Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wer Partei im gerichtlichen Exekutionsverfahren zur Vollstreckung von Rückstandsausweisen nach dem Sbg BenützungsgebührenG ist, fehlt, und diese Frage über den Anlaßfall hinaus für eine größere Anzahl von Rechtsunterworfenen von Bedeutung ist.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Exekutionsordnung enthält keine eigenständige Definition der Parteien des Vollstreckungsverfahrens. Auszugehen ist (wie nach der ZPO: Fucik in Rechberger Rz 2 vor § 1 ZPO mwN) von einem formellen Parteibegriff. Betreibender Gläubiger ist, wer die Zwangsvollstreckung begehrt, Verpflichteter ist, gegen wen die Zwangsvollstreckung begehrt wird (Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4 13 f; Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 83; ebenso Heller/Berger/Stix 157). Die Sachlegitimation ist für die Parteistellung nicht von Bedeutung (Rechberger/Simotta aaO Rz 84). Nach § 7 Abs 1 EO muß dem Exekutionstitel unter anderem die Person des Berechtigten und des Verpflichteten zu entnehmen sein. Dies ist beim vorliegenden Rückstandsausweis der Fall, der von der betreibenden Gemeinde (und zwar von ihrem Bürgermeister) ausgestellt wurde. Es gibt auch nicht den geringsten Grund, an der Parteifähigkeit der Gemeinde zu zweifeln, bei der es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt (Ortsgemeinde als Gebietskörperschaft: Art 115, 116 B-VG). Bloßen Behörden und Ämtern fehlt es in der Regel an der Parteifähigkeit im Zivilprozeß (Fucik aaO Rz 5; JBl 1946, 186), nichts anderes gilt für das Vollstreckungsverfahren nach der Exekutionsordnung (vgl nur Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 20 und Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 103; Heller/Berger/Stix 184).Die Exekutionsordnung enthält keine eigenständige Definition der Parteien des Vollstreckungsverfahrens. Auszugehen ist (wie nach der ZPO: Fucik in Rechberger Rz 2 vor Paragraph eins, ZPO mwN) von einem formellen Parteibegriff. Betreibender Gläubiger ist, wer die Zwangsvollstreckung begehrt, Verpflichteter ist, gegen wen die Zwangsvollstreckung begehrt wird (Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4 13 f; Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 83; ebenso Heller/Berger/Stix 157). Die Sachlegitimation ist für die Parteistellung nicht von Bedeutung (Rechberger/Simotta aaO Rz 84). Nach Paragraph 7, Absatz eins, EO muß dem Exekutionstitel unter anderem die Person des Berechtigten und des Verpflichteten zu entnehmen sein. Dies ist beim vorliegenden Rückstandsausweis der Fall, der von der betreibenden Gemeinde (und zwar von ihrem Bürgermeister) ausgestellt wurde. Es gibt auch nicht den geringsten Grund, an der Parteifähigkeit der Gemeinde zu zweifeln, bei der es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt (Ortsgemeinde als Gebietskörperschaft: Artikel 115,, 116 B-VG). Bloßen Behörden und Ämtern fehlt es in der Regel an der Parteifähigkeit im Zivilprozeß (Fucik aaO Rz 5; JBl 1946, 186), nichts anderes gilt für das Vollstreckungsverfahren nach der Exekutionsordnung vergleiche nur Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 20 und Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 103; Heller/Berger/Stix 184).
Wollte ein Spezialgesetz entgegen dem Parteiensystem der Exekutionsordnung eine Behörde wie den Bürgermeister (Art 117 Abs 1 lit c B-VG) als Formalpartei im gerichtlichen Exekutionsverfahren schaffen, müßte dies ausdrücklich geschehen. Dies ist aber in den einschlägigen Landesgesetzen nicht der Fall.Wollte ein Spezialgesetz entgegen dem Parteiensystem der Exekutionsordnung eine Behörde wie den Bürgermeister (Artikel 117, Absatz eins, Litera c, B-VG) als Formalpartei im gerichtlichen Exekutionsverfahren schaffen, müßte dies ausdrücklich geschehen. Dies ist aber in den einschlägigen Landesgesetzen nicht der Fall.
