Die Revision des Beklagten ist im Sinne ihres Aufhebungsantrags berechtigt.
Nach den Vereinbarungen der Streitteile wurde eine Haftung der klagenden Partei "für den Schaden Dritter, für Folgeschäden, entgangenem Gewinn oder erhoffte, aber nicht eingetretene Ersparnisse" ausgeschlossen. Der Beklagte vertritt erst im Rechtsmittelverfahren die Ansicht, daß ihn diese, auf einem Vertragsformblatt der klagenden Partei beruhende Regelung gröblich benachteilige und daher gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig sei. Er unterließ es jedoch, ein diese Rechtsansicht stützendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz zu erstatten. Er vertritt allerdings im Revisionsverfahren die Ansicht, eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB schlüssig dadurch behauptet zu haben, daß er - unbeschadet der vertraglichen Haftungsfreizeichnungsklausel - aufrechnungsweise Gegenforderungen geltend gemacht habe. Der erkennende Senat vermag sich diesem Standpunkt nicht anzuschließen. Es entspricht nämlich herrschender Ansicht, daß die Nichtigkeit einer in einem Vertragsformblatt enthaltenen Bestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nur über Einwendung wahrzunehmen ist (ÖBA 1990, 466 [Jabornegg]; SZ 61/235; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 248 zu § 879; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 25 zu § 879; Koziol/Welser, Grundriß I10 147). Es genügt zwar auch eine zumindest schlüssige Geltendmachung durch ein entsprechendes Sachvorbringen (ÖBA 1990, 466 [Jabornegg]), ein solches kann jedoch Nach den Vereinbarungen der Streitteile wurde eine Haftung der klagenden Partei "für den Schaden Dritter, für Folgeschäden, entgangenem Gewinn oder erhoffte, aber nicht eingetretene Ersparnisse" ausgeschlossen. Der Beklagte vertritt erst im Rechtsmittelverfahren die Ansicht, daß ihn diese, auf einem Vertragsformblatt der klagenden Partei beruhende Regelung gröblich benachteilige und daher gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig sei. Er unterließ es jedoch, ein diese Rechtsansicht stützendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz zu erstatten. Er vertritt allerdings im Revisionsverfahren die Ansicht, eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB schlüssig dadurch behauptet zu haben, daß er - unbeschadet der vertraglichen Haftungsfreizeichnungsklausel - aufrechnungsweise Gegenforderungen geltend gemacht habe. Der erkennende Senat vermag sich diesem Standpunkt nicht anzuschließen. Es entspricht nämlich herrschender Ansicht, daß die Nichtigkeit einer in einem Vertragsformblatt enthaltenen Bestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nur über Einwendung wahrzunehmen ist (ÖBA 1990, 466 [Jabornegg]; SZ 61/235; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 248 zu Paragraph 879 ;, Apathy in Schwimann, ABGB Rz 25 zu Paragraph 879 ;, Koziol/Welser, Grundriß I10 147). Es genügt zwar auch eine zumindest schlüssige Geltendmachung durch ein entsprechendes Sachvorbringen (ÖBA 1990, 466 [Jabornegg]), ein solches kann jedoch - entgegen der Ansicht des Beklagten - gewöhnlich nicht schon darin erblickt werden, daß gegen das Klagebegehren aufrechnungsweise Gegenforderungen eingewendet werden, denen irgendein vertraglicher Haftungsausschluß entgegenstehen könnte. Aus einer prozessualen Aufrechnungseinrede allein läßt sich nämlich häufig noch nicht auf eine vertragliche Ungleichgewichtslage schließen, die aber verwirklicht sein müßte, um bestimmte Klauseln der einer rechtsgeschäftlichen Willenseinigung zugrunde liegenden Vertragsschablone als die Rechtsposition des Vertragspartners des Formblattverwenders gröblich benachteiligend anzusehen (SZ 63/203; SZ 57/41; SZ 56/62). Die teilweise Sittenwidrigkeit der hier zu beurteilenden vertraglichen Freizeichnungsklausel liegt zwar auf der Hand, weil die Haftung der klagenden Partei auch für Vorsatz und jede Art eines sonst groben Verschuldens ausgeschlossen wurde (JBl 1993, 397; SZ 57/184; SZ 51/169; SZ 41/139; SZ 36/38; Koziol/Welser aaO 113 mwN). Das vermag die Argumentation des Beklagten aber deshalb nicht zu stützen, weil eine Nichtigkeit gemäß § 879 Abs 3 ABGB nicht jedenfalls zu einem gänzlichen Entfall der davon betroffenen Vertragsklausel, sondern nur zu deren geltungserhaltenden Reduktion auf den rechtlich erlaubten Inhalt führt (SZ 58/119; SZ 56/62 = JBl 1983, 534 [F.Bydlinski]; Koziol/Welser aaO 148; Krejci in Rummel aaO Rz 256 zu § 879 je mzwN). Das bedeutet aber im vorliegenden Fall, daß sich die klagende Partei ohne weiteres von der Haftung für Vermögensschäden freizeichnen durfte, deren Ursache in einem leicht fahrlässigen Fehlverhalten liegt. Wenn auch ein Haftungsausschluß nur wirksam ist, soweit die Vertragspartner im Zeitpunkt ihrer rechtsgeschäftlichen Willenseinigung überhaupt mit der Möglichkeit eines Schadens rechnen konnten (SZ 51/169; SZ 48/67), stützt auch das nicht den Prozeßstandpunkt des Beklagten. Die von ihm geltend gemachten Vermögensschäden stellen nämlich ein geradezu typisch vorhersehbares Risiko der Fehlfunktion einer für bestimmte Betriebsabläufe wichtigen Datenverarbeitungsanlage dar. Die Beweislast für die Rechtsunwirksamkeit einer Freizeichnungsklausel trifft aber den, der sich darauf beruft (SZ 51/169). Vom Beklagten wurde jedoch im Verfahren erster Instanz auch nicht vorgebracht, daß eine durch die klagende Partei zumindest grob fahrlässig begangene Vertragsverletzung die aufrechnungsweise eingewendeten Vermögensschäden verursacht hätte. Das Berufungsgericht ging demnach zutreffend davon aus, daß die erst im Verfahren zweiter Instanz erhobenen und auf § 879 Abs 3 ABGB gestützten Behauptungen als unzulässige Neuerungen unbeachtlich sind. entgegen der Ansicht des Beklagten - gewöhnlich nicht schon darin erblickt werden, daß gegen das Klagebegehren aufrechnungsweise Gegenforderungen eingewendet werden, denen irgendein vertraglicher Haftungsausschluß entgegenstehen könnte. Aus einer prozessualen Aufrechnungseinrede allein läßt sich nämlich häufig noch nicht auf eine vertragliche Ungleichgewichtslage schließen, die aber verwirklicht sein müßte, um bestimmte Klauseln der einer rechtsgeschäftlichen Willenseinigung zugrunde liegenden Vertragsschablone als die Rechtsposition des Vertragspartners des Formblattverwenders gröblich benachteiligend anzusehen (SZ 63/203; SZ 57/41; SZ 56/62). Die teilweise Sittenwidrigkeit der hier zu beurteilenden vertraglichen Freizeichnungsklausel liegt zwar auf der Hand, weil die Haftung der klagenden Partei auch für Vorsatz und jede Art eines sonst groben Verschuldens ausgeschlossen wurde (JBl 1993, 397; SZ 57/184; SZ 51/169; SZ 41/139; SZ 36/38; Koziol/Welser aaO 113 mwN). Das vermag die Argumentation des Beklagten aber deshalb nicht zu stützen, weil eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht jedenfalls zu einem gänzlichen Entfall der davon betroffenen Vertragsklausel, sondern nur zu deren geltungserhaltenden Reduktion auf den rechtlich erlaubten Inhalt führt (SZ 58/119; SZ 56/62 = JBl 1983, 534 [F.Bydlinski]; Koziol/Welser aaO 148; Krejci in Rummel aaO Rz 256 zu Paragraph 879, je mzwN). Das bedeutet aber im vorliegenden Fall, daß sich die klagende Partei ohne weiteres von der Haftung für Vermögensschäden freizeichnen durfte, deren Ursache in einem leicht fahrlässigen Fehlverhalten liegt. Wenn auch ein Haftungsausschluß nur wirksam ist, soweit die Vertragspartner im Zeitpunkt ihrer rechtsgeschäftlichen Willenseinigung überhaupt mit der Möglichkeit eines Schadens rechnen konnten (SZ 51/169; SZ 48/67), stützt auch das nicht den Prozeßstandpunkt des Beklagten. Die von ihm geltend gemachten Vermögensschäden stellen nämlich ein geradezu typisch vorhersehbares Risiko der Fehlfunktion einer für bestimmte Betriebsabläufe wichtigen Datenverarbeitungsanlage dar. Die Beweislast für die Rechtsunwirksamkeit einer Freizeichnungsklausel trifft aber den, der sich darauf beruft (SZ 51/169). Vom Beklagten wurde jedoch im Verfahren erster Instanz auch nicht vorgebracht, daß eine durch die klagende Partei zumindest grob fahrlässig begangene Vertragsverletzung die aufrechnungsweise eingewendeten Vermögensschäden verursacht hätte. Das Berufungsgericht ging demnach zutreffend davon aus, daß die erst im Verfahren zweiter Instanz erhobenen und auf Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gestützten Behauptungen als unzulässige Neuerungen unbeachtlich sind.
