Rechtssatz für 1Ob823/81 3Ob2004/96v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040857

Geschäftszahl

1Ob823/81; 3Ob2004/96v

Entscheidungsdatum

29.05.1996

Norm

Geo §545
ZPO §391 C
ZPO §519 Z1 B
  1. ZPO § 391 heute
  2. ZPO § 391 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der in einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufgenommene Ausspruch, daß allein eine in das Urteil des Erstgerichtes aufgenommene Feststellung, die aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, unberührt bleibe, ist unzulässig und kann gemäß Paragraph 519, Ziffer eins, ZPO bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 823/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 823/81
    Veröff: RZ 1982/42 S 163
  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Auch: Veröff: SZ 69/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040857

Dokumentnummer

JJR_19820127_OGH0002_0010OB00823_8100000_001

Rechtssatz für 3Ob2004/96v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105483

Geschäftszahl

3Ob2004/96v

Entscheidungsdatum

29.05.1996

Norm

ABGB §879 Abs3 BIIc
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Die Beweislast für die Rechtsunwirksamkeit einer Freizeichnungsklausel trifft den, der sich darauf beruft ( so schon SZ 51/169).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Veröff: SZ 69/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105483

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0030OB02004_96V0000_002

Rechtssatz für 1Ob581/83 2Ob535/86 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016935

Geschäftszahl

1Ob581/83; 2Ob535/86; 6Ob614/89; 3Ob2004/96v; 9Ob38/00d; 4Ob119/03h; 7Ob93/12w; 7Ob143/13z

Entscheidungsdatum

13.11.2013

Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1336 C
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 1336 heute
  2. ABGB § 1336 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. ABGB § 1336 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ist die Bestimmung über die Höhe des Vergütungsbetrages gem Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig, führt dies nicht zum gänzlichen Wegfall dieser Vertragsbestimmung; die Konventionalstrafe ist vom Gericht in einer Höhe festzusetzen, daß sie nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht zu beanstanden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 581/83
    Veröff: EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zust F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12) = SZ 56/62
  • 2 Ob 535/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 535/86
    Beisatz: Eine solche Anpassung ist allerdings dann entbehrlich, wenn kein weiteres vertragliches Regelungsbedürfnis bezüglich der von der nichtigen Bestimmung behandelten Ordnungsfrage besteht. (T1) Veröff: RdW 1987,10 = EvBl 1987/41 S 175
  • 6 Ob 614/89
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 6 Ob 614/89
  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Auch; Beisatz: Nichtigkeit gemäß § 879 Abs 3 ABGB führt nicht jedenfalls zu einem gänzlichen Entfall der davon betroffenen Vertragsklausel, sondern nur zu deren geltungserhaltenden Reduktion auf den rechtlich erlaubten Inhalt. (T2) Veröff: SZ 69/127
  • 9 Ob 38/00d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 38/00d
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 119/03h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 119/03h
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/109
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 143/13z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 143/13z
    Vgl auch; Beisatz: Eine Sittenwidrigkeit hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vertragsbestimmung zur Folge. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016935

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00581_8300000_008

Rechtssatz für 1Ob605/80 3Ob2004/96v 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018417

Geschäftszahl

1Ob605/80; 3Ob2004/96v; 5Ob504/96 (5Ob505/96); 9Ob31/13v; 10Ob71/14k

Entscheidungsdatum

16.12.2014

Rechtssatz

Wegen der Verschiedenheit der Vertragspartner liegt den Verträgen über "hardware" einerseits und "software" (samt Wartung) andererseits kein einheitlicher, unteilbarer Erfüllungsanspruch (im Sinne einer völligen rechtlichen Einheit) zugrunde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 605/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 605/80
    Veröff: HS X/XI/32
  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Beisatz: Eine Ausnahme von dieser Regel könnte nur dann vorliegen, wenn die Vertragsparteien die Unteilbarkeit ihrer Leistungen entweder ausdrücklich vereinbarten oder eine derartige Vertragskoppelung im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB durch solche Handlungen erklärten, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. (T1) Veröff: SZ 69/127
  • 5 Ob 504/96
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 504/96
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/202
  • 9 Ob 31/13v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 Ob 31/13v
    Beisatz: Eine Gewährleistungspflicht eines Werkunternehmers für allfällige Mängel der durch den anderen Vertragspartner beigestellten Software ließe sich daher ‑ vom Fall anders lautender Vereinbarungen abgesehen ‑ nicht begründen. (T2)
  • 10 Ob 71/14k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 Ob 71/14k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018417

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0010OB00605_8000000_001

Rechtssatz für 1Ob687/52 4Ob529/60 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000481

Geschäftszahl

1Ob687/52; 4Ob529/60; 3Ob47/73; 3Ob144/73 (3Ob145/73 -3Ob156/73); 3Ob157/73 (3Ob158/73 -3Ob160/73); 3Ob238/75; 4Ob13/77; 3Ob2004/96v; 10ObS210/97y; 3Ob207/01i; 3Ob176/03h; 3Ob136/07g (3Ob148/07x); 3Ob162/13i; 1Ob182/14t; 3Ob38/15g

Entscheidungsdatum

18.03.2015

Norm

EO §7 Ba
EO §7 Be
ABGB §986 E
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Eine Ergänzung des Exekutionstitels durch Urkunden ist zum Nachweis des Umfanges der geschuldeten Leistung unzulässig. (Vgl 3 Ob 603/51, 3 Ob 441/52, 2 Ob 480/50; Lebenshaltungsindex als Wertsicherung im Exekutionstitel).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 687/52
    Entscheidungstext OGH 03.09.1952 1 Ob 687/52
    SZ 25/224
  • 4 Ob 529/60
    Entscheidungstext OGH 13.09.1960 4 Ob 529/60
  • 3 Ob 47/73
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 3 Ob 47/73
  • 3 Ob 144/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 3 Ob 144/73
    EvBl 1974/19 S 45
  • 3 Ob 157/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 3 Ob 157/73
  • 3 Ob 238/75
    Entscheidungstext OGH 28.10.1975 3 Ob 238/75
  • 4 Ob 13/77
    Entscheidungstext OGH 22.02.1977 4 Ob 13/77
    Vgl auch; SZ 50/30
  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Auch; Veröff: SZ 69/127
  • 10 ObS 210/97y
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 10 ObS 210/97y
    Vgl auch
  • 3 Ob 207/01i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 207/01i
    nur: Eine Ergänzung des Exekutionstitels durch Urkunden ist zum Nachweis des Umfanges der geschuldeten Leistung unzulässig. (T1); Beisatz: Dies entspricht den Anforderungen an die bestimmte Umschreibung der Leistung nicht. (T2); Beisatz: Durch die EO-Novelle 1991 ist aber die Sanierung eines unbestimmten Exekutionstitels durch die Titelergänzungsklage nach § 10 EO ermöglicht. (T3)
  • 3 Ob 176/03h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 176/03h
    Vgl auch
  • 3 Ob 136/07g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 136/07g
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vorlage von im Titel genannten, mit diesem aber nicht vorgelegten „Beilagen" unzulässig. (T4)
  • 3 Ob 162/13i
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 162/13i
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 182/14t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 182/14t
    Vgl aber; Beis wie T3
  • 3 Ob 38/15g
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 38/15g
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19520903_OGH0002_0010OB00687_5200000_001

Rechtssatz für 1Ob666/88 7Ob586/89 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0016450

Geschäftszahl

1Ob666/88; 7Ob586/89; 3Ob2004/96v; 1Ob273/02g; 6Ob55/02k; 6Ob56/04k; 6Ob129/08a; 10Ob73/08w; 6Ob104/09a; 4Ob113/13s; 24Os7/14f

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Norm

ABGB §879 Abs3 AIb
ABGB §879 Abs3 E
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Die Nichtigkeit einer Nebenbestimmung ist nur über Einwendung wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 666/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 666/88
    Veröff: SZ 61/235 = WBl 1989,252
  • 7 Ob 586/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 586/89
    Veröff: ÖBA 1990,466 (Jabornegg)
  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Beisatz: Es genügt auch eine zumindest schlüssige Geltendmachung durch ein entsprechendes Sachvorbringen. (T1)
    Veröff: SZ 69/127
  • 1 Ob 273/02g
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 273/02g
    Auch; Beisatz: Die bloße Bestreitung einer Vertragspflicht ist höchstens dann auch als Einwendung deren Sittenwidrigkeit zu verstehen, wenn eine Nichtigkeit der insofern betroffenen Vertragsklausel gemäß § 879 Abs 3 ABGB geradezu auf der Hand liegt. (T2)
  • 6 Ob 55/02k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 55/02k
    Beis wie T1
  • 6 Ob 56/04k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 56/04k
  • 6 Ob 129/08a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 129/08a
  • 10 Ob 73/08w
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 73/08w
    Beisatz: Sowohl die Sittenwidrigkeit einer Vertragsbestimmung als auch die Unwirksamkeit von Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB ist nur auf Einrede wahrzunehmen. (T3)
  • 6 Ob 104/09a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 104/09a
    Beis wie T1; Bem: Hier: Behauptung, die diesbezügliche Vertragsbestimmung sei „unwirksam". (T4)
  • 4 Ob 113/13s
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 113/13s
    Auch
  • 24 Os 7/14f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 24 Os 7/14f
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016450

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015

Dokumentnummer

JJR_19881109_OGH0002_0010OB00666_8800000_001

Rechtssatz für 8Ob182/66 8Ob254/68 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016582

Geschäftszahl

8Ob182/66; 8Ob254/68; 2Ob227/69; 1Ob58/72; 4Ob540/73; 7Ob207/73; 1Ob215/73; 8Ob259/74; 7Ob826/76; 1Ob537/77; 6Ob529/78; 5Ob707/78; 1Ob566/79; 6Ob626/80; 1Ob627/82; 2Ob36/82; 8Ob103/83; 7Ob666/84; 6Ob836/83; 5Ob541/85; 7Ob685/87; 7Ob695/88; 1Ob16/90; 1Ob503/92; 1Ob503/96; 3Ob2004/96v; 1Ob2374/96s; 6Ob160/00y; 6Ob304/02b; 7Ob200/05w; 3Ob196/13i; 3Ob234/14d; 7Ob68/15y; 8Ob46/17y

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Rechtssatz

Der Haftungsausschluss für vorsätzliche Schadenszufügung ist sittenwidrig und daher unbeachtlich, der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit aber zulässig. Die ausdrückliche oder stillschweigende - Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für grobe Fahrlässigkeit ist insoweit zulässig, als sie nicht sittenwidrig ist. Sittenwidrigkeit wird dann anzunehmen sein, wenn die unterlaufene Fahrlässigkeit so krass ist, dass mit einem derartigen Verhalten nach der Erfahrungen des täglichen Lebens und nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden kann (SZ römisch XXXI 57), so dass, die grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichzustellen, gerechtfertigt erscheint.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 182/66
    Entscheidungstext OGH 12.07.1966 8 Ob 182/66
    Veröff: QuHGZ 1966/12 S 33 = JBl 1967 S 369
  • 8 Ob 254/68
    Entscheidungstext OGH 22.10.1968 8 Ob 254/68
    Vgl aber; Beisatz: Kein Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit. (T1)
    Veröff: SZ 41/139 = EvBl 1969/99 S 157 = VersR 1970,46
  • 2 Ob 227/69
    Entscheidungstext OGH 02.10.1969 2 Ob 227/69
    Beisatz: Ausschluss zulässig bei Nichtbeachtung der Fahrbahn, die weder unter besonders gefährlichen Umständen erfolgt noch besonders lange dauert. (T2)
  • 1 Ob 58/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 58/72
    nur: Der Haftungsausschluss für vorsätzliche Schadenszufügung ist sittenwidrig und daher unbeachtlich. (T3)
  • 4 Ob 540/73
    Entscheidungstext OGH 26.06.1973 4 Ob 540/73
    nur T3; Veröff: JBl 1974,261
  • 7 Ob 207/73
    Entscheidungstext OGH 12.12.1973 7 Ob 207/73
  • 1 Ob 215/73
    Entscheidungstext OGH 13.03.1974 1 Ob 215/73
    Veröff: JBl 1974,477
  • 8 Ob 259/74
    Entscheidungstext OGH 26.02.1975 8 Ob 259/74
    nur T3; Beisatz: Spalttarif (T4)
    Veröff: SZ 48/22 = EvBl 1975/134 S 265 = JBl 1975,421 = VersR 1975,723 = VJ 1975,14 = ZVR 1975/113 S 176 = RZ 1975/45 S 89
  • 7 Ob 826/76
    Entscheidungstext OGH 20.01.1977 7 Ob 826/76
    Ähnlich
  • 1 Ob 537/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 537/77
    Vgl auch
  • 6 Ob 529/78
    Entscheidungstext OGH 09.03.1978 6 Ob 529/78
    Auch
  • 5 Ob 707/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 5 Ob 707/78
    Beis wie T1; Veröff: SZ 51/169
  • 1 Ob 566/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 566/79
    nur: Kein Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit. (T5)
    Veröff: EvBl 1979/221 S 578
  • 6 Ob 626/80
    Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 626/80
    Auch; Veröff: SZ 53/143
  • 1 Ob 627/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 627/82
    nur: Der Haftungsausschluss für vorsätzliche Schadenszufügung ist sittenwidrig und daher unbeachtlich, der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit aber zulässig. (T6)
    Beis wie T1
  • 2 Ob 36/82
    Entscheidungstext OGH 12.07.1983 2 Ob 36/82
    Vgl auch
  • 8 Ob 103/83
    Entscheidungstext OGH 19.01.1984 8 Ob 103/83
    Vgl; Beis wie T1
    Veröff: ZVR 1984/318 S 338
  • 7 Ob 666/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 7 Ob 666/84
    Veröff: SZ 57/184 = EvBl 1985/98 S 495 = RdW 1985,73 = JBl 1986,168; hiezu kritisch Jabornegg JBl 1986,144
  • 6 Ob 836/83
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 6 Ob 836/83
    nur T5; nur: Sittenwidrigkeit wird dann anzunehmen sein, wenn die unterlaufene Fahrlässigkeit so krass ist, dass mit einem derartigen Verhalten nach der Erfahrungen des täglichen Lebens und nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden kann (SZ XXXI 57), so dass, die grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichzustellen, gerechtfertigt erscheint. (T7)
    Beisatz: Dieser Leitsatz konkretisiert den Rechtsbegriff "besonders krasse Fahrlässigkeit" nur in den Fällen, in welchen der allgemeine Rechtssatz angewendet wurde und die im Sachverhalt gleichartig mit dem zu entscheidenden sind. Andernfalls ist ein Vergleich mit dem bisher entscheidenden, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen (hier. krasse Sorglosigkeit bei Erteilung einer Auskunft durch eine Auskunftei an ihren Kunden insbesonders wegen Nichterhebung des aktuellen Registerstandes. (T8)
    Veröff: RdW 1985,306
  • 5 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 541/85
    Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
  • 7 Ob 685/87
    Entscheidungstext OGH 04.02.1988 7 Ob 685/87
    Veröff: VersR 1989,503
  • 7 Ob 695/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 695/88
    Auch; nur T6; Veröff: WBl 1989,131
  • 1 Ob 16/90
    Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 16/90
    Auch; nur T6
  • 1 Ob 503/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 503/92
    Auch; nur: Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit aber zulässig. (T9)
    Beisatz: Eine Haftungsbeschränkung für leichtes Verschulden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, zumal gegenüber einem Kaufmann, jedenfalls wirksam. (T10)
    Veröff: ÖBA 1992,841 = JBl 1992,713 (Iro)
  • 1 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 503/96
    Auch; nur T9; Veröff: SZ 69/134
  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Auch; Beisatz: Wenn Haftung für grobe Fahrlässigkeit schlechthin ausgeschlossen wurde. (T11)
    Veröff: SZ 69/127
  • 1 Ob 2374/96s
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 2374/96s
    Auch; nur T9; Beisatz: Der Haftungsausschluss für künftige Schadenersatzforderungen ist bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksam, sofern dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte. (T12)
    Veröff: SZ 70/142
  • 6 Ob 160/00y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 160/00y
    Auch; nur T9; Beis wie T12
  • 6 Ob 304/02b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 304/02b
    Vgl; Beis wie T12
  • 7 Ob 200/05w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 200/05w
    Auch; nur T9; Beis wie T12
  • 3 Ob 196/13i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 196/13i
    Auch; nur T7
  • 3 Ob 234/14d
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 234/14d
    Auch
  • 7 Ob 68/15y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
    Auch
  • 8 Ob 46/17y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 46/17y
    Auch; nur T6; Beis wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0016582