Klarzustellen ist zunächst noch, daß entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes - jedenfalls im noch nicht rechtskräftigen Umfang - nicht § 1 Z 13 EO zur Anwendung kommt, weil dieser Bestimmung die spezielleren Vorschriften des Sbg Landesrechts vorgehen. Sowohl nach § 172 Sbg LandesabgabenO [LAO] als auch nach § 13 Abs 2 Sbg BenützungsgebührenG sind Rückstandsausweise Exekutionstitel auch für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Auf die (zitierte) wiederum generellere Norm der Sbg LAO (LGBl 1963/58 in der Fassung LGBl 1994/67) ist angesichts der spezielleren Regelung in § 13 Sbg BenützungsgebührenG (LGBl 1963/13 idF LGBl 1993/3) nicht weiter einzugehen.Klarzustellen ist zunächst noch, daß entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes - jedenfalls im noch nicht rechtskräftigen Umfang - nicht Paragraph eins, Ziffer 13, EO zur Anwendung kommt, weil dieser Bestimmung die spezielleren Vorschriften des Sbg Landesrechts vorgehen. Sowohl nach Paragraph 172, Sbg LandesabgabenO [LAO] als auch nach Paragraph 13, Absatz 2, Sbg BenützungsgebührenG sind Rückstandsausweise Exekutionstitel auch für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Auf die (zitierte) wiederum generellere Norm der Sbg LAO (LGBl 1963/58 in der Fassung LGBl 1994/67) ist angesichts der spezielleren Regelung in Paragraph 13, Sbg BenützungsgebührenG (LGBl 1963/13 in der Fassung LGBl 1993/3) nicht weiter einzugehen.
Verfehlt ist der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf § 3 VVG schon im Hinblick auf die bereits vom Erstgericht zitierte Bestimmung des § 1 Abs 3 VVG, wonach dieses Gesetz nicht für die öffentlichen Abgaben und Beiträge und ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen gilt. Gerade um solche Leistungen handelt es sich aber bei den Kanalbenützungsgebühren nach dem Sbg BenützungsgebührenG.Verfehlt ist der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf Paragraph 3, VVG schon im Hinblick auf die bereits vom Erstgericht zitierte Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, VVG, wonach dieses Gesetz nicht für die öffentlichen Abgaben und Beiträge und ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen gilt. Gerade um solche Leistungen handelt es sich aber bei den Kanalbenützungsgebühren nach dem Sbg BenützungsgebührenG.
Dem Revisionsrekurswerber kann aber auch in keiner Weise darin beigepflichtet werden, daß aus § 81 Sbg GemeindeO oder aus der von ihm zitierten Lehrbuchstelle geschlossen werden könnte, betreibende Partei sei nicht die Gemeinde selbst, sondern richtigerweise eine Gemeindebehörde (was im übrigen selbst bei Unrichtigkeit der Bezeichnung der betreibenden Partei keinesfalls zur Abweisung des Exekutionsantrags, sondern allenfalls zur Richtigstellung der Parteienbezeichnung führen würde: SZ 54/61).Dem Revisionsrekurswerber kann aber auch in keiner Weise darin beigepflichtet werden, daß aus Paragraph 81, Sbg GemeindeO oder aus der von ihm zitierten Lehrbuchstelle geschlossen werden könnte, betreibende Partei sei nicht die Gemeinde selbst, sondern richtigerweise eine Gemeindebehörde (was im übrigen selbst bei Unrichtigkeit der Bezeichnung der betreibenden Partei keinesfalls zur Abweisung des Exekutionsantrags, sondern allenfalls zur Richtigstellung der Parteienbezeichnung führen würde: SZ 54/61).
Auch die - wie bereits gesagt, hier nicht anwendbare - Bestimmung des § 3 Abs 1 VVG stellt im übrigen klar, daß dann, wenn die Vollstreckungsbehörde für eine Gemeinde eine gerichtliche Exekution führt, die Bezirkshauptmannschaft nicht selbst als Partei, sondern namens der Gemeinde als betreibender Gläubigerin einschreitet (2 Ob 938/53, 2 Ob 940/53, 2 Ob 939/53; 3 Ob 89/74). Nichts anderes gilt für die gerichtliche Exekution durch die Anspruchsberechtigten (ua die Gemeinden) selbst nach § 2 Abs 3 VVG. Weder aus der Sbg LAO noch aus § 81 Sbg GemO läßt sich eine abweichende Regelung der Parteistellung ableiten. Nach dem schon vom Rekursgericht zitierten § 56 Abs 3 Sbg GemO obliegt die Einhebung (Vorschreibung und Eintreibung) der Abgaben dem Bürgermeister. Nichts läßt darauf schließen, daß damit eine Amtspartei für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren geschaffen werden sollte. § 81 Abs 3 Sbg GemO betrifft lediglich die sogenannte politische Exekution und sagt daher für das gerichtliche Exekutionsverfahren auf Grund abgabenrechtlicher Rückstandsausweise von Gemeinden überhaupt nichts aus. Wie sich aus den Materialien (abgedruckt bei Giese/Huber, Kommentar zur Sbg GemeindeO 472) eindeutig ergibt, soll durch die Nennung des Bürgermeisters nur klargestellt werden, welches Organ der Gemeinde antragsberechtigt sein soll (also nicht etwa die Gemeindevertretung).Auch die - wie bereits gesagt, hier nicht anwendbare - Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, VVG stellt im übrigen klar, daß dann, wenn die Vollstreckungsbehörde für eine Gemeinde eine gerichtliche Exekution führt, die Bezirkshauptmannschaft nicht selbst als Partei, sondern namens der Gemeinde als betreibender Gläubigerin einschreitet (2 Ob 938/53, 2 Ob 940/53, 2 Ob 939/53; 3 Ob 89/74). Nichts anderes gilt für die gerichtliche Exekution durch die Anspruchsberechtigten (ua die Gemeinden) selbst nach Paragraph 2, Absatz 3, VVG. Weder aus der Sbg LAO noch aus Paragraph 81, Sbg GemO läßt sich eine abweichende Regelung der Parteistellung ableiten. Nach dem schon vom Rekursgericht zitierten Paragraph 56, Absatz 3, Sbg GemO obliegt die Einhebung (Vorschreibung und Eintreibung) der Abgaben dem Bürgermeister. Nichts läßt darauf schließen, daß damit eine Amtspartei für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren geschaffen werden sollte. Paragraph 81, Absatz 3, Sbg GemO betrifft lediglich die sogenannte politische Exekution und sagt daher für das gerichtliche Exekutionsverfahren auf Grund abgabenrechtlicher Rückstandsausweise von Gemeinden überhaupt nichts aus. Wie sich aus den Materialien (abgedruckt bei Giese/Huber, Kommentar zur Sbg GemeindeO 472) eindeutig ergibt, soll durch die Nennung des Bürgermeisters nur klargestellt werden, welches Organ der Gemeinde antragsberechtigt sein soll (also nicht etwa die Gemeindevertretung).
