Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 1.3.1995 wurde der Klägerin zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 113.760,-- sA gegen Erich L***** die Gehaltsexekution durch Pfändung und Überweisung der Erich L***** gegen die Dienstgeberin Helga L***** zustehenden Gehaltsbezüge bewilligt. Mangels Zahlung durch die Dienstgeberin hat die Klägerin gegen Helga L***** am 19.3.1996 zu 48 Cga 56/96t des Landesgerichtes Innsbruck einen Zahlungsbefehl über S 72.000,-- sA erwirkt. Über das Vermögen der Helga L***** wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.6.1996, 19 S 191/96h, der Konkurs eröffnet. Die Klägerin hat im Konkurs die Forderung aus dem Zahlungsbefehl 48 Cga 56/96t des LG Innsbruck von S 72.000,-- sowie weitere pfändbare Gehaltsansprüche für den Zeitraum vom 7.3.1996 bis zur Konkurseröffnung von S 18.000,-- zuzüglich Zinsen und Kosten angemeldet. In der Prüfungstagsatzung vom 22.7.1996 wurden die Forderungen vom Masseverwalter mit S 109.681,39 anerkannt.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 25.6.1996 wurde der Klägerin zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung gegen Erich L***** aus dem Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.1.1995, 41 Cg 259/94w, über S 113.760,-- sA die Exekution bewilligt durch Pfändung und Überweisung der Erich L***** gegen das Bundessozialamt zustehenden Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld im Konkurs der Helga L*****. Unter Bezugnahme auf diese Exekutionsbewilligung machte die Überweisungsgläubigerin mit dem am 4.7.1996 bei der Beklagten eingelangten Antrag angeblich dem Erich L***** aus seinem Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin zustehende gesicherte Ansprüche in Höhe von S 100.353,25 geltend; mit einem weiteren Schreiben vom 8.7.1996, welches bei der Beklagten am 11.7.1996 einlangte, erweiterte die Klägerin ihren Antrag um diverse Exekutionskosten, sodaß insgesamt ein Betrag von S 109.681,39 geltend gemacht wurde. Die beklagte Partei teilte hierauf mit, daß die Forderungsanmeldung der Klägerin nicht behandelt werden könne, da Erich L***** keinen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt habe.
Die Klägerin hat hierauf gegen Erich L***** ein rechtskräftiges Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.10.1996, 48 Cga 215/96z, erwirkt, mit welchem dieser schuldig erkannt wurde, den ihm aufgrund des Konkursverfahrens der Helga L***** zustehenden Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld von S 90.000,--, welcher das Existenzminimum übersteigt und ihm für gesicherte Gehaltsbezüge im Zeitraum vom 1.3.1995 bis 12.6.1996 zusteht, bei der beklagten Partei anzumelden. Mit Schreiben des Klagsvertreters vom 25.11.1996 und 11.12.1996 wurde das rechtskräftige Versäumungsurteil der beklagten Partei in Kopie sowie im Original übermittelt.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13.3.1997 den Antrag der Überweisungsgläubigerin auf Insolvenz-Ausfallgeld mit der Begründung abgelehnt, daß Erich L***** bis dato keinen Antrag auf Insolvenzausfallgeld gestellt habe.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 27.3.1997, 6 E 2387/97i, wurde der Klägerin neuerlich zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 113.760,-- sA gegen Erich L***** die Drittschuldnerexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Erich L***** als Dienstnehmer im Konkurs der Helga L***** gegen das Bundessozialamt zustehenden Forderungen an Insolvenz-Ausfallgeld bewilligt.
Erich L***** hat bislang einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht gestellt.