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Dokumentnummer

JJR_19660712_OGH0002_0080OB00182_6600000_001

Rechtssatz für 6Ob72/58 6Ob324/58 6Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038178

Geschäftszahl

6Ob72/58; 6Ob324/58; 6Ob159/59; 6Ob147/60; 6Ob217/60; 6Ob361/60; 6Ob184/62; 6Ob30/63; 8Ob182/66; 6Ob209/66; 6Ob258/68; 2Ob227/69; 7Ob40/70; 1Ob58/72; 1Ob108/73; 6Ob164/73; 8Ob259/74; 2Ob108/74; 1Ob537/77; 6Ob620/77; 5Ob707/78; 1Ob566/79; 6Ob666/80; 8Ob530/81; 8Ob103/83; 7Ob666/84; 1Ob694/85; 2Ob516/91; 6Ob630/94 (6Ob1653/94); 1Ob503/96; 3Ob2004/96v; 2Ob2288/96a; 2Ob41/94; 1Ob2374/96s; 6Ob98/00f; 7Ob259/03v; 7Ob200/05w; 2Ob212/08b; 6Ob108/07m; 2Ob222/09z; 2Ob13/10s; 3Ob196/13i; 7Ob143/13z; 1Ob155/14x; 3Ob138/14m; 3Ob234/14d; 7Ob68/15y; 7Ob164/15s; 8Ob46/17y; 2Ob206/16g

Entscheidungsdatum

14.12.2017

Rechtssatz

Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, sei es, dass der Schaden aus einer nicht voraussehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, dass der Schaden auf einem so krassen Verschulden beruht, dass gesagt werden muss, mit einem derartigen Verhalten könne nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 72/58
    Entscheidungstext OGH 11.04.1958 6 Ob 72/58
    Veröff: SZ 31/57
  • 6 Ob 324/58
    Entscheidungstext OGH 17.12.1958 6 Ob 324/58
  • 6 Ob 159/59
    Entscheidungstext OGH 10.06.1959 6 Ob 159/59
    Beisatz: Freizeichnungsklausel (T1)
  • 6 Ob 147/60
    Entscheidungstext OGH 23.11.1960 6 Ob 147/60
    Beisatz: Ein Verzicht auf die Gewährleistung ist jedoch gemäß § 929 ABGB grundsätzlich möglich und daher auch die Vereinbarung einer Einschränkung der Gewährleistungsanspruches. (T2)
    Veröff: EvBl 1961/95 S 151
  • 6 Ob 217/60
    Entscheidungstext OGH 14.12.1960 6 Ob 217/60
  • 6 Ob 361/60
    Entscheidungstext OGH 01.03.1961 6 Ob 361/60
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 72/58
  • 6 Ob 184/62
    Entscheidungstext OGH 05.09.1962 6 Ob 184/62
  • 6 Ob 30/63
    Entscheidungstext OGH 13.03.1963 6 Ob 30/63
    Beisatz: Schaden erfolge Überschreitung des Liefertermins - typischer Schaden. (T3)
  • 8 Ob 182/66
    Entscheidungstext OGH 12.07.1966 8 Ob 182/66
    Veröff: QuHGZ 1966/12 S 33 = JBl 1967,369
  • 6 Ob 209/66
    Entscheidungstext OGH 30.12.1966 6 Ob 209/66
  • 6 Ob 258/68
    Entscheidungstext OGH 09.10.1968 6 Ob 258/68
    nur: Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. (T4)
    Veröff: SZ 41/131 = EvBl 1969/98 S 156
  • 2 Ob 227/69
    Entscheidungstext OGH 02.10.1969 2 Ob 227/69
    Beisatz: Ausschluss zulässig bei Nichtbeachtung der Fahrbahn, die weder unter besonders gefährlichen Umständen erfolgt noch besonders lange dauert. (T5)
  • 7 Ob 40/70
    Entscheidungstext OGH 08.04.1970 7 Ob 40/70
    Veröff: SZ 41/69 = EvBl 1970/312 S 547
  • 1 Ob 58/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 58/72
    nur: Vereinbarung über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden. (T6)
  • 1 Ob 108/73
    Entscheidungstext OGH 04.07.1973 1 Ob 108/73
    Auch; Beis wie T2
    Veröff: SZ 46/69
  • 6 Ob 164/73
    Entscheidungstext OGH 13.09.1973 6 Ob 164/73
    nur T6; Beisatz: § 1167 ABGB sittenwidrig, nur durch Vertrag den Minderungsanspruch des Bestellers für unbehebbare Mängel auszuschließen. (T7)
  • 8 Ob 259/74
    Entscheidungstext OGH 26.02.1975 8 Ob 259/74
    nur T6; Beisatz: Spalttarif (T8)
    Veröff: SZ 48/22 = EvBl 1975/134 S 265 = ZVR 1975/113 S 176 = RZ 1975/45 S 89 = JBl 1975,421 = VersR 1975,723 = VJ 1975,14
  • 2 Ob 108/74
    Entscheidungstext OGH 13.06.1975 2 Ob 108/74
    nur T4; Beisatz: Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit - § 63 lit a AÖSp. (T9)
    Veröff: SZ 48/67
  • 1 Ob 537/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 537/77
    nur T6
  • 6 Ob 620/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 620/77
    Auch; nur T4; Beisatz: Bürgschaft für ausfallende zedierte Forderungen. (T10)
    Veröff: HS X/XI/9
  • 5 Ob 707/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 5 Ob 707/78
    Vgl; Beisatz: Verzicht auf Mangelfolgeschäden ist voraussehbar und kalkulierbar. Dieser Verzicht gilt im Zweifel auch für Dritte, die sich mangels einer solchen Vereinbarung auf eine vertragliche Schutzwirkung zu ihren Gunsten berufen könnten, und zwar auch dann, wenn sie darauf vertraut haben, dass zwischen den Vertragsparteien kein Haftungsausschluss vereinbart wurde. (T11)
    Veröff: SZ 51/169
  • 1 Ob 566/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 566/79
    nur T4; nur T6; Veröff: SZ 52/57 = EvBl 1979/221 S 578
  • 6 Ob 666/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 6 Ob 666/80
    Vgl auch; nur T6; Beisatz: Bankbedingungen (T12)
  • 8 Ob 530/81
    Entscheidungstext OGH 03.12.1981 8 Ob 530/81
    nur T6; nur T4; Beisatz: Haftungsausschluss in Reitschule. (T13)
    Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236
  • 8 Ob 103/83
    Entscheidungstext OGH 19.01.1984 8 Ob 103/83
    Auch; Beisatz: Hier: Haftungsausschluss für Benützung eines Fahrzeugtestgeländes; wohl wurde die Gefährdung durch hohe Geschwindigkeiten geradezu in kauf genommen, doch durfte der Testfahrer bei Beachtung der ihm durch die Prüfgeländeordnung auferlegten Verpflichtungen damit rechnen, dass seine Testfahrt unbeeinträchtigt von anderen Fahrzeugen erfolgen werde. (T14) Veröff: ZVR 1984/318 S 338
  • 7 Ob 666/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 7 Ob 666/84
    Auch; nur T6; Veröff: SZ 57/184 = EvBl 1985/98 S 495 = RdW 1984,73 = JBl 1986,168; hiezu kritisch Jabornegg JBl 1986,144
  • 1 Ob 694/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 694/85
    nur T6
  • 2 Ob 516/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 2 Ob 516/91
    nur T6; nur T4; Beis wie T13
    Veröff: SZ 64/29
  • 6 Ob 630/94
    Entscheidungstext OGH 21.12.1994 6 Ob 630/94
    Vgl auch
  • 1 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 503/96
    Auch; Veröff: SZ 69/134
  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Auch; nur T4; Veröff: SZ 69/127
  • 2 Ob 2288/96a
    Entscheidungstext OGH 31.10.1996 2 Ob 2288/96a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftungsausschluss bei einem Eislaufplatz. (T15)
  • 2 Ob 41/94
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 41/94
    Auch; Beisatz: Hier: Bei einem Mountain-Bike-Marathon wurden die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen grob fahrlässig nicht eingehalten - der vereinbarte Haftungsausschluss ist daher unwirksam. (T16)
  • 1 Ob 2374/96s
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 2374/96s
    Auch; Beisatz: Der Haftungsausschluss für künftige Schadenersatzforderungen ist bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksam, sofern dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte. (T17)
    Veröff: SZ 70/142
  • 6 Ob 98/00f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 98/00f
    Auch; nur: Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. (T18)
    Beisatz: Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. Dazu enthalten die für die Baupraxis ausgehandelten ÖNormen vom Gesetz abweichende Schadenersatzregeln und Gefahrtragungsregeln, die, sofern die Anwendung der entsprechenden ÖNorm ausdrücklich vereinbart wird, zum Vertragsinhalt werden. (T19)
  • 7 Ob 259/03v
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 259/03v
  • 7 Ob 200/05w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 200/05w
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T17
  • 2 Ob 212/08b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 212/08b
    Vgl; nur: Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, sei es, dass der Schaden aus einer nicht voraussehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, dass der Schaden auf einem so krassen Verschulden beruht, dass gesagt werden muss, mit einem derartigen Verhalten könne nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. (T20)
  • 6 Ob 108/07m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 108/07m
    Vgl; Beisatz: Der deliktische Anspruch des geschädigten Dritten kann durch Vereinbarung des Produzenten mit seinem Abnehmer nicht abbedungen werden. (T21)
  • 2 Ob 222/09z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 222/09z
    Vgl; nur T4; Beisatz: Ein sittenwidriger Haftungsausschluss liegt vor, wenn dadurch etwa nicht vorhersehbare und nicht kalkulierbare Schadenrisiken von der Haftung ausgeschlossen würden. (T22)
  • 2 Ob 13/10s
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 13/10s
    Vgl auch; Beisatz: Der Haftungsverzicht eines Teilnehmers am Wettbewerb beschränkt sich im Zweifel auf typische Unfälle im Zuge eines Rennens, nicht aber auf grob fahrlässig verursachte rennfremde Einwirkungen. (T23)
    Beisatz: Hier: „Auto‑Crash‑Rennen“. (T24)
  • 3 Ob 196/13i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 196/13i
    Auch; nur T4
  • 7 Ob 143/13z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 143/13z
  • 1 Ob 155/14x
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 155/14x
    Auch; nur T4; Beisatz: Darauf, ob die Parteien tatsächlich an einen solchen Schadenseintritt gedacht haben, kommt es nicht an. (T25)
  • 3 Ob 138/14m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 138/14m
    Auch; Beisatz: Hier: Provisionsverzicht in einem Agenturvertrag eines Versicherungsvertreters. (T26); Veröff: SZ 2014/98
  • 3 Ob 234/14d
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 234/14d
    Auch; nur T18
  • 7 Ob 68/15y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
  • 7 Ob 164/15s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 164/15s
  • 8 Ob 46/17y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 46/17y
    Auch; Beis wie T17; Beis wie T25
  • 2 Ob 206/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 206/16g
    nur T18; Beis wie T17; Beisatz: Die in der Ö-Norm B2110 (nunmehr in Punkt 12.3.1) enthaltene Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit ist insoweit wirksam, als dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte (ähnlich bereits 8 Ob 46/17y; im Ergebnis auch 1 Ob 127/17h). (T27)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0038178

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JJR_19580411_OGH0002_0060OB00072_5800000_001

Rechtssatz für 3Ob87/56 (3Ob88/56); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000896

Geschäftszahl

3Ob87/56 (3Ob88/56); 3Ob34/69; 3Ob2004/96v; 3Ob217/00h; 3Ob173/03t; 3Ob176/03h; 3Ob5/11y; 2Ob92/19x

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Norm

EO §7 Abs1 BdIA
EO §7 Abs1 BdVA
ZPO §226 Abs1 IIB13
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bestimmtheit eines Exekutionstitels, wenn die geschuldete Leistung aus einem Titel durch eine einfache Rechenoperation ermittelt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 87/56
    Entscheidungstext OGH 29.02.1956 3 Ob 87/56
  • 3 Ob 34/69
    Entscheidungstext OGH 09.04.1969 3 Ob 34/69
    RZ 1970,18 = MietSlg 21869 (23)
  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Veröff: SZ 69/127
  • 3 Ob 217/00h
    Entscheidungstext OGH 30.10.2000 3 Ob 217/00h
  • 3 Ob 173/03t
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 173/03t
    Beisatz: Dann kann es aber auch keinem möglichen Zweifel unterliegen, dass das Urteilsbegehren einer bestimmten Geldsumme "zuzüglich 20% Umsatzsteuer" der korrespondierenden Rechtsnorm des §226 Abs1 ZPO Genüge tut.(T1)
  • 3 Ob 176/03h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 176/03h
    Vgl auch
  • 3 Ob 5/11y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 5/11y
    Auch
  • 2 Ob 92/19x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 92/19x
    Anm: Veröff: SZ 2020/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000896

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19560229_OGH0002_0030OB00087_5600000_102

Rechtssatz für 5Ob134/63; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021880

Geschäftszahl

5Ob134/63; 7Ob304/64; 8Ob262/75; 8Ob516/79; 1Ob762/80; 4Ob558/81; 8Ob553/82; 3Ob526/88; 1Ob705/88; 8Ob579/90; 4Ob561/91; 3Ob520/93; 3Ob2004/96v; 2Ob355/98i; 8Ob287/01s; 3Ob22/03m; 1Ob134/13g; 7Ob231/13s; 10Ob71/14k; 2Ob223/14d; 1Ob52/15a; 7Ob152/16b; 5Ob26/23v

