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4 Ob 402/85
Entscheidungstext
OGH
04.02.1986
4 Ob 402/85
Veröff: SZ 59/25 = ÖBl 1986,102
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4 Ob 402/87
Entscheidungstext
OGH
23.02.1988
4 Ob 402/87
Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14
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4 Ob 128/89
Entscheidungstext
OGH
10.10.1989
4 Ob 128/89
Beisatz: Sind mehrere Unternehmen von einer herabsetzenden Tatsachenmitteilung im Sinne § 7 UWG betroffen, dann kann es ihnen nicht verwehrt werden, ihre Ansprüche gesondert geltend zu machen. (T1) Veröff: ÖBl 1990,18 = MR 1989,219 (Korn)
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4 Ob 127/89
Entscheidungstext
OGH
07.11.1989
4 Ob 127/89
Veröff: ÖBl 1990,151
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4 Ob 160/89
Entscheidungstext
OGH
19.12.1989
4 Ob 160/89
nur: Sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, dass andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung bewirkt haben. Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interessen eines Klageberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt. (T2)
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4 Ob 5/90
Entscheidungstext
OGH
20.02.1990
4 Ob 5/90
Beisatz: Nach abermaliger Prüfung kann jedoch die Auffassung, wonach der Fall, dass eine in dem näher beschriebenen Naheverhältnis zum Kläger stehende Person schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt, jenem gleichzustellen sei, in dem sie "erst dabei ist, sich einen Titel zu verschaffen", nicht aufrechterhalten werden. (T3) Veröff: SZ 63/21 = MR 1990,103 = ÖBl 1990,119 = WBl 1990,243
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4 Ob 129/90
Entscheidungstext
OGH
09.10.1990
4 Ob 129/90
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das Interesse der Klägerin, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ein ihrer Meinung nach wettbewerbswidriges Verhalten eines Mitbewerbers zu unterbinden, und sich nicht damit zu begnügen, den Prozesserfolg einer anderen, wenngleich mit ihr in einem Naheverhältnis stehenden Partei abzuwarten, kann nicht als das Interesse der Beklagten, sich Prozesskosten zu ersparen; allein darin liegt aber der Nachteil der Beklagten, wenn sie wegen desselben Verstoßes von mehreren Parteien in Anspruch genommen wird. (T4)
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4 Ob 163/90
Entscheidungstext
OGH
04.12.1990
4 Ob 163/90
Beisatz: Ob zwischen den jeweils Klageberechtigten solche tatsächlichen und/oder rechtlichen Bindungen bestehen, entscheiden immer die Umstände des Einzelfalls. Schon die Verflechtung mehrere Unternehmen in einem Konzern und die Tatsache, dass solche Unternehmen schon bisher gemeinsam vorgegangen sind, kann nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass die eine Gesellschaft tatsächlich auch das Interesse der anderen vollwertig wahren werden. (T5) Veröff: ecolex 1991,262
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3 Ob 46/91
Entscheidungstext
OGH
16.10.1991
3 Ob 46/91
Auch
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4 Ob 56/93
Entscheidungstext
OGH
08.06.1993
4 Ob 56/93
Beis wie T3; Beisatz: Wird im zweiten Verfahren ein Sachverhalt behauptet, der über den im ersten Verfahren geltend gemachten Sachverhalt hinausgeht und der, für sich allein genommen, das Sicherungsbegehren zu begründen vermag, dann ist der Rechtsschutz des zweiten Klägers durch die einstweilige Verfügung nicht vollständig gewahrt. (T6)
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4 Ob 160/93
Entscheidungstext
OGH
30.11.1993
4 Ob 160/93
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4 Ob 163/93
Entscheidungstext
OGH
30.11.1993
4 Ob 163/93
Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 66/163
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4 Ob 69/95
Entscheidungstext
OGH
19.09.1995
4 Ob 69/95
nur: Sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, dass andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung bewirkt haben. Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interessen eines Klageberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, vollwertig gewahrt. (T7)
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4 Ob 2145/96m
Entscheidungstext
OGH
25.06.1996
4 Ob 2145/96m
nur T7
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4 Ob 7/98b
Entscheidungstext
OGH
27.01.1998
4 Ob 7/98b
Ähnlich; nur: Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interessen eines Klageberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt. (T8); Beis wie T5 nur: Ob zwischen den jeweils Klageberechtigten solche tatsächlichen und/oder rechtlichen Bindungen bestehen, entscheiden immer die Umstände des Einzelfalls. (T9)
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4 Ob 201/98g
Entscheidungstext
OGH
28.09.1998
4 Ob 201/98g
nur T8
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4 Ob 169/99b
Entscheidungstext
OGH
13.07.1999
4 Ob 169/99b
Vgl auch; nur T8
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4 Ob 149/00s
Entscheidungstext
OGH
15.06.2000
4 Ob 149/00s
Auch; nur T2
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4 Ob 117/00k
Entscheidungstext
OGH
15.06.2000
4 Ob 117/00k
Vgl auch; nur: Dieses Interesse könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interessen eines Klageberechtigten werde durch eine andere, natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt. (T10)
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4 Ob 241/06d
Entscheidungstext
OGH
19.12.2006
4 Ob 241/06d
Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Rechtsschutzbedürfnis eines Anwalts verneint, weil die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bereits einen im Wesentlichen gleichlautenden Unterlassungstitel erwirkt hat, auf dessen Grundlage sie auch Exekution führt. (T11)
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4 Ob 42/07s
Entscheidungstext
OGH
20.03.2007
4 Ob 42/07s
Auch; nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Rechtsschutzinteresse verneint, weil der Kanzleikollege des Klägers bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügt. (T12)
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4 Ob 171/08p
Entscheidungstext
OGH
18.11.2008
4 Ob 171/08p
Auch; nur T8; Beisatz: Dabei lässt nur das Vorliegen eines Titels, nicht schon ein anhängiges Verfahren das Rechtsschutzinteresse entfallen. (T13)
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4 Ob 131/10h
Entscheidungstext
OGH
31.08.2010
4 Ob 131/10h
Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Konzernmutter der Klägerin verfügt über einen im Kern gleichlautenden Exekutionstitel. (T14)
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4 Ob 165/10h
Entscheidungstext
OGH
05.10.2010
4 Ob 165/10h
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Maßgebend ist, ob sich der zugunsten einer anderen Person bestehende Titel zur Abstellung des gesamten im späteren Verfahren behaupteten Verfahrens eignet. (T15)
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6 Ob 200/13z
Entscheidungstext
OGH
13.03.2014
6 Ob 200/13z
Vgl; Beisatz: Auch für einen Unterlassungsanspruch nach ABGB ist daran festzuhalten, dass das Vorgehen gegen einen von mehreren Unterlassungsschuldnern nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen anderen mittelbaren Störer oder den unmittelbaren Störer beseitigt. (T16)
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4 Ob 102/18f
Entscheidungstext
OGH
17.07.2018
4 Ob 102/18f
Vgl
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4 Ob 179/18d
Entscheidungstext
OGH
23.10.2018
4 Ob 179/18d
Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines Unterlassungstitels aus einem anderen Verbandsverfahren nach §§ 28, 29 KSchG beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T17)