Das Erstgericht wies das auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld gerichtete Klagebegehren der klagenden Partei (= Überweisungsgläubigerin) ab; die klagende Partei sei zur Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht legitimiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27.11.1980, Zl 2472/78, ausgesprochen, daß der Anspruch des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegen den Insolvenz-Ausfallgeldfond ein öffentlich-rechtlicher Anspruch und rechtlich etwas Verschiedenes von dem in § 1 Abs 2 IESG angeführten privatrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegenüber dem insolventen Arbeitgeber sei. Der Kreis der Personen, die Anspruch auf die öffentlich-rechtliche Leistung des Insolvenz-Ausfallgeldes habe, sei im § 1 Abs 1 IESG taxativ umschrieben. Daraus folge, daß dem Überweisungsgläubiger kein selbständiger Anspruch nach § 1 Abs 1 IESG und damit auch kein Antragsrecht nach § 6 Abs 1 leg cit zukomme. Der Argumentation der Klägerin, § 1 Abs 1 IESG sei entweder im Weg der Analogie auch auf Personen auszudehnen, denen der gesicherte Anspruch übertragen wurde oder durch teleologische Reduktion als bloße Bezeichnung der Personen zu verstehen, denen ursprünglich ein gesicherter Anspruch zugestanden sei, sei zu entgegnen, daß der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs 1 leg cit im Zusammenhang mit den §§ 6 Abs 1 sowie 7 Abs 6 und 8 leg cit und deren völlig klarem Regelungszusammenhang eine berichtigende Auslegung in diesem Sinne ausschließe. Aus den Gesetzesmaterialien lasse sich nicht mit eindeutiger Sicherheit entnehmen, daß außer den Ansprüchen der in § 1 leg cit ausdrücklich genannten Personen auch jene ihrer Rechtsnachfolger gesichert werden sollten. Die §§ 7 Abs 6 und 8 IESG könnten zur Lösung der gegenständlichen Interpretationsfrage nichts beitragen, weil sich diese Bestimmungen auf die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld und nicht auf jene des privatrechtlich gesicherten Anspruchs beziehen.Das Erstgericht wies das auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld gerichtete Klagebegehren der klagenden Partei (= Überweisungsgläubigerin) ab; die klagende Partei sei zur Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht legitimiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27.11.1980, Zl 2472/78, ausgesprochen, daß der Anspruch des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegen den Insolvenz-Ausfallgeldfond ein öffentlich-rechtlicher Anspruch und rechtlich etwas Verschiedenes von dem in Paragraph eins, Absatz 2, IESG angeführten privatrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegenüber dem insolventen Arbeitgeber sei. Der Kreis der Personen, die Anspruch auf die öffentlich-rechtliche Leistung des Insolvenz-Ausfallgeldes habe, sei im Paragraph eins, Absatz eins, IESG taxativ umschrieben. Daraus folge, daß dem Überweisungsgläubiger kein selbständiger Anspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG und damit auch kein Antragsrecht nach Paragraph 6, Absatz eins, leg cit zukomme. Der Argumentation der Klägerin, Paragraph eins, Absatz eins, IESG sei entweder im Weg der Analogie auch auf Personen auszudehnen, denen der gesicherte Anspruch übertragen wurde oder durch teleologische Reduktion als bloße Bezeichnung der Personen zu verstehen, denen ursprünglich ein gesicherter Anspruch zugestanden sei, sei zu entgegnen, daß der eindeutige Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, leg cit im Zusammenhang mit den Paragraphen 6, Absatz eins, sowie 7 Absatz 6 und 8 leg cit und deren völlig klarem Regelungszusammenhang eine berichtigende Auslegung in diesem Sinne ausschließe. Aus den Gesetzesmaterialien lasse sich nicht mit eindeutiger Sicherheit entnehmen, daß außer den Ansprüchen der in Paragraph eins, leg cit ausdrücklich genannten Personen auch jene ihrer Rechtsnachfolger gesichert werden sollten. Die Paragraphen 7, Absatz 6 und 8 IESG könnten zur Lösung der gegenständlichen Interpretationsfrage nichts beitragen, weil sich diese Bestimmungen auf die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld und nicht auf jene des privatrechtlich gesicherten Anspruchs beziehen.
