Rechtssatz für 1Ob750/80 5Ob2148/96k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013223

Geschäftszahl

1Ob750/80; 5Ob2148/96k

Entscheidungsdatum

02.09.1997

Rechtssatz

Werden von Wohnungseigentümern Gewährleistungsansprüche aus der Bauphase gegen den Wohnungseigentumsorganisator nach Abrechnung des Bauvorhabens geltend gemacht und kann die Beseitigung der angeblich vorhandenen Mängel zu einer Nachzahlungspflicht aller Wohnungseigentümer führen, da die angeblich unterlassene Leistung auch nicht verrechnet wurde, handelt es sich nicht um einen von einzelnen Wohnungseigentümern durchsetzbaren Anspruch.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 750/80
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 750/80
    SZ 54/27 = ImmZ 1981,286 = MietSlg 33069 = MietSlg 33017 = MietSlg 33450 (9)
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    nur: Werden von Wohnungseigentümern Gewährleistungsansprüche aus der Bauphase gegen den Wohnungseigentumsorganisator nach Abrechnung des Bauvorhabens geltend gemacht und kann die Beseitigung der angeblich vorhandenen Mängel zu einer Nachzahlungspflicht aller Wohnungseigentümer führen, da die angeblich unterlassene Leistung auch nicht verrechnet wurde. (T1); Beisatz: Handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme der ordentliche Verwaltung, sodaß mangels Einstimmigkeit der Außerstreitrichter angerufen werden muß (MietSlg 33.107/9). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013223

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0010OB00750_8000000_001

Rechtssatz für 5Ob2148/96k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108593

Geschäftszahl

5Ob2148/96k

Entscheidungsdatum

02.09.1997

Norm

3.WÄG ArtIII AbschnII Z13
3.WÄG ArtIII AbschnIII

Rechtssatz

Wenngleich nach Art römisch III römisch III.Abschnitt 3.WÄG die Übergangsbestimmungen (römisch II.Abschnitt) mit 1.Jänner 1994 in Kraft getreten sind, wonach, insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der römisch eins.Abschnitt auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden ist (Art römisch III römisch II.Abschnitt Ziffer eins,), ändert diese (an sich für Dauerrechtsverhältnisse überflüssige) Bestimmung nichts daran, daß die neuen Rechtsvorschriften des 3.WÄG in der Regel nur auf nach Inkrafttreten desselben verwirklichte Sachverhalte angewendet werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108593

Dokumentnummer

JJR_19970902_OGH0002_0050OB02148_96K0000_001

Rechtssatz für 5Ob76/93 5Ob2148/96k 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013637

Geschäftszahl

5Ob76/93; 5Ob2148/96k; 5Ob19/12y

Entscheidungsdatum

24.04.2012

Rechtssatz

Die Durchführung eines im Rahmen der ordentlichen Verwaltung wirksam zustandegekommenen Mehrheitsbeschlusses erfordert die Beschreitung des streitigen Rechtsweges, wenn sie der positiven Mitwirkung der überstimmten Minderheit, etwa der Abgabe einer nicht anders zu erlangenden Willenserklärung bedarf. Glaubt die Mehrheit der Eigentümer, daß sich die Minderheit zu Unrecht weigert, einer von ihr zulässig beschlossenen Maßnahme nachzukommen, kann sie nämlich deren Durchsetzung mangels einer Verweisungsnorm, nach der dies im außerstreitigen Verfahren zu geschehen hätte, nur durch Klage erzwingen (so schon 7 Ob 83/65).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 76/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 76/93
    Veröff: WoBl 1994,31 (Call, Strobl) = EvBl 1994/142 S 699
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    nur: Die Durchführung eines im Rahmen der ordentlichen Verwaltung wirksam zustandegekommenen Mehrheitsbeschlusses erfordert die Beschreitung des streitigen Rechtsweges, wenn sie der positiven Mitwirkung der überstimmten Minderheit, etwa der Abgabe einer nicht anders zu erlangenden Willenserklärung bedarf. (T1)
  • 5 Ob 19/12y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 19/12y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013637

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_0050OB00076_9300000_001

Rechtssatz für 5Ob16/96 1Ob72/97p 5Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105481

Geschäftszahl

5Ob16/96; 1Ob72/97p; 5Ob2148/96k; 5Ob113/98y; 5Ob446/97t; 5Ob223/98z; 5Ob306/98f; 5Ob30/99v; 5Ob259/98v; 5Ob244/98p; 5Ob103/00h; 8ObA190/00z; 8ObA95/01f; 1Ob163/03g; 5Ob51/07x; 5Ob50/07z; 5Ob235/12p

Entscheidungsdatum

21.03.2013

Rechtssatz

Durch Art römisch III Abschnitt römisch II Z1 des 3. WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet, sondern nur die unbefristete Weitergeltung des alten Rechtes für vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG geschaffenes Wohnungseigentum verhindert. Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13, c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 16/96
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 16/96
  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
    Veröff: SZ 70/159
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    Vgl auch; nur: Durch Art III Abschnitt II Z1 des 3. WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet. (T1)
  • 5 Ob 113/98y
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 113/98y
    Auch; nur: Durch Art III Abschnitt II Z1 des 3. WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet. Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13 c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen. (T2); Beisatz: Es kann keine ex lege eintretende Gesamtrechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen werden, die einzelnen Miteigentümer bleiben daher passiv legitimiert. (T3)
  • 5 Ob 446/97t
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 446/97t
    Auch; nur T2; Beisatz: Die Miteigentümer bleiben für Ansprüche des Mieters aus dem mit ihm abgeschlossenen "Altmietvertrag" weiter passivlegitimiert. (T4)
  • 5 Ob 223/98z
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 223/98z
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 306/98f
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 306/98f
    nur: Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13 c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen. (T5)
  • 5 Ob 30/99v
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 30/99v
    Vgl; Beisatz: § 13c WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. Für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in Recht und Verbindlichkeiten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. (T6); Veröff: SZ 72/33
  • 5 Ob 259/98v
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 259/98v
    Auch; nur T2; Beis wie T4
  • 5 Ob 244/98p
    Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 244/98p
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 103/00h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 103/00h
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG entsteht erst mit Begründung von Wohnungseigentum, weshalb ihr die Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Forderungen der Miteigentümer, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, fehlt. (T7);
    Beisatz: Eine Universalsukzession der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht auch nicht bei Forderungen der Miteigentümer, die bereits vor Begründung von Wohnungseigentum fällig wurden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass zur Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch alle schlichten Miteigentümer gehören. (T8)
  • 8 ObA 190/00z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObA 190/00z
    Vgl; Beis wie T6 nur: § 13c WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. (T9)
  • 8 ObA 95/01f
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 95/01f
    Vgl; Beis ähnlich T7; Beis wie T9
  • 1 Ob 163/03g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 163/03g
    Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Daran hat sich durch das WEG 2002, das nach dessen § 54 Abs 1 am 1. 7. 2002 in Kraft trat, materiell nichts geändert. (T10); Veröff: SZ 2003/99
  • 5 Ob 51/07x
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 51/07x
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Wird vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine Rückwirkung angeordnet, dann ist das neue Recht nicht auf vor dessen Inkrafttreten endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. (T11)
  • 5 Ob 50/07z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 50/07z
    Ähnlich; nur T1; Beis wie T11
  • 5 Ob 235/12p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 235/12p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB00016_9600000_001

