Rechtssatz für 3Ob596/82 7Ob601/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019340

Geschäftszahl

3Ob596/82; 7Ob601/95

Entscheidungsdatum

27.03.1996

Rechtssatz

War das Darlehen einem bestimmten ausdrücklich vereinbarten Zweck gewidmet, den der Darlehensnehmer nicht beachtet hat, dann war der Darlehensgeber berechtigt, die vorzeitige Kündigung des Darlehens auszusprechen und es wegen nachträglichen Wegfalles des ausdrücklichen Geschäftszweckes (Paragraph 1435, ABGB) sofort fällig zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 596/82
    Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 596/82
  • 7 Ob 601/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 601/95
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019340

Dokumentnummer

JJR_19821020_OGH0002_0030OB00596_8200000_001

Rechtssatz für Rv434/14; 7Ob241/62; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012728

Geschäftszahl

Rv434/14; 7Ob241/62; 8Ob68/63; 5Ob131/63; 8Ob73/65; 5Ob87/67; 1Ob91/67; 5Ob267/67; 1Ob34/68; 7Ob143/70; 7Ob116/72; 1Ob251/72; 6Ob139/73; 4Ob11/74; 5Ob188/74; 6Ob202/74; 1Ob645/76; 7Ob818/76; 3Ob574/76; 3Ob67/77; 7Ob713/77; 1Ob581/78; 3Ob529/77; 7Ob560/80; 4Ob128/79; 6Ob579/80; 4Ob561/79; 4Ob599/79; 3Ob654/80; 3Ob520/81; 6Ob797/80; 1Ob627/81; 5Ob584/82; 7Ob793/81; 3Ob585/82; 1Ob757/82; 7Ob542/83; 5Ob550/83; 6Ob597/84; 7Ob578/87; 7Ob577/87; 4Ob541/87; 5Ob514/88; 8Ob649/88; 10Ob502/89; 1Ob689/90; 1Ob537/91; 9ObA7/93; 1Ob529/93; 7Ob515/95 (7Ob516/95); 7Ob601/95; 1Ob234/97m; 3Ob171/00v; 6Ob59/00w; 8ObA210/01t; 9Ob168/02z; 8ObA145/02k; 9ObA1/03t; 2Ob33/05z; 5Ob231/06s; 9Ob17/06z; 8Ob52/07s; 9ObA22/08p; 3Ob241/15k; 7Ob41/16d; 1Ob19/21g; 9Ob49/23f; 3Ob102/25h; 3Ob154/25f