Entscheidungsdatum

04.07.2023

Rechtssatz

Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung desselben Werkes bestellten Unternehmer, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde. Jeden von ihnen trifft die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werkes vereiteln könnte (so auch schon 5 Ob 98/62).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 134/63
    Entscheidungstext OGH 11.04.1963 5 Ob 134/63
  • 7 Ob 304/64
    Entscheidungstext OGH 25.11.1964 7 Ob 304/64
  • 8 Ob 262/75
    Entscheidungstext OGH 14.01.1976 8 Ob 262/75
  • 8 Ob 516/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 8 Ob 516/79
  • 1 Ob 762/80
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 762/80
  • 4 Ob 558/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 558/81
    nur: Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung desselben Werkes bestellten Unternehmer. Jeden von ihnen trifft die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werkes vereiteln könnte. (T1) Veröff: RZ 1982/49 S 194 = SZ 54/179
  • 8 Ob 553/82
    Entscheidungstext OGH 27.10.1983 8 Ob 553/82
  • 3 Ob 526/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 526/88
    Auch
  • 1 Ob 705/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1988 1 Ob 705/88
  • 8 Ob 579/90
    Entscheidungstext OGH 15.02.1990 8 Ob 579/90
    Beisatz: Technischer Schulterschluss. (T2) Veröff: ecolex 1990,409 = SZ 63/20 = JBl 1990,656 (Dullinger)
  • 4 Ob 561/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 561/91
    Vgl auch; Veröff: SZ 64/144 = ecolex 1992,16
  • 3 Ob 520/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 3 Ob 520/93
    Vgl auch
  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Auch; Beisatz: Der Grundsatz, daß sich die Unternehmer vom Vorliegen der für das Gelingen und die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks erforderlichen positiven und vom Fehlen der sein Mißlingen indizierenden negativen Bedingungen zu überzeugen haben, wenn die Funktionsfähigkeit einer Anlage den technischen Zusammenschluß ihrer Teile erfordert, ist über die Grenzen des Werkvertragsrechts verallgemeinerungsfähig (hier: Software und Hardware). (T3) Veröff: SZ 69/127
  • 2 Ob 355/98i
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 355/98i
    nur: Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung desselben Werkes bestellten Unternehmer. (T4)
  • 8 Ob 287/01s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 287/01s
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass mehrere an einer Baustelle tätige Werkunternehmer zum technischen "Schulterschluss" sowie gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind, vermag zwar grundsätzlich die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu begründen, nicht aber auch die Ausdehnung desselben auf bloße Vermögensschäden. (T5)
  • 3 Ob 22/03m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 22/03m
    Vgl auch; Beisatz: Die Unternehmer haben sich vom Vorliegen der für das Gelingen und die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks erforderlichen positiven und vom Fehlen der sein Misslingen indizierenden negativen Bedingungen zu überzeugen, wenn die Funktionsfähigkeit einer Anlage den technischen Zusammenschluss ihrer Teile erfordert, um den Besteller vor Schaden zu bewahren, der aus der mangelnden Harmonisierung und Abstimmung der einzelnen Teile des Gesamtwerks entstehen kann. (T6)
  • 1 Ob 134/13g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 134/13g
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 7 Ob 231/13s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 231/13s
    Auch; Beisatz: Die ‑ auf das Gelingen des Werks abzielende ‑ Rechtsprechung zum "technischen Schulterschluss" geht auch im Zusammenhang mit Schutz‑ und Sorgfaltspflichten von einer Kooperationsverpflichtung mehrerer auf einer Baustelle tätiger Unternehmen aus. Diese Kooperationsverpflichtung umfasst auch Warnpflichten oder gegenseitige Aufklärungs‑ und Kontrollpflichten. (T7)
  • 10 Ob 71/14k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 Ob 71/14k
    Beis ähnlich wie T3
  • 2 Ob 223/14d
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d
    Auch
  • 1 Ob 52/15a
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 52/15a
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 152/16b
    Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 152/16b
    Auch
  • 5 Ob 26/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2023 5 Ob 26/23v
    Beisatz wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0021880

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19630411_OGH0002_0050OB00134_6300000_001

Rechtssatz für 3Ob2004/96v; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105482

Geschäftszahl

3Ob2004/96v; 1Ob239/99z; 9Ob129/03s; 3Ob113/13h; 3Ob133/13z; 10Ob42/14w; 5Ob41/19v; 3Ob73/23s

Entscheidungsdatum

19.07.2023

Rechtssatz

Zinsen stellen selbständige Schuldposten mit eigenen Fälligkeiten dar. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge knüpft an verschiedene selbständige Schuldposten wie Zinsen und Kapitalien an. Die während eines Dauerschuldverhältnisses immer wieder fällig werdenden Einzelleistungen bilden ebenso selbstständige Kapitalien im Sinne des Gesetzes (hier: Mietzinsraten für die Miete einer EDV-Anlage). Widerspricht der Gläubiger der Zahlungswidmung des Schuldners, ist dessen Leistung daher auf die für das zuerst fällig gewordene selbstständige Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital, schließlich auf die für das nächste fällig gewordene Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital und so weiter anzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Veröff: SZ 69/127
  • 1 Ob 239/99z
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 239/99z
    Auch; Beisatz: Nach der gesetzlichen Tilgungsregel des § 1416 ABGB sind, wenn den Widmungserklärungen des Schuldners vom Gläubiger widersprochen wurde oder wenn solche fehlen, zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, das schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, das schuldig zu bleiben, dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abzurechnen. Bei mehreren verzinslichen Kapitalien ist die Zahlung zunächst auf die dem zuerst fällig gewordenen Kapital zuzuordnenden Zinsen, sodann auf dieses Kapital, danach auf die Zinsen des nächsten fällig gewordenen Kapitals, sodann auf dieses Kapital usw anzurechnen. (T1)
  • 9 Ob 129/03s
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 129/03s
    Auch; Beis wie T1 nur: Bei mehreren verzinslichen Kapitalien ist die Zahlung zunächst auf die dem zuerst fällig gewordenen Kapital zuzuordnenden Zinsen, sodann auf dieses Kapital, danach auf die Zinsen des nächsten fällig gewordenen Kapitals, sodann auf dieses Kapital usw anzurechnen. (T2)
    Beisatz: Diese Grundsätze für die Anrechnung von Mietzinszahlungen auf Mietzinsforderunge und damit verbundene Verzugszinsenforderungen haben auch für den Fall der Wohnungsmiete Geltung. (T3)
    Veröff: SZ 2004/28
  • 3 Ob 113/13h
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 113/13h
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 133/13z
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 133/13z
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 10 Ob 42/14w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 42/14w
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 41/19v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 41/19v
  • 3 Ob 73/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.07.2023 3 Ob 73/23s
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105482

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0030OB02004_96V0000_001

Rechtssatz für 3Ob2004/96v; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105484

Geschäftszahl

3Ob2004/96v; 6Ob128/97k; 9ObA9/98h; 1Ob256/05m; 8Ob52/12y; 7Ob75/12y; 3Ob241/13g; 6Ob88/16h; 7Ob61/18y; 7Ob31/22t; 10ObS20/23y; 8Ob120/23i

Entscheidungsdatum

13.12.2023

Norm

ZPO §482 Abs2
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Werden erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin ein Verletzung des in Paragraph 482, Absatz 2, ZPO geregelten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrundes zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Veröff: SZ 69/127
  • 6 Ob 128/97k
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 128/97k
  • 9 ObA 9/98h
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 9/98h
  • 1 Ob 256/05m
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 256/05m
  • 8 Ob 52/12y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 52/12y
    Beisatz: Hier: Ein erstmals in zweiter Instanz vorgelegtes Privatgutachten. (T1)
  • 7 Ob 75/12y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 75/12y
  • 3 Ob 241/13g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 241/13g
  • 6 Ob 88/16h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 88/16h
    Vgl
  • 7 Ob 61/18y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 61/18y
    Vgl
  • 7 Ob 31/22t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 31/22t
  • 10 ObS 20/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 10 ObS 20/23y
    vgl
  • 8 Ob 120/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.12.2023 8 Ob 120/23i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105484

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0030OB02004_96V0000_003

Rechtssatz für 5Ob40/66; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021054

Geschäftszahl

5Ob40/66; 5Ob174/68; 5Ob153/75 (5Ob224/75); 4Ob584/78 (4Ob585/78); 8Ob610/86; 3Ob2004/96v; 4Ob180/97t; 1Ob89/02y; 7Ob3/03x; 2Ob265/04s; 1Ob146/05k; 7Ob155/05b; 4Ob53/08k; 7Ob253/09w; 6Ob118/10m; 7Ob90/10a; 6Ob38/11y; 5Ob21/11s; 1Ob55/11m; 2Ob215/10x; 5Ob253/11h; 3Ob234/12a; 4Ob81/14m; 5Ob102/14g; 1Ob175/14p; 1Ob229/14d; 3Ob185/15z; 3Ob85/15v; 7Ob56/17m; 8Ob34/17h; 8Ob141/18w; 4Ob18/21g; 3Ob184/21m; 5Ob192/21b; 8Ob131/21d; 3Ob209/21p; 9Ob31/22g; 9Ob84/21z; 10Ob46/22w; 1Ob178/22s; 4Ob221/22m; 5Ob192/22d; 4Ob2/23g; 9Ob98/22k; 5Ob88/23m; 4Ob143/23t; 5Ob176/23b

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Norm

ABGB §1096 A1
ZPO §502 Abs1 HIII4
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Als brauchbar ist die Bestandsache anzusehen, wenn sie eine solche Verwendung zulässt, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte gemacht wird, wobei eine mittlere Brauchbarkeit anzunehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 40/66
    Entscheidungstext OGH 17.03.1966 5 Ob 40/66
    Veröff: EvBl 1966/371 S 485 = MietSlg 18160
  • 5 Ob 174/68
    Entscheidungstext OGH 10.07.1968 5 Ob 174/68
    Beisatz: § 1096 ABGB gibt dem Mieter keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten, hier von Trockenlegungsarbeiten. (T1)
    Veröff: MietSlg 20133
  • 5 Ob 153/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 153/75
    Veröff: EvBl 1976/192 S 397
  • 4 Ob 584/78
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 584/78
    Beisatz: Möbellagerung (T2)
  • 8 Ob 610/86
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 610/86
  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Veröff: SZ 69/127
  • 4 Ob 180/97t
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 180/97t
    Auch
  • 1 Ob 89/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y
    Auch; Beisatz: Der Beklagte muss diese Lärmentwicklung durch den LKW-Verkehr auf einer vom Bestandobjekt etwa 100m entfernten Bundesstraße schon deshalb in Kauf nehmen, weil mangels anderer Vereinbarung eine "mittlere Brauchbarkeit" des Bestandobjekts zu Grunde zu legen und anzunehmen ist. (T3)
    Beisatz: Auch die vom Beklagten behauptete Geruchsbelästigung durch einen etwa 60m entfernten Schweinestall ist zumindest größtenteils nicht geeignet, eine Mietzinsminderung oder garMietzinsbefreiung zu rechtfertigen. (T4)
  • 7 Ob 3/03x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 3/03x
  • 2 Ob 265/04s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 2 Ob 265/04s
    Beisatz: Bei der Beurteilung der Brauchbarkeit kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. (T5)
  • 1 Ob 146/05k
    Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 146/05k
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 155/05b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 155/05b
    Beis wie T5
  • 4 Ob 53/08k
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 53/08k
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Vermieter hat dem Mieter jenen Gebrauch und jene Nutzung zu gewährleisten, die ausdrücklich oder nach dem Zweck des Vertrags oder nach der Verkehrssitte bedungen sind. (T6)
  • 7 Ob 253/09w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 253/09w
  • 6 Ob 118/10m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 118/10m
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 90/10a
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 90/10a
    Auch
  • 6 Ob 38/11y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 38/11y
    Beis wie T5
  • 5 Ob 21/11s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 21/11s
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 55/11m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 55/11m
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Beisatz: Mangels anderer Vereinbarung wird bei der Übergabe (nur) die Brauchbarkeit des Bestandobjekts geschuldet. (T7)
    Veröff: SZ 2012/20
  • 5 Ob 253/11h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 253/11h
    Auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 234/12a
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a
    Auch; Veröff: SZ 2013/28
  • 4 Ob 81/14m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 81/14m
    Auch
  • 5 Ob 102/14g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 102/14g
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Steht fest, dass die stoffummantelten, nicht in Rohren verlegten Stromleitungen keinen wirkungsvollen und dauerhaft mit dem Hauptpotential verbundenen Schutzleiter aufwiesen und daher im Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung durch die Antragstellerin eine wesentliche Gesundheitsgefährdung darstellten, und die Herstellung von gefahrfreien Energieanschlüssen insgesamt einen Aufwand von 6.950,40 EUR erforderte, erfolgte die Einstufung der Wohnung in Kategorie D zu Recht. Keinesfalls kann aus dem Umstand, dass eine Schukosteckdose im Wohnzimmer sowie im Badezimmer (dort aber nicht auch der Lichtauslass) geerdet waren, auf die Ungefährlichkeit der gesamten Elektroanlage geschlossen werden. (T8)
  • 1 Ob 175/14p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 175/14p
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 229/14d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 229/14d
    Beis ähnlich wie T7
  • 3 Ob 185/15z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 185/15z
    Auch; Beisatz: Bei Vermietung einer Behindertenwohnung ist der Vermieter zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einem mitvermieteten Balkon verpflichtet. (T9)
  • 3 Ob 85/15v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 85/15v
    Auch; Veröff: SZ 2016/30
  • 7 Ob 56/17m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 56/17m
    Auch
  • 8 Ob 34/17h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 34/17h
    Beisatz: Grundsätzlich steht Schimmel der mittleren Brauchbarkeit entgegen. (T10)
  • 8 Ob 141/18w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 141/18w
    Auch
  • 4 Ob 18/21g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 18/21g
  • 3 Ob 184/21m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 3 Ob 184/21m
    Vgl; Beisatz: Das Gesetz stellt nicht auf eine Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts durch eine Einwirkung auf dieses selbst (zB Verseuchung mit Krankheitserregern), sondern auf eine (hier) pandemiebedingte, gemessen am Vertragszweck objektive Unbenutzbarkeit ab. (T11)
    Beisatz: Ist der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so führt ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID‑19-Pandemie zur gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts im Sinn des § 1104 ABGB. (T12)
    Beisatz: Die Mieterin ist nicht verpflichtet, den von ihr bezogenen Fixkostenzuschuss an die Klägerin herauszugeben. (T13)
  • 5 Ob 192/21b
    Entscheidungstext OGH 13.12.2021 5 Ob 192/21b
    Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 8 Ob 131/21d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 131/21d
    Vgl
  • 3 Ob 209/21p
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 3 Ob 209/21p
    Beisatz: Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID‑19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insbesondere dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die §§ 1096, 1104 f ABGB bilden daher keine Grundlage für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung. (T14)
    Beisatz: Lassen sich hingegen Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters auf behördliche Maßnahmen, hier also auf jene Betretungsverbote zurückführen, die anlässlich der COVID‑19-Pandemie verfügt wurden, so sind solche Umsatzeinbußen konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts und im Rahmen einer Mietzinsminderung zu berücksichtigen. (T15)
  • 9 Ob 31/22g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 9 Ob 31/22g
    Beisatz: Gastronomielokal: zumutbare Einrichtung eines Abhol- und Lieferservice. (T16)
  • 9 Ob 84/21z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 9 Ob 84/21z
    Beisatz: Umsatzrückgang eines Modegeschäfts außerhalb von Lockdown. (T17)
  • 10 Ob 46/22w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 46/22w
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T17
  • 1 Ob 178/22s
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 178/22s
    Vgl; Beis nur wie T5
  • 4 Ob 221/22m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2023 4 Ob 221/22m
  • 5 Ob 192/22d
    Entscheidungstext OGH 12.04.2023 5 Ob 192/22d
  • 4 Ob 2/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2023 4 Ob 2/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung der Zumutbarkeit des Lüftungsverhaltens durch den Mieter. (T18)
  • 9 Ob 98/22k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 98/22k
    Beisatz: Mietzinsrisiko des Hauptvermieters bei Untervermietung. (T19)
  • 5 Ob 88/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.08.2023 5 Ob 88/23m
    vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15
  • 4 Ob 143/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 143/23t
    Beisatz wie T5
  • 5 Ob 176/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 5 Ob 176/23b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0021054

