-
1 Ob 621/95
Entscheidungstext
OGH
19.12.1995
1 Ob 621/95
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238
-
8 Ob 501/96
Entscheidungstext
OGH
18.01.1996
8 Ob 501/96
Beisatz: Der Eintritt des Schadens kann im konkreten Fall erst mit dem - durch die Zustellung der die außerordentliche Revision zurückweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegebenen - Eintritt der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung angenommen werden. (T1)
-
2 Ob 2019/96t
Entscheidungstext
OGH
29.02.1996
2 Ob 2019/96t
Vgl; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T2)
Veröff: SZ 69/55
-
5 Ob 2101/96y
Entscheidungstext
OGH
21.05.1996
5 Ob 2101/96y
Beisatz: Die (bloße) Vorhersehbarkeit eines Schadens setzt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht in Lauf; bei der Stoffsammlung für eine Schadenersatzklage sind keine allzu strengen Anforderungen an Erkundigungspflichten des Geschädigten zu stellen. (T3)
Beisatz: Hier: "Hauptschaden" ist eine ersessene Servitut, über deren Rechtsbestand der Kläger einen langjährigen Prozess mit dem Ersitzungsbesitzer führte. Für die nunmehrige Schadenersatzklage war daher die für die Klagsführung nötige Gewissheit beziehungsweise Feststellbarkeit des Schadenseintritts keinesfalls vor Zustellung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils erster Instanz im Servitutsprozess eingetreten. (T4)
-
2 Ob 503/96
Entscheidungstext
OGH
25.01.1996
2 Ob 503/96
-
1 Ob 2/96
Entscheidungstext
OGH
11.03.1996
1 Ob 2/96
-
2 Ob 516/96
Entscheidungstext
OGH
08.02.1996
2 Ob 516/96
-
1 Ob 1004/96
Entscheidungstext
OGH
11.03.1996
1 Ob 1004/96
Beis wie T2
-
3 Ob 2181/96y
Entscheidungstext
OGH
18.06.1996
3 Ob 2181/96y
-
6 Ob 516/96
Entscheidungstext
OGH
30.09.1996
6 Ob 516/96
-
7 Ob 54/97k
Entscheidungstext
OGH
26.02.1997
7 Ob 54/97k
Beis wie T2
-
4 Ob 2197/96h
Entscheidungstext
OGH
12.08.1996
4 Ob 2197/96h
Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T5)
-
2 Ob 153/97g
Entscheidungstext
OGH
26.05.1997
2 Ob 153/97g
Vgl; Beis wie T2
-
6 Ob 2397/96k
Entscheidungstext
OGH
17.07.1997
6 Ob 2397/96k
Beis wie T2
-
9 ObA 2300/96t
Entscheidungstext
OGH
28.05.1997
9 ObA 2300/96t
Beis wie T1; Beis wie T5
Veröff: SZ 70/104
-
7 Ob 2403/96z
Entscheidungstext
OGH
23.07.1997
7 Ob 2403/96z
Auch
-
1 Ob 2201/96z
Entscheidungstext
OGH
29.04.1997
1 Ob 2201/96z
Vgl; Beis wie T2
Veröff: SZ 70/84
-
7 Ob 253/97z
Entscheidungstext
OGH
03.12.1997
7 Ob 253/97z
Auch
-
6 Ob 330/97s
Entscheidungstext
OGH
24.11.1997
6 Ob 330/97s
-
4 Ob 24/98b
Entscheidungstext
OGH
27.01.1998
4 Ob 24/98b
-
2 Ob 15/96
Entscheidungstext
OGH
12.02.1998
2 Ob 15/96
Beis wie T2; Beis wie T5
-
1 Ob 155/97v
Entscheidungstext
OGH
27.01.1998
1 Ob 155/97v
Beisatz: Im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden hat dies nur für den relevanten "Erst- oder Primärschaden" uneingeschränkt Gültigkeit. Bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs ist auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des "Erstschadens" vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar, dies auch unter Berücksichtigung der in der Zukunftsprognose liegenden Unsicherheitsfaktoren. Für nicht vorhersehbare neue schädigende Wirkungen eines Schadensfalls beginnt die Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an zu laufen. (T6)
Veröff: SZ 71/5
-
2 Ob 2079/96s
Entscheidungstext
OGH
24.09.1998
2 Ob 2079/96s
Beis wie T5; Beis wie T6 nur: Für nicht vorhersehbare neue schädigende Wirkungen eines Schadensfalls beginnt die Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an zu laufen. (T7)