Rechtssatz für 6Ob104/68 6Ob71/73 1Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035439

Geschäftszahl

6Ob104/68; 6Ob71/73; 1Ob136/74; 6Ob517/78; 2Ob537/79 (2Ob538/79 -2Ob540/79); 7Ob582/80; 2Ob542/80; 3Ob14/81 (3Ob502/81, 3Ob503/81); 5Ob52/84; 5Ob72/89; 5Ob8/91; 3Ob113/91; 7Ob517/92; 5Ob1042/92; 7Ob580/93; 5Ob2036/96i; 5Ob2309/96m; 1Ob72/97p; 5Ob2148/96k; 5Ob425/97d; 7Ob81/99h; 7Ob1/01z; 5Ob244/00v; 5Ob292/03g; 7Ob186/15a

Entscheidungsdatum

19.11.2015

Rechtssatz

Sämtliche Parteien des Wohnungseigentumsvertrages bilden im Streit um Rechte oder Pflichten, die alle Mitglieder der Gemeinschaft treffen, eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen daher alle auf der Klagsseite oder Beklagtenseite Parteistellung einnehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 104/68
    Entscheidungstext OGH 05.06.1968 6 Ob 104/68
    Veröff: ImmZ 1968,334 = MietSlg 20676
  • 6 Ob 71/73
    Entscheidungstext OGH 05.04.1973 6 Ob 71/73
    Veröff: EvBl 1973/229 S 489 = MietSlg 25516
  • 1 Ob 136/74
    Entscheidungstext OGH 11.09.1974 1 Ob 136/74
    Veröff: EvBl 1975/74 S 155 = NZ 1975,189 = SZ 47/93
  • 6 Ob 517/78
    Entscheidungstext OGH 23.02.1978 6 Ob 517/78
  • 2 Ob 537/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 2 Ob 537/79
    Auch; Beisatz: Klage gemäß § 25 WEG 1975 formelle Streitgenossenschaft. (T1)
  • 7 Ob 582/80
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 7 Ob 582/80
    Auch
  • 2 Ob 542/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 2 Ob 542/80
  • 3 Ob 14/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 14/81
    nur: Sämtliche Parteien des Wohnungseigentumsvertrages bilden im Streit um Rechte oder Pflichten, die alle Mitglieder der Gemeinschaft treffen, eine notwendige Streitgenossenschaft. (T2); Beisatz: Analog auch im Außerstreitverfahren, wenn dem Wesen des Antrages entsprechend eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt. (T3) Veröff: SZ 54/55
  • 5 Ob 52/84
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 5 Ob 52/84
    Vgl aber; Beisatz: Die Klage kann auch gegen den Wohnungseigentumsorganisator, der Miteigentümer an den in Anspruch genommenen Miteigentumsanteil und Wohnungseigentümer der damit verbundenen Wohnung ist, allein gerichtet werden. (T4)
  • 5 Ob 72/89
    Entscheidungstext OGH 05.09.1989 5 Ob 72/89
  • 5 Ob 8/91
    Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 8/91
    Beisatz: Hier: Zwischenantrag auf Feststellung, daß dem Verwaltungsbeirat in Bezug auf Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kein wie immer geartetes Weisungsrecht gegenüber dem Verwalter zusteht. (T5) Veröff: WoBl 1992,89 (Call)
  • 3 Ob 113/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 113/91
  • 7 Ob 517/92
    Entscheidungstext OGH 02.04.1992 7 Ob 517/92
    nur T2; Beisatz: Nur in Fällen in denen die Sachhaftung strittig ist, werden nur sich aus dem Vertrag ergebende Einzelleistungen verlangt, besteht Solidarhaftung. (T6) Veröff: RZ 1994/19 S 44
  • 5 Ob 1042/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 1042/92
    nur T2; Beisatz: Hier: Antrag nach § 15 Abs 1 Z 1 WEG. (T7) Veröff: WoBl 1993,20
  • 7 Ob 580/93
    Entscheidungstext OGH 30.06.1993 7 Ob 580/93
    Beis wie T6 nur: Nur in Fällen in denen die Sachhaftung strittig ist, besteht Solidarhaftung. (T8) Beisatz: Die Beteiligung mehrerer Parteien hat bei oligatorischen Rechten nicht in jedem Fall eine einheitliche Streitgenossenschaft noch weniger eine notwendige zur Folge. (T9)
  • 5 Ob 2036/96i
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2036/96i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Nichbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor; das weitere diesbezügliche Unterlassungsbegehren bleibt jedoch zu prüfen, weil insoweit die mangelnde Verfahrensbeteiligung der anderen Eigentümer nicht schadet. (T10) Veröff: SZ 69/110
  • 5 Ob 2309/96m
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2309/96m
    Vgl auch; Beisatz: Daß der Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Miteigentümer der fraglichen Liegenschaft ist, auf Grund seiner Wohnungseigentumszusage allein auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers am versprochenen Mindestanteil geklagt werden kann steht dem nicht entgegen, weil es um unterschiedliche Ansprüche (einmal um den gesetzlichen Eigentumseinverleibungsanspruch gegen den Liegenschaftseigentümer nach § 25 Abs 1 WEG, das andere Mal um einen Anspruch auf Vertragserfüllung) geht. (T11)
  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
    Veröff: SZ 70/159
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 425/97d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 425/97d
    Auch; Beisatz: Die von einem Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 25 Abs 1 WEG auf Einwilligung in die Einverleibung seines Wohnungseigentumsrechtes geklagten Miteigentümer der Liegenschaft bilden eine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO. Die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes, bei der unter einem die Verbindung dieses Rechtes mit dem Mindestanteil des Klägers wirksam wird (§ 7 Abs 1 WEG), kann nur einheitlich gegenüber allen Miteigentümern der Liegenschaft erfolgen (EvBl 1997/66). (T12)
  • 7 Ob 81/99h
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 81/99h
    Vgl auch; Beis wie T10 nur: Hier: Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor. (T13)
  • 7 Ob 1/01z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 1/01z
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ist der Bestand einer Reallast Verfahrensgegenstand, so muss eine notwendige Streitgenossenschaft der Wohnungseigentümer angenommen werden. Werden bereits fällige Einzelleistungen aus der Reallastverpflichtung vom Berechtigten geltend gemacht, so liegt eine Solidarschuld jedes einzelnen Wohnungseigentümers vor (7 Ob 517/92). (14)
  • 5 Ob 244/00v
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 244/00v
    Auch; Beisatz: Eine Klage nach § 25 WEG auf Einräumung des zugesagten Wohnungseigentums ist gegen mehrere Miteigentümer als Beklagte zu richten, die diesfalls eine einheitliche Streitpartei bilden. Der Kläger erwirbt dadurch nämlich ein ausschließliches Nutzungsrecht und alleiniges Verfügungsrecht an einem bestimmt zugesagten Wohnungseigentumsobjekt. (T15); Veröff: SZ 74/87
  • 5 Ob 292/03g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 292/03g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage nach § 25 Abs 1 WEG 1975. (T16)
  • 7 Ob 186/15a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035439

