Rechtssatz für 6Ob541/85 3Ob532/87 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020848

Geschäftszahl

6Ob541/85; 3Ob532/87; 1Ob596/95

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Rechtssatz

Der im Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG umschriebene Auflösungsgrund bleibt gewahrt, wenn die Vertragsdauer einschließlich der Verlängerung im Sinne der Paragraphen 1114, f ABGB ein Jahr nicht übersteigt; durch die Verlängerung wird am Wesen des dort genannten Zeitmietvertrages nichts geändert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 09.10.1986 6 Ob 541/85
    Veröff: RdW 1987,258 = JBl 1987,659 (Böhm) = MietSlg XXXVIII/39
  • 3 Ob 532/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 532/87
    Gegenteilig; Beisatz: Verlängerung der Vertragsdauer bedarf der Schriftform. (T1) Veröff: SZ 60/182 = JBl 1988,450 = MietSlg XXXIX/40
  • 1 Ob 596/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 596/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020848

Dokumentnummer

JJR_19861009_OGH0002_0060OB00541_8500000_001

Rechtssatz für 1Ob596/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079871

Geschäftszahl

1Ob596/95

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Norm

MRG §1 Abs2 Z3
MRG §29 Abs1 Z3 litc
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 29 heute
  2. MRG § 29 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 29 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 29 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 29 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  6. MRG § 29 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  7. MRG § 29 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  8. MRG § 29 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Daß ein Vermieter mit dem Abschluß mehrerer Mietverträge die Umgehung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MRG über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes beabsichtigte, hat auf die Anwendbarkeit des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG keinen Einfluß, wenn sich darauf evidentermaßen die Umgehungsabsicht nicht bezog.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 596/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 596/95

Schlagworte

Ergangen zu § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG idF vor dem 3.WÄG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079871

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00596_9500000_001

Rechtssatz für 7Ob577/92 1Ob643/92 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070336

Geschäftszahl

7Ob577/92; 1Ob643/92; 7Ob515/93 (7Ob516/93); 6Ob527/93; 6Ob534/93; 8Ob631/93; 2Ob582/94; 6Ob561/95; 3Ob66/95; 1Ob596/95; 5Ob2133/96d; 2Ob2172/96t

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Norm

MRG §29 Abs1 Z3 litc
  1. MRG § 29 heute
  2. MRG § 29 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 29 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 29 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 29 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  6. MRG § 29 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  7. MRG § 29 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  8. MRG § 29 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Schließt der Vermieter über eine Wohnung einen ein Jahr befristeten Mietvertrag ab und vermietet er anschließend demselben Mieter im selben Haus eine ungefähr gleichartige Wohnung wieder auf ein Jahr, stellt dies eine Umgehung des Kündigungsschutzes dar, weshalb auf das zweite Mietverhältnis Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG nicht anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 577/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 577/92
    Veröff: WoBl 1992,226 (Würth)
  • 1 Ob 643/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 643/92
  • 7 Ob 515/93
    Entscheidungstext OGH 03.03.1993 7 Ob 515/93
    Beisatz: Wenn kein objektiver Grund für den Wohnungstausch vorliegt. (T1)
  • 6 Ob 527/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 6 Ob 527/93
  • 6 Ob 534/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 6 Ob 534/93
  • 8 Ob 631/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1994 8 Ob 631/93
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Weiterer Mietvertrag über eine nahezu gleichartige Wohnung zu nahezu gleichen Bedingungen in einem dem Vermieter ebenfalls gehörigen anderen Haus in unmittelbarer Nähe der früheren Wohnung. (T2)
  • 2 Ob 582/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 582/94
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Trotz Verschiedenheit der Vermieter sind in beiden Häusern dieselben Personen zur Entscheidung über Mietverträge befugt. (T3)
  • 3 Ob 66/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 3 Ob 66/95
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Verträge über Wohnungen in Mietobjekten verschiedener Eigentümer, die von derselben - sei es auch jeweils unabhängig voneinander bestellen - und zum Abschluß von derartigen befristeten Mietverträgen generell betrauten Hausverwaltung geschlossen werden. (T4)
  • 6 Ob 561/95
    Entscheidungstext OGH 01.06.1995 6 Ob 561/95
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 596/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 596/95
    Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 2133/96d
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2133/96d
    Vgl auch
  • 2 Ob 2172/96t
    Entscheidungstext OGH 12.12.1996 2 Ob 2172/96t
    Vgl aber; Beisatz: Kein Umgehungsgeschäft, wenn mit verschiedenen Vermietern zeitlich aufeinanderfolgende befristete Mietverträge abgeschlossen wurden; daß nun der zweite Vermieter durch den Umstand der gemeinsamen Hausverwaltung Kenntnis vom vorher abgeschlossenen befristeten Mietvertrag hat, kann nicht dazu führen, daß nunmehr plötzlich ein Umgehungsgeschäft vorliegt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070336

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0070OB00577_9200000_001

Rechtssatz für 6Ob534/91 1Ob596/95 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070066

Geschäftszahl

6Ob534/91; 1Ob596/95; 1Ob1/97x; 4Ob132/99m

Entscheidungsdatum

18.05.1999

Norm

MRG §29
  1. MRG § 29 heute
  2. MRG § 29 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 29 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 29 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 29 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  6. MRG § 29 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  7. MRG § 29 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  8. MRG § 29 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Es ist zulässig, in Mietverträgen, welche durchsetzbar nur bis zu einer bestimmten Höchstfrist abgeschlossen werden können, sei es von vornherein oder durch Verlängerung ("Kettenverträge") kürzere Endzeitpunkte festzulegen. Dies hat nicht die Ungültigkeit der vereinbarten Befristung, sondern nur zur Folge, daß diese als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden Verträge erst bei Überschreiten der gesetzlichen Höchstfristen die Rechtsfolge eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages auslösen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 534/91
    Entscheidungstext OGH 16.05.1991 6 Ob 534/91
    Veröff: ImmZ 1992,7
  • 1 Ob 596/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 596/95
    Auch
  • 1 Ob 1/97x
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 1/97x
    Auch; Veröff: SZ 70/143
  • 4 Ob 132/99m
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 132/99m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070066

Dokumentnummer

JJR_19910516_OGH0002_0060OB00534_9100000_001

Rechtssatz für 7Ob577/92 1Ob643/92 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070355

Geschäftszahl

7Ob577/92; 1Ob643/92; 7Ob515/93 (7Ob516/93); 2Ob582/94; 1Ob596/95; 5Ob2133/96d; 1Ob1/97x; 3Ob25/97s; 5Ob70/10w; 10Ob62/11g