Der Versuch des Beklagten, den Begriff "Folgeschäden" nur auf Drittschäden zu beziehen, muß - unabhängig von der Frage, ob es einer vertraglichen Haftungsfreizeichnung bedürfte, soweit Drittschäden bereits nach dem Gesetz nicht ersatzfähig wären - schon deshalb scheitern, weil in dem von der klagenden Partei verwendeten Vertragsformblatt die "Haftung für den Schaden Dritter" gesondert ausgeschlossen wurde.
Soweit das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung feststellte, daß der Negativstandard bei der Ausfallszeit der Hardware in den Jahren 1985 bis 1986 nach dem Branchenstandard bei 6 % lag, kann das in Verbindung mit dem zur Begründung herangezogenen Sachverständigengutachten nur bedeuten, daß es damals keine am Markt verfügbare und handelsübliche Hardware gab, deren technische Verläßlichkeit - über einen längeren Zeitraum betrachtet - größer als der festgestellte Branchenstandard gewesen wäre. Findet der Kunde aber eine nach diesen technischen Gegebenheiten gestaltete Marktsituation vor, darf er, anders als die Revision darzulegen versucht, nicht davon ausgehen, daß eine jeden Ausfall ausschließende absolute Betriebssicherheit zu den im Sinne des § 922 ABGB gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer EDV über einen längeren Zeitraum betrachtet - größer als der festgestellte Branchenstandard gewesen wäre. Findet der Kunde aber eine nach diesen technischen Gegebenheiten gestaltete Marktsituation vor, darf er, anders als die Revision darzulegen versucht, nicht davon ausgehen, daß eine jeden Ausfall ausschließende absolute Betriebssicherheit zu den im Sinne des Paragraph 922, ABGB gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer EDV-Anlage gehört. Das Bestandobjekt wäre also nur dann im Sinne des § 1096 Abs 1 ABGB wegen Mangelhaftigkeit für den bedungenen Gebrauch mehr oder weniger untauglich gewesen, wenn dessen Betriebssicherheit nicht dem durch die Vorinstanzen festgestellten, damals erreichbaren Standard entsprochen hätte. Daß die allgemeine Erfahrungstatsache der nach dem seinerzeitigen Stand der technischen Entwicklung nicht absolut gewährleisteten Betriebssicherheit einer EDVAnlage gehört. Das Bestandobjekt wäre also nur dann im Sinne des Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB wegen Mangelhaftigkeit für den bedungenen Gebrauch mehr oder weniger untauglich gewesen, wenn dessen Betriebssicherheit nicht dem durch die Vorinstanzen festgestellten, damals erreichbaren Standard entsprochen hätte. Daß die allgemeine Erfahrungstatsache der nach dem seinerzeitigen Stand der technischen Entwicklung nicht absolut gewährleisteten Betriebssicherheit einer EDV-Anlage auch dem Beklagten bewußt war, belegen die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Verträge. So sollte nach dem Mietvertrag die EDV-Anlage erst dann als abgenommen gelten, wenn bei ihrem Betrieb ein Monat lang keine "wesentlich beeinträchtigende Störung" auftrat. Außerdem sollte der Wartungsvertrag als Dauerschuldverhältnis gerade eine Vorsorge für erwartete Störfälle darstellen und ein Anspruch auf Bezahlung eines Wartungsentgelts im übrigen erst "drei Monate ab Abnahme" entstehen, weil offenbar für einen bestimmten Zeitraum nach der Installation mit einer besonderen Störanfälligkeit der EDV-Anlage gerechnet wurde. Der Beklagte konnte somit nach der für die Brauchbarkeit des Mietobjekts wesentlichen Verkehrssitte (EvBl 1966/371) nur mit einer Betriebssicherheit rechnen, die im Rahmen des damals gegebenen technischen Standards lag. Es stellt sich dann aber nicht das in der Revision angesprochene Beweislastproblem. Lag die Ausfallszeit der EDV-Anlage nach den getroffenen Feststellungen - wie hier - innerhalb einer bestimmten Bandbreite, läßt sich für die Beurteilung des vom Beklagten geltend gemachten Anspruchs auf Mietzinsminderung über einen längeren Beobachtungszeitraum weder der untere noch der obere Grenzwert, sondern nur ein Mittelwert heranziehen. Dieser liegt aber bei Grenzwerten von 4 bis 7,2 % noch immer bei einer Ausfallszeit, die unter 6 % der Gesamtbetriebszeit lag und daher jenen Anforderungen entsprach, die nach den damaligen technischen Gegebenheiten gewöhnlich erreichbar waren. Die klagende Partei verschaffte dem Beklagten daher den bedungenen Gebrauch der gemieteten EDV-Anlage, sodaß sich eine Minderung des Mietzinses gemäß § 1096 ABGB um 7,2 % nicht mit dem vom Beklagten ins Treffen geführten Argument begründen läßt, er habe einen vertraglichen Anspruch auf eine 100 %ige Betriebssicherheit der Hardware. In diesem Zusammenhang sind auch die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hervorzuheben, daß die klagende Partei damals keine EDVAnlage, sodaß sich eine Minderung des Mietzinses gemäß Paragraph 1096, ABGB um 7,2 % nicht mit dem vom Beklagten ins Treffen geführten Argument begründen läßt, er habe einen vertraglichen Anspruch auf eine 100 %ige Betriebssicherheit der Hardware. In diesem Zusammenhang sind auch die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hervorzuheben, daß die klagende Partei damals keine EDV-Anlage zur Verfügung hatte, "die technisch auf einem neueren Stand gewesen wäre", und der Mietgegenstand die "Hardware- und Betriebsoftware-Voraussetzungen" erfüllte, um die in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten "abzuarbeitenden Programme bewältigen zu können". Die dem Beklagten vermietete EDV-Anlage war also ihrer Art nach geeignet, "die in einer österreichischen Anwaltskanzlei anfallenden Aufgabenstellungen zu bewältigen".
Dem Revisionswerber ist auch nicht darin zu folgen, daß die klagende Partei die Verletzung einer "Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht" zu vertreten habe, weil sie den Mietvertrag über die EDV-Anlage im Bewußtsein geschlossen habe, daß deren Speicherkapazität "nur für den Zeitpunkt der Installation" ausreiche, eine "entsprechende Aufstockung" jedoch in unmittelbarer Zukunft unvermeidlich sein werde. Diese Darlegungen lassen nämlich die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung unbeachtet, daß der Beklagte mit dem Software-Unternehmen "als einziger der Programmanwender dieses Systems keinen Programmwartungsvertrag abgeschlossen" hatte, nach dessen Inhalt "sämtliche Anwenderprogramme jeweils in fortentwickelter Form zur Verfügung stehen sollten". Die klagende Partei mußte demnach bei Vertragsschluß gar nicht damit rechnen, daß der Hauptspeicher der vermieteten EDV-Anlage etwa zehn Monate nach Inbetriebnahme durch die Verwendung neuer Systemplatten mit aufgerüsteten Anwenderprogrammen nicht mehr ausreichen werde, um den Anforderungen im Kanzleibetrieb des Beklagten weiterhin zu genügen. Ausgehend vom Informationsstand, den die klagende Partei bei Vertragsschluß haben konnte, wäre es, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, tatsächlich unwirtschaftlich gewesen, dem Beklagten eine EDV-Anlage mit einem Hauptspeicher anzubieten, der im Verhältnis zur Aufgabenstellung überdimensioniert gewesen wäre. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob die klagende Partei eine EDV-Anlage mit einem Hauptspeicher größerer Dimension als Mietobjekt zur Verfügung zu stellen gehabt hätte, wenn ein Programmwartungsvertrag auch vom Beklagten abgeschlossen worden und somit die Notwendigkeit einer baldigen Erweiterung des Hauptspeichers vorhersehbar gewesen wäre (vgl zu diesem Sonderproblem etwa: BGH CR 1986, 799 = WM 1986, 1255).Anlage mit einem Hauptspeicher größerer Dimension als Mietobjekt zur Verfügung zu stellen gehabt hätte, wenn ein Programmwartungsvertrag auch vom Beklagten abgeschlossen worden und somit die Notwendigkeit einer baldigen Erweiterung des Hauptspeichers vorhersehbar gewesen wäre vergleiche zu diesem Sonderproblem etwa: BGH CR 1986, 799 = WM 1986, 1255).
Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren behauptete, eine "Abnahme des Mietgegenstands" hätte die erfolgreiche Durchführung eines Funktionstests durch die klagende Partei zur Voraussetzung gehabt, handelte es sich dabei - entgegen dem in der Revision begründeten Prozeßstandpunkt - nicht nur um einen "neuen rechtlichen Gesichtspunkt", sondern, wie das Gericht zweiter Instanz darlegte, um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung. Es könnte nämlich vorerst nur auf der Tatsachenebene geklärt werden, ob das Mietobjekt aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nur nach einem erfolgreichen Funktionstest durch die klagende Partei als abgenommen gelten sollte. Ein derartiges Prozeßvorbringen wurde aber vom Revisionswerber im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Zu Unrecht rügt der Beklagte auch einen Mangel des Verfahrens zweiter Instanz, der darin liegen soll, daß das Berufungsgericht auf die dem Rechtsmittelschriftsatz angeschlossenen Kopien von Aktenvermerken nicht Bedacht genommen habe. Wie der Beklagte auch noch in der Revision ausführt, wäre ihm auf der Grundlage dieser Aktenvermerke der Beweis gelungen, daß die Abnahme des Mietobjekts nicht schon am 3.Juni 1985 erfolgt sein konnte. Im Rahmen einer Beweisrüge ist aber im Berufungsverfahren nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage richtig würdigte, nicht aber, ob dessen Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 482). Werden daher erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin ein Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots und entgegen dem in der Revision begründeten Prozeßstandpunkt - nicht nur um einen "neuen rechtlichen Gesichtspunkt", sondern, wie das Gericht zweiter Instanz darlegte, um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung. Es könnte nämlich vorerst nur auf der Tatsachenebene geklärt werden, ob das Mietobjekt aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nur nach einem erfolgreichen Funktionstest durch die klagende Partei als abgenommen gelten sollte. Ein derartiges Prozeßvorbringen wurde aber vom Revisionswerber im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Zu Unrecht rügt der Beklagte auch einen Mangel des Verfahrens zweiter Instanz, der darin liegen soll, daß das Berufungsgericht auf die dem Rechtsmittelschriftsatz angeschlossenen Kopien von Aktenvermerken nicht Bedacht genommen habe. Wie der Beklagte auch noch in der Revision ausführt, wäre ihm auf der Grundlage dieser Aktenvermerke der Beweis gelungen, daß die Abnahme des Mietobjekts nicht schon am 3.Juni 1985 erfolgt sein konnte. Im Rahmen einer Beweisrüge ist aber im Berufungsverfahren nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage richtig würdigte, nicht aber, ob dessen Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu Paragraph 482,). Werden daher erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin ein Verletzung des in Paragraph 482, Absatz 2, ZPO geregelten Neuerungsverbots und - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrundes zu erblicken (Kodek in Rechberger aaO mN aus der Rsp). Da somit der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens nicht vorliegt, stellt der auf die "Ablichtungen der Aktenvermerke" bezogene Teil der Revision lediglich eine im Verfahren dritter Instanz unzulässige Beweisrüge dar.
Was den Zinsenzuspruch betrifft, stellten die Vorinstanzen fest, daß der Beklagte, sollte er in Zahlungsverzug geraten, aufgrund der getroffenen Vereinbarungen "Verzugszinsen in Höhe von 6 % über der Bankrate" zu leisten hat. Dem zu beurteilenden Sachverhalt ist auch die Entwicklung der "Bankrate" im hier maßgebenden Zeitraum zu entnehmen. Soweit der klagenden Partei deshalb Verzugszinsen aufgrund eines im Zeitablauf jeweils bestimmt bezeichneten Zinsfußes zugesprochen wurden, wendet der Beklagte dagegen ein, es sei nicht von einem festen, sondern von einem "beweglichen Zinsfuß" auszugehen. Der "(starre und überhöhte) Zuspruch von Zinsen" für den Zeitraum nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz sei demnach rechtlich verfehlt und durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Gemäß § 7 Abs 1 EO darf nämlich die Zwangsvollstreckung nur bewilligt werden, wenn aus dem dem Exekutionsantrag zugrunde gelegten Titel - neben anderen Erfordernissen - auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind. Diesen an die Bestimmtheit eines Exekutionstitels zu stellenden Anforderungen entspräche der vom Beklagten für richtig gehaltene Zinsenzuspruch nicht. Die Verzugszinsenschuld des Beklagten wäre nämlich unbestimmt, wenn dem Exekutionstitel kein fester Zinssatz, sondern bloß ein nach der Entwicklung der "Bankrate" variierender Zinsfuß zu entnehmen wäre. Eine bloße Bestimmbarkeit der Leistung, etwa dadurch, daß sich deren Höhe erst aus beizubringenden Urkunden ergeben könnte (SZ 25/224; SZ 24/294), ermöglicht aber keine Exekutionsbewilligung. Fehlt es - wie gewöhnlich bei einem Zinsenzuspruch Was den Zinsenzuspruch betrifft, stellten die Vorinstanzen fest, daß der Beklagte, sollte er in Zahlungsverzug geraten, aufgrund der getroffenen Vereinbarungen "Verzugszinsen in Höhe von 6 % über der Bankrate" zu leisten hat. Dem zu beurteilenden Sachverhalt ist auch die Entwicklung der "Bankrate" im hier maßgebenden Zeitraum zu entnehmen. Soweit der klagenden Partei deshalb Verzugszinsen aufgrund eines im Zeitablauf jeweils bestimmt bezeichneten Zinsfußes zugesprochen wurden, wendet der Beklagte dagegen ein, es sei nicht von einem festen, sondern von einem "beweglichen Zinsfuß" auszugehen. Der "(starre und überhöhte) Zuspruch von Zinsen" für den Zeitraum nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz sei demnach rechtlich verfehlt und durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EO darf nämlich die Zwangsvollstreckung nur bewilligt werden, wenn aus dem dem Exekutionsantrag zugrunde gelegten Titel - neben anderen Erfordernissen - auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind. Diesen an die Bestimmtheit eines Exekutionstitels zu stellenden Anforderungen entspräche der vom Beklagten für richtig gehaltene Zinsenzuspruch nicht. Die Verzugszinsenschuld des Beklagten wäre nämlich unbestimmt, wenn dem Exekutionstitel kein fester Zinssatz, sondern bloß ein nach der Entwicklung der "Bankrate" variierender Zinsfuß zu entnehmen wäre. Eine bloße Bestimmbarkeit der Leistung, etwa dadurch, daß sich deren Höhe erst aus beizubringenden Urkunden ergeben könnte (SZ 25/224; SZ 24/294), ermöglicht aber keine Exekutionsbewilligung. Fehlt es - wie gewöhnlich bei einem Zinsenzuspruch - an der ziffernmäßigen Bestimmtheit der aufgetragenen Leistung, ist der Exekutionstitel nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich der Schuldbetrag durch eine einfache Rechenoperation ermitteln läßt (MietSlg 21.869/23). Soweit die "Bankrate" nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz den Grenzwert von 8,5 % unterschreiten sollte, kann der Beklagte Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 Abs 1 EO erheben, falls die klagende Partei dann weiterhin auf die Einbringung von 14,5 % Zinsen aus dem geschuldeten Kapital Exekution führte. an der ziffernmäßigen Bestimmtheit der aufgetragenen Leistung, ist der Exekutionstitel nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich der Schuldbetrag durch eine einfache Rechenoperation ermitteln läßt (MietSlg 21.869/23). Soweit die "Bankrate" nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz den Grenzwert von 8,5 % unterschreiten sollte, kann der Beklagte Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, EO erheben, falls die klagende Partei dann weiterhin auf die Einbringung von 14,5 % Zinsen aus dem geschuldeten Kapital Exekution führte.
Wie im Berufungsverfahren ist der Beklagte auch noch in der Revision der Ansicht, er sei wegen der "Unteilbarkeit des EDV-Systems" berechtigt gewesen, der klagenden Partei "sämtliche Störungen und Mängel des Systems, unabhängig davon, ob sie der Hard- oder der Software zuzuordnen" gewesen seien, entgegenzuhalten. Das Berufungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, daß die auf die "Einheit des Vertrages über die Hard- und Software" bezogenen Rechtsmittelausführungen gegen das Neuerungsverbot verstoßen hätten. Der Hard- und der Softwareprozeß seien nämlich teilweise zur gemeinsamen Verhandlung verbunden gewesen. Während der Verbindung sei aber in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15.April 1993 in Ansehung "der Einheit des Vertrages über die Hard- und Software ein ausführliches Vorbringen erstattet" worden.