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19680605_OGH0002_0060OB00104_6800000_001

Rechtssatz für 5Ob1/85 (5Ob2/85) 5Ob32/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013431

Geschäftszahl

5Ob1/85 (5Ob2/85); 5Ob32/85; 5Ob101/85; 5Ob65/88; 5Ob102/90; 4Ob2024/96t; 4Ob2229/96i; 5Ob9/95; 5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob219/98m; 5Ob230/99f; 5Ob126/00s; 5Ob253/00t; 5Ob142/01w; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 5Ob28/02g; 5Ob31/02y; 1Ob267/02z; 5Ob190/02f; 1Ob163/03g; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob155/06i; 5Ob21/09p; 4Ob150/11d; 10Ob56/19m; 6Ob26/20x

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Rechtssatz

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt, ebenso wie die von Gewährleistungsansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd Paragraph 833, ABGB, Paragraph 14, WEG. In diesem Rahmen bindet der Mehrheitsbeschluss, wenn alle Miteigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, auch die Minderheit. Bedeutung dieses Mehrheitsbeschlusses nach außen für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Dritter.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85
    Veröff: ImmZ 1985,301 = JBl 1986,108 (krit Selb)
  • 5 Ob 32/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 32/85
    Veröff: ImmZ 1985,335
  • 5 Ob 101/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 101/85
    nur: Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt, ebenso wie die von Gewährleistungsansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB, § 14 WEG. (T1)
    Beisatz: Auch die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes eines gemeinsamen Teils oder einer Anlage der Liegenschaft dient nur der ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. (T2)
  • 5 Ob 65/88
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 5 Ob 65/88
    nur T1
  • 5 Ob 102/90
    Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 102/90
    Auch; Veröff: BankArch 1991,121 (Call)
  • 4 Ob 2024/96t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
    Auch; nur: In diesem Rahmen bindet der Mehrheitsbeschluss, wenn alle Miteigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, auch die Minderheit. Bedeutung dieses Mehrheitsbeschlusses nach außen für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Dritter. (T3)
    Beisatz: Mehrheitsbildungen im Innenverhältnis verleihen die entsprechende Vertretungsmacht nach außen. (T4)
    Veröff: 69/90
  • 4 Ob 2229/96i
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2229/96i
    Auch; nur: Bedeutung dieses Mehrheitsbeschlusses nach außen für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Dritter. (T5) Beis wie T4; Veröff: SZ 69/228
  • 5 Ob 9/95
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 9/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 147/97x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 147/97x
    Vgl aber; Beisatz: Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß § 17 Abs 2 WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt, wobei bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten ist. (T6)
    Veröff: SZ 70/129
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
    Vgl aber; Beis wie T6 nur: Rührt der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt, wobei bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten ist. (T7)
  • 5 Ob 219/98m
    Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 219/98m
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen kann grundsätzlich nicht als Änderung im Sinn des § 14 Abs 3 WEG aufgefasst werden, sondern ist Maßnahmen der ordentlichen Erhaltung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 WEG gleichzuhalten. (T8)
    Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Werkunternehmer gehört zur ordentlichen Verwaltung, wenn diese Ansprüche in den Rahmen der Gewährleistung oder des Schadenersatzes fallen und den Miteigentümern daher keine zusätzlichen Kosten verursachen, sie der ordnungsgemäßen Erhaltung von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dienen und keinerlei über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderung (wie umfassende Verbesserungsarbeiten) zum Gegenstand haben, sodass ein diesbezüglicher Beschluss der Miteigentümergemeinschaft auch die Minderheit bindet. (T9)
  • 5 Ob 230/99f
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 230/99f
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zur erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 WEG zu qualifizieren ist, wenn keinerlei über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderungen davon umfasst sind und den Miteigentümern auch keine zusätzlichen Kosten entstehen, sodass ein diesbezüglicher Mehrheitsbeschluss die Minderheit bindet. (T10)
  • 5 Ob 126/00s
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 126/00s
    Vgl auch; Beisatz: Bei Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses hat der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eine Willensbildung der Wohnungseigentümer vorauszugehen, dass dieser und nicht etwa andere Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden sollen (5 Ob 253/00t; SZ 70/129 ua). (T11)
  • 5 Ob 253/00t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 253/00t
    Vgl aber; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Miteigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T12)
    Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T13)
  • 5 Ob 142/01w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 142/01w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Behebung von Feuchtigkeitsschäden ist unabhängig davon, ob die Kosten durch die Haftung eines Gewährleistungspflichtigen oder Schadenersatzpflichtigen gedeckt sind, als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu qualifizieren. Gleiches gilt, für Maßnahmen, die der Vorbereitung der Mängelbehebung, insbesondere der Ursachenforschung dienen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Zweck ist daher zu den in § 14 Abs 2 Z 1 WEG angeführten Angelegenheiten zu zählen. (T14)
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Haben die Beteiligten, ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst und begehren das dafür eingesetzte Deckungskapital, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T15)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 nur: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zur erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 WEG zu qualifizieren ist. (T16)
    Beis wie T15 nur: Haben die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T17)
    Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T18)
  • 5 Ob 28/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 28/02g
    Vgl; Beisatz: Ein einzelner Wohnungseigentümer kann wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses der Entgeltforderung des Wohnungseigentumsorganisators das Leistungsverweigerungsrecht so lange entgegenhalten, als sich die Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht mehrheitlich auf die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs (statt der geschuldeten Mängelbehebung) festgelegt haben. (T19)
  • 5 Ob 31/02y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 31/02y
    Vgl; Beis ähnlich wie T19
  • 1 Ob 267/02z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 267/02z
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die ordnungsgemäße Mehrheitsbildung im Innenverhältnis verleiht - in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung - die entsprechende Vertretungsmacht nach außen. (T20)
    Veröff: SZ 2003/7
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Auch; nur T5; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Das Erfordernis des Mehrheitsbeschlusses gilt nur dort, wo eine Wahlmöglichkeit in Betracht kommt. (T21)
    Beisatz: Auch auf einen ehemaligen Wohnungseigentümer bezieht sich trotz beendeter Zugehörigkeit zur dinglichen Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer das Erfordernis einer der Klage vorausgehenden Beschlussfassung sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese aus einer Nachwirkung des Gemeinschaftsverhältnisses erforderliche Bedachtnahme auf die Interessen der Übrigen ist zur Vermeidung unlösbarer Verquickungen auch unverzichtbar. (T22)
  • 1 Ob 163/03g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 163/03g
    nur T1; Beisatz: An dieser Rechtslage hat § 28 Abs 1 WEG 2002 nichts geändert. Solche Ansprüche sind gewöhnlich Gesamthandforderungen der Miteigentümer im Sinne der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB. Hier: Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage. (T23)
    Veröff: SZ 2003/99
  • 5 Ob 181/03h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 181/03h
    Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T24)
    Beisatz: Die individuellen Gewährleistungsrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der gesamten Baulichkeit können daher der Wohnungseigentümergemeinschaft/Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft rechtswirksam abgetreten werden. (T25)
    Veröff: SZ 2004/93
  • 5 Ob 148/04g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 148/04g
    Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T24; Beis wie T25
  • 5 Ob 155/06i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 155/06i
    nur T1; Veröff: SZ 2006/104
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T26)
    Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T27)
    Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T28)
    Beisatz: Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt. (T29)
  • 4 Ob 150/11d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 150/11d
    Auch; Beis wie T20
  • 10 Ob 56/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 56/19m
    Vgl; Beis wie T29
  • 6 Ob 26/20x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 26/20x
    Vgl; Beis wie T18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013431

