Rechtssatz für 2Ob79/24 3Ob126/87 3Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000210

Geschäftszahl

2Ob79/24; 3Ob126/87; 3Ob203/97t; 3Ob264/97p; 3Ob152/12t; 3Ob23/15a

Entscheidungsdatum

18.03.2015

Norm

EO §1 Z13 IIL
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bei der Bewilligung der Exekution auf Grund eines Exekutionstitels im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 13, EO hat das Exekutionsgericht die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des Exekutionstitels nicht zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 79/24
    Entscheidungstext OGH 05.02.1924 2 Ob 79/24
    Veröff: SZ 6/47
  • 3 Ob 126/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 126/87
    Veröff: JBl 1988,795 = SZ 60/279
  • 3 Ob 203/97t
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 203/97t
  • 3 Ob 264/97p
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 264/97p
  • 3 Ob 152/12t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 152/12t
    Veröff: SZ 2012/103
  • 3 Ob 23/15a
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 23/15a
    Auch; Beisatz: Auch wenn Rückstandsausweisen keine Bescheidqualität zukommt, ist von ihnen in vergleichbarer Weise zu fordern, dass eindeutig erkennbar ist, welcher Rechtsträger den Rückstandsausweis erlassen hat. Die Beurteilung des konkreten Rückstandsausweises als von einer bestimmten Behörde für einen bestimmten Rechtsträger ausgestellt (oder die fehlende Eindeutigkeit der Urkunde) geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0000210

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19240205_OGH0002_0020OB00079_2400000_001

Rechtssatz für 2Ob939/53 2Ob938/53 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071571

Geschäftszahl

2Ob939/53; 2Ob938/53; 2Ob940/53; 3Ob203/97t; 3Ob264/97p; 3Ob274/07a; 3Ob32/15z

Entscheidungsdatum

21.04.2015

Rechtssatz

Wenn die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung einer Geldforderung zugunsten einer Gebietskörperschaft beim zuständigen Gericht veranlaßt, dann schreitet sie namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 939/53
    Entscheidungstext OGH 16.12.1953 2 Ob 939/53
  • 2 Ob 938/53
    Entscheidungstext OGH 16.12.1953 2 Ob 938/53
  • 2 Ob 940/53
    Entscheidungstext OGH 16.12.1953 2 Ob 940/53
  • 3 Ob 203/97t
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 203/97t
  • 3 Ob 264/97p
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 264/97p
  • 3 Ob 274/07a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 274/07a
    Beisatz: Hier: Bezirkshauptmannschaft schreitet namens einer Gemeinde ein. (T1)
  • 3 Ob 32/15z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 32/15z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0071571

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19531216_OGH0002_0020OB00939_5300000_001

Rechtssatz für 4Ob317/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035127

Geschäftszahl

4Ob317/77; 5Ob555/81; 3Ob9/92; 3Ob203/97t; 3Ob264/97p; 3Ob161/06g; 3Ob274/07a; 1Ob175/13m; 9ObA124/18b; 7Ob35/22f; 9ObA60/23y

Entscheidungsdatum

18.12.2023

Rechtssatz

Behörden und Ämter von Gebietskörperschaften sind nicht parteifähig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 317/77
    Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 317/77
  • 5 Ob 555/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 5 Ob 555/81
    Beisatz: Es ist daher offenkundig, daß lediglich eine in jeder Lage des Verfahrens der Richtigstellung zugänglich verfehlte Bezeichnung der Prozeßpartei vorliegt, wenn anstelle des Rechtsträgers dessen Amt oder Behörde geklagt wird. (T1) Veröff: SZ 54/61
  • 3 Ob 9/92
    Entscheidungstext OGH 22.01.1992 3 Ob 9/92
    Beis wie T1
  • 3 Ob 203/97t
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 203/97t
    Beis wie T1
  • 3 Ob 264/97p
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 264/97p
  • 3 Ob 161/06g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 161/06g
    Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. (T2)
  • 3 Ob 274/07a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 274/07a
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 175/13m
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 175/13m
    Vgl
  • 9 ObA 124/18b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 124/18b
    Beis wie T1
  • 7 Ob 35/22f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 7 Ob 35/22f
    Beis wie T1
  • 9 ObA 60/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2023 9 ObA 60/23y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035127

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19770308_OGH0002_0040OB00317_7700000_002

Entscheidungstext 3Ob264/97p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob264/97p

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gemeinde M*****, wider die verpflichteten Parteien 1. Dr.Ferdinand K*****, 2. Thomas F*****, beide vertreten durch Dr.Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen restl. S 370.756,69 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 5.Juni 1997, GZ 22 R 184/97f-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 10. April 1997, GZ 2 E 18/97x-2, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichteten Parteien haben die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Gemeinde, vertreten durch ihren Bürgermeister, den Beitritt zur Zwangsverwaltung einer den Verpflichteten je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 837.278,39 sA auf Grund eines Rückstandausweises der Gemeinde vom 1.4.1997.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs der Verpflichteten teilweise Folge, indem es - insoweit rechtskräftig - das Begehren auf Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung von S 466.521,70 zurückwies; die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 370.756,60 wurde bestätigt.