Dem Beklagten ist zuzugestehen, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes, er habe im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen erstattet, daß der Software- und der Hardwarevertrag "eine wirtschaftliche Einheit und in ihrer Wirksamkeit voneinander abhängig" gewesen seien, in dieser Allgemeinheit unrichtig ist. Der Revisionswerber behauptete nämlich in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15.April 1993, als der Software- und der Hardwareprozeß zur gemeinsamen Verhandlung verbunden waren, daß sich "die Einheitlichkeit des Vertrages über die Hardware, die Software und die Konvertierung auch aus der Tatsache" ergebe, "daß die Auslieferung der Hardware und die Durchführung der Konvertierung erst nach Zustimmung" des Softwarelieferanten erfolgt sei (ON 70 S. 11). In derselben Verhandlungstagsatzung behauptete der Beklagte schließlich aber auch noch bestimmt bezeichnete und nach seiner Meinung "unbehebbare Mängel" der Software (ON 70 S. 14). Im übrigen wurde bereits in der Klagebeantwortung vorgebracht, daß die Software nach dem mit deren Lieferanten abgeschlossenen "Programm-Nutzungsvertrag ... nur auf der von der klagenden Partei vermieteten EDV-Anlage betrieben werden" könnte, die Nutzungsdauer der Programme gegenüber dem Softwarelieferanten mit dem Zeitraum beschränkt worden sei, "als der Beklagte die von der klagenden Partei gemietete EDV-Anlage in seiner Kanzlei in Benützung" habe und deren klagloser Betrieb "sowohl eine einwandfreie Hardware als auch eine einwandfreie Software" voraussetze. Weise eine Komponente Mängel auf, werde die Benützbarkeit der gesamten Anlage beeinträchtigt (ON 3 S. 2). Schließlich bestritt der Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 14.Oktober 1986 auch das Vorbringen der klagenden Partei, sie habe keinen Einfluß auf die Anwenderprogramme und es seien die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen "ausschließlich in den drei Verträgen (Anmerkung: mit der klagenden Partei) festgehalten, die eine Einheit bilden" würden (ON 4 S. 2 und 4). Damit erstattete der Beklagte aber auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Hardwareprozeß ein auf die Einheit der Verträge für das EDV-System bezogenes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz. Dieses vermag jedoch, wie im einzelnen noch zu begründen sein wird, den in der Revision vertretenen Prozeßstandpunkt dennoch nicht zu stützen.
Im Schrifttum wurde bereits 1977, als in Österreich etwa 8000 Bürocomputer im Einsatz waren, die Ansicht vertreten, daß es "zu einfach" wäre, die Software jeweils als Computerzubehör aufzufassen. Für die "rechtliche Eigenständigkeit der Software" spreche etwa der Umstand, daß diese häufig durch Dritte für Computer aller Art produziert werde und ein Computer auch ohne Software "angekauft werden" könne (Eckert, Der Computer, ein Rechtsobjekt sui generis, ÖJZ 1977, 39 f). Dabei war Ausgangspunkt der Erörterungen ein durch die Gerichte entschiedener Fall, nach dem eine Gemeinde bei einem bestimmten Lieferanten einen "Computer der mittleren Datentechnik samt drei angeblich fertigen Programmen" gekauft hatte. Die Erörterung des Problems der Behandlung der Software als selbständiges Wirtschaftsgut mit einem von der Hardware abgesonderten rechtlichen Schicksal erfolgte also ausgehend von einem auf beide Komponenten bezogenen Vertrag mit einem Lieferanten. Auch später wurde die Einheit getrennter Hardware- und Softwareverträge nur in Ansehung eines Anbieters und späteren Lieferanten erörtert (Iro, Leistungsstörungen bei gemeinsamer Anschaffung von Hardware und Software, RdW 1984, 266; Gruber, Wandlung bei Verträgen über Hard- und Software, RdW 1989, 354; Fischer-Cermak/Weilinger, Gewährleistung für geleaste EDV-Anlagen [Hard- und Software], EDVuR 1989, 84). Diese Äußerungen beziehen sich also nur darauf, unter welchen Voraussetzungen verschiedene Verträge über die Hard- und Software mit einem Lieferanten als rechtsgeschäftliche Einheit anzusehen seien. In diesem Zusammenhang hebt etwa Gruber (aaO) ausdrücklich hervor, daß sich das erörterte Thema des Wandlungsrechts "naturgemäß nur dann" stelle, wenn die Hard- und Software von einem Lieferanten bezogen worden sei.
Der Oberste Gerichtshof bejahte etwa beim Kauf eines mit einem Standardprogramm ausgestatteten Kleincomputers bei einem Lieferanten das Vorliegen eines einheitlichen und unteilbaren Vertrags über das Gerät und das Programm (SZ 50/85 = JBl 1978, 374 = EvBl 1978/9). Zum gleichen Ergebis gelangte er später in Ansehung der Lieferung eines Handterminals samt einer für den Anwender "maßgeschneiderten" Spezialsoftware durch einen Vertragspartner (RdW 1991, 230). Der Oberste Gerichtshof sah die Rechtslage dagegen in einem Fall anders, in dem die Verträge über das Programm einerseits und das Gerät andererseits mit verschiedenen Lieferanten geschlossen wurden. Obwohl zwischen den Verträgen "enge wirtschaftliche Zusammenhänge" bestanden, sprach er aus, daß es an einem einheitlichen und somit unteilbaren Erfüllungsanspruch im Sinne einer rechtlichen Einheit schon "wegen der Verschiedenheit der Vertragspartner" fehle (HS X/XI/32).
Auch nach der deutschen Rechtslage ist im allgemeinen kein einheitliches Rechtsverhältnis anzunehmen, wenn die Hard- und die Software von verschiedenen Vertragspartnern bezogen werden (Redeker, Der EDV-Prozeß [1992] Rz 359). Es wird auch betont, daß ein wirtschaftlicher Zusammenhang der von zwei Lieferanten erbrachten Leistungen noch nicht genügt, um die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte als Einheit zu behandeln (Zahrnt, Vertragsrecht für Datenverarbeiter2 [1991] 152). In der Rechtsprechung wird die Einheitlichkeit der mit verschiedenen Vertragspartnern über die Hard- und Software abgeschlossenen Verträge nur dann angenommen, wenn deren wechselseitige Abhängigkeit so weit geht, daß sie miteinander "stehen und fallen" sollen (BGH NJW 1976, 1931 [1932]).
Die Begründung einer Einheitlichkeit der mit zwei Lieferanten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird im Schrifttum etwa unter den Gesichtspunkten einer ausdrücklich zu vereinbarenden Gesamtschuldnerschaft, eines Gesamtrechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB oder zusammengehörender Leistungen gemäß § 469 BGB versucht (Zahrnt aaO). Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung der - auch für das Recht der Leistungsstörungen - wirksamen Vertragsverbindung, wird für die Beurteilung der Einheitlichkeit schließlich darauf abgestellt, ob das gemeinsame Auftreten der Lieferanten einen Koppelungswillen demonstriert habe und in den von ihnen erbrachten Leistungen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zu erblicken sei (Zahrnt aaO 152 f). Aber selbst bei Annahme eines aus mehreren Einzelverträgen bestehenden einheitlichen Rechtsgeschäfts wird, falls Die Begründung einer Einheitlichkeit der mit zwei Lieferanten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird im Schrifttum etwa unter den Gesichtspunkten einer ausdrücklich zu vereinbarenden Gesamtschuldnerschaft, eines Gesamtrechtsgeschäfts gemäß Paragraph 139, BGB oder zusammengehörender Leistungen gemäß Paragraph 469, BGB versucht (Zahrnt aaO). Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung der - auch für das Recht der Leistungsstörungen - wirksamen Vertragsverbindung, wird für die Beurteilung der Einheitlichkeit schließlich darauf abgestellt, ob das gemeinsame Auftreten der Lieferanten einen Koppelungswillen demonstriert habe und in den von ihnen erbrachten Leistungen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zu erblicken sei (Zahrnt aaO 152 f). Aber selbst bei Annahme eines aus mehreren Einzelverträgen bestehenden einheitlichen Rechtsgeschäfts wird, falls - wie hier - eine Preisminderung begehrt wird, schließlich die Frage gestellt, ob "der Anwender sein Recht gegenüber dem schuldigen Lieferanten suchen" müsse und daher dieser "die gesamte Minderung zu tragen" habe (Zahrnt aaO 154).