Entscheidungsdatum

28.10.2025

Rechtssatz

Wird der Eintritt einer Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

Entscheidungstexte

  • Rv 434/14
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 03.03.1914 Rv 434/14
    Verstärkter Senat; Amtl Slg NF 1548; GlUNF 6838; Spruchrepertorium Nr 234
  • 7 Ob 241/62
    Entscheidungstext OGH 28.11.1962 7 Ob 241/62
  • 8 Ob 68/63
    Entscheidungstext OGH 02.04.1963 8 Ob 68/63
    Beisatz: Vereitelung einer durch die Behörden der DDR zu erteilenden Grundstücktauschgenehmigung. (T1)
  • 5 Ob 131/63
    Entscheidungstext OGH 24.05.1963 5 Ob 131/63
    Veröff: MietSlg 15040
  • 8 Ob 73/65
    Entscheidungstext OGH 16.03.1965 8 Ob 73/65
  • 5 Ob 87/67
    Entscheidungstext OGH 10.05.1967 5 Ob 87/67
  • 1 Ob 91/67
    Entscheidungstext OGH 18.05.1967 1 Ob 91/67
    Beisatz: Nur vorsätzliche, nicht auch fahrlässige Verhinderung des Eintrittes. (T2)
  • 5 Ob 267/67
    Entscheidungstext OGH 07.02.1968 5 Ob 267/67
  • 1 Ob 34/68
    Entscheidungstext OGH 21.06.1968 1 Ob 34/68
    Veröff: MietSlg 20078
  • 7 Ob 143/70
    Entscheidungstext OGH 28.08.1970 7 Ob 143/70
  • 7 Ob 116/72
    Entscheidungstext OGH 26.04.1972 7 Ob 116/72
    Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 143/70
  • 1 Ob 251/72
    Entscheidungstext OGH 20.12.1972 1 Ob 251/72
    Veröff: MietSlg 24096 = JBl 1973,471
  • 6 Ob 139/73
    Entscheidungstext OGH 05.05.1973 6 Ob 139/73
  • 4 Ob 11/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 11/74
  • 5 Ob 188/74
    Entscheidungstext OGH 02.10.1974 5 Ob 188/74
    Beisatz: Was Treu und Glauben entspricht, ist eine Frage der Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft. (T3)
  • 6 Ob 202/74
    Entscheidungstext OGH 19.12.1974 6 Ob 202/74
  • 1 Ob 645/76
    Entscheidungstext OGH 30.06.1976 1 Ob 645/76
  • 7 Ob 818/76
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 818/76
  • 3 Ob 574/76
    Entscheidungstext OGH 29.03.1977 3 Ob 574/76
    Veröff: EvBl 1977/230 S 520
  • 3 Ob 67/77
    Entscheidungstext OGH 05.07.1977 3 Ob 67/77
  • 7 Ob 713/77
    Entscheidungstext OGH 15.12.1977 7 Ob 713/77
  • 1 Ob 581/78
    Entscheidungstext OGH 12.04.1978 1 Ob 581/78
    Beisatz: Kreditfinanzierung (T4)
  • 3 Ob 529/77
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 3 Ob 529/77
  • 7 Ob 560/80
    Entscheidungstext OGH 20.03.1980 7 Ob 560/80
    Beis wie T2
  • 4 Ob 128/79
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 128/79
    Veröff: SZ 53/67 = RdA 1983,89 (kritisch Löschingg)
  • 6 Ob 579/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 6 Ob 579/80
  • 4 Ob 561/79
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 561/79
    Auch; Beisatz: Herbeiführung der Bedingung wider Treu und Glauben. (T5)
  • 4 Ob 599/79
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 599/79
    Beisatz: Genehmigung nach § 3 Außenhandelsgesetz 1968 hier: um eine gegen Treu und Glauben verstoßende Vereitelung des Eintrittes der Bedingung annehmen zu können, muss überdies feststehen, dass die erforderliche behördliche Genehmigung im Fall einer solchen Antragstellung auch tatsächlich erteilt worden wäre. (T6)
    Veröff: SZ 53/140
  • 3 Ob 654/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 654/80
    Beis wie T4
  • 3 Ob 520/81
    Entscheidungstext OGH 24.06.1981 3 Ob 520/81
  • 6 Ob 797/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 6 Ob 797/80
  • 1 Ob 627/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 627/81
    Vgl; Beisatz: Von einer Verhinderung wider Treu und Glauben kann aber nicht gesprochen werden wenn die Erfüllung der Bedingung dem freien Willen dieser Partei unterliegt. (T7)
    Veröff: EvBl 1982/116 S 398
  • 5 Ob 584/82
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 5 Ob 584/82
    Auch
  • 7 Ob 793/81
    Entscheidungstext OGH 13.05.1982 7 Ob 793/81
  • 3 Ob 585/82
    Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 585/82
  • 1 Ob 757/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 757/82
    Beisatz: Das gegen Treu und Glauben verstoßende Verhalten muss von der Vertragspartei selbst ausgegangen sein. (T8)
  • 7 Ob 542/83
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 542/83
  • 5 Ob 550/83
    Entscheidungstext OGH 19.04.1983 5 Ob 550/83
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Erfolgshonorar eines Versicherungsberaters für Schadensliquidierung. (T9)
  • 6 Ob 597/84
    Entscheidungstext OGH 24.05.1984 6 Ob 597/84
    Auch; Beisatz: Hier: Ungerechtfertigte Verweigerung einer vergleichsweise übernommenen Verpflichtung zur Mitwirkung an einem konkret vorgeschlagenen Kaufabschluss durch einen der beiden Verkäufer einer Liegenschaft. (T10)
  • 7 Ob 578/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 578/87
  • 7 Ob 577/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 577/87
  • 4 Ob 541/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 541/87
    Beis wie T2
  • 5 Ob 514/88
    Entscheidungstext OGH 22.03.1988 5 Ob 514/88
    Vgl aber; Beisatz: Bei Scheidungsvergleich gemäß § 55a EheG nicht anzuwenden. (T11)
  • 8 Ob 649/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 8 Ob 649/88
    Veröff: EvBl 1989/65 S 240
  • 10 Ob 502/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 10 Ob 502/89
  • 1 Ob 689/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 689/90
    Veröff: JBl 1991,382
  • 1 Ob 537/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 537/91
  • 9 ObA 7/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 7/93
    Vgl auch
  • 1 Ob 529/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 529/93
    Veröff: ÖBA 1993,985
  • 7 Ob 515/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 7 Ob 515/95
    Auch; Beis wie T6 nur: Um eine gegen Treu und Glauben verstoßende Vereitelung des Eintrittes der Bedingung annehmen zu können, muss überdies feststehen, dass die erforderliche behördliche Genehmigung im Fall einer solchen Antragstellung auch tatsächlich erteilt worden wäre. (T12)
  • 7 Ob 601/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 601/95
  • 1 Ob 234/97m
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 234/97m
    Auch; Beisatz: Aus der Verletzung einer Treuepflicht kann der Vermittler keine Rechte auf Provisionszahlung herleiten. (T13)
  • 3 Ob 171/00v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 171/00v
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Ob die Bedingung als ausgefallen anzusehen ist, wenn der Begünstigte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. (T14)
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Auch; Veröff: SZ 73/180
  • 8 ObA 210/01t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 210/01t
    Beisatz: Wird ein vom Arbeitgeber angenommenes Vergleichsanbot des Arbeitnehmers zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (statt der vom Betriebsrat angefochtenen Kündigung) von Seiten des Arbeitnehmers unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrates und der Arbeiterkammer gestellt, vom Arbeitnehmer durch Einwirkung auf den Betriebsrat im Sinne einer Versagung der Zustimmung vereitelt, so gilt die Bedingung als eingetreten. (T15)
  • 9 Ob 168/02z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 Ob 168/02z
    Beis wie T2
  • 8 ObA 145/02k
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 ObA 145/02k
  • 9 ObA 1/03t
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 ObA 1/03t
    Auch
  • 2 Ob 33/05z
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 33/05z
    Beis wie T12
  • 5 Ob 231/06s
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 5 Ob 231/06s
    Vgl auch; Beis wie T14
  • 9 Ob 17/06z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 17/06z
    Beis wie T14
  • 8 Ob 52/07s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 52/07s
  • 9 ObA 22/08p
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 22/08p
    Vgl auch
  • 3 Ob 241/15k
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 241/15k
    Auch; Beis wie T14
  • 7 Ob 41/16d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 41/16d
  • 1 Ob 19/21g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 19/21g
    Vgl
  • 9 Ob 49/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.10.2023 9 Ob 49/23f
  • 3 Ob 102/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.07.2025 3 Ob 102/25h
    Beisatz wie T14
  • 3 Ob 154/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 154/25f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1914:RS0012728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19140303_OGH0002_0000RV00434_1400000_001

Rechtssatz für 1Ob436/61; 5Ob249/63; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017406

Geschäftszahl

1Ob436/61; 5Ob249/63; 1Ob176/74; 4Ob544/76; 7Ob536/77; 1Ob622/77; 6Ob729/78; 2Ob559/78; 4Ob535/78 (4Ob536/78); 1Ob32/79; 3Ob583/80; 4Ob599/79; 6Ob709/81; 1Ob43/83; 1Ob531/84; 1Ob578/84; 1Ob531/85; 1Ob687/85; 7Ob577/87; 8Ob674/87; 4Ob516/88; 6Ob515/88; 8Ob649/88; 10Ob502/87; 4Ob512/90; 4Ob1588/91; 9ObA7/93; 8Ob595/92; 1Ob619/93; 3Ob549/93; 7Ob511/95; 7Ob601/95; 7Ob526/96; 1Ob2342/96k; 1Ob290/97x; 2Ob7/98p; 1Ob330/97d; 9ObA141/99x; 3Ob171/00v; 1Ob283/00z; 6Ob39/01f; 9Ob97/01g; 6Ob248/03v; 8ObA94/03m; 2Ob33/05z; 7Ob147/05a; 8Ob52/07s; 7Ob247/10i; 9Ob4/13y; 7Ob41/16d; 2Ob137/16k (2Ob179/16m); 6Ob194/19a; 1Ob19/21g; 2Ob128/22w; 9Ob49/23f; 3Ob154/25f; 10Ob43/25h

