Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kläger gründen ihre Unterlassungshaupt- und -eventualbegehren gegen die beklagte Gemeinde inhaltlich - ohne sich freilich ausdrücklich darauf zu stützen - als Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) iSd § 523 ABGB darauf, daß die beklagte Partei durch die geplante Errichtung eines Rad- und Gehwegs entsprechend dem Plan des Geometers in ihr Eigentumsrecht einerseits an dem von ihnen ersessenen Weggrundstück selbst und andererseits an den angrenzenden Grundstücken eingreife. Solche Unterlassungsansprüche, deren Voraussetzungen dem materiellen Recht angehören, können sich ua aus der Beeinträchtigung eines absolut wirkenden Rechts wie des Eigentumsrechts abgeleitet (JBl 1996, 454 mwN; SZ 64/137 ua) und ausnahmsweise auch vorbeugend erhoben werden, um unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten zu verhindern (SZ 33/130; Die Kläger gründen ihre Unterlassungshaupt- und -eventualbegehren gegen die beklagte Gemeinde inhaltlich - ohne sich freilich ausdrücklich darauf zu stützen - als Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) iSd Paragraph 523, ABGB darauf, daß die beklagte Partei durch die geplante Errichtung eines Rad- und Gehwegs entsprechend dem Plan des Geometers in ihr Eigentumsrecht einerseits an dem von ihnen ersessenen Weggrundstück selbst und andererseits an den angrenzenden Grundstücken eingreife. Solche Unterlassungsansprüche, deren Voraussetzungen dem materiellen Recht angehören, können sich ua aus der Beeinträchtigung eines absolut wirkenden Rechts wie des Eigentumsrechts abgeleitet (JBl 1996, 454 mwN; SZ 64/137 ua) und ausnahmsweise auch vorbeugend erhoben werden, um unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten zu verhindern (SZ 33/130; Petrasch aaO § 523 ABGB Rz 3). Die Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB zur Abwehr unzulässiger Immissionen ist ein Sonderfall der actio negatoria ( aaO Paragraph 523, ABGB Rz 3). Die Unterlassungsklage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zur Abwehr unzulässiger Immissionen ist ein Sonderfall der actio negatoria (Spielbüchler in Rummel2, § 364 ABGB Rz 4; , Paragraph 364, ABGB Rz 4; Pimmer in Schwimann, § 364 ABGB Rz 50 und § 523 ABGB Rz 18, je mwN)., Paragraph 364, ABGB Rz 50 und Paragraph 523, ABGB Rz 18, je mwN).
a) Voraussetzung für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens ist, soweit es sich unmittelbar auf den im bücherlichen Eigentum der beklagten Partei stehenden Weg bezieht die Ersitzung des Eigentumsrechts durch die Kläger: Der Klage kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die Kläger das Eigentumsrecht am Weg - zulässigerweise auch an Teilen eines Grundbuchskörpers oder an einer bestimmten Teilfläche eines Grundstücks (RZ 1959, 194), weil die hier maßgeblichen Grundstücke der Streitteile noch nicht im Grenzkataster eingetragen sind (vgl a) Voraussetzung für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens ist, soweit es sich unmittelbar auf den im bücherlichen Eigentum der beklagten Partei stehenden Weg bezieht die Ersitzung des Eigentumsrechts durch die Kläger: Der Klage kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die Kläger das Eigentumsrecht am Weg - zulässigerweise auch an Teilen eines Grundbuchskörpers