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19660317_OGH0002_0050OB00040_6600000_001

Entscheidungstext 3Ob2004/96v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Jus-Extra OGH-Z 2091 = Jus-Extra OGH-Z 2092 = Jus-Extra OGH-Z 2093 = Jus-Extra OGH-Z 2104 = ecolex 1996,743 = ARD 4797/29/96 = RdW 1997,73 = ÖBA 1997,214 = JBl 1997,458 (Staudegger) = SZ 69/127 = HS 27.396 = HS 27.422 = HS 27.445 = HS 27.500 = HS 27.548 = HS 27.574 = HS 27.666 = HS 27.719 = Zak 2012/373 S 186 (Kolmasch, Judikaturübersicht) - Zak 2012,186 (Kolmasch, Judikaturübersicht)

Geschäftszahl

3Ob2004/96v

Entscheidungsdatum

29.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft Österreich, ***** vertreten durch Dr.Werner Ungeringer und Dr.Anton Ullmann, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider die beklagte Partei Dr.Karl Friedrich S*****, wegen 1,344.339,47 S sA, infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 1,255.224,88 S sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20.Dezember 1995, GZ 2 R 266/94-84, womit infolge Berufung der beklagten Partei das durch Beschluß vom 10.Oktober 1994 berichtigte Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16.September 1994, GZ 4 Cg 49/94-74, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden - abgesehen von der in Rechtskraft erwachsenen und daher unberührt bleibenden Abweisung des Klagebegehrens in Ansehung von 20 % Umsatzsteuer aus den ab 1.Jänner 1994 begehrten Verzugszinsen und der Teilbeträge von 30.816,40 S sA und 58.298,19 S sA (Punkt 4. der Entscheidung des Berufungsgerichtes) - aufgehoben.

Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Am 24.Mai 1985 schlossen die Streitteile einen Mietvertrag über eine Datenverarbeitungsmaschine und einen Typenraddrucker, einen Wartungsvertrag und einen Programmnutzungs-Lizenzvertrag. Die klagende Partei trat als Vermieterin auf. Am selben Tag schloß der Beklagte mit einem anderen Unternehmen einen Vertrag über die Bereitstellung von "Anwenderprogrammen". Mit Ende des Monats März 1986 hoben die Streitteile den Mietvertrag, soweit er sich auf den Typenraddrucker bezog, einvernehmlich auf. Die am 24.Mai 1985 geschlossenen Verträge haben folgenden, auszugsweise zusammengefaßten Inhalt:

Mietvertrag:

Vertragsgegenstand sind Datenverarbeitungsmaschinen der klagenden Partei samt Betriebsprogrammen. Integrierende Vertragsbestandteile sind die am selben Tag abgeschlossenen Verträge über die Wartung und die Programmnutzungs-Lizenz. Das Vertragsverhältnis kann von jedem Partner zum Ende eines jeden Kalendermonats mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufgekündigt werden, der Beklagte verzichtet jedoch auf das Recht, den Vertrag vor Ablauf von 36 Monaten vom Tag der Abnahme zur Auflösung zu bringen. Als Übergabe des Mietgegenstands gilt der Zeitpunkt der Abnahme. Diese ist als erfolgt anzusehen, "wenn am Mietgegenstand durch einen Monat hindurch keine den Betrieb der EDV-Anlage (Abarbeitung der Programme) wesentlich beeinträchtigende Störung" auftrat. Die Monatsmiete beträgt netto 18.509 S, wovon auf den Typenraddrucker monatlich 1.501 S, einen Doppelblatteinzug monatlich 702 S und ein Anschlußkabel monatlich 100 S entfallen. Die Berechnung der Miete beginnt mit dem Tag der Abnahme des Mietgegenstands. Die monatlichen Mieten zuzüglich der darauf jeweils entfallenden Umsatzsteuer sind im voraus ohne Abzug am 1. eines jeden Kalendermonats fällig. Die Mietenzahlungen beginnen mit dem Tag, der auf den Tag der Abnahme folgt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % über der Bankrate berechnet. Die klagende Partei leistet Gewähr dafür, daß die vermieteten Geräte fabriksneu sind und eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit aufweisen. Deren Haftung für sämtliche Ansprüche des Beklagten, aus welchem Rechtsgrund sie immer geltend gemacht werden mögen, ist - soweit gesetzlich zulässig - auf zehn Monatsmieten des betroffenen Mietobjekts, höchstens aber auf 1,000.000 S beschränkt. Die Haftung "für den Schaden Dritter, für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder erhoffte, aber nicht eingetretene Ersparnisse wird ausgeschlossen". Die klagende Partei verpflichtet sich, das Personal des Beklagten bei Installation am Installationsort einen halben Tag lang kostenlos in der Bedienung des Mietgegenstands einzuschulen.

In einer Beilage zum Mietvertrag wird festgehalten:

"Der Vermieter bietet dem Mieter den Kauf der gemieteten EDV-Anlage zu nachstehenden Bedingungen an:

1. Bei einem Kündigungsverzicht auf seiten des Mieters auf die Dauer von 36 Monaten:

C) nach 36 Monaten gegen Zahlung von zwei Monatsmieten."

Wartungsvertrag:

Für die ersten drei Monate ab Abnahme der Anlage ist kein Wartungsentgelt zu entrichten. Die klagende Partei übernimmt die Wartung der vom Beklagten gemieteten Maschinen und Anlagen zu einem Betrag von monatlich netto 8.300 S. Davon entfallen auf den Typenraddrucker 836 S und dem Doppelblatteinzug 352 S monatlich netto. Die klagende Partei garantiert, daß innerhalb von drei Stunden auf Abruf zuzüglich Wegzeit mit PKW vom nächstgelegenen Wartungsstützpunkt ab telefonischer (auch fernschriftlicher) Störungsmeldung ein Techniker am Installationsort mit der Behebung der Störung beginnt. Falls die Reparatur innerhalb dieses Zeitraums nicht begonnen werden sollte, ist der Auftraggeber "pro begonnener Stunde der Hauptwartungsperiode hinsichtlich der Zahlung von einem Dreißigstel der monatlichen Wartungskosten befreit". Die Hauptwartungsperiode entfällt auf den Zeitraum zwischen 7.30 Uhr und 17.00 Uhr. Das Monatsentgelt ist zuzüglich aller überwälzbaren Steuern abzugsfrei im voraus am 1. jeden Kalendermonats fällig.

Programmnutzungs-Lizenzvertrag:

Dem Beklagten wird "das nicht übertragbare und nicht exklusive Recht zur Nutzung des eine Software darstellenden Betriebsprogramms für die den Vertragsgegenstand bildende EDV-Anlage (System 6/31) um ein Lizenzentgelt von monatlich netto 1.011 S überlassen. Dessen Fälligkeit und Zahlungsart richten sich nach den Bestimmungen des Mietvertrags "über die Bestimmungsanlage". Diese Vereinbarunng regelt auch den Haftungsumfang. Für die Erstinstallation der Anlage hat der Beklagte eine Pauschale von netto 7.450 S zu entrichten.

Die zwischen den Streitteilen am 24.Mai 1985 abgeschlossenen Vereinbarungen beruhen auf Vertragsformblättern der klagenden Partei und "ebenfalls standardisierten Änderungen und Ergänzungen".

Die Anlage wurde in den Kanzleiräumen des Beklagten am 3.Juni 1985 - an einem eigenen Stromkreis - fertig installiert. Die Leitungen zu den einzelnen Bildschirmen bestanden aus losen Kabeln. Spätestens am 8.August 1985 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, daß diese Art der Verlegung als Stör- und Fehlerquelle in Betracht kommt. Die klagende Partei verfügte im Zeitpunkt der Einrichtung der Anlage beim Beklagten über keine Geräte dieser Größenordnung, die "technisch auf einem neueren Stand gewesen" wären. Eine Alternative zum Typenraddrucker, der beim Betrieb immer wieder Probleme verursachte, stand Ende 1985/Anfang 1986 in Form eines Laserdruckers zur Verfügung. Die Schulung des Kanzleipersonals des Beklagten an der Hardware erfolgte nicht durch die klagende Partei, sondern sie wurde kostenlos von jenem Unternehmen durchgeführt, das dem Beklagten aufgrund einer gesonderten Vereinbarung die "Anwenderprogramme" zur Verfügung stellte. Am 10.Oktober und 11.November 1985 stellte die klagende Partei dem Beklagten für gekauftes Zubehör Beträge von 8.940 S und 10.548 S in Rechnung, die damals unbezahlt blieben.

Die durch die klagende Partei installierte Anlage arbeitete im Zeitraum vom 3.Juni bis inklusive 3.Juli 1985 "ohne wesentlich beeinträchtigende Störung". Am 4.Juli 1985 kam es erstmals zu einer gravierenden Störung. Die nächste trat dann am 23.Oktober 1985 auf. Die Störungen am Typenraddrucker traten bereits mit Inbetriebnahme der Anlage auf. Sie konnten jedoch bis zum 18.Dezember 1985 vom Kanzleipersonal des Beklagten "innerhalb von fünf bis ausnahmsweise 20 Minuten" behoben werden. Dem Beklagten entstand dadurch ein Mehraufwand an Papierkosten von 2.500 S. Nicht feststellbar ist, wieviele Störungen am Drucker tatsächlich eintraten und wieviele davon "auf eine unsachgemäße Handhabung ... bzw der Druckbefehle zurückzuführen" waren.

Anfang November 1985 häuften sich Störungen an der EDV-Anlage. Am 7.November 1985 wurde praktisch die gesamte Hardware mit Ausnahme des Gehäuses ausgetauscht. Weitere Störungen an der Hardware traten am 13. und 25.November und vom 18. bis 20.Dezember 1985 auf. Da weitere Störungen am Typenraddrucker schließlich nicht mehr behoben werden konnten, wurde Ende März 1986 ein vom Beklagten gekaufter Laserdrucker installiert.

Die Unbrauchbarkeit der EDV-Anlage bewegte sich zwischen 7,2 % und 4 % der Gesamtarbeitszeit. In den Jahren 1985 bis 1986 lag "der Negativstandard bei der sogenanntten Downtime, der Ausfallszeit der Hardware, bei 6 %". Das bedeutet, daß die Hardware dem Beklagten - von der ungünstigsten Annahme ausgehend - um 1,2 % weniger zur Verfügung stand als es der "Branchenstandard" erlaubte. Insgesamt handelte es sich dabei für den "gesamten streitgegenständlichen Zeitraum" um 63 Stunden, während der es "zu einem völligen oder teilweisen Stillstand" der EDV-Anlage - abgesehen von den Störfällen am Typenraddrucker - gekommen war.

Die vermietete Anlage des Systems 6/31 erfüllte jedoch im grundsätzlichen die Hardware- und Betriebssoftware-Voraussetzungen, um die in der Kanzlei des Beklagten abzuarbeitenden Programme zu bewältigen. Sie war also ihrer Art nach geeignet, die in einer österrreichischen Anwaltskanzlei anfallenden Aufgabenstellungen zu erfüllen. Ausreichend war auch die Kapazität des Hauptspeichers (512 Kilobyte) und des Plattenspeichers (64 Megabyte), um die bei Installierung der Anlage abzuarbeitenden Programme und die anfallenden Daten zu bewältigen.

Der Beklagte hatte mit dem Softwareunternehmen keinen Programmwartungsvertrag abgeschlossen. Unbeschadet dessen erhielt er jedoch bis 1986 "die neueste Systemplatte SYS 0" jeweils unentgeltlich zugesandt. Die Entwicklung der Anwenderprogramme erforderte eine erhöhte Speicherkapazität, sodaß die Kapazität des Hauptspeichers der gemieteten EDV-Anlage ab April 1986 nicht mehr ausreichte. Es kam deshalb dazu, daß bei Verwendung bestimmter Funktionen nicht mehr auf allen drei Bildschirmen der Anlage gleichzeitig gearbeitet werden konnte. Darauf wurde dem Beklagten vom Softwareunternehmen "eine neue SYS 0 übersandt, die den Programmstand vom 20.Dezember 1985 aufwies und die Kapazität des Hauptspeichers der EDV-Anlage des Beklagten nicht überforderte. Die "Rückführung der SYS 0" auf den Stand 20.Dezember 1985 wäre nur vermeidbar gewesen, wenn der Beklagte eine "Aufstockung des Hauptspeichers" veranlaßt hatte. Die klagende Partei ist - ausgenommen am 7.August 1986 (Reparaturverspätung zumindest eine Stunde) - ihren Wartungspflichten nachgekommen. Durch die Störungen der EDV-Anlage entstanden dem Beklagten Telefonkosten von 10.000 S.