Entscheidungsdatum

05.06.2012

Norm

MRG §29 Abs1 Z3 litc
  1. MRG § 29 heute
  2. MRG § 29 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 29 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 29 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 29 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  6. MRG § 29 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  7. MRG § 29 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  8. MRG § 29 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die Zeiten wirtschaftlich als Einheit zu betrachtender Verträge sind zusammenzurechnen. Kettenverträge sind nicht unzulässig, sondern als Einheit zu sehen, was bei Überschreiten von Höchstfristen die entsprechende Rechtsfolge auslöst. Diese Bestimmung kann daher nicht durch den Abschluss eines neuen Vertrages im Sinne eines Kettenvertrages anstelle einer Vertragsverlängerung umgangen werden, um das wirklich beabsichtigte Geschäft, nämlich die Verlängerung des ersten Mietvertrages, zu verschleiern.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 577/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 577/92
    Veröff: WoBl 1992,226 (Würth)
  • 1 Ob 643/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 643/92
    Beisatz: Einem Kettenvertrag sind ähnliche Versuche, die Eingriffsnormen des Mietrechtsgesetzes zu umzugehen, gleichzuhalten. (T1)
  • 7 Ob 515/93
    Entscheidungstext OGH 03.03.1993 7 Ob 515/93
  • 2 Ob 582/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 582/94
    nur: Die Zeiten wirtschaftlich als Einheit zu betrachtender Verträge sind zusammenzurechnen. Kettenverträge sind nicht unzulässig, sondern als Einheit zu sehen, was bei Überschreiten von Höchstfristen die entsprechende Rechtsfolge auslöst. (T2)
  • 1 Ob 596/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 596/95
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 2133/96d
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2133/96d
    nur T2; Beisatz: Der neue Mieter ist dann so zu behandeln, als stelle der mit ihm abgeschlossene Mietvertrag nur eine Verlängerung des schon bestehenden Mietverhältnisses dar, sodass wegen Überschreitung der gesetzlichen Frist der Mietvertrag nicht schon durch bloßen Zeitablauf aufgelöst wird. Es kommt zwar zu einer Zusammenrechnung der Zeiten der wirtschaftlich als Einheit zu betrachtenden Verträge, was bei Überschreitung von gesetzlichen Höchstfristen die entsprechenden Rechtsfolgen auslöst. Dies ändert aber nichts daran, dass jeder der im Rahmen einer Vertragskette aufeinanderfolgenden Mieter (Hausgenossen) aktiv legitimiert ist, die Überhöhung des Hauptmietzinses, der auf die jeweilige Zeit seiner Mieterstellung entfällt, geltend zu machen. (T3)
  • 1 Ob 1/97x
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 1/97x
    Veröff: SZ 70/143
  • 3 Ob 25/97s
    Entscheidungstext OGH 15.07.1998 3 Ob 25/97s
    Auch
  • 5 Ob 70/10w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 70/10w
    Auch
  • 10 Ob 62/11g
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 62/11g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070355

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0070OB00577_9200000_002

Rechtssatz für 6Ob67/58 (6Ob161/58) 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016310

Geschäftszahl

6Ob67/58 (6Ob161/58); 1Ob19/54; 6Ob336/64; 1Ob68/71; 1Ob114/71; 3Ob631/78; 2Ob581/79 (2Ob582/79); 2Ob592/79; 5Ob512/80; 3Ob509/80; 5Ob768/80; 7Ob642/82; 1Ob722/83; 8Ob23/84; 3Ob601/84; 7Ob639/85; 3Ob614/89; 1Ob577/90; 1Ob551/94; 1Ob596/95; 4Ob586/95; 1Ob540/95; 7Ob2727/97v; 1Ob183/00v; 2Ob112/00k; 9Ob186/02x; 5Ob41/03w; 1Ob64/04z; 3Ob283/06y; 6Ob109/09m; 6Ob24/10p; 4Ob44/11s; 2Ob176/10m; 4Ob129/12t; 3Ob115/16g; 8Ob52/19h

Entscheidungsdatum

24.07.2019

Norm

ABGB §871 CI
ABGB §875
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 875 heute
  2. ABGB § 875 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der bevollmächtigte Vertreter einer Vertragspartei oder sonst ein Hilfsorgan, dessen sich die Vertragspartei bei dem Vertragsabschluss oder zur Vorbereitung desselben bedient, ist nicht Dritter im Sinne des Paragraph 875, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 67/58
    Entscheidungstext OGH 25.06.1958 6 Ob 67/58
  • 1 Ob 19/54
    Entscheidungstext OGH 04.02.1954 1 Ob 19/54
    Ähnlich; Veröff: EvBl 1954/131
  • 6 Ob 336/64
    Entscheidungstext OGH 17.02.1965 6 Ob 336/64
  • 1 Ob 68/71
    Entscheidungstext OGH 15.04.1971 1 Ob 68/71
    Veröff: EvBl 1972/21 S 43
  • 1 Ob 114/71
    Entscheidungstext OGH 29.04.1971 1 Ob 114/71
    Veröff: SZ 44/59 = JBl 1972,203 = QuHGZ 1972 1/95
  • 3 Ob 631/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 631/78
    Beisatz: Folgeprozess zu 1 Ob 68/71 (T1)
  • 2 Ob 581/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 2 Ob 581/79
    Veröff: HS 10205/21
  • 2 Ob 592/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 2 Ob 592/79
  • 5 Ob 512/80
    Entscheidungstext OGH 01.04.1980 5 Ob 512/80
  • 3 Ob 509/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 3 Ob 509/80
  • 5 Ob 768/80
    Entscheidungstext OGH 09.06.1981 5 Ob 768/80
    nur: Der bevollmächtigte Vertreter einer Vertragspartei ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB. (T2) Veröff: SZ 54/88
  • 7 Ob 642/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 642/82
  • 1 Ob 722/83
    Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 722/83
    Veröff: SZ 56/135 = RdW 1984,40 = NZ 1984,60
  • 8 Ob 23/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 8 Ob 23/84
    Auch; Veröff: JBl 1984,669
  • 3 Ob 601/84
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 3 Ob 601/84
    Vgl auch
  • 7 Ob 639/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 7 Ob 639/85
    nur: Ein Hilfsorgan, dessen sich die Vertragspartei bei dem Vertragsabschluss oder zur Vorbereitung desselben bedient, ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB. (T3) Beisatz: Hier: Finanzierer bedient sich des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages. (T4) Veröff: SZ 58/183 = ÖBA 1986,356
  • 3 Ob 614/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 3 Ob 614/89
    nur T3; Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991,245 = MietSlg XLII/15
  • 1 Ob 577/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 577/90
    Auch
  • 1 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 551/94
    Vgl; Beisatz: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte; für die sorglose Verkennung der Fehlvorstellung des Vertragspartners hat der Geschäftsherr nur dann einzustehen, wenn die Tätigkeit des Gehilfen typischerweise hiezu die Möglichkeit gewährt. (T5) Veröff: SZ 67/136
  • 1 Ob 596/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 596/95
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 586/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 586/95
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 540/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 540/95
    Auch; Veröff: SZ 68/77
  • 7 Ob 2727/97v
    Entscheidungstext OGH 03.12.1997 7 Ob 2727/97v
    Vgl auch; Beisatz: Der vom Verkäufer beauftragte Immobilienmakler ist nicht Dritter im Sinn des § 875 ABGB. (T6)
  • 1 Ob 183/00v
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 183/00v
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nach den Grundsätzen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses haftet - nach Irrtumsrecht - überdies auch der Vertragspartner, dem die fahrlässige Herbeiführung eines rechtlich relevanten Irrtums des anderen zuzurechnen ist. (T7); Veröff: SZ 73/160
  • 2 Ob 112/00k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 2 Ob 112/00k
    Auch
  • 9 Ob 186/02x
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 Ob 186/02x
    nur T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 41/03w
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 41/03w
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 64/04z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 64/04z
    Auch; Beisatz: Bewirkt eine solche Person einen Willensmangel, so wird deren Verhalten der Partei, für die sie tätig wurde, so zugerechnet, als hätte diese selbst gehandelt. (T8)
  • 3 Ob 283/06y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 283/06y
    Auch
  • 6 Ob 109/09m
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 109/09m
    Auch; Beisatz: § 875 ABGB gilt nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung. (T9)
    Beisatz: Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen (2 Ob 112/00k), sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört (1 Ob 551/94; 1 Ob 64/04z). (T10)
    Beisatz: Der Geschäftsherr hat in diesen Fällen die Anfechtung hinzunehmen, auch wenn er von der Irreführung nichts wusste (5 Ob 41/03w). (T11)
    Beisatz: Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus. (T12)
  • 6 Ob 24/10p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 24/10p
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Bem: Hier: erhalten der Anlageberatungsgesellschaft wurde der Abwicklungsbank zugerechnet. (T13)
  • 4 Ob 44/11s
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s
    Auch; nur ähnlich T3; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert. (T14); Veröff: SZ 2011/83
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Vgl; Beis wie T6; Vgl Beis wie T7; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T10; Auch Beis wie T11; Auch Beis wie T12; Beisatz: Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein. (T15)
  • 4 Ob 129/12t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T16); Veröff: SZ 2012/139
  • 3 Ob 115/16g
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 115/16g
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Lässt sich eine Vertragspartei durch einen Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfen vertreten, trifft sie selbst nicht dessen weitergehende Aufklärungspflicht als Vertragsverfasser: (T17)
  • 8 Ob 52/19h
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 Ob 52/19h
    Auch; Beis wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0016310

