Rechtssatz für 7Ob198/67 7Ob215/70 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080796

Geschäftszahl

7Ob198/67; 7Ob215/70; 7Ob21/72; 7Ob98/72; 7Ob249/72; 7Ob244/72; 7Ob5/74; 7Ob236/74; 7Ob213/75; 7Ob66/76; 7Ob18/78; 7Ob56/78; 7Ob57/82; 7Ob6/85; 7Ob35/86; 7Ob43/98v; 7Ob17/01b

Entscheidungsdatum

14.03.2001

Norm

AKB §7
AKIB Art6 Abs2
VersVG §6 B2

Rechtssatz

1.) Der Versicherungsnehmer verletzt dadurch, daß er nach einem Unfall flüchtet, seine vertragliche Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer, nach Kräften zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen. Diese Obliegenheit enthält grundsätzlich die Pflicht, an Ort und Stelle zu bleiben, damit die notwendigen Feststellungen über den Unfallsverlauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des Schadens getroffen werden können.

2.) Der Umstand, daß eine Obliegenheitsverletzung nicht auf Vorsatz beruht habe, ist vom Versicherungsnehmer zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 198/67
    Entscheidungstext OGH 15.11.1967 7 Ob 198/67
    Veröff: ZVR 1969/93 S 78 = VersR 1969,1033
  • 7 Ob 215/70
    Entscheidungstext OGH 25.11.1970 7 Ob 215/70
    nur: Der Umstand, daß eine Obliegenheitsverletzung nicht auf Vorsatz beruht habe, ist vom Versicherungsnehmer zu beweisen. (T1) Veröff: SZ 43/214 = EvBl 1971/234 S 433 = ZVR 1971/163 S 217 = VersR 1971,1135
  • 7 Ob 21/72
    Entscheidungstext OGH 09.02.1972 7 Ob 21/72
    nur T1; Beisatz: Hier: Art 7 AHVB. (T2) Veröff: ZVR 1973/114 S 148
  • 7 Ob 98/72
    Entscheidungstext OGH 26.04.1972 7 Ob 98/72
    nur T1; Veröff: SZ 45/53 = JBl 1972,618 = ZVR 1973/220 S 387 = VersR 1972,1155
  • 7 Ob 244/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 7 Ob 244/72
    nur: Der Versicherungsnehmer verletzt dadurch, daß er nach einem Unfall flüchtet, seine vertragliche Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer, nach Kräften zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen. Diese Obliegenheit enthält grundsätzlich die Pflicht, an Ort und Stelle zu bleiben, damit die notwendigen Feststellungen über den Unfallsverlauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des Schadens getroffen werden können. (T4) Beisatz: Hier: Art 6 Abs 2 Z 2 AKIB; Pkt A 3 lit a und b ERB 1965. (T5) Veröff: VersR 1973,879
  • 7 Ob 249/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 7 Ob 249/72
    nur T1; Beisatz: Hier: Art 6 Abs 2 Z 2 AKIB. (T3) Veröff: VersR 1973,1179 = ZVR 1974/71 S 115
  • 7 Ob 5/74
    Entscheidungstext OGH 24.01.1974 7 Ob 5/74
    Beis wie T3; Veröff: VersRdSch 1974,343 = VersR 1975,169
  • 7 Ob 236/74
    Entscheidungstext OGH 16.01.1975 7 Ob 236/74
    nur T1; Veröff: ZVR 1975/202 S 280 = VersR 1976,744
  • 7 Ob 213/75
    Entscheidungstext OGH 06.11.1975 7 Ob 213/75
    nur T1; Veröff: VersR 1977,167 = ZVR 1976/329 S 350
  • 7 Ob 66/76
    Entscheidungstext OGH 18.11.1976 7 Ob 66/76
  • 7 Ob 18/78
    Entscheidungstext OGH 20.04.1978 7 Ob 18/78
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: VersR 1979,71 = ZVR 1979/27 S 27
  • 7 Ob 56/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 56/78
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1979/294 S 358
  • 7 Ob 57/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 57/82
    nur T1
  • 7 Ob 6/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 6/85
    nur T1
  • 7 Ob 35/86
    Entscheidungstext OGH 11.09.1986 7 Ob 35/86
    nur T1; Veröff: SZ 59/148
  • 7 Ob 43/98v
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 43/98v
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 17/01b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 17/01b
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0080796

Dokumentnummer

JJR_19671115_OGH0002_0070OB00198_6700000_001

Rechtssatz für 7Ob43/98v; 7Ob262/99a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109766

