Rechtssatz für 1Ob621/95 8Ob501/96 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083144

Geschäftszahl

1Ob621/95; 8Ob501/96; 2Ob2019/96t; 5Ob2101/96y; 2Ob503/96; 1Ob2/96; 2Ob516/96; 1Ob1004/96; 3Ob2181/96y; 6Ob516/96; 7Ob54/97k; 4Ob2197/96h; 2Ob153/97g; 6Ob2397/96k; 9ObA2300/96t; 7Ob2403/96z; 1Ob2201/96z; 7Ob253/97z; 6Ob330/97s; 4Ob24/98b; 2Ob15/96; 1Ob155/97v; 2Ob2079/96s; 2Ob254/98m; 1Ob151/98g; 1Ob127/99d; 2Ob188/99g; 6Ob37/99f; 7Ob154/99v; 9Ob236/99t; 6Ob68/99i; 9Ob43/00i; 1Ob82/00s; 3Ob89/99f; 9Ob69/00p; 8Ob123/00x; 8Ob247/00g; 7Ob249/01w; 6Ob81/01g; 1Ob55/02y; 1Ob21/02y; 9Ob223/02p; 1Ob146/02f; 8Ob152/02i; 6Ob49/03d; 6Ob141/03h; 3Ob70/03w; 2Ob88/04m; 1Ob12/05d; 6Ob353/04m; 3Ob139/05w; 4Ob76/05p; 5Ob92/05y; 2Ob6/06f; 1Ob44/06m; 2Ob221/06y; 1Ob162/07s; 10Ob72/07x; 2Ob241/06i; 7Ob254/07i; 10Ob111/07g; 2Ob58/07d; 4Ob7/08w; 10Ob12/08z; 6Ob145/08d; 1Ob4/09h; 4Ob28/09k; 2Ob266/08v; 4Ob190/09h; 2Ob129/09y; 2Ob158/09p; 1Ob172/09i; 2Ob15/10k; 8ObA66/09b; 1Ob191/10k; 5Ob118/11f; 1Ob203/11a; 1Ob183/11k; 4Ob145/12w; 10Ob18/13i; 8ObA34/13b; 1Ob130/13v; 7Ob18/13t; 1Ob50/13d; 3Ob146/13m; 9Ob53/14f; 4Ob168/14f; 5Ob157/14w; 3Ob155/14m; 3Ob40/15a; 1Ob81/15s; 7Ob56/15h; 6Ob221/15s; 6Ob232/15h; 3Ob157/17k; 7Ob95/17x; 7Ob206/17w; 5Ob68/18p; 9Ob66/18y; 6Ob102/20y; 2Ob116/21d; 2Ob64/21g; 8Ob60/22i; 2Ob126/22a

