Rechtssatz für 1Ob654/83 8Ob688/86 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069770

Geschäftszahl

1Ob654/83; 8Ob688/86; 4Ob1598/95; 2Ob2371/96g; 7Ob22/01p; 4Ob138/01z; 3Ob231/02w; 2Ob178/06z

Entscheidungsdatum

21.09.2006

Norm

MRG §14 Abs3
MRG §30 Abs2 Z6 A
MRG §30 Abs2 Z6 C
  1. MRG § 14 heute
  2. MRG § 14 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 14 gültig von 01.03.1991 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die Verweisung auf Paragraph 14, Absatz 3, MRG in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG bedeutet nicht, dass das Eintrittsrecht infolge des Todes des Mieters bereits aktuell geworden sein muss. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG setzt vielmehr im Gegensatz zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG voraus, daß der Mieter noch am Leben ist. Durch die Zitierung des Paragraph 14, Absatz 3, MRG auch im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG soll nur der Personenkreis der Eintrittsberechtigten in gleicher Weise wie in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG bestimmt werden. Es kommt daher, wenn es an einem dringenden Wohnungsbedürfnis des Mieters im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG fehlt, auf das dringende Wohnungsbedürfnis einer der Personen an, denen im Falle des Ablebens des Mieters das Eintrittsrecht zustünde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 654/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 654/83
  • 8 Ob 688/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 8 Ob 688/86
    nur: Es kommt daher, wenn es an einem dringenden Wohnungsbedürfnis des Mieters im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG fehlt, auf das dringende Wohnungsbedürfnis einer der Personen an, denen im Falle des Ablebens des Mieters das Eintrittsrecht zustünde. (T1)
  • 4 Ob 1598/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 1598/95
    Beisatz: Damit muss die betreffende Person nicht nur dem in § 14 Abs 3 MRG genannten Personenkreis angehören, sondern im maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben. (T2)
  • 2 Ob 2371/96g
    Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2371/96g
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist der Mieter aus der vermieteten Wohnung nur vorübergehend abwesend und lebt die zum Kreis der Eintrittsberechtigten gehörende Person mit ihm außerhalb der vermieteten Wohnung im gemeinsamen Haushalt, so muss fingiert werden, dass der Haushalt in der vermieteten Wohnung weitergeführt wird. (T3)
  • 7 Ob 22/01p
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 22/01p
    Ähnlich; Beis wie T3
  • 4 Ob 138/01z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 138/01z
    Auch
  • 3 Ob 231/02w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 231/02w
    Vgl auch; Beisatz: Verließen die Mieter die gemietete Wohnung in der Absicht, auf Dauer in einer anderen Wohnung zu leben und misslingt dem (ebenfalls ausgezogenen) Eintrittsberechtigten der Beweis, dass er - bezogen auf den Aufkündigungszeitpunkt - in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren werde, liegt kein dringendes Wohnbedürfnis vor. (T4)
  • 2 Ob 178/06z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 178/06z
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069770

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19830601_OGH0002_0010OB00654_8300000_001

Rechtssatz für 2Ob706/86 (2Ob707/86) 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068307

Geschäftszahl

2Ob706/86 (2Ob707/86); 2Ob2371/96g; 7Ob145/09p

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Norm

MG §19 Abs2 Z11 D1
MRG §30 Abs2 Z6 C
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Kein Verweis des Eintrittsberechtigten auf familienrechtliche Wohnmöglichkeit, da nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit kein den Verbleib sichernder Anspruch besteht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 706/86
    Entscheidungstext OGH 28.04.1987 2 Ob 706/86
  • 2 Ob 2371/96g
    Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2371/96g
    Vgl auch
  • 7 Ob 145/09p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 145/09p
    Beisatz: Bei selbsterhaltungsfähigen Personen ist eine bloß im Familienrecht begründete anderwärtige Wohnmöglichkeit im Hinblick auf die jederzeitige Widerrufbarkeit nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber einem Mietverhältnis, in das eingetreten werden soll, anzusehen. Eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern hindert bei diesen Personen daher ein dringendes Wohnbedürfnis nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0068307

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Dokumentnummer

JJR_19870428_OGH0002_0020OB00706_8600000_001

Rechtssatz für 1Ob781/80 2Ob706/86 (2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068181

Geschäftszahl

1Ob781/80; 2Ob706/86 (2Ob707/86); 10Ob524/87; 4Ob537/95 (4Ob1586/95); 2Ob2371/96g; 9Ob82/02b; 7Ob145/09p; 4Ob192/09b; 3Ob129/13m; 5Ob107/15v; 4Ob210/17m

