Die gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist zulässig aber nicht berechtigt.
Soweit darin aufgrund von (von den Vorinstanzen nicht festgestellten aber offensichtlich unstrittigen) Kopierspuren auf den PKW-Schlüsseln vom Verdacht ausgegangen wird, daß dem Kaskoversicherer mit dem vorliegenden Versicherungsfall von der Klägerin vorsätzlich Schaden zugefügt werden sollte, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der erkennende Senat ist darüber hinaus der Auffassung, daß die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem festgestellten Kopieren der Orginalschlüssel und dem dann später erfolgten Diebstahl des Fahrzeuges der Tatfrage zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang von der Revisionswerberin wiederholte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht als nicht bestehend erachtete, sind nicht Gegenstand der Revision (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 503 Rz 3 mwN).Soweit darin aufgrund von (von den Vorinstanzen nicht festgestellten aber offensichtlich unstrittigen) Kopierspuren auf den PKW-Schlüsseln vom Verdacht ausgegangen wird, daß dem Kaskoversicherer mit dem vorliegenden Versicherungsfall von der Klägerin vorsätzlich Schaden zugefügt werden sollte, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der erkennende Senat ist darüber hinaus der Auffassung, daß die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem festgestellten Kopieren der Orginalschlüssel und dem dann später erfolgten Diebstahl des Fahrzeuges der Tatfrage zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang von der Revisionswerberin wiederholte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht als nicht bestehend erachtete, sind nicht Gegenstand der Revision vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 503, Rz 3 mwN).
Seit Inkrafttreten der VersVG Novelle 1994 (BGBl 1994/509) steht es den Versicherern grundsätzlich frei, von den bisherigen Bedingungen abweichende neue Vertragsbedingungen zum Gegenstand ihrer Versicherungsverträge zu machen.
Soweit die Revisionswerberin dem Berufungsgericht beipflichtet, daß die AFIB 1993 Gegenstand des vorliegenden Versicherungsvertrages geworden seien, ist ihr allerdings entgegenzuhalten, daß es dafür an den entsprechenden Tatsachenfeststellungen mangelt und dem Versicherungsantrag Beilage ./H nur zu entnehmen ist, daß dieser "auf KFZ- und Rechtsschutzversicherung nach den derzeit dafür geltenden Allgemeinen und allfälligen Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Tarifen" erfolgte. Ein Hinweis auf Versicherungsbedingungen für eine Parkschadenkasko mit Großschadenplus ist ihm nicht zu entnehmen. Beide Streitteile haben es außerdem unterlassen, die Versicherungspolizze entweder im Original oder in Kopie aus der die dieser zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zu entnehmen gewesen wären, vorzulegen. Dem Berufungsgericht und der Revisionswerberin ist aber insofern beizupflichten, daß einschlägige Versicherungsbedingungen Gegenstand des Versicherungsvertrages mit der Klägerin geworden sein müssen, da sich letztere auf ein aufrechtes Vertragsverhältnis beruft und bei alleiniger Zugrundelegung des Versicherungsantrages ./H es mangels Bestimmbarkeit der Leistungen aus dem Vertrag zu keinem Versicherungsvertragsabschluß gekommen wäre (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 69 f, 77 mwN). Darüberhinaus hat die Klägerin schon in ihrem Klagsvorbringen darauf hingewiesen, keine Obliegenheitsverletzung nach Art 4 Z 2 AFIB 1986 begangen zu haben. Sie hat damit das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages nach den AFIB 1986 hinlänglich zugestanden. Darüberhinaus handelt es sich bei der Aufklärungsobliegenheit um einen tragenden Grundsatz des Vertragsversicherungsrechtes, der zufolge des zum täglichen Leben gehörenden Umgangs mit Versicherungen verschiedener Art als allgemein bekannt vorauszusetzen ist. Zumindest zählt zum Allgemeinwissen, daß falschen Angaben gegenüber dem Versicherer Folgen nach sich ziehen. Soweit die Revisionswerberin dem Berufungsgericht beipflichtet, daß die AFIB 1993 Gegenstand des vorliegenden Versicherungsvertrages geworden seien, ist ihr allerdings entgegenzuhalten, daß es dafür an den entsprechenden Tatsachenfeststellungen