oder an einer bestimmten Teilfläche eines Grundstücks (RZ 1959, 194), weil die hier maßgeblichen Grundstücke der Streitteile noch nicht im Grenzkataster eingetragen sind vergleiche Feil, Liegenschaftsrecht 436) - durch Ersitzung originär erworben haben. Dabei trifft die Kläger die Beweislast für das verletzte Eigentumsrecht (SZ 63/73 = JBl 1991, 446 [Hoyer und Pfersmann] = EvBl 1990/141; zuletzt 1 Ob 516/96; Petrasch aaO § 523 ABGB Rz 10 mwN; Feil aaO 549) und den Eingriff ( aaO Paragraph 523, ABGB Rz 10 mwN; Feil aaO 549) und den Eingriff (Petrasch aaO § 523 ABGB Rz 10 mwN; Klang in Klang2 II 604) sowie als Ersitzungsbesitzer für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen ( aaO Paragraph 523, ABGB Rz 10 mwN; Klang in Klang2 römisch II 604) sowie als Ersitzungsbesitzer für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen (Schubert in Rummel2, § 1460 ABGB Rz 8 mwN)., Paragraph 1460, ABGB Rz 8 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann auch an öffentlichem Gut ein Privatrecht wie das Eigentumsrecht durch Ersitzung erworben werden, wenn die Benützung des öffentlichen Gutes in anderer Weise ausgeübt wird, als sie von jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgt (SZ 56/184 ua, zuletzt 4 Ob 511/95, 9 Ob 505/95; Schubert aaO § 1460 ABGB Rz 4 mwN). Für die Ersitzung des Eigentums ist der Alleinbesitz der Kläger bzw ihrer Rechtsvorgänger (§ 1493 ABGB) am Weggrundstück in der Form, daß anderer Besitz ausgeschlossen war, durch mindestens 40 Jahre (§§ 1468, 1472 ABGB) erforderlich, zählen doch auch Gemeinden zu den dort genannten juristischen Personen (SZ 47/88 = EvBl 1975/73 ua). Diese uneigentliche lange Ersitzung ersetzt nicht nur mangelndes Eigentum des Vormanns, sondern gilt auch für den Fall contra tabulas, also gegen den eingetragenen Eigentümer (8 Ob 645/93; aaO Paragraph 1460, ABGB Rz 4 mwN). Für die Ersitzung des Eigentums ist der Alleinbesitz der Kläger bzw ihrer Rechtsvorgänger (Paragraph 1493, ABGB) am Weggrundstück in der Form, daß anderer Besitz ausgeschlossen war, durch mindestens 40 Jahre (Paragraphen 1468,, 1472 ABGB) erforderlich, zählen doch auch Gemeinden zu den dort genannten juristischen Personen (SZ 47/88 = EvBl 1975/73 ua). Diese uneigentliche lange Ersitzung ersetzt nicht nur mangelndes Eigentum des Vormanns, sondern gilt auch für den Fall contra tabulas, also gegen den eingetragenen Eigentümer (8 Ob 645/93; Mader in Schwimann, § 1468 ABGB Rz 3). Paragraph 1468, ABGB Rz 3).
Als typische Art der Ausübung des Sachbesitzes kommt dabei das Betreten, das Verrainen, die Einzäunung, die Bezeichnung oder Bearbeitung (§ 312 ABGB) in Frage, also eine solche, die die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringt (6 Ob 691/89; Als typische Art der Ausübung des Sachbesitzes kommt dabei das Betreten, das Verrainen, die Einzäunung, die Bezeichnung oder Bearbeitung (Paragraph 312, ABGB) in Frage, also eine solche, die die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringt (6 Ob 691/89; Schubert aaO § 1460 ABGB Rz 2 mwN). Andere Besitzakte, die diese volle Zugehörigkeit nicht zum Ausdruck bringen, reichen zum Erwerb des Sachbesitzes und demgemäß auch zur Ersitzung des Eigentums nicht aus, wie etwa das Abmähen eines Weggrundstücks (SZ 44/190; aaO Paragraph 1460, ABGB Rz 2 mwN). Andere