Das Rekursgericht führte dazu im wesentlichen aus:

Gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, EO seien die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise Exekutionstitel im Sinne der EO. Rückstandsausweise seien nach ständiger Rechtsprechung vom Gericht bei Prüfung der Voraussetzungen einer Exekutionsbewilligung nicht auf die materielle Richtigkeit, sondern lediglich dahin zu überprüfen, ob sie den gesetzlich festgelegten Inhaltserfordernissen entsprächen (SZ 32/126; EvBl 1973/82; RPflE 1989/14, 1992/73 uam). Soweit der Rekurswerber geltend mache, die Abgabenvorschreibungen hinsichtlich der im Rückstandsausweis enthaltenen Kanalbenützungsgebühren seien ihm nie zugestellt worden, strebe er die Prüfung des Rückstandsausweises auf seine materielle Richtigkeit an. Nach den vorstehenden Ausführungen sei auf dieses Rekursvorbringen nicht näher einzugehen.

Die Prüfung des über den Exekutionsantrag entscheidenden Gerichtes habe sich jedoch auch auf die Frage zu erstrecken, ob ein Rückstandsausweis für Forderungen geschaffen worden sei, für die dies im Gesetz vorgeschrieben sei (RpflgE 1989/14; 1996/20). Für die mit dem Rückstandausweis geltend gemachten Interessentenbeiträge (Herstellungskosten) sehe Paragraph 7, Absatz 2, Sbg InteressentenbeiträgeG nicht vor, daß die Rückstandsausweise Exekutionstitel für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren seien. In diesem Umfang und auch, soweit es sich auf Barauslagen für Sachverständige und Kommissionsgebühren beziehe, stelle der Rückstandsausweis keinen Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 13, EO dar.

Was die (laufenden) Kanalbenützungsgebühren angehe, ermächtige Paragraph eins, Absatz eins, Sbg BenützungsgebührenG die Gemeinde, durch Beschluß der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben, wobei die Erhebung der Gebühren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg cit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle (Giese/Huber Sbg GemO 1994, FN 1 bis 4 zu Paragraph 56,). Der Bereich der Vollstreckung von öffentlichen Abgaben, Beiträgen sowie diesen gleichgestellten Geldleistungen sei gemäß Paragraph eins, Absatz 3, VVG vom Geltungsbereich des VVG ausgenommen (aaO Rz 1 zu Paragraph 81,). Hiefür gelte vielmehr die Abgabenexekutionsordnung [AbgEO] (Ringhofer, Verwaltungsverfahren römisch II FN 14 zu Paragraph eins, VVG). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AbgEO würden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht. Die Einhebung, (Vorschreibung und Eintreibung) der Abgaben obliege gemäß Paragraph 56, Absatz 3, Sbg GemO 1994 dem Bürgermeister. Hieraus leite sich die Legitimation des Bürgermeisters zur Betreibung der Kanalbenützungsgebührforderung auf Grund des vorliegenden Rückstandsausweises ab. Dem stehe auch Paragraph 81, Sbg GemO 1994 nicht entgegen, der dahin ausgelegt werde, daß die Gemeinde jedenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde um Vollstreckung zu ersuchen habe, somit Rückstandausweise des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nicht selbst vollstrecken könne (Giese/Huber aaO Rz 5 zu Paragraph 81 ;, Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 980). Aus dieser Bestimmung könne nicht abgeleitet werden, daß auch die nach Paragraph 3, Absatz eins, AbgEO bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme des gerichtlichen Exekutionsverfahren ausgeschlossen werden hätte sollen. Schließlich sehe Paragraph 13, Sbg BenützungsgebührenG die Ausstellung eines Rückstandsausweises als Exekutionstitel für das abgabenbehördliche oder gerichtliche Vollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Einbringung vollstreckbar gewordener Gebührenansprüche durch den Bürgermeister vor. Der Exekutionsantrag zur Hereinbringung der Kanalbenützungsgebühren beziehe sich auf Gebühren im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 13, EO, für deren Hereinbringung das Sbg BenützungsgebührenG die Erlassung eines Rückstandsausweises auch vorsehe. Da der von der Gemeinde erlassene Rückstandsausweis im übrigen den für einen solchen vorgesehenen formellen Erfordernissen entspreche, sei die Erteilung der Exekutionsbewilligungen im Umfang von S 223.872,39 zu Recht erfolgt.