Diesem Erkenntnis des VwGH folgend habe auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObS 16/92 ausgesprochen, daß die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung von Lohnansprüchen oder des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht zu einer Änderung der Anspruchsberechtigten gemäß § 1 Abs 1 IESG und damit der Antragsberechtigung gemäß § 6 Abs 2 Satz 1 IESG und der Klagslegitimation im Rahmen der sukzessiven Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte führe. Die für die Einbeziehung auch des Gläubigers in die in § 1 Abs 1 IESG genannten Anspruchsberechtigten erforderliche Harmonisierung des § 1 Abs 1 und 2 IESG sowie des § 7 Abs 6 IESG sei vom Gesetzgeber nicht vorgenommen worden. Im § 1 Abs 1 IESG sei die Anspruchsberechtigung erschöpfend normiert und liege die Befriedigung der Gläubiger des Berechtigten nicht innerhalb der sozialpolitischen Zielsetzung des Gesetzes. Diese Gründe verböten es, eine unmittelbare Berechtigung des durch Pfändung, Verpfändung oder Übertragung berechtigten Dritten anzunehmen. Ausschließlich der im Sinne des § 1 Abs 1 IESG Anspruchsberechtigte könne die Leistung des Insolvenz-Ausfallgeldes beantragen und gemäß § 7 Abs 6 IESG die Auszahlung an den berechtigten Dritten bewirken. Die im § 11 IESG normierte Legalzession berühre nicht das originäre Anspruchsrecht des nach § 1 Abs 1 IESG ausschließlich berechtigten Arbeitnehmers. Der Überweisungsgläubiger im Sinn des § 308 EO habe daher kein selbständiges Anspruchs- und Antragsrecht auf Insolvenz-Ausfallgeld, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.Diesem Erkenntnis des VwGH folgend habe auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObS 16/92 ausgesprochen, daß die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung von Lohnansprüchen oder des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht zu einer Änderung der Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG und damit der Antragsberechtigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Satz 1 IESG und der Klagslegitimation im Rahmen der sukzessiven Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte führe. Die für die Einbeziehung auch des Gläubigers in die in Paragraph eins, Absatz eins, IESG genannten Anspruchsberechtigten erforderliche Harmonisierung des Paragraph eins, Absatz eins und 2 IESG sowie des Paragraph 7, Absatz 6, IESG sei vom Gesetzgeber nicht vorgenommen worden. Im Paragraph eins, Absatz eins, IESG sei die Anspruchsberechtigung erschöpfend normiert und liege die Befriedigung der Gläubiger des Berechtigten nicht innerhalb der sozialpolitischen Zielsetzung des Gesetzes. Diese Gründe verböten es, eine unmittelbare Berechtigung des durch Pfändung, Verpfändung oder Übertragung berechtigten Dritten anzunehmen. Ausschließlich der im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG Anspruchsberechtigte könne die Leistung des Insolvenz-Ausfallgeldes beantragen und gemäß Paragraph 7, Absatz 6, IESG die Auszahlung an den berechtigten Dritten bewirken. Die im Paragraph 11, IESG normierte Legalzession berühre nicht das originäre Anspruchsrecht des nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG ausschließlich berechtigten Arbeitnehmers. Der Überweisungsgläubiger im Sinn des Paragraph 308, EO habe daher kein selbständiges Anspruchs- und Antragsrecht auf Insolvenz-Ausfallgeld, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.
Das Berufungsgericht gab der aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das Klagebegehren im klagsstattgebenden Sinne ab; weiters erklärte es die Revision an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Gemäß § 1 Abs 1 IESG habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für die nach § 1 Abs 2 IESG gesicherten Ansprüche. Daraus habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 66/9, dem Erkenntnis des VwGH (VwSlg 10.310 A = ZAS 1982/4) folgend, abgeleitet, daß der Überweisungsgläubiger oder Zessionar, dem ein gesicherter Anspruch von einem der in § 1 Abs 1 IESG ausdrücklich genannten Anspruchsberechtigten vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers dieser anspruchsberechtigten Person übertragen wurde, keinen selbständigen Anspruch habe und ihm daher auch kein Antragsrecht nach § 6 Abs 1 IESG zukomme. In dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof die zitierten Ansichten von Spielbüchler, Rechberger und Jelinek, wonach dem Überweisungsgläubiger ein Antragsrecht im Sinne des § 6 Abs 1 IESG zukomme, abgelehnt. Hiezu habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß der Anspruchsberechtigte im Falle der exekutiven Pfändung schon im Hinblick auf den gemäß § 290 a Abs 3 iVm § 290 b ff EO unpfändbaren Teil des Insolvenz-Ausfallgeldes ein hinreichendes Interesse an einer Antragstellung haben werde. Für den vorliegenden Fall, daß der Arbeitnehmer eine Antragstellung nach § 6 Abs 1 IESG unterlasse, führe dies aber dazu, daß der Berechtigte (Überweisungsgläubiger