bereitschaftsdienst (5 Ob 1571/92), nicht über einen längeren Zeitraum hindurch entstanden und fällig geworden ist, sondern erst mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. (T5)
  • 6 Ob 1627/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 6 Ob 1627/95
  • 6 Ob 2246/96d
    Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2246/96d
    Auch
  • 1 Ob 2266/96h
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2266/96h
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Jedenfalls im Fall sehr hoher Einmalzahlungen, und sei es auch aus dem Titel der gesetzlichen Abfertigung hängt die Beurteilung des angemessenen Aufteilungszeitraums einer Abfertigung von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)
  • 1 Ob 2292/96g
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2292/96g
    Auch; nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. (T7)
  • 4 Ob 2327/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2327/96a
    Auch; nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient. (T8)
  • 6 Ob 290/97h
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 290/97h
  • 1 Ob 21/98i
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 21/98i
    Auch; nur T8
  • 6 Ob 18/98k
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 18/98k
    nur T8
  • 7 Ob 261/98b
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 261/98b
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Eine Jubiläumszuwendung nach dem Tiroler Landesbeamtengesetz 1994 ist den Jubiläumsgeldern der Angestellten gleichzuhalten und wie Abfertigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T9)
  • 1 Ob 224/98t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 224/98t
    nur T8; Beisatz: Der Überbrückungscharakter einer Abfertigung tritt auch dann in den Hintergrund, wenn der Unterhaltspflichtige zwar noch nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, aber angesichts seines Alters und seines beruflichen Werdegangs sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und mit keiner neuerlichen (unselbstständigen) Beschäftigung, sei es auch mit einem zumutbaren geringeren Einkommen, mehr gerechnet werden kann. Auch in solchen Fällen ist die Abfertigung nicht auf so viele Monate, als sie Monatsentgelten entspricht, sondern auf so viele Monate aufzuteilen, als das der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. Denn auch in einem solchen Fall steht die Vorsorge eines höheren Einkommens auf Lebenszeit, somit für einen längeren Zeitraum, eindeutig im Vordergrund, weil klar ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht nochmals eine Abfertigung erreichen kann. (T10)
  • 3 Ob 2/98k
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 2/98k
    Beisatz: Eine Abfertigung dient aber auch dann nicht der bloßen Überbrückung, wenn der Unterhaltsberechtigte laufend eine höhere Pension bezieht, weshalb sich die Aufteilung der Abfertigung zugunsten des Unterhaltspflichtigen billigerweise an seiner statistischen Lebenserwartung zu orientieren hat. (T11)
  • 3 Ob 308/98k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 308/98k
    Abweichend; Beisatz: Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T12)
  • 7 Ob 48/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 48/00k
    Vgl auch; Beisatz: Dabei ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles auszugehen. (T13)
  • 1 Ob 171/00d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 171/00d
    nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. (T14)
    Beisatz: Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T15)
  • 5 Ob 125/01w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 125/01w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr (vgl 1 Ob 683/90; 5 Ob 512/94; 3 Ob 308/98k ua). (T16)
  • 7 Ob 232/01w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 232/01w
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T16
  • 6 Ob 229/01x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 229/01x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist zu einer gewinnbringenden Anlegung (Vorsorge) auf einige Jahre, nicht zuletzt im Interesse der Unterhaltsberechtigten, verpflichtet. (T17)
  • 3 Ob 97/01p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 97/01p
    nur T7; Beis wie T13
  • 3 Ob 279/01b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 3 Ob 279/01b
    Auch; nur T7; Beis wie T3
  • 7 Ob 211/02h
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 211/02h
    Auch; nur T8; Beis wie T3; Beis ähnlich T11; Beis T16; Beisatz: Billigung der Aufteilung einer gesetzlichen Abfertigung derart, dass unter Bedachtnahme auf eine zu überbrückende Zeit der Arbeitslosigkeit und unter Berücksichtigung des dem Vater nun anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden, verminderten Einkommens etwa der Betrag des letzten, vor dem (zufolge Kündigung notwendigen) Arbeitsplatzwechsel erzielten, durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T18)
  • 1 Ob 53/02d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 53/02d
    Beis wie T3; Beisatz: Die Anerkennung von Versorgungsanwartschaften als eheliche Ersparnis stünde mit dem Unterhaltsrecht im Widerspruch, weil dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Aufteilungsverfahrens die Hälfte seiner Versicherungsanwartschaften und damit die Grundlage zur Tilgung der (künftigen) Unterhaltspflichten entzogen würde. Diese Überlegungen treffen auch auf eine Pensionsabfindung zu. (T19)
    Veröff: SZ 2003/48
  • 3 Ob 74/03h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 74/03h
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 219/02k
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 219/02k
    Auch; Beis wie T13
  • 6 Ob 180/03v
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 180/03v
    Vgl; Beis wie T13
  • 6 Ob 8/03z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 8/03z
    Auch; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T16
  • 6 Ob 298/03x
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 298/03x
    Vgl; Beis wie T16; Beis wie T6
  • 3 Ob 31/05p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 31/05p
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 24/06z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 24/06z
    Beis ähnlich wie T15; Beis wie T17
  • 7 Ob 291/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
    Auch; nur T7; Beis wie T13; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T20)
  • 6 Ob 202/06h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 202/06h
    Vgl auch; nur T7; Beis wie T5 nur: Da der Unterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Zuwendung frei wählen kann, muss auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren. (T21)
    Beis wie T13; Beisatz: Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs. (T22)
  • 10 Ob 51/07h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 51/07h
    Auch
  • 7 Ob 186/08s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 186/08s
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T23)
  • 1 Ob 88/09m
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 88/09m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T18
  • 7 Ob 53/11m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 53/11m
    Auch; Beisatz: Einmalige Zahlungen sind nach ständiger Rechtsprechung in angemessener Weise (je nach Art und Höhe des einmaligen Bezugs) stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen aufzuteilen. (T24)
  • 3 Ob 201/11x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 201/11x
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T24
  • 15 Os 89/12w
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 89/12w
    Ähnlich; Beisatz: Die amtswegige Wahrnehmung von (materiell-rechtlichen) Gesetzesverletzungen aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist auf solche der angefochtenen Entscheidung beschränkt (hier: Anfechtung nur des Berufungsurteils, mögliche Gesetzesverletzung durch das Ersturteil). (T25)
  • 8 Ob 59/13d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 59/13d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T10
  • 3 Ob 69/14i
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 69/14i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: "Pensionskassenvorauszahlung". (T26)
  • 3 Ob 5/15d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 5/15d
    Auch
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch
  • 4 Ob 144/16d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 144/16d
    Auch
  • 7 Ob 109/16d
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 109/16d
    Vgl; nur T14; Beis wie T22; Beis wie T23
  • 3 Ob 128/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
    Vgl auch; nur T14; Beis wie T10; Beis wie T23
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    nur T7; Beis wie T1
  • 7 Ob 77/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 77/18a
    Vgl auch
  • 6 Ob 13/19h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 13/19h
    Auch; nur T7
  • 6 Ob 188/20w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 188/20w
    Beis wie T22
  • 6 Ob 151/21f
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 151/21f
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T21; Beis wie T22
  • 7 Ob 90/22v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 90/22v
    Vgl; nur T14; Beis wie T23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009667