Entscheidungsdatum

23.01.2018

Norm

MG §19 Abs2 Z11 A
MG §19 Abs2 Z11 D1
MRG §30 Abs2 Z5 A
MRG §30 Abs2 Z5 C
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die Frage, ob die Wohnung des verstorbenen Mieters einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter naher Angehöriger dient, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 MG. Ein dringendes Wohnbedürfnis ist zu verneinen, wenn dem nahen Angehörigen eine andere ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohngelegenheit zur Verfügung steht. Bei Vorhandensein einer rechtlich gleichwertigen Wohnmöglichkeit ist deren faktische Gleichwertigkeit nicht zu prüfen; bei einer nicht berufstätigen Person kann die andere Wohnmöglichkeit auch an einem anderen Ort vorhanden sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 781/80
    Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 781/80
    Veröff: MietSlg 33360 = MietSlg 33373(7)
  • 2 Ob 706/86
    Entscheidungstext OGH 28.04.1987 2 Ob 706/86
    Vgl auch
  • 10 Ob 524/87
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 10 Ob 524/87
    Vgl auch; Beisatz: Nur bei bereits selbsterhaltungsfähigen Kindern kann eine Verweisung auf familienrechtliche Ansprüche dann nicht erfolgen, wenn der Wohnungsgewährende triftige Gründe hat, das Wohnrecht zu versagen. (T1) Veröff: WoBl 1989,13 (Würth/Hanel)
  • 4 Ob 537/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 537/95
    nur: Ein dringendes Wohnbedürfnis ist zu verneinen, wenn dem nahen Angehörigen eine andere ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohngelegenheit zur Verfügung steht. (T2); Beisatz: Das Gesetz räumt dem Unterhaltsanspruch keinen Vorrang vor dem Eintrittsrecht ein (unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 10 Ob 524/87 und mit ausführlicher Begründung dazu). (T3) Veröff: SZ 68/169
  • 2 Ob 2371/96g
    Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2371/96g
    Vgl; nur T2
  • 9 Ob 82/02b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 Ob 82/02b
    Auch; nur: Die Frage, ob die Wohnung des verstorbenen Mieters einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter naher Angehöriger dient, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters nach § 19 Abs 2 Z 5 und 6 MG. (T4)
  • 7 Ob 145/09p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 145/09p
    Auch
  • 4 Ob 192/09b
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 192/09b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 3 Ob 129/13m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 129/13m
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 107/15v
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 107/15v
    Vgl; Beisatz: Die Privilegierung des § 46 Abs 1 MRG ist nur beim ersten Eintritt vorgesehen. (T5); Veröff: SZ 2015/60
  • 4 Ob 210/17m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 210/17m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0068181

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Dokumentnummer

JJR_19810114_OGH0002_0010OB00781_8000000_001

Rechtssatz für 6Ob126/63 7Ob197/65 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068334

Geschäftszahl

6Ob126/63; 7Ob197/65; 6Ob229/64; 8Ob122/65; 8Ob359/66; 1Ob203/66; 1Ob296/70; 6Ob168/72; 7Ob132/74; 6Ob118/74; 7Ob769/78; 7Ob701/79; 1Ob781/80; 1Ob790/80; 7Ob760/80; 6Ob805/80; 8Ob504/86; 2Ob706/86 (2Ob707/86); 8Ob529/93; 4Ob537/95 (4Ob1586/95); 1Ob2057/96y; 7Ob2109/96i; 2Ob2371/96g; 4Ob237/05i; 7Ob273/07h; 7Ob196/10i; 4Ob210/17m; 5Ob49/19w

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

MG §19 Abs2 Z11 D1
MRG §30 Abs2 Z5 C
MRG §30 Abs2 Z6 C
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Das Vorliegen eines dringenden Wohnungsbedürfnisses ist nur dann zu verneinen, wenn eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht (MietSlg 5916, 6610, 8992 ua). (Hier: Zur ganzjährigen Benützbarkeit des Hauses, in dem der Eintrittsberechtigte während der schönen Jahreszeit wohnte, fehlen einige Fertigstellungsarbeiten).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 126/63
    Entscheidungstext OGH 29.05.1963 6 Ob 126/63
    Veröff: MietSlg 15395
  • 7 Ob 197/65
    Entscheidungstext OGH 11.08.1965 7 Ob 197/65
    Auch: Beisatz: Großvater und studierender Enkel, der sich dessen Bedingungen fügen muss und wegen familiärer Spannungen nicht bei der Mutter wohnen kann. (T1) Veröff: MietSlg 17496
  • 6 Ob 229/64
    Entscheidungstext OGH 16.09.1964 6 Ob 229/64
    Veröff: MietSlg 16433
  • 8 Ob 122/65
    Entscheidungstext OGH 27.04.1965 8 Ob 122/65
    Veröff: MietSlg 17493
  • 8 Ob 359/66
    Entscheidungstext OGH 10.01.1967 8 Ob 359/66
    Veröff: MietSlg 19350
  • 1 Ob 203/66