Das Rekursgericht sprach aus, daß gegen diese Entscheidung ein Revisionsrekurs gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, ZPO zulässig sei, da sich die Entscheidung in der Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, Sbg InteressentenbeiträgeG mit einer Rechtsfrage auseinandersetze, zu der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle, der allerdings zur Wahrung insbesondere der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.

Diese Entscheidung bekämpfen die Verpflichteten mit ihrem auf die Rekursgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Nichtigkeit gestützten Revisionsrekurs, mit dem sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin anstreben, daß der Exekutionsantrag zur Gänze abgewiesen werde.

Zur Begründung führen die Verpflichteten aus, daß aus den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, VVG in Verbindung mit Paragraph 81, Sbg GemO 1994 abzuleiten sei, daß das Einschreiten der Gemeinde als betreibende Partei unzulässig und rechtswidrig sei. Vielmehr habe als betreibende Partei ausschließlich eine Gemeindebehörde, zB der Bürgermeister, einzuschreiten. Durch Einsicht in den Abgabenakt der Gemeinde könne zweifelsfrei festgestellt werden, daß dem Erstverpflichteten die Kanalbenützungsgebühren nicht vorgeschrieben worden seien. Die Namhaftmachung eines falschen Abgabenschuldners stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wer Partei im gerichtlichen Exekutionsverfahren zur Vollstreckung von Rückstandsausweisen nach dem Sbg BenützungsgebührenG ist, fehlt, und diese Frage über den Anlaßfall hinaus für eine größere Anzahl von Rechtsunterworfenen von Bedeutung ist.

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Die Exekutionsordnung enthält keine eigenständige Definition der Parteien des Vollstreckungsverfahrens. Auszugehen ist (wie nach der ZPO: Fucik in Rechberger Rz 2 vor Paragraph eins, ZPO mwN) von einem formellen Parteibegriff. Betreibender Gläubiger ist, wer die Zwangsvollstreckung begehrt, Verpflichteter ist, gegen wen die Zwangsvollstreckung begehrt wird (Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4 13 f; Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 83; ebenso Heller/Berger/Stix 157). Die Sachlegitimation ist für die Parteistellung nicht von Bedeutung (Rechberger/Simotta aaO Rz 84). Nach Paragraph 7, Absatz eins, EO muß dem Exekutionstitel unter anderem die Person des Berechtigten und des Verpflichteten zu entnehmen sein. Dies ist beim vorliegenden Rückstandsausweis der Fall, der von der betreibenden Gemeinde (und zwar von ihrem Bürgermeister) ausgestellt wurde. Es gibt auch nicht den geringsten Grund, an der Parteifähigkeit der Gemeinde zu zweifeln, bei der es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt (Ortsgemeinde als Gebietskörperschaft: Artikel 115,, 116 B-VG). Bloßen Behörden und Ämtern fehlt es in der Regel an der Parteifähigkeit im Zivilprozeß (Fucik aaO Rz 5; JBl 1946, 186), nichts anderes gilt für das Vollstreckungsverfahren nach der Exekutionsordnung vergleiche nur Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 20 und Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 103; Heller/Berger/Stix 184).

Wollte ein Spezialgesetz entgegen dem Parteiensystem der Exekutionsordnung eine Behörde wie den Bürgermeister (Artikel 117, Absatz eins, Litera c, B-VG) als Formalpartei im gerichtlichen Exekutionsverfahren schaffen, müßte dies ausdrücklich geschehen. Dies ist aber in den einschlägigen Landesgesetzen nicht der Fall.

Klarzustellen ist zunächst noch, daß entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes - jedenfalls im noch nicht rechtskräftigen Umfang - nicht Paragraph eins, Ziffer 13, EO zur Anwendung kommt, weil dieser Bestimmung die spezielleren Vorschriften des Sbg Landesrechts vorgehen. Sowohl nach Paragraph 172, Sbg LandesabgabenO [LAO] als auch nach Paragraph 13, Absatz 2, Sbg BenützungsgebührenG sind Rückstandsausweise Exekutionstitel auch für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Auf die (zitierte) wiederum generellere Norm der Sbg LAO (LGBl 1963/58 in der Fassung LGBl 1994/67) ist angesichts der spezielleren Regelung in Paragraph 13, Sbg BenützungsgebührenG (LGBl 1963/13 in der Fassung LGBl 1993/3) nicht weiter einzugehen.

Verfehlt ist der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf Paragraph 3, VVG schon im Hinblick auf die bereits vom Erstgericht zitierte Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, VVG, wonach dieses Gesetz nicht für die öffentlichen Abgaben und Beiträge und ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen gilt. Gerade um solche Leistungen handelt es sich aber bei den Kanalbenützungsgebühren nach dem Sbg BenützungsgebührenG.