Geschäftszahl

7Ob43/98v; 7Ob262/99a; 7Ob74/00h; 7Ob17/01b; 7Ob102/01b; 7Ob319/01i; 7Ob222/02a; 7Ob14/03i; 7Ob72/03v; 7Ob80/04x; 7Ob231/05d; 7Ob1/07h; 7Ob157/08a; 7Ob256/08k; 7Ob97/09d; 7Ob2/11m; 7Ob34/12v; 7Ob109/12y; 7Ob150/13d; 7Ob186/13y; 7Ob12/14m; 7Ob177/14a; 7Ob70/15t; 7Ob81/15k; 7Ob119/15y; 7Ob141/15h; 7Ob174/15m; 7Ob33/16b; 7Ob110/17b; 7Ob209/17m; 7Ob152/20h; 7Ob153/20f; 7Ob149/20t; 7Ob13/22w; 7Ob24/25t

Entscheidungsdatum

21.05.2025

Norm

VersVG idF BGBl 1994/509 §6 Abs3 A

Rechtssatz

Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog. "dolus coloratus"), verwirkt den Anspruch. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letztere beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 43/98v
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 43/98v
  • 7 Ob 262/99a
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 262/99a
  • 7 Ob 74/00h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 74/00h
  • 7 Ob 17/01b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 17/01b
    Beisatz: § 6 Abs 3 VersVG begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt. (T1)
  • 7 Ob 102/01b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 102/01b
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 319/01i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 319/01i
    nur: Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog. "dolus coloratus"), verwirkt den Anspruch. (T2)
  • 7 Ob 222/02a
    Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 222/02a
    Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme eines dolus coloratus würde schon genügen, wenn die Obliegenheitsverletzung in der Absicht erfolgt, die Versicherungsleistung schneller und problemloser zu erhalten beziehungsweise, wenn feststeht, dass der Versicherer in die Irre geführt werden soll. (T3)
  • 7 Ob 14/03i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 14/03i
    Beis wie T1
  • 7 Ob 72/03v
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 72/03v
    Beisatz: Verschweigen eines im Auto befindlichen Reserveschlüssels. (T4)
  • 7 Ob 80/04x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 80/04x
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 231/05d
    Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 231/05d
    nur T2; Beis wie T1
  • 7 Ob 1/07h
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 1/07h
    Beisatz: Hier: Art 12 Abs 1 ABS. (T5)
  • 7 Ob 157/08a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 157/08a
    Auch; Beisatz: Vorlage von Tachografenscheiben durch den Masseverwalter erst im Verfahren. (T6)
  • 7 Ob 256/08k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2009 7 Ob 256/08k
    Auch; Beisatz: Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz (Täuschungsvorsatz) verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind. (T7)
  • 7 Ob 97/09d
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 97/09d
    Auch; Beis wie T7
  • 7 Ob 2/11m
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 7 Ob 2/11m
    Auch
  • 7 Ob 34/12v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 34/12v
    nur: Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will. (T8)
    Beis ähnlich wie T7
  • 7 Ob 109/12y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 109/12y
    Auch; Beis wie T7
  • 7 Ob 150/13d
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 150/13d
  • 7 Ob 186/13y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 186/13y
    Beisatz: Bei dolus coloratus ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen. (T9)
    Beisatz: Die Frage, ob dem Versicherungsnehmer „dolus coloratus“ vorzuwerfen ist, ist primär eine Tatfrage. (T10)
    Bem: Zu absichtlich unvollständig gemachten Angaben siehe RS0109767. (T11)
  • 7 Ob 12/14m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 12/14m
    Auch; nur: Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach „Schwierigkeiten“ bei der Schadensfeststellung verhindern will. (T12)
  • 7 Ob 177/14a
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 177/14a
    Beis wie T10
  • 7 Ob 70/15t
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 70/15t
    Auch
  • 7 Ob 81/15k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 81/15k
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2015/69
  • 7 Ob 119/15y
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 119/15y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 7 Ob 141/15h
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 141/15h
    Beis wie T10
  • 7 Ob 174/15m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 174/15m
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 33/16b
    Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 33/16b
    Auch
  • 7 Ob 110/17b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 110/17b
    Auch
  • 7 Ob 209/17m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 209/17m
    Auch
  • 7 Ob 152/20h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 7 Ob 152/20h
    nur T2; nur: Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letztere beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. (T13)
  • 7 Ob 153/20f
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 7 Ob 153/20f
    nur T2
  • 7 Ob 149/20t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 7 Ob 149/20t
    nur T2
  • 7 Ob 13/22w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 13/22w
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T10
  • 7 Ob 24/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.05.2025 7 Ob 24/25t
    Beisatz wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109766

Im RIS seit

09.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_0070OB00043_98V0000_001

Rechtssatz für 7Ob43/98v; 7Ob262/99a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109767

Geschäftszahl

7Ob43/98v; 7Ob262/99a; 7Ob74/00h; 7Ob34/12v; 7Ob150/13d; 7Ob186/13y; 7Ob177/14a; 7Ob141/15h; 7Ob24/25t

