Rechtssatz für 5Ob707/78 4Ob540/81 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022689

Geschäftszahl

5Ob707/78; 4Ob540/81; 2Ob583/84; 5Ob525/89; 7Ob353/97f

Entscheidungsdatum

31.03.1998

Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IIf7d
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zur deliktischen Haftung eines Produzenten: Die Verletzung absolut geschützter Rechte des Käufers (zB seines Eigentumsrechts), nicht aber ein bloßer Vermögensschaden durch Lieferung einer mangelhaften Ware indiziert die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Produzenten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 707/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 5 Ob 707/78
    Veröff: JBl 1979,482 (kritisch Posch 1980,281 ff) = SZ 51/169
  • 4 Ob 540/81
    Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 540/81
    Beisatz: Ersatz bloßen Vermögensschadens dann, wenn der typische Schaden darin besteht, daß der Erwerber vom Berechtigten in Anspruch genommen wird (Ersatz der Prozeßkosten in einem Unterlassungsprozeß nach UWG). (T1) Veröff: JBl 1983,253 (ablehnend Posch) = SZ 54/152
  • 2 Ob 583/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 2 Ob 583/84
    Auch; Veröff: RdW 1985,210 = JBl 1985,673
  • 5 Ob 525/89
    Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 525/89
    Auch
  • 7 Ob 353/97f
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 7 Ob 353/97f
    Vgl auch; nur: Die Verletzung absolut geschützter Rechte indiziert die Rechtswidrigkeit des Verhaltens. (T2); Beisatz: Hier: Herausgabe eines PKW's an einen weder vom Werkbesteller noch vom Eigentümer ermächtigten Dritten durch den Werkunternehmer. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022689

Dokumentnummer

JJR_19781128_OGH0002_0050OB00707_7800000_004

Rechtssatz für 7Ob662/86 8Ob606/89 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022478

Geschäftszahl

7Ob662/86; 8Ob606/89; 4Ob553/92; 7Ob353/97f; 7Ob271/00d

Entscheidungsdatum

20.12.2000

Norm

ABGB §1295 Ia2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Beim Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist der Kreis der geschützten Sachen dahin abgegrenzt, daß diese in Kontakt mit der Hauptleistung kommen müssen, sodaß sie einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind. Die Hauptleistung muß an ihnen selbst vorgenommen werden oder es muß der Vertragspartner an ihnen ein rechtliches Interesse haben oder es müssen ihn sonst Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Sachen treffen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 662/86
    Entscheidungstext OGH 26.11.1986 7 Ob 662/86
    Veröff: JBl 1987,250
  • 8 Ob 606/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 8 Ob 606/89
  • 4 Ob 553/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 553/92
    Auch; Veröff: EvBl 1993/97 S 422
  • 7 Ob 353/97f
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 7 Ob 353/97f
    Vgl auch; Beisatz: Der Kontakt der geschützten Sache mit der Hauptleistung muß voraussehbar sein. (T1)
  • 7 Ob 271/00d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 271/00d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022478

Dokumentnummer

JJR_19861126_OGH0002_0070OB00662_8600000_004

Rechtssatz für 2Ob351/70; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031127

Geschäftszahl

2Ob351/70; 2Ob174/71; 2Ob56/72; 1Ob74/73; 4Ob46/73; 1Ob33/74; 7Ob140/74; 2Ob191/75; 7Ob14/77; 4Ob20/76; 7Ob58/77; 7Ob54/77; 4Ob146/77; 2Ob14/78; 2Ob88/78; 7Ob46/78; 2Ob184/78 (2Ob185/78); 7Ob69/78; 2Ob15/79; 4Ob583/79; 7Ob36/80; 7Ob38/80; 7Ob48/80; 7Ob3/81; 7Ob639/80; 8Ob224/81; 7Ob2/82; 4Ob157/82; 8Ob58/83; 7Ob64/83; 7Ob68/83; 2Ob126/82; 2Ob213/83; 7Ob6/85; 7Ob5/85; 7Ob34/85; 7Ob34/88; 7Ob19/90; 7Ob11/92; 7Ob30/93; 7Ob21/94; 10Ob76/94; 10ObS156/93; 10ObS272/94; 10ObS17/95; 10ObS22/95; 7Ob27/95; 10ObS84/95; 7Ob2033/96p; 10ObS2338/96p; 9Ob358/97f; 7Ob353/97f; 10ObS39/98b; 10ObS321/98y; 7Ob8/99y; 7Ob289/98w; 7Ob201/99m; 7Ob37/01v; 7Ob59/01d; 7Ob35/01z; 7Ob165/02v; 7Ob14/03i; 11Os28/03; 7Ob12/04x; 5Ob224/05k; 7Ob11/06b; 7Ob130/06b; 2Ob154/06w; 10Ob47/06v; 7Ob22/07x; 9ObA24/07f; 7Ob215/07d; 7Ob20/08d; 10ObS145/07g; 2Ob114/08s; 7Ob157/08a; 9Ob25/08d (9Ob26/08a); 7Ob207/09f; 7Ob211/09v; 7Ob17/11t; 9ObA94/13h; 7Ob9/14w; 10ObS104/14p; 1Ob188/15a; 7Ob93/16a; 7Ob181/16t; 8Ob18/17f; 3Ob187/17x; 2Ob73/17z; 2Ob189/16g; 9Ob48/18a; 7Ob120/18z; 2Ob181/18h; 9ObA26/19t; 7Ob122/19w; 2Ob192/19b; 2Ob170/20v; 10Ob23/23i

