Rechtssatz für 5Ob60/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062289

Geschäftszahl

5Ob60/95

Entscheidungsdatum

04.07.1995

Norm

AußStrG §2 Abs2 Z3 D
AußStrG §5
MRG §37 Abs1 Z8
MRG §37 Abs3
ZPO §30 Abs2
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  9. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  9. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. ZPO § 30 heute
  2. ZPO § 30 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 30 gültig von 01.01.1998 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Einleitungssatz MRG gelten in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses die Vorschriften des AußStrG, soweit in den Ziffer eins, - 22 leg cit nichts anderes bestimmt ist. Demnach kann man sich auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH von jeder eigenberechtigten Person vertreten lassen. Ein solcher Vertreter muß sich allerdings mit einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht ausweisen, da das Gericht nur so der ihm in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG auferlegten Pflicht zur Überprüfung der Vertretungsmacht nachkommen kann. Das Privileg, sich auf eine erteilte Bevollmächtigung berufen zu können (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 5, Absatz 4, a NO), kommt nur Rechtsanwälten und Notaren sowie den qualifizierten Vertretern nach Paragraph 40, ASGG, nicht aber auch Immobilienverwaltern zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 60/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062289

Dokumentnummer

JJR_19950704_OGH0002_0050OB00060_9500000_001

Rechtssatz für 5Ob60/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070001

Geschäftszahl

5Ob60/95

Entscheidungsdatum

04.07.1995

Norm

MRG §16 Abs2 Z1
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Eine dem Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG entsprechende Etagenheizung muß die komfortable Beheizung aller Wohnräume sicherstellen; davon kann keine Rede sein, wenn Kabinett und Küche der Wohnung (weil sie nicht mit Heizkörpern der nur in anderen Zimmer installierten Gasetagenheizung ausgestattet sind) mit eigens zu versorgenden, ölbefeuerten Einzelöfen beheizt werden. Das Aufstellen solcher Ölöfen durch den Antragsteller hat daher den Mangel der Heizanlage keineswegs beseitigt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 60/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070001

Dokumentnummer

JJR_19950704_OGH0002_0050OB00060_9500000_004

Rechtssatz für 5Ob60/95 10Ob2387/96v 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062351

Geschäftszahl

5Ob60/95; 10Ob2387/96v; 4Ob274/98t

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Norm

MRG §37
MRG §37 Abs3 Z7
ZPO §477 Abs1 Z5 D5
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  9. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  9. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG genießt der für eine Liegenschaft bestellte Verwalter insoweit eine Sonderstellung, als Zustellungen an den Vermieter auch zu seinen Handen vorgenommen werden können (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 7, MRG). Aus der Zustellvollmacht des Verwalters läßt sich jedoch nicht auch die Rechtsmacht ableiten, für den Vermieter im Verfahren einzuschreiten (hier: Einbringung eines ao Revisionsrekurses durch den Liegenschaftsverwalter ohne diesbezügliche Bevollmächtigung).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 60/95
  • 10 Ob 2387/96v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 Ob 2387/96v
    Auch; nur: Im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG genießt der für eine Liegenschaft bestellte Verwalter insoweit eine Sonderstellung, als Zustellungen an den Vermieter auch zu seinen Handen vorgenommen werden können (§ 37 Abs 3 Z 7 MRG). (T1) Beisatz: Die dem Liegenschaftsverwalter eingeräumte Zustellbefugnis gilt nur in den im Abs 1 des § 37 MRG aufgezählten besonderen außerstreitigen Verfahren, nicht aber darüberhinaus - generell - in allen das MRG betreffenden Rechtstreitigkeiten. (T2)
  • 4 Ob 274/98t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 274/98t
    Abweichend; Beisatz: Auch die Empfangnahme einer gerichtlichen Aufkündigung des Mietverhältnisses gehört zur ordentlichen Verwaltung und ist daher von der Hausverwaltervollmacht umfaßt (abl von 10 Ob 2387/96v). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062351

Dokumentnummer

JJR_19950704_OGH0002_0050OB00060_9500000_002

Rechtssatz für 5Ob60/95 5Ob50/01s 5Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069994

Geschäftszahl

5Ob60/95; 5Ob50/01s; 5Ob61/01h; 5Ob304/01v

Entscheidungsdatum

09.04.2002

Norm

MRG §16 Abs2 Z1
MRG §16 Abs2 Z4
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Die in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Halbsatz normierte Anzeigeobliegenheit des Mieters ist - sieht man von Fällen ab, in denen der Mieter nach Treu und Glauben einer besonderen Informationspflicht unterliegt - grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn es um die Unbrauchbarkeit kategoriebestimmender Einrichtungen geht, deren Kenntnis erfahrungsgemäß eher beim Mieter als beim Vermieter zu vermuten ist. Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. Sind Küche und Kabinett einer Wohnung von der (in den sonstigen Zimmern installierten) Etagenheizung ausgespart, liegt kein für den Mieter rügepflichtiger Mangel vor. So wie der Vermieter in Frage der Mietzinsbildung für das gänzliche Fehlen einer Etagenheizung einzustehen hat, ist ihm auch allein zuzurechnen, wenn nur ein Teil der Wohnung über eine "Etagenheizung" verfügt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 60/95
  • 5 Ob 50/01s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 50/01s
    Vgl auch; nur: Die in § 16 Abs 2 Z 4 letzter Halbsatz normierte Anzeigeobliegenheit des Mieters ist - sieht man von Fällen ab, in denen der Mieter nach Treu und Glauben einer besonderen Informationspflicht unterliegt - grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn es um die Unbrauchbarkeit kategoriebestimmender Einrichtungen geht, deren Kenntnis erfahrungsgemäß eher beim Mieter als beim Vermieter zu vermuten ist. Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. (T1); Veröff:SZ 74/43
  • 5 Ob 61/01h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 61/01h
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 15a Abs 1 Z 4 MRG. (T2)
  • 5 Ob 304/01v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 304/01v
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069994