Entscheidungsdatum

21.05.2025

Norm

VersVG idF BGBl 1994/509 §6 Abs3 A

Rechtssatz

Absichtlich unvollständig gemachte Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, die sich erkennbar nicht darauf bezogen, diesen zu täuschen (Vorlage einer aus steuerschonenden Gründen den Kaufpreis falsch ausweisenden Kaufurkunde) sind nicht als "dolus coloratus" zu werten und erlauben dem Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 43/98v
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 43/98v
  • 7 Ob 262/99a
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 262/99a
    Vgl auch
  • 7 Ob 74/00h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 74/00h
    Vgl auch
  • 7 Ob 34/12v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 34/12v
    nur: Absichtlich unvollständig gemachte Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, die sich erkennbar nicht darauf bezogen, diesen zu täuschen, sind nicht als dolus coloratus zu werten und erlauben dem Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis. (T1)
  • 7 Ob 150/13d
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 150/13d
    Beisatz: Eine „Manipulation“ ist nur dann als Täuschung zu qualifizieren, wenn feststeht, dass damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte. „Manipulationen“, die sich schon von vornherein oder nach ihrer Richtigstellung (Aufklärung) als gar nicht „täuschungsgeeignet“ herausstellen, sollen von der Sanktion des Ausschlusses des Kausalitätsgegenbeweises ausgenommen sein. (T2)
  • 7 Ob 186/13y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 186/13y
  • 7 Ob 177/14a
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 177/14a
    Beis wie T2
  • 7 Ob 141/15h
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 141/15h
    Beis wie T2
  • 7 Ob 24/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.05.2025 7 Ob 24/25t
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109767

Im RIS seit

09.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_0070OB00043_98V0000_002

Rechtssatz für 7Ob18/90; 7Ob7/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043728

Geschäftszahl

7Ob18/90; 7Ob7/91; 7Ob24/93; 7Ob43/95; 7Ob43/98v; 7Ob17/01b; 7Ob102/01b; 7Ob63/02v; 7Ob105/02w; 7Ob222/02a; 7Ob72/03v; 7Ob80/04x; 7Ob41/04m; 7Ob259/05x; 7Ob152/08s; 7Ob88/08d; 7Ob157/08a; 7Ob256/08k; 7Ob33/09t; 7Ob97/09d; 7Ob23/11z; 7Ob200/11d; 7Ob34/12v; 7Ob66/12z; 7Ob109/12y; 7Ob239/12s; 7Ob150/13d; 1Ob197/13x; 7Ob12/14m; 7Ob239/13t; 7Ob40/14d; 7Ob98/14h; 7Ob177/14a; 7Ob210/14d; 7Ob9/15x; 7Ob70/15t; 7Ob81/15k; 7Ob119/15y; 7Ob141/15h; 7Ob190/15i; 7Ob174/15m; 7Ob1/16x; 7Ob234/15k; 7Ob33/16b; 1Ob37/17y; 7Ob20/17t; 7Ob110/17b; 7Ob174/17i; 7Ob159/18k; 7Ob12/21x; 7Ob152/21k; 7Ob59/24p; 7Ob74/24v; 7Ob27/25h; 7Ob24/25t; 7Ob186/25s; 7Ob185/25v; 7Ob200/25z; 7Ob34/26i; 7Ob33/26t; 7Ob80/26d