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19580625_OGH0002_0060OB00067_5800000_001

Rechtssatz für 1Ob68/71; 1Ob114/71; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016309

Geschäftszahl

1Ob68/71; 1Ob114/71; 1Ob319/75; 7Ob602/77; 3Ob631/78; 5Ob573/80; 3Ob509/80; 1Ob715/82; 5Ob573/82; 8Ob23/84; 7Ob639/85; 3Ob630/85; 8Ob617/86; 1Ob551/94; 1Ob596/95; 3Ob7/95; 7Ob272/97v; 2Ob112/00k; 9Ob186/02x; 5Ob41/03w; 1Ob64/04z; 6Ob109/09m; 6Ob24/10p; 4Ob44/11s; 2Ob176/10m; 6Ob13/12y; 4Ob129/12t; 8Ob46/15w; 3Ob93/16x; 2Ob172/17h; 4Ob41/19m; 8Ob52/19h; 3Ob40/23p; 8Ob96/23k; 10Ob36/23a; 3Ob188/24d

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Rechtssatz

Wer auf Seite des Erklärungsgegners steht, für diesen als dessen Organ oder Hilfsorgan aufgetreten ist, und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat, ist nicht Dritter im Sinne des Paragraph 875, ABGB vergleiche HS 407, 645 ua).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 68/71
    Entscheidungstext OGH 15.04.1971 1 Ob 68/71
    Veröff: EvBl 1972/21 S 43
  • 1 Ob 114/71
    Entscheidungstext OGH 29.04.1971 1 Ob 114/71
    Veröff: SZ 44/59 = JBl 1972,203 = QuHGZ 1972 1/95 = HS 8091
  • 1 Ob 319/75
    Entscheidungstext OGH 19.12.1975 1 Ob 319/75
  • 7 Ob 602/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 602/77
  • 3 Ob 631/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 631/78
    Beisatz: Folgeprozeß zu 1 Ob 68/71 (T1)
  • 5 Ob 573/80
    Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 573/80
    Veröff: SZ 53/108
  • 3 Ob 509/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 3 Ob 509/80
    Beisatz: Als Bote, Verhandlungsführer oder Stellvertreter (T2)
  • 1 Ob 715/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 715/82
    Auch
  • 5 Ob 573/82
    Entscheidungstext OGH 21.12.1982 5 Ob 573/82
  • 8 Ob 23/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 8 Ob 23/84
    Auch
  • 7 Ob 639/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 7 Ob 639/85
    Beisatz: Hier: Finanzierer bedient sich des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages. (T3) Veröff: SZ 58/183 = ÖBA 1986,356
  • 3 Ob 630/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 3 Ob 630/85
  • 8 Ob 617/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 617/86
    Beisatz: Dieser Grundsatz muß insbesonders zum Tragen kommen, wenn sich der Erklärungsgegner den ihm aus dem Geschäft erwachsenden Vorteil zuwenden will. (T4)
  • 1 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 551/94
    Vgl; Beisatz: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte; für die sorglose Verkennung der Fehlvorstellung des Vertragspartners hat der Geschäftsherr nur dann einzustehen, wenn die Tätigkeit des Gehilfen typischerweise hiezu die Möglichkeit gewährt. (T5) Veröff: SZ 67/136
  • 1 Ob 596/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 596/95
    Auch
  • 3 Ob 7/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 3 Ob 7/95
  • 7 Ob 272/97v
    Entscheidungstext OGH 03.12.1997 7 Ob 272/97v
    Vgl auch; Beisatz: Der vom Verkäufer beauftragte Immobilienmakler ist nicht Dritter im Sinn des § 875 ABGB. Ein vom Immobilienmakler bewirkter Irrtum ist vielmehr dem Geschäftsherrn (Verkäufer) als eigener zuzurechnen. (T6)
  • 2 Ob 112/00k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 2 Ob 112/00k
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte. (T7) Beisatz: Eine Person, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfe bedient, ist nicht Dritter iSd § 875 ABGB. (T8)
  • 9 Ob 186/02x
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 Ob 186/02x
    Auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 41/03w
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 41/03w
    Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T8
  • 1 Ob 64/04z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 64/04z
    Beisatz: Bewirkt eine solche Person einen Willensmangel, so wird deren Verhalten der Partei, für die sie tätig wurde, so zugerechnet, als hätte diese selbst gehandelt. (T9)
  • 6 Ob 109/09m
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 109/09m
    Auch; Beisatz: § 875 ABGB gilt nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung. (T10)
    Beisatz: Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen (2 Ob 112/00k), sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört (1 Ob 551/94; 1 Ob 64/04z). (T11)
    Beisatz: Der Geschäftsherr hat in diesen Fällen die Anfechtung hinzunehmen, auch wenn er von der Irreführung nichts wusste (5 Ob 41/03w). (T12)
    Beisatz: Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus. (T13)
  • 6 Ob 24/10p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 24/10p
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Bem: Hier: erhalten der Anlageberatungsgesellschaft wurde der Abwicklungsbank zugerechnet. (T14)
  • 4 Ob 44/11s
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert. (T15); Veröff: SZ 2011/83
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Vgl Beis wie T7; Beis wie T11 nur: Sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört. (T16)
    Auch Beis wie T11 nur: Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist. (T17)
    Beisatz: Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein. (T18)
    Beis wie T13 ; Beis wie T12; Beis wie T6; Beisatz: Ein Vertragspartner, der ‑ wenn auch ohne Vorsatz ‑ durch die Zwischenschaltung einer Hilfsperson das Gegenüber des ihm sonst zustehenden (irrtumsrechtlichen) Schutzes berauben würde, soll eben so behandelt werden, als wäre er selbst tätig geworden. (T19)
  • 6 Ob 13/12y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 13/12y
    Auch; Beisatz: Hier: Eine Person, die von einem Privatanleger ersucht wird, einen Käufer für Aktien zu suchen und mit dem Verkauf eines Teils der Aktien beauftragt ist, ist nicht Dritter sondern Gehilfe des Verkäufers. (T20)
  • 4 Ob 129/12t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T21); Veröff: SZ 2012/139
  • 8 Ob 46/15w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 46/15w
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T16
  • 3 Ob 93/16x
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 93/16x
    Auch
  • 2 Ob 172/17h
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 172/17h
    Vgl auch
  • 4 Ob 41/19m
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 41/19m
    Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Keine Zurechnung eines Mitarbeiters der Lieferantin an die finanzierende Leasinggeberin. (T22)
  • 8 Ob 52/19h
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 Ob 52/19h
  • 3 Ob 40/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.09.2023 3 Ob 40/23p
    vgl
  • 8 Ob 96/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 Ob 96/23k
    vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T9; Beisatz nur wie T13
  • 10 Ob 36/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 Ob 36/23a
    Beisatz wie T8; Beisatz wie T10
    Beisatz: hier: Fahrzeug mit Abschalteinrichtung (Thermofenster). (T23)
  • 3 Ob 188/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 3 Ob 188/24d
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016309