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19910523_OGH0002_0080OB01562_9100000_001

Rechtssatz für 1Ob2266/96h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106846

Geschäftszahl

1Ob2266/96h; 6Ob18/98k (6Ob122/98d); 3Ob97/01p; 3Ob279/01b; 7Ob90/22v

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Norm

ABGB §94 Abs2
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Erhält der Unterhaltsberechtigte eine Abfertigung, so ist diese als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2266/96h
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2266/96h
  • 6 Ob 18/98k
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 18/98k
  • 3 Ob 97/01p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 97/01p
  • 3 Ob 279/01b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 3 Ob 279/01b
  • 7 Ob 90/22v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 90/22v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106846

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19960902_OGH0002_0010OB02266_96H0000_004

Rechtssatz für 1Ob570/95; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080395

Geschäftszahl

1Ob570/95; 3Ob2202/96m; 6Ob18/98k (6Ob122/98d); 5Ob10/99b; 1Ob76/99d; 6Ob89/01h; 1Ob108/01s; 6Ob257/01i; 7Ob152/03h; 6Ob237/03a; 9Ob23/04d; 7Ob225/04w; 7Ob293/04d; 10Ob96/05y; 7Ob151/06s; 4Ob236/06v; 7Ob284/06z; 3Ob25/07h; 8Ob164/06k; 7Ob130/08f; 3Ob160/08p; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob223/08g; 10Ob112/08f; 10Ob8/09p; 10Ob7/09s; 10Ob40/09v; 4Ob133/09a; 1Ob202/09a; 2Ob253/09h; 1Ob22/09f; 3Ob144/10p; 1Ob13/11k; 7Ob32/12z; 3Ob119/15v; 1Ob29/16w; 9Ob27/16k; 8Ob6/16i; 8Ob137/15b; 9Ob33/16t; 7Ob220/16b; 4Ob7/17h; 10Ob1/17w; 9Ob21/17d; 5Ob113/17d; 3Ob155/17s; 4Ob156/18x; 10Ob105/18s; 9Ob68/18t; 8Ob16/19i; 5Ob112/19k; 6Ob6/20f; 3Ob109/20f; 3Ob201/20k; 1Ob60/23i; 5Ob213/22t