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Dokumentnummer

JJR_19850129_OGH0002_0050OB00001_8500000_001

Rechtssatz für 5Ob2102/96w 5Ob2148/96k...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105715

Geschäftszahl

5Ob2102/96w; 5Ob2148/96k; 5Ob82/02y; 5Ob129/08v; 5Ob204/17m; 5Ob84/22x

Entscheidungsdatum

19.09.2022

Rechtssatz

Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beendet die in Paragraph 833, ABGB als Normalfall vorgesehene oder von der Mehrheit der Miteigentümer sogar ausdrücklich beschlossene Selbstverwaltung und nimmt auch gleich die ansonsten der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer überantwortete Auswahl der Person des Verwalters vorweg; dementsprechend ist gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zur Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Verwalters und zur Eignung der für diese Funktion ausersehenen Person zu äußern, und zwar noch in erster Instanz, weil für Verfahren nach Paragraph 26, WEG in höherer Instanz das Neuerungsverbot gilt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2102/96w
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2102/96w
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    nur: Für Verfahren nach § 26 WEG gilt in höherer Instanz das Neuerungsverbot. (T1)
  • 5 Ob 82/02y
    Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 82/02y
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 129/08v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 129/08v
    Vgl; Beisatz: Die in § 833 ABGB geregelte Selbstverwaltung der Miteigentümer ist als Normalfall der Verwaltung konzipiert. (T2); Beisatz: Ein Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung, sowohl was die Beendigung der Selbstverwaltung betrifft als auch die Auswahl der Person des Verwalters, kann von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossen werden (§ 28 Abs 1 Z 5 WEG). (T3); Beisatz: Daneben besteht aber ein Minderheitsrecht jedes Mit- und Wohnungseigentümers, vom Gericht die Entscheidung darüber zu verlangen, dass ein gemeinsamer Verwalter bestellt wird (§ 30 Abs 1 Z 6 WEG). (T4); Beisatz: Für die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung) ein Verwalter zu bestellen ist, reicht es nicht (schon) aus, dass noch kein Verwalter bestellt ist. Sie hängt von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung ab. Es bedarf der Behauptung und des Nachweises eines wichtigen Interesses des antragstellenden Wohnungseigentümers. (T5); Beisatz: Für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters müssten - abgesehen vom Nachweis einer konkreten Dringlichkeit - die beschriebenen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sein. (T6)
  • 5 Ob 204/17m
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 204/17m
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 5 Ob 84/22x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2022 5 Ob 84/22x
    Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105715

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02102_96W0000_002

Rechtssatz für 5Ob102/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013430

Geschäftszahl

5Ob102/90; 5Ob9/95; 5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob294/99t; 5Ob253/00t; 5Ob282/00g; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 1Ob163/03g; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob16/18s; 10Ob56/19m; 2Ob78/23v