Entscheidungsdatum

13.02.2024

Norm

ABGB §1324
ASVG §213a
ASVG §334 Abs1
StGB §88 Abs2 B1
VersVG §61
  1. ASVG § 213a heute
  2. ASVG § 213a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 213a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  4. ASVG § 213a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 334 heute
  2. ASVG § 334 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf im höheren Maß gerechtfertigt ist. Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 351/70
    Entscheidungstext OGH 19.11.1970 2 Ob 351/70
    Veröff: ZVR 1971/101 S 129
  • 2 Ob 174/71
    Entscheidungstext OGH 29.06.1972 2 Ob 174/71
  • 2 Ob 56/72
    Entscheidungstext OGH 14.03.1973 2 Ob 56/72
    nur: Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf im höheren Maß gerechtfertigt ist. (T1)
  • 1 Ob 74/73
    Entscheidungstext OGH 18.04.1973 1 Ob 74/73
    Veröff: EvBl 1973/265 S 551 = SozM ID,899
  • 4 Ob 46/73
    Entscheidungstext OGH 05.06.1973 4 Ob 46/73
    nur T1
  • 1 Ob 33/74
    Entscheidungstext OGH 29.03.1974 1 Ob 33/74
    Veröff: SZ 47/39
  • 7 Ob 140/74
    Entscheidungstext OGH 29.08.1974 7 Ob 140/74
    Veröff: VersR 1975,748 = VersRdSch 1975,378
  • 2 Ob 191/75
    Entscheidungstext OGH 09.10.1975 2 Ob 191/75
    Beisatz: Hier: § 5 BStG (T2)
  • 7 Ob 14/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 14/77
    Beisatz: § 61 VersVG (T3)
  • 4 Ob 20/76
    Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 20/76
    nur T1; Veröff: Arb 9485 = IndS 1976 H5,999
  • 7 Ob 58/77
    Entscheidungstext OGH 13.10.1977 7 Ob 58/77
    Veröff: ZVR 1978/282 S 341
  • 7 Ob 54/77
    Entscheidungstext OGH 03.11.1977 7 Ob 54/77
    Veröff: ZVR 1979/104 S 115
  • 4 Ob 146/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 146/77
    Veröff: ZVR 1978/272 S 335 (teilweise)
  • 2 Ob 14/78
    Entscheidungstext OGH 16.03.1978 2 Ob 14/78
  • 2 Ob 88/78
    Entscheidungstext OGH 08.06.1978 2 Ob 88/78
    nur T1; Beisatz: Weder das Fahren ohne Lenkerberechtigung noch das Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit in Verbindung mit strafgerichtlich festgestellter Unaufmerksamkeit - auch in seiner Gesamtheit - vermag grobes Verschulden zu begründen. (T4)
    Veröff: ZVR 1979/81 S 86
  • 7 Ob 46/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 46/78
  • 2 Ob 184/78
    Entscheidungstext OGH 16.01.1979 2 Ob 184/78
    nur T1
  • 7 Ob 69/78
    Entscheidungstext OGH 01.02.1979 7 Ob 69/78
    Ähnlich; nur T1; Veröff: VersR 1979,729 = ZVR 1980/130 S 39
  • 2 Ob 15/79
    Entscheidungstext OGH 27.02.1979 2 Ob 15/79
    nur T1
  • 4 Ob 583/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 583/79
    nur T1; Beisatz: Grobe Fahrlässigkeit des Nehmers eines Scheckkarten - Schecks. (T5)
    Veröff: SZ 53/36
  • 7 Ob 36/80
    Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 36/80
    nur: Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt. (T6)
    Veröff: VersR 1981,48
  • 7 Ob 38/80
    Entscheidungstext OGH 26.06.1980 7 Ob 38/80
    Beisatz: Die Beurteilung des Verschuldengrades hat auch unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensgewohnheiten des fahrlässig Handelnden zu erfolgen. (T7)
  • 7 Ob 48/80
    Entscheidungstext OGH 19.02.1981 7 Ob 48/80
    nur T6
  • 7 Ob 3/81
    Entscheidungstext OGH 19.03.1981 7 Ob 3/81
  • 7 Ob 639/80
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 639/80
    nur T6; Veröff: SZ 54/90
  • 8 Ob 224/81
    Entscheidungstext OGH 03.12.1981 8 Ob 224/81
    Auch
  • 7 Ob 2/82
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 2/82
    nur T1; Veröff: VersR 1983,356
  • 4 Ob 157/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 157/82
    nur T1; Veröff: Arb 10208
  • 8 Ob 58/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 58/83
    nur: Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. (T8)
  • 7 Ob 64/83
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 64/83
    Auch; Veröff: SZ 56/166
  • 7 Ob 68/83
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 7 Ob 68/83
    nur T6; Veröff: ZVR 1984/255 S 253
  • 2 Ob 126/82
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 126/82
    nur T6; Beisatz: Bruch der Bordwandsteher während des Ladevorganges zufolge unsachgemäßer Ladung - keine grobe Fahrlässigkeit. (T9)
    Veröff: ZVR 1984/326 S 347
  • 2 Ob 213/83
    Entscheidungstext OGH 10.04.1984 2 Ob 213/83
  • 7 Ob 6/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 6/85
    nur T6
  • 7 Ob 5/85
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 7 Ob 5/85
    nur T6
  • 7 Ob 34/85
    Entscheidungstext OGH 07.11.1985 7 Ob 34/85
    nur T6
  • 7 Ob 34/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 34/88
    Auch; Veröff: SZ 61/280 = VersR 1989,830 = VersRdSch 1989,352