    Entscheidungstext OGH 08.09.1966 1 Ob 203/66
    Veröff: MietSlg 18446
  • 1 Ob 296/70
    Entscheidungstext OGH 14.01.1971 1 Ob 296/70
    Veröff: MietSlg 23404
  • 6 Ob 168/72
    Entscheidungstext OGH 23.08.1972 6 Ob 168/72
    Veröff: MietSlg 24329
  • 7 Ob 132/74
    Entscheidungstext OGH 11.07.1974 7 Ob 132/74
    Beisatz: Möbliertes Zimmer bei beruflicher Abwesenheit im Ausland kein gleichwertiger Ersatz. (T2) Veröff: MietSlg 26290
  • 6 Ob 118/74
    Entscheidungstext OGH 18.07.1974 6 Ob 118/74
    Veröff: MietSlg 26291
  • 7 Ob 769/78
    Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 769/78
    Beisatz: Andere ausreichende Unterkunft. (T3)
  • 7 Ob 701/79
    Entscheidungstext OGH 30.08.1979 7 Ob 701/79
    Beisatz: Bei Heimkehr nach beruflicher Tätigkeit im Ausland ist die Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses nur unter dem Gesichtspunkt der nunmehr im Inland aufgebauten oder aufzubauenden Existenz zu beurteilen. Wohnung im Ausland irrelevant. (T4)
  • 1 Ob 781/80
    Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 781/80
    Vgl; Beisatz: Faktische Gleichwertigkeit nicht erforderlich, wohl aber rechtliche Gleichwertigkeit. (T5) Veröff: MietSlg 33360 = MietSlg 33373(7)
  • 1 Ob 790/80
    Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 790/80
    Vgl; nur: Das Vorliegen eines dringenden Wohnungsbedürfnisses ist nur dann zu verneinen, wenn eine ausreichende Unterkunft zur Verfügung steht. (T6) Beis wie T5
  • 7 Ob 760/80
    Entscheidungstext OGH 19.03.1981 7 Ob 760/80
    Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 54/37 = JBl 1983,89
  • 6 Ob 805/80
    Entscheidungstext OGH 06.05.1981 6 Ob 805/80
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dem nahen Angehörigen ist mangels besonderer Umstände eine Verlegung seines Lebensmittelpunktes in ein von ihm bereits seit Jahren saisonweise regelmäßig benütztes Eigenheim grundsätzlich zuzumuten; mit Ausführungen über behauptete rechtliche Unmöglichkeit (Bauordnung) und zur Verkehrssituation. (T7) Veröff: MietSlg 33376
  • 8 Ob 504/86
    Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 504/86
    Auch; Beisatz: Rechtlich gleichwertige Unterkunft. (T8) Veröff: EvBl 1987/133 S 496 = ImmZ 1986,330 = MietSlg XXXVIII/19
  • 2 Ob 706/86
    Entscheidungstext OGH 28.04.1987 2 Ob 706/86
    nur: Das Vorliegen eines dringenden Wohnungsbedürfnisses ist nur dann zu verneinen, wenn eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht. (T9) Beisatz: Die Gleichwertigkeit bezieht sich hiebei weniger auf die faktische als die rechtliche Position. (T10)
  • 8 Ob 529/93
    Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 529/93
    Auch; nur T9; Beis wie T10
  • 4 Ob 537/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 537/95
    Vgl; nur T9; Beis wie T8; Veröff: SZ 68/169
  • 1 Ob 2057/96y
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2057/96y
    Vgl; Beis wie T5
  • 7 Ob 2109/96i
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2109/96i
    Vgl; nur T9; Beisatz: Nicht rechtliche und faktische Gleichwertigkeit. (T11)
  • 2 Ob 2371/96g
    Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2371/96g
    Vgl auch; nur T9; Beis wie T8; Beisatz: Die nur im Familienrecht (Unterhaltsanspruch) begründete anderwertige Wohnmöglichkeit ist nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber dem Mietrechtsverhältnis, in das eingetreten werden soll, anzusehen, und schließt das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinn des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht aus. (T12)
  • 4 Ob 237/05i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 4 Ob 237/05i
    Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung zu § 14 MRG ist auch maßgebend, wenn sich ein Sachverhalt vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes verwirklicht hat, da die Rechtslage in den hier wesentlichen Punkten gleich geblieben ist und gleiche Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen. (T13)
  • 7 Ob 273/07h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 273/07h
    nur T6; Beisatz: Hier: In einer 40 m2 bzw 52m² großen Garconniere kann keine mit einer 140 m² großen Wohnung vergleichbare ausreichende Wohnmöglichkeit gesehen werden, zumal die Beklagte bis zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters rund 20Jahre in der gegenständlichen Wohnung lebte. (T14)
  • 7 Ob 196/10i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 196/10i
    Auch
  • 4 Ob 210/17m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 210/17m
    Auch
  • 5 Ob 49/19w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 49/19w
    nur T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0068334