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Rechtssatz

Die Frage, wer zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Schuldner befugt ist und welche Willensbildung der Miteigentümer dieser Geltendmachung hinsichtlich der Auswahl und Festlegung der zu verfolgenden Ansprüche vorauszugehen hat, ist in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 825, ff ABGB - im Anwendungsbereich des WEG 1975 in Verbindung mit den Paragraphen 14, f, 17 dieses Gesetzes - zu beantworten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 102/90
    Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 102/90
    Veröff: BankArch 1991,121 (Call)
  • 5 Ob 9/95
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 9/95
  • 5 Ob 147/97x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 147/97x
    Vgl aber; Beisatz: Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anläßlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß § 17 Abs 2 WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T1)
    Veröff: SZ 70/129
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
    Vgl aber; Beis wie T1 nur: Rührt der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T2)
  • 5 Ob 294/99t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 294/99t
    Auch; Beisatz: Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht. (T3)
  • 5 Ob 253/00t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 253/00t
    Vgl; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Miteigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T4)
    Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T5)
  • 5 Ob 282/00g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 282/00g
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Wohnungseigentümer - und erst recht der Wohnungseigentumsbewerber vor Entstehung einer Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer - kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T6)
    Beisatz: Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche des Wohnungseigentümers beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbers aus der Verletzung von Vertragspflichten des von ihm mit der Herstellung der Wohnanlage beauftragten Unternehmers. (T7)
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6 nur: Der Wohnungseigentümer kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanalge resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T8)
    Beis wie T7; Beisatz: Haben die Beteiligten, ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst und begehren das dafür eingesetzte Deckungskapital, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T9)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl aber; Beis wie T9 nur: Haben die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T10)
    Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T11)
  • 1 Ob 163/03g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 163/03g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2003/99
  • 5 Ob 181/03h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 181/03h
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die individuellen Gewährleistungsrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der gesamten Baulichkeit können daher der Wohnungseigentümergemeinschaft/Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft rechtswirksam abgetreten werden. (T12)
    Veröff: SZ 2004/93
  • 5 Ob 148/04g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 148/04g
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T12
  • 5 Ob 16/18s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 16/18s
    Auch; Beisatz: Vertragliche Schadenersatzansprüche muss grundsätzlich der jeweilige Vertragspartner (also entweder der Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft) geltend machen, auch wenn die Mängel allgemeine Teile des Hauses betreffen. (T13)
  • 10 Ob 56/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 56/19m
    Beis wie T6; Beis wie T8
  • 2 Ob 78/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 2 Ob 78/23v
    vgl; Beisatz nur wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013430

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19901127_OGH0002_0050OB00102_9000000_001

Rechtssatz für 3Ob650/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082907

Geschäftszahl

3Ob650/79; 5Ob24/81; 5Ob656/82; 5Ob57/82; 5Ob60/82; 5Ob1/85 (5Ob2/85); 5Ob32/85; 5Ob101/85; 5Ob9/95; 5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob126/00s; 5Ob253/00t; 5Ob201/00w; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 5Ob28/02g; 5Ob31/02y; 5Ob231/02k; 5Ob190/02f; 5Ob142/03y; 5Ob293/06h; 5Ob21/09p; 5Ob251/09m; 5Ob69/10y; 5Ob126/12h; 1Ob184/12h; 2Ob123/12w; 4Ob10/16y; 6Ob115/18g; 6Ob89/18h; 10Ob56/19m; 5Ob40/19x; 6Ob26/20x; 5Ob174/20d; 5Ob102/21t; 2Ob34/21w; 5Ob167/23d

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

ABGB §933 Abs1 II
WEG 1975 §13c
WEG 1975 §14
WEG 2002 §18
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
  1. ABGB § 933 heute
  2. ABGB § 933 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 933 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 933 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. WEG 1975 § 13c gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13c gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