Dem Revisionsrekurswerber kann aber auch in keiner Weise darin beigepflichtet werden, daß aus Paragraph 81, Sbg GemeindeO oder aus der von ihm zitierten Lehrbuchstelle geschlossen werden könnte, betreibende Partei sei nicht die Gemeinde selbst, sondern richtigerweise eine Gemeindebehörde (was im übrigen selbst bei Unrichtigkeit der Bezeichnung der betreibenden Partei keinesfalls zur Abweisung des Exekutionsantrags, sondern allenfalls zur Richtigstellung der Parteienbezeichnung führen würde: SZ 54/61).

Auch die - wie bereits gesagt, hier nicht anwendbare - Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, VVG stellt im übrigen klar, daß dann, wenn die Vollstreckungsbehörde für eine Gemeinde eine gerichtliche Exekution führt, die Bezirkshauptmannschaft nicht selbst als Partei, sondern namens der Gemeinde als betreibender Gläubigerin einschreitet (2 Ob 938/53, 2 Ob 940/53, 2 Ob 939/53; 3 Ob 89/74). Nichts anderes gilt für die gerichtliche Exekution durch die Anspruchsberechtigten (ua die Gemeinden) selbst nach Paragraph 2, Absatz 3, VVG. Weder aus der Sbg LAO noch aus Paragraph 81, Sbg GemO läßt sich eine abweichende Regelung der Parteistellung ableiten. Nach dem schon vom Rekursgericht zitierten Paragraph 56, Absatz 3, Sbg GemO obliegt die Einhebung (Vorschreibung und Eintreibung) der Abgaben dem Bürgermeister. Nichts läßt darauf schließen, daß damit eine Amtspartei für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren geschaffen werden sollte. Paragraph 81, Absatz 3, Sbg GemO betrifft lediglich die sogenannte politische Exekution und sagt daher für das gerichtliche Exekutionsverfahren auf Grund abgabenrechtlicher Rückstandsausweise von Gemeinden überhaupt nichts aus. Wie sich aus den Materialien (abgedruckt bei Giese/Huber, Kommentar zur Sbg GemeindeO 472) eindeutig ergibt, soll durch die Nennung des Bürgermeisters nur klargestellt werden, welches Organ der Gemeinde antragsberechtigt sein soll (also nicht etwa die Gemeindevertretung).

Paragraph 81, Absatz eins, Sbg GemO verweist lediglich auf die "besonderen Rechtsvorschriften", worunter inbesondere die Sbg LAO zu verstehen ist (aaO Rz 1 zu Paragraph 81,). Auch aus dem Grundriß des Verwaltungsverfahrensrechts von Walter/Mayer (nunmehr 6.Auflage Rz 1010) läßt sich für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers nichts gewinnen. Zwar ist dort davon die Rede, daß der Gesetzgeber durch Paragraph 3, Absatz 3, VVG offenbar die Behörden ermächtigen wolle, für die Gebietskörperschaften als betreibende Gläubiger einzuschreiten. Selbst wenn damit tatsächlich die Begründung einer Formalpartei gemeint sein sollte, ist eben Paragraph 3, Absatz 3, VVG auf den vorliegenden Rückstandsausweis ohnehin nicht anwendbar. Auch die EB zur Regierungsvorlage (905 BlgNR 16.GP, 3) lassen sich nicht in der vom Rechtsmittelwerber gewünschten Richtung deuten, ist es doch selbstverständlich, daß für die Gebietskörperschaften deren Behörden handeln müssen, weil jene nicht selbst - in der Terminologie der Zivilverfahrensgesetze - prozeßfähig sind.

Was das angebliche Fehlen einer ordnungsgemäßen Zustellung der Abgabenvorschreibung an ihn angeht, läßt der Rechtsmittelwerber die zutreffende Rechtsansicht des Rekursgerichtes unbekämpft, daß es bei der Vollstreckung von verwaltungsbehördlichen Exekutionstiteln den Gerichten verwehrt ist, die Rückstandsausweise auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen. Überdies hat der Oberste Gerichtshof auch schon klargestellt, daß von den Gerichten auch die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des Exekutionstitels selbst nicht zu überprüfen ist (SZ 6/47; JBl 1988, 795 = SZ 60/279). Umsoweniger ist dies für der Schaffung des Exekutionstitels vorangehende Zustellungen zulässig. Auch die zitierte E des Landesgerichtes Krems (RPflSlg 1994/83) stützt die Ansicht des Revisionsrekurses nicht, weil auch darin klargestellt wird, daß das Gericht lediglich prüfen darf, ob ein Rückstandsausweis über den darin genannten Anspruch überhaupt erlassen werden durfte. Dies ist im vorliegenden Fall, wie bereits mehrfach dargestellt, zu bejahen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50,, 40 ZPO.

Anmerkung

E48872 03A02647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00264.97P.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19971217_OGH0002_0030OB00264_97P0000_000