Diese auf die österreichische und deutsche Rechtslage bezogenen Erörterungen belegen, daß beim Abschluß von Verträgen mit verschiedenen Lieferanten gewöhnlich kein einheitliches Rechtsgeschäft über die EDV-Anlage und die Software anzunehmen ist. Eine Ausnahme von dieser Regel könnte nur dann vorliegen, wenn die Vertragsparteien die Unteilbarkeit ihrer Leistungen entweder ausdrücklich vereinbarten oder eine derartige Vertragskoppelung im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB durch solche Handlungen erklärten, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Eine ausdrückliche Vertragskoppelung über die Unteilbarkeit der Leistungen des SoftwareAnlage und die Software anzunehmen ist. Eine Ausnahme von dieser Regel könnte nur dann vorliegen, wenn die Vertragsparteien die Unteilbarkeit ihrer Leistungen entweder ausdrücklich vereinbarten oder eine derartige Vertragskoppelung im Sinne des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB durch solche Handlungen erklärten, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Eine ausdrückliche Vertragskoppelung über die Unteilbarkeit der Leistungen des Software- und des Hardwarelieferanten wurde vom Beklagten nicht behauptet. Dessen Vorbringen, daß die Software nach der mit deren Lieferanten geschlossenen Vereinbarung "nur auf der von der klagenden Partei vermieteten EDV-Anlage betrieben werden" könne und die Nutzungsdauer der Programme durch die Zeit der Gerätemiete beschränkt sei, hat noch nicht die für die Annahme einer Vertragseinheit erforderliche starke Indizwirkung, weil eine ähnliche Bezugnahme im Vertrag mit der klagenden Partei als Hardwarelieferanten auf die Leistungen des Programmanbieters weder behauptet noch festgestellt wurde. Im übrigen läßt das Vorbringen des Beklagten nur erkennen, daß die mit verschiedenen Lieferanten abgeschlossenen Verträge für ihn eine wirtschaftliche Einheit bildeten, die jedoch nach den bisherigen Darlegungen allein nicht ausreicht, um dem in der Revision begründeten Prozeßstandpunkt zum Erfolg zu verhelfen. Es führt aber auch die Rechtspflicht zur Koordination selbständiger Teilleistungen verschiedener Vertragspartner noch nicht zur rechtsgeschäftlichen Einheit (Heussen in Computerrechts-Handbuch [1995] Rz 5 zu ON 24). Diese Koordinationspflicht wird in der österreichischen Rechtsprechung besonders am Beispiel selbständiger Werkverträge mit mehreren Unternehmern behandelt. Danach haben sich die Unternehmer vom Vorliegen der für das Gelingen und die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks erforderlichen positiven und vom Fehlen der sein Mißlingen indizierenden negativen Bedingungen zu überzeugen, wenn die Funktionsfähigkeit einer Anlage den technischen Zusammenschluß ihrer Teile erfordert, um den Besteller vor Schaden zu bewahren, der aus der mangelnden Harmonisierung und Abstimmung der einzelnen Teile des Gesamtwerks entstehen kann (SZ 64/144; SZ 63/20). Dieser Lösungsansatz ist über die Grenzen des Werkvertragsrechts verallgemeinerungsfähig, wenn - wie hier - die Koordination verschiedener Leistungstypen (Software und Hardware) erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Funktion des EDV-Systems sicherzustellen. Es hat daher auch der Vermieter der Hardware das für das Gelingen der Datenverarbeitungsaufgabe Erforderliche beizutragen. Dem muß hier aber deshalb nicht weiter nachgegangen werden, weil der Beklagte nicht behauptete, ein ordnungsgemäßes Funktionieren des durch die Verknüpfung von Soft- und Hardware hergestellten EDV-Systems sei deshalb mißlungen, weil die klagende Partei als Gerätevermieterin bestimmte von ihr zu erfüllende Koordinationspflichten verletzt habe.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß das vom Beklagten im Verfahren erster Instanz erstattete Tatsachenvorbringen nicht ausreicht, um eine Gewährleistungspflicht der klagenden Partei für allfällige Mängel der durch einen anderen Vertragspartner bereitgestellten Software zu begründen. Demnach bedurfte es zur Prüfung der Berechtigung der geltend gemachten Preisminderung auch keiner Feststellungen darüber, ob die behaupteten Softwaremängel die Ursache für eingetretene Systemstörungen waren. Das Berufungsgericht nahm daher im Ergebnis richtig die auf eine Einheitlichkeit der Verträge bezogene Argumentation des Beklagten nicht zum Anlaß, daß Ersturteil aufzuheben, um Feststellungen zu den behaupteten Softwaremängeln nachtragen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind somit allfällige Softwaremängel weder für die Beurteilung des Abnahmezeitpunkts des Mietobjekts noch für Fragen der Fälligkeit und Höhe der zu entrichtenden Mietzinse von Bedeutung. Der Beklagte durfte aber aufgrund des hier zu beurteilenden Sachverhalts auch nicht von einer Minderung der Mietzinsforderung der klagenden Partei gemäß § 1096 ABGB (vgl zu deren Voraussetzungen etwa: ImmZ 1991, 360 mwN; Würth in Rummel, ABGBZusammenfassend ergibt sich daher, daß das vom Beklagten im Verfahren erster Instanz erstattete Tatsachenvorbringen nicht ausreicht, um eine Gewährleistungspflicht der klagenden Partei für allfällige Mängel der durch einen anderen Vertragspartner bereitgestellten Software zu begründen. Demnach bedurfte es zur Prüfung der Berechtigung der geltend gemachten Preisminderung auch keiner Feststellungen darüber, ob die behaupteten Softwaremängel die Ursache für eingetretene Systemstörungen waren. Das Berufungsgericht nahm daher im Ergebnis richtig die auf eine Einheitlichkeit der Verträge bezogene Argumentation des Beklagten nicht zum Anlaß, daß Ersturteil aufzuheben, um Feststellungen zu den behaupteten Softwaremängeln nachtragen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind somit allfällige Softwaremängel weder für die Beurteilung des Abnahmezeitpunkts des Mietobjekts noch für Fragen der Fälligkeit und Höhe der zu entrichtenden Mietzinse von Bedeutung. Der Beklagte durfte aber aufgrund des hier zu beurteilenden Sachverhalts auch nicht von einer Minderung der Mietzinsforderung der klagenden Partei gemäß Paragraph 1096, ABGB vergleiche zu deren Voraussetzungen etwa: ImmZ 1991, 360 mwN; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 1096) ausgehen. Er befand sich somit im Leistungsverzug, der zumindest leicht fahrlässig und daher schuldhaft war. Deshalb wäre er zur Leistung der vereinbarten Verzugszinsen auch dann verpflichtet, wenn übrigen seine in der Revision vertretene Ansicht zuträfe, daß dieser Nebenanspruch "wohl als Schadenersatz gedacht" gewesen sei und eine Leistungspflicht nur bei subjektiver Vorwerfbarkeit des Zahlungsverzugs auslösen habe können. Der Beklagte geht also auch unrichtig davon aus, er habe seiner Verpflichtung zur Bezahlung der monatlich fällig gewordenen Mietzinse bereits am 11.Juli 1988 vollständig entsprochen gehabt, weil dieser Auffassung die irrige Annahme zugrunde liegt, es sei keine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen entstanden. Soweit der Beklagte im übrigen ausführt, daß er am 11.Juli 1988 Eigentümer der EDV Rz 10 zu Paragraph 1096,) ausgehen. Er befand sich somit im Leistungsverzug, der zumindest leicht fahrlässig und daher schuldhaft war. Deshalb wäre er zur Leistung der vereinbarten Verzugszinsen auch dann verpflichtet, wenn übrigen seine in der Revision vertretene Ansicht zuträfe, daß dieser Nebenanspruch "wohl als Schadenersatz gedacht" gewesen sei und eine Leistungspflicht nur bei subjektiver Vorwerfbarkeit des Zahlungsverzugs auslösen habe können. Der Beklagte geht also auch unrichtig davon aus, er habe seiner Verpflichtung zur Bezahlung der monatlich fällig gewordenen Mietzinse bereits am 11.Juli 1988 vollständig entsprochen gehabt, weil dieser Auffassung die irrige Annahme zugrunde liegt, es sei keine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen entstanden. Soweit der Beklagte im übrigen ausführt, daß er am 11.Juli 1988 Eigentümer der EDV-Anlage geworden sei, weshalb er ab Juli 1988 keine monatlichen Mietzinse mehr zu zahlen gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, daß das Erstgericht ohnehin annahm, daß ab 3.Juli 1988 kein Entgelt mehr für Miete und Programmnutzungsgebühr zu berechnen gewesen sei.