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Ae
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Ae
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs3 Ae
ASVG §293
KBGG §42
UVG §7 Abs1
UVG §20 Abs1 Z4 litb
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  33. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. KBGG § 42 heute
  2. KBGG § 42 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. KBGG § 42 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. KBGG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007
  5. KBGG § 42 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen; anderes gilt dagegen für Sozialleistungen zur Deckung des Mehraufwandes für einen bestimmten Sonderbedarf, jedoch auch hier mit dem Ausschluss eines erhöhten Unterhaltsanspruchs gegen den Unterhaltspflichtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
    Veröff: SZ 68/157
  • 3 Ob 2202/96m
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2202/96m
  • 6 Ob 18/98k
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 18/98k
  • 5 Ob 10/99b
    Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 10/99b
    Vgl auch; nur: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen; anderes gilt dagegen für Sozialleistungen zur Deckung des Mehraufwandes für einen bestimmten Sonderbedarf. (T1)
  • 1 Ob 76/99d
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 76/99d
    nur: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. (T2)
  • 6 Ob 89/01h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 89/01h
    Ähnlich; nur T2; Beisatz: Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wobei die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein noch nicht zu ihrem Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage führt. (T3)
  • 1 Ob 108/01s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 108/01s
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt, was etwa für die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder auch für die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen gilt. (T4)
  • 6 Ob 257/01i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 257/01i
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wenn die Bedürfnisse eines Behinderten durch öffentlich-rechtliche Leistungen nach dem oö BehindertenG 1991 (Heimunterbringung; Vollverpflegung) gedeckt werden, hat er gegen seine unterhaltspflichtigen Eltern, die gegenüber dem Land eine Kostenbeitragspflicht trifft, keinen Unterhaltsanspruch. Es besteht kein Anspruch auf Doppelversorgung. (T5)
  • 7 Ob 152/03h
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 152/03h
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T6)
  • 6 Ob 237/03a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 237/03a
    Beisatz: Die öffentlich-rechtliche Leistung wird im Unterhaltsverfahren daher grundsätzlich als Einkommen behandelt, und zwar sowohl dann, wenn es um dasjenige des Unterhaltspflichtigen als auch, wenn es um das Einkommen des Unterhaltsberechtigten geht. (T7)
    Beisatz: Pflegegeld und Hilflosenzuschuss sind nicht als Einkommen zu qualifizieren, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (so schon 6 Ob 257/01i). (T8)
  • 9 Ob 23/04d
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 23/04d
    Vgl auch; nur: Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. (T9)
    Beisatz: Eine Doppelversorgung des Unterhaltsberechtigten ist dann zu vermeiden, wenn eine solche nicht dem Gesetzeszweck entspricht. Die Absicht einer solchen Doppelversorgung ist dem Tiroler Sozialhilfegesetz nicht zu entnehmen. (T10)
  • 7 Ob 225/04w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 225/04w
    Auch; Beisatz: Nach dem stmk Behindertengesetz besteht kein Anspruch auf Doppelversorgung. Leistungen nach dem stmk BHG stellen daher ein Einkommen des Unterhaltsberechtigten dar. (T11)
  • 7 Ob 293/04d
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 293/04d
    Auch; nur T4
  • 10 Ob 96/05y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 96/05y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
  • 7 Ob 151/06s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 151/06s
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Sozialhilfeleistungen, insbesondere Abdeckung von Mietzinsrückständen, nach dem 3.Abschnitt des WHSG („Hilfe in besonderen Lebenslagen"). (T12)
  • 4 Ob 236/06v
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 236/06v
    Auch; Beisatz: Pflegegeld an den Unterhaltsberechtigten ist nicht als Eigeneinkommen zu werten, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird. (T13)
  • 7 Ob 284/06z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 284/06z
    Auch; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem stmk SHG 1998. (T14)
  • 3 Ob 25/07h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 25/07h
    Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem dSGB II sind anrechenbares Eigeneinkommen. (T15)
  • 8 Ob 164/06k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 164/06k
    Auch
  • 7 Ob 130/08f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 130/08f
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 160/08p
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 160/08p
    Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage ist kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen. (T16)
    Veröff: SZ 2008/143
  • 6 Ob 200/08t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 200/08t
    Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T17)
  • 6 Ob 219/08m
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 219/08m
    Vgl; Beis wie T17
  • 7 Ob 223/08g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 7 Ob 223/08g
    Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T18)
  • 10 Ob 112/08f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 112/08f
    Auch; Beis teilweise abweichend von T17: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T19)
    Beis abweichend von T18: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T20)
    Veröff: SZ 2009/24
  • 10 Ob 8/09p
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 8/09p
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 10 Ob 7/09s