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Dokumentnummer

JJR_19630529_OGH0002_0060OB00126_6300000_001

Rechtssatz für 4Ob580/87 5Ob598/89 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069957

Geschäftszahl

4Ob580/87; 5Ob598/89; 8Ob637/90; 7Ob624/90; 5Ob1591/92; 8Ob591/92; 7Ob612/95; 4Ob537/95 (4Ob1586/95); 6Ob505/96; 6Ob2124/96p; 2Ob2371/96g; 6Ob75/98t; 8Ob331/97b; 10Ob103/00w; 8Ob65/02w; 4Ob237/05i; 5Ob70/06i; 7Ob273/07h; 7Ob145/09p; 4Ob192/09b; 3Ob129/13m; 4Ob187/13y; 5Ob107/15v; 4Ob210/17m; 9Ob79/17h; 1Ob174/22b

Entscheidungsdatum

12.10.2022

Norm

MRG §14 Abs2
MRG §14 Abs3
  1. MRG § 14 heute
  2. MRG § 14 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 14 gültig von 01.03.1991 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 14 heute
  2. MRG § 14 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 14 gültig von 01.03.1991 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses des nahen Angehörigen an der aufgekündigten Wohnung hängt davon ab, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, die er früher bewohnt hat, oder ob er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Nur im ersten Fall ist auf die unbedingte Notwendigkeit abzustellen, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand zu belassen; andernfalls muss es sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln. Keine rechtlich abgesicherte Wohnmöglichkeit liegt in der Begründung eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses im Hause der Eltern des Eintrittsberechtigten im Hinblick auf die Widerruflichkeit eines solchen Benützungsrechtes nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 580/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 580/87
  • 5 Ob 598/89
    Entscheidungstext OGH 12.12.1989 5 Ob 598/89
    nur: Die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses des nahen Angehörigen an der aufgekündigten Wohnung hängt davon ab, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, die er früher bewohnt hat, oder ob er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Nur im ersten Fall ist auf die unbedingte Notwendigkeit abzustellen, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand zu belassen; andernfalls muss es sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln. (T1)
    Veröff: SZ 62/200
  • 8 Ob 637/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 8 Ob 637/90
    nur T1
  • 7 Ob 624/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 624/90
    Auch; Beisatz: Rechtliche Gleichwertigkeit einer auf einem unmittelbar mit dem vermietenden oder sonst in dauernde Nutzung gebenden Eigentümer oder Genossenschaft oder Baurechtsberechtigten abgeschlossenen Vertrag beruhenden Wohnmöglichkeit mit der Ehewohnung, weil auch der nicht verfügungsberechtigte Ehepartner im Falle der Aufgabe des Rechtes durch den verfügungsberechtigten Ehepartner gegenüber dem Vermieter direkt sein Recht geltend machen kann. (T2)
  • 5 Ob 1591/92
    Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1591/92
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Keine ausreichende Wohnmöglichkeit bietet die dem Ehegatten der Klägerin zur Verfügung stehende insgesamt dreiundzwanzig Quadratmeter große Wohnung, zumal die Klägerin (nach den Feststellungen) zum Zeitpunkt des Todes ihrer Großmutter bereits schwanger war. (T3)
  • 8 Ob 591/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1993 8 Ob 591/92
    Auch
  • 7 Ob 612/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 612/95
    Vgl auch; Beisatz: Eintrittsberechtigten, denen familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung gegenüber ihrem Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehen, ist ein dringendes Wohnbedürfnis grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die unabweislichen Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (MietSlg 24329, uva). (T4)
  • 4 Ob 537/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 537/95
    Ähnlich; nur T1; Veröff: SZ 68/169
  • 6 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 6 Ob 505/96
    Vgl aber; nur: Keine rechtlich abgesicherte Wohnmöglichkeit liegt in der Begründung eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses im Hause der Eltern des Eintrittsberechtigten im Hinblick auf die Widerruflichkeit eines solchen Benützungsrechtes nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. (T5)
  • 6 Ob 2124/96p
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 6 Ob 2124/96p
    nur T1
  • 2 Ob 2371/96g
    Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2371/96g
    Vgl auch; nur T5; Beisatz: Die nur im Familienrecht (Unterhaltsanspruch) begründete anderwertige Wohnmöglichkeit ist nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber dem Mietrechtsverhältnis, in das eingetreten werden soll, anzusehen, und schließt das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinn des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht aus. (T6)
  • 6 Ob 75/98t
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 75/98t
    nur T1
  • 8 Ob 331/97b
    Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 Ob 331/97b
    Vgl aber; Beisatz: Neben der rechtlichen Gleichwertigkeit oder Ungleichwertigkeit der sonst gegebenen (im Familienrecht begründeten) Wohnmöglichkeit kommt es auch auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die den Umzug in die vom Eintrittsrecht betroffene Mietwohnung nach dem üblichen Lauf der Dinge als notwendig erscheinen lassen. (T7)
    Beisatz: Hier: Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T8)
  • 10 Ob 103/00w
    Entscheidungstext OGH 02.05.2000 10 Ob 103/00w
    nur: Die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses des nahen Angehörigen an der aufgekündigten Wohnung hängt davon ab, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, oder ob er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Nur im ersten Fall ist auf die unbedingte Notwendigkeit abzustellen, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand zu belassen; andernfalls muss es sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln. (T9)
  • 8 Ob 65/02w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 65/02w
  • 4 Ob 237/05i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 4 Ob 237/05i
    Vgl auch; Beisatz: Das dringende Wohnbedürfnis wird im Sinne eines schutzwürdigen Interesses verstanden und nur dann verneint, wenn dem Eintrittsberechtigten eine andere ausreichende und angemessene sowie rechtlich gleichwertige Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht, wobei immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird. (T10)
    Beisatz: Hier: Ca 15 m² großer Einzelraum ohne WC und Kochgelegenheit, sowie ohne Wasser- oder Kaminanschluss ist keine ausreichende und gleichwertige Wohnmöglichkeit. (T11)
  • 5 Ob 70/06i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 70/06i
    Vgl; nur T9; Beisatz: Hier: 30 m2 großes Mietobjekt, das zu Wohnzwecken nicht geeignet ist, weil es als Lager- und Abstellobjekt vor allem auch für berufliche Zwecke benützt und benötigt wird. (T12)
  • 7 Ob 273/07h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 273/07h
    nur T1; Beisatz: Bei der Beurteilung kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse an. (T13)
    Beisatz: Hier: In einer 40 m² bzw 52 m² großen Garconniere kann keine mit einer 140 m² großen Wohnung vergleichbare ausreichende Wohnmöglichkeit gesehen werden, zumal die Beklagte bis zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters rund 20 Jahre in der gegenständlichen Wohnung lebte. (T14)
  • 7 Ob 145/09p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 145/09p
    Auch
  • 4 Ob 192/09b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 4 Ob 192/09b
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 3 Ob 129/13m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 129/13m
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 187/13y
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 187/13y
    nur T1
  • 5 Ob 107/15v
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 107/15v
    Vgl; Beisatz: Die Privilegierung des § 46 Abs 1 MRG ist nur beim ersten Eintritt vorgesehen. (T15); Veröff: SZ 2015/60
  • 4 Ob 210/17m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 210/17m
    Auch
  • 9 Ob 79/17h
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 79/17h
    Auch
  • 1 Ob 174/22b
    Entscheidungstext OGH 12.10.2022 1 Ob 174/22b
    Vgl; Beisatz: Dass der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer über die Nutzung des Bestandobjekts der Gesellschaft entscheiden und dieses faktisch als Wohnung nützen könne, ist mit der Rechtsposition eines Hauptmieters nicht vergleichbar. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069957

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00580_8700000_008

Rechtssatz für 6Ob599/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070282

Geschäftszahl

6Ob599/87; 6Ob661/87; 8Ob1503/88; 7Ob565/88 (7Ob566/88); 3Ob507/89; 3Ob148/89; 1Ob705/89; 3Ob548/90; 1Ob576/90; 2Ob541/90; 7Ob574/90; 9Ob702/91; 7Ob634/91; 8Ob586/93; 2Ob577/93; 6Ob634/94; 2Ob2371/96g; 4Ob26/98x; 7Ob374/97v; 4Ob307/98w; 3Ob331/98t; 10Ob22/00h; 3Ob40/00d; 6Ob239/00s; 6Ob347/04d; 8Ob103/07s; 5Ob4/08m; 1Ob208/08g; 8Ob36/09s; 8Ob138/09s; 4Ob231/10i; 3Ob62/13h; 3Ob43/14s; 3Ob153/14t; 6Ob50/15v; 1Ob156/15w; 10Ob10/16t; 8Ob115/15t; 3Ob160/16z; 3Ob12/17m; 5Ob98/18z; 6Ob129/18s; 4Ob63/19x; 8Ob43/21p; 4Ob166/23z