Entscheidungsdatum

28.10.2025

Rechtssatz

Auch ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet bereits die Vertragspartner. Zu den sonstigen Gründen der Aufhebung tritt noch der des Ausfalles der Bedingung hinzu. Treu und Glauben sind auch in bedingten Rechtsgeschäften zu wahren. Der bedingt Verpflichtete muss alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 436/61
    Entscheidungstext OGH 25.10.1961 1 Ob 436/61
    Veröff: EvBl 1962/59 S 70
  • 5 Ob 249/63
    Entscheidungstext OGH 12.09.1963 5 Ob 249/63
    Veröff: MietSlg 15041
  • 1 Ob 176/74
    Entscheidungstext OGH 04.12.1974 1 Ob 176/74
    Vgl auch; nur: Treu und Glauben sind auch in bedingten Rechtsgeschäften zu wahren. Der bedingt Verpflichtete muss alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde. (T1)
  • 4 Ob 544/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 544/76
    nur: Treu und Glauben sind auch in bedingten Rechtsgeschäften zu wahren. (T2)
  • 7 Ob 536/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 536/77
  • 1 Ob 622/77
    Entscheidungstext OGH 22.06.1977 1 Ob 622/77
    Beisatz: Es muss insbesondere jeder Partner beim Versuch, die behördliche oder anderweitige Genehmigung zu erlangen, mitwirken; auf keinen Fall darf er die Genehmigung wider Treu und Glauben vereiteln. (T3)
    Veröff: JBl 1978,259
  • 6 Ob 729/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 6 Ob 729/78
    Veröff: SZ 51/155
  • 2 Ob 559/78
    Entscheidungstext OGH 09.01.1979 2 Ob 559/78
    nur T1; Beisatz: Der bedingte Vertrag zeigt daher Vorwirkungen, die jedoch bei Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung nicht soweit gehen, dass auch solche Erfüllungshandlungen verlangt werden könnten, die zur Beendigung des Schwebezustandes nicht erforderlich sind. (T4)
    Veröff: SZ 52/1 = EvBl 1979/167 S 459 = JBl 1980,201
  • 4 Ob 535/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 4 Ob 535/78
    nur: Der bedingt Verpflichtete muss alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen, was die Erfüllung verhindern würde. (T5)
    Beisatz: Weiderecht vor Genehmigung durch Agrarbehörde. (T6)
  • 1 Ob 32/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 32/79
    Veröff: SZ 52/165 = JBl 1981,148
  • 3 Ob 583/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 3 Ob 583/80
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es kann daher wohl auf Ausstellung einer für die Erteilung der Zustimmung des Wohnhauswiederaufbaufonds allenfalls erforderlichen Vertragsurkunde, nicht aber auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers am verkauften, mit Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Miteigentum geklagt werden. (T7)
  • 4 Ob 599/79
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 599/79
    Beis wie T4; Beisatz: Genehmigung nach § 3 AussenhandelsG 1968. (T8)
  • 6 Ob 709/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 6 Ob 709/81
    Vgl
  • 1 Ob 43/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 43/83
    nur T5
  • 1 Ob 531/84
    Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 531/84
    nur T2; nur T5; Beisatz: Dagegen verstößt jedes Verhalten, wodurch der Anspruch des bedingt Berechtigten vereitelt oder beeinträchtigt wird. (T9)
  • 1 Ob 578/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 578/84
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 531/85
    Entscheidungstext OGH 08.05.1985 1 Ob 531/85
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 687/85
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 687/85
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung führt zur Schadenersatzpflicht. (T10)
    Veröff: SZ 59/35
  • 7 Ob 577/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 577/87
    nur T5
    nur: Auch ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet bereits die Vertragspartner. (T11)
  • 8 Ob 674/87
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 8 Ob 674/87
    Veröff: JBl 1990,242 = MietSlg XL/9
  • 4 Ob 516/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 516/88
    nur T11; nur T5; Beisatz: Schon vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung kann auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde geklagt werden (JBl 1975, 652; SZ 52/1 mit weiteren Nachweisen). (T12)
    Veröff: SZ 61/59 = JBl 1988,513
  • 6 Ob 515/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 515/88
    Vgl auch; Beisatz: Bei Vereitelung (durch den Geschäftsführer) kann sich dieser nicht auf den Nichteintritt der Bedingung berufen. (T13)
    Veröff: RdW 1988,290
  • 8 Ob 649/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 8 Ob 649/88
    nur T2; nur T5
  • 10 Ob 502/87
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 10 Ob 502/87
    nur T11; nur T1; Beis wie T3; Veröff: JBl 1990,37
  • 4 Ob 512/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 512/90
    nur T11; nur T5
  • 4 Ob 1588/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 1588/91
    Auch
  • 9 ObA 7/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 7/93
    Vgl auch; nur T2; nur T5; Beis wie T10
  • 8 Ob 595/92
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 8 Ob 595/92
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 66/133 = EvBl 1994/66 S 314 = ZfRV 1994,126
  • 1 Ob 619/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 619/93
    Auch; nur T11; nur T5
  • 3 Ob 549/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 549/93
    Auch; nur T11; nur T5; Beis wie T10
  • 7 Ob 511/95
    Entscheidungstext OGH 22.03.1995 7 Ob 511/95
    nur T11; nur T2; nur T5
  • 7 Ob 601/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 601/95
  • 7 Ob 526/96
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 526/96
    Auch
  • 1 Ob 2342/96k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
    Vgl auch; Beisatz: Beim Übergabsvertrag auf den Todesfall wird dem Übernehmer eine Anwartschaft übertragen, die erst mit dem Todesfall der Übergeberin zum Vollrecht werden soll. (T14)
  • 1 Ob 290/97x
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 290/97x
    Auch; nur T5; Beis wie T6
  • 2 Ob 7/98p
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 7/98p
    Vgl auch; nur T5; Beisatz: Während dieses Schwebezustandes sind die Parteien verbunden, alles zu unternehmen, was zu seiner Beendigung erforderlich ist. Sie können aber selbst in den Fällen, in welchen das Rechtsgeschäft an sich durch gesetzliche Anordnung durch eine Behörde genehmigungspflichtig ist, schon vor der Erteilung der Genehmigung auf Zuhaltung des Vertrages, insbesondere auch auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde klagen. (T15)
  • 1 Ob 330/97d
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 330/97d
    nur T11; Beisatz: Wenngleich noch keine Ansprüche auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht bestehen, äußert der Vertrag Vorwirkungen. So kann sich kein Teil während des Schwebezustands einseitig lösen, der bedingt Verpflichtete schuldet vertragliche Sorgfalt, um für den Fall des Bedingungseintritts leisten zu können, und die Beteiligten trifft die Pflicht, an der Herbeiführung des Bedingungseintritts mitzuwirken. Wenngleich der Berechtigte kein Recht auf Vertragserfüllung durch Erbringung der Hauptleistung hat, stehen ihm doch Anwartschaftsrechte zu. (T16)
    Veröff: SZ 71/153
  • 9 ObA 141/99x
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 9 ObA 141/99x
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem bedingten Vertrag ist jede Beeinflussung des Ablaufes der Ereignisse wider Treu und Glauben unzulässig. (T17)
    Beisatz: Hier: Ruhegenußvertrag. (T18)
  • 3 Ob 171/00v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 171/00v
    Vgl auch; Beisatz: Ob die Bedingung als ausgefallen anzusehen ist, wenn der Begünstigte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. (T19)
  • 1 Ob 283/00z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 283/00z
    Auch; Beisatz: Wirkt die beklagte Partei entgegen ihrer Verpflichtung an der Herbeiführung des Bedingungseintritts nicht mit, so kann dadurch das Vertrauen des Klägers in die korrekte geschäftliche Gebarung der beklagten Partei derart erschüttert werden, dass er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten (beziehungsweise ihn aufzulösen). (T20)
  • 6 Ob 39/01f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 39/01f
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Vertragspartner müssen nach Treu und Glauben alles Erforderliche tun und vorkehren, was notwendig ist, um den Eintritt der Bedingung erfüllen zu können, und alles unterlassen, was die Erfüllung der Bedingung verhindern würde. (T21)
  • 9 Ob 97/01g
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 Ob 97/01g
    nur T5
  • 6 Ob 248/03v
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 248/03v
    Veröff: SZ 2003/160
  • 8 ObA 94/03m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 ObA 94/03m
    Vgl auch; nur T5; Beisatz: Wer die Erfüllung der zur Bedingung gemachten Verpflichtung ohne stichhältigen Grund verweigert, darf sich nicht auf den Nichteintritt der Bedingung berufen. (T22)
  • 2 Ob 33/05z
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 33/05z
  • 7 Ob 147/05a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 147/05a
    nur T11; Bei wie T12
  • 8 Ob 52/07s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 52/07s
    Auch; Beisatz: Ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet bereits die Vertragspartner insoweit, als der bedingt Verpflichtete alles tun und vorkehren muss, was notwendig ist, um den Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen muss, was die Erfüllung verhindern würde. (T23)
  • 7 Ob 247/10i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 247/10i
    Vgl
  • 9 Ob 4/13y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 4/13y
    Auch
  • 7 Ob 41/16d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 41/16d
    Auch
  • 2 Ob 137/16k
    Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 137/16k
    Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Schenkung auf den Todesfall. (T24)
  • 6 Ob 194/19a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 194/19a
    nur T11
  • 1 Ob 19/21g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 19/21g
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Der bedingt Verpflichtete muss alles Erlaubte und Zumutbare tun, um den Bedingungseintritt zu fördern. (T25)
  • 2 Ob 128/22w
    Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 128/22w
    Vgl; Beisatz: Hier: Vermächtnisschuldner hat alles zu unternehmen, um den Schwebezustand zu beenden. (T26)
  • 9 Ob 49/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.10.2023 9 Ob 49/23f
    vgl; Beisatz wie T23
  • 3 Ob 154/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 154/25f
    Beisatz wie T1
  • 10 Ob 43/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.09.2025 10 Ob 43/25h
    vgl; Beisatz wie T23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0017406

