Rechtssatz für 9ObA2139/96s 9ObA33/97p...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0101805

Geschäftszahl

9ObA2139/96s; 9ObA33/97p; 9ObA148/99a; 9ObA193/00y; 9ObA12/01g; 9ObA19/01m; 8ObA177/01i; 9ObA56/15y; 9ObA30/18d

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Norm

ArbVG §105 Abs1
ArbVG §105 Abs4
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Die Stellungnahme des Betriebsrates ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben ist. Die Beurteilung des Inhaltes einer solchen Erklärung richtet sich danach, wie die Erklärung objektiv unter Würdigung der dem Betriebsinhaber bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Würdigung der Verkehrssitte aufgefaßt werden muß. Klar und eindeutig muß die Stellungnahme aber zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Auf die Wortwahl kommt es nicht an. Nur Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. (Paragraph 48, ASGG.)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2139/96s
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 ObA 2139/96s
  • 9 ObA 33/97p
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 33/97p
    nur: Die Stellungnahme des Betriebsrates ist an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben. Klar und eindeutig muss die Stellungnahme aber zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Auf die Wortwahl kommt es nicht an. Nur Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. (T1); Beisatz: Wendet sich der Betriebsrat nicht ausdrücklich gegen die Entlassung, sondern erklärt er nur, die Zustimmung zur Entlassung zu verweigern, so lässt die Stellungnahme einen Widerspruchswillen mit der erforderlichen Deutlichkeit nicht erkennen; sie ist daher nicht als ausdrücklicher Widerspruch zu werten. (T2)
  • 9 ObA 148/99a
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 ObA 148/99a
    Beisatz: Eine bloße "Kenntnisnahme der Kündigungsabsicht" durch den Betriebsrat ist indifferent. (T3)
  • 9 ObA 193/00y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 193/00y
    nur: Nur Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. (T4)
  • 9 ObA 12/01g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 12/01g
    Auch; nur: Die Stellungnahme des Betriebsrates ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben ist. Klar und eindeutig muß die Stellungnahme zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Auf die Wortwahl kommt es nicht an. (T5)
  • 9 ObA 19/01m
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 19/01m
    nur T4
  • 8 ObA 177/01i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 177/01i
    Beisatz: Auf die Motive des Betriebsrates kommt es nicht an. (T6)
  • 9 ObA 56/15y
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 56/15y
    Beisatz: Geprüft werden muss in jedem Fall, ob überhaupt eine klare und eindeutige Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Dieser Prüfung muss die gesamte Erklärung des Betriebsrats zugrunde gelegt werden. Eine vordergründige Zustimmung kann nämlich durch weitere Beifügungen in der Erklärung des Betriebsrats wieder in Frage stehen. (T7)
  • 9 ObA 30/18d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 30/18d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101805

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19960710_OGH0002_009OBA02139_96S0000_001

Entscheidungstext 9ObA2139/96s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA2139/96s

Entscheidungsdatum

10.07.1996

Anmerkung

E42830 09B21396

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Roland K*****, Gebietsleiter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr.Thomas Stampfer und Dr.Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wegen Kündigungsanfechtung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.März 1996, GZ 7 Ra 6/96w-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.September 1995, GZ 12 Cga 154/95v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.725,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.287,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend die Stellungnahme des Betriebsrates, daß gegen die Kündigung des Klägers keinerlei Einwände bestehen, als ausdrückliche Zustimmung gewertet, sodaß es insoweit ausreicht, auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist anzumerken:

Die Stellungnahme des Betriebsrates im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Floretta/Strasser Kommentar zu ArbVG 663) und ist gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG römisch drei, 200; Arb 9.449). Die Beurteilung des Inhaltes einer solchen Erklärung, für die keine bestimmte Form als Rechtswirksamkeitsvoraussetzung vorgeschrieben ist (Floretta/Strasser aaO, 667; Cerny ua aaO, 202; Arb 9.449) richtet sich danach, wie die Erklärung objektiv unter Würdigung der dem Betriebsinhaber bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Würdigung der Verkehrssitte aufgefaßt werden muß (Floretta/Strasser aaO, 667). Allein auf den subjektiven Empfängerhorizont des Betriebsinhabers oder des Arbeitnehmers, der nicht einmal Erklärungsempfänger ist, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, welche nicht geäußerten Motive oder Vorbehalte den Betriebsrat bei seiner Stellungnahme leiteten. Klar und eindeutig muß die Stellungnahme aber zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird (Floretta/Strasser aaO, 660; Cerny ua aaO, 202, 247; Arb 10.110). Auf die Wortwahl kommt es allerdings nicht an, sodaß die Worte "Widerspruch" oder "Zustimmung" nicht genannt werden müssen (Floretta/Strasser aaO, 667). Nur Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen (Eypeltauer, Zum Begriff der Stellungnahme in Paragraph 105, Absatz 2, Satz 2 ArbVG; RdW 1988, 426).

Aus der schriftlichen Stellungnahme des Betriebsrates, daß keinerlei Einwände gegen die Kündigung bestehen, ist auch unter dem Aspekt einer hohen Anforderung an die Eindeutigkeit oder Klarheit einer solchen Stellungnahme des Betriebsrates nichts anderes als eine ausdrückliche Zustimmung zur Kündigung zu verstehen. Da bereits die wörtliche Auslegung des Wortsinnes der Stellungnahme zu einem eindeutigen völlig unzweifelhaften Ergebnis führt und die dem Erklärungsgegner objektiv erkennbare Absicht des Betriebsrates wiedergibt, bedurfte es keiner weiteren Auslegungsmittel (Koziol/Welser, Grundriß10, 91 mwN; ÖBA 1992, 743 [Apathy]). Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (infas 1985 A 92) läßt sich kein verallgemeinerungsfähiges Argument für das Vorliegen einer undeutlichen Erklärung des Betriebsrates im vorliegenden Fall gewinnen, weil dort die Kündigung vom Betriebsrat kommentarlos zur Kenntnis genommen und keine Stellungnahme abgegeben wurde. Lediglich dem gekündigten Dienstnehmer wurde vom Betriebsrat eine Urkunde ausgestellt, in der bestätigt wurde, daß der Kündigung nicht zugestimmt wurde, was aber keine dem Betriebsinhaber gegenüber abgegebene Stellungnahme bedeutet und daher nicht als ausdrücklicher Widerspruch angesehen werden konnte.

Auch der Wortlaut der der Entscheidung des Einigungsamtes Linz (Arb 10.110) zugrunde liegenden Erklärung, "das der Betriebsrat keine Veranlassung sehe, oben stehende Kollegen aus Arbeitsmangel zu kündigen. Da sich die OKA laut Kooperationsvertrag verpflichtet hat, für sämtliche Arbeitnehmer der Firma H. Arbeitsaufträge zu gewährleisten. Vielmehr sollte ein Gespräch mit der OKA angestrebt werden, um den Arbeitsmangel zu beseitigen", läßt sich mit der im Gegensatz hiezu eindeutigen Erklärung des Betriebsrates im vorliegenden Fall nicht vergleichen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02139.96S.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19960710_OGH0002_009OBA02139_96S0000_000