  • 7 Ob 19/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 19/90
    nur T6; Veröff: VersR 1991,127 = VersRdSch 1991,325
  • 7 Ob 11/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 11/92
    nur T6; nur T8; Beisatz: Hier: Unterlassenes Auslösen einer Diebstahlssicherung (Wegfahrsicherung) an einem Personenkraftwagen. (T10)
    Veröff: VersRdSch 1993,105 = VersR 1993,1383
  • 7 Ob 30/93
    Entscheidungstext OGH 27.10.1993 7 Ob 30/93
    nur T6; Veröff: VersRdSch 1994,126
  • 7 Ob 21/94
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 7 Ob 21/94
    nur T6; Veröff: VersR 1994,1092 = VersRdSch 1994,360
  • 10 Ob 76/94
    Entscheidungstext OGH 19.07.1994 10 Ob 76/94
    Auch; Beisatz: Hier: § 213a ASVG (T11)
  • 10 ObS 156/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 10 ObS 156/93
  • 10 ObS 272/94
    Entscheidungstext OGH 19.12.1994 10 ObS 272/94
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 17/95
    Entscheidungstext OGH 14.02.1995 10 ObS 17/95
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 22/95
    Entscheidungstext OGH 14.02.1995 10 ObS 22/95
    Auch
  • 7 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 27/95
    nur T8
  • 10 ObS 84/95
    Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 84/95
    nur T8
  • 7 Ob 2033/96p
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 2033/96p
    nur T6
  • 10 ObS 2338/96p
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2338/96p
    nur T8; Beisatz: Arbeitsunfall bei einem Verschubvorgang. (T12)
  • 9 Ob 358/97f
    Entscheidungstext OGH 14.01.1998 9 Ob 358/97f
    Auch; nur T6
  • 7 Ob 353/97f
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 7 Ob 353/97f
    Vgl auch; nur T6; Beisatz: Hier: Herausgabe eines PKW's durch den Werkunternehmer. (T13)
  • 10 ObS 39/98b
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 39/98b
    nur T8; Beis wie T11
  • 10 ObS 321/98y
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 321/98y
    nur T8; Beis wie T11
  • 7 Ob 8/99y
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 8/99y
    Auch; nur T6; nur T8; Beis wie T3
  • 7 Ob 289/98w
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 289/98w
    Auch; nur T6; nur T8; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Missachtung einer Höhenbeschränkung bei Durchfahrt durch Bahnunterführung mit LKW. (T14)
  • 7 Ob 201/99m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 201/99m
    Auch; Beis wie T3; nur T6; nur T8
  • 7 Ob 37/01v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 37/01v
    Auch
  • 7 Ob 59/01d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 59/01d
    Auch; nur T6; nur T8
  • 7 Ob 35/01z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 35/01z
    Auch; Beis wie T7
  • 7 Ob 165/02v
    Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 165/02v
    Vgl auch; nur ähnlich T6; nur T8
  • 7 Ob 14/03i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 14/03i
    nur T8; Beis wie T3
  • 11 Os 28/03
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 11 Os 28/03
    Auch; Beisatz: Hier: Zu § 159 StGB idF BGBl I 2000/58. (T15)
  • 7 Ob 12/04x
    Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 12/04x
    Auch; nur T6
  • 5 Ob 224/05k
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 224/05k
  • 7 Ob 11/06b
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 11/06b
    nur T8; Beisatz: Das unbewachte Parken am Stadtrand von Sofia eines Fahrzeuges der Luxusklasse, das in der Folge geraubt wird, wobei der Klägerin dort bereits zwei Fahrzeuge in der Vergangenheit gestohlen wurden, ist grob fahrlässig. ( T16)
  • 7 Ob 130/06b
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 130/06b
    Auch; Beisatz: Keine grobe Fahrlässigkeit bei Entsorgung von noch zündfähiger Asche in einem Plastikeimer in einem Schuppen, weil Versicherungsnehmer nach ordentlicher Prüfung irrtümlich von der Ungefährlichkeit der Asche ausging. (T17)
  • 2 Ob 154/06w
    Entscheidungstext OGH 05.10.2006 2 Ob 154/06w
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 47/06v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 Ob 47/06v
  • 7 Ob 22/07x
    Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 22/07x
    Beisatz: Hier: Unterbrechung der versicherten Rückreise um mit einem Schmuckkoffer einen Copyshop aufzusuchen (§ 8 AÖTB 2001). (T18)
  • 9 ObA 24/07f
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 24/07f
    nur T1; Veröff: SZ 2007/125
  • 7 Ob 215/07d
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 215/07d
    Beisatz: Es würde die Pflicht des Versicherungsnehmers, das Haus zu beaufsichtigen, überspannen, wollte man von ihm - ohne jede Anhaltspunkte, dass die Heizung ausfallen könnte - alle zwei Tage eine Kontrolle der Heizung verlangen. (T19)