Auch einzelne Wohnungseigentümer können Gewährleistungsansprüche an gemeinschaftlichen Anlagen geltend machen, ohne dass diesbezüglich die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilen oder selbst als Kläger auftreten müssen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 650/79
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 650/79
    Veröff: EvBl 1980/140 S 437
  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    Vgl aber; Beisatz: Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten und der Mängelfolgeschäden gegen den Werkunternehmer ist Gesamthandforderung. (T1)
    Veröff: SZ 54/99 = JBl 1982,370 = NZ 1984,187
  • 5 Ob 656/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 656/82
    Vgl aber; Beisatz: Verbesserungsanspruch ist Gesamthandforderung und von der Mehrheit der Miteigentümer geltendzumachen. (T2) Veröff: JBl 1984,204
  • 5 Ob 57/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 57/82
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 5 Ob 60/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 60/82
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 5 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85
    Vgl aber; Beisatz: Schadenersatzanspruch in Geld. (T3)
    Veröff: JBl 1986,108 (kritisch Selb) = ImmZ 1985,301
  • 5 Ob 32/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 32/85
    Vgl aber
  • 5 Ob 101/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 101/85
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 57/82
  • 5 Ob 9/95
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 9/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 147/97x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 147/97x
    Vgl aber; Beisatz: Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß § 17 Abs 2 WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T4)
    Veröff: SZ 70/129
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    Vgl aber; Beis wie T4
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Rührt der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T5)
  • 5 Ob 126/00s
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 126/00s
    Vgl aber; Beisatz: Bei Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses hat der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eine Willensbildung der Wohnungseigentümer vorauszugehen, dass dieser und nicht etwa andere Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden sollen (5 Ob 253/00t; SZ 70/129 ua). (T6)
  • 5 Ob 253/00t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 253/00t
    Auch; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Miteigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T7)
    Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T8)
  • 5 Ob 201/00w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 201/00w
    Vgl aber; Beisatz: Trotz Bejahung der Klagslegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, um die möglicherweise unterschiedliche Interessenslage - etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung (oder zwischen Naturalersatz und Geldersatz) - zu berücksichtigen. (T9)
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    Vgl auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung wurde auch bereits auf Schadenersatzansprüche ausgedehnt (vgl 5 Ob 201/00w). (T10)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T11)
  • 5 Ob 28/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 28/02g
    Vgl; Beisatz: Ein einzelner Wohnungseigentümer kann wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses der Entgeltforderung des Wohnungseigentumsorganisators das Leistungsverweigerungsrecht so lange entgegenhalten, als sich die Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht mehrheitlich auf die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs (statt der geschuldeten Mängelbehebung) festgelegt haben. (T12)
  • 5 Ob 31/02y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 31/02y
    Vgl; Beis ähnlich wie T12
  • 5 Ob 231/02k
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 231/02k
    Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Nur so weit das Vorgehen eines Einzelnen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung) ist er gehalten, seine Klagsführung durch einen Mehrheitsbeschluss genehmigen zu lassen. Gleiches gilt auch für Schadenersatzansprüche eines Wohnungseigentümers. (T13)
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis ähnlich T9; Beisatz: Das Erfordernis des Mehrheitsbeschlusses gilt nur dort, wo eine Wahlmöglichkeit in Betracht kommt. (T14)
    Beisatz: Auch auf einen ehemaligen Wohnungseigentümer bezieht sich trotz beendeter Zugehörigkeit zur dinglichen Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer das Erfordernis einer der Klage vorausgehenden Beschlussfassung sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese aus einer Nachwirkung des Gemeinschaftsverhältnisses erforderliche Bedachtnahme auf die Interessen der Übrigen ist zur Vermeidung unlösbarer Verquickungen auch unverzichtbar. (T15)
  • 5 Ob 142/03y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 142/03y
    Auch; Beisatz abweichend zu T1: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T16)
    Beis wie T5; Beis ähnlich wie T13
  • 5 Ob 293/06h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 293/06h
    Vgl aber; Beis wie T4
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T16; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T17)
    Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T18)
    Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T19)
    Beisatz: Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt. (T20)
  • 5 Ob 251/09m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 251/09m
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T20
  • 5 Ob 69/10y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 69/10y
    Vgl; Beisatz: Auch für (schon ursprünglich vorhandene) Mängel an allgemeinen Teilen einer Wohnungseigentumsliegenschaft gilt bei späterer Veräußerung eines Wohnungseigentumsobjekts durch den Errichter der Wohnungseigentumsanlage, dass die dreijährige Verjährungsfrist für das Recht auf Gewährleistung nicht mit der bücherlichen Umschreibung beginnt, sondern mit der körperlichen Übergabe. (T21)
    Bem: Ablehnung der Ansicht von Call, wobl 2006, 69 ff, wonach der Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt anzusetzen sei, zu dem der/die Wohnungseigentumsorganisator/en sukzessives, neues Wohnungseigentum mit so vielen Wohnungseigentumsbewerbern/Wohnungseigentümern begründet hat/haben, dass die einfache Anteilsmehrheit sämtlicher Mindestanteile der Liegenschaft erreicht wird. (T22)
  • 5 Ob 126/12h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 126/12h
    Vgl aber; Auch Beis wie T6; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern darüber ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. (T23)
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T16
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch; Vgl auch Beis wie T5
  • 4 Ob 10/16y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 10/16y
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T20; Beisatz: Die erforderliche Willensbildung kann auch bereits im Wohnungseigentumsvertrag erfolgen. (T24)
  • 6 Ob 115/18g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 115/18g
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 89/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 89/18h
    Auch; Beis wie T12
  • 10 Ob 56/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 56/19m
    Vgl; Beis wie T20
  • 5 Ob 40/19x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 40/19x
    Vgl; Beis wie T13
  • 6 Ob 26/20x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 26/20x
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T23
  • 5 Ob 174/20d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 5 Ob 174/20d
  • 5 Ob 102/21t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 102/21t
  • 2 Ob 34/21w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 34/21w
    Vgl; Beis wie T7
  • 5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T6; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082907

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0030OB00650_7900000_004

Rechtssatz für 5Ob147/97x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108157

Geschäftszahl

5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob294/99t; 5Ob253/00t; 5Ob201/00w; 5Ob282/00g; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 5Ob190/02f; 5Ob99/03z; 5Ob142/03y; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob155/06i; 5Ob281/07w; 5Ob21/09p; 5Ob270/09f; 5Ob251/09m; 5Ob69/10y; 6Ob92/11i; 5Ob126/12h; 1Ob184/12h; 2Ob123/12w; 2Ob55/13x; 4Ob10/16y; 10Ob77/15v; 5Ob16/18s; 5Ob40/18w; 5Ob16/19t; 10Ob56/19m; 2Ob34/21w; 5Ob70/23i; 5Ob167/23d