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Norm

ABGB §1489 Satz1 IIA
ABGB §1489 Satz1 IIB
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (Paragraph 1489, erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 621/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 621/95
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238
  • 8 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 18.01.1996 8 Ob 501/96
    Beisatz: Der Eintritt des Schadens kann im konkreten Fall erst mit dem - durch die Zustellung der die außerordentliche Revision zurückweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegebenen - Eintritt der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung angenommen werden. (T1)
  • 2 Ob 2019/96t
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 2019/96t
    Vgl; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T2)
    Veröff: SZ 69/55
  • 5 Ob 2101/96y
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 5 Ob 2101/96y
    Beisatz: Die (bloße) Vorhersehbarkeit eines Schadens setzt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht in Lauf; bei der Stoffsammlung für eine Schadenersatzklage sind keine allzu strengen Anforderungen an Erkundigungspflichten des Geschädigten zu stellen. (T3)
    Beisatz: Hier: "Hauptschaden" ist eine ersessene Servitut, über deren Rechtsbestand der Kläger einen langjährigen Prozess mit dem Ersitzungsbesitzer führte. Für die nunmehrige Schadenersatzklage war daher die für die Klagsführung nötige Gewissheit beziehungsweise Feststellbarkeit des Schadenseintritts keinesfalls vor Zustellung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils erster Instanz im Servitutsprozess eingetreten. (T4)
  • 2 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 2 Ob 503/96
  • 1 Ob 2/96
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2/96
  • 2 Ob 516/96
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 2 Ob 516/96
  • 1 Ob 1004/96
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 1004/96
    Beis wie T2
  • 3 Ob 2181/96y
    Entscheidungstext OGH 18.06.1996 3 Ob 2181/96y
  • 6 Ob 516/96
    Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 516/96
  • 7 Ob 54/97k
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 54/97k
    Beis wie T2
  • 4 Ob 2197/96h
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2197/96h
    Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T5)
  • 2 Ob 153/97g
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 153/97g
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 2397/96k
    Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 2397/96k
    Beis wie T2
  • 9 ObA 2300/96t
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
    Beis wie T1; Beis wie T5
    Veröff: SZ 70/104
  • 7 Ob 2403/96z
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2403/96z
    Auch
  • 1 Ob 2201/96z
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2201/96z
    Vgl; Beis wie T2
    Veröff: SZ 70/84
  • 7 Ob 253/97z
    Entscheidungstext OGH 03.12.1997 7 Ob 253/97z
    Auch
  • 6 Ob 330/97s
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 330/97s
  • 4 Ob 24/98b
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 24/98b
  • 2 Ob 15/96
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 15/96
    Beis wie T2; Beis wie T5
  • 1 Ob 155/97v
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 155/97v
    Beisatz: Im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden hat dies nur für den relevanten "Erst- oder Primärschaden" uneingeschränkt Gültigkeit. Bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs ist auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des "Erstschadens" vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar, dies auch unter Berücksichtigung der in der Zukunftsprognose liegenden Unsicherheitsfaktoren. Für nicht vorhersehbare neue schädigende Wirkungen eines Schadensfalls beginnt die Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an zu laufen. (T6)
    Veröff: SZ 71/5
  • 2 Ob 2079/96s
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 2079/96s
    Beis wie T5; Beis wie T6 nur: Für nicht vorhersehbare neue schädigende Wirkungen eines Schadensfalls beginnt die Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an zu laufen. (T7)
  • 2 Ob 254/98m
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 254/98m
    Auch; Beisatz: Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nicht vor Eintritt des Primär- oder Erstschadens zu laufen, dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden, weshalb zum Zweck der Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Folgeschäden die Erhebung einer Feststellungsklage geboten ist. (T8)
  • 1 Ob 151/98g
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 151/98g
    Beis wie T2 nur: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen. (T9)
    Beis wie T5
  • 1 Ob 127/99d
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 127/99d
    Beis wie T5
  • 2 Ob 188/99g
    Entscheidungstext OGH 01.07.1999 2 Ob 188/99g
  • 6 Ob 37/99f
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 37/99f
  • 7 Ob 154/99v
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 154/99v
  • 9 Ob 236/99t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 Ob 236/99t
    Beisatz: Hier: Regressklage. (T10)
  • 6 Ob 68/99i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 68/99i
    Vgl auch; Beisatz: Feststellbarkeit des Schadenseintrittes keinesfalls vor Zustellung des stattgebenden Urteiles. (T11)
  • 9 Ob 43/00i
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 43/00i
    Beis wie T8
  • 1 Ob 82/00s
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 82/00s
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Es wäre nicht sinnvoll, dem Geschädigten zur Wahrung seiner Interessen die Klagserhebung aufzuerlegen, obwohl weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar sind und daher die Überzeugung gerechtfertigt erscheint, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht in Betracht komme. (T12)
  • 3 Ob 89/99f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 89/99f
  • 9 Ob 69/00p
    Entscheidungstext OGH 31.05.2000 9 Ob 69/00p
    Vgl auch; Beisatz: Die Einbringung der Feststellungsklage unterbricht die Verjährung aller zu diesem Zeitpunkt schon entstandener, aber noch nicht bezifferbarer Schadenersatzansprüche. (T13)
  • 8 Ob 123/00x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 123/00x
    Vgl; Beis wie T2
  • 8 Ob 247/00g
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 Ob 247/00g
    Beis wie T2; Beis wie T8
  • 7 Ob 249/01w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 249/01w
  • 6 Ob 81/01g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g
    Vgl auch; Beisatz: Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Information für seine Schadenersatzklage verfügt. (T14)
  • 1 Ob 55/02y
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 55/02y
    Beis wie T8; Beisatz: Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Primärschadens oder Erstschadens zu laufen, sie wird aber mit dessen Kenntnis in Gang gesetzt, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T15)
  • 1 Ob 21/02y
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 21/02y
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Für den Beginn der Verjährung von Folgeschäden ist deren Vorhersehbarkeit maßgebend. (T16)
  • 9 Ob 223/02p
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 223/02p
    Auch; Beis wie T14 nur: Wenn hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. (T17)
  • 1 Ob 146/02f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 146/02f
    Beis wie T15
  • 8 Ob 152/02i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 152/02i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Auch für voraussehbaren Verdienstentgang infolge einer Verletzung beginnt die (kurze) Verjährungsfrist mit Eintritt des Primärschadens (Körperverletzung). (T18)
  • 6 Ob 49/03d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 49/03d
    Beis wie T14
  • 6 Ob 141/03h
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 141/03h
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T17
  • 3 Ob 70/03w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 70/03w
    Beis wie T8 nur: Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nicht vor Eintritt des Primär- oder Erstschadens zu laufen. (T19)
    Beisatz: Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Ereignisses wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme oder sobald - nach einem "Primärschaden" - mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt. (T20)
    Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Die in T1 und T14 genannte Regel ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Schadenseintritt vom Ausgang eines Verwaltungsverfahrens abhängt. Das Verfahren an sich bewirkt noch keinen Schaden, der den Lauf der Verjährungsfrist auslöst. (T21)
    Veröff: SZ 2003/154
  • 2 Ob 88/04m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 2 Ob 88/04m
    Auch; Beis wie T21
  • 1 Ob 12/05d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 12/05d
    Auch; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Im Regelfall kann erst nach Abschluss eines behördlichen Verfahrens von einer solchen Kenntnis ausgegangen werden, sofern erst mit dessen Ergebnis feststeht, ob dem Geschädigten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies gilt jedoch nur, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht. Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T22)
  • 6 Ob 353/04m
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 353/04m
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T17
  • 3 Ob 139/05w
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 139/05w
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Die Auffassung, dass jeder Teilschaden mit seinem Entstehen einer eigenen Verjährungsfrist unterliege, wird von der Rechtsprechung weiterhin abgelehnt. (T23)
    Beisatz: Die Frage nach der Vorhersehbarkeit eines Schadens begründet im Allgemeinen wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage. (T24)
  • 4 Ob 76/05p
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 4 Ob 76/05p
    Beis wie T8; Beisatz: Auch bei Nichteinklagung des Primärschadens muss grundsätzlich zur Verhinderung der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden Feststellungsklage erhoben werden. Folgeschäden sind nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen. (T25)
    Beisatz: Löschung eines Höchstbetragspfandrechtes zur dinglichen Sicherung einer Kreditforderung. (T26)
  • 5 Ob 92/05y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 92/05y
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. (T27)
  • 2 Ob 6/06f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 6/06f
    Auch; Beis wie T20
  • 1 Ob 44/06m
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 44/06m
  • 2 Ob 221/06y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 221/06y
    Vgl auch; auch Beis wie T8; auch Beis wie T18; auch Beis wie T23
  • 1 Ob 162/07s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 162/07s
    Vgl auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche. (T28)
    Bem: Einschränkend zu den Beisätzen T1, T11, T14 und T17. (T29)
  • 10 Ob 72/07x
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 Ob 72/07x
    Beis wie T2; Beis wie T20
  • 2 Ob 241/06i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 241/06i
    Beis wie T23; Beis wie T8; Beis wie T20
  • 7 Ob 254/07i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 254/07i
    Beisatz: Hier: Da die Tilgungswirkung bei einer Kompensationseinrede erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der darüber gefällten urteilsmäßigen Entscheidung feststeht, beginnt die Verjährungsfrist eines aufgrund der Tilgungswirkung entstandenen Anspruchs nicht vor diesem Zeitpunkt. (T30)
  • 10 Ob 111/07g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 111/07g
    Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte darf mit seiner Schadenersatzklage nicht solange zuwarten, bis er sich seines Prozesserfolges gewiss ist oder glaubt, es zu sein. Nur wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird dem Geschädigten in der Regel zugebilligt, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. (T31)
    Beisatz: Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T32)
  • 2 Ob 58/07d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 58/07d
    Vgl; Beis wie T20
  • 4 Ob 7/08w
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 7/08w
    Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Mit dem Entstehen der Abgabenschuld durch den (nicht rechtskräftigen) Steuerbescheid erster Instanz besteht jedoch keine Ungewissheit mehr über den Schadenseintritt (möglicher Beratungsfehler des Steuerberaters). (T33)
  • 10 Ob 12/08z
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 12/08z
    Auch; Beis wie T25
  • 6 Ob 145/08d
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 145/08d
    Beisatz: Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T34)
  • 1 Ob 4/09h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 4/09h
  • 4 Ob 28/09k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 28/09k
    Veröff: SZ 2009/48
  • 2 Ob 266/08v
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 266/08v
  • 4 Ob 190/09h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 190/09h
    Beis wie T24
  • 2 Ob 129/09y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 129/09y
    Vgl auch; Beis wie T13
    Veröff: SZ 2009/144
  • 2 Ob 158/09p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 158/09p
    Vgl auch; Beis wie T31; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Trotz des Vorliegens von auf einen der Klägerin vom Beklagten verursachten Schaden hindeutenden Beweisergebnissen in Form sukzessive erstatteter Sachverständigengutachten im Vorprozess noch kein Vorliegen von gesicherten Verfahrensergebnissen oder erdrückenden Beweisen in Gang, zumindest vor dem abschließenden Gutachten im Vorprozess. (T35)
  • 1 Ob 172/09i
    Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 172/09i
  • 2 Ob 15/10k
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 15/10k
    Vgl auch; Vgl Beis wie T14; Vgl Beis wie T22; Vgl Beis wie T31; Beisatz: Diese Rechtsprechung setzt Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, voraus. (T36)
  • 8 ObA 66/09b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 66/09b
    Beisatz: Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. (T37)
  • 1 Ob 191/10k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 191/10k
    Beisatz: Hier: Beendigung des Fruchtgenussrechts. (T38)
  • 5 Ob 118/11f
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 118/11f
  • 1 Ob 203/11a
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 203/11a
    Beis wie T1; Beis wie T14
  • 1 Ob 183/11k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 183/11k
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T22; Beis wie T32; Beis wie T36; Beis wie T37
  • 4 Ob 145/12w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 145/12w
    Beis wie T14
  • 10 Ob 18/13i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 18/13i
    Auch; Beis wie T2 nur: Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T39)
  • 8 ObA 34/13b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 34/13b
    Auch Beis wie T2
  • 1 Ob 130/13v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 130/13v
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 7 Ob 18/13t
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 18/13t
  • 1 Ob 50/13d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 50/13d
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T17
  • 3 Ob 146/13m
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 146/13m
    Auch; Beisatz: Hier: § 364a ABGB. (T40)
  • 9 Ob 53/14f
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 Ob 53/14f
    Beis ähnlich wie T14; Beis wie T22; Beisatz: Ist nach den gegebenen Umständen nicht offensichtlich, dass ausreichende Kenntnis vom Schaden erst nach Beendigung eines anhängigen behördlichen Verfahrens vorliegen kann, hat der Geschädigte im Falle eines Verjährungseinwands darzulegen, aus welchen Gründen er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt noch im Unklaren sein konnte. (T41)
  • 4 Ob 168/14f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 168/14f
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 157/14w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 157/14w
  • 3 Ob 155/14m
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 155/14m
    Auch; Beis wie T14
  • 3 Ob 40/15a
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 40/15a
    Auch
  • 1 Ob 81/15s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 81/15s
    Vgl; Beis wie T20; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Zur Voraussehbarkeit der Frühpensionierung bzw des Eintritts einer dauerhaften Dienstunfähigkeit als weitere „Zwischenursache“. (T42); Veröff: SZ 2015/52
  • 7 Ob 56/15h
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 56/15h
  • 6 Ob 221/15s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 221/15s
    Beis wie T10; Beis ähnlich wie T14
  • 6 Ob 232/15h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 232/15h
  • 3 Ob 157/17k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 157/17k
    Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T22; Beis wie T28; Beis wie T31; Beis wie T32
  • 7 Ob 95/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 95/17x
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 206/17w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 206/17w
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T19
  • 5 Ob 68/18p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 68/18p
  • 9 Ob 66/18y
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 66/18y
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T22; Beis wie T31
  • 6 Ob 102/20y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 102/20y
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Die Identität des Schädigers wäre unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens um ohne nennenswerte Mühe zu ermitteln gewesen. (T43)
  • 2 Ob 116/21d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 116/21d
    Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T22; Beis wie T31
  • 2 Ob 64/21g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 2 Ob 64/21g
    Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T22; Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T36; Beisatz: Hier: Im 2016 eingeleiteten Vorprozess war sowohl die Stellung der nunmehrigen Klägerin als auch jene der nunmehrigen Erstbeklagten als Eisenbahnbetreiberin im Sinne des EKHG strittig und wurde die Haftungsverteilung zwischen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und einem Eisenbahnverkehrsunternehmen erst sukzessive durch die während des Prozesses ergangene Rechtsprechung klargestellt. Die Verjährung begann erst mit der Rechtskraft der letztinstanzlichen Entscheidung im Vorprozess zu laufen. (T44)
  • 8 Ob 60/22i
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 Ob 60/22i
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T22; Beis wie T31
  • 2 Ob 126/22a
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 2 Ob 126/22a
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T31; Beis wie T32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083144