-
2 Ob 254/98m
Entscheidungstext
OGH
29.10.1998
2 Ob 254/98m
Auch; Beisatz: Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nicht vor Eintritt des Primär- oder Erstschadens zu laufen, dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden, weshalb zum Zweck der Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Folgeschäden die Erhebung einer Feststellungsklage geboten ist. (T8)
-
1 Ob 151/98g
Entscheidungstext
OGH
24.11.1998
1 Ob 151/98g
Beis wie T2 nur: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen. (T9)
Beis wie T5
-
1 Ob 127/99d
Entscheidungstext
OGH
25.05.1999
1 Ob 127/99d
Beis wie T5
-
2 Ob 188/99g
Entscheidungstext
OGH
01.07.1999
2 Ob 188/99g
-
6 Ob 37/99f
Entscheidungstext
OGH
15.07.1999
6 Ob 37/99f
-
7 Ob 154/99v
Entscheidungstext
OGH
14.07.1999
7 Ob 154/99v
-
9 Ob 236/99t
Entscheidungstext
OGH
15.12.1999
9 Ob 236/99t
Beisatz: Hier: Regressklage. (T10)
-
6 Ob 68/99i
Entscheidungstext
OGH
15.12.1999
6 Ob 68/99i
Vgl auch; Beisatz: Feststellbarkeit des Schadenseintrittes keinesfalls vor Zustellung des stattgebenden Urteiles. (T11)
-
9 Ob 43/00i
Entscheidungstext
OGH
02.03.2000
9 Ob 43/00i
Beis wie T8
-
1 Ob 82/00s
Entscheidungstext
OGH
21.06.2000
1 Ob 82/00s
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Es wäre nicht sinnvoll, dem Geschädigten zur Wahrung seiner Interessen die Klagserhebung aufzuerlegen, obwohl weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar sind und daher die Überzeugung gerechtfertigt erscheint, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht in Betracht komme. (T12)
-
3 Ob 89/99f
Entscheidungstext
OGH
26.04.2000
3 Ob 89/99f
-
9 Ob 69/00p
Entscheidungstext
OGH
31.05.2000
9 Ob 69/00p
Vgl auch; Beisatz: Die Einbringung der Feststellungsklage unterbricht die Verjährung aller zu diesem Zeitpunkt schon entstandener, aber noch nicht bezifferbarer Schadenersatzansprüche. (T13)
-
8 Ob 123/00x
Entscheidungstext
OGH
29.06.2000
8 Ob 123/00x
Vgl; Beis wie T2
-
8 Ob 247/00g
Entscheidungstext
OGH
09.11.2000
8 Ob 247/00g
Beis wie T2; Beis wie T8
-
7 Ob 249/01w
Entscheidungstext
OGH
29.10.2001
7 Ob 249/01w
-
6 Ob 81/01g
Entscheidungstext
OGH
21.02.2002
6 Ob 81/01g
Vgl auch; Beisatz: Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Information für seine Schadenersatzklage verfügt. (T14)
-
1 Ob 55/02y
Entscheidungstext
OGH
30.04.2002
1 Ob 55/02y
Beis wie T8; Beisatz: Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Primärschadens oder Erstschadens zu laufen, sie wird aber mit dessen Kenntnis in Gang gesetzt, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T15)
-
1 Ob 21/02y
Entscheidungstext
OGH
30.04.2002
1 Ob 21/02y
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Für den Beginn der Verjährung von Folgeschäden ist deren Vorhersehbarkeit maßgebend. (T16)
-
9 Ob 223/02p
Entscheidungstext
OGH
16.10.2002
9 Ob 223/02p
Auch; Beis wie T14 nur: Wenn hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. (T17)
-
1 Ob 146/02f
Entscheidungstext
OGH
25.10.2002
1 Ob 146/02f
Beis wie T15
-
8 Ob 152/02i
Entscheidungstext
OGH
19.12.2002
8 Ob 152/02i
Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Auch für voraussehbaren Verdienstentgang infolge einer Verletzung beginnt die (kurze) Verjährungsfrist mit Eintritt des Primärschadens (Körperverletzung). (T18)
-
6 Ob 49/03d
Entscheidungstext
OGH
24.04.2003
6 Ob 49/03d
Beis wie T14
-
6 Ob 141/03h
Entscheidungstext
OGH
11.09.2003
6 Ob 141/03h
Vgl; Beis wie T14; Beis wie T17
-
3 Ob 70/03w
Entscheidungstext
OGH
26.11.2003
3 Ob 70/03w