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

ABGB §833 BI
ABGB §833 CI
ABGB §933 Abs1 II
WEG 1975 §13c
WEG 1975 §17 Abs2
WEG 2002 §18
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
  1. ABGB § 933 heute
  2. ABGB § 933 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 933 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 933 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. WEG 1975 § 13c gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13c gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. WEG 1975 § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 147/97x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 147/97x
    Veröff: SZ 70/129
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
    nur: Rührt der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T1)
  • 5 Ob 294/99t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 294/99t
    Vgl aber; Beisatz: Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht. (T2)
  • 5 Ob 253/00t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 253/00t
    Vgl aber; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Mit- oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T3)
    Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T4)
  • 5 Ob 201/00w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 201/00w
    Auch; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T5)
    Beisatz: Bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten; allenfalls wäre bei Untätigkeit der Mehrheit die Erwirkung eines Beschlusses des Außerstreitrichters gemäß § 13a Abs 1 Z 1, § 26 Abs 1 Z 3 WEG zu erwägen. (T6)
  • 5 Ob 282/00g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 282/00g
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Der Wohnungseigentümer - und erst recht der Wohnungseigentumsbewerber vor Entstehung einer Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer - kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T7)
    Beisatz: Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche des Wohnungseigentümers beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbers aus der Verletzung von Vertragspflichten des von ihm mit der Herstellung der Wohnanlage beauftragten Unternehmers. (T8)
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird. (T9)
    Beis wie T7 nur: Der Wohnungseigentümer kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T10)
    Beis wie T8; Beisatz: Haben die Beteiligten, ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst und begehren das dafür eingesetzte Deckungskapital, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T11)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T11 nur: Haben die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T12)
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 5 Ob 99/03z
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 99/03z
    Auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten. (T13)
    Beis wie T7 nur: Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T14)
  • 5 Ob 142/03y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 142/03y
    nur T1; Beis wie T14
  • 5 Ob 181/03h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 181/03h
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Gewährleistungsansprüche auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der Baulichkeit, die, ihren vertraglichen Wurzeln nach, den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern zustehen, können der Eigentümergemeinschaft (der Wohnungseigentümergemeinschaft) durch Abtretung zugewiesen werden. Das gilt für alle Ansprüche auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der gesamten Baulichkeit. (T15)
    Veröff: SZ 2004/93
  • 5 Ob 148/04g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 148/04g
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T15
  • 5 Ob 155/06i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 155/06i
    Beis wie T5; Beis wie T15
    Veröff: SZ 2006/104
  • 5 Ob 281/07w
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 281/07w
    Vgl auch; Beisatz: An der Herstellung eines mängelfreien Zustands und einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung zur Erreichung dieses Zwecks, im Konkreten zur ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft, bestehen gemeinschaftliche Interessen aller Wohnungseigentümer. Diese haben ihre Individualrechte nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, selbst wenn sie aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag resultieren, durch einen Mehrheitsbeschluss aufeinander abzustimmen, wenn durch die Vorgangsweise Gemeinschaftsinteressen berührt werden. (T16)
    Beis ähnlich wie T15
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T17)
    Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T18)
    Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T19)
    Beisatz: Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt. (T20)
  • 5 Ob 270/09f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 270/09f
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T16; Beis wie T4; Bem: Hier: Gefährdung von Gemeinschaftsinteressen verneint. (T21)
  • 5 Ob 251/09m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 251/09m
    Beis wie T20
  • 5 Ob 69/10y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 69/10y
    Vgl; Beisatz: Auch für (schon ursprünglich vorhandene) Mängel an allgemeinen Teilen einer Wohnungseigentumsliegenschaft gilt bei späterer Veräußerung eines Wohnungseigentumsobjekts durch den Errichter der Wohnungseigentumsanlage, dass die dreijährige Verjährungsfrist für das Recht auf Gewährleistung nicht mit der bücherlichen Umschreibung beginnt, sondern mit der körperlichen Übergabe. (T22)
    Bem: Ablehnung der Ansicht von Call, wobl 2006, 69 ff, wonach der Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt anzusetzen sei, zu dem der/die Wohnungseigentumsorganisator/en sukzessives, neues Wohnungseigentum mit so vielen Wohnungseigentumsbewerbern/Wohnungseigentümern begründet hat/haben, dass die einfache Anteilsmehrheit sämtlicher Mindestanteile der Liegenschaft erreicht wird. (T23)
  • 6 Ob 92/11i
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 92/11i
    Vgl auch
  • 5 Ob 126/12h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 126/12h
    Vgl; Beisatz: Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern darüber ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. (T24)
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch; Beis wie T13; Vgl Beis wie T18
  • 2 Ob 55/13x
    Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 55/13x
    Vgl; Beisatz: Die Frage der Aktivlegitimation bei Geltendmachung vertraglicher Ansprüche ist im Außenverhältnis nach der vertraglichen Grundlage zu beurteilen. Hier: Vertragsverhältnis zur durch den Verwalter vertretenen Eigentümergemeinschaft, nicht zu den einzelnen Wohnungseigentümern. (T25)
  • 4 Ob 10/16y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 10/16y
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T16; Beisatz: Die erforderliche Willensbildung kann auch bereits im Wohnungseigentumsvertrag erfolgen. (T26)
  • 10 Ob 77/15v
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 77/15v
    Vgl aber; Beisatz: Die zum Wohnungseigentum entwickelte Judikatur kann nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen einer GesBR übertragen werden. (T27)
  • 5 Ob 16/18s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 16/18s
    Vgl auch; Beisatz: Vertragliche Schadenersatzansprüche muss grundsätzlich der jeweilige Vertragspartner (also entweder der Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft) geltend machen, auch wenn die Mängel allgemeine Teile des Hauses betreffen. (T28)
  • 5 Ob 40/18w
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 40/18w
    Auch
  • 5 Ob 16/19t
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 16/19t
    Auch
  • 10 Ob 56/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 56/19m
    Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T20
  • 2 Ob 34/21w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 34/21w
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 70/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 5 Ob 70/23i
    Beisatz wie T25; Beisatz wie T28
  • 5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108157

Im RIS seit

07.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_0050OB00147_97X0000_001

Rechtssatz für 5Ob147/97x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108158

Geschäftszahl

5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob294/99t; 5Ob126/00s; 5Ob253/00t; 5Ob201/00w; 5Ob282/00g; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 5Ob28/02g; 5Ob31/02y; 5Ob231/02k; 5Ob190/02f; 5Ob99/03z; 5Ob142/03y; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob155/06i; 5Ob21/09p; 5Ob270/09f; 5Ob251/09m; 6Ob92/11i; 5Ob126/12h; 1Ob184/12h; 2Ob123/12w; 5Ob46/15y; 4Ob10/16y; 6Ob115/18g; 1Ob136/18h; 5Ob40/18w; 10Ob56/19m; 5Ob40/19x; 5Ob167/23d