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Norm

MRG §33 Abs1
  1. MRG § 33 heute
  2. MRG § 33 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. MRG § 33 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 33 gültig von 01.01.1982 bis 30.09.2006

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Aufkündigung ist nur nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 599/87
    Entscheidungstext OGH 21.05.1987 6 Ob 599/87
  • 6 Ob 661/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 6 Ob 661/87
    Beisatz: Doch ist zur Beurteilung des Mangels eines schutzwürdigen Interesses auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne diese Entwicklung Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Kündigungsgrund schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war. (T1) Veröff: MietSlg XXXIX/49
  • 8 Ob 1503/88
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 8 Ob 1503/88
    Beisatz: Die Weitergabe des Bestandobjekts muss daher in diesem Zeitpunkt gegeben sein. (T2)
  • 7 Ob 565/88
    Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 565/88
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verwendet ein Mieter die Bestandräumlichkeiten zu einem anderen als dem vereinbarten geschäftlichen Zweck, so ist hiefür der Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend. (T3) Veröff: WoBl 1989,117
  • 3 Ob 507/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 507/89
    Beis wie T1
  • 3 Ob 148/89
    Entscheidungstext OGH 13.12.1989 3 Ob 148/89
    Vgl; Veröff: EvBl 1990/95 S 468
  • 1 Ob 705/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 705/89
    Beis wie T2; Beisatz: Eine verfrühte Aufkündigung kann selbst durch spätere Entwicklungen nachträglich nicht gerechtfertigt werden. (T4) Veröff: RZ 1990/82 S 201
  • 3 Ob 548/90
    Entscheidungstext OGH 18.04.1990 3 Ob 548/90
  • 1 Ob 576/90
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 576/90
  • 2 Ob 541/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 2 Ob 541/90
  • 7 Ob 574/90
    Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 574/90
  • 9 Ob 702/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 9 Ob 702/91
    Beisatz: Daraus ist aber nicht zu folgern, dass der vereinbarte Kündigungsgrund zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten sein musste. So muss der Kündigende nicht seine Obdachlosigkeit abwarten, bevor er den vereinbarten Eigenbedarf geltend machen kann. (T5)
  • 7 Ob 634/91
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 634/91
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Nur ausnahmsweise kann, etwa beim Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfes, von diesem Grundsatz abgegangen werden. (T6) Veröff: WoBl 1993,32
  • 8 Ob 586/93
    Entscheidungstext OGH 30.09.1993 8 Ob 586/93
    Beis wie T6; Veröff: WoBl 1994,29
  • 2 Ob 577/93
    Entscheidungstext OGH 30.09.1993 2 Ob 577/93
  • 6 Ob 634/94
    Entscheidungstext OGH 27.10.1994 6 Ob 634/94
  • 2 Ob 2371/96g
    Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2371/96g
    Auch
  • 4 Ob 26/98x
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 26/98x
    Auch
  • 7 Ob 374/97v
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 374/97v
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nach den Verhältnissen zur Zeit ihres Zuganges an den Erklärungsgegner. (T7)
  • 4 Ob 307/98w
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 307/98w
    Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 71/211
  • 3 Ob 331/98t
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 331/98t
  • 10 Ob 22/00h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2000 10 Ob 22/00h
    Beisatz: Ein sich erst nach dem Zugang der Kündigung an den Kündigungsgegner erfüllender Sachverhalt, mag er auch denselben Kündigungstatbestand erfüllen, der in der Kündigung ausgeführt wurde, kann eine voreilige Aufkündigung im Nachhinein nicht rechtfertigen. (T8)
  • 3 Ob 40/00d
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 40/00d
    Beis wie T1; Beisatz: Die Rechtsansicht, der Kündigungsgrund sei gegeben, weil die vorübergehende Stilllegung eines Geschäftsbetriebes den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG nur dann ausschließe, wenn schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung die Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Tätigkeit feststeht, kann in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden; vor allem, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass es erst später möglich oder zumindest sinnvoll ist, die Entscheidung über die Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit zu treffen. (T9)
  • 6 Ob 239/00s
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 239/00s
    Auch
  • 6 Ob 347/04d
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 347/04d
    Beisatz: Hier: Kündigungsgrund des Fehlens einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit im Mietobjekt (§ 30 Abs 2 Z 7 MRG). (T10)
  • 8 Ob 103/07s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 Ob 103/07s
    Vgl auch
  • 5 Ob 4/08m
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 4/08m
    Beisatz: Bei einer Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG reicht es aus, dass mit Sicherheit oder höchster Wahrscheinlichkeit in nächster Zukunft - hier zwei Monate nach Zustellung der Aufkündigung - die Obdachlosigkeit des Vermieters bevorsteht. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Vermieter im Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung bereits obdachlos ist. (T11)
  • 1 Ob 208/08g
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 208/08g
    Auch; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Kündigungsgrundes ist im Allgemeinen der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Kündigungsgegner. (T12)
  • 8 Ob 36/09s
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 36/09s
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung des Vorliegens der Kündigungsgründe hat bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung zu erfolgen. (T13)
  • 8 Ob 138/09s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 138/09s
    Auch
  • 4 Ob 231/10i
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 231/10i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T12
  • 3 Ob 62/13h
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 62/13h
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 3 Ob 43/14s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 43/14s
    Auch; Beis wie T12
  • 3 Ob 153/14t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 153/14t
    Auch
  • 6 Ob 50/15v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 50/15v
    Auch
  • 1 Ob 156/15w
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 156/15w
  • 10 Ob 10/16t
    Entscheidungstext OGH 15.03.2016 10 Ob 10/16t
    Beis wie T4
  • 8 Ob 115/15t
    Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 115/15t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T8
  • 3 Ob 160/16z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 160/16z
    Vgl auch
  • 3 Ob 12/17m
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 12/17m
    Beis wie T4; Beis wie T8
  • 5 Ob 98/18z
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 98/18z
    Auch; Beis wie T10
  • 6 Ob 129/18s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 129/18s
    Beis wie T11
  • 4 Ob 63/19x
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 63/19x
  • 8 Ob 43/21p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 8 Ob 43/21p
    Beis wie T12
  • 4 Ob 166/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.10.2023 4 Ob 166/23z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070282