Am 5.Jänner 1988 (Eingang bei der klagenden Partei) zahlte der Beklagte 500.000 S mit der Widmung "für Mietvertrag vom 24.5.1995 netto S 416.666,67 20 % MWSt S 83.333,33". Dieser Widmung wurde von der klagenden Partei mit dem Schreiben ihres Vertreters vom 7.Jänner 1988 widersprochen. Die Verrechnung erfolgte dann nach dem Inhalt eines Schreibens vom 12.Jänner 1988 in der Weise, daß 456.691,67 S auf die "gesamte damalige Klagsforderung" und weitere 43.308,33 S "auf August und teilweise September 1986" angerechnet wurden. Am 27.Juni 1988 (Eingang bei der klagenden Partei) zahlte der Beklagte einen weiteren Betrag von 205.732,83 S und erläuterte diese Leistung in einem Schreiben vom 23.Juni 1988 ua wie folgt:

"Unter Bezugnahme auf die Beilage ./1 zum Mietvertrag vom 24.5.1985 nehme ich Ihr Angebot gemäß Punkt 1. c an und halte fest, daß damit die Anlage in mein Eigentum übergegangen ist. Gleichzeitig nehme ich die Überweisung des Endbetrrages laut nachstehender Aufstellung vor:

              1 Monatsmiete a S 18.509,--

              abzüglich Typenraddrucker

              DIABLO 630 S 1.501,--

              S 17.008,-- netto x 38 Monatsmieten

              netto S 646.304,--

              zuzüglich 20 % MWSt. S 129.260.80

               S 775.564,80

              abzüglich meiner bisherigen

              Zahlungen von S 569.831,97

              lt.Ihrem Schreiben vom 23.6.1988

              insgesamt daher S 205.732.83.

Mit Schreiben vom 27.Juni 1988 widersprach die klagende Partei durch ihren Vertreter auch dieser Zahlungswidmung und wies darauf hin, daß ein Betrag von 69.831,97 S einen Gegenstand betreffe, der sich nicht auf den Mietzins für die EDV-Anlage beziehe. Die vereinbarten Voraussetzungen für einen Kauf lägen noch nicht vor. Als dessen Voraussetzung müsse der Mieter auch allen Zahlungsverpflichtungen inklusive Zinsen nachgekommen sein. Die Anlage verbleibe daher im Eigentum der klagenden Partei "bis zu einer Einigung über den Kauf und bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten einschließlich Kosten".

Dem widersprach der Beklagte mit Schreiben vom 6.Juli 1988 und kündigte an, mit gleicher Post einen Betrag von 69.831,97 S als Restzahlung "im Sinne des Punktes 1. c der Beilage ./1 zum Mietvertrag vom 24.5.1985 zu überweisen". Überdies hielt er ua fest, daß das Kaufanbot nicht mit dem Wartungs- oder Softwarenutzungsvertrag zusammenhänge, aber auch nicht von der Bezahlung von Zinsen abhängig sei.

Der Vertreter der klagenden Partei wendete sich mit Schreiben vom 8.Juli 1988 auch gegen die Widmung des Betrags von 69.831,97 S und hob ua hervor, "daß auch die Berechnung der 36 Monate ab Abnahme zu erfolgen habe".

Mit Schreiben vom 13.Juli 1988 forderte der Beklagte die klagende Partei auf, "die Anlage bis längstens 20.7.1988 formgerecht zu übergeben, widrigenfalls eine Klage eingebracht werden würde". Diese sodann erhobene Klage wurde jedoch rechtskräftig abgewiesen.

Die im Schreiben des Beklagten vom 23.Juni 1988 erwähnte Zahlung von 569.831,97 S ergibt sich aus einer "tatsächlichen Überweisung" von 500.000 S und einem weiteren Betrag von 69.831,97 S, der auf einer Gutschrift für den Typenraddrucker und anderen Zahlungen beruht, die "mit den streitgegenständlichen Ansprüchen nicht in Verbindung stehen".

Im "streitgegenständlichen Zeitraum betrug die Bankrate bis 22.Jänner 1987 4 %, bis 3.Dezember 1987 3,5 %, bis 25.August 1988 3 %, bis 19.Jänner 1989 4 %, bis 29.Juni 1989 5 %, bis 5.Oktober 1989 5,5 %, bis 31.Jänner 1991 6,5 %, bis 15.August 1991 7 %, bis 19.Dezember 1991 7,5 %, bis 16.Juli 1992 8 % und seit diesem Zeitpunkt 8,5 %.

Der Beklagte erlitt durch den Ausfall der EDV-Anlage keinen nachweisbaren Verdienstentgang.

Die klagende Partei begehrte - nach mehrmaliger Änderung ihres Urteilsantrags - den Zuspruch von 888.955,15 S samt 14,5 % Zinsen seit 5.September 1992 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen an Mietzins und Programmnutzungsentgelt bis Juni 1989 sowie an Wartungsentgelt bis 5.September 1992 und weiters 455.384,32 S an kapitalisierten Verzugszinsen zuzüglich 5 % Zinsen daraus und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsenbeträgen ab 5.September 1992. Vorgebracht wurde im wesentlichen, daß die Abnahme der EDV-Anlage längst erfolgt sei, weil jedenfalls im Zeitraum vom 4.Juli bis 30.Oktober 1995 keine wesentlichen Beeinträchtigungen aufgetreten seien. Es habe keiner Einschulungsmaßnahmen an der Hardware durch die klagende Partei bedurft, weil diese vom Softwareunternehmen durchgeführt worden sei. Es fehle auch an Anhaltspunkten dafür, daß die Bedienung der Hardware in der Kanzlei des Beklagten nicht funktioniert habe. Nach den getroffenen Vereinbarungen habe die EDV-Anlage bloß im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem neuesten Stand der Technik entsprechen müssen. Diese Vertragspflicht habe die klagende Partei auch erfüllt. Soweit der Beklagte Gegenforderungen behaupte, bestünden solche nicht zu Recht, weil die Haftung der klagenden Partei für Folgeschäden und entgangenen Gewinn im Mietvertrag ausgeschlossen worden sei. Die Verträge über die Hardware, die Software und die Datenkonvertierung seien - entgegen den Behauptungen des Beklagten - auch nicht als Einheit anzusehen.

Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß er aufgrund einer Systeminformation des Softwareanbieters davon ausgegangen sei, das den Gegenstand des Rechtsstreits bildende EDV-System sei ausgereift und praktisch fehlerfrei. Die Anlage habe jedoch nach der Installation von Anfang an nicht ordnungsgemäß funktioniert. Das gelte besonders für den Typenraddrucker. Die Anlage habe jedenfalls zu keiner Zeit ein Monat lang ununterbrochen mängelfrei gearbeitet. Deren Abnahme sei auch deshalb noch nicht erfolgt, weil die klagende Partei ihrer vertraglichen Verpflichtung, das Personal des Beklagten einzuschulen, nicht erfüllt habe. Es treffe auch seit langem nicht mehr zu, daß das Mietobjekt dem neuesten Stand der technischen Entwicklung entspreche. Das Betriebssystem werde den erweiterten Programmanforderungen nicht mehr gerecht. Nach erheblichen Störungen beim Versuch, diesen Mangel zu beheben, habe der Programmstand auf den 20.Dezember 1985 zurückgeführt werden müssen. Die Anlage sei insgesamt 165 Stunden funktionsunfähig gewesen. Wäre deren Abnahme erfolgt, sei das Klagebegehren dennoch überhöht, weil die Miete und das Wartungsentgelt aufgrund der gegenüber einem normalen Funktionieren mindestens zu 50 % verringerten Einsatzzeit entsprechend zu mindern seien. Die Verträge über die Hardware, die Software und die Datenkonvertierung seien als Einheit anzusehen. Die Software habe zahlreiche unbehebbare Mängel aufgewiesen. Durch die Betriebsstörungen im EDV-System habe der Beklagte einen Verdienstentgang von 178.002 S erlitten. Es seien ihm deshalb auch Telefonspesen von mindestens 10.000 S und 2.500 S an Kosten für den durch den fehlerhaften Typenraddrucker verursachten Papiermehrverbrauch entstanden. Diese Beträge würden, soweit die Klageforderung zu Recht bestehen sollte, aufrechnungsweise eingewendet.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - im zweiten Rechtsgang - mit 864.803,75 S samt 14,5 % Zinsen seit 5.September 1992 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen und 397.150,93 S samt 5 % Zinsen ab 5.September 1992 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen statt. Dagegen wies es das Mehrbegehren von 47.749,35 S (rechnerisch richtig: 24.151,40 S) samt 14,5 % Zinsen seit 5.September 1992 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen und 51.960,15 S (rechnerisch richtig: 58.233,39 S) samt 5 % Zinsen seit 5.September 1992 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen ab und vertrat in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen die Ansicht, daß die klagende Partei nur die EDV-Anlage samt Betriebssystem, jedoch nicht die Anwenderprogramme vermietet habe. Es sei daher nicht auf jene Rechtslage einzugehen, die im Falle einer Vertragseinheit bestanden hätte. Die klagende Partei habe Anspruch auf Bezahlung der Miete, des Wartungs- und des Lizenzentgelts. Die Zahlungspflicht beginne ab dem Tag der Abnahme des Mietgegenstands. Diese sei mit 3.Juli 1985 erfolgt, weil erst ab dem 4.Juli 1985 wesentliche Mängel aufgetreten seien. Eine Minderung des Mietzinses gemäß Paragraph 1096, ABGB scheide aus. Die EDV-Anlage sei dem Beklagten nämlich im ungünstigsten Fall nur um 1,2 % weniger zur Verfügung gestanden, als es der "Branchenstandard" erlaubt habe. Das sei "eine vernachlässigbare Größe". Das Kanzleipersonal des Beklagten sei an der EDV-Anlage auch eingeschult worden. Daß diese Schulung nicht die klagende Partei, sondern das Softwareunternehmen veranlaßt habe, sei nicht maßgebend. Die Zahlungen des Beklagten seien in der durch Paragraph 1416, ABGB angeordneten Tilgungsreihenfolge zu verrechnen, weil die klagende Partei der vom Beklagten ausgesprochenen Widmung widersprochen habe. Das bedeute aber, daß die Leistungen des Beklagten zuerst auf die Zinsen samt Umsatzsteuer und dann erst auf die Kapitalschuld anzurechnen seien. Daraus ergäben sich die der klagenden Partei zugesprochenen Beträge. Soweit der Beklagte aufrechnungsweise Gegenforderungen eingewendet habe, handle es sich dabei um Mangelfolgeschäden, von deren Ersatz sich die klagende Partei im Vertrag rechtswirksam freigezeichnet habe. Was den behaupteten Verdienstentgang betreffe, fehle es überdies an dessen Nachweis. Entgegen der Ansicht des Beklagten habe die EDV-Anlage auch nur im Zeitpunkt ihrer Installation fabriksneu und dem neuesten Stand der technischen Entwicklung entsprechen müssen. Diese Voraussetzungen seien aber erfüllt worden.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung infolge Berufung des Beklagten teilweise ab und sprach - einschließlich ihrer unbekämpft gebliebenen und bestätigten Teile - aus, daß die Klageforderung zu a) mit 885.138,75 S sA und zu b) mit 397.086,13 S "an kapitalisierten Zinsen sA" zu Recht und zu a) mit 30.816,40 S sA und zu b) mit 58.298,19 S "an kapitalisierten Zinsen sA" nicht zu Recht bestehe. Auch die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung von 190.500 S bestehe nicht zu Recht, sodaß der Beklagte schuldig sei, der klagenden Partei a) 858.138,75 S samt 14,5 % Zinsen seit 5.September 1992 und 20 % Umsatzsteuer aus den bis 31.Dezember 1993 aufgelaufenen Zinsenbeträgen, und b) 397.086,13 S samt 4 % Zinsen seit 5.September 1992 und 20 % Umsatzsteuer aus den bis 31.Dezember 1993 aufgelaufenen Zinsenbeträgen zu bezahlen. Abgewiesen wurden dagegen die Mehrbegehren von 30.816,40 S sA zu a) und 58.298,19 S sA zu b) sowie schlüssig 20 % Umsatzsteuer aus den ab 1.Jänner 1994 begehrten Verzugszinsen. Überdies sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei und erwog in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen, daß die Darlegungen des Beklagten, die klagende Partei habe "auch allfällige (Anwender-)Software-Mängel zu vertreten", weil die mit der klagenden Partei und dem Softwareunternehmen geschlossenen Verträge als Einheit anzusehen seien, wegen des im Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich seien. Der Beklagte habe nämlich im Verfahren erster Instanz kein Tatsachenvorbringen erstattet, das seiner jetzt vertretenen Ansicht als Grundlage dienen könnte. Außerdem seien nach der Berufungsentscheidung im Softwareprozeß auch keine vom Beklagten rechtzeitig gerügten Mängel festgestellt worden. Mangels des Nachweises von Softwaremängeln müsse daher auch die Argumentation, daß die Funktionstüchtigkeit der Anwenderprogramme Geschäftsgrundlage der mit der klagenden Partei geschlossenen Verträge gewesen sei, ins Leere gehen. Soweit sich der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren darauf berufe, daß es an einer Abnahme des Mietobjekts fehle, weil ein Funktionstest unterblieben sei, handle es sich ebenso um eine im Verfahren zweiter Instanz nicht zu erörternde Neuerung. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, die von ihm behauptete Mangelhaftigkeit der EDV-Anlage zu beweisen. Es sei daher nur vom festgestellten unteren Grenzwert der Ausfallszeit (4 %) auszugehen. Dieser liege jedoch "unter dem Branchenstandard", sodaß das Mietobjekt als mängelfrei anzusehen sei. Es komme damit keine Mietzinsreduktion gemäß Paragraph 1096, ABGB in Betracht. Der Beklagte habe sich im Verfahren erster Instanz nicht darauf berufen, daß die vertragliche Haftungsfreizeichnung der klagenden Partei ua für entgangenem Gewinn und Folgeschäden gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstoße. Es sei daher auch nicht zu prüfen gewesen, ob die betreffende Vertragsklausel einer Inhaltskontrolle standhalte. Die auf dieses Thema bezogene Berufungsargumentation verletze also ebenso das Neuerungsverbot. Der Beklagte übe als Rechtsanwalt einen "freien Beruf" und damit keine gewerbliche Tätigkeit aus. Er sei somit nicht Kaufmann. Der gesetzliche Zinssatz von 5 % gemäß Paragraph 352, Absatz eins, HGB setze jedoch ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraus. Ein solches liege mangels Kaufmannseigenschaft des Beklagten nicht vor, weshalb der Zinssatz für die der klagenden Partei zustehenden kapitalisierten Zinsen nur 4 % betrage. Die in Paragraph 1416, ABGB angeordnete Tilgungsreihenfolge unterscheide nicht danach, ob Teile des "insgesamt bereits fälligen Kapitals" früher als andere fällig geworden seien. Demnach sei bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem vorliegenden so vorzugehen, daß entsprechend der durch das Erstgericht vorgenommenen Anrechnung "zuerst die insgesamt fälligen Zinsen und dann das insgesamt bereits fällige Kapital abgerechnet" werde und "keine Differenzierung etwa nach monatlichen Raten als gesonderte Schuldposten" erfolge. Der vom Beklagten gegen diese Tilgungsreihenfolge erhobene und auf Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu Paragraph 1416, gestützte Einwand sei somit unzutreffend. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei jedoch das Wartungsentgelt für September 1992 nicht ungekürzt zuzusprechen gewesen, weil der Wartungsvertrag bereits am 5.September 1992 geendet habe. Ob der Beklagte von der für das Mietobjekt vereinbarten Kaufoption wirksam Gebrauch gemacht habe, sei nicht entscheidungswesentlich, da sich das Klagebegehren auf den Mietzins und das Programmnutzungsentgelt bis Juni 1988 beschränke. Die klagende Partei habe allerdings auch keinen Anspruch auf Bezahlung von Umsatzsteuer aus den Verzugszinsen. Der Europäische Gerichtshof habe nämlich mit Urteil vom 1.Juli 1982 erkannt, daß der Begriff des "Gegenwertes" nach Artikel 8, Absatz eins, Litera a, der 2. MWSt-Richtlinie nicht die Zinsen umfasse, die einem Unternehmer durch eine gerichtliche Entscheidung deshalb zuerkannt würden, weil die erforderliche Leistung im Fälligkeitszeitpunkt unterblieben sei. Diese Rechtslage sei auch nach der 6. MWSt-Richtlinie maßgebend. Das Umsatzsteuergesetz 1994 sei daher richtlinienkonform dahin auszulegen, daß Verzugszinsen kein Entgelt darstellten und daher auch nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Diese Rechtslage gelte für Österreich "bereits ab Einbeziehung in den europäischen Wirtschaftsraum", also seit 1.Jänner 1994. Das Klagebegehren auf Zahlung von Umsatzsteuer aus den Verzugszinsen sei somit ab diesem Zeitpunkt abzuweisen gewesen. Im Sinne des Paragraph 545, Absatz 3, Geo sei in Abänderung des Ersturteils zur Erledigung der Aufrechnungseinrede des Beklagten eine mehrgliedrige Entscheidung zu fällen gewesen. Die ordentliche Revision sei schon deshalb zulässig, weil "zur Frage des Vorgehens nach Paragraph 1416, ABGB bei Dauerschuldverhältnissen" - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist im Sinne ihres Aufhebungsantrags berechtigt.