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2026

Dokumentnummer

JJR_19710415_OGH0002_0010OB00068_7100000_001

Rechtssatz für 1Ob654/87; 5Ob508/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016469

Geschäftszahl

1Ob654/87; 5Ob508/89; 7Ob602/89; 8Ob605/88; 3Ob614/89; 1Ob605/90; 8Ob636/90; 1Ob562/91; 7Ob636/92; 7Ob603/93; 2Ob557/94; 3Ob1531/94; 7Ob639/94; 4Ob535/95; 2Ob540/94; 1Ob596/95; 5Ob2262/96z; 1Ob84/97b; 9Ob66/98s; 2Ob102/99k; 7Ob59/99y; 4Ob261/99g; 5Ob304/99p; 6Ob325/99h; 6Ob287/00z; 6Ob251/01g; 6Ob39/03h; 5Ob9/03i; 9Ob106/04k; 6Ob316/04w; 6Ob226/06p; 1Ob136/07t; 3Ob212/09m; 2Ob89/13x; 9ObA31/16y; 9ObA132/17b; 9ObA78/18p; 6Ob17/21z; 2Ob26/21v; 7Ob31/22t; 6Ob193/21g; 3Ob2/25b; 10Ob43/25h

Entscheidungsdatum

16.09.2025

Norm

ABGB §879 AV
ABGB §916 B
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 916 heute
  2. ABGB § 916 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Nicht jedes Umgehungsgeschäft ist schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig; es unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Ist dieses nur genehmigungsbedürftig, ist es in seiner rechtlichen Wirkung so lange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, dass es dennoch keiner Genehmigung bedarf.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 654/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 654/87
    Veröff: SZ 60/158 = EvBl 1988/10 S 84
  • 5 Ob 508/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 5 Ob 508/89
    Auch; Beisatz: Hier: Stand allerdings fest, dass die zuständige Grundverkehrsbehörde in dem einzelnen Rechtsgeschäft zwar keinen nach der damaligen Rechtslage genehmigungspflichtigen Rechtserwerb erblickte, das gesamte Vertragswerk aber mangels Erreichbarkeit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung als nichtig ansah; es lag daher hier ein Schwebezustand nicht mehr vor. (T1) Veröff: MietSlg XLII/15
  • 7 Ob 602/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 602/89
    Beisatz: Der Standpunkt, jedes Umgehungsgeschäft sei schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig, ist zu weitgehend. Das Umgehungsgeschäft unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Bei der Doppelveräußerung besteht eine schadenersatzrechtliche Herausgabepflicht (Pflicht zur Naturalrestitution) unter der Voraussetzung, dass de Zweiterwerber den Verkäufer wissentlich zum Vertragsbruch verleitet hat bzw eine arglistige Kollusion zwischen dem Zweiterwerber und dem Verkäufer vorliegt, und darüber hinaus im Falle eines durch den Besitz verstärkten Forderungsrechtes des Ersterwerbers auch schon dann, wenn der Zweiterwerber die obligatorische Position des Ersterwerbers kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T2) Veröff: SZ 62/80 = JBl 1989,780
  • 8 Ob 605/88
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 8 Ob 605/88
  • 3 Ob 614/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 3 Ob 614/89
    nur: Nicht jedes Umgehungsgeschäft ist schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig; es unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. (T3) Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991,245
  • 1 Ob 605/90
    Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 605/90
    nur T3
  • 8 Ob 636/90
    Entscheidungstext OGH 07.03.1991 8 Ob 636/90
  • 1 Ob 562/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 1 Ob 562/91
    Veröff: SZ 64/56
  • 7 Ob 636/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 636/92
    nur T3
  • 7 Ob 603/93
    Entscheidungstext OGH 13.10.1993 7 Ob 603/93
    nur T3
  • 2 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 557/94
  • 3 Ob 1531/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 3 Ob 1531/94
    nur T3
  • 7 Ob 639/94
    Entscheidungstext OGH 21.12.1994 7 Ob 639/94
    Auch; nur T3; Beis wie T2 nur: Das Umgehungsgeschäft unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. (T4); Beisatz: Auf eine spezielle Umgehungsabsicht kommt es dabei nicht an. (T5) Veröff: SZ 67/235
  • 4 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 535/95
    nur T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/120
  • 2 Ob 540/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1995 2 Ob 540/94
  • 1 Ob 596/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 596/95
    nur T3
  • 5 Ob 2262/96z
    Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 2262/96z
    Vgl auch; Beisatz: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln. (T6)
  • 1 Ob 84/97b
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 84/97b
    Auch; Beisatz: Umweggeschäfte, die den Normzweck nicht vereiteln, sind dagegen wirksam. Auch ein Geschäft, wodurch das Erfordernis der behördlichen Genehmigung beim Grunderwerb durch Ausländer umgangen werden soll, ist nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB nichtig, sondern unterliegt der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwenden ist. (T7)
  • 9 Ob 66/98s
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 Ob 66/98s
    Beis wie T6
  • 2 Ob 102/99k
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 102/99k
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 59/99y
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 59/99y
    Vgl auch
  • 4 Ob 261/99g
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 261/99g
    Auch
  • 5 Ob 304/99p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 304/99p
    Vgl auch; nur T4
  • 6 Ob 325/99h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 325/99h
    Vgl auch
  • 6 Ob 287/00z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 287/00z
    Auch; Beisatz: Die "umgangene Norm", also jene, welche dem primär gewollten Geschäft entgegensteht, ist auch auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden, wenn sonst der Normzweck vereitelt würde. Hiebei wird die umgangene Norm in erweiterter Auslegung oder analog angewendet. (T8); Veröff: SZ 74/167
  • 6 Ob 251/01g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 251/01g
  • 6 Ob 39/03h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 39/03h
    Vgl; Veröff: SZ 2003/43
  • 5 Ob 9/03i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 9/03i
    nur: Das Umgehungsgeschäft unterliegt der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. (T9); Beis wie T4; Beis wie T5
  • 9 Ob 106/04k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 106/04k
  • 6 Ob 316/04w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 316/04w
    nur T3
  • 6 Ob 226/06p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 226/06p
    Auch
  • 1 Ob 136/07t
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 136/07t
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. (T10); Beisatz: Ein Vertrag ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Parteien auf Grund der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Genehmigung beantragen wollen. (T11); Beisatz: Beabsichtigen die Parteien bei einer Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, besteht weiterhin der durch die ausständige grundverkehrsbehördliche Genehmigung gegebene Schwebezustand. (T12); Beisatz: Die Absicht der Parteien, bei Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn des § 914 ABGB ergeben. (T13)
  • 3 Ob 212/09m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 212/09m
    Auch; Beis wie T8
  • 2 Ob 89/13x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
    Auch; nur T3; Beis wie T7 nur: Umweggeschäfte, die den Normzweck nicht vereiteln, sind dagegen wirksam. (T14)
  • 9 ObA 31/16y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 ObA 31/16y
    nur T3
  • 9 ObA 132/17b
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 ObA 132/17b
    Auch; Beis wie T8
  • 9 ObA 78/18p
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 ObA 78/18p
    Auch; Beis wie T8
  • 6 Ob 17/21z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 17/21z
    Vgl
  • 2 Ob 26/21v
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 26/21v
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Übertragung einer „Wörthersee-Zulassung“. (T15)
  • 7 Ob 31/22t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 31/22t
  • 6 Ob 193/21g
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 193/21g
    Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 3 Ob 2/25b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 2/25b
    vgl; Beisatz nur wie T8
  • 10 Ob 43/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.09.2025 10 Ob 43/25h
    Beisatz wie T6; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016469

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_0010OB00654_8700000_001

Rechtssatz für 1Ob114/71; 7Ob246/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016200

Geschäftszahl

1Ob114/71; 7Ob246/74; 5Ob243/75; 5Ob586/76; 7Ob661/76; 1Ob543/77; 1Ob734/79; 2Ob572/80; 5Ob592/81; 5Ob792/81; 4Ob141/82; 6Ob695/83; 7Ob1503/85; 7Ob639/85; 8Ob584/85; 3Ob1509/86; 7Ob542/86; 3Ob64/86; 10Ob523/87; 7Ob735/87; 6Ob617/88; 7Ob630/89; 1Ob654/89; 3Ob546/90; 6Ob600/90; 1Ob551/94; 1Ob596/95; 3Ob7/95; 8Ob2064/96d; 2Ob131/97x; 9Ob274/98d; 2Ob112/00k; 9Ob186/02x; 5Ob41/03w; 1Ob5/04y; 4Ob250/04z; 5Ob159/07d; 2Ob230/07y; 2Ob14/10p; 4Ob44/11s; 2Ob176/10m; 4Ob129/12t; 6Ob25/16v; 2Ob127/16i; 4Ob41/19m; 8Ob52/19h; 8Ob96/23k; 5Ob87/24s; 3Ob187/25h

