Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Kündigungstatbeständen des § 30 Abs 2 Z 4 und Z 6 MRG nicht im Einklang steht; sie ist auch berechtigt.Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Kündigungstatbeständen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, MRG nicht im Einklang steht; sie ist auch berechtigt.
Geht man von den - trotz Mängel- und Beweisrüge ungeprüft gebliebenen - Feststellungen des Ersturteils aus, dann müßten die geltend gemachten Kündigungsgründe verneint werden.
Der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG liegt vor, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt. Die fallweise Weitergabe einer Wohnung kommt einer gänzlichen Weitergabe gleich, wenn die nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werden.Der Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG liegt vor, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt. Die fallweise Weitergabe einer Wohnung kommt einer gänzlichen Weitergabe gleich, wenn die nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werden.
Unter Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zum regelmäßigen Gebrauch zu verstehen (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 24 zu § 30 MRG; MietSlg 41.330/37 = Rz 1990/85; 1 Ob 639/94 ua). Solange der Mieter die Wohnung weiterhin selbst regelmäßig (wenn auch nicht immer) benützt, liegt - selbst dann, wenn er einem Dritten die Benützung der ganzen Wohnung gestattet - keine Weitergabe in diesem Sinne vor (Würth aaO; MietSlg 40.445 ua).Unter Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zum regelmäßigen Gebrauch zu verstehen (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 24 zu Paragraph 30, MRG; MietSlg 41.330/37 = Rz 1990/85; 1 Ob 639/94 ua). Solange der Mieter die Wohnung weiterhin selbst regelmäßig (wenn auch nicht immer) benützt, liegt - selbst dann, wenn er einem Dritten die Benützung der ganzen Wohnung gestattet - keine Weitergabe in diesem Sinne vor (Würth aaO; MietSlg 40.445 ua).
Nur unwesentliche Benützungsvorbehalte oder ein bloß zum Schein rückbehaltener Teil bleiben unberücksichtigt (Würth aaO; MietSlg 39.432; EvBl 1991/26 = MietSlg 42.317). Zwischen dem "bloß unwesentlichen Benützungsvorbehalt" als Unterfall der gänzlichen Weitergabe und dem Fall der teilweisen Weitergabe des Bestandgegenstandes nach § 30 Abs 2 Z 4 Satz 2 MRG besteht der Unterschied, daß im zweiten Fall auch (wirtschaftlich) wesentliche Teile des Mietgegenstandes vom Vorbehalt betroffen sein können, der aufgekündigte Mieter diese Räume aber nicht zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses braucht. Beim "nur unwesentlichen Benützungsvorbehalt" ergibt sich das fehlende Schutzbedürfnis des weitergebenden Mieters nicht daraus, daß er die vorbehaltenen Teile des Mietgegenstandes nicht zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses braucht, sondern schon daraus, daß er dem Untermieter (oder sonstigen Übernehmer der Wohnung) praktisch ohnehin das gesamte Bestandobjekt überlassen hat und der zur Eigenbenützung vorbehaltene Teil keine ins Gewicht fallende Bedeutung hat. Unwesentliche Benützungsvorbehalte sind daher weiterhin als gänzliche Weitergabe im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 Satz 1 MRG zu behandeln (EvBl 1991/26 = MietSlg 42.317).Nur unwesentliche Benützungsvorbehalte oder ein bloß zum Schein rückbehaltener Teil bleiben unberücksichtigt (Würth aaO; MietSlg 39.432; EvBl 1991/26 = MietSlg 42.317). Zwischen dem "bloß unwesentlichen Benützungsvorbehalt" als Unterfall der gänzlichen Weitergabe und dem Fall der teilweisen Weitergabe des Bestandgegenstandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, Satz 2 MRG besteht der Unterschied, daß im zweiten Fall auch (wirtschaftlich) wesentliche Teile des Mietgegenstandes vom Vorbehalt betroffen sein können, der aufgekündigte Mieter diese Räume aber nicht zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses braucht. Beim "nur unwesentlichen Benützungsvorbehalt" ergibt sich das fehlende Schutzbedürfnis des weitergebenden Mieters nicht daraus, daß er die vorbehaltenen Teile des Mietgegenstandes nicht zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses braucht, sondern schon daraus, daß er dem Untermieter (oder sonstigen Übernehmer der Wohnung) praktisch ohnehin das gesamte Bestandobjekt überlassen hat und der zur Eigenbenützung vorbehaltene Teil keine ins Gewicht fallende Bedeutung hat. Unwesentliche Benützungsvorbehalte sind daher weiterhin als gänzliche Weitergabe im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, Satz 1 MRG zu behandeln (EvBl 1991/26 = MietSlg 42.317).