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19870521_OGH0002_0060OB00599_8700000_001

Entscheidungstext 2Ob2371/96g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob2371/96g

Entscheidungsdatum

04.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Adolf M*****, und 2.) Dr.M. *****, beide vertreten durch Dr.Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Heidemarie G*****, vertreten durch Dr.Michael Ambrosch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12.Juni 1996, GZ 40 R 299/96h-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23.Februar 1996, GZ 7 C 1177/95p-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.680,13 (darin enthalten S 446,69 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Hauptmieterin einer Wohnung in einem den Klägern gehörenden Haus.

Die Kläger kündigten mit einer am 12.7.1995 bei Gericht eingebrachten und der Beklagten am 18.7.1995 zugestellten Aufkündigung das Bestandverhältnis auf, weil die gekündigte Partei die aufgekündigte Wohnung nicht mehr zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses benütze. Die Wohnung werde vielmehr von dritten Personen bewohnt; jedenfalls liege eine Untervermietung gegen überhöhtes Entgelt vor.

Die Beklagte beantragte die Aufhebung der Kündigung und die Abweisung des Räumungsbegehrens mit der Begründung, die Wohnung diene nach wie vor der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses. Das Haus werde seit Sommer 1994 renoviert. Die Umbauarbeiten hätten die Strom- und Gasversorgung wochenlang unterbrochen. Sie habe sich wegen der mit den Bauarbeiten verbundenen Staubentwicklung während der Schulferien mit ihren Kleinkindern bei Freunden aufgehalten. Am 12.7.1995 habe sie die Hausverwaltung in Kenntnis gesetzt, daß sie ihre Hauptmietrechte an der Wohnung zum 1.12.1995 an ihre Tochter abtrete, weil ihr zu diesem Termin eine Gemeindewohnung zugewiesen worden sei. Überdies werde ihrer eintrittsberechtigten Tochter in naher Zukunft ihr dringendes Wohnbedürfnis ausschließlich in der aufgekündigten Wohnung befriedigen.

Am 30.1.1996 brachte die Beklagte weiters vor, daß ihre Tochter seit Ende der Schulweihnachtsferien wieder im aufgekündigten Bestandobjekt wohne. Bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung habe der konkrete Plan bestanden, daß ihre Tochter nach Abschluß der Bauarbeiten und Klärung der Frage der Betreuungsperson wieder in die Wohnung einziehen werde.

Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam.

Es ging von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:

Die Beklagte zog 1976 in die aufgekündigte Wohnung und wohnte dort durchgehend bis Ende Juni 1994 mit ihrem Lebensgefährten und ihren drei Kindern. Ihre ältere Tochter wurde im November 1980 geboren und wohnte ebenfalls bis Ende Juni 1994 gemeinsam mit ihrer Mutter in der Wohnung. Da die Wohnung lediglich eine Nutzfläche von etwa 32m**2 aufweist, suchte die Beklagte bei der Stadt Wien um eine Gemeindewohnung an. Damals als bestand jedoch keine Aussicht, eine solche Wohnung zu erhalten, weshalb die Beklagte noch im Frühjahr 1994 Renovierungsarbeiten in der gemieteten Wohnung durchführte. So wurde neu tapeziert bzw ausgemalt, die Böden wurden neu verlegt und die Fenster neu gestrichen.

Im Frühjahr 1994 kam es zu einem Eigentümerwechsel. Die Kläger als neue Eigentümer beabsichtigten, eine umfassende Sanierung des Hauses durchzuführen (Erneuerung der Steigleitungen, von Fenstern und der Fassade) und führten zu diesem Zweck im Mai 1994 eine Hausbegehung durch. Da die Beklagte wegen der beabsichtigten Umbauarbeiten Unannehmlichkeiten im Haus befürchtete, versuchte sie, vorübergehend eine Ersatzunterkunft zu finden. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Wohnung im 2. Bezirk vorübergehend gegen jederzeitigen Widerruf zu nützen. Die Beklagte verbrachte die Monate Juli und August 1994 außerhalb Wiens und zog im September mit ihrem Lebensgefährten und zwei Kleinkindern in die Wohnung im 2. Bezirk, weil mit den Umbauarbeiten begonnen worden und die Staub- und Lärmbeeinträchtigung ernorm war. Insbesondere konnte die Wohnung mit Kinderwagen nur schwer erreicht werden. Überdies gab es im Herbst 1994 für mehrere Wochen hindurch weder Gas noch Warmwasser. Da auch Anfang 1995 die Umbauarbeiten im Haus noch nicht beendet waren, blieb die Beklagte nach Ablauf des Jahres 1994 auf Anraten des Hausarztes weiter in der Wohnung im 2. Bezirk. Die persönlichen Gegenstände verblieben großteils in der aufgekündigten Wohnung.

Die älteste Tochter der Beklagten wohnte ab September 1994 bei ihrem Vater, weil sie sich mit dem Lebensgefährten ihrer Mutter nicht so gut versteht. Anfang 1995 zog sie zu ihrer Mutter in die Wohnung im

2. Bezirk. Die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt noch vor, mit ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten in die aufgekündigte Wohnung zurückzukehren, sobald die ärgste Staub- und Lärmbelastung abgenommen haben würde. Die Umbauarbeiten sind nach wie vor nicht beendet, so sind noch Fassadenarbeiten bzw Verputzarbeiten in den Gängen durchzuführen.