    Beisatz: Hier: Art 8 ABEV (Wasserschaden nach Frost). (T20)
  • 7 Ob 20/08d
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 20/08d
    Beisatz: Wann und unter welchen Umständen das Entzünden von Kerzen auf einem Christbaum als grob fahrlässig anzusehen ist, hängt von den konkreten, speziellen Gegebenheiten des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten. (T21)
  • 10 ObS 145/07g
    Entscheidungstext OGH 04.03.2008 10 ObS 145/07g
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrads misst die Rechtsprechung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besondere Bedeutung zu. (T22)
    Beisatz: Hier: Arbeitsunfall an einer Fräseinrichtung - grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bejaht. (T23)
  • 2 Ob 114/08s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 114/08s
    nur T8; nur: Wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist. (T24)
  • 7 Ob 157/08a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 157/08a
    Auch; Beisatz: Überlässt der Versicherungsnehmer (hier: Masseverwalter) dem Gemeinschuldner die Fahrteinteilung und weist ihn an, Ruhezeiten einzuhalten, so ist die über die Plausibilitätsprüfung zur Verhinderung von Schwarzfahrten nicht hinausgehende Prüfung des Masseverwalters auf Einhaltung von Ruhezeiten nicht grob fahrlässig. (T25)
  • 9 Ob 25/08d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 9 Ob 25/08d
    Auch
  • 7 Ob 207/09f
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 207/09f
    Auch
  • 7 Ob 211/09v
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 211/09v
    Auch
  • 7 Ob 17/11t
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 7 Ob 17/11t
    Auch; Beisatz: Hier: Zu § 61 VersVG; Einbruch in einen PKW wegen sichtbar angebrachtem Navigationsgerät. (T26)
  • 9 ObA 94/13h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 94/13h
  • 7 Ob 9/14w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 9/14w
    Auch; Beisatz: Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt. (T27)
    Beisatz: Grob fahrlässig handelt, wer weiß oder wissen muss, dass sein Handeln geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. (T28)
    Beisatz: Hier: Art 6.2 AWB. (T29)
  • 10 ObS 104/14p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 104/14p
    Auch
  • 1 Ob 188/15a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 188/15a
    Auch; Beis wie T28
  • 7 Ob 93/16a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 93/16a
    Auch; Beis wie T27; Beis wie T28
  • 7 Ob 181/16t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 181/16t
    Beisatz: Unkenntnis der dt. Bestimmungen zur Verbrauchssteuer bei Durchfuhr (KaffeeStG, KaffeeStV) begründet beim Frachtführer keine grobe Fahrlässigkeit, falls er für die Anzeige verantwortlich gewesen wäre, was hier nicht zu prüfen war. (T30); Veröff: SZ 2016/133
  • 8 Ob 18/17f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 18/17f
  • 3 Ob 187/17x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 187/17x
    nur T1
  • 2 Ob 73/17z
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 73/17z
    nur T8; Beisatz: Hier: Unfall mit Zweiwegebagger/grobe Fahrlässigkeit bejaht. (T31); Veröff: SZ 2017/136
  • 2 Ob 189/16g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 189/16g
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Das Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit vermag kein grobes Verschulden zu begründen. (T32)
  • 9 Ob 48/18a
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 Ob 48/18a
    Auch; Beisatz: Hier: ZaDiG (BGBl I 2009/66). (T33)
  • 7 Ob 120/18z
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 120/18z
    Beis wie T27; Beis wie T28
  • 2 Ob 181/18h
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 181/18h
    Auch
  • 9 ObA 26/19t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 9 ObA 26/19t
  • 7 Ob 122/19w
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 122/19w
    Beisatz: Hier: Fahrzeugschlüssel werden in einer unversperrten, häufig geöffneten einsehbaren Lade hinter der Theke aufbewahrt. (T33a)
    Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T33) auf (T33a)
  • 2 Ob 192/19b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 2 Ob 192/19b
    Vgl; nur T8; Beisatz: Hier: Fußgängerin beim Linkseinbiegen übersehen. (T34)
  • 2 Ob 170/20v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 170/20v
    Vgl; Beis nur wie T28; Beisatz: Hier: Anwärmen eines PKW‑Motors mittels zwischen Motorhaube und Rahmen eingeklemmten Heizlüfters. (T35)
  • 10 Ob 23/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 Ob 23/23i
    vgl; Beisatz nur wie T27
    Beisatz: Hier: Verneinung eines groben Verschuldens bei Prospektkontrollortätigkeit. (T36)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0031127