Der Beklagte hat seinem Schulfreund, der über eine Wohngelegenheit bei seiner Mutter verfügt, gestattet, die aufgekündigte Wohnung als Absteige für Übernachtungen (mit dessen Bekannter) zu benützen. Daß er sie zu einem regelmäßigen Gebrauch überlassen hätte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen; ein konkretes Tatsachenvorbringen fehlt. Nach den Feststellungen übernachtet der Schulfreund in der Wohnung tatsächlich nur in unregelmäßigen Abständen. Daß der Schulfreund des Beklagten persönliche Dinge in der Wohnung aufbewahrt hat, läßt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes noch nicht den Schluß zu, der Freund halte sich nicht bloß fallweise in der Wohnung auf, der Beklagte habe ihm diese vielmehr zum regelmäßigen Gebrauch überlassen. Auch in einem nur gelegentlich benützten Quartier kann man "persönliche Dinge" aufbewahren.
Für die rechtliche Schlußfolgerung des Gerichtes zweiter Instanz fehlt daher die entsprechende Tatsachengrundlage.
Es kann aber auch keine Rede davon sein, daß der Beklagte - berücksichtigt man die (bekämpften) Feststellungen des Ersturteils - die aufgekündigte Wohnung nicht regelmäßig verwende. Dieser sowohl in § 30 Abs 2 Z 4 Satz 2 MRG als auch in § 30 Abs 2 Z 6 MRG - mit dem gleichen Sinngehalt (MietSlg 41.330/37 = RZ 1990/85) - gebrauchte Begriff wird nach ständiger Rechtsprechung dahin verstanden, daß die aufgekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt wird (ImmZ 1992, 297; WoBl 1993, 139; Würth aaO Rz 32 mwN aus der Rsp). Solange der Lebensschwerpunkt eines Mieters zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung liegt, erfüllt auch die Benützung zweier Wohnungen noch nicht den Kündigungstatbestand (Würth aaO; MietSlg 40.459 ua).Es kann aber auch keine Rede davon sein, daß der Beklagte - berücksichtigt man die (bekämpften) Feststellungen des Ersturteils - die aufgekündigte Wohnung nicht regelmäßig verwende. Dieser sowohl in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, Satz 2 MRG als auch in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG - mit dem gleichen Sinngehalt (MietSlg 41.330/37 = RZ 1990/85) - gebrauchte Begriff wird nach ständiger Rechtsprechung dahin verstanden, daß die aufgekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt benützt wird (ImmZ 1992, 297; WoBl 1993, 139; Würth aaO Rz 32 mwN aus der Rsp). Solange der Lebensschwerpunkt eines Mieters zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung liegt, erfüllt auch die Benützung zweier Wohnungen noch nicht den Kündigungstatbestand (Würth aaO; MietSlg 40.459 ua).
Nach den Feststellungen führt der Beklagte einen seiner zwei Haushalte in der aufgekündigten Wohnung, verbringt seine Freizeit fast ausschließlich in W***** und übernachtet zumindest an 90 Tagen im Jahr in dieser Wohnung.
Legt man diese Feststellungen zugrunde, dann kann eine regelmäßige Benützung der Wohnung durch den Beklagten nicht verneint werden, weil er diese insgesamt mindestens drei Monate im Jahr benützt und dort einen Haushalt führt. Alle Unklarheiten gehen zu Lasten der Klägerin, weil diese als Vermieterin für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung beweispflichtig ist (WoBl 1993, 139 ua) und dazu nicht einmal ein konkretes Vorbringen erstattet hat.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes müßte daher die Aufkündigung aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen werden.
Da das Berufungsgericht aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht die Behandlung der Mängel- und Beweisrüge unterlassen hat, war in Stattgebung der außerordentlichen Revision das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.