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

VersVG §6 E
ZPO §503 E4c22
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Versicherer muss die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer (oder eine Person, für die er haftet), der Versicherungsnehmer - nachdem diese bewiesen worden ist - mangelndes Verschulden (oder einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) sowie mangelnde Kausalität beweisen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 18/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 18/90
    Veröff: VersRdSch 1990,346 = VersR 1991,571
  • 7 Ob 7/91
    Entscheidungstext OGH 18.04.1991 7 Ob 7/91
    nur: Der Versicherer muss die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer beweisen. (T1)
    Veröff: VersRdSch 1992,23 = VersR 1992,728
  • 7 Ob 24/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 24/93
    Auch; Beisatz: Für die mangelnde Kausalität der Obliegenheitsverletzung für das Unfallgeschehen ist der Versicherte beweispflichtig. (T2)
    Veröff: SZ 67/49
  • 7 Ob 43/95
    Entscheidungstext OGH 10.01.1996 7 Ob 43/95
  • 7 Ob 43/98v
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 43/98v
    Vgl auch; nur: Der Versicherer muss die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnehmer mangelndes Verschulden (oder einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) beweisen. (T3)
  • 7 Ob 17/01b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 17/01b
    Vgl auch; nur T3
  • 7 Ob 102/01b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 102/01b
    Auch
  • 7 Ob 63/02v
    Entscheidungstext OGH 08.07.2002 7 Ob 63/02v
    Auch; nur T3; Beisatz: Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion. (T4)
  • 7 Ob 105/02w
    Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 105/02w
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 222/02a
    Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 222/02a
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 72/03v
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 72/03v
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 80/04x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 80/04x
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 41/04m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 41/04m
    Auch; Veröff: SZ 2004/104
  • 7 Ob 259/05x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 259/05x
    Auch
  • 7 Ob 152/08s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 152/08s
    Auch; Beisatz: Es ist Sache des Versicherers, den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen. (T5)
  • 7 Ob 88/08d
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 88/08d
    Auch
  • 7 Ob 157/08a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 157/08a
    Auch; Beisatz: Vorlage von Tachografenscheiben durch den Masseverwalter erst im Verfahren. (T6)
  • 7 Ob 256/08k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2009 7 Ob 256/08k
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 33/09t
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 33/09t
    Auch
  • 7 Ob 97/09d
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 97/09d
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 23/11z
    Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 23/11z
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 200/11d
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 200/11d
    Auch
  • 7 Ob 34/12v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 34/12v
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 66/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 66/12z
    Vgl auch
  • 7 Ob 109/12y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 109/12y
    Auch; Auch Beis wie T4
  • 7 Ob 239/12s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 239/12s
  • 7 Ob 150/13d
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 150/13d
    Beis wie T4
  • 1 Ob 197/13x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 197/13x
    Auch
  • 7 Ob 12/14m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 12/14m
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 239/13t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 239/13t
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 40/14d
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 40/14d
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 98/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 7 Ob 98/14h
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 177/14a
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 177/14a
    Beis wie T4
  • 7 Ob 210/14d
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 210/14d
    Auch; Veröff: SZ 2015/17
  • 7 Ob 9/15x
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 9/15x
    nur T1
  • 7 Ob 70/15t
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 70/15t
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 81/15k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 81/15k
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2015/69
  • 7 Ob 119/15y
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 119/15y
    Auch
  • 7 Ob 141/15h
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 141/15h
    Beis wie T4
  • 7 Ob 190/15i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 190/15i
  • 7 Ob 174/15m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 174/15m
    Beis wie T4
  • 7 Ob 1/16x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 1/16x
    Auch
  • 7 Ob 234/15k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 234/15k
    Auch
  • 7 Ob 33/16b
    Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 33/16b
    Beis wie T4
  • 1 Ob 37/17y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 37/17y
    Auch
  • 7 Ob 20/17t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 20/17t
    Auch
  • 7 Ob 110/17b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 110/17b
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 174/17i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 174/17i
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 159/18k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 159/18k
    Auch
  • 7 Ob 12/21x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 12/21x
    Auch
  • 7 Ob 152/21k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 152/21k
    nur: Der Versicherer muss die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer (oder eine Person, für die er haftet), der Versicherungsnehmer mangelndes Verschulden sowie mangelnde Kausalität beweisen. (T7)
  • 7 Ob 59/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.04.2024 7 Ob 59/24p
    vgl; Beisatz nur wie T4
  • 7 Ob 74/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 74/24v
    vgl; Beisatz: Hier: Art 6 Abs 2 AWB (72-Stunden-Klausel). (T8)
  • 7 Ob 27/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 27/25h
    vgl; Beisatz: Hier: Art 21.1.3 AUVB. (T9)
  • 7 Ob 24/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.05.2025 7 Ob 24/25t
    vgl; Beisatz wie T4
    Beisatz: Hier: Unrichtige Schadensmeldung. (T10)
  • 7 Ob 186/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2025 7 Ob 186/25s
    Beisatz wie T4
  • 7 Ob 185/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 7 Ob 185/25v
    Beisatz wie T4
  • 7 Ob 200/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 7 Ob 200/25z
    vgl; Beisatz wie T4
  • 7 Ob 34/26i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 34/26i
    nur T1; Beisatz wie T5
  • 7 Ob 33/26t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2026 7 Ob 33/26t
    Beisatz wie T4
  • 7 Ob 80/26d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 7 Ob 80/26d
    vgl; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0070OB00018_9000000_001

Rechtssatz für 4Ob519/61; 8Ob201/68; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014010

Geschäftszahl

4Ob519/61; 8Ob201/68; 8Ob239/71; 4Ob343/72; 4Ob19/75; 3Ob120/78; 6Ob534/94; 7Ob43/98v; 7Ob347/99a; 9ObA133/05g; 4Ob84/09w; 7Ob179/09p; 7Ob14/11a; 4Ob102/15a; 7Ob114/18t; 5Ob203/18s; 9Ob66/21b; 7Ob58/22p; 8Ob81/22b; 7Ob223/22b; 5Ob10/25v; 7Ob52/26m