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19701119_OGH0002_0020OB00351_7000000_001

Entscheidungstext 7Ob353/97f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob353/97f

Entscheidungsdatum

31.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard R*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in Ternitz, gegen die beklagte Partei Rudolf K*****, vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen S 100.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 26.Mai 1997, GZ 21 R 136/97t-63, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 10.Jänner 1997, GZ 13 C 2713/94-55, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Leasingvertrag vom 2.1.1989 leaste der Kläger bei der P***** AG einen PKW Audi 80, Baujahr 1989. Am 2.12.1991 vereinbarte er mit Elisabeth K*****, ihr den PKW auf unbestimmte Zeit zur Benützung zu überlassen. Elisabeth K***** verpflichtete sich zur Zahlung der Leasingraten. Sie übernahm den PKW am 2.12.1991 mit einem Kilometerstand von 36.400 km. Seit Jänner 1992 bezahlte sie die vereinbarten Leasingraten trotz mehrfacher Aufforderungen und Mahnungen nicht mehr. Der Kläger und seine Gattin forderten sie daher auf, das Auto zurückzustellen.

Der PKW befand sich nach der Überlassung an Elisabeth Kaiser mehrmals zur Reparatur in der Werkstätte des Beklagten. Dem Beklagten war Elisabeth K***** auch persönlich bekannt. Ihr Büro, in dem sie ihre Werbeagentur "I*****" in W***** betrieb, lag unmittelbar neben der Werkstätte des Klägers. Deshalb kannte der Beklagte auch die im Büro in Wels beschäftigten Mitarbeiter der Elisabeth K***** "zumindest vom Sehen".

Ende August oder Anfang September 1992 wollte Elisabeth K***** einen am PKW entstandenen Reparaturschaden vom Beklagten reparieren lassen. Ihr waren jedoch die Reparaturkosten zu hoch, sodaß sie den PKW wieder mitnahm. Schließlich vereinbarten Elisabeth K***** und der Beklagte telefonisch, daß der PKW um S 10.000,-- zuzüglich USt repariert werden sollte. Ein Angestellter der Elisabeth K***** brachte den PKW wieder in die Werkstätte des Beklagten.

Mitte September 1992 wollte ein Angestellter der Elisabeth K***** das Fahrzeug vom Beklagten abholen. Der Beklagte gab den PKW aber nicht heraus, weil es bereits bei früheren Reparaturarbeiten Schwierigkeiten mit der Bezahlung der Reparaturkosten gegeben hatte und der Angestellte der Elisabeth K***** den Rechnungsbetrag von S 12.600,-- nicht bezahlte. Elisabeth K***** war darüber sehr erbost. Sie bot an, einen Teil der Reparaturkosten zu zahlen. Darauf ging der Beklagte jedoch nicht ein. Er behielt das Fahrzeug weiterhin zurück und stellte es auf seinem Gelände ab.

Über das Vermögen der Elisabeth K***** wurde am 1.3.1993 der Konkurs eröffnet, der am 12.7.1994 mangels kostendeckenden Vermögens wieder aufgehoben wurde.

Am 4.3.1993 erschien zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr ein Mann beim Beklagten, der vorgab, den PKW für Elisabeth K***** abholen zu wollen. Der Beklagte machte den Mann darauf aufmerksam, daß die Reparaturksoten und die in der Zwischenzeit aufgelaufenen Inkassospesen zu zahlen seien. Der Mann erwiderte, daß er dies wisse und auch die Inkassokosten bezahle. Der Beklagte rief daraufhin beim Inkassobüro an, um die aufgelaufenen Spesen in Erfahren zu bringen, konnte dort jedoch niemanden erreichen. Der Mann meinte, daß dies nicht so schlimm sei, er hätte in der Gegend noch etwas zu erledigen und werde am nächsten Vormittag wieder kommen. Der Mann erschien tatsächlich am nächsten Tag zwischen 9.00 und 10.00 Uhr und zahlte die Reparaturrechnung sowie die Inkassospesen. Daraufhin übergab ihm der Beklagte den PKW, und der Mann fuhr damit fort. Dieser Mann war dem Beklagten gänzlich unbekannt. Der Beklagte fragte ihn weder nach seinem Namen noch nach seiner Adresse. Der Beklagte überprüfte auch nicht, ob der Mann tatsächlich zur Abholung des Fahrzeuges berechtigt war. Dem Beklagten war klar, daß es sich nicht um einen Angestellten der Elisabeth K***** in ihrem Büro in W***** handelte, weil diese Personen alle wesentlich jünger waren. Der Beklagte ging davon aus, daß der Mann einer der Angestellten der Elisabeth K***** in ihrer Wiener Filiale sei. Danach gefragt hat er den Mann jedoch nicht. Der Mann war groß, 40 bis 45 Jahre alt und gut gekleidet. Sein Auftreten wirkte seriös. Um wen es sich hiebei handelte, konnte auch das gegen Elisabeth K***** wegen des Verdachtes des Vergehens der Veruntreuung durchgeführte Strafverfahren, in dem Elisabeth K***** freigesprochen wurde, nicht klären. Der PKW blieb bislang unauffindbar.

Mit Schreiben vom 16.1.1994 trat die P***** AG, die ihr als Eigentümerin des PKW's aus diesem Vorfall zustehenden Schadenersatzansprüche an den Kläger ab.

