Rechtssatz für 7Ob26/57 (7Ob27/57) 2Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038488

Geschäftszahl

7Ob26/57 (7Ob27/57); 2Ob578/57; 1Ob772/51; 8Ob129/63; 6Ob131/65; 6Ob4/66; 1Ob114/70; 8Ob94/74; 4Ob569/78; 6Ob717/83; 8Ob604/86; 7Ob581/89; 3Ob503/93; 5Ob521/95; 6Ob2217/96i

Entscheidungsdatum

26.09.1996

Rechtssatz

Die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Wucher gelten auch für Handelsgeschäfte und Glücksverträge.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 772/51
    Entscheidungstext OGH 14.11.1951 1 Ob 772/51
    Ähnlich; Beisatz: Für Glücksverträge (T1) Veröff: SZ 24/306
  • 7 Ob 26/57
    Entscheidungstext OGH 23.01.1957 7 Ob 26/57
    Veröff: EvBl 1957/198 S 272
  • 2 Ob 578/57
    Entscheidungstext OGH 18.12.1957 2 Ob 578/57
    Veröff: EvBl 1958/94 S 157
  • 8 Ob 129/63
    Entscheidungstext OGH 28.05.1963 8 Ob 129/63
    nur: Glücksverträge (T2)
  • 6 Ob 131/65
    Entscheidungstext OGH 12.05.1965 6 Ob 131/65
    nur T2
  • 6 Ob 4/66
    Entscheidungstext OGH 12.01.1966 6 Ob 4/66
    Beisatz: Leibrentenvertrag (T3)
  • 1 Ob 114/70
    Entscheidungstext OGH 05.06.1970 1 Ob 114/70
  • 8 Ob 94/74
    Entscheidungstext OGH 18.06.1974 8 Ob 94/74
  • 4 Ob 569/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 569/78
    nur T2
  • 6 Ob 717/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1984 6 Ob 717/83
    Auch; nur T2; Beisatz: Es müssen besondere Umstände vorliegen, um bei solchen Verträgen eine Sittenwidrigkeit wegen Äquivalenzstörung annehmen zu können. Hier: Erbverzicht gegen Abfindung. (T4) Veröff: NZ 1986,158
  • 8 Ob 604/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 8 Ob 604/86
    nur T2; Beis wie T3
  • 7 Ob 581/89
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 7 Ob 581/89
    Auch; nur T2; Beis wie T4
  • 3 Ob 503/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 3 Ob 503/93
    nur T2; Veröff: SZ 67/123
  • 5 Ob 521/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 521/95
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T4
  • 6 Ob 2217/96i
    Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2217/96i
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0038488

Dokumentnummer

JJR_19570123_OGH0002_0070OB00026_5700000_001

Rechtssatz für 6Ob717/83 3Ob502/87 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012335

Geschäftszahl

6Ob717/83; 3Ob502/87; 6Ob2217/96i; 7Ob212/13x

Entscheidungsdatum

11.12.2013

Norm

ABGB §551
  1. ABGB § 551 heute
  2. ABGB § 551 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 551 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei einem Erbverzicht gegen Abfindung handelt es sich um einen Vertrag mit aleatorischen Elementen, bei dem das Risiko beiden Vertragsparteien bekannt ist. Eine Änderung des Vermögens liegt im Bereich des als möglich Voraussehbaren. Die Last des Risikos der Vermögensvermehrung trifft den Verzichtenden, der Vermögensverminderung den Erblasser. Es entfallen weitgehend die Rechtsbehelfe und Ansprüche wegen mangelnder Äquivalenz.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 717/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1984 6 Ob 717/83
    NZ 1986,158
  • 3 Ob 502/87
    Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 502/87
  • 6 Ob 2217/96i
    Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2217/96i
  • 7 Ob 212/13x
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 212/13x
    Beisatz: Der Erbverzicht ohne Abfindung ist ein unentgeltlicher Vertrag, jener gegen Abfindung ein entgeltlicher Vertrag mit glücksvertraglichen Elementen, bei denen der Verzichtende das Risiko einer allfälligen Vermögensvermehrung, der Erblasser jenes seiner Vermögensverminderung in Kauf nimmt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012335

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2014

Dokumentnummer

JJR_19841214_OGH0002_0060OB00717_8300000_001

Rechtssatz für 3Ob11/60 14Ob176/86 (14O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018825

Geschäftszahl

3Ob11/60; 14Ob176/86 (14Ob177/86); 8Ob604/86; 7Ob620/87; 7Ob581/89; 8Ob684/89; 7Ob729/89; 10Ob501/93; 8Ob562/93; 1Ob515/94; 2Ob584/94; 5Ob521/95; 6Ob2217/96i; 8Ob2177/96x; 1Ob2342/96k; 3Ob8/98t; 2Ob45/99b; 9Ob134/00x; 4Ob147/01y; 2Ob210/13s; 7Ob114/18t