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Norm

ABGB §870 A
ABGB §871 CI
ABGB §875
ABGB §1313a
  1. ABGB § 870 heute
  2. ABGB § 870 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 875 heute
  2. ABGB § 875 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines Gehilfen bedient, haftet für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen von ihm selbst veranlassten. Entscheidend für die Gleichsetzung des Verhandlungsführers mit dem Erklärungsgegner ist es, dass dieser jenen zum Mann seines Vertrauens machte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 114/71
    Entscheidungstext OGH 29.04.1971 1 Ob 114/71
    Veröff: SZ 44/59 = QuHGZ 1972 1/95 = JBl 1972,203 = HS 8091
  • 7 Ob 246/74
    Entscheidungstext OGH 12.12.1974 7 Ob 246/74
    Veröff: SZ 47/148 = JBl 1975,318 = NZ 1976,158
  • 5 Ob 243/75
    Entscheidungstext OGH 03.02.1976 5 Ob 243/75
    Veröff: SZ 49/13 = EvBl 1976/193 S 398
  • 5 Ob 586/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 5 Ob 586/76
    nur: Derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines Gehilfen bedient, haftet für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen von ihm selbst veranlassten. (T1)
  • 7 Ob 661/76
    Entscheidungstext OGH 07.10.1976 7 Ob 661/76
    nur T1
  • 1 Ob 543/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 1 Ob 543/77
    nur T1
  • 1 Ob 734/79
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 734/79
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 572/80
    Entscheidungstext OGH 10.02.1981 2 Ob 572/80
    Auch; nur T1; Veröff: MietSlg 33096
  • 5 Ob 592/81
    Entscheidungstext OGH 10.11.1981 5 Ob 592/81
    Vgl auch
  • 5 Ob 792/81
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 5 Ob 792/81
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 141/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 141/82
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 695/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 6 Ob 695/83
    nur T1
  • 7 Ob 1503/85
    Entscheidungstext OGH 28.03.1985 7 Ob 1503/85
    Auch
  • 7 Ob 639/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 7 Ob 639/85
    nur T1; Beisatz: Hier: Finanzierer bedient sich des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages. (T2) Veröff: SZ 58/183 = ÖBA 1986,356
  • 8 Ob 584/85
    Entscheidungstext OGH 23.01.1986 8 Ob 584/85
    Auch
  • 3 Ob 1509/86
    Entscheidungstext OGH 19.03.1986 3 Ob 1509/86
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 542/86
    Entscheidungstext OGH 24.04.1986 7 Ob 542/86
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 64/86
    Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 64/86
    Vgl auch; Veröff: ZfRV 1987,205 (dort falsch zitiert 3 Ob 4/86)
  • 10 Ob 523/87
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 10 Ob 523/87
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 735/87
    Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 735/87
    Vgl; Beisatz: Der Schuldner, der auf Veranlassung der Bank mit seinen Bekannten wegen der Übernahme einer Bürgschaft verhandelt, ist nicht schon deshalb Verhandlungsbeauftragter der Bank, weil diese ihn zu den Verhandlungen veranlasst und ein dem Schuldner gleichgerichtetes Interesse an der Bürgschaftsübernahme hat. (T3) Veröff: ÖBA 1988,1037
  • 6 Ob 617/88
    Entscheidungstext OGH 14.07.1988 6 Ob 617/88
    Veröff: RdW 1988,449 = WBl 1989,19 (Wilhelm) = ÖBA 1988,176 (Iro)
  • 7 Ob 630/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 630/89
    Auch; Veröff: JBl 1990,175
  • 1 Ob 654/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 1 Ob 654/89
    Veröff: AnwBl 1990,455; hiezu Kritik Auer AnwBl 1990,542
  • 3 Ob 546/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 546/90
    nur T1; Veröff: SZ 63/189
  • 6 Ob 600/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 6 Ob 600/90
    Veröff: SZ 64/32 = EvBl 1991/105 S 499
  • 1 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 551/94
    Vgl; Beisatz: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte; für die sorglose Verkennung der Fehlvorstellung des Vertragspartners hat der Geschäftsherr nur dann einzustehen, wenn die Tätigkeit des Gehilfen typischerweise hiezu die Möglichkeit gewährt. (T4) Veröff: SZ 67/136
  • 1 Ob 596/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 596/95
    Auch
  • 3 Ob 7/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 3 Ob 7/95
    nur: Entscheidend für die Gleichsetzung des Verhandlungsführers mit dem Erklärungsgegner ist es, dass dieser jenen zum Mann seines Vertrauens machte. (T5)
  • 8 Ob 2064/96d
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Ob 2064/96d
    Auch
  • 2 Ob 131/97x
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 2 Ob 131/97x
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 274/98d
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 274/98d
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 112/00k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 2 Ob 112/00k
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 186/02x
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 Ob 186/02x