Beis wie T8 nur: Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nicht vor Eintritt des Primär- oder Erstschadens zu laufen. (T19)
Beisatz: Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Ereignisses wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme oder sobald - nach einem "Primärschaden" - mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt. (T20)
Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Die in T1 und T14 genannte Regel ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Schadenseintritt vom Ausgang eines Verwaltungsverfahrens abhängt. Das Verfahren an sich bewirkt noch keinen Schaden, der den Lauf der Verjährungsfrist auslöst. (T21)
Veröff: SZ 2003/154
-
2 Ob 88/04m
Entscheidungstext
OGH
29.04.2004
2 Ob 88/04m
Auch; Beis wie T21
-
1 Ob 12/05d
Entscheidungstext
OGH
25.01.2005
1 Ob 12/05d
Auch; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Im Regelfall kann erst nach Abschluss eines behördlichen Verfahrens von einer solchen Kenntnis ausgegangen werden, sofern erst mit dessen Ergebnis feststeht, ob dem Geschädigten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies gilt jedoch nur, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht. Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T22)
-
6 Ob 353/04m
Entscheidungstext
OGH
21.04.2005
6 Ob 353/04m
Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T17
-
3 Ob 139/05w
Entscheidungstext
OGH
27.07.2005
3 Ob 139/05w
Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Die Auffassung, dass jeder Teilschaden mit seinem Entstehen einer eigenen Verjährungsfrist unterliege, wird von der Rechtsprechung weiterhin abgelehnt. (T23)
Beisatz: Die Frage nach der Vorhersehbarkeit eines Schadens begründet im Allgemeinen wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage. (T24)
-
4 Ob 76/05p
Entscheidungstext
OGH
11.08.2005
4 Ob 76/05p
Beis wie T8; Beisatz: Auch bei Nichteinklagung des Primärschadens muss grundsätzlich zur Verhinderung der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden Feststellungsklage erhoben werden. Folgeschäden sind nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen. (T25)
Beisatz: Löschung eines Höchstbetragspfandrechtes zur dinglichen Sicherung einer Kreditforderung. (T26)
-
5 Ob 92/05y
Entscheidungstext
OGH
20.12.2005
5 Ob 92/05y
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. (T27)
-
2 Ob 6/06f
Entscheidungstext
OGH
02.03.2006
2 Ob 6/06f
Auch; Beis wie T20
-
1 Ob 44/06m
Entscheidungstext
OGH
16.05.2006
1 Ob 44/06m
-
2 Ob 221/06y
Entscheidungstext
OGH
28.06.2007
2 Ob 221/06y
Vgl auch; auch Beis wie T8; auch Beis wie T18; auch Beis wie T23
-
1 Ob 162/07s
Entscheidungstext
OGH
11.09.2007
1 Ob 162/07s
Vgl auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche. (T28)
Bem: Einschränkend zu den Beisätzen T1, T11, T14 und T17. (T29)
-
10 Ob 72/07x
Entscheidungstext
OGH
11.09.2007
10 Ob 72/07x
Beis wie T2; Beis wie T20
-
2 Ob 241/06i
Entscheidungstext
OGH
12.07.2007
2 Ob 241/06i
Beis wie T23; Beis wie T8; Beis wie T20
-
7 Ob 254/07i
Entscheidungstext
OGH
28.11.2007
7 Ob 254/07i
Beisatz: Hier: Da die Tilgungswirkung bei einer Kompensationseinrede erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der darüber gefällten urteilsmäßigen Entscheidung feststeht, beginnt die Verjährungsfrist eines aufgrund der Tilgungswirkung entstandenen Anspruchs nicht vor diesem Zeitpunkt. (T30)
-
10 Ob 111/07g
Entscheidungstext
OGH
18.12.2007
10 Ob 111/07g
Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte darf mit seiner Schadenersatzklage nicht solange zuwarten, bis er sich seines Prozesserfolges gewiss ist oder glaubt, es zu sein. Nur wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird dem Geschädigten in der Regel zugebilligt, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. (T31)
Beisatz: Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T32)
-
2 Ob 58/07d
Entscheidungstext
OGH
24.01.2008
2 Ob 58/07d
Vgl; Beis wie T20
-
4 Ob 7/08w
Entscheidungstext
OGH
11.03.2008
4 Ob 7/08w
Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Mit dem Entstehen der Abgabenschuld durch den (nicht rechtskräftigen) Steuerbescheid erster Instanz besteht jedoch keine Ungewissheit mehr über den Schadenseintritt (möglicher Beratungsfehler des Steuerberaters). (T33)
-
10 Ob 12/08z
Entscheidungstext
OGH
10.06.2008
10 Ob 12/08z
Auch; Beis wie T25
-
6 Ob 145/08d
Entscheidungstext
OGH
07.08.2008
6 Ob 145/08d
Beisatz: Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T34)
-
1 Ob 4/09h
Entscheidungstext
OGH
31.03.2009
1 Ob 4/09h
-
4 Ob 28/09k
Entscheidungstext
OGH
21.04.2009
4 Ob 28/09k
Veröff: SZ 2009/48
-
2 Ob 266/08v
Entscheidungstext
OGH
16.07.2009
2 Ob 266/08v
-
4 Ob 190/09h
Entscheidungstext
OGH
16.12.2009
4 Ob 190/09h
Beis wie T24
-
2 Ob 129/09y
Entscheidungstext
OGH
29.10.2009
2 Ob 129/09y
Vgl auch; Beis wie T13
Veröff: SZ 2009/144
-
2 Ob 158/09p
Entscheidungstext
OGH
26.11.2009
2 Ob 158/09p
Vgl auch; Beis wie T31; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Trotz des Vorliegens von auf einen der Klägerin vom Beklagten verursachten Schaden hindeutenden Beweisergebnissen in Form sukzessive erstatteter Sachverständigengutachten im Vorprozess noch kein Vorliegen von gesicherten Verfahrensergebnissen oder erdrückenden Beweisen in Gang, zumindest vor dem abschließenden Gutachten im Vorprozess. (T35)
-
1 Ob 172/09i
Entscheidungstext
OGH
09.03.2010
1 Ob 172/09i
-
2 Ob 15/10k
Entscheidungstext
OGH
08.07.2010
2 Ob 15/10k
Vgl auch; Vgl Beis wie T14; Vgl Beis wie T22; Vgl Beis wie T31; Beisatz: Diese Rechtsprechung setzt Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, voraus. (T36)
-
8 ObA 66/09b
Entscheidungstext
OGH
22.09.2010
8 ObA 66/09b
Beisatz: Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. (T37)
-
1 Ob 191/10k
Entscheidungstext
OGH
23.11.2010
1 Ob 191/10k
Beisatz: Hier: Beendigung des Fruchtgenussrechts. (T38)
-
5 Ob 118/11f
Entscheidungstext
OGH
09.11.2011
5 Ob 118/11f
-
1 Ob 203/11a
Entscheidungstext
OGH
24.11.2011
1 Ob 203/11a
Beis wie T1; Beis wie T14
-
1 Ob 183/11k
Entscheidungstext
OGH
24.11.2011
1 Ob 183/11k
Auch; Beis wie T14; Beis wie T22; Beis wie T32; Beis wie T36; Beis wie T37
-
4 Ob 145/12w
Entscheidungstext
OGH
18.10.2012
4 Ob 145/12w
Beis wie T14
-
10 Ob 18/13i
Entscheidungstext
OGH
16.04.2013
10 Ob 18/13i
Auch; Beis wie T2 nur: Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T39)
-
8 ObA 34/13b
Entscheidungstext
OGH
27.06.2013
8 ObA 34/13b
Auch Beis wie T2
-
1 Ob 130/13v
Entscheidungstext
OGH
18.07.2013
1 Ob 130/13v
Vgl auch; Beis wie T15
-
7 Ob 18/13t
Entscheidungstext
OGH
19.06.2013
7 Ob 18/13t
-
1 Ob 50/13d
Entscheidungstext
OGH
29.08.2013
1 Ob 50/13d
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T17
-
3 Ob 146/13m
Entscheidungstext
OGH
08.10.2013
3 Ob 146/13m
Auch; Beisatz: Hier: § 364a ABGB. (T40)
-
9 Ob 53/14f
Entscheidungstext
OGH
25.09.2014
9 Ob 53/14f
Beis ähnlich wie T14; Beis wie T22; Beisatz: Ist nach den gegebenen Umständen nicht offensichtlich, dass ausreichende Kenntnis vom Schaden erst nach Beendigung eines anhängigen behördlichen Verfahrens vorliegen kann, hat der Geschädigte im Falle eines Verjährungseinwands darzulegen, aus welchen Gründen er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt noch im Unklaren sein konnte. (T41)