§ 81 Abs 1 Sbg GemO verweist lediglich auf die "besonderen Rechtsvorschriften", worunter inbesondere die Sbg LAO zu verstehen ist (aaO Rz 1 zu § 81). Auch aus dem Grundriß des Verwaltungsverfahrensrechts von Walter/Mayer (nunmehr 6.Auflage Rz 1010) läßt sich für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers nichts gewinnen. Zwar ist dort davon die Rede, daß der Gesetzgeber durch § 3 Abs 3 VVG offenbar die Behörden ermächtigen wolle, für die Gebietskörperschaften als betreibende Gläubiger einzuschreiten. Selbst wenn damit tatsächlich die Begründung einer Formalpartei gemeint sein sollte, ist eben § 3 Abs 3 VVG auf den vorliegenden Rückstandsausweis ohnehin nicht anwendbar. Auch die EB zur Regierungsvorlage (905 BlgNR 16.GP, 3) lassen sich nicht in der vom Rechtsmittelwerber gewünschten Richtung deuten, ist es doch selbstverständlich, daß für die Gebietskörperschaften deren Behörden handeln müssen, weil jene nicht selbst - in der Terminologie der Zivilverfahrensgesetze - prozeßfähig sind.Paragraph 81, Absatz eins, Sbg GemO verweist lediglich auf die "besonderen Rechtsvorschriften", worunter inbesondere die Sbg LAO zu verstehen ist (aaO Rz 1 zu Paragraph 81,). Auch aus dem Grundriß des Verwaltungsverfahrensrechts von Walter/Mayer (nunmehr 6.Auflage Rz 1010) läßt sich für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers nichts gewinnen. Zwar ist dort davon die Rede, daß der Gesetzgeber durch Paragraph 3, Absatz 3, VVG offenbar die Behörden ermächtigen wolle, für die Gebietskörperschaften als betreibende Gläubiger einzuschreiten. Selbst wenn damit tatsächlich die Begründung einer Formalpartei gemeint sein sollte, ist eben Paragraph 3, Absatz 3, VVG auf den vorliegenden Rückstandsausweis ohnehin nicht anwendbar. Auch die EB zur Regierungsvorlage (905 BlgNR 16.GP, 3) lassen sich nicht in der vom Rechtsmittelwerber gewünschten Richtung deuten, ist es doch selbstverständlich, daß für die Gebietskörperschaften deren Behörden handeln müssen, weil jene nicht selbst - in der Terminologie der Zivilverfahrensgesetze - prozeßfähig sind.
Was das angebliche Fehlen einer ordnungsgemäßen Zustellung der Abgabenvorschreibung an ihn angeht, läßt der Rechtsmittelwerber die zutreffende Rechtsansicht des Rekursgerichtes unbekämpft, daß es bei der Vollstreckung von verwaltungsbehördlichen Exekutionstiteln den Gerichten verwehrt ist, die Rückstandsausweise auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen. Überdies hat der Oberste Gerichtshof auch schon klargestellt, daß von den Gerichten auch die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des Exekutionstitels selbst nicht zu überprüfen ist (SZ 6/47; JBl 1988, 795 = SZ 60/279). Umsoweniger ist dies für der Schaffung des Exekutionstitels vorangehende Zustellungen zulässig. Auch die zitierte E des Landesgerichtes Krems (RPflSlg 1994/83) stützt die Ansicht des Revisionsrekurses nicht, weil auch darin klargestellt wird, daß das Gericht lediglich prüfen darf, ob ein Rückstandsausweis über den darin genannten Anspruch überhaupt erlassen werden durfte. Dies ist im vorliegenden Fall, wie bereits mehrfach dargestellt, zu bejahen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50,, 40 ZPO.