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19951219_OGH0002_0010OB00621_9500000_001

Rechtssatz für 1Ob42/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050338

Geschäftszahl

1Ob42/90; 1Ob18/92; 1Ob17/93; 1Ob39/94; 1Ob41/94 (1Ob42/94); 2Ob2019/96t; 7Ob54/97k; 2Ob153/97g; 9ObA2300/96t; 7Ob2403/96z; 7Ob253/97z; 4Ob24/98b; 1Ob155/97v; 1Ob373/98d; 1Ob127/99d; 1Ob151/00p; 1Ob199/00x; 1Ob134/00p; 1Ob68/01h; 1Ob95/01d; 1Ob147/01a; 1Ob55/04a; 1Ob226/05z; 1Ob103/07i; 8Ob96/07m; 7Ob67/10v; 8Ob26/10x; 1Ob96/11s; 1Ob183/11k; 1Ob85/11y; 1Ob171/12x; 1Ob129/12w; 1Ob56/13m; 1Ob130/13v; 1Ob50/13d; 1Ob148/13s; 3Ob206/13k; 1Ob17/14b; 5Ob230/14f; 1Ob211/14g; 3Ob40/15a; 1Ob51/15d; 1Ob123/15t; 7Ob206/17w; 1Ob109/18p; 2Ob60/20t; 1Ob231/20g; 5Ob21/22g; 1Ob87/23k; 1Ob82/23z

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Norm

AHG §6
AHG §6 Abs1
  1. AHG § 6 heute
  2. AHG § 6 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  3. AHG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 6 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974
  1. AHG § 6 heute
  2. AHG § 6 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  3. AHG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 6 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Rechtssatz