Die Vorinstanzen verrechneten die vom Beklagten geleisteten Zahlungen unter Berufung auf § 1416 ABGB zuerst auf die insgesamt fälligen Zinsen für die unberichtigt gebliebenen monatlichen Mietzinsbeträge und erst danach auf die fälligen Kapitalschulden, ohne daß die monatlichen Mietzinsforderungen als eigene Schuldposten behandelt worden wären. Daß eine derartige Tilgungsreihenfolge geboten sei, ergebe sich nach Ansicht des Berufungsgerichts aus dem klaren Wortlaut des § 1416 ABGB. Das Gesetz unterscheide zwar zwischen einem bereits eingeforderten und wenigstens fälligen Kapital, mache aber keinen Unterschied, ob Teile des insgesamt fälligen Kapitals früher als andere fällig geworden seien. Das Erstgericht habe daher die Anrechnung bei dem hier vorliegenden Dauerschuldverhältnis richtig durchgeführt. Dagegen wendet sich der Beklagte zu Recht.Die Vorinstanzen verrechneten die vom Beklagten geleisteten Zahlungen unter Berufung auf Paragraph 1416, ABGB zuerst auf die insgesamt fälligen Zinsen für die unberichtigt gebliebenen monatlichen Mietzinsbeträge und erst danach auf die fälligen Kapitalschulden, ohne daß die monatlichen Mietzinsforderungen als eigene Schuldposten behandelt worden wären. Daß eine derartige Tilgungsreihenfolge geboten sei, ergebe sich nach Ansicht des Berufungsgerichts aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 1416, ABGB. Das Gesetz unterscheide zwar zwischen einem bereits eingeforderten und wenigstens fälligen Kapital, mache aber keinen Unterschied, ob Teile des insgesamt fälligen Kapitals früher als andere fällig geworden seien. Das Erstgericht habe daher die Anrechnung bei dem hier vorliegenden Dauerschuldverhältnis richtig durchgeführt. Dagegen wendet sich der Beklagte zu Recht.
Gemäß § 1416 ABGB sind Zahlungen, wenn den Widmungserklärungen des Schuldners vom Gläubiger - wie hier - widersprochen wurde, zuerst auf Zinsen, dann auf das Kapital, von mehreren Kapitalien aber auf dasjenige anzurechnen, das schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem auf dasjenige, welches schuldig zu bleiben, dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt. Der Wortlaut des Gesetzes sagt nicht, was geschehen soll, wenn etwa mehrere Kapitalien samt Zinsen fällig sind, nämlich ob insgesamt alle Zinsen vor den Kapitalien zu tilgen seien oder eine andere Art der Anrechnung gesetzeskonform erscheine.Gemäß Paragraph 1416, ABGB sind Zahlungen, wenn den Widmungserklärungen des Schuldners vom Gläubiger - wie hier - widersprochen wurde, zuerst auf Zinsen, dann auf das Kapital, von mehreren Kapitalien aber auf dasjenige anzurechnen, das schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem auf dasjenige, welches schuldig zu bleiben, dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt. Der Wortlaut des Gesetzes sagt nicht, was geschehen soll, wenn etwa mehrere Kapitalien samt Zinsen fällig sind, nämlich ob insgesamt alle Zinsen vor den Kapitalien zu tilgen seien oder eine andere Art der Anrechnung gesetzeskonform erscheine.
Zeiller (Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, Anm 5 zu § 1416) erwähnt nur, daß zuerst "die Abrechnung auf die Zinsen" geschehe, weil "selbe der Gläubiger (Capitalist) gewöhnlich zu seinem jährlichen Aufwande nöthig" habe und von fälligen Zinsen nicht wieder Zinsen fordern dürfe. Auch Stubenrauch (Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche II 836) spricht davon, daß "zunächst auf die Zinsen und dann erst auf das Capital abgerechnet" werde, "da die Zinsen, als eine bloße Nebenverbindlichkeit, mit der Hauptschuld erlöschen würden und ... eine Verzögerung in der Zinsenzahlung auch nicht einmal durch die Leistung von Verzugszinsen wieder ausgeglichen werden" könne. Seien jedoch "keine Zinsen ausständig", so sei "die fällige Schuld vor der nicht fälligen als getilgt anzusehen". Nach dem daraus erkennbaren gedanklichen Zusammenhang vertritt Stubenrauch offenbar die Ansicht, daß eine Zahlung nach der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge auch dann zunächst insgesamt auf Zinsen anzurechnen sei, wenn sich diese auf zu verschiedenen Zeitpunkten fällig gewordene und vorerst unberichtigt gebliebene Kapitalien beziehen. Nach Gschnitzer (in Klang2 VI 384) sei eine Leistung zunächst auf Zinsen anzurechnen, was der Natur der Sache deshalb entspreche, weil die Zinsenforderung das Dasein der Hauptforderung voraussetze. Ginge man entgegengesetzt vor, werde dadurch das Interesse des Gläubigers verletzt, der dann "für die Zukunft sowohl die Hauptforderung als auch die Zinsenforderung verlöre". Diese unterliege außerdem einer "besonderen abgekürzten Verjährung". Seien "die Zinsen bedeckt", sei "die Zahlung auf das Kapital anzurechnen". Lägen dagegen "mehrere Kapitalsforderungen vor", stelle "das Gesetz eine Rangordnung auf". Diese Ausführungen lassen keine Stellungnahme zu dem hier zu lösenden Problem erkennen. Auch Mayrhofer/Ehrenzweig (Schuldrecht ATZeiller (Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, Anmerkung 5 zu Paragraph 1416,) erwähnt nur, daß zuerst "die Abrechnung auf die Zinsen" geschehe, weil "selbe der Gläubiger (Capitalist) gewöhnlich zu seinem jährlichen Aufwande nöthig" habe und von fälligen Zinsen nicht wieder Zinsen fordern dürfe. Auch Stubenrauch (Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche römisch II 836) spricht davon, daß "zunächst auf die Zinsen und dann erst auf das Capital abgerechnet" werde, "da die Zinsen, als eine bloße Nebenverbindlichkeit, mit der Hauptschuld erlöschen würden und ... eine Verzögerung in der Zinsenzahlung auch nicht einmal durch die Leistung von Verzugszinsen wieder ausgeglichen werden" könne. Seien jedoch "keine Zinsen ausständig", so sei "die fällige Schuld vor der nicht fälligen als getilgt anzusehen". Nach dem daraus erkennbaren gedanklichen Zusammenhang vertritt Stubenrauch offenbar die Ansicht, daß eine Zahlung nach der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge auch dann zunächst insgesamt auf Zinsen anzurechnen sei, wenn sich diese auf zu verschiedenen Zeitpunkten fällig gewordene und vorerst unberichtigt gebliebene Kapitalien beziehen. Nach Gschnitzer (in Klang2 römisch VI 384) sei eine Leistung zunächst auf Zinsen anzurechnen, was der Natur der Sache deshalb entspreche, weil die Zinsenforderung das Dasein der Hauptforderung voraussetze. Ginge man entgegengesetzt vor, werde dadurch das Interesse des Gläubigers verletzt, der dann "für die Zukunft sowohl die Hauptforderung als auch die Zinsenforderung verlöre". Diese unterliege außerdem einer "besonderen abgekürzten Verjährung". Seien "die Zinsen bedeckt", sei "die Zahlung auf das Kapital anzurechnen". Lägen dagegen "mehrere Kapitalsforderungen vor", stelle "das Gesetz eine Rangordnung auf". Diese Ausführungen lassen keine Stellungnahme zu dem hier zu lösenden Problem erkennen. Auch Mayrhofer/Ehrenzweig (Schuldrecht AT3 567) gibt dazu bloß den Gesetzestext wieder. Koziol/Welser (Grundriß I10 273) begründen ebenso keinen Lösungsansatz. Dagegen bezeichnet es Harrer (in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu § 1416) als herrschende Ansicht, daß die Anrechnung einer Zahlung so zu erfolgen habe, daß nach den Zinsen des ersten Schuldpostens dieser selbst getilgt werde, danach würden die Zinsen des zweiten Schuldpostens vor diesem usw. abgedeckt werden. Der Autor beruft sich dafür nur auf Reischauer (in Rummel, ABGB 273) begründen ebenso keinen Lösungsansatz. Dagegen bezeichnet es Harrer (in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1416,) als herrschende Ansicht, daß die Anrechnung einer Zahlung so zu erfolgen habe, daß nach den Zinsen des ersten Schuldpostens dieser selbst getilgt werde, danach würden die Zinsen des zweiten Schuldpostens vor diesem usw. abgedeckt werden. Der Autor beruft sich dafür nur auf Reischauer (in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu § 1416), der dort allerdings soweit nur seine eigene Ansicht darstellt, ohne sich dafür auf andere Autoren oder die Rechtsprechung zu berufen. Nach Reischauer seien Zinsen selbständige Schuldposten mit eigenen Fälligkeiten und besonderen Verjährungszeiten. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge knüpfe an verschiedene selbständige Schuldposten - dazu gehörend Zinsen und Kapitalien - und deren Fälligkeit an. Die frühere gehe der späteren Fälligkeit vor. § 1416 ABGB entscheide einen Fall, "der unter Fälligkeitsgesichtspunkten zur Gleichrangigkeit führen würde ... zugunsten der Vorrangigkeit der Zinsen". Verzugszinsen seien in der angeführten Gesetzesstelle zwar nicht gesondert erwähnt, sie seien jedoch ihrer Natur nach vor dem Kapital abzustatten, obwohl sie - dessen Fälligkeit voraussetzend - später als dieses fällig würden. Gehe es um die Tilgung mehrerer zu verschiedenen Zeitpunkten fällig gewordener Kapitalien, so sei eine Zahlung nicht etwa zuerst (insgesamt) auf die Zinsen der verschiedenen Kapitalforderungen zu verrechnen; so sei nur dann zu verfahren, wenn alle Kapitalien am selben Tag samt Zinsen fällig geworden wären. Rz 21 zu Paragraph 1416,), der dort allerdings soweit nur seine eigene Ansicht darstellt, ohne sich dafür auf andere Autoren oder die Rechtsprechung zu berufen. Nach Reischauer seien Zinsen selbständige Schuldposten mit eigenen Fälligkeiten und besonderen Verjährungszeiten. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge knüpfe an verschiedene selbständige Schuldposten - dazu gehörend Zinsen und Kapitalien - und deren Fälligkeit an. Die frühere gehe der späteren Fälligkeit vor. Paragraph 1416, ABGB entscheide einen Fall, "der unter Fälligkeitsgesichtspunkten zur Gleichrangigkeit führen würde ... zugunsten der Vorrangigkeit der Zinsen". Verzugszinsen seien in der angeführten Gesetzesstelle zwar nicht gesondert erwähnt, sie seien jedoch ihrer Natur nach vor dem Kapital abzustatten, obwohl sie - dessen Fälligkeit voraussetzend - später als dieses fällig würden. Gehe es um die Tilgung mehrerer zu verschiedenen Zeitpunkten fällig gewordener Kapitalien, so sei eine Zahlung nicht etwa zuerst (insgesamt) auf die Zinsen der verschiedenen Kapitalforderungen zu verrechnen; so sei nur dann zu verfahren, wenn alle Kapitalien am selben Tag samt Zinsen fällig geworden wären.