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

WEG 1975 §13 Abs1 Z1
WEG 1975 §13c
WEG 1975 §14
WEG 1975 §26 Abs1 Z3
WEG 2002 §18
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
  1. WEG 1975 § 13 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  1. WEG 1975 § 13c gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13c gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  1. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1997
  4. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses durch den Erwerber einer Eigentumswohnung ist bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, weil die möglicherweise unterschiedlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht unberücksichtigt bleiben können. Allenfalls wäre bei Untätigkeit der Mehrheit die Erwirkung eines Beschlusses des Außerstreitrichters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG zu erwägen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 147/97x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 147/97x
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    Auch; Veröff: SZ 70/129
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
  • 5 Ob 294/99t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 294/99t
    Auch; Beisatz: Wohl trifft es zu, dass offene Balkone gemäß § 1 Abs 2 WEG Teile der Liegenschaft sind, die, weil sie nur von der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind, Zubehör-Wohnungseigentum im Sinn des § 1 Abs 2 WEG sind. Zugleich sind sie jedoch wegen ihrer Konstruktion Teile der Außenfassade, somit allgemeiner Teile des Hauses, an denen die Erhaltungspflicht sämtliche Miteigentümer und Wohnungseigentümer trifft. Mängel an Balkonen, die nicht bloß deren Bodenbelag und dgl betreffen, beziehen sich daher auf das Haus. Schäden an Eisenarmierungen der Balkone, somit an deren statischen Teilen, fallen in die Erhaltungspflicht der Allgemeinheit. (T1)
    Beisatz: Ob Naturalrestitution oder Geldersatz begehrt wird, bedarf der Beschlussfassung. (T2)
    Beisatz: Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht. (T3)
  • 5 Ob 126/00s
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 126/00s
    Auch; nur: Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses durch den Erwerber einer Eigentumswohnung ist bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten. (T4)
    Beisatz: Bei Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses hat der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eine Willensbildung der Wohnungseigentümer vorauszugehen, dass dieser und nicht etwa andere Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden sollen (5 Ob 253/00t; SZ 70/129 ua). (T5)
  • 5 Ob 253/00t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 253/00t
    Vgl aber; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Mit- oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T6)
    Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T7)
  • 5 Ob 201/00w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 201/00w
    Beis wie T2; Beisatz: Trotz Bejahung der Klagslegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, um die möglicherweise unterschiedliche Interessenslage - etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung (oder zwischen Naturalersatz und Geldersatz) - zu berücksichtigen. (T8)
    Beisatz: Die Beschlussfassung, ob Naturalersatz oder Geldersatz begehrt wird, fällt unter § 14 Abs 1 WEG. (T9)
  • 5 Ob 282/00g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 282/00g
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Wohnungseigentümer - und erst recht der Wohnungseigentumsbewerber vor Entstehung einer Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer - kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T10)
    Beisatz: Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche des Wohnungseigentümers beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbers aus der Verletzung von Vertragspflichten des von ihm mit der Herstellung der Wohnanlage beauftragten Unternehmers. (T11)
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10 nur: Der Wohnungseigentümer kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T12)
    Beis wie T11; Beisatz: Haben die Beteiligten, ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst und begehren das dafür eingesetzte Deckungskapital, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T13)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl aber; Beis wie T13 nur: Haben die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T14)
    Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T15)
  • 5 Ob 28/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 28/02g
    Vgl; nur T4; Beisatz: Ein einzelner Wohnungseigentümer kann wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses der Entgeltforderung des Wohnungseigentumsorganisators das Leistungsverweigerungsrecht so lange entgegenhalten, als sich die Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht mehrheitlich auf die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs (statt der geschuldeten Mängelbehebung) festgelegt haben. (T16)
  • 5 Ob 31/02y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 31/02y
    Vgl; nur T4; Beis ähnlich wie T16
  • 5 Ob 231/02k
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 231/02k
    Vgl aber; Beis wie T10 nur: Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder sanktionieren zu lassen. (T17)
    Beis wie T15
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Auch; nur T4; Beis wie T7; Beis wie T13; Beisatz: Das Erfordernis des Mehrheitsbeschlusses gilt nur dort, wo eine Wahlmöglichkeit in Betracht kommt. (T18)
    Beisatz: Auch auf einen ehemaligen Wohnungseigentümer bezieht sich trotz beendeter Zugehörigkeit zur dinglichen Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer das Erfordernis einer der Klage vorausgehenden Beschlussfassung sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese aus einer Nachwirkung des Gemeinschaftsverhältnisses erforderliche Bedachtnahme auf die Interessen der Übrigen ist zur Vermeidung unlösbarer Verquickungen auch unverzichtbar. (T19)
  • 5 Ob 99/03z
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 99/03z
    Auch; nur:
  • 5 Ob 142/03y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 142/03y
    Auch; Beis wie T9
  • 5 Ob 181/03h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 181/03h
    Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Die Gewährleistungsansprüche auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der Baulichkeit, die, ihren vertraglichen Wurzeln nach, den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern zustehen, können der Eigentümergemeinschaft (der Wohnungseigentümergemeinschaft) durch Abtretung zugewiesen werden. Das gilt für alle Ansprüche auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der gesamten Baulichkeit. (T20)
    Veröff: SZ 2004/93
  • 5 Ob 148/04g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 148/04g
    Vgl auch; Beis wie T12, Beis wie T20
  • 5 Ob 155/06i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 155/06i
    Auch; nur T4; Beis wie T20
    Veröff: SZ 2006/104
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T21)
    Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T22)
    Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T23)
    Beisatz: Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt. (T24)
  • 5 Ob 270/09f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 270/09f
    Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T7; Bem: Hier: Gefährdung von Gemeinschaftsinteressen verneint. (T25)
  • 5 Ob 251/09m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 251/09m
    Beis ähnlich wie T17; Beis wie T24
  • 6 Ob 92/11i
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 92/11i
    Vgl auch
  • 5 Ob 126/12h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 126/12h
    Auch; nur T4; Beisatz: Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern darüber ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. (T26)
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
    Auch; Beis wie T7
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch; nur: Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses durch den Erwerber einer Eigentumswohnung ist bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, weil die möglicherweise unterschiedlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht unberücksichtigt bleiben können. (T27)
    Vgl Beis wie T22
  • 5 Ob 46/15y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 46/15y
    Vgl
  • 4 Ob 10/16y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 10/16y
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T17; Beis wie T24; Beisatz: Die erforderliche Willensbildung kann auch bereits im Wohnungseigentumsvertrag erfolgen. (T28)
  • 6 Ob 115/18g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 115/18g
    Vgl auch; nur T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Im Fall der Klagsführung durch die Eigentümergemeinschaft steht es hingegen ohnehin dieser offen, ob und welche gegebenenfalls abgetretenen Ansprüche sie geltend machen will, sodass es einer zusätzlichen Überprüfung der dazu getroffenen internen Willensbildung der Eigentümergemeinschaft als Voraussetzung für deren Aktivlegitimation zur Geltendmachung nach § 18 Abs 2 WEG 2002 abgetretener Ansprüche nicht bedarf (so bereits 5 Ob 71/12w). (T29)
  • 1 Ob 136/18h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 136/18h
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T26
  • 5 Ob 40/18w
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 40/18w
    Vgl auch
  • 10 Ob 56/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 56/19m
    Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T24
  • 5 Ob 40/19x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 40/19x
    Vgl; Beis wie T13
  • 5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108158

Im RIS seit

07.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_0050OB00147_97X0000_002