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte durch eine Feststellungsklage begegnen (JBl 1986,647).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 42/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 42/90
    Veröff: SZ 64/23 = JBl 1991,647
  • 1 Ob 18/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 18/92
  • 1 Ob 17/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 17/93
  • 1 Ob 39/94
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 39/94
    Auch
  • 1 Ob 41/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 41/94
  • 2 Ob 2019/96t
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 2019/96t
    Vgl auch; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T1)
    Veröff: SZ 69/55
  • 7 Ob 54/97k
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 54/97k
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 153/97g
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 153/97g
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 2300/96t
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/104
  • 7 Ob 2403/96z
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2403/96z
    nur: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. (T2)
  • 7 Ob 253/97z
    Entscheidungstext OGH 03.12.1997 7 Ob 253/97z
    Auch
  • 4 Ob 24/98b
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 24/98b
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 155/97v
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 155/97v
    Vgl auch; Beisatz: Feststellungsklagen sind bei Zutreffen ihrer allgemeinen Voraussetzungen auch im Amtshaftungsrecht zulässig. (T3)
    Veröff: SZ 71/5
  • 1 Ob 373/98d
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 373/98d
    Veröff: SZ 72/51
  • 1 Ob 127/99d
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 127/99d
    Auch; nur: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann. (T4)
  • 1 Ob 151/00p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 151/00p
    Vgl; Beisatz: Der Geschädigte darf mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Jeder Kläger muss nämlich damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, weil etwa Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden könnten. Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. (T5)
  • 1 Ob 199/00x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 199/00x
    nur: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T6)
    Beisatz: Die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnt mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens beziehungsweise mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu laufen, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist. (T7)
  • 1 Ob 134/00p
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 134/00p
  • 1 Ob 68/01h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 68/01h
    nur T6; Beisatz: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte aufgrund ihm bekannter Umstände - neben der Kenntnis des Eintritts (der Wirksamkeit) eines Schadens - ohne nennenswerte Mühe zumutbarerweise auch auf das Verschulden irgendeines Organs des später beklagten Rechtsträgers (hier: Bund) schließen konnte. (T8)
  • 1 Ob 95/01d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 95/01d
    Vgl; Beis wie T5 nur: Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. (T9) Beis wie T8
  • 1 Ob 147/01a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 147/01a
    Beisatz: Durch die Einbringung einer Feststellungsklage wird die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen, weshalb eine Klagsausdehnung auf später fällig werdende Beträge entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht erforderlich ist. (T10)
  • 1 Ob 55/04a
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 55/04a
    Beis wie T7; Veröff: SZ 2004/75
  • 1 Ob 226/05z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 226/05z
    Auch; Beisatz: Ein Zuwarten wegen Unkenntnis der Person des Schädigers ist nur dann zulässig, wenn Unklarheit darüber besteht, ob im Sinne des Kausalitätsverlaufs die Schadenszufügung auf das Handeln einer bestimmten Person zurückgeführt werden kann. Die Unklarheit betreffend die Rechtsfrage, ob das rechtswidrig schuldhafte Verhalten des Schädigers dem beklagten Rechtsträger zurechenbar und diese für Schadenersatzansprüche passiv legitimiert ist, kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht weiter hinausschieben. (T11)
  • 1 Ob 103/07i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 103/07i
    nur T6; Beis wie T8; Beis wie T5 nur: Der Geschädigte darf mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Jeder Kläger muss nämlich damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt. (T12)
    Veröff: SZ 2007/103
  • 8 Ob 96/07m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 Ob 96/07m
    Auch; Beisatz: Wobei auch schon der Eintritt eines Teilschadens ausreicht. (T13)
  • 7 Ob 67/10v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 67/10v
  • 8 Ob 26/10x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 26/10x
    nur T6; Beis wie T12
  • 1 Ob 96/11s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 96/11s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 183/11k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 183/11k
    Beis wie T13
  • 1 Ob 85/11y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 85/11y
    Vgl auch; Beis wie T13
  • 1 Ob 171/12x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
    Auch
  • 1 Ob 129/12w
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 129/12w
    Auch
  • 1 Ob 56/13m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/50
  • 1 Ob 130/13v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 130/13v
    Auch
  • 1 Ob 50/13d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 50/13d
    Auch
  • 1 Ob 148/13s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 148/13s
    Auch
  • 3 Ob 206/13k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 206/13k
    Beisatz: Hier: Begründung der Grunderwerbssteuerpflicht. (T14)
  • 1 Ob 17/14b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 17/14b
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T12
  • 5 Ob 230/14f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 230/14f
  • 1 Ob 211/14g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
    Auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 40/15a
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 40/15a
    Auch
  • 1 Ob 51/15d
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 51/15d
    nur T6
  • 1 Ob 123/15t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 123/15t
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Veröff: SZ 2015/85
  • 7 Ob 206/17w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 206/17w
    Auch
  • 1 Ob 109/18p
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 109/18p
    Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, sobald der Kenntnisstand des Geschädigten eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt. (T15)
  • 2 Ob 60/20t
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 60/20t
    vgl
    Anm: Veröff: SZ 2020/84
  • 1 Ob 231/20g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 231/20g
    Auch
  • 5 Ob 21/22g
    Entscheidungstext OGH 19.07.2022 5 Ob 21/22g
    Vgl; Beis wie T12
  • 1 Ob 87/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 87/23k
    Beisatz wie T12
  • 1 Ob 82/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 82/23z
    Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar. (T16)
    Beisatz: Hier: Ersatzansprüche aus der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T17)
    Beisatz: Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten abgewiesen wurde, war weder schadensauslösend noch verjährungshemmend, weil die Antragstellung mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos war. (T18)

Schlagworte

Effektivitätsgrundsatz, Äquivalenzgrundsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050338

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19910306_OGH0002_0010OB00042_9000000_004

Rechtssatz für 1Ob41/94 (1Ob42/94); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087615

Geschäftszahl

1Ob41/94 (1Ob42/94); 1Ob1004/96; 4Ob2197/96h; 7Ob253/97z; 6Ob187/98p; 8Ob74/98k; 9Ob244/00y; 1Ob281/03k; 2Ob192/05g; 8Ob96/07m; 2Ob32/09h; 5Ob120/10y; 1Ob191/10k; 8Ob26/10x; 10Ob18/13i; 7Ob18/13t; 1Ob221/13a; 4Ob124/14k; 7Ob56/15h; 6Ob90/15a; 6Ob153/15s; 5Ob177/15p; 1Ob212/15f; 10Ob51/16x; 1Ob88/16x; 5Ob186/16p; 3Ob240/16i; 1Ob190/16x; 1Ob28/17z; 6Ob118/17x; 1Ob67/18m; 3Ob82/18g; 2Ob160/18w; 7Ob196/17z; 1Ob10/21h; 6Ob92/21d; 7Ob139/21y; 2Ob122/21m; 6Ob235/23m

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

ABGB §1489 IIA
ABGB §1489 IIB
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 41/94
  • 1 Ob 1004/96
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 1004/96
    Auch
  • 4 Ob 2197/96h
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2197/96h
    Vgl; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T1)
  • 7 Ob 253/97z
    Entscheidungstext OGH 03.12.1997 7 Ob 253/97z
    Vgl auch
  • 6 Ob 187/98p
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 187/98p
    Auch
  • 8 Ob 74/98k
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 Ob 74/98k
    Auch
  • 9 Ob 244/00y
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 Ob 244/00y
  • 1 Ob 281/03k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 281/03k
    Auch
  • 2 Ob 192/05g
    Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 192/05g
  • 8 Ob 96/07m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 Ob 96/07m
    Auch
  • 2 Ob 32/09h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 32/09h
    Vgl; Beisatz: Hier: Erkennbarkeit eines Erstschadens bei Wertpapiergeschäften durch Erkennbarkeit von Kursverlusten und der Risikoträchtigkeit von Wertpapieren. (T2)
  • 5 Ob 120/10y
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 120/10y
  • 1 Ob 191/10k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 191/10k
    Vgl auch; nur: Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T3)
    Beisatz: Hier: Beendigung des Fruchtgenussrechts. (T4)
  • 8 Ob 26/10x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 26/10x
    Auch
  • 10 Ob 18/13i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 18/13i
    Beis wie T2; Beisatz: Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit der gewählten Anlageform eingetretener weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt. (T5)
  • 7 Ob 18/13t
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 18/13t
  • 1 Ob 221/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 221/13a
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 124/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 124/14k
    Auch
  • 7 Ob 56/15h
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 56/15h
  • 6 Ob 90/15a
    Entscheidungstext OGH 31.08.2015 6 Ob 90/15a
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 6 Ob 153/15s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 153/15s
    Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Selbst eine im Zeitpunkt des Erkennens vorliegende Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ändert nichts am Verjährungsbeginn. (T6)
    Beisatz: Diese Rechtsprechung will ein „Spekulieren auf dem Rücken des Beraters“ verhindern. Stört den Anleger das ungewollte ‑ und nunmehr erkannte ‑ Risiko, so soll er seine Ansprüche umgehend geltend machen. (T7)
    Beisatz: Auch bei Fremdwährungskrediten ist daher auf den „Vertragsabschlussschaden“ abzustellen; für eine gesonderte Verjährung des „Mehraufwendungsschadens“ besteht in der Regel keine Grundlage, da damit entgegen der Einheitstheorie der an sich einheitliche Schaden in einen Primär‑ und Folgeschaden zerlegt würde. Bereits der Abschluss eines ‑ in dieser Form nicht gewollten ‑ Vertrags stellt daher den Schaden dar. (T8)
  • 5 Ob 177/15p
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 177/15p
    Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Finanzierungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger. (T9)
  • 1 Ob 212/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 212/15f
    Beis wie T5; Beis wie T8
  • 10 Ob 51/16x
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 51/16x
    Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8
  • 1 Ob 88/16x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 88/16x
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufs ist bei derartigen Modellen, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzept – entgegen den Zusagen – nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. (T10)
  • 5 Ob 186/16p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 186/16p
    Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8
  • 3 Ob 240/16i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 240/16i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Veranlagungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger. (T11)
  • 1 Ob 190/16x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
    Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Veröff: SZ 2017/34
  • 1 Ob 28/17z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 28/17z
    Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (so schon 9 Ob 17/07a; 6 Ob 103/08b; 1 Ob 12/13s). (T12)
  • 6 Ob 118/17x
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/17x
    Vgl; Beis wie T10
  • 1 Ob 67/18m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 67/18m
  • 3 Ob 82/18g
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 82/18g
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 2 Ob 160/18w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2018 2 Ob 160/18w
    Beis wie T6
  • 7 Ob 196/17z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 196/17z
    Vgl; Beis wie T12
  • 1 Ob 10/21h
    Entscheidungstext OGH 05.03.2021 1 Ob 10/21h
    Vgl; Beis wie T12
  • 6 Ob 92/21d
    Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 92/21d
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 7 Ob 139/21y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 139/21y
    Beisatz: Hier: Vermittlung eines Versicherungsvertags, der nicht den Vorgaben des Auftragsgebers entsprach. (T13)
  • 2 Ob 122/21m
    Entscheidungstext OGH 16.09.2021 2 Ob 122/21m
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Veranlagung aufgrund von Börsenbriefen. (T14)
  • 6 Ob 235/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.12.2023 6 Ob 235/23m
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087615

