Rechtssatz für 4Ob560/79 7Ob576/84 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022470

Geschäftszahl

4Ob560/79; 7Ob576/84; 7Ob524/90; 6Ob81/98z; 2Ob193/04b; 2Ob44/08x

Entscheidungsdatum

30.10.2008

Rechtssatz

Die "verpflichtende Vorhandlung" durch die eine (bisher nicht bestehende) "Gefahrenquelle" geschaffen wird, kann nicht nur in der Errichtung eines gefährlichen Werkes vergleiche Paragraph 1319, ABGB) oder einer sonstigen gefährlichen "Anlage" im weitesten Sinn, sondern auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Lage kommt. Eine Schadenersatzpflicht kann sich hier nicht nur aus der Verleitung, sondern auch aus der Unterlassung der notwendigen Unterstützung in der folgenden Gefahrensituation ergeben. Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist jedoch, dass durch die Vorhandlung die nahe Gefahr eines Schadeneintritts herbeigeführt wird (hier: Sturz in einen Bach bei Abwehr unerwünschter Zärtlichkeiten).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 560/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 560/79
    Veröff: JBl 1981,206
  • 7 Ob 576/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 576/84
    Beisatz: Hier: Brandverursacher macht den zur Hilfe herbeigeholten Nachbarn nicht auf Kanister mit Benzin aufmerksam, der in der Folge explodiert. (T1)
  • 7 Ob 524/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 524/90
    Veröff: JBl 1991,387 = VersR 1991,1163
  • 6 Ob 81/98z
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 81/98z
    Beisatz: Hier: Verkauf von Feuerwerkskörpern samt Zündhölzern an Minderjährige. (T2)
  • 2 Ob 193/04b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 193/04b
    Auch
  • 2 Ob 44/08x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x
    nur: Die "verpflichtende Vorhandlung" durch die eine (bisher nicht bestehende) "Gefahrenquelle" geschaffen wird, kann auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Lage kommt. (T3); nur: Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist jedoch, dass durch die Vorhandlung die nahe Gefahr eines Schadeneintritts herbeigeführt wird. (T4); Beisatz: Hier: Handzeichen eines Kfz-Lenkers gegenüber Kindern zur Überquerung der Fahrbahn. (T5); Veröff: SZ 2008/158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022470

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012

Dokumentnummer

JJR_19791016_OGH0002_0040OB00560_7900000_001

Entscheidungstext 6Ob81/98z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob81/98z

Entscheidungsdatum

19.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Peter M*****, vertreten durch Dr.Kurt Hanusch und Dr.Heimo Jilek, Rechtsanwälte in Leoben, wegen 110.000 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14.Oktober 1997, GZ 5 R 129/97y-25 , den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind richtig. Der vorliegende Fall kann nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Beschränkungen des Pyrotechnikgesetzes beurteilt werden, es sind vielmehr auch die Bestimmungen des ABGB über die Handlungsfähigkeit von Kindern und Minderjährigen mitzuberücksichtigen. Das Pyrotechnikgesetz ist ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, das nicht nur unzumutbaren Lärmbelästigungen, sondern insbesondere auch zufälligen Personen- und Sachschäden vorzubeugen sucht. Im Bereich des Schadenersatzrechtes gilt das Ingerenzprinzip. Danach ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, rechtswidrig. Unterläßt jemand die Abwendung einer Schädigung absolut geschützter Güter Dritter, so handelt er rechtswidrig, wenn er die Gefahrensituation verursacht hat. Die "verpflichtende Vorhandlung", durch die eine Gefahrenquelle geschaffen wird, kann auch darin bestehen, daß jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Lage kommt. Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist, daß durch die Vorhandlung die nahe Gefahr eines Schadenseintrittes herbeigeführt wird. Im vorliegenden Fall waren zwei dreieinhalb und sechs Jahre alte Kinder, die jedenfalls handlungsunfähig waren und ein achteinhalbjähriger Unmündiger beteiligt, bei dessen rechtsgeschäftlichem Handeln - Einkauf von Feuerwerkskörpern samt Zündhölzern - jedenfalls dem Gegner die Beweislast obliegt, daß durch seine Vorhandlung - die Abgabe von Feuerwerkskörpern samt Zündhölzern - die Gefahr eines Schadenseintrittes nicht herbeigeführt wurde. Bei dieser Situation kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Beklagte nach dem Ingerenzprinzip verpflichtet gewesen wäre, den Verkauf der gefährlichen Gegenstände an die Minderjährigen zu unterlassen.

Anmerkung

E49551 06A00818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00081.98Z.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19980319_OGH0002_0060OB00081_98Z0000_000