Der Kläger begehrte S 100.000,-- mit der Behauptung, der Beklagte hafte für den durch den Verlust des PKW's eingetretenen Schaden, der der Höhe des Zeitwertes des PKW's entspreche. Der Beklagte habe den PKW trotz der Kenntnis, daß der Kläger Zulassungsbesitzer gewesen sei, an einen unbekannten Dritten herausgegeben, ohne dessen Bevollmächtigung zu überprüfen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Da außer Elisabeth K***** niemand über den PKW Bescheid gewußt habe, habe sich der Beklagte im guten Glauben befunden, daß der als Vertreter der Elisabeth K***** auftretende Mann, der die Reparaturkosten und Inkassospesen beglichen habe, legitimiert gewesen sei, den PKW abzuholen. Der Beklagte habe auch nicht gewußt, daß der Kläger und nicht Elisabeth K***** der Zulassungsbesitzer des PKW's gewesen sei. Den Kläger treffe das Verschulden am Verlust des PKW's, weil er die Reparaturkosten nicht selbst bezahlt habe. Der Beklagte bestritt das Begehren auch der Höhe nach. Der PKW habe sich in einem sehr schlechten und verwahrlosten Zustand befunden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest: Im September 1992 rief entweder der Beklagte oder einer seiner Dienstnehmer die Gattin des Klägers an, weil er nähere Auskünfte über die für den PKW bestehende Kaskoversicherung, insbesondere über die Höhe des Selbstbehaltes benötigte. Die Gattin des Klägers teilte ihm daraufhin mit, daß eine Kaskoversicherung bestehe. Es wurde auch darüber gesprochen, daß zwar sie und der Kläger über das Fahrzeug verfügungsberechtigt seien, daß jedoch Elisabeth K***** das Auto benütze und daher die Reparaturkosten zu tragen habe. Im Jänner 1993 rief die Gattin des Klägers beim Beklagten an, weil sie weder Elisabeth K***** noch einen ihrer Mitarbeiter erreichen konnte und erfahren hatte, daß sich der PKW nach wie vor beim Beklagten befand. Der Beklagte bestätigte, daß der PKW noch bei ihm sei und daß er ihn nur gegen Zahlung der Reparaturkosten herausgebe. Die Gattin des Klägers ließ es dabei bewenden, weil sie der Ansicht war, daß nur Elisabeth K***** als Benützerin des Fahrzeuges zur Zahlung der Reparaturkosten verpflichtet sei. Im Februar 1993 telefonierte der Kläger mit dem Beklagten. Der Kläger lehnte ebenfalls die Zahlung der Reparaturkosten ab. Der Beklagte erfuhr spätestens anläßlich des Telefonates im Februar 1993 davon, daß der Kläger der Zulassungsbesitzer des PKWs war. Der PKW wies zum Zeitpunkt der Ausfolgung an den Unbekannten einen Kilometerstand von nicht mehr als 70.000 km auf und hatte einen Zeitwert von zumindest S 100.000,--.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß der Beklagte die ihn treffende Verwahrungspflicht grob fahrlässig verletzt habe und durch seine Vorgangsweise in das Eigentum der P***** AG eingegriffen habe, sodaß der Kläger zur Geltendmachung der ihm abgetretenen Schadenersatzansprüche berechtigt sei.

Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagsabweisung ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß der Verwahrer dem Hinterleger nach Paragraph 964, ABGB für jenen Schaden hafte, der durch Vernachlässigung der pflichtgemäßen Obsorge entstehe. Dies gelte auch dann, wenn die Verwahrung bloße Nebenpflicht sei, etwa bei Übernahme eines Fahrzeuges zur Reparatur. Gehöre die in Reparatur und damit in Verwahrung gegebene Sache nicht dem Besteller (Hinterleger), so stehe der vertragliche Ersatzanspruch nach Paragraph 964, ABGB in der Regel nur dem Besteller (Hinterleger) zu, weil nur gegenüber diesem vertragliche Sorgfaltspflichten (Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung) bestünden. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn nach der Fallgestaltung ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (des Eigentümers der Sache) anzunehmen wäre. Sonst sei der Eigentümer der Sache auf deliktische Ersatzansprüche gegenüber dem Werkunternehmer (Verwahrer) beschränkt. In einem derartigen Obhutsfall solle aber der Mangel einer Vertragsbeziehung zum Eigentümer nicht dazu führen, daß der verantwortliche Schädiger von seiner Schadenersatzpflicht aus dem Vertrag befreit werde, sodaß in diesen Fällen der Schadensüberwälzung dem Vertragspartner die Schadenliquidation im Drittinteresse zu gestatten sei, zumal anzunehmen sei, daß der Hinterleger ohnehin dem Eigentümer gegenüber verantwortlich sei und damit selbst einen Schaden erleide.

Da Elisabeth K***** das ihr vom Kläger überlassene Fahrzeug im eigenen Namen dem Beklagten zur Reparatur übergeben habe und den Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die wahren Eigentumsverhältnisse, der Leasingvertrag und der Benützungsvertrag nicht bekannt gewesen seien, sei bei Anwendung der Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung das Vorliegen eines Werkvertrages mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers zu verneinen, sodaß dieser auch nicht legitmiert sei, vertragliche Ersatzansprüche gegen den Beklagten zu erheben.

Dem Kläger könne auch kein deliktischer Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zugebilligt werden, weil dessen Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung bzw Überprüfung der Legitimation der das Fahrzeug abholenden Person nur gegenüber seiner Vertragspartnerin bestanden habe und eine derartige allgemeine Rechtspflicht gegenüber jedermann ohne Vorliegen einer Vertragsbeziehung aus dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Schließlich dürfe aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der Handlung geschlossen werden. Dem Beklagten könne auch kein sittenwidriges Verhalten und keine Übertretung von Schutzgesetzen zur Last gelegt werden. Demnach scheide eine unmittelbare Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes der P***** AG durch den Beklagten aus.