Besitzakte, die diese volle Zugehörigkeit nicht zum Ausdruck bringen, reichen zum Erwerb des Sachbesitzes und demgemäß auch zur Ersitzung des Eigentums nicht aus, wie etwa das Abmähen eines Weggrundstücks (SZ 44/190; Schubert aaO § 1460 ABGB Rz 2) oder das Weiden von Tieren auf einem hauptsächlich dem Obstbau dienenden Grundstück (GlUNF 4585). Bei einem Weg wie hier wäre daher dessen Absperrung oder entsprechende Bezeichnung erforderlich, sodaß andere von dessen Benützung ausgeschlossen oder doch darauf hingewiesen werden, daß sie diesen nur mit Zustimmung durch den Berechtigten benützen (6 Ob 691/89). Solche Handlungen während einer 40jährigen Ersitzungszeit sind nicht festgestellt; das bloße Weiden von Tieren auf dem Weggrundstück, dessen Düngung und dessen Abmähen bringen dessen Inanspruchnahme durch den Eigentümer noch nicht sinnfällig zum Ausdruck, weil eine solche „Bewirtschaftung“ auch von einem Servituts- oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann. Die Kläger und ihre Rechtsvorgänger haben niemals anderen gegenüber das Verbot der Wegbenützung ausgesprochen, sich Vorhaltung wegen des Aufstellens wegabsperrender Weidezäune stets gefügt und damit weder dritte Personen von der Besitzausübung je erkennbar ausgeschlossen noch die volle Zugehörigkeit der Sache sichtbar zum Ausdruck gebracht (SZ 39/77 ua; aaO Paragraph 1460, ABGB Rz 2) oder das Weiden von Tieren auf einem hauptsächlich dem Obstbau dienenden Grundstück (GlUNF 4585). Bei einem Weg wie hier wäre daher dessen Absperrung oder entsprechende Bezeichnung erforderlich, sodaß andere von dessen Benützung ausgeschlossen oder doch darauf hingewiesen werden, daß sie diesen nur mit Zustimmung durch den Berechtigten benützen (6 Ob 691/89). Solche Handlungen während einer 40jährigen Ersitzungszeit sind nicht festgestellt; das bloße Weiden von Tieren auf dem Weggrundstück, dessen Düngung und dessen Abmähen bringen dessen Inanspruchnahme durch den Eigentümer noch nicht sinnfällig zum Ausdruck, weil eine solche „Bewirtschaftung“ auch von einem Servituts- oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann. Die Kläger und ihre Rechtsvorgänger haben niemals anderen gegenüber das Verbot der Wegbenützung ausgesprochen, sich Vorhaltung wegen des Aufstellens wegabsperrender Weidezäune stets gefügt und damit weder dritte Personen von der Besitzausübung je erkennbar ausgeschlossen noch die volle Zugehörigkeit der Sache sichtbar zum Ausdruck gebracht (SZ 39/77 ua; Mader in Schwimann, § 1460 ABGB Rz 6 mwN). Die Drainagierung auch des Weggrundstücks findet sich nur in einem Beweisergebnis, nicht aber in einem Vorbringen der Kläger. Das Klagsvorbringen, die Eigentumsersitzung sei spätestens 1970 abgeschlossen gewesen, findet in den Beweisergebnissen keine Deckung. Damit haben die Kläger und ihre Rechtsvorgänger weder am ganzen Weggrundstück noch an Teilen davon Eigentum ersessen. Paragraph 1460, ABGB Rz 6 mwN). Die Drainagierung auch des Weggrundstücks findet sich nur in einem Beweisergebnis, nicht aber in einem Vorbringen der Kläger. Das Klagsvorbringen, die Eigentumsersitzung sei spätestens 1970 abgeschlossen gewesen, findet in den Beweisergebnissen keine Deckung. Damit haben die Kläger und ihre Rechtsvorgänger weder am ganzen Weggrundstück noch an Teilen davon Eigentum ersessen.
