Rechtssatz für 1Ob544/81 8Ob567/84 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023819

Geschäftszahl

1Ob544/81; 8Ob567/84; 8Ob57/85; 8Ob664/87; 2Ob93/88; 8Ob650/88; 3Ob514/89; 5Ob595/89; 2Ob513/96; 6Ob301/97a; 3Ob35/98p; 7Ob343/99p; 8Ob164/00a; 7Ob212/01d; 5Ob3/02f; 1Ob103/04k; 7Ob255/04g; 2Ob99/07h; 1Ob114/08h; 8Ob138/10t; 2Ob60/11d; 3Ob222/13p; 5Ob91/22a

Entscheidungsdatum

08.11.2022

Norm

ABGB §1295 IId2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, dass die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigung vorzusehen und zu sichern wissen. Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen. Aber auch diese Pflichten dürfen nicht überspannt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 544/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 544/81
  • 8 Ob 567/84
    Entscheidungstext OGH 04.10.1984 8 Ob 567/84
    nur: Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, dass die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigung vorzusehen und zu sichern wissen. Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen. (T1) Beisatz: Hier: Gefährliches Aufstellen eines hohen Klettergerüstes für Kinder auf Kaltasphalt - Mischgut. (T2)
  • 8 Ob 57/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 57/85
    nur: Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, dass die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigung vorzusehen und zu sichern wissen. (T3)
  • 8 Ob 664/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 8 Ob 664/87
    Auch; Beisatz: Hier: Zwölfjähriger Bub tritt entgegen der Anweisung des Arbeiters so nahe an die Drehbank, dass er vom Werkstück erfasst und verletzt wird. (T4)
  • 2 Ob 93/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 2 Ob 93/88
    nur T3
  • 8 Ob 650/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 8 Ob 650/88
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Mit alkoholischen Getränken bewirtete Gäste in einer Gastwirtschaft. (T5)
  • 3 Ob 514/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 514/89
    nur: Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen. Aber auch diese Pflichten dürfen nicht überspannt werden. (T6)
    Veröff: RZ 1992/77 S 214
  • 5 Ob 595/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 5 Ob 595/89
    nur T6; Beisatz: Hier: Ungesichertes Fußballtor. (T7)
    Veröff: JBl 1990,113
  • 2 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 2 Ob 513/96
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Sicherung einer Glaseingangstür in einem Stiegenhaus eines von mehreren Mietern bewohnten Hauses durch den Vermieter. (T8)
  • 6 Ob 301/97a
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 301/97a
    nur T6
  • 3 Ob 35/98p
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 35/98p
    nur: Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen. (T9)
  • 7 Ob 343/99p
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 7 Ob 343/99p
    Auch; nur T9
  • 8 Ob 164/00a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 164/00a
    nur T3
  • 7 Ob 212/01d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 7 Ob 212/01d
    Auch; nur T9; Beisatz: Hier: 6-jähriges Kind wird infolge widmungsgemäßer Verwendung eines Gummiseiles mit Metallklemme (Dehnen auf die doppelte Länge) verletzt, als das Seil zurückschnellt und dem Kind das Auge ausschlägt. (T10)
  • 5 Ob 3/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 3/02f
    Auch; nur T1; Beisatz: An die Verkehrssicherungspflicht sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass Kinder in den Gefahrenbereich gelangen, was dann zutrifft, wenn sich in unmittelbarer Nähe ein Spielplatz befindet. (T11)
    Beisatz: Für die Verkehrssicherungspflicht spielt auch die Möglichkeit des Selbstschutzes eine Rolle. (T12)
    Beisatz: Bodenvertiefungen in der Nähe eines Kinderspielplatzes können auch dann eine besondere Sicherungsmaßnahmen erfordernde Gefahr signalisieren, wenn sie erkennbar sind. (T13)
  • 1 Ob 103/04k
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 103/04k
    nur T3; Beisatz: Hier: 18-Jähriger benutzt Wasserrutsche in knieender Rutschhaltung bei Wassertiefe von lediglich 1 Meter. (T14)
  • 7 Ob 255/04g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 255/04g
    Auch
  • 2 Ob 99/07h
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 99/07h
    Beisatz: Hier: Benützung einer Schaukelente durch Kleinkind. (T15)
  • 1 Ob 114/08h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 114/08h
    nur T6; Beisatz: Hier: Sicherungspflicht des Betreibers einer Wasserrutsche. (T16)
  • 8 Ob 138/10t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 Ob 138/10t
    Auch
  • 2 Ob 60/11d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 60/11d
    Auch
  • 3 Ob 222/13p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 222/13p
    Beisatz: Hier bewahrte die beklagte Betreiberin einer Kindergruppe in einem für Kinder zugänglichen Bereich Spülmittel in einem Trinkbecher auf. (T17)
  • 5 Ob 91/22a
    Entscheidungstext OGH 08.11.2022 5 Ob 91/22a
    Beisatz: Kindern nicht vergleichbar: gesellige Tourengeher. (T18)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023819

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0010OB00544_8100000_001