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19611025_OGH0002_0010OB00436_6100000_001

Entscheidungstext 7Ob601/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob601/95

Entscheidungsdatum

27.03.1996

Anmerkung

E41937 07A06015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Peter Schulyok, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****-Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Maximilian Eiselsberg ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 10,000.000,-- sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18.Mai 1995, GZ 13 R 54/94-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.Juni 1994, GZ 7 Cg 333/93-12, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Partei war eines der mit der Firma H***** GesmbH in Geschäftsbeziehung stehenden Geldinstitute. Über das Vermögen der Firma H***** wurde am 25.5.1992 der Ausgleich und am 7.9.1992 der Anschlußkonkurs eröffnet. Die klagende Partei trat mit der beklagten Partei als Kaufinteressent der Konkursmasse in Verhandlungen, die dazu führten, daß die beklagte Partei der klagenden Partei mit Schreiben vom 23.7.1992 ein Anbot mit folgendem Inhalt übermittelte:

"Zur Übernahme der Firma H***** erklären wir uns bereit, die uns aus den Unterlagen aufscheinenden Aktiven im dargelegten Umfang und im besichtigten Zustand zu übernehmen, und zwar:

1. Grundstücke und Gebäude lastenfrei für einen Betrag von 25 Millionen Schilling.

2. 14 Maschinen laut Liste S 7,5 Millionen.

3. Flexo-Druckmaschine Windmöller & Hölscher S 27,5 Millionen. Summe:

S 60 Millionen.

Zur Finanzierung dieses Betrages werden Sie uns einen Kredit mit siebenjähriger Laufzeit einräumen, welcher wechselweise von uns bzw. von der von uns zu gründenden Auffanggesellschaft ausgenützt werden kann. Der Kredit ist zu einem Fixzinssatz oder zu einem Satz, welcher sich an der Sekundärmarktrendite orientiert, ausnützbar, worüber in den nächsten Tagen ein Anbot Ihrerseits vorliegen wird, welches von uns angenommen werden muß.

Zur Absicherung der Bedienung des gegenständlichen Kredites dient Ihnen nicht nur unsere wirtschaftliche Bedeutung, sondern auch eine Patronatserklärung, deren Entwurfstext Sie der Anlage entnehmen wollen.

Wir werden vorerst ca. 50 Mitarbeiter in der Auffanggesellschaft übernehmen ...

Im Fall der positiven Abwicklung der skizzierten Übernahme der Aktiven, zu welchen wir auch die Kundenbeziehungen und materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter mit Ausnahme von Vorarbeiten verstehen, erhalten Sie ein Abwicklungs- und Fortführungshonorar in der Höhe von S 10 Millionen, welches Ihnen ohne weitere Aufforderung 90 Tage nach Endunterfertigung der entsprechenden Verträge mit dem Masseverwalter zugezählt wird.