mangelt und dem Versicherungsantrag Beilage ./H nur zu entnehmen ist, daß dieser "auf KFZ- und Rechtsschutzversicherung nach den derzeit dafür geltenden Allgemeinen und allfälligen Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Tarifen" erfolgte. Ein Hinweis auf Versicherungsbedingungen für eine Parkschadenkasko mit Großschadenplus ist ihm nicht zu entnehmen. Beide Streitteile haben es außerdem unterlassen, die Versicherungspolizze entweder im Original oder in Kopie aus der die dieser zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zu entnehmen gewesen wären, vorzulegen. Dem Berufungsgericht und der Revisionswerberin ist aber insofern beizupflichten, daß einschlägige Versicherungsbedingungen Gegenstand des Versicherungsvertrages mit der Klägerin geworden sein müssen, da sich letztere auf ein aufrechtes Vertragsverhältnis beruft und bei alleiniger Zugrundelegung des Versicherungsantrages ./H es mangels Bestimmbarkeit der Leistungen aus dem Vertrag zu keinem Versicherungsvertragsabschluß gekommen wäre vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 69 f, 77 mwN). Darüberhinaus hat die Klägerin schon in ihrem Klagsvorbringen darauf hingewiesen, keine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 4, Ziffer 2, AFIB 1986 begangen zu haben. Sie hat damit das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages nach den AFIB 1986 hinlänglich zugestanden. Darüberhinaus handelt es sich bei der Aufklärungsobliegenheit um einen tragenden Grundsatz des Vertragsversicherungsrechtes, der zufolge des zum täglichen Leben gehörenden Umgangs mit Versicherungen verschiedener Art als allgemein bekannt vorauszusetzen ist. Zumindest zählt zum Allgemeinwissen, daß falschen Angaben gegenüber dem Versicherer Folgen nach sich ziehen.
Gerichtsbekannt ist (vgl Fenyves/Koban, Österreichisches Versicherungsrecht allg Versbed Bd 2 - 1990, 235), daß Art 5.3.1 der AFIB 1986 wie folgt lautet: Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit (§ 6 Abs 3 VersVG 1958) werden bestimmt, "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen; ....". Gerichtsbekannt ist weiters, daß die AFIB 1993 und die AKKB 1995 gleichlautende Bestimmungen enthalten. Geht man von der so umschriebenen Obliegenheitsverletzung aus, so hat die Klägerin tatsächlich durch die bloße Übersendung des nicht die Tatsachen wahrheitsgetreu wiedergebenden Kaufvertrages eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen. Zufolge vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung kommt dem Umstand, daß die Versicherungsbedingungen (im Zeitpunkt des Versicherungsfalles) der Klägerin im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (noch) nicht zugegangen sind, keine Bedeutung zu (vgl Schauer aaO, 249).Gerichtsbekannt ist vergleiche Fenyves/Koban, Österreichisches Versicherungsrecht allg Versbed Bd 2 - 1990, 235), daß Artikel 5 Punkt 3 Punkt eins, der AFIB 1986 wie folgt lautet: Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG 1958) werden bestimmt, "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen; ....". Gerichtsbekannt ist weiters, daß die AFIB 1993 und die AKKB 1995 gleichlautende Bestimmungen enthalten. Geht man von der so umschriebenen Obliegenheitsverletzung aus, so hat die Klägerin tatsächlich durch die bloße Übersendung des nicht die Tatsachen wahrheitsgetreu wiedergebenden Kaufvertrages eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen. Zufolge vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung kommt dem Umstand, daß die Versicherungsbedingungen (im Zeitpunkt des Versicherungsfalles) der Klägerin im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (noch) nicht zugegangen sind, keine Bedeutung zu vergleiche Schauer aaO, 249).
Die Beweislast für das Vorliegen der Obliegenheitsverletzung trifft den Versicherer. Der Versicherungsnehmer kann dann beweisen, daß es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte (vgl Fenyves Zum Ministerialentwurf einer VersVG 1994 in VR 1994 33 ff [45 FN 39]).Die Beweislast für das Vorliegen der Obliegenheitsverletzung trifft den Versicherer. Der Versicherungsnehmer kann dann beweisen, daß es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte vergleiche Fenyves Zum Ministerialentwurf einer VersVG 1994 in VR 1994 33 ff [45 FN 39]).