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Rechtssatz

Leibrentenverträge sind Glücksverträge. Bei ihnen findet die Einrede der Verletzung über die Hälfte gemäß Paragraph 1268, ABGB nicht statt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 11/60
    Entscheidungstext OGH 09.11.1960 3 Ob 11/60
    Veröff: EvBl 1961/20 S 43
  • 14 Ob 176/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 176/86
    Vgl
  • 8 Ob 604/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 8 Ob 604/86
  • 7 Ob 620/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 7 Ob 620/87
    Auch; Veröff: SZ 60/140
  • 7 Ob 581/89
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 7 Ob 581/89
  • 8 Ob 684/89
    Entscheidungstext OGH 27.10.1989 8 Ob 684/89
    Vgl; nur: Leibrentenverträge sind Glücksverträge. (T1) Beisatz: Nur die Dauer der Rentenleistung ist ein Glücksgeschäft. Die Frage der Höhe der Leibrente unterliegt nicht den Grundsätzen eines Glücksgeschäftes. (T2) Veröff: RdW 1990,249 = ecolex 1991,386 (Reich - Rohrwig)
  • 7 Ob 729/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 729/89
    Beisatz: Die Anfechtbarkeit aleatorischer Verträge wegen Wuchers und wegen Sittenwidrigkeit ist jedoch anerkannt (so schon SZ 24/306). (T3)
  • 10 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 10 Ob 501/93
    Beis wie T3; Beisatz: Wurde durch das KSchG nicht geändert. (T4)
  • 8 Ob 562/93
    Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 562/93
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte findet im allgemeinen auch in jenen Fällen nicht statt, in denen sich nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung bei einer ex - ante - Betrachtung ein entsprechendes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergibt. Ist aber schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte bis zu jenem Zeitpunkt, der nach heutiger Sicht der Wissenschaft als absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, liegt allerdings überhaupt kein Glücksvertrag vor. In einem solchen Fall fehlt das typische Element der Ungewißheit. Beide Seiten des Vertrages sind in diesem Sinne objektiv bewertbar. (T5) Veröff: NZ 1994,206
  • 1 Ob 515/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 515/94
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Zeitliche Obergrenze: die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung, wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben. (T6) Veröff: SZ 67/99
  • 2 Ob 584/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 584/94
  • 5 Ob 521/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 521/95
    nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Dem Institut der laesio enormis ist insofern auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal eigen ist, als es um die Unkenntnis des wahren Wertes der Sache (hier der Übergabsliegenschaft) geht; dies spricht für die Möglichkeit, den Irrtum über den wahren Wert der Übergabsliegenschaft im Rahmen der laesio enormis aufzugreifen. Liegt ein Irrtum der Vertragspartner des Leibrentenvertrages in der Bewertung der Übergabsliegenschaft vor, dann kann folglich unter Zugrundelegung des maximal erreichbaren Lebensalters der Übergeberin laesio enormis geltend gemacht werden, wenn es sich um einen krassen Wertirrtum im Sinne des § 934 ABGB handelt (zugleich Auseinandersetzung mit Krejcis Ausführungen in Rummel 2.Auflage II, §§ 1267 - 1274 Rdz 85). (T7)
  • 6 Ob 2217/96i
    Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2217/96i
    Auch; Beisatz: Hier: Entgeltlicher Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag. (T8)
  • 8 Ob 2177/96x
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 2177/96x
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 1 Ob 2342/96k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
    Vgl; Beisatz: Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte zu jenem Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtig zu bleiben hätten - anzusehen ist, bei Bedachtnahme auf alle ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistungen erhalten haben wird, dann kann er laesio enormis geltend machen. (T9)
  • 3 Ob 8/98t
    Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 8/98t
    Vgl aber; Beis wie T5 nur: Ist aber schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte bis zu jenem Zeitpunkt, der nach heutiger Sicht der Wissenschaft als absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, liegt allerdings überhaupt kein Glücksvertrag vor. In einem solchen Fall fehlt das typische Element der Ungewißheit. Beide Seiten des Vertrages sind in diesem Sinne objektiv bewertbar. (T10); Beisatz: Bei Beurteilung, ob ein Leibrentenvertrag gegen § 934 ABGB verstößt, ist bei eingeschränktem Gesundheitszustand der Übergeberin (hier: nach Schlaganfall) auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen. (T11) Veröff: SZ 71/59
  • 2 Ob 45/99b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 45/99b
    Vgl aber; Beisatz: Als aktueller Stand betreffend die Geltendmachung der laesio enormis bei Leibrentenverträgen im allgemeinen die Definition der Lebenserwartung in 1 Ob 515/94 = SZ 67/99 anzusehen, der sich auch der 8. Senat nach seiner grundlegenden Entscheidung 8 Ob 562/93 in 8 Ob 2177/96x angeschlossen hat, mag dies auch in der Veröffentlichung ecolex 1997, 924 nur in der Überschrift zum Ausdruck kommen. Unmaßgeblich ist hingegen die "durchschnittliche Lebenserwartung". (T12)
  • 9 Ob 134/00x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 134/00x
    Beis wie T5; Beisatz: Hiezu ist es erforderlich, die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung etwa durch Anfrage an das österreichische Statistische Zentralamt unter Ausschaltung vereinzelt gebliebener Höchstlebensalter zu ermitteln. (T13) Beisatz: Je älter ein Mensch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist, desto mehr wird sich das aleatorische Moment grundsätzlich zugunsten desjenigen verschieben, der die Rente zu zahlen oder das Ausgedinge zu leisten hat. (T14) Beisatz: Diese Überlegungen sind auch beim Übergabsvertrag anzuwenden. (T15)
  • 4 Ob 147/01y
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 147/01y
    Auch; Veröff: SZ 74/123
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Vgl aber; Beisatz: Mit diesem vorwiegend Versorgungszwecken dienenden Vertragstyp ist der hier zu beurteilende Kauf‑ und Wohnungseigentumsvertrag nicht vergleichbar, der von beiden Seiten erst nach dem Tod des Klägers erfüllt werden soll. (T16)
  • 7 Ob 114/18t
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 114/18t
    Vgl; nur T10; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Rentenversicherung gegen Einmalzahlung. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0018825