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 7/09s
    Auch; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20
  • 10 Ob 40/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 40/09v
    Auch; Beis ähnlich wie T20
  • 4 Ob 133/09a
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 133/09a
    Vgl; Beisatz: Sozialleistungen, die für den Allgemeinbedarf des Empfängers zur Verfügung stehen, fallen nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von einer Zweckbestimmung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T21)
    Beisatz: Dies gilt auch für das Kinderbetreuungsgeld, zumindest wenn ihm Einkommensersatzfunktion zukommt: Auch im hier gegebenen Fall wird von der Mutter „langes" und damit unter dem Existenzminimum liegendes Kinderbetreuungsgeld bezogen, das für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt verwendet wird. (T22)
  • 1 Ob 202/09a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 202/09a
    nur T9; Beisatz: Ordnen Sozialhilfegesetze (wie hier) eine (aufgeschobene) Legalzession auch hinsichtlich Unterhaltsansprüchen an, besteht keine Doppelversorgung; der Unterhaltsanspruch des Berechtigten bleibt aufrecht. (T23)
  • 2 Ob 253/09h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 253/09h
    Auch; nur T1; Auch Beis wie T3; Vgl Beis wie T16; Vgl Beis wie T21; Vgl Beis wie T19; Veröff: SZ 2010/5
  • 1 Ob 22/09f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 22/09f
    Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T17; Beis wie T19
  • 3 Ob 144/10p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 144/10p
    Vgl
  • 1 Ob 13/11k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 13/11k
    Auch; nur T9; Beis wie T23
  • 7 Ob 32/12z
    Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 32/12z
    nur T2; Beisatz: Hier: Notstandshilfe. (T24)
  • 3 Ob 119/15v
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 119/15v
    Auch; Beis wie T9
  • 1 Ob 29/16w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 29/16w
    Auch; Beis wie T23; Beisatz: Sieht das jeweilige Sozialhilfegesetz weder eine den Sozialhilfeempfänger treffende Rückzahlungsverpflichtung noch eine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vor, kann also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) „zurückgefordert“ werden, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen. (T25)
    Beisatz: Hier: Sozialleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz ‑ StBHG (stmk BhG) bzw nach dem stmk Mindestsicherungsgesetz ‑ StMSG (stmk MSG). (T26)
  • 9 Ob 27/16k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 27/16k
    Auch; Beisatz: Hier: Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. (T27)
  • 8 Ob 6/16i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 6/16i
    Auch; nur T9; Beisatz: Hier: Hauptleistungen nach dem Oö Chancengleichheitsgesetz (Oö ChG). (T28)
  • 8 Ob 137/15b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 137/15b
    Auch; nur T9; Beis wie T28
  • 9 Ob 33/16t
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 Ob 33/16t
    Vgl auch; nur T9; Beis wie T28
  • 7 Ob 220/16b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 220/16b
    Auch; Beis wie T13
  • 4 Ob 7/17h
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 7/17h
    Beisatz: Ob der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Doppelversorgung hat, ist nach dem Gesetzeszweck zu beurteilen; Anhaltspunkte für die Absicht des Gesetzgebers bieten die gesetzlichen Regelungen über den Rechtsübergang der Unterhaltsansprüche und über die Kostenbeitragspflicht des Unterhaltsverpflichteten. (T29)
  • 10 Ob 1/17w
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 1/17w
    Auch; Beis ähnlich wie T27; Beisatz: Dabei ist nicht nur auf den Richtsatz abzustellen, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen, beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen. (T30)
    Beisatz: Hier: Zur Frage der Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG. (T31)
  • 9 Ob 21/17d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 Ob 21/17d
    Beis wie T23; Beis wie T25; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Mindestsicherung nach dem Tir MSG. (T32)
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 155/17s
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 155/17s
    tw abweichend; Beis wie T23; Bem: siehe RS0063121 (T33)
  • 4 Ob 156/18x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 156/18x
    Vgl
  • 10 Ob 105/18s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 105/18s
    Auch; Beis ähnlich wie T27; Beis wie T31
  • 9 Ob 68/18t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 68/18t
    Auch; Veröff: SZ 2018/100
  • 8 Ob 16/19i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 16/19i
    nur T2
  • 5 Ob 112/19k
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 112/19k
    Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Im Hinblick auf die in § 19 Abs 3a K-ChG bei Leistungen nach § 8 K-ChG grundsätzlich weiterhin bestehende Kostenersatzpflicht der gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen und der in § 19 Abs 4 K-ChG angeordneten aufgeschobenen Legalzession für diesen Fall besteht ein Unterhaltsanspruch der gemäß § 13 K-ChG voll intern in einer stationären Einrichtung geförderten Person mit Behinderung dem Grunde nach jedenfalls in dem Umfang weiterhin, als ihr ein Taschengeld nach § 13 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 K-ChG gewährt wird oder aber sie ungeachtet der vollen internen Förderung in der stationären Einrichtung noch unter § 8 Abs 1 K-ChG zu subsumierende Bedürfnisse hat. (T34)
  • 6 Ob 6/20f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 6/20f
    Vgl; Beis wie T11
  • 3 Ob 109/20f
    Entscheidungstext OGH 18.08.2020 3 Ob 109/20f
    Vgl
  • 3 Ob 201/20k
    Entscheidungstext OGH 20.05.2021 3 Ob 201/20k
  • 1 Ob 60/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 1 Ob 60/23i
    vgl; Beisatz wie T25; Beisatz wie T27
  • 5 Ob 213/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 5 Ob 213/22t
    Beisatz wie T25; Beisatz wie T29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080395

