Rechtssatz für 9ObA267/97y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109073

Geschäftszahl

9ObA267/97y

Entscheidungsdatum

05.11.1997

Norm

NschGNov 1992 ArtV §3 Abs1

Rechtssatz

Auch auf das Zeitguthaben sind die Grundsätze des Urlaubsrechts anzuwenden, sodaß das Zeitguthaben weder verfällt noch verjährt, wenn es infolge Inanspruchnahme des Karenzurlaubes nicht spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen verbraucht werden kann. Analoge Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, UrlG auf den Fall eines Karenzurlaubs, der in die 6-Monatsfrist des Paragraph 3, Absatz eins, NSchG-Novelle 1992 fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109073

Dokumentnummer

JJR_19971105_OGH0002_009OBA00267_97Y0000_001

Rechtssatz für 14Ob65/86 9ObA47/92 9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051792

Geschäftszahl

14Ob65/86; 9ObA47/92; 9ObA267/97y; 9ObA61/02i; 9ObA11/13b; 9ObA62/18k

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

AZG §10
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Auch im Rahmen einer grundsätzlichen Vereinbarung kann der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitausgleichs nicht einseitig vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bestimmt werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 65/86
    Entscheidungstext OGH 03.06.1986 14 Ob 65/86
    Veröff: RdW 1986,314 = ZAS 1987/20 S 168 (Adamovic)
  • 9 ObA 47/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 47/92
    Veröff: SZ 65/31 = Arb 11015 = RdW 1992,348
  • 9 ObA 267/97y
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 267/97y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 3 Abs 1 NachtschwerarbeitsG-Nov 1992 (T1)
  • 9 ObA 61/02i
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 ObA 61/02i
  • 9 ObA 11/13b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 11/13b
    Veröff: SZ 2013/55
  • 9 ObA 62/18k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 62/18k
    Beisatz: Hier: Zeitguthaben nach § 30 NÖ LBG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051792

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19860603_OGH0002_0140OB00065_8600000_002

Rechtssatz für 14Ob65/86; 9ObA213/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051632

Geschäftszahl

14Ob65/86; 9ObA213/88; 9ObA47/92; 8ObA272/94 (8ObA273/94); 9ObA267/97y; 8ObS19/98x; 9ObA146/11b; 9ObA11/13b; 9ObA17/25b