Entscheidungsdatum

30.07.2026

Rechtssatz

Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages bedeutet, dass die Leistungen, die der Offerent erhalten oder erbringen will, und wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, die Leistungen beider Teile, in solcher Weise bezeichnet werden müssen, dass sie sich aus dem Antrage selbst, bei Auslegung nach den Paragraphen 914, 915, ABGB und bei Berücksichtigung der Verkehrssitte wie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen, und zwar entweder unmittelbar oder mittelbar auf Grund späterer, im Antrage bezeichneter und nicht mehr schlechtweg vom Willen des Antragstellers abhängiger Ereignisse und Verhältnisse. Die Leistung muss mindestens bestimmbar sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 519/61
    Entscheidungstext OGH 09.01.1962 4 Ob 519/61
  • 8 Ob 201/68
    Entscheidungstext OGH 24.09.1968 8 Ob 201/68
  • 8 Ob 239/71
    Entscheidungstext OGH 14.09.1971 8 Ob 239/71
  • 4 Ob 343/72
    Entscheidungstext OGH 03.10.1972 4 Ob 343/72
    Veröff: SZ 45/102 = ÖBl 1973,112
  • 4 Ob 19/75
    Entscheidungstext OGH 21.05.1975 4 Ob 19/75
    nur: Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages bedeutet, dass die Leistungen, die der Offerent erhalten oder erbringen will, und wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, die Leistungen beider Teile, in solcher Weise bezeichnet werden müssen, dass sie sich aus dem Antrage selbst, bei Auslegung nach den §§ 914, 915 ABGB und bei Berücksichtigung der Verkehrssitte wie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen. (T1); Beisatz: Musikervertrag mit alternativ formuliertem Anbot. (T2) Veröff: ZAS 1976,141 ( Hoyer ) = QuHGZ 9349
  • 3 Ob 120/78
    Entscheidungstext OGH 10.10.1978 3 Ob 120/78
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 534/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 6 Ob 534/94
    nur T1
  • 7 Ob 43/98v
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 43/98v
    Vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsvertrag. (T3)
  • 7 Ob 347/99a
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 347/99a
    Auch; Beisatz: Die Frage der Bestimmtheit im Sinne des § 869 ABGB richtet sich nach dem jeweiligen beabsichtigten Geschäftstyp. Bestimmtheit ist auch bereits dann gegeben, wenn sich die vertraglichen Rechtsfolgen durch Auslegung sowie auf Grund des dispositiven Rechtes ermitteln lassen. (T4)
  • 9 ObA 133/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 133/05g
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 84/09w
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 84/09w
    Auch; Veröff: SZ 2009/77
  • 7 Ob 179/09p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 179/09p
    Auch; Beisatz: Hier: Anhang 26 „Regelungen hinsichtlich des Transits und die direkte Abrechnung des indirekten Verkehrs" Pkt 1.1.3. (T5)
  • 7 Ob 14/11a
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 14/11a
    Auch
  • 4 Ob 102/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 102/15a
    Vgl auch
  • 7 Ob 114/18t
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 114/18t
    vgl; Beisatz: Wenn bei einer Lebensversicherung im Ablebensfall als Leistung ein zum Pensionszahlungsbeginn kapitalisierter (abgezinster) Wert künftiger Pensionszahlungen vereinbart wird und der Polizze und den Vertragsunterlagen kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, welcher Abzinsungsfaktor (Diskontsatz) zur Anwendung gelangen soll, ist davon auszugehen, dass ein bestimmter also marktüblicher zugrunde zu legen ist. (T6)
  • 5 Ob 203/18s
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 203/18s
    Vgl
  • 9 Ob 66/21b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 66/21b
    Vgl; Beisatz: Hier: Fremdwährungskreditvertrag. (T7)
  • 7 Ob 58/22p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 58/22p
    Vgl; Beis wie T7
  • 8 Ob 81/22b
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 81/22b
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Für den Fremdwährungskreditvertrag müssen die Kreditsumme als Hauptleistungspflicht des Kreditgebers und die Rückzahlungspflicht als Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers als essentialia negotii ausreichend bestimmt im Sinn einer eindeutigen Bestimmbarkeit sein. (T8)
    Beisatz: Ein Kreditbetrag in Fremdwährung und damit die – echte – Fremdwährungsschuld sind ausreichend „bestimmt“ und der Vertrag mit dieser Kreditsumme zustande gekommen, wenn sich aus dem Kontoauszug des Kreditnehmers sowohl der Kreditbetrag in Fremdwährung als auch der Umrechnungskurs, aus dem sich der Eurobetrag errechnet, ergibt (hier: CHF-EUR). (T9)
  • 7 Ob 223/22b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 223/22b
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Auch bei Einzugsermächtigung vom Euro-Girokonto. (T10)
  • 5 Ob 10/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.07.2026 5 Ob 10/25v
    vgl
  • 7 Ob 52/26m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 7 Ob 52/26m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0014010