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0010OB00570_9500000_005

Entscheidungstext 6Ob18/98k (6Ob122/98d)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob18/98k (6Ob122/98d)

Entscheidungsdatum

27.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Monika K*****, vertreten durch Dr.Ursula Leissing, Rechtsanwältin in Bregenz, wider die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Hermann K*****, vertreten durch Dr.Gerold Hirn und Dr.Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Unterhalts, infolge 1. außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 22. September 1997, GZ 1 R 385/97v-124, sowie 2. Revisionsrekurses der beklagten Partei und des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes von 3. Dezember 1997, GZ 1 R 562/97y-130, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 11.August 1997, GZ 1 C 63/94s-115, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Scheidung der Ehe der Streitteile - aus gleichteiligem Verschulden - wurde mit 18.Februar 1995 rechtskräftig. Zu den beiden nunmehrigen Rechtsmitteln wird vorerst auf die Vorentscheidung des erkennenden Senates vom 17.Juli 1997, GZ 6 Ob 2/97f-111, verwiesen, dessen Gegenstand der Anspruch der Klägerin auf Leistung eines Provisorialunterhaltes einschließlich eines Prozeßkostenvorschusses war.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei: Im Hauptverfahren wies das Erstgericht im zweiten Rechtsgang das auf Unterhalt nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB gestützte Klagebegehren gänzlich ab, das Berufungsgericht sprach der Klägerin unangefochten Unterhaltsbeträge von insgesamt 70.714 S sA zu, wies den Aufrechnungsantrag des Beklagten unangefochten und das Unterhalts-Mehrbegehren ab. Dazu behauptet die Klägerin zu Unrecht das Vorliegen dreier erheblicher Rechtsfragen.