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Norm

AZG §10
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Da der Zeitausgleich ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolgt, können die Grundsätze des Urlaubsrechts über den Urlaubsantritt angewendet werden. Da der Zeitausgleich aber nur ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolgt, ist der Erholungzweck beim Zeitausgleich weniger von Bedeutung als beim Urlaub.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 65/86
    Entscheidungstext OGH 03.06.1986 14 Ob 65/86
    Veröff: RdW 1986,314 = ZAS 1987,168 (Adamovic)
  • 9 ObA 213/88
    Entscheidungstext OGH 14.09.1988 9 ObA 213/88
    nur: Da der Zeitausgleich ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolgt. (T1) Veröff: WBl 1989,125 = RdW 1989,106
  • 9 ObA 47/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 47/92
    nur T1; Veröff: SZ 65/31 = Arb 11015 = RdW 1992,348
  • 8 ObA 272/94
    Entscheidungstext OGH 27.10.1994 8 ObA 272/94
    Vgl; Beisatz: Eine allfällige analoge Anwendung des Urlaubsrechts beschränkt sich darauf, daß auch hier der konkrete Zeitraum der Freizeitgewährung individuell zu vereinbaren ist, hingegen ein Verlust des dem Zeitausgleichsguthaben entsprechenden Geldäquivalents auch bei ungerechtfertigtem Austritt analog § 10 Abs 2 UrlG zu Recht abgelehnt wird. (T2)
  • 9 ObA 267/97y
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 267/97y
    Auch; Beisatz: Hier: § 3 Abs 1 NachtschwerarbeitsG-Nov 1992 - hier steht der Erholungszweck wie im Urlaubsrecht im Vordergrund. (T3)
  • 8 ObS 19/98x
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObS 19/98x
    Vgl; Beisatz: Der Zeitausgleich ist nunmehr durch § 10 Abs 2 AZG (idF BGBl I 1997/46) ab 1.5.1997 (§ 33 Abs 1 h AZG) gesetzlich geregelt, so daß die bis dahin notwendige Analogie zum Urlaubsgesetz entbehrlich wurde. Diese Bestimmung verdeutlicht nun den Entgeltcharakter des Zeitausgleiches. (T4)
  • 9 ObA 146/11b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 146/11b
    Vgl; Vgl auch Beis wie T4; Beisatz: Beim Zeitausgleich, mag er auch ähnliche Zwecke wie der Urlaub verfolgen, steht der Entgeltcharakter im Vordergrund, wodurch er sich vom Urlaub unterscheidet, bei dem der Erholungszweck im Vordergrund steht. (T5); Beisatz: Hier: Freischichten, Urlaubsansprüche und Mehrdienstleistungen von Feuerwehrleuten nach dem Grazer Gemeindebedienstetengesetz (GVBG). (T6)
  • 9 ObA 11/13b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 11/13b
    Vgl; nur: Der Zeitausgleich verfolgt durchaus ähnliche Zwecke wie der Urlaub, der Erholungszweck beim Zeitausgleich ist aber weniger von Bedeutung als beim Urlaub. (T7);
    Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T5; Beisatz: Die mit BGBl I 1997/46 novellierte Bestimmung des § 10 AZG macht deutlich, dass die Rechtsnatur des Anspruchs zunächst in einem Entgeltanspruch für geleistete Überstunden besteht, der sodann im Wege einer Hingabe an Zahlungsstatt (§ 1414 ABGB) durch Zeitausgleich abgegolten werden soll. (T8)
    Beisatz: Beim Zeitausgleich wird eine weitgehende Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit bezweckt. (T9); Veröff: SZ 2013/55
  • 9 ObA 17/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 9 ObA 17/25b
    Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051632

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19860603_OGH0002_0140OB00065_8600000_001

Entscheidungstext 9ObA267/97y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA267/97y

Entscheidungsdatum

05.11.1997

Anmerkung

E47823 09B02677

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Gerhard Gotschy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate A*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellungen (Streitwert S 50.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 1997, GZ 10 Ra 61/97g-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.Dezember 1996, GZ 28 Cga 184/96z-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß das nach Paragraph 3, Absatz eins, NSchG-Novelle 1992 gebührende Zeitguthaben weder verfällt noch verjährt, wenn es infolge Inanspruchnahme des Karenzurlaubes durch die Arbeitnehmerin nicht spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen verbraucht werden kann. Insoweit kann auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werden (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist auszuführen:

Der Wortlaut, "das Zeitguthaben ist jedoch spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen", bietet keinen Hinweis dafür, daß das Recht auf das Zeitguthaben nach Ablauf dieser Frist erloschen wäre, sodaß sich daraus keine Ausschluß- oder Präklusionswirkung ableiten läßt (Koziol/Welser Grundriß10 römisch eins 190 mwN).

Ob es sich andererseits um eine Verjährungsfrist oder eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, ist nicht von Bedeutung. Die Rechtsprechung hat den Standpunkt eingenommen, daß der Zeitausgleich, dem das Zeitguthaben des Paragraph 3, Absatz eins, NSchG-Novelle 1992 gleichzuhalten ist (629 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 2), ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub verfolgt und demgemäß die Grundsätze des Urlaubsrechts über den Zeitpunkt des Urlaubsantritts auf die Frage des Zeitpunkts der Inanspruchnahme des Zeitausgleichs angewendet werden können (Mayr, Zeitausgleich und Krankenstand, ecolex 1996, 186; DRdA 1988/17 [Grillberger] = ZAS 1987/20 [Adamovic]; SZ 65/31 = DRdA 1992/54 [Eypeltauer]; DRdA 1995/27 [Andexlinger]). Da im vorliegenden Fall das Zeitguthaben als Zeitausgleich für die Erschwernisse der Nachtschwerarbeit durch das Pflegepersonal in Krankenanstalten gedacht ist (629 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 2), steht der Erholungszweck wie im Urlaubsrecht im Vordergrund, sodaß der Kritik von Adamovic über die wegen der abgeschwächten Bedeutung des Erholungszwecks beim Zeitausgleich fehlende Grundlage für die analoge Anwendung des Urlaubsrechts hier der Boden entzogen ist (Adamovic aaO 171).