Der Kausalitätsgegenbeweis ist nach der Fassung des § 6 Abs 3 VersVG in der Fassung des BGBl 1994/509 weiterhin dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Obliegenheitsverletzung mit dem Vorsatz handelte, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflußen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (Täuschungsvorsatz). Jener Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog. "dolus coloratus"), soll daher den Anspruch verwirkt haben. § 6 Abs 3 VersVG in der novellierten Fassung begnügt sich für den Ausschluß des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, daß der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewußt und gewollt begeht, hinzukommen muß vielmehr, daß der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt. Nicht erforderlich ist es, daß der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, daß die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letztere beeinträchtigen oder fehlleiten kann und er sich damit abfindet. Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, sondern auch dann, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will (vgl Schauer aaO, 260 ff mwN). Aber auch eine derartige "Manipulation" ist nur dann als Täuschung im Sinne der zitierten Bestimmung zu qualifizieren, wenn feststeht, daß damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte. "Manipulationen" die sich schon von vornherein oder nach ihrer Richtigstellung (Aufklärung) als gar nicht "täuschungsgeeignet" herausstellen, sollen von der Sanktion, keinen Kausalitätsgegenbeweis führen zu dürfen, ausgenommen sein.Der Kausalitätsgegenbeweis ist nach der Fassung des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der Fassung des BGBl 1994/509 weiterhin dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Obliegenheitsverletzung mit dem Vorsatz handelte, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflußen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (Täuschungsvorsatz). Jener Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog. "dolus coloratus"), soll daher den Anspruch verwirkt haben. Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der novellierten Fassung begnügt sich für den Ausschluß des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, daß der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewußt und gewollt begeht, hinzukommen muß vielmehr, daß der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt. Nicht erforderlich ist es, daß der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, daß die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letztere beeinträchtigen oder fehlleiten kann und er sich damit abfindet. Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, sondern auch dann, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will vergleiche Schauer aaO, 260 ff mwN). Aber auch eine derartige "Manipulation" ist nur dann als Täuschung im Sinne der zitierten Bestimmung zu qualifizieren, wenn feststeht, daß damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte. "Manipulationen" die sich schon von vornherein oder nach ihrer Richtigstellung (Aufklärung) als gar nicht "täuschungsgeeignet" herausstellen, sollen von der Sanktion, keinen Kausalitätsgegenbeweis führen zu dürfen, ausgenommen sein.
Die Klägerin hat zwar erst im vorliegenden Verfahren aufgeklärt, daß sie den Kaufvertragstext in der vorliegenden Form aus "steuerschonenden" Gründen so gewollt hat. Sie hat es allerdings unterlassen, aufzuklären, warum sie nicht von allem Anfang an der beklagten Versicherung dies so eingestanden hat. Die nach den Feststellungen ohne weitere Ausführungen (offenbar über Verlangen der beklagten Versicherung) erfolgte Vorlage (eine Schadensmeldung liegt nicht vor) einer einen niedrigeren Wert als dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert ausweisende Kaufvertragsurkunde unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines den Wert mindernden tatsächlich aber behobenen Vorschadens, war aber von vornherein weder geeignet, dem Versicherer eine höhere als tatsächlich zustehende Leistung herauszulocken, noch sich "Schwierigkeiten" zu ersparen. Die "Manipulation" der Klägerin war daher von vornherein nicht gegen schützenswerte Interessen der Versicherung gerichtet und auch nicht "täuschungsgeeignet". Diese Fälle wollte der Gesetzgeber von der erwähnten Sanktion, vom Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen zu sein, ausnehmen um unbillige Härten zu vermeiden (vgl Fenyves aaO).Die Klägerin hat zwar erst im vorliegenden Verfahren aufgeklärt, daß sie den Kaufvertragstext in der vorliegenden Form aus "steuerschonenden" Gründen so gewollt hat. Sie hat es allerdings unterlassen, aufzuklären, warum sie nicht von allem Anfang an der beklagten Versicherung dies so eingestanden hat. Die nach den Feststellungen ohne weitere Ausführungen (offenbar über Verlangen der beklagten Versicherung) erfolgte Vorlage (eine Schadensmeldung liegt nicht vor) einer einen niedrigeren Wert als dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert ausweisende Kaufvertragsurkunde unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines den Wert mindernden tatsächlich aber behobenen Vorschadens, war aber von vornherein weder geeignet, dem Versicherer eine höhere als tatsächlich zustehende Leistung herauszulocken, noch sich "Schwierigkeiten" zu ersparen. Die "Manipulation" der Klägerin war daher von vornherein nicht gegen schützenswerte Interessen der Versicherung gerichtet und auch nicht "täuschungsgeeignet". Diese Fälle wollte der Gesetzgeber von der erwähnten Sanktion, vom Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen zu sein, ausnehmen um unbillige Härten zu vermeiden vergleiche Fenyves aaO).
Der Klägerin ist somit der ihr zustehende Kausalitätsgegenbeweis gelungen, der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.