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00041_9400000_003

Entscheidungstext 7Ob253/97z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob253/97z

Entscheidungsdatum

03.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther T*****, vertreten durch Dr.Peter Wallnöfer und Dr.Roman Bacher, Rechtanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14.März 1997, GZ 4 R 38/97p-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6.November 1996, GZ 13 Cg 69/96a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.430,-- (darin enthalten S 1.905,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Dem Kläger standen aufgrund einer Erbschaft im Jahr 1991 S 18 Mill. zur Verfügung. Es war sein Wunsch, einen Teil hievon für einen Grundstückskauf und einen Hausbau bereitzuhalten und S 10 Mill. risikolos zu veranlagen. Er wandte sich an die beklagte Partei, wo er mehrere Beratungsgespräche mit deren Angestellten Mag.K***** führte. Dieser schlug dem Kläger vor, S 8 Mill. wegen der jederzeitigen Realisierungsmöglichkeit auf ein Sparbuch zu legen, weitere S 8 Mill. in fest verzinsliche Anleihen anzulegen und etwa S 2 Mill. für den Erwerb von R*****-Gewinnscheinen der R*****-Aktiengesellschaft zu investieren. Mag.K***** schlug den Erwerb der R*****-Gewinnscheine deshalb vor, weil es sich hiebei um thesaurierende Immobilienpapiere handelte, deren Erlös im Fall eines Verkaufes nach einem Jahr einkommensteuerfrei war. Es standen nur diese Anlageformen zur Rede. Andere Angebote wurden dem Kläger nicht erstellt. Der Kläger holte auch keine Vorschläge bei anderen Banken ein.

Mag.K***** übergab dem Kläger als Entscheidungshilfe einen Prospekt über die R*****-Papiere. Dieser Prospekt enthält auf allen Seiten das Logo der beklagten Partei und verweist auf die Vorteile der Gewinnscheine. Ein objektiver Betrachter muß diesen Prospekt der beklagten Partei zuordnen. Insgesamt ist seine Aussage äußerst optimistisch, und er muß bei einem im Bankwesen und Effektenhandel unerfahrenen Betrachter den Eindruck erwecken, daß der Gewinnschein schon bei seiner Emission einen Wert von S 1.800 bei einem Nominale von S 1.000 repräsentiert und daß dieser Wert nur steigen kann. Daß der R*****-Gewinnschein an der Börse gehandelt wird und Kursschwankungen unterliegen kann, ist aus dem Prospekt nicht ersichtlich.

Der Kläger erwarb am 11.4.1991 600 Stück und 900 Stück R*****-Gewinnscheine zu einem Nominale von je S 1.000 zu einem Kurswert von S 1.300, sohin insgesamt um den Betrag von S 1,950.000. An Spesen zahlte er hiefür der beklagten Partei S 24.375. Unmittelbar danach, jedenfalls aber ab 1992, ist der Kurs der R*****-Gewinnscheine nur gesunken. Am 5.11.1996 (Schluß der Verhandlung erster Instanz) betrug der Kurswert S 735 bei einem Nominale von S 1.000. Der Kläger wandte sich sogleich bei Beginn des Absinkens des Kurses an Mag.K***** und beklagte sich über die schlechte Kursentwicklung. Er wurde jedoch von Mag.K***** vertröstet. Es wurde ihm mitgeteilt, daß solche Kursschwankungen ganz normal seien und daß er das Papier behalten solle; es werde sich schon wieder erholen. Da aber keine Erholung eintrat, versuchte der Kläger, beim Filialdirektor der Filiale der beklagten Partei in Innsbruck eine Entschädigung oder sonstige Lösung zu erreichen, hatte aber auch hier keinen Erfolg. Der Kläger wandte sich dann schriftlich an die Zentrale der beklagten Partei. Seine Schreiben blieben teilweise unbeantwortet, teils wurde ihm mitgeteilt, daß eben Gewinnscheine Börsenkurse hätten und diese Schwankungen unterliegen könnten. Der Kläger wandte sich schließlich an den Verein für Konsumenteninformation. Die beklagte Partei schlug in ihrem an diesen Verein gerichteten Schreiben vom 3.8.1995 als "Entgegenkommen" vor, daß sie dem Kläger beim Verkauf der Papiere im Rahmen des Freiverkehrs an der Wiener Börse spesenfrei behilflich sein wolle. Andere Zusagen erfolgten seitens der beklagten Partei nicht.

Die vom Kläger erworbenen Anleihen sind im Kurs gestiegen und werfen nach wie vor eine Rendite ab. Bei der Anlage des Sparbuches, dem Kauf der Anleihen und der R*****-Gewinnscheine wurde zwischen den Streitteilen nicht vereinbart, daß die Veranlagungen und deren Entwicklungen als Einheit zu sehen seien.