Wir merken an, daß Fertigwaren sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe im Ausmaß von rund S 10 Millionen lagernd (siehe übergebene Liste) sind, welche wir nach unseren Wünschen bis zum 31.12.1992 übernehmen können.

Forderungen und Verbindlichkeiten werden von uns nicht übernommen.

Sie werden dafür Sorge tragen, daß Mitarbeiter Kundenbeziehungen oder erworbenes Know-how nicht verwenden, um dem Unternehmen Schaden zuzufügen für den Fall, daß diese von uns nicht weiterbeschäftigt werden können. Die Ihnen nur denkmöglichen Schritte zur gerichtlichen Durchsetzung der Abwendung solcher möglicher Schäden oder Geschäftsbeeinträchtigungen werden Sie bis hin zu den Höchstgerichten für uns wahrnehmen.

Ausdrücklich machen wir darauf aufmerksam, daß für das vorliegende Anbot die Zustimmung unseres Aufsichtsrates erforderlich ist, um welche wir bis zum 30.9.1992 nachkommen werden.

Unsererseits ist das Angebot jedoch jedenfalls mit 30.9.1992 befristet."

Diesem Anbot war der Entwurf der erwähnten "Patronatserklärung" angeschlossen.

Dieses Schreiben beantwortete die klagende Partei am 29.7.1992 wie folgt:

"... Mit dem Inhalt Ihres Anbotes erklären wir uns prinzipiell einverstanden, mit Ausnahme des Absatzes: "Sie werden dafür Sorge tragen, daß Mitarbeiter Kundenbeziehungen oder erworbenes Know-how nicht verwenden ...".

Wir bitten um Verständnis, daß wir möglicherweise von Ihnen entlassene Mitarbeiter, auch wenn diese nicht loyal handeln, schwerlich gerichtlich verfolgen können.

Der Ordnung halber führen wir die 14 Maschinen, die von Ihnen übernommen werden sollen, im Detail an: ...

Die Kreditabteilung unserer Landesdirektion Oberösterreich wird Ihnen wie gewünscht in den nächsten Tagen ein Kreditanbot in Höhe von S 60 Millionen separat übermitteln ...".

Das erwähnte Kreditanbot wurde der beklagten Partei am 30.7.1992 übermittelt, in dem es einleitend heißt: "... Wir beziehen uns auf die zuletzt geführten Gespräche und teilen Ihnen mit, daß wir Ihnen im Zusammenhang des beabsichtigten Erwerbes von Aktiva aus dem Unternehmen H***** GesmbH, Leobersdorf, unsere grundsätzliche Finanzierungsbereitschaft in Form des nachstehenden Kreditanbotes unterbreiten:

Kreditnehmer: Eine noch zu nennende Auffanggesellschaft.

Kredithöhe: S 60,000.000,--.

Laufzeit: 5 bis 7 Jahre, ein Jahr tilgungsfrei, jährliche Rückzahlungsraten am Ende des Kalenderjahres...."

Abschließend wird ausgeführt: "Diese Grundsatzfinanzierungszusage versteht sich vorbehaltlich der erforderlichen Organgenehmigungen unseres Instituts und ist durch den Abschluß separater Kredit- bzw. Sicherheitenverträge zu konkretisieren und kann erst dann rechtsverbindlich werden. Mit dieser Grundsatzzusage bleiben wir Ihnen bis zum 31.Oktober 1992 im Wort".

In der Folge verhandelten die Streitteile über den Ankauf der Flexo-Druckmaschine und kamen insoweit über die Abstattung des Kaufpreises von S 27,5 Mill. in zwei näher bestimmten Teilbeträgen sowie darüber überein, daß die klagende Partei Gewährleistungsansprüche gegenüber der Firma Windmöller & Hölscher betreiben werde.

Mit Schreiben vom 30.9.1992 lehnte die beklagte Partei eine Zweckwidmung des in Aussicht gestellten Kredites mit dem Hinweis ab, daß der Kredit seitens der klagenden Partei ohne jede Zweckwidmung angeboten worden sei. Die klagende Partei antwortete am 1.10.1992 wie folgt: "... Wir beziehen uns auf die zuletzt geführten Gespräche betreffend der Finanzierung des Ankaufs von Anlagegütern gemäß Ihrem Anbot vom 30.7.1992, das zwischenzeitig betreffend die auf S.1 genannten Akiva um 0,5 Mill. auf S 59,5 Mill. reduziert wurde.

Für die Finanzierung des Erwerbes dieser Anlagegüter, die auf S.1 Ihres vorbezeichneten Anbotes konkretisiert wurden, werden wir Ihnen - oder der Auffanggesellschaft, der Firma Q***** GesmbH - gegen Patronatserklärung K*****-GesmbH & Co KG (in der vorliegenden Form) einen Kredit in Höhe von S 59,5 Mill. zur Verfügung stellen, der ausschließlich für die Bezahlung der vorerwähnten Aktiva ausgenützt werden kann. Sollte die Auffanggesellschaft als Kreditnehmer auftreten, soll uns folgende Erklärung als weitere Sicherheit dienen:

"Für die Dauer des Kreditverhältnisses verpflichten wir uns, die von Ihnen finanzierten Anlagegüter ohne Ihre vorhergehende Zustimmung weder zu belasten noch zu veräußern".

Die Kreditgewährung erfolgt ausschließlich an den jeweiligen Erwerber der auf S.1 Ihres Anbotes definierten Anlagegüter. Alle anderen Bedingungen unserer Grundsatzfinanzierungszusage vom 30.7.1992 bleiben unverändert aufrecht ..."

Die beklagte Partei erklärte daraufhin, daß sie sich an ihr Angebot, der klagenden Partei einen Betrag von S 10 Mill. zukommen zu lassen, nur dann gebunden fühle, wenn der Kreditvertrag in unveränderter Form auf der Grundlage der Promesse ausgestellt werde.

Die klagende Partei blieb bei ihrem Standpunkt, daß sich die Kreditzusage nur auf die Finanzierung der Übernahme der Grundstücke und Gebäude, der 14 Maschinen und der Flexo-Druckmaschine bezogen habe. Es sei unüblich und daher auch nie Vertragsthema gewesen, die Umsatzsteuer, das Warenlager usw. mittels fünfjähriger oder siebenjähriger Annuitätenkredite zu finanzieren. "Aus Entgegenkommen" schlug die klagende Partei jedoch drei weitere Kreditvarianten vor, die aber von der klagenden Partei nicht akzeptiert wurden.