Im Juli 1995 erhielt die Beklagte die Nachricht, daß ihr eine Gemeindewohnung zugewiesen werden könne. Sie schloß am 14.7.1995 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten einen unbefristeten, mit dem 21.7.1995 beginnenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung im 15. Bezirk ab. Im Mietvertrag ist unter anderem festgehalten, daß in die neue Wohnung die beiden jüngeren Kinder der Beklagten einziehen. Die Wohnung weist eine Nutzfläche von 104,92 m**2 auf und besteht aus vier Wohnräumen, Küche, Loggia und Nebenräumen. Die Beklagte beabsichtigte, daß ihre ältere Tochter in die aufgekündigte Wohnung zurückkehren sollte, weil sie sich mit dem Lebensgefährten nicht sehr gut versteht und selbst den Wunsch geäußert hatte, in der bisherigen Wohnung zu verbleiben. Mit Schreiben vom 12.7.1995 teilte die Beklagte der Hausverwaltung mit, daß ihre Tochter ab dem 1.12.1995 in ihre Mietrechte eintrete. Am 21.9.1995 wies die Beklagte gegenüber der Hausverwaltung neuerlich auf die Mietrechtsabtretung hin. Auch die Tochter gab bekannt, daß sie die Wohnung nach Paragraph 12, Absatz 2, MRG zum 1.12.1995 übernehme, und ersuchte, den Mietzins auf ihren Namen vorzuschreiben. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die Beklagte zog im September 1995 mit ihrem Lebensgefährten und ihren drei Kindern in die Gemeindewohnung ein. Auch die ältere Tochter wohnte ebenfalls bei ihrer Mutter, weil die Beklagte die aufgekündigte Wohnung für die Interessen ihrer Tochter adaptieren wollte und außerdem eine geeignete erwachsene Person für die Betreuung ihrer jugendlichen Tochter suchte. Wer dies sein sollte, hatte sie sich noch nicht konkret überlegt. Die Wohnung im 2. Bezirk wurde auch von einem gemeinsamen Bekannten der Beklagten und deren Lebensgefährten benützt. Weil die Benützungsmöglichkeit dieser Wohnung mit September 1996 befristet war, erklärte sich dieser Bekannte bereit, mit in die aufgekündigte Wohnung einzuziehen, um auf die Tochter der Beklagten acht zu geben. Tatsächlich zogen die Tochter nach den Schulweihnachtsferien 1996 und der Bekannte am 17.1.1996 in die aufgekündigte Wohnung und wohnen seither dort. Die Tochter besucht die graphische Schule, der Mietzins wird weiterhin von der Beklagten bezahlt. Ob und wieviel der weitere Mitbewohner für die Nutzung bezahlen wird, war noch nicht Gesprächsthema zwischen ihm und der Beklagten.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die Wohnung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung nicht benutzt worden sei, weshalb nur der geltend gemachte Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG vorliegen könne. Es sei zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung ein konkreter zukünftiger Bedarf der Mieterin oder einer eintrittsberechtigten Person an der Wohnung bestanden habe. Die Beklagte habe selbst noch vor Zustellung der Aufkündigung einen Mietvertrag über eine Gemeindewohnung geschlossen und keine Absicht mehr gehabt, in die aufgekündigte Wohnung zurückzukehren. Die Absicht der ältesten, damals 14-jährigen Tochter der Beklagten, in die aufgekündigte Wohnung zurückzukehren, sobald eine Betreuungsperson für sie gefunden würde, vermöge die Aufkündigung deshalb nicht abzuwenden, weil die Beklagte mit ihrer Tochter im maßgebenden Zeitpunkt keinen gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gehabt habe. Zwar habe die Verlegung des Wohnortes der Beklagten und ihrer Tochter wegen der Umbauarbeiten noch nicht zu einer Beendigung des gemeinsamen Haushaltes geführt, solange noch eine Rückkehrabsicht der Beklagten und ihrer Tochter bestanden habe. Der fiktiv weiterbestandene gemeinsame Haushalt sei jedoch ab dem Zeitpunkt weggefallen, ab dem die Beklagte ihre Rückkehrabsicht in die aufgekündigte Wohnung aufgegeben habe, nämlich spätestens mit Abschluß des Mietvertrages über die Gemeindewohnung. Damit sei aber auch das Eintrittsrecht der Tochter weggefallen.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Beklagten Folge und hob die Aufkündigung auf. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß lediglich der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG in Betracht komme, weil die Wohnung leer gestanden sei. Im übrigen teilte es die Rechtsmeinung, zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung sei das für die Eintrittsberechtigung maßgebende Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes zwischen der Beklagten und deren Tochter weggefallen, nicht. Die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG setze zwingend voraus, daß die Wohnung zum Zustellzeitpunkt der Aufkündigung von niemandem bewohnt werde, was im Regelfall bedeute, daß eben zu diesem Zeitpunkt kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Mieter und einer Person, die dem Personenkreis des Paragraph 14, Absatz 3, MRG angehöre, bestehe. Der bisher Eintrittsberechtigte müsse also ebenfalls die Wohnung bereits verlassen haben. Bei Prüfung des schutzwürden Interesses an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses im Zusammenhang mit dem Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG sei auf jenen Zeitpunkt abzustellen, zu welchem der Mieter die regelmäßige Benützung der aufgekündigten Wohnung für Wohnzwecke beendet habe. Ein danach liegender Zeitpunkt, insbesondere der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung, müsse unweigerlich dazu führen, daß die Aufkündigung für wirksam zu erkennen wäre, weil in der aufgekündigten Wohnung zwischen dem Mieter und dem nahen Angehörigen kein gemeinsamer Haushalt besteht. Zum Zeitpunkt des Auszuges 1994 habe ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beklagten und ihrer Tochter bestanden. Auch das dringende Wohnbedürfnis der zur Zeit der Zustellung der Aufkündigung knapp 14-jährigen Tochter an der aufgekündigten Wohnung sei zu bejahen. Ein Eintrittsberechtigter dürfe nicht auf eine familienrechtliche Wohnmöglichkeit verwiesen werden, wenn es an einem den Verbleib sichernden familienrechtlichen Anspruch nach Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit fehle. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung seien alle Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht der Tochter vorgelegen. Schließlich sei auch die Tatsache, daß die Tochter im Jänner 1996 die aufgekündigte Wohnung bezogen habe, zur Beurteilung heranzuziehen.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, zu welchem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Mieter und seinem nachen Angehörigen in der Wohnung bestanden haben müsse, damit auch ein schutzwürdiges Interesse des nahen Angehörigen die Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG abwenden könne, nicht vorhanden sei.