-
4 Ob 168/14f
Entscheidungstext
OGH
21.10.2014
4 Ob 168/14f
Auch; Beis wie T4
-
5 Ob 157/14w
Entscheidungstext
OGH
23.10.2014
5 Ob 157/14w
-
3 Ob 155/14m
Entscheidungstext
OGH
18.02.2015
3 Ob 155/14m
Auch; Beis wie T14
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3 Ob 40/15a
Entscheidungstext
OGH
18.03.2015
3 Ob 40/15a
Auch
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1 Ob 81/15s
Entscheidungstext
OGH
21.05.2015
1 Ob 81/15s
Vgl; Beis wie T20; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Zur Voraussehbarkeit der Frühpensionierung bzw des Eintritts einer dauerhaften Dienstunfähigkeit als weitere „Zwischenursache“. (T42); Veröff: SZ 2015/52
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7 Ob 56/15h
Entscheidungstext
OGH
10.06.2015
7 Ob 56/15h
-
6 Ob 221/15s
Entscheidungstext
OGH
21.12.2015
6 Ob 221/15s
Beis wie T10; Beis ähnlich wie T14
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6 Ob 232/15h
Entscheidungstext
OGH
30.03.2016
6 Ob 232/15h
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3 Ob 157/17k
Entscheidungstext
OGH
20.09.2017
3 Ob 157/17k
Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T22; Beis wie T28; Beis wie T31; Beis wie T32
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7 Ob 95/17x
Entscheidungstext
OGH
29.11.2017
7 Ob 95/17x
Auch; Beis wie T2
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7 Ob 206/17w
Entscheidungstext
OGH
21.03.2018
7 Ob 206/17w
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T19
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5 Ob 68/18p
Entscheidungstext
OGH
18.07.2018
5 Ob 68/18p
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9 Ob 66/18y
Entscheidungstext
OGH
30.10.2018
9 Ob 66/18y
Auch; Beis wie T14; Beis wie T22; Beis wie T31
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6 Ob 102/20y
Entscheidungstext
OGH
22.10.2020
6 Ob 102/20y
Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Die Identität des Schädigers wäre unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens um ohne nennenswerte Mühe zu ermitteln gewesen. (T43)
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2 Ob 116/21d
Entscheidungstext
OGH
14.12.2021
2 Ob 116/21d
Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T22; Beis wie T31
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2 Ob 64/21g
Entscheidungstext
OGH
22.02.2022
2 Ob 64/21g
Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T22; Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T36; Beisatz: Hier: Im 2016 eingeleiteten Vorprozess war sowohl die Stellung der nunmehrigen Klägerin als auch jene der nunmehrigen Erstbeklagten als Eisenbahnbetreiberin im Sinne des EKHG strittig und wurde die Haftungsverteilung zwischen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und einem Eisenbahnverkehrsunternehmen erst sukzessive durch die während des Prozesses ergangene Rechtsprechung klargestellt. Die Verjährung begann erst mit der Rechtskraft der letztinstanzlichen Entscheidung im Vorprozess zu laufen. (T44)
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8 Ob 60/22i
Entscheidungstext
OGH
25.05.2022
8 Ob 60/22i
Vgl; Beis wie T14; Beis wie T22; Beis wie T31
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2 Ob 126/22a
Entscheidungstext
OGH
22.11.2022
2 Ob 126/22a
Vgl; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T31; Beis wie T32