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19620109_OGH0002_0040OB00519_6100000_001

Entscheidungstext 7Ob43/98v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob43/98v

Entscheidungsdatum

10.03.1998

Anmerkung

E49764 07A00438

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Vlasta D*****, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei W*****Versicherungs AG, W*****, vertreten durch Dr. Helmut Sommer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 147.000,-- s.A. (Revisionsstreitwert S 140.000,-- s.A.), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17. Oktober 1997, GZ 3 R 192/97y-11, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26. Mai 1997, GZ 25 Cg 274/96z-6, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit S 7.605 (darin S 1.267,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Außer Streit steht, daß der PKW der Klägerin Marke VW Golf TD, Baujahr 1992 mit der Fahrgestellnummer *****mit dem amtlichen Kennzeichen *****im Zeitpunkt seines Diebstahles in der Nacht vom 29. auf den 30.9.1995 in Bratislava in der Slovakei bei der beklagten Partei zur Polizzennummer M 280.091-7 haftpflicht- und parkschadenkaskoversichert war. Am 29.9.1995 besuchte die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten ihre Eltern in der Slowakei. Sie hat vor dieser Fahrt keine weiteren Schlüssel vom PKW herstellen lassen. Das Fahrzeug wurde gestohlen, obwohl es der Lebensgefährte sowohl mit einer Absperrvorrichtung für Lenkrad und Kupplungspedal als auch für Gangschaltung und Handbremse ausgestattet hatte. Die Klägerin hat den Diebstahl am 30.9.1995 angezeigt. Sie hat dieses Fahrzeug am 4.9.1995 in München um 18.000 DM im tadellosen Zustand bis auf einen kleinen Parkschaden, dessen Behebung 200-300 DM erfordert hätte, gekauft. Der verkaufende Autohändler sicherte der Klägerin über ihr Befragen zu, daß das Fahrzeug vorschadensfrei ist. Er schlug der Klägerin vor, in den Kaufvertrag einen niedrigeren Kaufpreis einzusetzen, damit sie weniger an NOVA bezahlen müsse sowie dazu einen Frontschaden im Vertrag anzugeben, damit der Preis von DM 11.000,-- plausibel erscheine. Die Klägerin erhielt zu diesem Fahrzeug zwei Fahrzeugschlüssel. Sie teilte, nach K***** zurückgekehrt, ihrem Versicherungsvertreter von der beklagten Partei mit, daß sie das Fahrzeug bei ihm versichern und eine Einzelgenehmigung erreichen wolle. Der Versicherungsantrag wurde am 19.9.1995 aufgenommen. Die Klägerin erhielt dabei keine Versicherungsbedingungen ausgehändigt. Das Fahrzeug wurde - wie andere Fahrzeuge auch - nach einer eigenen Bewertungsliste der beklagten Partei für die Prämienberechnung eingestuft. Der bezahlte Kaufpreis war dafür nicht maßgeblich. Die Versicherungspolizze wurde der Klägerin etwa 2 Wochen nach dem Diebstahl ohne die AFIB 1986 zugesandt. Die Einzelgenehmigung für dieses Fahrzeug wurde erteilt.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Versicherung unter Berufung auf die mit ihr abgeschlossene Teilkaskoversicherung, in der auch das Diebstahlsrisiko inkludiert sei, die Refundierung des Wiederbeschaffungswertes des gestohlenen Fahrzeuges. Im Kaufvertrag sei nur aus steuerlichen Gründen ein niedriger als der tatsächlich mit DM 18.000 bezahlte Kaufpreis ausgewiesen worden. Sie habe keine Kenntnis von einem Vorschaden des Fahrzeuges gehabt.

Die beklagte Versicherung beantragte die Klagsabweisung. Sie wendete Leistungsfreiheit zufolge von Obliegenheitsverletzungen der Klägerin ein. Diese habe den beim Ankauf bestehenden Frontschaden, dessen Reperaturaufwand DM 12.000,-- erfordert habe, verschwiegen. Aus dem von ihr bekanntgegebenen Kaufpreis von DM 11.000,-- ergebe sich, daß sie das Fahrzeug in tadellosem Zustand um DM 1.000 billiger gekauft haben wolle, als der Vorbesitzer für den Verkauf des beschädigten Fahrzeuges erhalten habe. Im Hinblick auf den damaligen Wert des Fahrzeuges von DM 24.000,-- könne dies nicht stimmen. Auch daraus ergebe sich eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des Artikel 5, Ziffer 3, der AFIB 1993.