Die Kläger beantragen mit ihrer wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobenen Revision die Wiederherstellung der Enscheidung des Erstgerichtes. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft. Er liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

In der Sache ist davon auszugehen, daß die Beklagte in dem maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung (s 4 Ob 1589/85; RZ 1990/82 mwN; Würth in Rummel**2 Rz 5 zu Paragraph 33, MRG) in der aufgekündigten Wohnung endgültig kein dringendes Wohnbedürfnis mehr hatte, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits der Mietvertrag über die Gemeindewohnung abgeschlossen worden war. Zu prüfen ist daher noch die Frage, ob hier die Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG durch ein dringendes Wohnbedürfnis eines Eintrittsberechtigten im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, MRG abgewendet werden kann.

Fehlt es an einem dringenden Wohnbedürfnis des Mieters im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG, so kommt es auf das dringende Wohnbedürfnis einer der Personen an, denen im Fall des Ablebens des Mieters das Eintrittsrecht zustünde (Miet 35.361; 4 Ob 1598/95; Würth in Rummel**2 Rz 27 zu Paragraph 30, MRG). Damit muß die betreffende Person nicht nur dem in Paragraph 14, Absatz 3, MRG genannten Personenkreis angehören, sondern im maßgebenden Zeitpunkt mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben. Ist der Mieter aus der vermieteten Wohnung nur vorübergehend abwesend und lebt die zum Kreis der Eintrittsberechtigten gehörenden Person mit ihm außerhalb der vermieteten Wohnung im gemeinsamen Haushalt, so muß nach Ansicht des erkennenden Senates fingiert werden, daß der Haushalt in der vermieteten Wohnung weitergeführt wird. Hier ist daher davon auszugehen, daß die Tochter der Beklagten mit dieser zur Zeit der Zustellung der Aufkündigung im gemeinsamen Haushalt in der aufgekündigten Wohnung gelebt hat.

Für die Eintrittsberechtigung nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist aber neben dem Erfordernis des gemeinsamen Haushalts noch ein dringendes Wohnbedürfnis der eintrittsberechtigten Person erforderlich.

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist ein dringendes Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen nur dann zu bejahen, wenn der Wohnbedarf nicht in rechtlich gleichwertiger Weise befriedigt werden kann. Minderjährige haben gegen ihre Eltern Unterhaltsansprüche, zu denen auch der Anspruch auf Deckung der Wohnbedürfnisse gehört. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon ausgesprochen, daß die nur im Familienrecht begründete anderweitige Wohnmöglichkeit, insbesondere bei selbsterhaltungstätigen und volljährigen Personen, nicht als rechtllich gleichwertig gegenüber dem Mietrechtsverhältnis, in das eingetreten werden soll, anzusehen ist (MietSlg 45.266). Der Oberste Gerichtshof hat ebenfalls die Verweisung nicht selbsterhaltungsfähiger Kinder auf die Wohnmöglichkeit bei ihren Eltern unabhängig vom Alter und vom Zeitpunkt des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit mit der oben dargestellten Begründung ausgeschlossen (Miet 39.446 = WoBl 1988/36), andererseits die Eintrittsberechtigung einer zum maßgeblichen Todeszeitpunkt des Mieters 16jährigen Schülerin, deren Selbsterhaltungsfähigkeit in naher Zukunft nicht zu erwarten war, verneint, weil der Zweck des gesetzlich normierten Eintrittsrechtes lediglich den Schutz der unbedingt notwendigen Wohnversorgung naher Angehöriger, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter gelebt haben, nicht aber die Verschaffung zusätzlicher Vorteile durch Sicherung einer Wohnmöglichkeit für längere Zeit umfasse. Der ungewisse künftige Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit und der damit verbundene Verlust des im Familienrecht begründeten Wohnanspruchs reiche daher für die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG nicht aus (6 Ob 505/96).

Der erkennende Senat folgt jedoch der mehrheitlichen Rechtsprechung, wonach die nur im Familienrecht begründete anderwertige Wohnmöglichkeit nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber dem Mietrechtsverhältnis, in das eingetreten werden soll, anzusehen ist, und daher das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG nicht ausschließt. Jedenfalls für diese Bestimmung ist zu dem in der gegenteiligen Entscheidung verwendeten Argument, es dürften nicht zusätzliche Vorteile durch Sicherung der Wohnmöglichkeit für längere Zeit verschafft werden, darauf hinzuweisen, daß dies im allgemeinen durch Abtretung des Mietrechts gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MRG zu erreichen ist.

Zu berücksichtigen ist im konkreten Fall auch noch, daß die Tochter der Beklagten nunmehr tatsächlich in der Wohnung wohnt. Es liegt daher ein zu berücksichtigendes schutzwürdiges Interesse eines Eintrittsberechtigten vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E47507 02A23716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB02371.96G.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19970904_OGH0002_0020OB02371_96G0000_000