Nach den Vereinbarungen der Streitteile wurde eine Haftung der klagenden Partei "für den Schaden Dritter, für Folgeschäden, entgangenem Gewinn oder erhoffte, aber nicht eingetretene Ersparnisse" ausgeschlossen. Der Beklagte vertritt erst im Rechtsmittelverfahren die Ansicht, daß ihn diese, auf einem Vertragsformblatt der klagenden Partei beruhende Regelung gröblich benachteilige und daher gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig sei. Er unterließ es jedoch, ein diese Rechtsansicht stützendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz zu erstatten. Er vertritt allerdings im Revisionsverfahren die Ansicht, eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB schlüssig dadurch behauptet zu haben, daß er - unbeschadet der vertraglichen Haftungsfreizeichnungsklausel - aufrechnungsweise Gegenforderungen geltend gemacht habe. Der erkennende Senat vermag sich diesem Standpunkt nicht anzuschließen. Es entspricht nämlich herrschender Ansicht, daß die Nichtigkeit einer in einem Vertragsformblatt enthaltenen Bestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nur über Einwendung wahrzunehmen ist (ÖBA 1990, 466 [Jabornegg]; SZ 61/235; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 248 zu Paragraph 879 ;, Apathy in Schwimann, ABGB Rz 25 zu Paragraph 879 ;, Koziol/Welser, Grundriß I10 147). Es genügt zwar auch eine zumindest schlüssige Geltendmachung durch ein entsprechendes Sachvorbringen (ÖBA 1990, 466 [Jabornegg]), ein solches kann jedoch - entgegen der Ansicht des Beklagten - gewöhnlich nicht schon darin erblickt werden, daß gegen das Klagebegehren aufrechnungsweise Gegenforderungen eingewendet werden, denen irgendein vertraglicher Haftungsausschluß entgegenstehen könnte. Aus einer prozessualen Aufrechnungseinrede allein läßt sich nämlich häufig noch nicht auf eine vertragliche Ungleichgewichtslage schließen, die aber verwirklicht sein müßte, um bestimmte Klauseln der einer rechtsgeschäftlichen Willenseinigung zugrunde liegenden Vertragsschablone als die Rechtsposition des Vertragspartners des Formblattverwenders gröblich benachteiligend anzusehen (SZ 63/203; SZ 57/41; SZ 56/62). Die teilweise Sittenwidrigkeit der hier zu beurteilenden vertraglichen Freizeichnungsklausel liegt zwar auf der Hand, weil die Haftung der klagenden Partei auch für Vorsatz und jede Art eines sonst groben Verschuldens ausgeschlossen wurde (JBl 1993, 397; SZ 57/184; SZ 51/169; SZ 41/139; SZ 36/38; Koziol/Welser aaO 113 mwN). Das vermag die Argumentation des Beklagten aber deshalb nicht zu stützen, weil eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht jedenfalls zu einem gänzlichen Entfall der davon betroffenen Vertragsklausel, sondern nur zu deren geltungserhaltenden Reduktion auf den rechtlich erlaubten Inhalt führt (SZ 58/119; SZ 56/62 = JBl 1983, 534 [F.Bydlinski]; Koziol/Welser aaO 148; Krejci in Rummel aaO Rz 256 zu Paragraph 879, je mzwN). Das bedeutet aber im vorliegenden Fall, daß sich die klagende Partei ohne weiteres von der Haftung für Vermögensschäden freizeichnen durfte, deren Ursache in einem leicht fahrlässigen Fehlverhalten liegt. Wenn auch ein Haftungsausschluß nur wirksam ist, soweit die Vertragspartner im Zeitpunkt ihrer rechtsgeschäftlichen Willenseinigung überhaupt mit der Möglichkeit eines Schadens rechnen konnten (SZ 51/169; SZ 48/67), stützt auch das nicht den Prozeßstandpunkt des Beklagten. Die von ihm geltend gemachten Vermögensschäden stellen nämlich ein geradezu typisch vorhersehbares Risiko der Fehlfunktion einer für bestimmte Betriebsabläufe wichtigen Datenverarbeitungsanlage dar. Die Beweislast für die Rechtsunwirksamkeit einer Freizeichnungsklausel trifft aber den, der sich darauf beruft (SZ 51/169). Vom Beklagten wurde jedoch im Verfahren erster Instanz auch nicht vorgebracht, daß eine durch die klagende Partei zumindest grob fahrlässig begangene Vertragsverletzung die aufrechnungsweise eingewendeten Vermögensschäden verursacht hätte. Das Berufungsgericht ging demnach zutreffend davon aus, daß die erst im Verfahren zweiter Instanz erhobenen und auf Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gestützten Behauptungen als unzulässige Neuerungen unbeachtlich sind.

Der Versuch des Beklagten, den Begriff "Folgeschäden" nur auf Drittschäden zu beziehen, muß - unabhängig von der Frage, ob es einer vertraglichen Haftungsfreizeichnung bedürfte, soweit Drittschäden bereits nach dem Gesetz nicht ersatzfähig wären - schon deshalb scheitern, weil in dem von der klagenden Partei verwendeten Vertragsformblatt die "Haftung für den Schaden Dritter" gesondert ausgeschlossen wurde.

Soweit das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung feststellte, daß der Negativstandard bei der Ausfallszeit der Hardware in den Jahren 1985 bis 1986 nach dem Branchenstandard bei 6 % lag, kann das in Verbindung mit dem zur Begründung herangezogenen Sachverständigengutachten nur bedeuten, daß es damals keine am Markt verfügbare und handelsübliche Hardware gab, deren technische Verläßlichkeit - über einen längeren Zeitraum betrachtet - größer als der festgestellte Branchenstandard gewesen wäre. Findet der Kunde aber eine nach diesen technischen Gegebenheiten gestaltete Marktsituation vor, darf er, anders als die Revision darzulegen versucht, nicht davon ausgehen, daß eine jeden Ausfall ausschließende absolute Betriebssicherheit zu den im Sinne des Paragraph 922, ABGB gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer EDV-Anlage gehört. Das Bestandobjekt wäre also nur dann im Sinne des Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB wegen Mangelhaftigkeit für den bedungenen Gebrauch mehr oder weniger untauglich gewesen, wenn dessen Betriebssicherheit nicht dem durch die Vorinstanzen festgestellten, damals erreichbaren Standard entsprochen hätte. Daß die allgemeine Erfahrungstatsache der nach dem seinerzeitigen Stand der technischen Entwicklung nicht absolut gewährleisteten Betriebssicherheit einer EDV-Anlage auch dem Beklagten bewußt war, belegen die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Verträge. So sollte nach dem Mietvertrag die EDV-Anlage erst dann als abgenommen gelten, wenn bei ihrem Betrieb ein Monat lang keine "wesentlich beeinträchtigende Störung" auftrat. Außerdem sollte der Wartungsvertrag als Dauerschuldverhältnis gerade eine Vorsorge für erwartete Störfälle darstellen und ein Anspruch auf Bezahlung eines Wartungsentgelts im übrigen erst "drei Monate ab Abnahme" entstehen, weil offenbar für einen bestimmten Zeitraum nach der Installation mit einer besonderen Störanfälligkeit der EDV-Anlage gerechnet wurde. Der Beklagte konnte somit nach der für die Brauchbarkeit des Mietobjekts wesentlichen Verkehrssitte (EvBl 1966/371) nur mit einer Betriebssicherheit rechnen, die im Rahmen des damals gegebenen technischen Standards lag. Es stellt sich dann aber nicht das in der Revision angesprochene Beweislastproblem. Lag die Ausfallszeit der EDV-Anlage nach den getroffenen Feststellungen - wie hier - innerhalb einer bestimmten Bandbreite, läßt sich für die Beurteilung des vom Beklagten geltend gemachten Anspruchs auf Mietzinsminderung über einen längeren Beobachtungszeitraum weder der untere noch der obere Grenzwert, sondern nur ein Mittelwert heranziehen. Dieser liegt aber bei Grenzwerten von 4 bis 7,2 % noch immer bei einer Ausfallszeit, die unter 6 % der Gesamtbetriebszeit lag und daher jenen Anforderungen entsprach, die nach den damaligen technischen Gegebenheiten gewöhnlich erreichbar waren. Die klagende Partei verschaffte dem Beklagten daher den bedungenen Gebrauch der gemieteten EDV-Anlage, sodaß sich eine Minderung des Mietzinses gemäß Paragraph 1096, ABGB um 7,2 % nicht mit dem vom Beklagten ins Treffen geführten Argument begründen läßt, er habe einen vertraglichen Anspruch auf eine 100 %ige Betriebssicherheit der Hardware. In diesem Zusammenhang sind auch die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hervorzuheben, daß die klagende Partei damals keine EDV-Anlage zur Verfügung hatte, "die technisch auf einem neueren Stand gewesen wäre", und der Mietgegenstand die "Hardware- und Betriebsoftware-Voraussetzungen" erfüllte, um die in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten "abzuarbeitenden Programme bewältigen zu können". Die dem Beklagten vermietete EDV-Anlage war also ihrer Art nach geeignet, "die in einer österreichischen Anwaltskanzlei anfallenden Aufgabenstellungen zu bewältigen".

Dem Revisionswerber ist auch nicht darin zu folgen, daß die klagende Partei die Verletzung einer "Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht" zu vertreten habe, weil sie den Mietvertrag über die EDV-Anlage im Bewußtsein geschlossen habe, daß deren Speicherkapazität "nur für den Zeitpunkt der Installation" ausreiche, eine "entsprechende Aufstockung" jedoch in unmittelbarer Zukunft unvermeidlich sein werde. Diese Darlegungen lassen nämlich die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung unbeachtet, daß der Beklagte mit dem Software-Unternehmen "als einziger der Programmanwender dieses Systems keinen Programmwartungsvertrag abgeschlossen" hatte, nach dessen Inhalt "sämtliche Anwenderprogramme jeweils in fortentwickelter Form zur Verfügung stehen sollten". Die klagende Partei mußte demnach bei Vertragsschluß gar nicht damit rechnen, daß der Hauptspeicher der vermieteten EDV-Anlage etwa zehn Monate nach Inbetriebnahme durch die Verwendung neuer Systemplatten mit aufgerüsteten Anwenderprogrammen nicht mehr ausreichen werde, um den Anforderungen im Kanzleibetrieb des Beklagten weiterhin zu genügen. Ausgehend vom Informationsstand, den die klagende Partei bei Vertragsschluß haben konnte, wäre es, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, tatsächlich unwirtschaftlich gewesen, dem Beklagten eine EDV-Anlage mit einem Hauptspeicher anzubieten, der im Verhältnis zur Aufgabenstellung überdimensioniert gewesen wäre. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob die klagende Partei eine EDV-Anlage mit einem Hauptspeicher größerer Dimension als Mietobjekt zur Verfügung zu stellen gehabt hätte, wenn ein Programmwartungsvertrag auch vom Beklagten abgeschlossen worden und somit die Notwendigkeit einer baldigen Erweiterung des Hauptspeichers vorhersehbar gewesen wäre vergleiche zu diesem Sonderproblem etwa: BGH CR 1986, 799 = WM 1986, 1255).

Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren behauptete, eine "Abnahme des Mietgegenstands" hätte die erfolgreiche Durchführung eines Funktionstests durch die klagende Partei zur Voraussetzung gehabt, handelte es sich dabei - entgegen dem in der Revision begründeten Prozeßstandpunkt - nicht nur um einen "neuen rechtlichen Gesichtspunkt", sondern, wie das Gericht zweiter Instanz darlegte, um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung. Es könnte nämlich vorerst nur auf der Tatsachenebene geklärt werden, ob das Mietobjekt aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nur nach einem erfolgreichen Funktionstest durch die klagende Partei als abgenommen gelten sollte. Ein derartiges Prozeßvorbringen wurde aber vom Revisionswerber im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Zu Unrecht rügt der Beklagte auch einen Mangel des Verfahrens zweiter Instanz, der darin liegen soll, daß das Berufungsgericht auf die dem Rechtsmittelschriftsatz angeschlossenen Kopien von Aktenvermerken nicht Bedacht genommen habe. Wie der Beklagte auch noch in der Revision ausführt, wäre ihm auf der Grundlage dieser Aktenvermerke der Beweis gelungen, daß die Abnahme des Mietobjekts nicht schon am 3.Juni 1985 erfolgt sein konnte. Im Rahmen einer Beweisrüge ist aber im Berufungsverfahren nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage richtig würdigte, nicht aber, ob dessen Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu Paragraph 482,). Werden daher erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin ein Verletzung des in Paragraph 482, Absatz 2, ZPO geregelten Neuerungsverbots und - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrundes zu erblicken (Kodek in Rechberger aaO mN aus der Rsp). Da somit der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens nicht vorliegt, stellt der auf die "Ablichtungen der Aktenvermerke" bezogene Teil der Revision lediglich eine im Verfahren dritter Instanz unzulässige Beweisrüge dar.