Das Erstgericht sprach der Klägerin S 140.000,-- zu und wies (unbekämpft) das Mehrbegehren ab. Der Klägerin sei keine Obliegenheitsverletzung anzulasten, da die AFIB 1986 mangels Zusendung nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Die Klägerin habe nicht gewußt, daß das von ihr gekaufte Fahrzeug einen Frontschaden aufgewiesen habe. Der Klägerin könne kein wie immer geartetes Verschulden am Zustandekommen des Fahrzeugdiebstahles angelastet werden.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung den klagsstattgebenden Teil dieses Urteiles. Es erklärte die Erhebung der Revision für zulässig. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen stehe kein die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Artikel 4, Ziffer 2, AFIB 1993 begründender Sachverhalt fest. Soweit die Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles subjektiv wahrheitswidrig auf einen Frontschaden des versicherten Fahrzeuges hingewiesen habe, mache ihr die Beklagte daraus keinen Vorwurf. Vielmehr habe es diese Angabe der beklagten Versicherung ermöglicht, den Sachverhalt vor Abschluß des Versicherungsvertrages zu ermitteln und die der Klägerin vertragsgemäß gebührende Versicherungsleistung (Wiederbeschaffungswert) unter Zugrundelegung dieses Vorschadens und einer eingetretenen Wertminderung festzusetzen. Dennoch sei der Klägerin eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach Artikel 5, Ziffer 3 Punkt 3 Punkt eins, der AFIB 1993 durch die Übersendung eines Kaufvertrages, von dem sie wußte, daß die dort ausgewiesenen Werte nicht den Tatsachen entsprechen, vorzuwerfen. Den eine Aufklärungspflicht verletzenden Versicherungsnehmer entschuldige nicht der Umstand, daß der wahre (unterschlagene) Sachverhalt eine Leistungspflicht des Versicherers auslöse und daß gerade unwahre Angaben, wären sie wahr gewesen, seine Stellung sogar verbessert hätten. Gemäß dem hier anzuwendenden Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der Fassung des BGBl 1994/509 stehe dem Versicherungsnehmer aber auch bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis dann zu, wenn dem Versicherungsnehmer weder eine Schädigungs- noch Verschleierungsabsicht, also eine Handlung mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflußen oder die Feststellung von Umständen zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers von Bedeutung sind, zur Last falle.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist zulässig aber nicht berechtigt.

Soweit darin aufgrund von (von den Vorinstanzen nicht festgestellten aber offensichtlich unstrittigen) Kopierspuren auf den PKW-Schlüsseln vom Verdacht ausgegangen wird, daß dem Kaskoversicherer mit dem vorliegenden Versicherungsfall von der Klägerin vorsätzlich Schaden zugefügt werden sollte, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der erkennende Senat ist darüber hinaus der Auffassung, daß die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem festgestellten Kopieren der Orginalschlüssel und dem dann später erfolgten Diebstahl des Fahrzeuges der Tatfrage zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang von der Revisionswerberin wiederholte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht als nicht bestehend erachtete, sind nicht Gegenstand der Revision vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 503, Rz 3 mwN).

Seit Inkrafttreten der VersVG Novelle 1994 (BGBl 1994/509) steht es den Versicherern grundsätzlich frei, von den bisherigen Bedingungen abweichende neue Vertragsbedingungen zum Gegenstand ihrer Versicherungsverträge zu machen.

Soweit die Revisionswerberin dem Berufungsgericht beipflichtet, daß die AFIB 1993 Gegenstand des vorliegenden Versicherungsvertrages geworden seien, ist ihr allerdings entgegenzuhalten, daß es dafür an den entsprechenden Tatsachenfeststellungen mangelt und dem Versicherungsantrag Beilage ./H nur zu entnehmen ist, daß dieser "auf KFZ- und Rechtsschutzversicherung nach den derzeit dafür geltenden Allgemeinen und allfälligen Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Tarifen" erfolgte. Ein Hinweis auf Versicherungsbedingungen für eine Parkschadenkasko mit Großschadenplus ist ihm nicht zu entnehmen. Beide Streitteile haben es außerdem unterlassen, die Versicherungspolizze entweder im Original oder in Kopie aus der die dieser zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zu entnehmen gewesen wären, vorzulegen. Dem Berufungsgericht und der Revisionswerberin ist aber insofern beizupflichten, daß einschlägige Versicherungsbedingungen Gegenstand des Versicherungsvertrages mit der Klägerin geworden sein müssen, da sich letztere auf ein aufrechtes Vertragsverhältnis beruft und bei alleiniger Zugrundelegung des Versicherungsantrages ./H es mangels Bestimmbarkeit der Leistungen aus dem Vertrag zu keinem Versicherungsvertragsabschluß gekommen wäre vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 69 f, 77 mwN). Darüberhinaus hat die Klägerin schon in ihrem Klagsvorbringen darauf hingewiesen, keine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 4, Ziffer 2, AFIB 1986 begangen zu haben. Sie hat damit das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages nach den AFIB 1986 hinlänglich zugestanden. Darüberhinaus handelt es sich bei der Aufklärungsobliegenheit um einen tragenden Grundsatz des Vertragsversicherungsrechtes, der zufolge des zum täglichen Leben gehörenden Umgangs mit Versicherungen verschiedener Art als allgemein bekannt vorauszusetzen ist. Zumindest zählt zum Allgemeinwissen, daß falschen Angaben gegenüber dem Versicherer Folgen nach sich ziehen.