Die immer nur von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, ob für den Eigentümer öffentlichen Guts erkennbar war, daß ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wurde (SZ 56/184 uva, zuletzt 4 Ob 511/95, 9 Ob 505/95; Petrasch aaO § 480 ABGB Rz 3; aaO Paragraph 480, ABGB Rz 3; Schubert aaO § 1460 ABGB Rz 4), kann deshalb ebenso ungeprüft bleiben wie die - hier naheliegende - Unredlichkeit des Besitzes, die nach § 1477 ABGB die Ersitzung ausschließt. aaO Paragraph 1460, ABGB Rz 4), kann deshalb ebenso ungeprüft bleiben wie die - hier naheliegende - Unredlichkeit des Besitzes, die nach Paragraph 1477, ABGB die Ersitzung ausschließt.
Die Rechtsvorgänger der Kläger belangten 1987 die beklagte Partei mit dem Feststellungsbegehren, ihnen stehe als Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke als herrschendem Gut gegenüber den jeweiligen Eigentümern des Weggrundstücks als dienendem Gut die - ersessenen - Dienstbarkeiten des Weiderechts und des Rechts zu, diese Grundfläche als Mehrschnittwiese zu nützen, zu düngen, zum Eingrasen zu benützen und abzumähen, und zwar in jenem Bereich des gesamten Weggrundstücks, in dem diese von den herrschenden Grundstücken begrenzt werde. Das Landesgericht Salzburg wies das Klagebegehren mit Urteil vom 13.September 1988 mit der Begründung ab, es liege aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen keine Ersitzung vor. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Kläger mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück (1 Ob 1528/89). Auf die Frage einer allfälligen Bindung an das Ergebnis dieses Vorverfahrens (vgl dazu JBl 1995, 458) muß nicht mehr eingegangen werden. Res iudicata liegt jedenfalls nicht vor (vgl Die Rechtsvorgänger der Kläger belangten 1987 die beklagte Partei mit dem Feststellungsbegehren, ihnen stehe als Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke als herrschendem Gut gegenüber den jeweiligen Eigentümern des Weggrundstücks als dienendem Gut die - ersessenen - Dienstbarkeiten des Weiderechts und des Rechts zu, diese Grundfläche als Mehrschnittwiese zu nützen, zu düngen, zum Eingrasen zu benützen und abzumähen, und zwar in jenem Bereich des gesamten Weggrundstücks, in dem diese von den herrschenden Grundstücken begrenzt werde. Das Landesgericht Salzburg wies das Klagebegehren mit Urteil vom 13.September 1988 mit der Begründung ab, es liege aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen keine Ersitzung vor. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Kläger mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück (1 Ob 1528/89). Auf die Frage einer allfälligen Bindung an das Ergebnis dieses Vorverfahrens vergleiche dazu JBl 1995, 458) muß nicht mehr eingegangen werden. Res iudicata liegt jedenfalls nicht vor vergleiche Petrasch aaO § 523 ABGB Rz 1; aaO Paragraph 523, ABGB Rz 1; Pimmer aaO § 523 ABGB Rz 50). aaO Paragraph 523, ABGB Rz 50).
b) Voraussetzung für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens ist, soweit es um die an den Weg angrenzenden Grundstücke der Kläger geht, ein Eingriff in deren Eigentumsrecht; dabei haben diese in ihrem Rechtsmittelschriftsatz zu diesem Punkt den Boden der erstrichterlichen Feststellungen zum Teil verlassen.
Wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was immer für Umstände so verletzt worden sind, daß sie ganz unkenntlich werden könnten, oder wenn die Grenzen wirklich unkennbar oder streitig sind, so hat jeder der Nachbarn das Recht, die gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grenze zu verlangen. Zu diesem Behufe sind die Nachbarn zu einer Verhandlung im Verfahren außer Streitsachen mit dem Bedeuten zu laden, daß trotz Ausbleibens des Geladenen die Grenze festgesetzt und vermarkt wird (§ 850 ABGB). Sind die Grenzen wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgesetzt. Läßt sich dieser nicht feststellen, so hat das Gericht die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen (§ 851 Abs 1 ABGB). Jeder Partei bleibt es vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs 2 ABGB). Die hier relevanten Grundstücke der Streitteile sind im Grenzkataster nicht eingetragen, weshalb es auf die Änderung der Rechtslage durch das Vermessungsgesetz 1968 nicht ankommt (§ 853a ABGB). Entscheidend ist im Grenzstreit für die Abgrenzung zwischen außerstreitigem und streitigem Verfahren (vgl dazu SZ 54/144 = RZ 1982/18 = MietSlg 33/20; Wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was immer für Umstände so verletzt worden sind, daß sie ganz unkenntlich werden könnten, oder wenn die Grenzen wirklich unkennbar oder streitig sind, so hat jeder der Nachbarn das Recht, die gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grenze zu verlangen. Zu diesem Behufe sind die Nachbarn zu einer Verhandlung im Verfahren außer Streitsachen mit dem Bedeuten zu laden, daß trotz Ausbleibens des Geladenen die Grenze festgesetzt und vermarkt wird (Paragraph 850, ABGB). Sind die Grenzen wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgesetzt. Läßt sich dieser nicht feststellen, so hat das Gericht die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen (Paragraph 851, Absatz eins, ABGB). Jeder Partei bleibt es vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, ABGB). Die hier relevanten Grundstücke der Streitteile sind im Grenzkataster nicht eingetragen, weshalb es auf die Änderung der Rechtslage durch das Vermessungsgesetz 1968 nicht ankommt (Paragraph 853 a, ABGB). Entscheidend ist im Grenzstreit für die Abgrenzung zwischen außerstreitigem und streitigem Verfahren vergleiche dazu SZ 54/144 = RZ 1982/18 = MietSlg 33/20; Hofmeister in Schwimann, § 851 ABGB Rz 8 mwN), ob nach den Behauptungen des Antragstellers oder Klägers die unkenntliche Grenze nach dem letzten Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, weil auch der Antragsteller oder Kläger nicht zu behaupten und zu beweisen vermag, wo die richtige Grenze verläuft, oder aber ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll. Grenzstreitigkeiten sind dann dem Außerstreitverfahren zuzuordnen, wenn eine vorbeugende oder rechtsgestaltende Verfügung getroffen werden soll. Im „uneigentlichen“ (streitigen) Grenzstreit ist nicht nur dann, wenn der Kläger eine bestimmte Grundfläche aufgrund behaupteter Ersitzung oder vertraglicher Einigung für sich in Anspruch nimmt, sondern auch über den Anspruch auf Feststellung der richtigen Grenze, die aus welchen Gründen immer strittig ist, zu entscheiden (SZ 54/144 mit eingehender Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen; MietSlg 34.112; 7 Ob 628/89). Die Klage nach § 851 Abs 2 ABGB ist als Eigentumsklage besonderer Art aufzufassen; ihr Begehren muß die Feststellung der Grenze zum Gegenstand haben (3 Ob 582/85) und die nach Meinung des Klägers richtige Grenze eindeutig bezeichnen (SZ 54/144; 3 Ob 582/85). Im Verfahren