Selbst bei Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Werkvertrages sei für diesen nichts zu gewinnen, weil Elisabeth K***** mit der Abholung des Fahrzeuges nach beenderter Reparatur säumig gewesen sei. Der Kläger habe das infolge Nichtzahlung der Reparaturkosten durch Elisabeth K***** geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht des Beklagten zumindest stillschweigend akzeptiert. Bei einem derartigen Annahmeverzug des Gläubigers werde die Haftung des Unternehmers (Verwahrers) insoweit gemildert, als dieser nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen habe. Nach Eintritt des Gläubigerverzuges hafte der Schuldner daher nur mehr für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung des Leistungsgegenstandes. Dieser Grundsatz gelte auch dort, wo die Verwahrung bloße Nebenpflicht sei, also insbesondere bei Werkverträgen, wenn der Besteller die zur Reparatur übergebene Sache nicht abhole. Nichts anderes könne auch gelten, wenn der Gegenstand der Verwahrung verlorengegangen sei, weil er von einer hiezu nicht legitimierten Person zurückgenommen worden sei, weil auch die sorgfältige Prüfung der Legitimation des Abholers zur ordnungsgemäßen Verwahrung des Leistungsgegenstandes gehöre.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes könne dem Beklagten aufgrund der Umstände dieses Falles keine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Die dargestellte Haftungsmilderung komme daher dem Beklagten auch gegenüber dem Kläger zugute, weil bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dem Schuldner auch gegenüber dem Dritten alle Einwendungen zustünden, die er gegenüber dem Vertragspartner habe. Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger oder gegenüber der P***** AG komme daher mangels groben Verschuldens nicht in Betracht.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt noch nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Die gerügte Aktenwidrigkeit des Urteiles des Berufungsgerichtes liegt nicht vor. Bei der Wiedergabe des Sachverhaltes ist dem Berufungsgericht offensichtlich ein Schreibfehler dahin unterlaufen, als nicht, wie dort angeführt, nach Beendigung der Reparatur der Kläger nur zur Herausgabe des Fahrzeuges gegen Zahlung der Reparaturkosten bereit gewesen war, sondern der Beklagte. Dieser Satz läßt im Zusammenhang mit den sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichtes gar keine andere Deutung zu. Dieser offensichtliche und jederzeit verbesserbare Schreibfehler hat daher weder eine Aktenwidrigkeit noch gar eine Nichtigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung zur Folge.

Die grundsätzlichen, durch Literatur- und Entscheidungszitate belegten Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Verwahrerhaftung des Werkunternehmers, zum Eintritt des Annahmeverzuges des Bestellers bei gerechtfertigter Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes und zur Haftungsmilderung im Fall des Annahmeverzuges entsprechen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche etwa SZ 44/164; SZ 54/90; 1 Ob 9/97y), sodaß auf diese zusammenfassende Darstellung der Rechtslage verwiesen werden kann.

Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes liegt hier aber ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten des Eigentümers vor. Den Schuldner treffen Schutzpflichten nicht nur bezüglich der körperlichen Unversehrtheit Dritter, sondern auch gegenüber Sachen, die dritten Personen gehören (Koziol, Haftpflichtrecht II2, 87 mwN). Der vertragliche Schutz der Sache setzt voraus, daß der Kontakt der Sache mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung voraussehbar war sowie daß der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse an der Sache hat oder daß ihm gegenüber der Sache selbst Sorgfaltspflichten treffen (Koziol/Welser aaO; F.Bydlinski in JBl 1960, 359 ff; SZ 47/42 mwN; SZ 51/169).

Durch die Herausgabe des PKW's an einen weder von der Vertragspartnerin noch vom Eigentümer hiezu ermächtigten Dritten wurde in das Eigentumsrecht, somit in ein absolut geschützten Rechtsgut der Firma P***** AG eingegriffen, sodaß sich hier die Frage, ob auch das bloße Vermögen dritter Personen in den Schutzbereich einzubeziehen ist, nicht stellt vergleiche hiezu Koziol aaO, Reischauer in Rummel2 römisch II Rz 34 zu Paragraph 1295, ABGB; SZ 51/169).

Sämtliche Voraussetzungen für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten des Eigentümers des PKW's liegen hier vor:

Elisabeth K***** als Bestellerin bestätigte durch den Werkvertrag, dessen Hauptleistung dem PKW zugutekommen sollte, ihr Interesse am PKW; überdies diente der PKW für den Beklagten erkennbar ihrem Interesse. Weder für den Werkunternehmer noch für den redlichen objektiven Beurteiler konnte daher ein Zweifel bestehen, daß die vertragliche Sorgfaltspflicht die Unversehrtheit dieser Sache umfaßt, gleichgültig, als wessen Eigentum sie sich später herausstellt. Darauf, ob der Werkunternehmer die Eigentumsverhältnisse kannte oder nicht, kommt es nicht an (F.Bydlinski aaO, 364).