In analoger Anwendung des Urlaubsrechts hinsichtlich der Frage des Urlaubsantritts bedarf es bei Verbrauch des Zeitguthabens nicht nur der in Paragraph 3, Absatz eins, NSchG-Novelle 1992 geforderten Vereinbarung über den Verbrauch desselben, sondern ist ungeachtet der rechtlichen Einordnung der 6-Monatsfrist als Verjährungsfrist oder Ordnungsvorschrift in dem den Urlaubsantritt berührenden Paragraph 4, Absatz 5, UrlG vorgesehen, daß die dort normierte Verjährungsfrist von zwei Jahren ua auch bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz um jenen Zeitraum, um den der Karenzurlaub zehn Monate übersteigt, verlängert wird. Damit sollte der Verfall bereits entstandener Urlaubsansprüche und somit soziale Härten vermieden werden (Kuderna, UrlG2 Rz 37 zu Paragraph 4,; Czerny, Urlaubsrecht7 146; Knöfler, MSchG11 298). Der Zweck des Gesetzes, gesundheitliche Schäden der Nachtschwerarbeit durch Zeitguthaben auszugleichen und ein gewisses Ansparen der Zeit zu erreichen, um einzelne freie Tage zu ermöglichen, wäre vereitelt, wenn aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen und in Wahrung der ihm von Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ein Verlust bereits erworbener Zeitausgleichsansprüche eintreten würde. Der durch das Nachtschwerarbeitsgesetz (Novelle 1992) verfolgte Zweck, die besonderen Erschwernisse der Nachtarbeit durch zusätzliche Erholungsmöglichkeiten auszugleichen, gebietet daher die analoge Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, UrlG auch auf diesen vom Gesetzgeber des NSchG nicht berücksichtigten Fall eines Karenzurlaubs, der in die 6-Monatsfrist des Paragraph 3, Absatz eins, NSchG-Novelle 1992 fällt. Daran ändert nichts, daß zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden das Zeitguthaben möglichst rasch nach Leistung des Nachtdienstes verbraucht werden und die Organisation der Krankenanstalten nicht überfordert werden soll (629 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 2). Das Gesetz stellt darauf ab, daß der Zeitausgleich zu "verbrauchen" ist. Es trifft im Gegensatz zu Paragraph 6, Absatz 5, ARG habe keine Anordnung eines bestimmten Verbrauchszeitpunkts (9 ObA 75/90), sondern sieht eine Frist vor, innerhalb der das Zeitguthaben zu verbrauchen ist. Die Voraussetzungen des Verlustes des Anspruches durch Ablauf der Frist setzt aber voraus, daß auch eine Verbrauchsmöglichkeit gegeben ist. Bei einer Sistierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, wie der Tätigkeitspflicht (infas 1996 A 33) im Falle der Karenzierung ist die Möglichkeit des Verbrauches aus im Gesetz geregelten Gründen nicht gegeben. Daher kann aber die durch das eingetretene Hindernis gehemmte Frist erst wieder nach Wegfall desselben, wenn wieder die Möglichkeit des Zeitguthabenverbrauches besteht, weiterlaufen.

Da ein Ausmaß von 26 Stunden Zeitguthaben unbestritten bleibt, ist es ohne Bedeutung, ob das Zeitguthaben aus dem Titel Fortbildungs- und Besprechungszeiten oder nach Artikel römisch fünf, Paragraph 3, NSchG-Novelle 1992 besteht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00267.97Y.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19971105_OGH0002_009OBA00267_97Y0000_000