    Auch; Beisatz: Die Klägerin hat sich das Verhalten ihres Verhandlungsgehilfen (über § 1313a ABGB), der die Beklagten in mehrfacher Weise arglistig getäuscht hat, zurechnen zu lassen. (T6)
  • 5 Ob 41/03w
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 41/03w
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 1 Ob 5/04y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 5/04y
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 4 Ob 250/04z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 250/04z
    Auch
  • 5 Ob 159/07d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 159/07d
  • 2 Ob 230/07y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 230/07y
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 14/10p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 14/10p
    Vgl
  • 4 Ob 44/11s
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert. (T7); Veröff: SZ 2011/83
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    nur T1; Beisatz: Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein. (T8)
  • 4 Ob 129/12t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T9); Veröff: SZ 2012/139
  • 6 Ob 25/16v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 25/16v
    Vgl; Beisatz: Der Immobilienmakler ist regelmäßig Verhandlungsgehilfe, sodass der Geschäftsherr zumindest für von ihm verursachte Irrtümer einstehen muss. Das Wissen des Verhandlungs­gehilfen ist dem Geschäftsherrn zuzurechnen (hier: Beauftragung eines Maklers durch den dazu ermächtigten Bruder der Eigentümerin). (T10)
  • 2 Ob 127/16i
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 127/16i
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 41/19m
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 41/19m
    nur T1
  • 8 Ob 52/19h
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 Ob 52/19h
    nur T1
  • 8 Ob 96/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 Ob 96/23k
    vgl
  • 5 Ob 87/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2024 5 Ob 87/24s
    Beisatz wie T10
  • 3 Ob 187/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 3 Ob 187/25h
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016200

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19710429_OGH0002_0010OB00114_7100000_002

Entscheidungstext 1Ob596/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob596/95

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Anmerkung

E39860 01A05965

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Winkler, Dr.Otto Reich-Rohrwig, Dr.Udo Elsner und Dr.Alexander Illedits, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Nikola Cvijic, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Michael Ambrosch, Rechtsanwalt in Wien, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Ilinka Jerkovic, Arbeiterin, ***** vertreten durch Dr.Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 23.November 1994, GZ 41 R 891/94-49, womit infolge Berufungen der beklagten Partei sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 20.April 1994, GZ 5 C 2893/92-35, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses im 3.Bezirk und eines weiteren im 15.Bezirk. Der Beklagte hatte mit der Klägerin über eine Wohnung in dem Haus im 3.Bezirk am 31.10.1991 einen auf sechs Monate befristeten Mietvertrag abgeschlossen; das Mietverhältnis begann am 1.11.1991 und endete am 31.4.1992. Unmittelbar darauf, am 1.5.1992, schloß er mit der Klägerin für die Zeit vom 1.5.1992 bis 31.10.1992 einen Mietvertrag über eine Wohnung in dem Wohnhaus im 15.Bezirk. Diese Wohnung hatte bis zum Abschluß des Mietvertrages mit dem Beklagten die Nebenintervenientin mit Vertrag vom 30.10.1991 für die Dauer von sechs Monaten gemietet. Die Nebenintervenientin schloß am 1.5.1992 für die Zeit vom 1.5.1992 bis 31.10.1992 mit der Klägerin einen Mietvertrag über die bisher an den Beklagten vermietete Wohnung in dem im 3.Bezirk gelegenen Wohnhaus ab.

Tatsächlich tauschten jedoch der Beklagte und die Nebenintervenientin aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Absprache die Wohnungen nicht und verblieb der Beklagte in der ursprünglich angemieteten Wohnung im 3.Bezirk und die Nebenintervenientin in jener im

15. Bezirk. Der Beklagte und seine Familie meldeten sich zum Schein an der Adresse im 15.Bezirk, die Nebenintervenientin an der Adresse im

3. Bezirk an. Die Nebenintervenientin erteilte dem zuständigen Postamt im 3.Bezirk einen Nachsendeauftrag an die Adresse im 15.Bezirk. Der Beklagte ging regelmäßig in das Haus im 15.Bezirk und entnahm aus dem Hausbrieffach die an ihn adressierten Briefsendungen. Die Mietzinsvorschreibungen wurden vom Beklagten und der Nebenintervenientin getauscht. Der Beklagte zahlte bis Juli 1992 den Mietzins für die Wohnung im 3.Bezirk unter dem Namen der Nebenintervenientin ein, die Nebenintervenientin ihrerseits leistete die Zahlungen bis Juni 1992 unter dem Namen des Beklagten. Erst nachdem sich Beklagter und Nebenintervenientin bei einer Mietervereinigung erkundigt hatten, strichen sie auf den jeweiligen Zahlscheinen die vorgedruckten Namen durch und entrichtete ab nun der Beklagte für die Wohnung im 3.Bezirk den Mietzins unter seinem Namen, so wie sich die Nebenintervenientin als Einzahlerin der Miete für die Wohnung im 15.Bezirk deklarierte.