Der Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut des Eigentums indiziert im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes hier auch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Klägers, die einem anderen gehörende Sache an einen ihm völlig unbekannten Dritten auszufolgen vergleiche SZ 51/117; Reischauer aaO Rz 13 zu Paragraph 1294, ABGB und Rz 8 zu Paragraph 1295, ABGB). Die deliktische Haftung des Beklagten ist hier aber nicht weiter zu untersuchen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegenüber dem Eigentümer, der nicht Auftraggeber war, im Hinblick auf eine deliktische Haftung aufrechtzuerhalten wäre vergleiche hiezu SZ 51/170 und insb die Ausführungen Koziols im Haftpflichtrecht I3, 525 ff). Denn es ist dem Beklagten im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes grobes Verschulden am Verlust des PKW's zur Last zu legen.

Dem Beklagten ist zwar nicht vorzuwerfen, daß er von der erst einige Tage zurückliegenden Konkurseröffnung über das Vermögen der Elisabeth K***** und ihrer daraus resultierenden Verfügungsunfähigkeit keine Kenntnis hatte, als sich der unbekannte Mann als ihr zur Übernahme des PKWs befugter Vertreter ausgab.

Die Herausgabe einer Sache an einen dem Werkunternehmer völlig Unbekannten ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber, ohne Nachfrage nach seiner Rechtsbeziehung zum Auftraggeber (und/oder zum Eigentümer) und ohne Erkundung der persönlichen Daten, ja nicht einmal des Namens des Unbekannten, hebt sich von in Reparaturwerstätten im Zusammenhang mit der Verwahrung von Fahrzeugen immer wieder vorkommenden fahrlässigen Verhaltensweisen erheblich und ungewöhnlich heraus. Der Umstand, daß der Unbekannte davon wußte, daß der PKW nach erfolgte Reparatur beim Beklagten stand und dort gegen Zahlung der Reparaturkosten abzuholen war, vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Der Unbekannt konnte hievon ohne weiteres auch auf andere Weise als durch die Erteilung eines Auftrages seitens Elisabeth K*****, den PKW abzuholen, erfahren haben, wie etwa dadurch, daß er zufälliger Zeuge eines diesbezüglichen Gespräches der Elisabeth K***** geworden war. Der Beklagte hätte, weil sich der Unbekannte zunächst wieder entfernte und erst am nächsten Tag wieder beim Beklagten erschien, Zeit genug gehabt, Rücksprache mit Elisabeth K***** zu halten, ob der Mann von ihr mit der Abholung des PKWs beauftragt war. Der PKW war zwar nicht mehr neuwertig. Die Reparaturkosten und Inkassospesen waren aber jedenfalls wesentlich geringer als der Wert des PKW's, selbst wenn dieser, wie der Beklagte behauptet, nur mehr S 60.000,-- betragen haben sollte. Auch bei Unterstellung, daß der PKW in einem abgenützten Zustand gewesen sei, kam er noch immer als Ziel eines Eigentumsdeliktes in Frage, wobei ihn das Verhalten des Beklagten zur besonders leichten Beute machte.

Es ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die Haftung des Beklagten für den durch den Verlust des PKW's eingetretenen Schaden gegenüber der P***** AG als dessen Eigentümer zu bejahen. Da dieser Schadenersatzanspruch der P***** AG durch Zession auf den Kläger übergegangen ist und der Kläger zumindest sinngemäß sein Begehren (auch) auf den Titel der Zession gegründet hat, ist das Klagebegehren dem Grunde nach berechtigt.

Wie bereits ausgeführt, kann dahingestellt bleiben, ob und wann der Beklagte von den wahren Eigentums- und Besitzverhältnissen am PKW erfuhr. Der Ablauf der Telefonate zwischen dem Beklagten und dem Kläger und deren Inhalt ist daher nicht entscheidungswesentlich, sodaß die diesbezügliche Beweisrüge der Berufung des Klägers nicht weiter zu behandeln ist. Es ist auch nicht wesentlich, ob der PKW auf dem Freiplatz oder in der Garage des Beklagten abgestellt war. Daß der Unbekannte, der den PKW abholte, über entsprechende Einzelheiten Bescheid wußte, geht aus den Entscheidungen der Vorinstanzen ohnehin hervor.

Ob das Fahrzeug von Dr.S***** oder von einer anderen Person abgeholt wurde, ist ebenfalls ohne Bedeutung, weil der Beklagte im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet hat, daß der Unbekannte von Elisabeth K***** mit dem Abholen des PKW's beauftragt oder hiezu bevollmächtigt gewesen sei, sodaß sich an den aufgezeigten Erwägungen nichts ändern würde, sollte der PKW tatsächlich von Dr.S***** abgeholt und in der Folge verbracht worden sein.

Dennoch war eine abschließende Erledigung der Rechtssache nicht möglich, weil der Beklagte die Klageforderung auch der Höhe nach bestritten und in seiner Berufung die Feststellungen des Erstgerichtes über den Zustand des Fahrzeuges und dessen Zeitwert bekämpft hat. Da sich das Berufungsgericht mit der diesbezüglichen Beweisrüge nicht befaßt hat, war dessen Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E49771 07A03537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00353.97F.0331.000

Dokumentnummer

JJT_19980331_OGH0002_0070OB00353_97F0000_000