a) Nach ständigen Rechtsprechung ist unter Einkommen grundsätzlich alles zu verstehen, was einer Person an auch öffentlich-rechtlichen Natural- oder Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen (1 Ob 570/95 = SZ 68/157 = JBl 1996, 442 ua; Schwimann in Schwimann2, Paragraph 94, ABGB Rz 53). Außer Betracht bleiben nur jene, hier nicht in Betracht kommenden Teile der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen. Die Klägerin bezog vom 1.Oktober 1994 bis 18.Februar 1995 Notstandshilfe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 33, Absatz eins, ArbeitlosenversicherungsG 1977 (AlVG) von monatlich

8.900 S. Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht (SZ 68/157 mwN). Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, werden als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen (SZ 68/157 mwN). Dazu zählt auch die Notstandshilfe, die als Versicherungsleistung mit Rechtsanspruch das Arbeitseinkommen des Notstandshilfeempfängers ersetzt (5 Ob 505/91 = RZ 1992/87 = EFSlg 64.914; 1 Ob 636/94 = EFSlg 76.222; RIS-Justiz RS0009500; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 135 E 4). Tatsächlich bezogene Notstandshilfe mindert somit den Unterhaltsanspruch (RZ 1992/87; EFSlg 76.222; 6 Ob 561, 1568/94 = EFSlg 76.223 ua, zuletzt 1 Ob 2045/96h = EFSlg 81.671).

Der nunmehrigen Rechtsmitteleinwendung der Klägerin, sie habe wegen des monatlichen Einkommens des Beklagten von rund 83.000 S und des gemeinsamen Haushaltes keinen gesetzlichen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt, ist folgendes zu erwidern: Von den Arbeitsämtern (jetzt AMS) wird bei Bewilligung der Notstandshilfe auf bestehende Unterhaltspflichten regelmäßig Bedacht genommen vergleiche EFSlg 76.222). Nach den gemäß Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 24, f AlVG kann der Empfänger der Leistung zum Rückersatz ua nur dann verpflichtet werden, wenn er den Bezug der Leistung bewußt durch unwahre Angaben herbeigeführt hat, der Übergenuß durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen entstanden ist, der Leistungsbezieher erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe gebührt oder nachträglich ein höheres Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzunehmen ist, als seinerzeit erklärt wurde (1 Ob 2266/96h, insoweit nicht veröffentlicht in RZ 1997/64; Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3 207). Daß die Klägerin ersatzpflichtig werden könnte und vom AMS bereits konkrete Schritte zur Geltendmachung dieser Rückersatzforderung eingeleitet worden seien, hat die Klägerin in erster Instanz auch nicht andeutungsweise vorgebracht. Sie kann daher mit ihrem Einwand nicht gehört werden vergleiche 1 Ob 2266/96h).

b) Die Klägerin erhielt im Dezember 1994 eine Abfertigung von 25.000

S ausgezahlt, die vom Berufungsgericht auf den Zeitraum 1.Oktober 1994 bis 18.Februar 1995 aufgeteilt und daher mit monatlich 5.500 S als Eigeneinkommen berücksichtigt wurde.