muß dann der Kläger den Nachweis der von ihm behaupteten Grenze oder wenigstens eines zwischen dieser und der im außerstreitigen Verfahren nach den §§ 850 f ABGB festgesetzten Grenze gelegenen Grenzverlaufs erbringen (RZ 1990/65 = MietSlg 42.047; SZ 57/47 [, Paragraph 851, ABGB Rz 8 mwN), ob nach den Behauptungen des Antragstellers oder Klägers die unkenntliche Grenze nach dem letzten Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, weil auch der Antragsteller oder Kläger nicht zu behaupten und zu beweisen vermag, wo die richtige Grenze verläuft, oder aber ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll. Grenzstreitigkeiten sind dann dem Außerstreitverfahren zuzuordnen, wenn eine vorbeugende oder rechtsgestaltende Verfügung getroffen werden soll. Im „uneigentlichen“ (streitigen) Grenzstreit ist nicht nur dann, wenn der Kläger eine bestimmte Grundfläche aufgrund behaupteter Ersitzung oder vertraglicher Einigung für sich in Anspruch nimmt, sondern auch über den Anspruch auf Feststellung der richtigen Grenze, die aus welchen Gründen immer strittig ist, zu entscheiden (SZ 54/144 mit eingehender Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen; MietSlg 34.112; 7 Ob 628/89). Die Klage nach Paragraph 851, Absatz 2, ABGB ist als Eigentumsklage besonderer Art aufzufassen; ihr Begehren muß die Feststellung der Grenze zum Gegenstand haben (3 Ob 582/85) und die nach Meinung des Klägers richtige Grenze eindeutig bezeichnen (SZ 54/144; 3 Ob 582/85). Im Verfahren muß dann der Kläger den Nachweis der von ihm behaupteten Grenze oder wenigstens eines zwischen dieser und der im außerstreitigen Verfahren nach den Paragraphen 850, f ABGB festgesetzten Grenze gelegenen Grenzverlaufs erbringen (RZ 1990/65 = MietSlg 42.047; SZ 57/47 [Pfersmann in ÖJZ 1987, 67] = MietSlg 36.075; 7 Ob 628/89, 3 Ob 582/85; Spielbüchler, Grundbuch und Grenze in JBl 1980, 169 ff, 170; Gamerith in Rummel2 § 850 ABGB Rz 1). Der Beweis, daß irgendwann einmal ein bestimmter Grenzverlauf bestand, reicht grundsätzlich ebensowenig aus (SZ 57/47) wie die Feststellung, daß die durch die beklagte Partei vorgenommene mappenmäßige Rekonstruktion des Weggrundstücks nicht mit dem Wegverlauf in der Natur übereinstimmt. Angesichts dieser Beweispflicht des Klägers muß er bei Grenzverwirrung - das heißt, wenn die Grenze unkenntlich geworden oder streitig ist - in der Regel scheitern (3 Ob 582/85; Paragraph 850, ABGB Rz 1). Der Beweis, daß irgendwann einmal ein bestimmter Grenzverlauf bestand, reicht grundsätzlich ebensowenig aus (SZ 57/47) wie die Feststellung, daß die durch die beklagte Partei vorgenommene mappenmäßige Rekonstruktion des Weggrundstücks nicht mit dem Wegverlauf in der Natur übereinstimmt. Angesichts dieser Beweispflicht des Klägers muß er bei Grenzverwirrung - das heißt, wenn die Grenze unkenntlich geworden oder streitig ist - in der Regel scheitern (3 Ob 582/85; Gamerith aaO § 851 ABGB Rz 5). aaO Paragraph 851, ABGB Rz 5).
Bildet die richtige Grenze eine Vorfrage in einem streitigen Verfahren, so ist über diese im Prozeß zu entscheiden (EvBl 1962/141; MietSlg 34.112 zur Beseitigung eines vorgeschobenen Zauns); auch eine Unterbrechung des Prozesses gemäß § 190 ZPO kommt nicht in Betracht (Bildet die richtige Grenze eine Vorfrage in einem streitigen Verfahren, so ist über diese im Prozeß zu entscheiden (EvBl 1962/141; MietSlg 34.112 zur Beseitigung eines vorgeschobenen Zauns); auch eine Unterbrechung des Prozesses gemäß Paragraph 190, ZPO kommt nicht in Betracht (Hofmeister aaO § 851 Rz 8; aaO Paragraph 851, Rz 8; Jensik, Rechtslexikon „Grenzstreit“ 6). Die nach Lehre und