oder Zessionar) den Verpflichteten bzw Zedenten auf die Geltendmachung des Anspruches klagen müsse, um gemäß § 7 Abs 6 IESG in den Genuß der gesicherten Ansprüche des Arbeitnehmers zu gelangen. Im vorliegenden Fall sei Erich L***** mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.10.1996, 48 Cga 215/96z, verpflichtet, beim Bundessozialamt Tirol die ihm aufgrund des Konkursverfahrens seiner Dienstgeberin Helga L***** zustehenden Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld von S 90.000,--, welche das Existenzminimum nach der Existenzminimumverordnung überstiegen und ihm für gesicherte Gehaltsbezüge im Zeitraum vom 1.3.1995 bis 12.6.1996 zustünden, anzumelden. Die Rechtskraft dieses Versäumungsurteiles ersetze die unterlassene Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld ohne weitere Exekution. Das rechtskräftige Versäumungsurteil sei der beklagten Partei innerhalb der Antragsfrist des § 6 Abs 1 IESG zugekommen. Im übrigen sei die geltend gemachte Forderung, welche auch im Konkurs über das Vermögen der Arbeitgeberin vom Masseverwalter anerkannt worden sei, dem Grund und der Höhe nach unstrittig. Der Forderungsübergang nach § 308 EO sei der Beklagten durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen, sodaß der Auszahlung des Klagsbetrages an die klagende Partei gemäß § 7 Abs 6 IESG ein rechtliches Hindernis nicht entgegenstehe.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für die nach Paragraph eins, Absatz 2, IESG gesicherten Ansprüche. Daraus habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 66/9, dem Erkenntnis des VwGH (VwSlg 10.310 A = ZAS 1982/4) folgend, abgeleitet, daß der Überweisungsgläubiger oder Zessionar, dem ein gesicherter Anspruch von einem der in Paragraph eins, Absatz eins, IESG ausdrücklich genannten Anspruchsberechtigten vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers dieser anspruchsberechtigten Person übertragen wurde, keinen selbständigen Anspruch habe und ihm daher auch kein Antragsrecht nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG zukomme. In dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof die zitierten Ansichten von Spielbüchler, Rechberger und Jelinek, wonach dem Überweisungsgläubiger ein Antragsrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG zukomme, abgelehnt. Hiezu habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß der Anspruchsberechtigte im Falle der exekutiven Pfändung schon im Hinblick auf den gemäß Paragraph 290, a Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 290, b ff EO unpfändbaren Teil des Insolvenz-Ausfallgeldes ein hinreichendes Interesse an einer Antragstellung haben werde. Für den vorliegenden Fall, daß der Arbeitnehmer eine Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG unterlasse, führe dies aber dazu, daß der Berechtigte (Überweisungsgläubiger oder Zessionar) den Verpflichteten bzw Zedenten auf die Geltendmachung des Anspruches klagen müsse, um gemäß Paragraph 7, Absatz 6, IESG in den Genuß der gesicherten Ansprüche des Arbeitnehmers zu gelangen. Im vorliegenden Fall sei Erich L***** mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.10.1996, 48 Cga 215/96z, verpflichtet, beim Bundessozialamt Tirol die ihm aufgrund des Konkursverfahrens seiner Dienstgeberin Helga L***** zustehenden Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld von S 90.000,--, welche das Existenzminimum nach der Existenzminimumverordnung überstiegen und ihm für gesicherte Gehaltsbezüge im Zeitraum vom 1.3.1995 bis 12.6.1996 zustünden, anzumelden. Die Rechtskraft dieses Versäumungsurteiles ersetze die unterlassene Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld ohne weitere Exekution. Das rechtskräftige Versäumungsurteil sei der beklagten Partei innerhalb der Antragsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG zugekommen. Im übrigen sei die geltend gemachte Forderung, welche auch im Konkurs über das Vermögen der Arbeitgeberin vom Masseverwalter anerkannt worden sei, dem Grund und der Höhe nach unstrittig. Der Forderungsübergang nach Paragraph 308, EO sei der Beklagten durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen, sodaß der Auszahlung des Klagsbetrages an die klagende Partei gemäß Paragraph 7, Absatz 6, IESG ein rechtliches Hindernis nicht entgegenstehe.
Bei der Ersetzung des nach § 6 Abs 1 IESG erforderlichen Antrages des Anspruchsberechtigten durch Klage des Überweisungsgläubigers (auf Abgabe dieser Willenserklärung) handle es sich um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG, weshalb die ordentliche Revision zulässig sei.Bei der Ersetzung des nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG erforderlichen Antrages des Anspruchsberechtigten durch Klage des Überweisungsgläubigers (auf Abgabe dieser Willenserklärung) handle es sich um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG, weshalb die ordentliche Revision zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.