In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs finden sich keine Entscheidungen, die eine Auseinandersetzung mit der hier erörterten Rechtsfrage enthielten. In GlU 6456 ging es um die Anrechnung einer nach Eintreten des Verzugs erfolgten Teilzahlung auf zwei am selben Tag durch gerichtliche Vergleiche begründete Kapitalforderungen, für die ein und derselbe Fälligkeitszeitpunkt sowie der Verfall von Verzugszinsen und Konventionalstrafen vereinbart wurden. Es ging also nicht um die Tilgung von Schuldposten, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig geworden wären. In 4 Ob 542/79 (unveröffentlicht) ging es um die Anrechnung einer Zahlung, der eine Darlehensverbindlichkeit und eine Leistungsverpflichtung aus einem Schuldbeitritt zugrunde lagen. Dabei sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß das Berufungsgericht § 1416 ABGB richtig angewendet habe, weil es die geleistete Zahlung "nach Abdeckung der Zinsen noch zur teilweisen Tilgung der Hypothekarschuld" herangezogen habe. Nach dem Sachverhalt bildeten den Entscheidungsgegenstand zu verschiedenen Zeitpunkten fällig gewordene Kapitalien, auf die sich Zinsenberechnungen für verschiedene Verzugszeiträume bezogen. Es wurde daher § 1416 ABGB ohne nähere Begründung dahin ausgelegt, daß die gesetzliche Tilgungsreihenfolge die Anrechnung einer Zahlung auf alle Verzugszinsen verschiedener Kapitalien vor deren Tilgung erfordere. Die gleiche Ansicht findet sich in 3 Ob 25/81 (unveröffentlicht), wobei ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß "die gesetzliche Verjährungsvorschrift nach § 1416 ABGB zum Tragen" komme und daher die erfolgte Zahlung "zunächst auf die Zinsen In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs finden sich keine Entscheidungen, die eine Auseinandersetzung mit der hier erörterten Rechtsfrage enthielten. In GlU 6456 ging es um die Anrechnung einer nach Eintreten des Verzugs erfolgten Teilzahlung auf zwei am selben Tag durch gerichtliche Vergleiche begründete Kapitalforderungen, für die ein und derselbe Fälligkeitszeitpunkt sowie der Verfall von Verzugszinsen und Konventionalstrafen vereinbart wurden. Es ging also nicht um die Tilgung von Schuldposten, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig geworden wären. In 4 Ob 542/79 (unveröffentlicht) ging es um die Anrechnung einer Zahlung, der eine Darlehensverbindlichkeit und eine Leistungsverpflichtung aus einem Schuldbeitritt zugrunde lagen. Dabei sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß das Berufungsgericht Paragraph 1416, ABGB richtig angewendet habe, weil es die geleistete Zahlung "nach Abdeckung der Zinsen noch zur teilweisen Tilgung der Hypothekarschuld" herangezogen habe. Nach dem Sachverhalt bildeten den Entscheidungsgegenstand zu verschiedenen Zeitpunkten fällig gewordene Kapitalien, auf die sich Zinsenberechnungen für verschiedene Verzugszeiträume bezogen. Es wurde daher Paragraph 1416, ABGB ohne nähere Begründung dahin ausgelegt, daß die gesetzliche Tilgungsreihenfolge die Anrechnung einer Zahlung auf alle Verzugszinsen verschiedener Kapitalien vor deren Tilgung erfordere. Die gleiche Ansicht findet sich in 3 Ob 25/81 (unveröffentlicht), wobei ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß "die gesetzliche Verjährungsvorschrift nach Paragraph 1416, ABGB zum Tragen" komme und daher die erfolgte Zahlung "zunächst auf die Zinsen aller (Anmerkung: Unterstreichung in der referierten Entscheidung) offener Forderungen des Beklagten anzurechnen" gewesen seien. Eine Begründung dafür läßt auch diese Entscheidung vermissen.