Rechtsprechung dem Kläger auferlegte Pflicht zur Bezeichnung des richtigen Grenzverlaufs und zu deren Beweis im „uneigentlichen streitigen Grenzstreit“ nach § 851 Abs 2 ABGB trifft ihn auch dann, wenn der Verlauf der richtigen Grenze eine Vorfrage im Rechtsstreit über ein auf die actio negatoria gestütztes Unterlassungsbegehren nach § 523 ABGB bildet, weil der Kläger dort den Nachweis seines Eigentums und eines Eingriffs in dieses zu behaupten und zu beweisen hat. Gegenstand dieser Behauptungs- und Beweislast ist in einem Fall wie dem vorliegenden auch die richtige Grundgrenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden kann., Rechtslexikon „Grenzstreit“ 6). Die nach Lehre und Rechtsprechung dem Kläger auferlegte Pflicht zur Bezeichnung des richtigen Grenzverlaufs und zu deren Beweis im „uneigentlichen streitigen Grenzstreit“ nach Paragraph 851, Absatz 2, ABGB trifft ihn auch dann, wenn der Verlauf der richtigen Grenze eine Vorfrage im Rechtsstreit über ein auf die actio negatoria gestütztes Unterlassungsbegehren nach Paragraph 523, ABGB bildet, weil der Kläger dort den Nachweis seines Eigentums und eines Eingriffs in dieses zu behaupten und zu beweisen hat. Gegenstand dieser Behauptungs- und Beweislast ist in einem Fall wie dem vorliegenden auch die richtige Grundgrenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden kann.
Steht nicht fest, daß die mit einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB belangte Partei durch schon getroffene daß die mit einer Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB belangte Partei durch schon getroffene oder wenigstens geplante Baumaßnahmen auf einem ihr gehörigen Weg in das Eigentumsrecht eines klagenden Nachbarn eingegriffen hat oder eingreifen will, muß das Ausmaß des Eingriffs und daher auch der richtige Grenzverlauf als Vorfrage im streitigen Eigentumsfreiheitsverfahren geklärt werden. Lassen sich entsprechende Feststellungen über den richtigen Grenzverlauf nicht (mehr) treffen, ist das Klagebegehren angesichts der den Kläger für den richtigen Grenzverlauf treffenden Behauptungs- und Beweislast mangels Nachweises der Verletzung dessen Eigentumsrechts abzuweisen. Der Kläger ist insoweit auf das außerstreitige Grenzfestsetzungsverfahren nach §§ 850 f ABGB verwiesen.außerstreitige Grenzfestsetzungsverfahren nach Paragraphen 850, f ABGB verwiesen.
Im vorliegenden Fall gestand zwar die beklagte Partei zu, daß der Verlauf des Weggrundstücks in der Natur teilweise, wenn auch nur geringfügig, von der mappenmäßigen Darstellung abweiche, dagegen brachten aber die Kläger mehrmals vor, der mappenmäßige Verlauf werde ausdrücklich bestritten und weiche vom früheren Verlauf des Wegs in der Natur erheblich ab (ON 12 AS 143, ON 16 AS 171). Eine entsprechende Außerstreitstellung liegt damit nicht vor. Das Erstgericht konnte andererseits nicht feststellen, in welchen Bereichen im Lauf der Jahrzehnte der Wegverlauf in der Natur von jenem laut Mappendarstellung abwich. Einziger Anhaltspunkt für die Feststellung des Weggrundstücks ist hier die Grundbuchsmappe. Der erkennende Senat hat zuletzt in der Entscheidung SZ 66/11 unter Hinweis auf Vorjudikatur und Lehre ausgesprochen, die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs könne weder durch Grundbuchsauszüge noch durch Mappenkopien bewiesen werden, weil im Grundbuch der Verlauf der Grenzen zwischen den einzelnen Grundstücken nicht ersichtlich sei und mit der Katastral- bzw der Grundbuchsmappe die Ausdehnung eines Grundstücks und damit auch der Verlauf seiner Grenzen nicht bewiesen werden könne. Daher bestimme auch § 3 AllgGAG, daß die Katastral- und