Mit seiner am 30.1.1996 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Haftung der beklagten Partei gegenüber dem Kläger für alle Schäden und Nachteile aus dem Ankauf der R*****-Gewinnscheine, insbesondere für einen allfälligen Kursverlust der Gewinnscheine, hilfsweise die Verpflichtung der beklagten Partei, dem Kläger S 1,974.375 Zug um Zug gegen Überlassung von 1500 Stück R*****-Gewinnscheinen mit einem Nominale von S 100 zu zahlen. In seinem am 26.7.1996 eingelangten Schriftsatz stellte der Kläger das weitere Eventualbegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm S 802.500 zu zahlen. Der Kläger brachte vor, er habe gegenüber dem Anlageberater der beklagten Partei stets darauf hingewiesen, daß er ausschließlich risikolose Anlagevarianten wünsche, was bedeute, daß bei keiner der vorgeschlagenen und ausgewählten Anlageformen ein Kursverlust des eingesetzten Nominales eintreten dürfe und darüberhinaus ein angemessener Gewinn bzw angemessene Zinsen erwirtschaftet werden sollten. Jede spekulative Veranlagung, die das Risiko eines Kursverlustes mit sich gebracht hätte, habe der Kläger ausdrücklich nicht eingehen wollen. Dies sei der beklagten Partei bekannt gewesen. Die ihm empfohlenen R*****-Gewinnscheine seien ein Anlageprodukt der beklagten Partei selbst bzw deren Tochtergesellschaft. Die Gewinnscheine verkörperten eine Beteiligung am Gewinn und am Vermögen der R*****-Aktiengesellschaft. Maßgebend für den Gewinn sei der bilanzmäßig ausgewiesene Reingewinn gemäß Paragraph 132, Absatz 2, AktG. Dem Kläger sei der Ankauf dieser Gewinnscheine empfohlen worden, wobei er auf die solide Basis und ein gutes Wachstum hingewiesen worden sei. Dies sei auch dem Prospekt zu entnehmen gewesen, der die Möglichkeit des Kursrisikos nicht erwähne. Auch der Anlageberater der klagenden Partei habe dieses Risiko nicht erwähnt, obwohl der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß er kein solches Risiko bei der Veranlagung wünsche.

Vom Zeitpunkt der Veranlagung an seien die Kurse fortwährend gesunken. Die 1500 Gewinnscheine wiesen zuletzt nur noch einen Kurswert von S 1,147.000 aus. Seitens der klagenden Partei sei aber zuletzt noch mit Schreiben vom 26.9.1994 unter Hinweis auf den hohen inneren Wert des Papiers von einem Ausstieg aus dem Engagement abgeraten worden, obwohl die beklagte Partei erstmals mit Schreiben vom 3.3.1993 die unerfreuliche Entwicklung des R*****-Gewinnscheines bedauert habe und den Kläger zur Diskussion allfälliger Lösungsvorschläge eingeladen habe. Die beklagte Partei lehne jedenfalls eine Haftung für den von ihr offenkundig zu vertretenden Beratungsfehler ab. Im Hinblick auf die ablehnende Haltung stehe dem Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Haftpflicht der klagenden Partei zu. Obwohl der Kläger stets darauf hingewiesen habe, nur eine risikolose Anlageform zu wünschen, welche keinesfalls den Verlust des eingesetzten Kapitals nach sich ziehen dürfe, erleide er unter Einrechnung einer angemessenen Verzinsung derzeit einen Schaden von etwa S 1 Mill. Wegen der mangelnden Aufklärung über das Kursrisiko werde der Ankauf der Papiere hilfsweise wegen Irrtums angefochten und die Rückabwicklung begehrt. Das weitere Eventualbegehren resultiere aus dem inzwischen eingetretenen Kursverlust.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung aller Begehren. Das Feststellungsinteresse sei zu verneinen, weil bereits eine Leistungsklage erhoben werden könne. Der Klagsanspruch sei verjährt, weil der Primärschaden des Klägers spätestens im Dezember 1991 eingetreten sei, als der Kurs der R*****-Gewinnscheine bereits um 10 Punkte gefallen sei. Im Lauf des Jahres 1992 sei der Kurs auf etwa 1000 gefallen. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Es habe keine die Verjährung hemmenden Vergleichsverhandlungen gegeben. Sämtliche Schadenersatzforderungen des Klägers seien bereits dem Grunde nach abgelehnt worden, und zwar sowohl im Korrespondenzweg als auch bei persönlichen Gesprächen. Aber selbst wenn man Vergleichsverhandlungen annehmen sollte, seien diese spätestens am 26.9.1994 abgeschlossen gewesen, weil mit Schreiben von diesem Tag die Position der beklagten Partei so dargestellt worden sei, daß an ihr kein wie immer gearteter Zweifel bestehen habe können.

Es liege weder ein Beratungsfehler noch eine Irreführung des Klägers vor. Der Erwerb der R*****-Gewinnscheine durch den Kläger sei insbesondere aus steuerlichen Gründen und aufgrund des guten Substanzwertes erfolgt. Dem Kläger sei beim Kauf sehr wohl bekannt gewesen, daß sich der Preis des Papieres nicht nur nach dem Wert des Fondsvermögens richte, sondern aufgrund von Angebot und Nachfrage im geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse Schwankungen unterworfen sei. Dies sei nicht nur aus dem Prospekt ersichtlich gewesen, sondern sei dem Kläger auch mehrfach von Mag.K***** mitgeteilt worden. Dem Kläger sei nie der Kauf bestimmter Papiere "empfohlen" worden. Aufgrund des guten Substanzwertes der Papiere könne der Ankauf nicht als falsch bezeichnet werden. Insgesamt erziele der Kläger ohnehin ein Renditenniveau von rund 6,6 % pro Jahr. Die Herausnahme nur eines Papiers aus dem "Anlagemix" sei jedenfalls unzulässig. Das Leistungsbegehren sei nicht nachvollziehbar, weil ein Begehren auf Rücknahme der Gewinnscheine nur gegenüber dem Begeber gestellt werden könne.

Dem Verjährungseinwand hielt der Kläger entgegen: Die beklagte Partei habe zuletzt mit Schreiben vom 3.3.1993 zur Diskussion allfälliger Lösungsvorschläge eingeladen. Mit Schreiben vom 26.9.1994 habe sie dem Kläger mit verschiedenen Argumenten einen "Ausstieg aus dem gegenständlichen Engagement ausdrücklich nicht empfohlen". Sie habe darauf hingewiesen, daß sie sich bemüht habe, durch Aufnahme von R*****-Gewinnscheinen über die Börse dazu beizutragen, daß die "Handelsmobilität" dieses Gewinnscheines wiederhergestellt werde, obwohl aufgrund der Marktgegebenheiten der Vergangenheit bereits erhebliche Nostrobestände vorliegen würden. Sie glaube, daß dadurch für die Zukunft für dieses Börsenpapier, das sich grundsätzlich an Angebot und Nachfrage orientiere, ein Beitrag geleistet worden sei, der in Verbindung mit den fundamental guten Daten des Gewinnscheines die Voraussetzung für eine vernünftige Kursentwicklung schaffe. Weiters hätten auch Vergleichsverhandlungen mit Konsumentenschutzeinrichtungen stattgefunden, wobei die beklagte Partei zuletzt mit Schreiben vom 3.8.1995 ein Vergleichsanbot an den "Konsument" gerichtet habe.