Gerichtsbekannt ist vergleiche Fenyves/Koban, Österreichisches Versicherungsrecht allg Versbed Bd 2 - 1990, 235), daß Artikel 5 Punkt 3 Punkt eins, der AFIB 1986 wie folgt lautet: Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG 1958) werden bestimmt, "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen; ....". Gerichtsbekannt ist weiters, daß die AFIB 1993 und die AKKB 1995 gleichlautende Bestimmungen enthalten. Geht man von der so umschriebenen Obliegenheitsverletzung aus, so hat die Klägerin tatsächlich durch die bloße Übersendung des nicht die Tatsachen wahrheitsgetreu wiedergebenden Kaufvertrages eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen. Zufolge vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung kommt dem Umstand, daß die Versicherungsbedingungen (im Zeitpunkt des Versicherungsfalles) der Klägerin im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (noch) nicht zugegangen sind, keine Bedeutung zu vergleiche Schauer aaO, 249).

Die Beweislast für das Vorliegen der Obliegenheitsverletzung trifft den Versicherer. Der Versicherungsnehmer kann dann beweisen, daß es ihm bei der Obliegenheitsverletzung am Täuschungsvorsatz mangelte vergleiche Fenyves Zum Ministerialentwurf einer VersVG 1994 in VR 1994 33 ff [45 FN 39]).

Der Kausalitätsgegenbeweis ist nach der Fassung des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der Fassung des BGBl 1994/509 weiterhin dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Obliegenheitsverletzung mit dem Vorsatz handelte, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflußen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind (Täuschungsvorsatz). Jener Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog. "dolus coloratus"), soll daher den Anspruch verwirkt haben. Paragraph 6, Absatz 3, VersVG in der novellierten Fassung begnügt sich für den Ausschluß des Kausalitätsgegenbeweises also nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, daß der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewußt und gewollt begeht, hinzukommen muß vielmehr, daß der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt. Nicht erforderlich ist es, daß der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, daß die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letztere beeinträchtigen oder fehlleiten kann und er sich damit abfindet. Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, sondern auch dann, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will vergleiche Schauer aaO, 260 ff mwN). Aber auch eine derartige "Manipulation" ist nur dann als Täuschung im Sinne der zitierten Bestimmung zu qualifizieren, wenn feststeht, daß damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte. "Manipulationen" die sich schon von vornherein oder nach ihrer Richtigstellung (Aufklärung) als gar nicht "täuschungsgeeignet" herausstellen, sollen von der Sanktion, keinen Kausalitätsgegenbeweis führen zu dürfen, ausgenommen sein.

Die Klägerin hat zwar erst im vorliegenden Verfahren aufgeklärt, daß sie den Kaufvertragstext in der vorliegenden Form aus "steuerschonenden" Gründen so gewollt hat. Sie hat es allerdings unterlassen, aufzuklären, warum sie nicht von allem Anfang an der beklagten Versicherung dies so eingestanden hat. Die nach den Feststellungen ohne weitere Ausführungen (offenbar über Verlangen der beklagten Versicherung) erfolgte Vorlage (eine Schadensmeldung liegt nicht vor) einer einen niedrigeren Wert als dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert ausweisende Kaufvertragsurkunde unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines den Wert mindernden tatsächlich aber behobenen Vorschadens, war aber von vornherein weder geeignet, dem Versicherer eine höhere als tatsächlich zustehende Leistung herauszulocken, noch sich "Schwierigkeiten" zu ersparen. Die "Manipulation" der Klägerin war daher von vornherein nicht gegen schützenswerte Interessen der Versicherung gerichtet und auch nicht "täuschungsgeeignet". Diese Fälle wollte der Gesetzgeber von der erwähnten Sanktion, vom Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen zu sein, ausnehmen um unbillige Härten zu vermeiden vergleiche Fenyves aaO).

Der Klägerin ist somit der ihr zustehende Kausalitätsgegenbeweis gelungen, der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00043.98V.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19980310_OGH0002_0070OB00043_98V0000_000