Die Mietverträge wurden durch Milivoje M., der selbst einmal in einem der Häuser der Klägerin mit befristetem Mietvertrag gewohnt und für die Klägerin dort Wohnungen ausgemalt hatte, insoweit angebahnt, als aufgrund von Erkundigungen des Beklagten und der Nebenintervenientin nach freien Wohnungen mit dem Geschäftsführer der Klägerin Kontakt aufnahm. Dieser erklärte ihm, daß Wohnungen in den beiden Häusern der Klägerin jeweils für sechs Monate vermietet würden. Eine Zusage der Verlängerung dieser Mietverträge erteilte der Geschäftsführer der Klägerin nicht. Trotzdem stellte M. sowohl dem Beklagten als auch der Nebenintervenientin ohne Wissen der Klägerin die Möglichkeit der Verlängerung der Mietverträge in Aussicht. Er überbrachte sowohl dem Beklagten als auch der Nebenintervenientin bereits ausgefüllte Mietverträge, die er unterfertigen ließ und zur Klägerin zurückbrachte. Er übernahm weiters vom Beklagten S 35.000. Einen Teil des Betrages behielt er selbst, den Rest gab er an die Klägerin unter anderem als Kaution weiter.

Vor Ablauf der Befristung der jeweils ersten Mietverträge forderte die Klägerin den Beklagten und die Nebenintervenientin schriftlich zur Rückstellung des Bestandobjektes auf. Auf Rückfragen der beiden Mieter wurde ihnen von einer Angestellten der Klägerin erklärt, daß ein Verbleib in der Wohnung nicht möglich sei, jedoch ein Mietvertrag über eine andere Wohnung abgeschlossen werden könnte. Der Beklagte und die Nebenintervenientin wandten sich wieder an Milivoje M., der sich daraufhin seinerseits mit dem Geschäftsführer der Klägerin in Verbindung setzte. Dieser erklärte sich mit einem Wohnungstausch der Mieter und mit neuerlich abzuschließenden befristeten Mietverträgen einverstanden. M. überbrachte neuerlich die ausgefüllten Mietverträge dem Beklagten und der Nebenintervenientin und stellte sie nach Unterfertigung an die Klägerin zurück. Aufgrund einer Absprache zwischen M., dem Beklagten und der Nebenintervenientin blieben die Mieter jedoch in ihren bisherigen Wohnungen.

Mit ihrer am 12.11.1992 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, das von ihm gemietete Bestandobjekt im Wohnhaus im 15.Bezirk zu räumen. Das befristete Mietverhältnis habe am 31.10.1992 geendet, ohne daß es einer weiteren Aufkündigung bedurft hätte. Der Klägerin sei nicht bekannt gewesen, daß der Beklagte und die Nebenintervenientin ihre mit dem ersten Mietvertrag angemieteten Wohnungen nicht verlassen hätten. Sie sei bis zur Bestreitung des Klagebegehrens davon ausgegangen, daß der Beklagte die Wohnung im 15.Bezirk tatsächlich bewohne.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte mangelnde Passivlegitimation ein. Er sei seit November 1991 Mieter der Wohnung im 3.Bezirk. Von Milivoje M., einem Mitarbeiter der Klägerin, sei ihm vor Beginn des Mietverhältnisses zugesagt worden, daß ihm nach Ablauf der sechsmonatigen Befristung eine andere Wohnung von der Klägerin zur Verfügung gestellt werde. Dies sei in der Folge zwar nicht geschehen, jedoch habe ihm M. im Auftrag der Klägerin den Vorschlag gemacht, weiterhin in der Wohnung im 3.Bezirk zu verbleiben. Er müsse jedoch einen neuen Mietvertrag für eine Wohnung im 15.Bezirk unterzeichnen, sich an dieser Anschrift anmelden und den alten Mietvertrag zurückgeben. Der Mietvertrag über die Wohnung im

15. Bezirk sei als Scheinvertrag zu qualifizieren, das Mietverhältnis über die Wohnung im 3.Bezirk habe sich über den vereinbarten Endtermin hinaus nach Maßgabe des Paragraph 29, MRG auf unbestimmte Dauer verlängert. Auch der Mietvertrag der Nebenintervenientin über die Wohnung im 3.Bezirk sei ein Scheinvertrag. Die Klägerin habe gewußt oder hätte wissen müssen, daß die Nebenintervenientin in der Wohnung im 15.Bezirk geblieben sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und stellte darüber hinaus fest, daß Milivoje M. bei der Klägerin weder als Angestellter oder Arbeiter beschäftigt gewesen sei noch für die Klägerin in deren Auftrag Wohnungen vermittelt habe. Die Klägerin habe davon, daß der Beklagte und die Nebenintervenientin nach Abschluß der jeweils zweiten Mietverträge in den ursprünglich angemieteten Wohnungen verblieben, nichts gewußt und davon erst aufgrund der geänderten Zahlscheine gegen Ende des Mietverhältnisses erfahren. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß ein Scheingeschäft nicht vorliege. Der Beklagte und die Klägerin hätten aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers den Mietvertrag vom 1.5.1992 über die Wohnung im

15. Bezirk nicht bloß zum Schein abgeschlossen, sondern habe der Beklagte das Objekt tatsächlich mieten wollen. Der Beklagte sei daher Mieter der Wohnung im 15.Bezirk. Die Nebenintervenientin bewohne die Wohnung mit Zustimmung des Beklagten. Das Mietverhältnis sei beendet. Gemäß Paragraph 1109, ABGB treffe den Mieter nach Beendigung des Bestandverhältnisses die Verpflichtung, das Bestandobjekt zurückzustellen, auch wenn dieses von einer dritten Person benützt werde.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es das Räumungsbegehren abwies, und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ohne auf die Mängel- und Beweisrüge einzugehen, folgerte es rechtlich, daß durch das Vorgehen der Parteien die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MRG umgangen worden sei. Das bedeute im vorliegenden Fall, daß der Beklagte so zu behandeln sei, als stelle der mit ihm über die Wohnung im 15.Bezirk abgeschlossene Mietvertrag lediglich eine Verlängerung des Mietverhältnisses über die Wohnung im dritten Bezirk dar. Unbeschadet des wirksamen Zustandekommens einer Befristung dieses Mietverhältnisses nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG könne daher die Räumung jener Wohnung, über die die Parteien nach dem Zweck des Umgehungsgeschäftes in Wahrheit nicht kontrahieren wollten, gegenüber dem Beklagten nicht durchgesetzt werden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.