Was den Zinsenzuspruch betrifft, stellten die Vorinstanzen fest, daß der Beklagte, sollte er in Zahlungsverzug geraten, aufgrund der getroffenen Vereinbarungen "Verzugszinsen in Höhe von 6 % über der Bankrate" zu leisten hat. Dem zu beurteilenden Sachverhalt ist auch die Entwicklung der "Bankrate" im hier maßgebenden Zeitraum zu entnehmen. Soweit der klagenden Partei deshalb Verzugszinsen aufgrund eines im Zeitablauf jeweils bestimmt bezeichneten Zinsfußes zugesprochen wurden, wendet der Beklagte dagegen ein, es sei nicht von einem festen, sondern von einem "beweglichen Zinsfuß" auszugehen. Der "(starre und überhöhte) Zuspruch von Zinsen" für den Zeitraum nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz sei demnach rechtlich verfehlt und durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EO darf nämlich die Zwangsvollstreckung nur bewilligt werden, wenn aus dem dem Exekutionsantrag zugrunde gelegten Titel - neben anderen Erfordernissen - auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind. Diesen an die Bestimmtheit eines Exekutionstitels zu stellenden Anforderungen entspräche der vom Beklagten für richtig gehaltene Zinsenzuspruch nicht. Die Verzugszinsenschuld des Beklagten wäre nämlich unbestimmt, wenn dem Exekutionstitel kein fester Zinssatz, sondern bloß ein nach der Entwicklung der "Bankrate" variierender Zinsfuß zu entnehmen wäre. Eine bloße Bestimmbarkeit der Leistung, etwa dadurch, daß sich deren Höhe erst aus beizubringenden Urkunden ergeben könnte (SZ 25/224; SZ 24/294), ermöglicht aber keine Exekutionsbewilligung. Fehlt es - wie gewöhnlich bei einem Zinsenzuspruch - an der ziffernmäßigen Bestimmtheit der aufgetragenen Leistung, ist der Exekutionstitel nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich der Schuldbetrag durch eine einfache Rechenoperation ermitteln läßt (MietSlg 21.869/23). Soweit die "Bankrate" nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz den Grenzwert von 8,5 % unterschreiten sollte, kann der Beklagte Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, EO erheben, falls die klagende Partei dann weiterhin auf die Einbringung von 14,5 % Zinsen aus dem geschuldeten Kapital Exekution führte.

Wie im Berufungsverfahren ist der Beklagte auch noch in der Revision der Ansicht, er sei wegen der "Unteilbarkeit des EDV-Systems" berechtigt gewesen, der klagenden Partei "sämtliche Störungen und Mängel des Systems, unabhängig davon, ob sie der Hard- oder der Software zuzuordnen" gewesen seien, entgegenzuhalten. Das Berufungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, daß die auf die "Einheit des Vertrages über die Hard- und Software" bezogenen Rechtsmittelausführungen gegen das Neuerungsverbot verstoßen hätten. Der Hard- und der Softwareprozeß seien nämlich teilweise zur gemeinsamen Verhandlung verbunden gewesen. Während der Verbindung sei aber in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15.April 1993 in Ansehung "der Einheit des Vertrages über die Hard- und Software ein ausführliches Vorbringen erstattet" worden.

Dem Beklagten ist zuzugestehen, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes, er habe im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen erstattet, daß der Software- und der Hardwarevertrag "eine wirtschaftliche Einheit und in ihrer Wirksamkeit voneinander abhängig" gewesen seien, in dieser Allgemeinheit unrichtig ist. Der Revisionswerber behauptete nämlich in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15.April 1993, als der Software- und der Hardwareprozeß zur gemeinsamen Verhandlung verbunden waren, daß sich "die Einheitlichkeit des Vertrages über die Hardware, die Software und die Konvertierung auch aus der Tatsache" ergebe, "daß die Auslieferung der Hardware und die Durchführung der Konvertierung erst nach Zustimmung" des Softwarelieferanten erfolgt sei (ON 70 S. 11). In derselben Verhandlungstagsatzung behauptete der Beklagte schließlich aber auch noch bestimmt bezeichnete und nach seiner Meinung "unbehebbare Mängel" der Software (ON 70 S. 14). Im übrigen wurde bereits in der Klagebeantwortung vorgebracht, daß die Software nach dem mit deren Lieferanten abgeschlossenen "Programm-Nutzungsvertrag ... nur auf der von der klagenden Partei vermieteten EDV-Anlage betrieben werden" könnte, die Nutzungsdauer der Programme gegenüber dem Softwarelieferanten mit dem Zeitraum beschränkt worden sei, "als der Beklagte die von der klagenden Partei gemietete EDV-Anlage in seiner Kanzlei in Benützung" habe und deren klagloser Betrieb "sowohl eine einwandfreie Hardware als auch eine einwandfreie Software" voraussetze. Weise eine Komponente Mängel auf, werde die Benützbarkeit der gesamten Anlage beeinträchtigt (ON 3 S. 2). Schließlich bestritt der Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 14.Oktober 1986 auch das Vorbringen der klagenden Partei, sie habe keinen Einfluß auf die Anwenderprogramme und es seien die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen "ausschließlich in den drei Verträgen (Anmerkung: mit der klagenden Partei) festgehalten, die eine Einheit bilden" würden (ON 4 S. 2 und 4). Damit erstattete der Beklagte aber auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Hardwareprozeß ein auf die Einheit der Verträge für das EDV-System bezogenes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz. Dieses vermag jedoch, wie im einzelnen noch zu begründen sein wird, den in der Revision vertretenen Prozeßstandpunkt dennoch nicht zu stützen.

Im Schrifttum wurde bereits 1977, als in Österreich etwa 8000 Bürocomputer im Einsatz waren, die Ansicht vertreten, daß es "zu einfach" wäre, die Software jeweils als Computerzubehör aufzufassen. Für die "rechtliche Eigenständigkeit der Software" spreche etwa der Umstand, daß diese häufig durch Dritte für Computer aller Art produziert werde und ein Computer auch ohne Software "angekauft werden" könne (Eckert, Der Computer, ein Rechtsobjekt sui generis, ÖJZ 1977, 39 f). Dabei war Ausgangspunkt der Erörterungen ein durch die Gerichte entschiedener Fall, nach dem eine Gemeinde bei einem bestimmten Lieferanten einen "Computer der mittleren Datentechnik samt drei angeblich fertigen Programmen" gekauft hatte. Die Erörterung des Problems der Behandlung der Software als selbständiges Wirtschaftsgut mit einem von der Hardware abgesonderten rechtlichen Schicksal erfolgte also ausgehend von einem auf beide Komponenten bezogenen Vertrag mit einem Lieferanten. Auch später wurde die Einheit getrennter Hardware- und Softwareverträge nur in Ansehung eines Anbieters und späteren Lieferanten erörtert (Iro, Leistungsstörungen bei gemeinsamer Anschaffung von Hardware und Software, RdW 1984, 266; Gruber, Wandlung bei Verträgen über Hard- und Software, RdW 1989, 354; Fischer-Cermak/Weilinger, Gewährleistung für geleaste EDV-Anlagen [Hard- und Software], EDVuR 1989, 84). Diese Äußerungen beziehen sich also nur darauf, unter welchen Voraussetzungen verschiedene Verträge über die Hard- und Software mit einem Lieferanten als rechtsgeschäftliche Einheit anzusehen seien. In diesem Zusammenhang hebt etwa Gruber (aaO) ausdrücklich hervor, daß sich das erörterte Thema des Wandlungsrechts "naturgemäß nur dann" stelle, wenn die Hard- und Software von einem Lieferanten bezogen worden sei.

Der Oberste Gerichtshof bejahte etwa beim Kauf eines mit einem Standardprogramm ausgestatteten Kleincomputers bei einem Lieferanten das Vorliegen eines einheitlichen und unteilbaren Vertrags über das Gerät und das Programm (SZ 50/85 = JBl 1978, 374 = EvBl 1978/9). Zum gleichen Ergebis gelangte er später in Ansehung der Lieferung eines Handterminals samt einer für den Anwender "maßgeschneiderten" Spezialsoftware durch einen Vertragspartner (RdW 1991, 230). Der Oberste Gerichtshof sah die Rechtslage dagegen in einem Fall anders, in dem die Verträge über das Programm einerseits und das Gerät andererseits mit verschiedenen Lieferanten geschlossen wurden. Obwohl zwischen den Verträgen "enge wirtschaftliche Zusammenhänge" bestanden, sprach er aus, daß es an einem einheitlichen und somit unteilbaren Erfüllungsanspruch im Sinne einer rechtlichen Einheit schon "wegen der Verschiedenheit der Vertragspartner" fehle (HS X/XI/32).

Auch nach der deutschen Rechtslage ist im allgemeinen kein einheitliches Rechtsverhältnis anzunehmen, wenn die Hard- und die Software von verschiedenen Vertragspartnern bezogen werden (Redeker, Der EDV-Prozeß [1992] Rz 359). Es wird auch betont, daß ein wirtschaftlicher Zusammenhang der von zwei Lieferanten erbrachten Leistungen noch nicht genügt, um die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte als Einheit zu behandeln (Zahrnt, Vertragsrecht für Datenverarbeiter2 [1991] 152). In der Rechtsprechung wird die Einheitlichkeit der mit verschiedenen Vertragspartnern über die Hard- und Software abgeschlossenen Verträge nur dann angenommen, wenn deren wechselseitige Abhängigkeit so weit geht, daß sie miteinander "stehen und fallen" sollen (BGH NJW 1976, 1931 [1932]).

Die Begründung einer Einheitlichkeit der mit zwei Lieferanten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird im Schrifttum etwa unter den Gesichtspunkten einer ausdrücklich zu vereinbarenden Gesamtschuldnerschaft, eines Gesamtrechtsgeschäfts gemäß Paragraph 139, BGB oder zusammengehörender Leistungen gemäß Paragraph 469, BGB versucht (Zahrnt aaO). Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung der - auch für das Recht der Leistungsstörungen - wirksamen Vertragsverbindung, wird für die Beurteilung der Einheitlichkeit schließlich darauf abgestellt, ob das gemeinsame Auftreten der Lieferanten einen Koppelungswillen demonstriert habe und in den von ihnen erbrachten Leistungen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zu erblicken sei (Zahrnt aaO 152 f). Aber selbst bei Annahme eines aus mehreren Einzelverträgen bestehenden einheitlichen Rechtsgeschäfts wird, falls - wie hier - eine Preisminderung begehrt wird, schließlich die Frage gestellt, ob "der Anwender sein Recht gegenüber dem schuldigen Lieferanten suchen" müsse und daher dieser "die gesamte Minderung zu tragen" habe (Zahrnt aaO 154).

Diese auf die österreichische und deutsche Rechtslage bezogenen Erörterungen belegen, daß beim Abschluß von Verträgen mit verschiedenen Lieferanten gewöhnlich kein einheitliches Rechtsgeschäft über die EDV-Anlage und die Software anzunehmen ist. Eine Ausnahme von dieser Regel könnte nur dann vorliegen, wenn die Vertragsparteien die Unteilbarkeit ihrer Leistungen entweder ausdrücklich vereinbarten oder eine derartige Vertragskoppelung im Sinne des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB durch solche Handlungen erklärten, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Eine ausdrückliche Vertragskoppelung über die Unteilbarkeit der Leistungen des Software- und des Hardwarelieferanten wurde vom Beklagten nicht behauptet. Dessen Vorbringen, daß die Software nach der mit deren Lieferanten geschlossenen Vereinbarung "nur auf der von der klagenden Partei vermieteten EDV-Anlage betrieben werden" könne und die Nutzungsdauer der Programme durch die Zeit der Gerätemiete beschränkt sei, hat noch nicht die für die Annahme einer Vertragseinheit erforderliche starke Indizwirkung, weil eine ähnliche Bezugnahme im Vertrag mit der klagenden Partei als Hardwarelieferanten auf die Leistungen des Programmanbieters weder behauptet noch festgestellt wurde. Im übrigen läßt das Vorbringen des Beklagten nur erkennen, daß die mit verschiedenen Lieferanten abgeschlossenen Verträge für ihn eine wirtschaftliche Einheit bildeten, die jedoch nach den bisherigen Darlegungen allein nicht ausreicht, um dem in der Revision begründeten Prozeßstandpunkt zum Erfolg zu verhelfen. Es führt aber auch die Rechtspflicht zur Koordination selbständiger Teilleistungen verschiedener Vertragspartner noch nicht zur rechtsgeschäftlichen Einheit (Heussen in Computerrechts-Handbuch [1995] Rz 5 zu ON 24). Diese Koordinationspflicht wird in der österreichischen Rechtsprechung besonders am Beispiel selbständiger Werkverträge mit mehreren Unternehmern behandelt. Danach haben sich die Unternehmer vom Vorliegen der für das Gelingen und die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks erforderlichen positiven und vom Fehlen der sein Mißlingen indizierenden negativen Bedingungen zu überzeugen, wenn die Funktionsfähigkeit einer Anlage den technischen Zusammenschluß ihrer Teile erfordert, um den Besteller vor Schaden zu bewahren, der aus der mangelnden Harmonisierung und Abstimmung der einzelnen Teile des Gesamtwerks entstehen kann (SZ 64/144; SZ 63/20). Dieser Lösungsansatz ist über die Grenzen des Werkvertragsrechts verallgemeinerungsfähig, wenn - wie hier - die Koordination verschiedener Leistungstypen (Software und Hardware) erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Funktion des EDV-Systems sicherzustellen. Es hat daher auch der Vermieter der Hardware das für das Gelingen der Datenverarbeitungsaufgabe Erforderliche beizutragen. Dem muß hier aber deshalb nicht weiter nachgegangen werden, weil der Beklagte nicht behauptete, ein ordnungsgemäßes Funktionieren des durch die Verknüpfung von Soft- und Hardware hergestellten EDV-Systems sei deshalb mißlungen, weil die klagende Partei als Gerätevermieterin bestimmte von ihr zu erfüllende Koordinationspflichten verletzt habe.