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19601109_OGH0002_0030OB00011_6000000_001

Entscheidungstext 6Ob2217/96i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2217/96i

Entscheidungsdatum

26.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ralph K*****, vertreten durch Dr.Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Stefanie K*****, vertreten durch Dr.Helmuth Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anfechtung einer Pflichtteilsverzichtserklärung (Streitwert S 1,000.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14. Juni 1996, GZ 4 R 85/96y-40, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen sind bei ihren Entscheidungen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anfechtbarkeit von Verträgen mit aleatorischem Charakter gefolgt. Ein Erbverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag ist ein Vertrag mit aleatorischen Elementen, bei dem das Risiko beiden Parteien bekannt und die Entwicklung des Vermögens des Erblassers nicht sicher vorherzusehen ist. Die Gültigkeit eines solchen Vertrages ist nach Vertragsrecht zu beurteilen, dies gilt auch für die Frage der Anfechtbarkeit oder Sittenwidrigkeit. Sittenwidrige Äquivalenzstörungen sind daher auch bei Verträgen mit Glückscharakter möglich, doch müssen besondere Umstände vorliegen, um eine sittenwidrige Äquivalenzstörungen annehmen zu können. Eine solche wird dann bejaht, wenn ein durchschnittlicher Wert der unbestimmten Leistungen nach der Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, die Hoffnung des ungewissen Vorteiles aber nur ganz einseitig zu Gunsten eines Vertragsteiles gegeben war oder der Noterbe unter Ausnutzung einer Notlage zu einem Erbverzichtsvertrag gedrängt wurde (NZ 1986, 158 mwN). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt. Anders als bei einem Leibrentenvertrag, bei welchem der Rentenempfänger schon durch den Vertragsabschluß zu seinen Lebzeiten regelmäßig wiederkehrende Leistungen erhält und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Dauer der Leistung und damit der Gesamtbetrag nach der Wahrscheinlichkeit ermittelt werden können, bedeutet ein entgeltlicher Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag nur einen Verzicht auf ein Anwartschaftsrecht. Der künftige Erblasser kann zu seinen Lebzeiten sein gesamtes Vermögen verbrauchen und ist nicht verpflichtet, den Noterben überhaupt etwas zu hinterlassen. Auch bei schon fortgeschrittenem Alter des künftigen Erblassers ist für beide Vertragsteile nicht absehbar, ob sich die Vermögensverhältnisse - etwa durch kostenaufwendige Krankheit oder Pflegebedürftigkeit - nicht erheblich verändern können. Deshalb ist für beide Teile nicht abzusehen, ob sich der Vertrag im Endergebnis für den einen oder anderen Teil vorteilhaft auswirken werde. Es kann auch ein durchschnittlicher Wert der beiderseitigen Leistungen nach Wahrscheinlichkeitskriterien nicht ermittelt werden. Der Kläger hat anläßlich seines freiwillig abgegebenen Verzichtes gar nicht versucht, den objektiven Wert seiner Verzichtsleistung zu ermitteln, diese war vielmehr nur von subjektiven Erwägungen und Hoffnungen bestimmt. In solchen Fällen ist aber in analoger Anwendung des Paragraph 1268, ABGB auch das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes ausgeschlossen (SZ 50/144 ua). Dafür aber, daß der Erblasser eine Notlage des Klägers ausgenützt hätte (Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB) fehlt es an einer Feststellungsgrundlage.

Anmerkung

E43715 06A22176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02217.96I.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19960926_OGH0002_0060OB02217_96I0000_000