Am 1.10.1992 wurden die betreffenden Kaufverträge mit dem Masseverwalter der Firma H***** GesmbH geschlossen. Der Masseverwalter verkaufte die Betriebsliegenschaft samt Fabriks- und Bürogebäude um netto S 25 Mill. an die beklagte Partei, die 14 Maschinen und die Geschäftsausstattung um netto S 7 Mill. sowie die Flexo-Druckmaschine um netto S 27,500.000,-- und das gesamte Warenlager um netto S 5 Mill. an die in Gründung befindliche Q*****-GesmbH. Die Kaufgegenstände wurden am selben Tag übergeben. Die Kaufpreise wurden letztlich nicht von der klagenden Partei finanziert.

Die klagende Partei begehrte das Abwicklungs- und Fortführungshonorar von S 10 Mill, da der Vertrag laut Anbot der beklagten Partei vom 23.7.1992 wirksam zustandegekommen sei. Die Kreditierung seitens der klagenden Partei sei bloß deshalb nicht erfolgt, weil die beklagte Partei die ursprüngliche Vereinbarung, daß der Kredit nur zur Übernahme der im Anbot genannten Aktiven dienen solle, einseitig dahin habe abändern wollen, daß die klagende Partei damit das Warenlager, die Betriebsmittel und die laufenden Aufwendungen finanzieren wollte bzw daß der für die langfristige Finanzierung der Betriebsliegenschaft gedachte Kreditanteil von S 25 Mill. der neu zu gründenden Firma Q*****-GesmbH zur Finanzierung der Umsatzsteuer, der Vorräte, des Fortführungshonorares usw zukommen sollte. Hilfsweise stützte die klagende Partei ihr Begehren auf die Haftung der beklagten Partei wegen culpa in contrahendo und brachte hiezu vor, daß die klagende Partei im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages Auslagen von insgesamt S 6,538.932,30 getätigt habe. Letztlich machte die klagende Partei auch den Titel der Bereicherung geltend, wozu sie ausführte, daß sich die beklagte Partei den Vorteil aus der Aufrechterhaltung des Betriebes zugewendet habe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß kein vertraglicher Anspruch der klagenden Partei bestehe, weil das Angebot vom 23.7.1992 nicht vorbehaltlos angenommen worden sei, sondern hinsichtlich des Punktes über die Mitarbeiter abgeändert worden sei. Das Schreiben der klagenden Partei vom 29.7.1992 habe die beklagte Partei ihrerseits nicht angenommen. Zudem seien die Verhandlungen hinsichtlich der Kreditgewährung ohne Verschulden der beklagten Partei gescheitert, weil die klagende Partei immer wieder neue Bedingungen für die Krediteinräumung gestellt habe. Die klagende Partei habe sohin die wesentliche Gegenleistung für das in Aussicht gestellte Fortführungshonorar nicht erbracht. Weiters lägen die Voraussetzungen für die Haftung der beklagten Partei für culpa in contrahendo und für einen Bereicherungsanspruch der klagenden Partei nicht vor. Schließlich wendete die klagende Partei eine Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung compansando ein, die aus dem entgangenen Realisat aus Gewährleistungsansprüchen gegenüber der Firma W***** sowie aus den eingetretenen Verlusten aufgrund unrichtiger und mangelhafter Beratung seitens der klagenden Partei zurückzuführen sei.

Das Erstgericht gab ausschließlich den Schriftverkehr zwischen den Streitteilen an Hand der vorgelegten Urkunden wieder und wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, daß die beklagte Partei zwar der als neues Anbot zu wertenden abweichenden Annahme der klagenden Partei vom 29.7.1992 schlüssig zugestimmt habe. Der Honoraranspruch bestehe aber deshalb nicht, weil die zweite vereinbarte Bedingung hiefür, nämlich die Kreditgewährung seitens der klagenden Partei nicht eingetreten sei. Die klagende Partei habe kein geeignetes Kreditanbot gestellt, sondern nur Kreditvarianten als Diskussionsgrundlage für weitere Verhandlungen geboten. Ein Zuspruch aus culpa in contrahendo oder aus Bereicherung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die klagende Partei ihr diesbezügliches Vorbringen trotz Aufforderung nicht entsprechend konkretisiert habe.

Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Verfahren erster Instanz sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht die Zeugen Klaus M***** und Dipl.Ing.Alfred di L***** nicht einvernommen habe, die seitens der klagenden Partei zur Frage des Inhaltes der Willensübereinstimmung zwischen den Streitteilen bei dem dem Anbot vom 23.7.1992 vorangehenden Treffen am 22.7.1992 geführt worden seien. Hiebei sei nach den bisher ungeprüften Behauptungen der klagenden Partei vereinbart worden, daß "K*****" sämtliche Aktiven der Firma H***** (Grundstücke, Maschinen und Flexo-Druckmaschine) um S 60 Mill. übernehme, und daß die beklagte Partei zur Finanzierung der Übernahme der Aktiven einen langfristigen Kredit gewähre. Dieses Vorbringen und die Beweisanbote erschienen zumindest abstrakt geeignet, die dem nachfolgenden Anbot der beklagten Partei vom 23.7.1992 und der Annahme der klagenden Partei vom 29.7.1992 zugrundeliegende Parteienabsicht zu klären, nämlich ob die Anführung des Verwendungszweckes lediglich dazu gedient habe, die von der beklagten Partei beabsichtigte Verwendung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktiva aus dem Unternehmen mitzuteilen, oder ob die Parteienabsicht doch auf eine Verpflichtung der beklagten Partei zur widmungsgemäßen Verwendung des Kredites gerichtet gewesen sei, etwa weil die Konditionen für die Kreditgewährung speziell unter Berücksichtigung einer solchen Bedingung ausgehandelt worden seien. Gemäß Paragraph 914, ABGB sei bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Auch bei der Auslegung der dann im Korrespondenzweg festgehaltenen Einigung der Streitteile seien die dazu abgegebenen Erklärungen der Vertragspartner und die sich daraus ergebende Absicht maßgeblich. Unter "Absicht der Parteien" sei der Geschäftszweck - das sei der objektiv erkennbare Zweck des Vertrages - zu verstehen, über den der Konsens erklärt sei und den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen müsse. Zur Erforschung dieser Parteienabsicht bedürfe es, da schon der Wortlaut des schriftlichen Angebotes und der schriftlichen Annahme keineswegs klar seien, somit der Einvernahme der beantragten Zeugen. Der durch Auslegung unter Berücksichtigung der zu erforschenden Parteienabsicht zu ermittelnde Inhalt der Vereinbarung ermögliche dann in weiterer Folge die Beurteilung, ob die beklagte Partei dadurch, daß sie im Schreiben vom 30.9.1992 eine Bindung an eine bestimmte Verwendung der Kreditvaluta abgelehnt habe, den (möglichen) Eintritt der für das vereinbarte Fortführungshonorar erforderlichen zweiten Bedingung ihrerseits vertragswidrig verhindert habe, oder ob andererseits die klagende Partei dadurch, daß sie entsprechend der eindeutigen Äußerung im Schreiben vom 1.10.1992 die Kreditgewährung allenfalls plötzlich einseitig von der ausschließlichen Verwendung der Kreditvaluta zur Bezahlung der drei Bereiche von Akiven (Grundstücke, Maschinen und Flexo-Druckmaschine) abhängig gemacht habe, von der Vereinbarung abgewichen sei. Die Klärung dieser Frage betreffe auch die subsidiär geltend gemachten Anspruchsgründe, weil die beklagte Partei im zuletzt genannten Fall wohl kein Verschulden am Nichtzustandekommen des in Aussicht genommenen Kreditvertrages und somit auch keine Haftung für allenfalls im Vertrauen auf dessen Abschluß von der klagenden Partei gemachte Aufwendungen treffen könne. Auch die Rückforderung wegen causa data, non secuta sei nach Lehre und Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Rückfordernde die Erreichung des Geschäftszweckes selbst wider Treu und Glauben vereitelt habe. Eine Stellungnahme zur Frage, ob und inwieweit zu diesen Anspruchsgründen überhaupt ein schlüssiges Vorbringen erstattet worden sei, erübrige sich dadurch derzeit.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage der Rechtsqualität der Erwähnung eines beabsichtigten Verwendungszweckes des Kredites inter partes bzw. der ausschließlich vereinbarten Bindung des Kreditnehmers an eine bestimmte Verwendung, ohne daß entsprechende Sicherheiten vereinbart wären, fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Als aktenwidrig rügt der Rekurs die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz, daß die beklagte Partei nunmehr selbst die Ansicht vertrete, daß eine Vereinbarung im Sinne des Anbotes vom 23.7.1992 und der modifizierten Annahme vom 29.7.1992 zustandegekommen sei.

Es ist zwar richtig, daß sich derartiges weder aus dem Vorbringen der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz noch aus ihrer Berufungsbeantwortung mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergibt. Dieser Umstand ist jedoch unerheblich, weil insofern der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes zu folgen ist, daß eine der modifizierten Annahme entsprechende Vereinbarung zwischen den Streitteilen zumindest schlüssig zustandekam.

Gemäß Paragraph 861, ABGB kommt der Vertrag durch korrespondierende Erklärungen der Vertragspartner zustande. Weicht die Annahme vom Anbot ab, liegt also eine geänderte Annahme vor, kommt kein Vertrag zustande, sondern gilt dies als neues Anbot. Nimmt nun der Offerent dieses geänderte Anbot des Oblaten an, kommt auf dieser Grundlage der Vertrag zustande.

Daß die im Anbot vom 23.7.1992 enthaltene Verpflichtung der klagenden Partei, dafür Sorge zu tragen, daß Mitarbeiter Kundenbeziehungen oder erworbenes Know-how nicht verwendeten, bereits Inhalt von Vorgesprächen oder gar nur die schriftliche Fixierung einer bereits getroffenen Vereinbarung gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet. Die klagende Partei lehnte diesen offenbar erstmals schriftlich erstatteten Vorschlag ab und stellte somit im Sinn obiger Ausführungen ein neues Anbot. Dadurch, daß die beklagte Partei gegen den Entfall der von ihr vorgeschlagenen Vertragsbestimmung hinsichtlich der Mitarbeiter nicht nur nicht protestierte und ihn stillschweigend zur Kenntnis nahm, sondern dessenungeachtet weiter an der Erfüllung der (übrigen) Punkte ihres Anbotes und damit jenes der klagenden Partei im nachfolgenden Schriftverkehr ihr Interesse an den Tag legte, ohne die Frage des Vorgehens gegen Mitarbeiter überhaupt nochmals zu erwähnen, hat sie das insoweit vom eigenen Anbot abweichende Anbot der beklagten Partei auch unter Anwendung eines strengen Maßstabes schlüssig (Paragraph 863, ABGB) angenommen vergleiche BankArch 1993/421; 1 Ob 519/94).

Ihrerseits aktenwidrig ist die im Rekurs vertretene Ansicht, das Gericht zweiter Instanz habe das Neuerungsverbot verletzt, weil die klagende Partei im Verfahren erster Instanz gar nicht vorgebracht habe, daß Klaus M***** und Dipl.Ing.Alfred di L***** vereinbart hätten, daß die Kreditmittel nur zur Finanzierung bestimmter Aktiven verwendet werden dürften und daß das Anbot vom 23.7.1992 nur in diesem Sinn zu verstehen sei. Das Gericht zweiter Instanz hat das diesbezügliche Vorbringen der klagenden Partei, das durch die Einvernahme der Zeugen Klaus M***** und Dipl.Ing.Alfred di L***** erwiesen werden soll, korrekt wiedergegeben vergleiche AS 47 und 51). Daraus läßt sich die durch die Zeugenaussagen zu erweisende Behauptung der Vereinbarung der Zweckgebundenheit des Kredites in dem von der klagenden Partei dargestellten Sinn und der dahin zu verstehenden Ausführungen im Anbot und in der Annahmeerklärung ableiten, wobei hinsichtlich der Auslegungsgrundsätze ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Das Gericht zweiter Instanz hat auch zu Recht die Erheblichkeit der - durch die Einvernahme der beiden Zeugen noch zu prüfenden - Frage bejaht, ob eine Zweckgebundenheit des seitens der klagenden Partei zu gewährenden Kredites rechtswirksam vereinbart war.