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß das vom Beklagten im Verfahren erster Instanz erstattete Tatsachenvorbringen nicht ausreicht, um eine Gewährleistungspflicht der klagenden Partei für allfällige Mängel der durch einen anderen Vertragspartner bereitgestellten Software zu begründen. Demnach bedurfte es zur Prüfung der Berechtigung der geltend gemachten Preisminderung auch keiner Feststellungen darüber, ob die behaupteten Softwaremängel die Ursache für eingetretene Systemstörungen waren. Das Berufungsgericht nahm daher im Ergebnis richtig die auf eine Einheitlichkeit der Verträge bezogene Argumentation des Beklagten nicht zum Anlaß, daß Ersturteil aufzuheben, um Feststellungen zu den behaupteten Softwaremängeln nachtragen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind somit allfällige Softwaremängel weder für die Beurteilung des Abnahmezeitpunkts des Mietobjekts noch für Fragen der Fälligkeit und Höhe der zu entrichtenden Mietzinse von Bedeutung. Der Beklagte durfte aber aufgrund des hier zu beurteilenden Sachverhalts auch nicht von einer Minderung der Mietzinsforderung der klagenden Partei gemäß Paragraph 1096, ABGB vergleiche zu deren Voraussetzungen etwa: ImmZ 1991, 360 mwN; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 1096,) ausgehen. Er befand sich somit im Leistungsverzug, der zumindest leicht fahrlässig und daher schuldhaft war. Deshalb wäre er zur Leistung der vereinbarten Verzugszinsen auch dann verpflichtet, wenn übrigen seine in der Revision vertretene Ansicht zuträfe, daß dieser Nebenanspruch "wohl als Schadenersatz gedacht" gewesen sei und eine Leistungspflicht nur bei subjektiver Vorwerfbarkeit des Zahlungsverzugs auslösen habe können. Der Beklagte geht also auch unrichtig davon aus, er habe seiner Verpflichtung zur Bezahlung der monatlich fällig gewordenen Mietzinse bereits am 11.Juli 1988 vollständig entsprochen gehabt, weil dieser Auffassung die irrige Annahme zugrunde liegt, es sei keine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen entstanden. Soweit der Beklagte im übrigen ausführt, daß er am 11.Juli 1988 Eigentümer der EDV-Anlage geworden sei, weshalb er ab Juli 1988 keine monatlichen Mietzinse mehr zu zahlen gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, daß das Erstgericht ohnehin annahm, daß ab 3.Juli 1988 kein Entgelt mehr für Miete und Programmnutzungsgebühr zu berechnen gewesen sei.

Die Vorinstanzen verrechneten die vom Beklagten geleisteten Zahlungen unter Berufung auf Paragraph 1416, ABGB zuerst auf die insgesamt fälligen Zinsen für die unberichtigt gebliebenen monatlichen Mietzinsbeträge und erst danach auf die fälligen Kapitalschulden, ohne daß die monatlichen Mietzinsforderungen als eigene Schuldposten behandelt worden wären. Daß eine derartige Tilgungsreihenfolge geboten sei, ergebe sich nach Ansicht des Berufungsgerichts aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 1416, ABGB. Das Gesetz unterscheide zwar zwischen einem bereits eingeforderten und wenigstens fälligen Kapital, mache aber keinen Unterschied, ob Teile des insgesamt fälligen Kapitals früher als andere fällig geworden seien. Das Erstgericht habe daher die Anrechnung bei dem hier vorliegenden Dauerschuldverhältnis richtig durchgeführt. Dagegen wendet sich der Beklagte zu Recht.

Gemäß Paragraph 1416, ABGB sind Zahlungen, wenn den Widmungserklärungen des Schuldners vom Gläubiger - wie hier - widersprochen wurde, zuerst auf Zinsen, dann auf das Kapital, von mehreren Kapitalien aber auf dasjenige anzurechnen, das schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem auf dasjenige, welches schuldig zu bleiben, dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt. Der Wortlaut des Gesetzes sagt nicht, was geschehen soll, wenn etwa mehrere Kapitalien samt Zinsen fällig sind, nämlich ob insgesamt alle Zinsen vor den Kapitalien zu tilgen seien oder eine andere Art der Anrechnung gesetzeskonform erscheine.

Zeiller (Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, Anmerkung 5 zu Paragraph 1416,) erwähnt nur, daß zuerst "die Abrechnung auf die Zinsen" geschehe, weil "selbe der Gläubiger (Capitalist) gewöhnlich zu seinem jährlichen Aufwande nöthig" habe und von fälligen Zinsen nicht wieder Zinsen fordern dürfe. Auch Stubenrauch (Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche römisch II 836) spricht davon, daß "zunächst auf die Zinsen und dann erst auf das Capital abgerechnet" werde, "da die Zinsen, als eine bloße Nebenverbindlichkeit, mit der Hauptschuld erlöschen würden und ... eine Verzögerung in der Zinsenzahlung auch nicht einmal durch die Leistung von Verzugszinsen wieder ausgeglichen werden" könne. Seien jedoch "keine Zinsen ausständig", so sei "die fällige Schuld vor der nicht fälligen als getilgt anzusehen". Nach dem daraus erkennbaren gedanklichen Zusammenhang vertritt Stubenrauch offenbar die Ansicht, daß eine Zahlung nach der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge auch dann zunächst insgesamt auf Zinsen anzurechnen sei, wenn sich diese auf zu verschiedenen Zeitpunkten fällig gewordene und vorerst unberichtigt gebliebene Kapitalien beziehen. Nach Gschnitzer (in Klang2 römisch VI 384) sei eine Leistung zunächst auf Zinsen anzurechnen, was der Natur der Sache deshalb entspreche, weil die Zinsenforderung das Dasein der Hauptforderung voraussetze. Ginge man entgegengesetzt vor, werde dadurch das Interesse des Gläubigers verletzt, der dann "für die Zukunft sowohl die Hauptforderung als auch die Zinsenforderung verlöre". Diese unterliege außerdem einer "besonderen abgekürzten Verjährung". Seien "die Zinsen bedeckt", sei "die Zahlung auf das Kapital anzurechnen". Lägen dagegen "mehrere Kapitalsforderungen vor", stelle "das Gesetz eine Rangordnung auf". Diese Ausführungen lassen keine Stellungnahme zu dem hier zu lösenden Problem erkennen. Auch Mayrhofer/Ehrenzweig (Schuldrecht AT3 567) gibt dazu bloß den Gesetzestext wieder. Koziol/Welser (Grundriß I10 273) begründen ebenso keinen Lösungsansatz. Dagegen bezeichnet es Harrer (in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1416,) als herrschende Ansicht, daß die Anrechnung einer Zahlung so zu erfolgen habe, daß nach den Zinsen des ersten Schuldpostens dieser selbst getilgt werde, danach würden die Zinsen des zweiten Schuldpostens vor diesem usw. abgedeckt werden. Der Autor beruft sich dafür nur auf Reischauer (in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu Paragraph 1416,), der dort allerdings soweit nur seine eigene Ansicht darstellt, ohne sich dafür auf andere Autoren oder die Rechtsprechung zu berufen. Nach Reischauer seien Zinsen selbständige Schuldposten mit eigenen Fälligkeiten und besonderen Verjährungszeiten. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge knüpfe an verschiedene selbständige Schuldposten - dazu gehörend Zinsen und Kapitalien - und deren Fälligkeit an. Die frühere gehe der späteren Fälligkeit vor. Paragraph 1416, ABGB entscheide einen Fall, "der unter Fälligkeitsgesichtspunkten zur Gleichrangigkeit führen würde ... zugunsten der Vorrangigkeit der Zinsen". Verzugszinsen seien in der angeführten Gesetzesstelle zwar nicht gesondert erwähnt, sie seien jedoch ihrer Natur nach vor dem Kapital abzustatten, obwohl sie - dessen Fälligkeit voraussetzend - später als dieses fällig würden. Gehe es um die Tilgung mehrerer zu verschiedenen Zeitpunkten fällig gewordener Kapitalien, so sei eine Zahlung nicht etwa zuerst (insgesamt) auf die Zinsen der verschiedenen Kapitalforderungen zu verrechnen; so sei nur dann zu verfahren, wenn alle Kapitalien am selben Tag samt Zinsen fällig geworden wären.

In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs finden sich keine Entscheidungen, die eine Auseinandersetzung mit der hier erörterten Rechtsfrage enthielten. In GlU 6456 ging es um die Anrechnung einer nach Eintreten des Verzugs erfolgten Teilzahlung auf zwei am selben Tag durch gerichtliche Vergleiche begründete Kapitalforderungen, für die ein und derselbe Fälligkeitszeitpunkt sowie der Verfall von Verzugszinsen und Konventionalstrafen vereinbart wurden. Es ging also nicht um die Tilgung von Schuldposten, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig geworden wären. In 4 Ob 542/79 (unveröffentlicht) ging es um die Anrechnung einer Zahlung, der eine Darlehensverbindlichkeit und eine Leistungsverpflichtung aus einem Schuldbeitritt zugrunde lagen. Dabei sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß das Berufungsgericht Paragraph 1416, ABGB richtig angewendet habe, weil es die geleistete Zahlung "nach Abdeckung der Zinsen noch zur teilweisen Tilgung der Hypothekarschuld" herangezogen habe. Nach dem Sachverhalt bildeten den Entscheidungsgegenstand zu verschiedenen Zeitpunkten fällig gewordene Kapitalien, auf die sich Zinsenberechnungen für verschiedene Verzugszeiträume bezogen. Es wurde daher Paragraph 1416, ABGB ohne nähere Begründung dahin ausgelegt, daß die gesetzliche Tilgungsreihenfolge die Anrechnung einer Zahlung auf alle Verzugszinsen verschiedener Kapitalien vor deren Tilgung erfordere. Die gleiche Ansicht findet sich in 3 Ob 25/81 (unveröffentlicht), wobei ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß "die gesetzliche Verjährungsvorschrift nach Paragraph 1416, ABGB zum Tragen" komme und daher die erfolgte Zahlung "zunächst auf die Zinsen aller (Anmerkung: Unterstreichung in der referierten Entscheidung) offener Forderungen des Beklagten anzurechnen" gewesen seien. Eine Begründung dafür läßt auch diese Entscheidung vermissen.

Der erkennende Senat schließt sich den Ansichten Reischauers (aaO) und Harrers (aaO) an. Dieser Lösungsansatz entspricht einer billigen Rücksichtnahme auf die Interessen der Parteien des Schuldverhältnisses eher als die gegenteilige Ansicht, wobei anzumerken ist, daß bereits in GlU 6456 als Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 1416, ABGB vom "Vorhandensein mehrerer fälliger Schuldposten", aber - zutreffend - auch davon die Rede ist, daß die dispositive Bestimmung des Paragraph 1416, ABGB "das Interesse des zahlenden Schuldners unverkennbar" begünstige. Die Gesetzesauslegung kann daher nicht nur durch das Gläubigerinteresse bestimmt sein, nach einer geleisteten Teilzahlung möglichst viele Kapitalschulden aufrechtzuerhalten, damit diese weiterhin Zinsen trügen. Dabei bilden die während eines aufrechten Dauerschuldverhältnisses immer wieder fällig werdenden Einzelleistungen ebenso selbständige Kapitalien im Sinne des Paragraph 1416, ABGB. Die vom erkennenden Senat vertretene Lösung entspricht auch der - bei soweit vergleichbarer Rechtslage - herrschenden deutschen Ansicht zu den Paragraphen 366 und 367 BGB. Danach ist Paragraph 366, BGB auch auf wiederkehrende Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen anzuwenden (Dirk Olzen in Staudinger, BGB13 Rz 16 mN aus der Rsp). Dabei ist eine "Mehrheit von Schuldverhältnissen" im Sinne des Gesetzes immer dann anzunehmen, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner im Zeitpunkt der Leistungsbewirkung mehrere Ansprüche hat, mögen sich diese aus einer Obligation oder aus mehreren gesonderten Schuldverhältnissen ergeben. Es fallen somit auch mehrere Miet- oder Pachtzinsraten aus einem Dauerschuldverhältnis unter Paragraph 366, BGB (Dirk Olzen in Staudinger aaO; Heinrichs in MünchKomm, BGB3 Rz 2 zu Paragraph 366 ;, Zeiss in Soergel, BGB12 Rz 1 zu Paragraph 366, je mN aus der Rsp). Bestehen mehrere derartige Hauptforderungen jeweils neben Zinsen und Kosten, ist für die erste zu tilgende Hauptforderung zunächst nach Paragraph 366, BGB zu verfahren, der überschießende Rest ist gemäß Paragraph 367, BGB auf Kosten und Zinsen dieser Hauptforderung zu verrechnen, ehe die nach Paragraph 366, BGB an die Reihe kommende nächste Hauptforderung usw. getilgt wird (Dirk Olzen in Staudinger aaO Rz 5 zu Paragraph 367 ;, Heinrichs in MünchKomm aaO Rz 4 zu Paragraph 367 ;, Zeiss in Soergel aaO Rz 1 zu Paragraph 367,).

Die oben begründete Auslegung des Paragraph 1416, ABGB führt im hier zu lösenden Anlaßfall - entgegen der durch die Vorinstanzen vertretenen Ansicht - zu der vom Beklagten angestrebten Tilgungsreihenfolge. Dessen Teilzahlungen sind daher auf die der ersten fälligen Mietzinsforderung zuzuordnenden Verzugszinsen, dann auf diese Kapitalforderung, schließlich auf die Verzugszinsen der nächsten Mietzinsrate, dann auf diese selbst usw. anzurechnen. Das erfordert aber eine völlig neue Berechnung der Gesamtschuld des Beklagten und deren durch die geleisteten Zahlungen eingetretenen Tilgungsquote.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher spruchgemäß aufzuheben. Das Erstgericht wird die klagende Partei im fortgesetzten Verfahren vorerst zur Neuformulierung ihrer auf Kapital und kapitalisierte Verzugszinsen bezogenen Begehren aufgrund der in dieser Entscheidung zur Zahlungsanrechnung gemäß Paragraph 1416, ABGB vertretenen Rechtsansicht anzuleiten haben. Die erforderlichen Berechnungsvorgänge werden danach von der klagenden Partei in überprüfbarer Form darzustellen sein, wobei im übrigen auch auf die weitere Entwicklung der "Bankrate" seit dem Schluß der Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang Bedacht zu nehmen sein wird. Zu dieser sind dann ergänzende Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage schließlich die Schuld des Beklagten in der gemäß Paragraph 1416, ABGB maßgebenden Tilgungsreihenfolge neu zu berechnen ist. Sollten die Streitteile nach erfolgter Klärung der weiteren Entwicklung der "Bankrate" keine Einigung über die rechnerischen Ergebnisse der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge erzielen, kommt, falls es das Erstgericht für notwendig hält, auch die Beiziehung eines Sachverständigen in Betracht, um das als Grundlage der Restschuld des Beklagten erforderliche umfangreiche Rechenwerk zu erstellen.

Die Aufhebungsentscheidung hat die Urteile der Vorinstanzen - im Umfang der Anfechtung - zur Gänze zu erfassen, weil über das Bestehen der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung nicht losgelöst vom Klagebegehren entschieden und daher der Ausspruch, daß die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, auch nicht für sich allein in Rechtskraft erwachsen kann (RZ 1982/42; MietSlg 33.649; SZ 42/168). Anzumerken ist jedoch, daß der Streitgegenstand im fortgesetzten Verfahren auf die erforderliche Neuberechnung der Restschuld des Beklagten beschränkt ist, weil alle anderen im Rechtsmittelverfahren behandelten Themen als abschließend erledigte Streitpunkte anzusehen sind, die nicht neuerlich aufgerollt werden können (Kodek in Rechberger aaO Rz 56 zu Paragraph 496, mN aus der Rsp).

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E42569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02004.96V.0529.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Dokumentnummer

JJT_19960529_OGH0002_0030OB02004_96V0000_000