Das Erstgericht wies sowohl das Hauptbegehren als auch die Eventualbegehren ab. Es traf zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende, jeweils bekämpfte Feststellungen:

Wie weit der Wunsch des Klägers zur risikolosen Veranlagung tatsächlich in die Gespräche mit Mag.K***** einfloß, wie weit vom Ausschluß von Spekulationen oder von ähnlichem die Rede war, kann nicht festgestellt werden. Ob Mag.K***** den Kläger darauf hingewiesen hat, daß die R*****-Gewinnscheine Kursschwankungen unterliegen können und allenfalls wie er ihn darauf hingewiesen hat, kann nicht festgestellt werden. Hätte der Kläger gewußt, daß der R*****-Gewinnschein auch Kursschwankungen unterliegen und der Kurs auch absinken kann, hätte er diese Gewinnscheine nicht gekauft.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Klagsanspruch verjährt sei. Ausgehend von den Behauptungen des Klägers bestehe der Schaden darin, daß der Kurswert des R*****-Gewinnscheines zumindest unter S 1.300 gesunken sei. Damit sei eine Verringerung des Vermögens des Klägers eingetreten. Dieser Kursverlust sei bereits 1991, spätestens jedoch 1992, vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger der Schaden auch bekannt gewesen. Die dreijährige, spätestens ab Beginn des Jahres 1992 laufende Verjährungsfrist sei auch nicht durch Vergleichsverhandlungen gehemmt worden, weil aus dem Verhalten der beklagten Partei immer klar hervorgegangen sei, daß sie den Anspruch des Klägers ablehne, selbst wenn sie aus Kulanzgründen eine spesenfreie Abwicklung vorgeschlagen habe. Die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung sei gemäß Paragraph 1487, ABGB ebenfalls verfristet.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Gericht zweiter Instanz ergänzte die Feststellungen des Erstgerichtes, indem es den Inhalt des dem Kläger übergebenen Prospektes durch die Aufnahme einer Kopie der betreffenden Urkunde in seiner Entscheidung darlegte. Ungeachtet dessen hielt es die Verjährungseinrede der beklagten Partei jedenfalls für berechtigt und führte aus: Folge man der Darstellung des Klägers, so sei der Kursverlust, sobald er eintrete, als (Primär-)Schaden anzusehen, der für den Beginn der Verjährung relevant sei. Werde die Variante zugrundegelegt, daß der Kläger über die Kursschwankungen der R*****-Gewinnscheine informiert worden sei, so habe er das Risiko des Kursverlustes ohnehin selbst zu tragen. Auf die jeweils in der Berufung und in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrügen sei demnach nicht einzugehen.

Eine Verjährungshemmung sei nicht eingetreten. Abgesehen davon, daß Vergleichsgespräche vom Kläger selbst nicht behauptet worden seien, wären diese mit Schreiben der beklagten Partei vom 26.9.1994, jedenfalls aber mit ihrem Schreiben vom 3.8.1995, mit dem sie sich gegen den Vorwurf eines Beratungsfehlers verwehrt und auf ausdrückliche Aufklärung des Klägers bezüglich des Risikos hingewiesen habe, als im Sinn des Klägers erfolglos beendet anzusehen. Da der Kläger die Klage nicht innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit von vier Monaten eingebracht habe, habe er keineswegs darauf vertrauen dürfen, daß die beklagte Partei seine Ansprüche in einem späteren Prozeß nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen und die Verjährung nicht relevieren werde.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, inwieweit eine Feststellungsklage eingebracht werden müsse, wenn die Einbringung einer Leistungsklage aufgrund des Primärschadens nicht indiziert sei, in den jüngst zur Verjährungsfrage ergangenen Entscheidungen 4 Ob 2197/97h und 4 Ob 2356/96a offengelassen worden sei. Im vorliegenden Fall sei im Zeitpunkt des Eintrittes des Primärschadens, der mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung liege, eine Leistungsklage noch nicht indiziert gewesen, weil der von der beklagten Partei nach den Behauptungen des Klägers rechtswidrig verursachte Schaden zu diesem Zeitpunkt ja nur im Fall eines Verkaufes eingetreten wäre. Bei Zuwarten mit dem Verkauf - die Anlage sei ja längerfristig gedacht gewesen - habe durchaus die Möglichkeit bestanden, daß der Schaden durch entsprechende Börsenkursänderungen völlig behoben werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Für den Beginn der Verjährungsfrist ist hier maßgebend, ob bereits und bejahendenfalls wann dem Kläger aufgrund des von ihm behaupteten, der beklagten Partei zuzurechnenden Beratungsfehlers des Mag.K***** ein Schaden entstanden ist. Wäre der Schadenseintritt mit dem verlustbringenden Verkauf der Papiere durch den Kläger gleichzusetzen, könnte der Klagsanspruch im Sinn der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/238 keineswegs verjährt sein, weil demnach die kurze Verjährung von Schadenersatzansprüchen nicht vor dem Eintritt des tatsächlichen Schadens zu laufen beginnt; mangels Verkaufes wäre nach dieser Ansicht noch überhaupt kein Schaden eingetreten.

Ob der Beklagte die Papiere bereits verkaufen hätte sollen oder wielange er damit zuwarten sollte, betrifft die Frage der Schadensminderung, hat aber auf die Frage der Verjährung keinen Bezug.

"Nachteil am Vermögen" im Sinn des Schadensbegriffes des Paragraph 1293, ABGB ist jede Vermögensveränderung nach unten, der kein entsprechendes Äquivalent gegenübersteht (Reischauer in Rummel2 römisch II Rz 5 zu Paragraph 1293, ABGB mwN).

Folgt man den Behauptungen des Klägers, wünschte er, sein Kapital "risikolos", insbesondere ohne jedes Kursrisiko anzulegen und teilte dies dem Angestellten der beklagten Partei auch unmißverständlich mit. An diesen Vorstellungen und Vorgaben des Klägers ist die Beratung des Mag.K***** zu messen, einen Teil des Geldes in R*****-Gewinnscheinen anzulegen. Da die empfohlene Anlageform nicht diesen vom Kläger - nach seinen Behauptungen - genannten Kriterien entsprach, war sie unrichtig und für den Kläger nachteilig. Die Papiere waren nicht geeignet, den Erwartungen des Klägers auf Sicherheit insoweit, daß ein Absinken des Kurswertes unter den Kurswert im Zeitpunkt des Ankaufes ausgeschlossen sei, zu entsprechen. Der behauptete Schaden ist dadurch entstanden, daß der Beklagte kein wertstabiles, sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat vergleiche die Entscheidung 4 Ob 516/92, der - abgesehen von der Verjährungsfrage - ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrundelag). Die nach den Behauptungen des Klägers berechtigten Vorstellungen des Klägers sind ausschlaggebend für die Frage des Schadenseintrittes. Wer Aktien oder sonstige, Kursschwankungen unterliegende Wertpapiere in Kenntnis dieses Umstandes kauft, erleidet bei fallendem Kurs - und zwar unabhängig davon, ob Aussicht auf Erholung des Kurses besteht oder nicht - grundsätzlich keinen ersatzfähigen Schaden, sodaß die Argumentation der Revision, daß Wertpapiere unhandelbar wären und ihrer Zweckbestimmung verlustig gingen, wenn jede negative Kursschwankung eines Wertpapiers als fristauslösender Schadenseintritt zu werten wäre, jeder Grundlage entbehrt. Im hier vorliegenden Fall ist der Schaden, unterstellt man den deklarierten Wunsch des Klägers nach risikoloser Veranlagung, bereits in dem Moment eingetreten, als sich herausstellte, daß der Kläger nicht ein im aufgezeigten Sinn risikoloses, sondern risikobehaftetes Papier erworben hat, das die gewünschte Eigenschaft gerade nicht erfüllt. Dieser Zeitpunkt ist unabhängig davon, ob nach einer Zukunftsprognose aus damaliger Sicht auf eine positivere Kursentwicklung zu hoffen war oder nicht, als maßgebender Termin für den Schadenseintritt anzusehen. Da der Kläger nach dem insoweit nicht strittigen Sachverhalt umgehend von den Kursverlusten Kenntnis erhielt, mußte ihm damit zugleich auch klar sein, daß er sein Geld anstatt für ein von ihm gewünschtes risikoloses Wertpapier für ein Kursschwankungen unterworfenes Wertpapier ausgegeben hatte.