die Grundbuchsmappe lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt seien; es könne ihnen daher auch kein Vertrauensschutz zugebilligt werden. Maßgeblich sind somit nur die Naturgrenzen (RZ 1990/65; SZ 62/59, SZ 56/141 ua). Deren richtigen Verlauf der Grenze haben die Kläger nicht eindeutig bezeichnen und ihr Eigentumsrecht und dessen Störung durch die beklagte Partei nicht nachweisen können. Dieses Manko geht zu ihren Lasten. Es besteht kein Anlaß zu einer Umkehrung der Beweislast, wenn, wie hier, die beklagte Partei bei der Errichtung des GehIm vorliegenden Fall gestand zwar die beklagte Partei zu, daß der Verlauf des Weggrundstücks in der Natur teilweise, wenn auch nur geringfügig, von der mappenmäßigen Darstellung abweiche, dagegen brachten aber die Kläger mehrmals vor, der mappenmäßige Verlauf werde ausdrücklich bestritten und weiche vom früheren Verlauf des Wegs in der Natur erheblich ab (ON 12 AS 143, ON 16 AS 171). Eine entsprechende Außerstreitstellung liegt damit nicht vor. Das Erstgericht konnte andererseits nicht feststellen, in welchen Bereichen im Lauf der Jahrzehnte der Wegverlauf in der Natur von jenem laut Mappendarstellung abwich. Einziger Anhaltspunkt für die Feststellung des Weggrundstücks ist hier die Grundbuchsmappe. Der erkennende Senat hat zuletzt in der Entscheidung SZ 66/11 unter Hinweis auf Vorjudikatur und Lehre ausgesprochen, die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs könne weder durch Grundbuchsauszüge noch durch Mappenkopien bewiesen werden, weil im Grundbuch der Verlauf der Grenzen zwischen den einzelnen Grundstücken nicht ersichtlich sei und mit der Katastral- bzw der Grundbuchsmappe die Ausdehnung eines Grundstücks und damit auch der Verlauf seiner Grenzen nicht bewiesen werden könne. Daher bestimme auch Paragraph 3, AllgGAG, daß die Katastral- und die Grundbuchsmappe lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt seien; es könne ihnen daher auch kein Vertrauensschutz zugebilligt werden. Maßgeblich sind somit nur die Naturgrenzen (RZ 1990/65; SZ 62/59, SZ 56/141 ua). Deren richtigen Verlauf der Grenze haben die Kläger nicht eindeutig bezeichnen und ihr Eigentumsrecht und dessen Störung durch die beklagte Partei nicht nachweisen können. Dieses Manko geht zu ihren Lasten. Es besteht kein Anlaß zu einer Umkehrung der Beweislast, wenn, wie hier, die beklagte Partei bei der Errichtung des Geh- und Radwegs auf ihrem zwischen den Grundstücken der Kläger verlaufenden Weggrundstück den - durch den Geometer festgelegten - Papiergrenzen, die von den Naturgrenzen abweichen mögen, folgt. Die Vorinstanzen haben zutreffend die darauf gestützten Klagebegehren abgewiesen.
c) Zu den Fragen, ob die beklagte Partei ihr Eigentum am Weg etwa durch einvernehmliche Trassenverlegung, somit im Wege eines Tausches aufgab, die Voraussetzungen für einen Bedingungseintritt infolge Vereitlung (unterlassene formelle Antragstellung zur naturschutzbehördlichen Genehmigung) zur Verlegung der Trasse gegeben waren und ob weitere rechtswidrige Eingriffe durch die beklagte Partei zu befürchten sind, genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).c) Zu den Fragen, ob die beklagte Partei ihr Eigentum am Weg etwa durch einvernehmliche Trassenverlegung, somit im Wege eines Tausches aufgab, die Voraussetzungen für einen Bedingungseintritt infolge Vereitlung (unterlassene formelle Antragstellung zur naturschutzbehördlichen Genehmigung) zur Verlegung der Trasse gegeben waren und ob weitere rechtswidrige Eingriffe durch die beklagte Partei zu befürchten sind, genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.