Der erste mit dem Beklagten abgeschlossene Mietvertrag, dessen Dauer auf sechs Monate festgelegt war, fiel nach seinem in der Vertragsurkunde festgelegten Inhalt nicht in den Anwendungsbereich des MRG (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,). Der zweite zwischen Klägerin und Beklagtem zustandegekommene Mietvertrag über ein Bestandobjekt in einem anderen Haus der Klägerin ist als Glied eines "Kettenvertrags" zu sehen, dessen einziger Zweck darin gelegen war, eine - in Wahrheit vorliegende - Verlängerung des ersten Mietvertrages zu verschleiern. Das kann auch die Klägerin nicht bestreiten, lag doch kein objektiver Grund für den Wohnungstausch vor vergleiche 8 Ob 631/93). Ein derartiges Umgehungsgeschäft ist jedoch nicht von vornherein nichtig. Es unterliegt vielmehr nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist (7 Ob 552/87; EvBl 1988/10). Kettenverträge sind nicht an sich unzulässig, aber zur Vermeidung von Umgehungseffekten als wirtschaftliche Einheit zu betrachten (1 Ob 643/92; WoBl 1992/149; ImmZ 1992, 7). Durch die somit anzunehmende Verlängerung des ersten Mietvertrages auf die Gesamtdauer eines Jahres gelangte das Bestandverhältnis rückwirkend in den Anwendungsbereich des MRG. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG aF war die Auflösung von Hauptmietverträgen über Wohnungen dann zulässig, wenn schriftlich vereinbart worden ist, daß der Vertrag durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Der in dieser Gesetzesstelle umschriebene Auflösungsgrund blieb daher dann bestehen, wenn die Vertragsdauer einschließlich der Verlängerung die einjährige Höchstfrist wahrte (JBl 1987, 659). Die vollen Rechtsfolgen des Paragraph 29, Absatz 3, MRG mit der Wirkung, daß der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, traten erst bei Fortsetzung des Mietverhältnisses über die vom Gesetz festgelegte Dauer hinaus ein (ImmZ 1992,7). Daß die Klägerin mit dem Abschluß der beiden Mietverträge die Umgehung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MRG über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes beabsichtigte, hat auf die Anwendbarkeit des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG a.F. keinen Einfluß, weil sich darauf evidentermaßen die Umgehungsabsicht nicht bezog.

Die Tatsache des Abschlusses von Kettenverträgen steht daher, da die Höchstfrist des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG aF nicht überschritten wurde, dem Räumungsbegehren der Klägerin nicht entgegen. Allerdings ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes, daß nicht der Beklagte, sondern die Nebenintervenientin die Wohnung im 15.Bezirk bewohnt. Ist der Beklagte aufgrund gültig zustandegekommenen Mietvertrages Bestandnehmer, ist er zur Räumungsklage unbeschadet der tatsächlichen Nutzung der Wohnung durch einen anderen passiv legitimiert (Paragraph 1109, ABGB). Dem gegen den Beklagten erwirkten Räumungstitel müßte auch die Nebenintervenientin gleich einem Afterbestandnehmer gemäß Paragraph 568, ZPO weichen. Anders gelagert wäre der Fall nur, wenn ein Mietvertrag mit dem Beklagten nicht gültig zustandegekommen wäre, weil der Mietvertrag über die Wohnung im

15. Bezirk als Scheingeschäft zu qualifizieren wäre.

Gemäß Paragraph 916, Absatz eins, ABGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, nichtig. Es ist im Verfahren unbestritten geblieben, daß die Gespräche über den Weiterverbleib des Beklagten und der Nebenintervenientin in den bisher gemieteten Wohnungen ausschließlich mit Milivoje M. geführt wurden. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß M. über Aufforderung des Beklagten und der Nebenintervenientin den Geschäftsführer der Klägerin wegen freistehender Wohnungen kontaktierte und sodann den ausgefüllten Mietvertrag zur Unterfertigung überbrachte und wieder zurückstellte. Desweiteren inkassierte er einen teilweise an die Klägerin weitergeleiteten Geldbetrag. Damit wurde aber entgegen der Ansicht des Beklagten keine Anscheinsvollmacht dahin begründet, M. könne schlechthin für die Beklagte über die Vergabe von Wohnungen verhandeln. Gegen diese Annahme spricht nachhaltig, daß er den bereits fertig ausgefüllten Mietvertrag an den Beklagten und die Nebenintervenientin übergab, ihm somit für diese deutlich erkennbar nur die Funktion eines Boten, nicht aber jene eines Bevollmächtigten zukam. Ein über diese Botentätigkeit hinausgehender "äußerer Tatbestand" wurde von der Klägerin nicht geschaffen (SZ 59/62; Strasser in Rummel2 Rz 49 zu Paragraph 1002,). Anders läge der Fall, wenn sich die Klägerin des Milivoje M. als Vermittler für die Vertragsverhandlungen bedient hätte. Derjenige, der sich eines Gehilfen bei der Verhandlung bedient, haftet für dessen Verschulden wie für sein eigenes. Entscheidend für die Gleichsetzung des Verhandlungsführers mit dem Geschäftsherrn ist, daß dieser jenen zum Mann seines Vertrauens erklärte und daß der Verhandlungsführer maßgeblich am Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat. Bloß gleichgelagertes Interesse an der Vermietung (der Klägerin an der Vergabe der Wohnung, des Milivoje M. daran, seinen Bekannten - gegen finanzielle Abgeltung - gefällig zu sein), reicht nicht aus (SZ 44/59; Rummel in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 875,). Käme Milivoje M. in diesem Sinne die Position eines Vermittlers zu, wäre sein Verhalten und Wissen der Klägerin zuzurechnen (SZ 63/50). In diesem Falle müßte der Abschluß des Mietvertrages über die Wohnung im 15.Bezirk als Scheingeschäft qualifiziert und die Klage mangels Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen werden.

Sowohl der Beklagte als auch die Nebenintervenientin haben in ihren Berufungen gegen das erstinstanzliche Urteil die entscheidungswesentlichen Feststellungen, daß Milivoje M. weder Angestellter oder Arbeiter der Klägerin gewesen sei noch in deren Auftrag die Wohnungen vermittelt habe, sowie, daß die Klägerin vom Verbleib der Mieter in den ursprünglichen Wohnungen nichts gewußt habe und damit kein Scheingeschäft vorgelegen sei, bekämpft. Mit dieser Beweisrüge hat sich das Berufungsgericht aus unrichtiger Rechtsansicht nicht auseinandergesetzt. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00596.95.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19950829_OGH0002_0010OB00596_9500000_000