Wie bereits das Gericht zweiter Instanz mit umfassender Darstellung der Rechtsprechung ausgeführt hat, beginnt die kurze Verjährungszeit des Paragraph 1489, erster Satz ABGB zwar nunmehr nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung zu laufen. Mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. In diesem Fall muß der Geschädigte drohender Verjährung mit einer Feststellungsklage begegnen. Diese in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (JBl 1996, 315 mit zahlreichen Nachweisen), wurden vom Obersten Gerichtshof auch nach Vorliegen der zitierten Entscheidung des verstärkten Senates aufrecht erhalten vergleiche 4 Ob 2107/96 mit ausführlichen Literaturnachweisen, die insoweit der in JBl 1996, 315 veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 41, 42/94 uneingeschränkt folgt, sowie weiters 2 Ob 2019/96t, 2 Ob 13/96, 2 Ob 153/97g ua).

Die insbesondere in der Entscheidung 4 Ob 2197/96h (und weiters in 4 Ob 2356/96s) offen gelassene Frage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der keine Leistungsklage erhebt - so etwa weil der Erstschaden geringfügig war oder weil der Schädiger Ersatz geleistet oder anerkannt hat udgl - eine Klage auf Feststellung der Haftung des Schädigers für den Ersatz voraussehbarer künftiger Schäden zu erheben hat, stellt sich hier in dieser Form nicht: Die Klagseinbringung betreffend die bereits entstandenen Schäden wäre im vorliegenden Fall jedenfalls bereits mit dem Entstehen der ersten Kursverluste nach dem Ankauf der Papiere indiziert gewesen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine konkrete Bezifferung des Schadens (Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurswert am Tag der möglichen Klagseinbringung) und damit die Einbringung einer Leistungsklage möglich und tunlich gewesen wäre oder ob infolge nicht auszuschließender Kursschwankungen nach oben das Interesse an einer Feststellungsklage wegen mangelnder Bezifferbarkeit des Schadens auch für den bis dahin bereits entstandenen Schaden zu bejahen wäre. Tatsächlich umfassen ja auch sowohl das Feststellungshauptbegehren als auch das auf Schadenersatz gegründete zweite Eventualbegehren sämtliche Kursverluste, insbesondere also auch jene, die der Kläger bereits unmittelbar nach Ankauf der Papiere erlitten hat, also auch die länger als drei Jahre vor Klagseinbringung zurückliegenden Kursverluste. Es geht hier nicht um die Frage der Verjährung von Teilschäden, die einem Erstschaden zeitlich nachfolgen, dessen Einklagung aus gutem Grund unterblieb vergleiche die beispielsweise Aufzählung dieser Gründe in 4 Ob 2197/96h), sondern insbesondere auch um die Frage der Verjährung des "Primärschadens", dessen Geltendmachung - zumindest mit Feststellungsklage - sogleich bei Schadenseintritt kein plausibler Hinderungsgrund entgegenstand. Bloß der Umstand, daß ein bereits eingetretener Schaden der Höhe nach noch nicht endgültig abschätzbar ist, vermag nach ständiger und insoweit keinen Zweifel offenlassender Rechtsprechung dessen Klagbarkeit und damit den Verjährungsbeginn nicht hinauszuzögern.

Die dreijährige Verjährungsfrist ist daher ab der erstmaligen Kenntnis des Klägers von der Tatsache, daß die von ihm erworbenen Papiere Kursschwankungen auch nach unten, und zwar unter den Einkaufspreis, unterworfen sind, zu berechnen.

Die beklagte Partei konnte dem Kläger von Anfang der Auseinandersetzungen an nicht garantieren, daß sich der Kurs der Papiere erholen und den Mindesterwartungen des Klägers auf Stabilität des Papiers längerfristig erfüllen würden. Sie hat auch niemals eine solche Erklärung abgegeben, wenn sie auch von einem Verkauf abgeraten und ihre Ansicht, daß sich der Kurs der Papiere in Hinkunft günstig entwickeln werde, zum Ausdruck gebracht hat.

Da weder die Fälligkeit noch überhaupt die erfolgreiche Klagsführung voraussetzt, daß der Gegner den Verschuldensvorwurf ausdrücklich in Abrede stellt, ist das Schreiben vom 3.8.1995, worin sich die beklagte Partei gegen den Vorwurf des Beratungsfehlers verwehrt, entgegen der Ansicht der Revision ohne jeden Einfluß auf den Beginn der Verjährungsfrist.

Eine Ablaufhemmung infolge von Vergleichsgesprächen ist schon deshalb zu verneinen, weil solche voraussetzen, daß wechselweise Vergleichsvorschläge vorliegen. Daß die beklagte Partei jemals im Sinne des Klägers nachgegeben und ein entsprechendes Vergleichsangebot unterbreitet oder auch nur angekündigt hätte, läßt sich weder den Feststellungen noch den eigenen Behauptungen des Klägers über die mit der beklagten Partei bzw deren Vertretern geführte Korrespondenz und über die gepflogenen persönlichen Vorsprachen entnehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger aufgrund des vorangehenden Verhaltens der beklagten Partei erstmals nach Erhalt des Schreibens vom 3.8.1995 von der Ablehnung jeglicher Haftung der beklagten Partei für seinen Schaden ausgehen hätte können.

Es ist der beklagten Partei aber auch kein sonstiges, auf die Fristversäumnis durch den Kläger abzielendes Verhalten zu unterstellen, das die Replik der Arglist rechtfertigen würde. Nach den Behauptungen des Klägers wurde ihm von der beklagten Partei zwar mehrfach von einem Verkauf der Papiere mit dem Hinweis auf rosige Zukunftsaussichten, auf Stützungskäufe usw abgeraten. Daraus konnte der Kläger aber keineswegs schließen, daß die beklagte Partei von einem Verjährungseinwand im Fall eines Prozesses Abstand nehmen werde. Er konnte sich nicht einmal in Sicherheit wiegen, daß sich seine Erwartungen auf Risikofreiheit und längerfristige Gewinnerzielung doch noch verwirklichen würden. An der Klagsführung wurde der Kläger durch das von ihm behauptete Verhalten der beklagten Partei nicht gehindert.

Die Vorinstanzen haben daher zu Recht den Eintritt der Verjährung bejaht und die Klagebegehren deshalb abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E48548 07A02537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00253.97Z.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19971203_OGH0002_0070OB00253_97Z0000_000