Nach herrschender Auffassung ist die dem Unterhaltsschuldner ausgezahlte Abfertigung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (RZ 1991/35; JBl 1994, 830 ua), die dem Unterhaltsberechtigten zugekommene Abfertigung hingegen als Eigeneinkommen zu berücksichtigen (ÖA 1996, 99; 1 Ob 2266/96h = RZ 1997/64). Wenngleich nach der Entscheidung RZ 1991/35 die Abfertigung auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie Monatsentgelten entspricht, wird dies doch nur dann als angemessen beurteilt, wenn die Abfertigung zumindest in gewissem Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient (EFSlg 64.920). Je höher die erlangten Abfertigungsbeträge sind, desto eher hat die angemessene Verteilung auf einen längeren Zeitraum zu erfolgen, um den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden (ÖA 1994, 67). Die Aufteilung einmaliger Zahlungen wie Abfertigungen ist aber nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen vorzunehmen vergleiche ÖA 1996, 64; RZ 1997/64 ua); die Aufteilung der hier zu beurteilenden Abfertigung von insgesamt nur 25.000 S auf fünf Monate weicht entgegen dem im Rechtsmittel eingenommenen Standpunkt von den Judikaturgrundsätzen des Obersten Gerichtshofes keineswegs derart ab, daß sie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unabdingbar korrigiert werden müßte.

c) Im hier maßgeblichen Zeitraum 1.Oktober 1994 bis 18.Februar 1995 trug der Beklagte neben den monatlichen Betriebskosten von 5.000 S des von den Streitteilen als Ehewohnung bewohnten Hauses monatliche Darlehensrückzahlungen von 20.513,50 S. Die Klägerin wendet sich dagegen, im wesentlichen wie schon in ihrem Prozeßvorbringen erster Instanz, daß der Beklagte diese Darlehensrückzahlungen jeweils durch Überweisung von seinem im Zeitpunkt der Scheidung im Debet befindlichen Girokonto getätigt habe. Während aber im erstinstanzlichen Verfahren behauptet wurde (ON 64 AS 351, ON 96 AS 535), es handle sich um eheliche, einen Teil des Aufteilungsverfahrens bildende Schulden, wird jetzt vorgetragen, diese Schulden des Beklagten seien im Aufteilungsverfahren bereits berücksichtigt worden. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige nur deshalb erbringt, um die vom Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen (SZ 68/158 mwN). Trägt der Unterhaltspflichtige neben den hier nicht relevanten Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten etc) auch die sonstigen Wohnungskosten, vermindert sich dadurch der Geldanspruch des Unterhaltsberechtigten wegen der Deckung eines Teiles seiner Lebensbedürfnisse, was auch dann gilt, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden, aber das auch die Ehewohnung betreffende Aufteilungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist; benützt daher nur ein geschiedener Ehegatte die vormalige Ehewohnung und leistet der andere die fälligen Kreditrückzahlungsraten allein, sind auch diese Zahlungen teilweise als Naturalunterhalt auf den Geldunterhaltsanspruch des in der Wohnung verbliebenen geschiedenen Ehegatten anzurechnen, was sodann im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen ist (EvBl 1993/161; SZ 68/157). Der rechtliche Unterschied des von der Klägerin in erster Instanz und jetzt erstatteten Vorbringens liegt somit darin, daß in einem Falle diese Zahlungen noch im Aufteilungsverfahren berücksichtigt werden können, im anderen Falle (bei hier gar nicht behaupteter rechtskräftiger Aufteilungsentscheidung vor Unterhaltsentscheidung für die Vergangenheit) hingegen nicht. Das fehlende Klagevorbringen konnte durch den Hinweis auf das Beweismittel Aufteilungsakt GZ ... nicht ersetzt werden.

Auf die Frage einer allfälligen Verspätung des Rechtsmittels der Klägerin muß demnach nicht mehr eingegangen werden.

2. Zum Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei: Das Rekursgericht hat mit seinem vor dem 1.Jänner 1998 (WGN 1997) gefaßten Beschluß ON 130 den erstgerichtlichen Beschluß ON 115, womit der Beklagte zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses von 50.000 S an die Klägerin verhalten wurde, bestätigt und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der dennoch erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls ("absolut") unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO wird in Paragraph 528, ZPO nicht angeführt. Nach der Rspr des Obersten Gerichthofes findet sie daher - wie etwa bei einstweiligen Verfügungen auf Unterhalt - keine Anwendung (Kodek in Rechberger, Paragraph 528, ZPO Rz 2 mwN).

Das mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässige Rechtsmittel der Klägerin und das absolut unzulässige Rechtsmittel des Beklagten müssen daher zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E50409 06A00188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00018.98K.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19980527_OGH0002_0060OB00018_98K0000_000