Die Verknüpfung zwischen dem Kredit und dem damit zu finanzierenden Geschäft kann zwar von ganz unterschiedlicher Intensität sein. Sie kann von der bloßen Anführung des Verwendungszweckes, dem nach dem Willen der Parteien keine weitere Bedeutung zukommen soll, bis zur ausdrücklichen rechtlichen Bindung des Kredites an das finanzierte Geschäft, sodaß Entstehung und Weiterbestand jedes der beiden Verträge vom anderen Vertrag abhängen, reichen. Zwischen der völligen Unabhängigkeit des Kredites vom finanzierten Geschäft bis zur engen rechtlichen Abhängigkeit voneinander sind beliebig viele Zwischenstufen denkbar vergleiche Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei, 58).

Sollte der Kredit vereinbarungsgemäß einem bestimmten Zweck gewidmet und nur zur Erreichung dieses Zweckes zugesichert worden sein, ergibt sich bereits aus Paragraph 901, ABGB, daß die beklagte Partei nicht willkürlich hievon abweichen und den zu verwendenden Kredit zu jedem ihr beliebigen Zweck verwenden hätte können vergleiche 3 Ob 596/82). Ob dies hier der Fall war, wird maßgebend auch mit dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an einer Zweckgebundenheit zusammenhängen. Hiezu führte die klagende Partei bereits im Verfahren erster Instanz aus, daß eine Kreditgewährung im Ausmaß von S 25 Mill. mit einer Laufzeit von 5 bis 7 Jahren an eine erst neu zu gründende und somit finanziell nicht abgesicherte GesmbH zur ausschließlichen Finanzierung von Umlaufvermögen nicht vertretbar gewesen sei, weil für die Bonität der Firma Q*****-GesmbH auch deren Eigentum an der Betriebsliegenschaft entscheidend gewesen sei, wobei auch zu diesem Vorbringen Klaus M***** als Zeuge geführt wurde vergleiche AS 25 und 27). Tatsächlich hat nun nicht die Firma Q*****-GesmbH Eigentum an den Betriebsliegenschaften erworben, sondern die beklagte Partei. Dessenungeachtet wurde seitens der beklagten Partei angekündigt, daß der Kreditteil von S 25 Mill. der Auffanggesellschaft Q*****-GesmbH zur Abdeckung anderer Auslagen zukommen solle. Selbst wenn keine grundbücherliche Sicherstellung des genannten Kredites oder Kreditteiles in Aussicht genommen gewesen wäre, macht es doch für den Kreditgeber einen erheblichen Unterschied, ob der Kreditnehmer Eigentümer einer wertvollen Liegenschaft ist oder ob er über keinerlei Realitäten verfügt. Ungeachtet dessen ist für den Kreditgeber auch von Interesse, ob der Schuldner noch weitere Verbindlichkeiten eingeht, wobei insoweit hier offen blieb, ob die beklagte Partei zusätzlich Fremdkapital zur Finanzierung des Liegenschaftskaufes aufnehmen wollte. Der Zeuge Klaus M***** wird daher auch zu den wirtschaftlichen Erwägungen der klagenden Partei über die behauptete Zweckgebundenheit des Kredites zu vernehmen sein. Es wird zu prüfen sein, inwieweit diese Erwägungen auch der beklagten Partei bekannt waren.

Sollte sich der Prozeßstandpunkt der klagenden Partei als zutreffend erweisen, daß die Zweckgebundenheit des Kredites in dem von ihr behaupteten Sinn bindend vereinbart war, wäre die klagende Partei nicht verbunden gewesen, der beklagten Partei den Kredit ungeachtet dessen zu gewähren, daß die beklagte Partei unmißverständlich ankündigte, sie werde sich nicht an die Vereinbarung über den Kreditzweck halten.

Bei der Bedingung der Kreditgewährung, unter der die beklagte Partei der klagenden Partei den Betrag von S 10 Mill. zu zahlen versprach, handelt es sich um eine aufschiebende Potestativbedingung. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich bei einer aufschiebenden Bedingung aus dem Sinn des Vertrages schon vor Bedingungseintritt eine Bindung der Vertragspartner in mehrfacher Hinsicht. Zunächst kann sich kein Teil während des Schwebezustandes einseitig lösen. Weiters schuldet der bedingt Verpflichtete vertragliche Sorgfalt, um für den Fall des Bedingungseintrittes leisten zu können. Er hat alles zu vermeiden, was zur Unmöglichkeit führen könnte. Darüber hinaus haben die Beteiligten in der Regel nach Paragraph 914, ABGB die Pflicht, am Herbeiführen des Bedingungseintrittes mitzuwirken. Erst recht ist alles zu vermeiden, was zur Bedingungsvereitelung treuwidrig beitragen könnte (JBl 1990, 37 mwN).

Nach dem Spruch 234 = GlUNF 6838 wurde die Fiktion des Paragraph 162, Absatz eins, BGB ("Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten") auch für den österreichischen Rechtsbereich übernommen. Eine Partei darf demnach auf die Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die die andere nach dem Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht erwarten durfte. Die Beurteilung, ob der Eintritt der Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar, die an Treu und Glauben sowie an redlicher Verkehrsanschauung orientiert ist (JBl 1991, 382).

Wie sich aus der vom Erstgericht dargestellten Korrespondenz der Streitteile ergibt, scheiterte die Kreditgewährung seitens der klagenden Partei weder am Erfordernis der Genehmigung durch den Aufsichtsrat noch daran, daß die beklagte Partei nicht mit den seitens der klagenden Partei angebotenen Kreditbedingungen einverstanden gewesen wäre, sondern ausschließlich an dem Umstand, daß die beklagte Partei den Kredit zumindest teilweise für andere Zwecke als für die von der klagenden Partei vorgesehenen verwenden wollte, womit die klagende Partei nicht einverstanden war. War der Kreditzweck aber bereits in der Vereinbarung, in der die Kreditgewährung als zweite Bedingung für die Zahlung von S 10 Mill. an die klagende Partei festgelegt wurde, bindend vereinbart, hätte die beklagte Partei durch ihre Weigerung, den Kredit zum vereinbarten Zweck zu verwenden, die Bedingung der Kreditgewährung vereitelt, ohne daß dieses Verhalten seitens der klagenden Partei nach Treu und Glauben erwartet hätte werden können.

Da auch die anderen geltend gemachten Klagegründe von der aufgezeigten Frage abhängen, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, sind hinsichtlich anderer damit zusammenhängender Fragen derzeit keine weiteren Erwägungen anzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB00601.95.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19960327_OGH0002_0070OB00601_9500000_000