Der erkennende Senat schließt sich den Ansichten Reischauers (aaO) und Harrers (aaO) an. Dieser Lösungsansatz entspricht einer billigen Rücksichtnahme auf die Interessen der Parteien des Schuldverhältnisses eher als die gegenteilige Ansicht, wobei anzumerken ist, daß bereits in GlU 6456 als Voraussetzung für die Anwendung des § 1416 ABGB vom "Vorhandensein mehrerer fälliger Schuldposten", aber - zutreffend - auch davon die Rede ist, daß die dispositive Bestimmung des § 1416 ABGB "das Interesse des zahlenden Schuldners unverkennbar" begünstige. Die Gesetzesauslegung kann daher nicht nur durch das Gläubigerinteresse bestimmt sein, nach einer geleisteten Teilzahlung möglichst viele Kapitalschulden aufrechtzuerhalten, damit diese weiterhin Zinsen trügen. Dabei bilden die während eines aufrechten Dauerschuldverhältnisses immer wieder fällig werdenden Einzelleistungen ebenso selbständige Kapitalien im Sinne des § 1416 ABGB. Die vom erkennenden Senat vertretene Lösung entspricht auch der - bei soweit vergleichbarer Rechtslage - herrschenden deutschen Ansicht zu den §§ 366 und 367 BGB. Danach ist § 366 BGB auch auf wiederkehrende Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen anzuwenden (Dirk Olzen in Staudinger, BGB13 Rz 16 mN aus der Rsp). Dabei ist eine "Mehrheit von Schuldverhältnissen" im Sinne des Gesetzes immer dann anzunehmen, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner im Zeitpunkt der Leistungsbewirkung mehrere Ansprüche hat, mögen sich diese aus einer Obligation oder aus mehreren gesonderten Schuldverhältnissen ergeben. Es fallen somit auch mehrere Miet- oder Pachtzinsraten aus einem Dauerschuldverhältnis unter § 366 BGB (Dirk Olzen in Staudinger aaO; Heinrichs in MünchKomm, BGBDer erkennende Senat schließt sich den Ansichten Reischauers (aaO) und Harrers (aaO) an. Dieser Lösungsansatz entspricht einer billigen Rücksichtnahme auf die Interessen der Parteien des Schuldverhältnisses eher als die gegenteilige Ansicht, wobei anzumerken ist, daß bereits in GlU 6456 als Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 1416, ABGB vom "Vorhandensein mehrerer fälliger Schuldposten", aber - zutreffend - auch davon die Rede ist, daß die dispositive Bestimmung des Paragraph 1416, ABGB "das Interesse des zahlenden Schuldners unverkennbar" begünstige. Die Gesetzesauslegung kann daher nicht nur durch das Gläubigerinteresse bestimmt sein, nach einer geleisteten Teilzahlung möglichst viele Kapitalschulden aufrechtzuerhalten, damit diese weiterhin Zinsen trügen. Dabei bilden die während eines aufrechten Dauerschuldverhältnisses immer wieder fällig werdenden Einzelleistungen ebenso selbständige Kapitalien im Sinne des Paragraph 1416, ABGB. Die vom erkennenden Senat vertretene Lösung entspricht auch der - bei soweit vergleichbarer Rechtslage - herrschenden deutschen Ansicht zu den Paragraphen 366 und 367 BGB. Danach ist Paragraph 366, BGB auch auf wiederkehrende Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen anzuwenden (Dirk Olzen in Staudinger, BGB13 Rz 16 mN aus der Rsp). Dabei ist eine "Mehrheit von Schuldverhältnissen" im Sinne des Gesetzes immer dann anzunehmen, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner im Zeitpunkt der Leistungsbewirkung mehrere Ansprüche hat, mögen sich diese aus einer Obligation oder aus mehreren gesonderten Schuldverhältnissen ergeben. Es fallen somit auch mehrere Miet- oder Pachtzinsraten aus einem Dauerschuldverhältnis unter Paragraph 366, BGB (Dirk Olzen in Staudinger aaO; Heinrichs in MünchKomm, BGB3 Rz 2 zu § 366; Zeiss in Soergel, BGB Rz 2 zu Paragraph 366 ;, Zeiss in Soergel, BGB12 Rz 1 zu § 366 je mN aus der Rsp). Bestehen mehrere derartige Hauptforderungen jeweils neben Zinsen und Kosten, ist für die erste zu tilgende Hauptforderung zunächst nach § 366 BGB zu verfahren, der überschießende Rest ist gemäß § 367 BGB auf Kosten und Zinsen dieser Hauptforderung zu verrechnen, ehe die nach § 366 BGB an die Reihe kommende nächste Hauptforderung usw. getilgt wird (Dirk Olzen in Staudinger aaO Rz 5 zu § 367; Heinrichs in MünchKomm aaO Rz 4 zu § 367; Zeiss in Soergel aaO Rz 1 zu § 367). Rz 1 zu Paragraph 366, je mN aus der Rsp). Bestehen mehrere derartige Hauptforderungen jeweils neben Zinsen und Kosten, ist für die erste zu tilgende Hauptforderung zunächst nach Paragraph 366, BGB zu verfahren, der überschießende Rest ist gemäß Paragraph 367, BGB auf Kosten und Zinsen dieser Hauptforderung zu verrechnen, ehe die nach Paragraph 366, BGB an die Reihe kommende nächste Hauptforderung usw. getilgt wird (Dirk Olzen in Staudinger aaO Rz 5 zu Paragraph 367 ;, Heinrichs in MünchKomm aaO Rz 4 zu Paragraph 367 ;, Zeiss in Soergel aaO Rz 1 zu Paragraph 367,).
Die oben begründete Auslegung des § 1416 ABGB führt im hier zu lösenden Anlaßfall - entgegen der durch die Vorinstanzen vertretenen Ansicht - zu der vom Beklagten angestrebten Tilgungsreihenfolge. Dessen Teilzahlungen sind daher auf die der ersten fälligen Mietzinsforderung zuzuordnenden Verzugszinsen, dann auf diese Kapitalforderung, schließlich auf die Verzugszinsen der nächsten Mietzinsrate, dann auf diese selbst usw. anzurechnen. Das erfordert aber eine völlig neue Berechnung der Gesamtschuld des Beklagten und deren durch die geleisteten Zahlungen eingetretenen Tilgungsquote.Die oben begründete Auslegung des Paragraph 1416, ABGB führt im hier zu lösenden Anlaßfall - entgegen der durch die Vorinstanzen vertretenen Ansicht - zu der vom Beklagten angestrebten Tilgungsreihenfolge. Dessen Teilzahlungen sind daher auf die der ersten fälligen Mietzinsforderung zuzuordnenden Verzugszinsen, dann auf diese Kapitalforderung, schließlich auf die Verzugszinsen der nächsten Mietzinsrate, dann auf diese selbst usw. anzurechnen. Das erfordert aber eine völlig neue Berechnung der Gesamtschuld des Beklagten und deren durch die geleisteten Zahlungen eingetretenen Tilgungsquote.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher spruchgemäß aufzuheben. Das Erstgericht wird die klagende Partei im fortgesetzten Verfahren vorerst zur Neuformulierung ihrer auf Kapital und kapitalisierte Verzugszinsen bezogenen Begehren aufgrund der in dieser Entscheidung zur Zahlungsanrechnung gemäß § 1416 ABGB vertretenen Rechtsansicht anzuleiten haben. Die erforderlichen Berechnungsvorgänge werden danach von der klagenden Partei in überprüfbarer Form darzustellen sein, wobei im übrigen auch auf die weitere Entwicklung der "Bankrate" seit dem Schluß der Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang Bedacht zu nehmen sein wird. Zu dieser sind dann ergänzende Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage schließlich die Schuld des Beklagten in der gemäß § 1416 ABGB maßgebenden Tilgungsreihenfolge neu zu berechnen ist. Sollten die Streitteile nach erfolgter Klärung der weiteren Entwicklung der "Bankrate" keine Einigung über die rechnerischen Ergebnisse der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge erzielen, kommt, falls es das Erstgericht für notwendig hält, auch die Beiziehung eines Sachverständigen in Betracht, um das als Grundlage der Restschuld des Beklagten erforderliche umfangreiche Rechenwerk zu erstellen.Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher spruchgemäß aufzuheben. Das Erstgericht wird die klagende Partei im fortgesetzten Verfahren vorerst zur Neuformulierung ihrer auf Kapital und kapitalisierte Verzugszinsen bezogenen Begehren aufgrund der in dieser Entscheidung zur Zahlungsanrechnung gemäß Paragraph 1416, ABGB vertretenen Rechtsansicht anzuleiten haben. Die erforderlichen Berechnungsvorgänge werden danach von der klagenden Partei in überprüfbarer Form darzustellen sein, wobei im übrigen auch auf die weitere Entwicklung der "Bankrate" seit dem Schluß der Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang Bedacht zu nehmen sein wird. Zu dieser sind dann ergänzende Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage schließlich die Schuld des Beklagten in der gemäß Paragraph 1416, ABGB maßgebenden Tilgungsreihenfolge neu zu berechnen ist. Sollten die Streitteile nach erfolgter Klärung der weiteren Entwicklung der "Bankrate" keine Einigung über die rechnerischen Ergebnisse der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge erzielen, kommt, falls es das Erstgericht für notwendig hält, auch die Beiziehung eines Sachverständigen in Betracht, um das als Grundlage der Restschuld des Beklagten erforderliche umfangreiche Rechenwerk zu erstellen.
Die Aufhebungsentscheidung hat die Urteile der Vorinstanzen - im Umfang der Anfechtung - zur Gänze zu erfassen, weil über das Bestehen der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung nicht losgelöst vom Klagebegehren entschieden und daher der Ausspruch, daß die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, auch nicht für sich allein in Rechtskraft erwachsen kann (RZ 1982/42; MietSlg 33.649; SZ 42/168). Anzumerken ist jedoch, daß der Streitgegenstand im fortgesetzten Verfahren auf die erforderliche Neuberechnung der Restschuld des Beklagten beschränkt ist, weil alle anderen im Rechtsmittelverfahren behandelten Themen als abschließend erledigte Streitpunkte anzusehen sind, die nicht neuerlich aufgerollt werden können (Kodek in Rechberger aaO Rz 56 zu § 496 mN aus der Rsp).Die Aufhebungsentscheidung hat die Urteile der Vorinstanzen - im Umfang der Anfechtung - zur Gänze zu erfassen, weil über das Bestehen der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung nicht losgelöst vom Klagebegehren entschieden und daher der Ausspruch, daß die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, auch nicht für sich allein in Rechtskraft erwachsen kann (RZ 1982/42; MietSlg 33.649; SZ 42/168). Anzumerken ist jedoch, daß der Streitgegenstand im fortgesetzten Verfahren auf die erforderliche Neuberechnung der Restschuld des Beklagten beschränkt ist, weil alle anderen im Rechtsmittelverfahren behandelten Themen als abschließend erledigte Streitpunkte anzusehen sind, die nicht neuerlich aufgerollt werden können (Kodek in Rechberger aaO Rz 56 zu Paragraph 496, mN aus der Rsp).
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.