Dokumentnummer

JJR_19950704_OGH0002_0050OB00060_9500000_003

Rechtssatz für 5Ob84/84 5Ob33/88 5Ob87...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052470

Geschäftszahl

5Ob84/84; 5Ob33/88; 5Ob87/88; 5Ob33/89; 5Ob121/89; 5Ob60/95; 5Ob441/97g; 5Ob103/03p

Entscheidungsdatum

13.05.2003

Norm

Wr BauO §90
MRG §16 Abs2 Z1
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder Etagenheizung gilt nur dann als Ausstattungsmerkmal der Kategorie A, wenn dadurch nicht nur einzelne Räume oder Teile der Wohnung ausreichend beheizt werden, sondern zumindest die Möglichkeit besteht, in allen Aufenthaltsräumen der Wohnung bei kalter Witterung heizen zu können. Als Aufenthaltsräume gelten aber nach Paragraph 87, Absatz 3, Satz 1 der Wr BauO, LGBl 1930/11 nicht nur die Wohnräume, sondern auch Arbeitsräume und Küchen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 84/84
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 5 Ob 84/84
    Veröff: MietSlg 37319 = MietSlg 37340(6)
  • 5 Ob 33/88
    Entscheidungstext OGH 19.04.1988 5 Ob 33/88
    Auch
  • 5 Ob 87/88
    Entscheidungstext OGH 22.11.1988 5 Ob 87/88
  • 5 Ob 33/89
    Entscheidungstext OGH 02.05.1989 5 Ob 33/89
    Auch
  • 5 Ob 121/89
    Entscheidungstext OGH 28.11.1989 5 Ob 121/89
    Auch; Beisatz: Eine solche zentrale Heizeinrichtung liegt aber auch vor, wenn alle Räume der Wohnung von einem zentralen Heizkessel aus erwärmt werden, mag dieser auch mit festen Brennstoffen befüllt werden und daher eine gewisse Bedienung erforderlich sein. Dabei ist auch nicht bloß der gewöhnliche Standard des Jahres 1981 maßgebend, sondern, auch wenn der zeitgemäße Standard nur für die Badegelegenheit im Gesetz genannt ist, auf den Stand der Heizungstechnik zum Zeitpunkt Bedacht zu nehmen, zu dem die fiktive Kategorieeinordnung oft Jahrzehnte zurück zu verfolgen hat. (T1) Veröff: WBl 1992,66
  • 5 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 60/95
    Vgl auch; Beisatz: Eine dem § 16 Abs 2 Z 1 MRG entsprechende Etagenheizung muß die komfortable Beheizung aller Wohnräume sicherstellen; davon kann keine Rede sein, wenn Kabinett und Küche der Wohnung (weil sie nicht mit Heizkörpern der nur in anderen Zimmern installiertenGasetagenheizung ausgestattet sind) mit eigens zu versorgenden, ölbefeuerten Einzelöfen beheizt werden. Das Aufstellen solcher Ölöfen durch den Antragsteller hat daher den Mangel der Heizanlage keineswegs beseitigt. (T2)
  • 5 Ob 441/97g
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 441/97g
    Auch; Beisatz: Dazu wird idR ein eigener Heizkörper in der Küche erforderlich sein; im Einzelfall - bei entsprechender Ausgestaltung der Heizanlage und Raumanordnung - kann aber auch die Miterwärmung der Küche durch die Beheizung der anderen Räume genügen (vgl MietSlg 37/6; MietSlg 40.338). (T3)
  • 5 Ob 103/03p
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 103/03p
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052470

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0050OB00084_8400000_001

Rechtssatz für 5Ob6/84 5Ob72/84 5Ob19/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070124

Geschäftszahl

5Ob6/84; 5Ob72/84; 5Ob19/85; 5Ob14/85; 5Ob39/85; 5Ob63/85; 5Ob102/85; 5Ob75/85; 2Ob644/85; 5Ob129/86; 5Ob61/86; 5Ob60/95; 5Ob255/98f; 5Ob50/01s; 5Ob61/01h; 5Ob304/01v; 5Ob247/05t

Entscheidungsdatum

24.01.2006

Norm

MRG §16 Abs2 Z4
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Der Zweck der Anzeigepflicht des Mieters nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Halbsatz MRG kann nur darin gesehen werden, den Vermieter in die Lage zu versetzen, die ihm drohende dauernde Einstufung der vermieteten Wohnung in die Ausstattungskategorie D durch die nachträgliche Instandsetzung der unbrauchbaren Wasserentnahmestelle oder des unbrauchbaren Klosetts innerhalb einer dafür angemessenen Frist zu verhindern. Die ihm vom Gesetz zur Nachholung seiner Pflicht, die Wohnung im vertraglich vorgesehenen Ausstattungszustand dem Mieter zu überlassen, gewährte angemessene Frist, wird erst durch die Anzeige des Mieters, daß er die Unbrauchbarkeit der Wasserentnahmestelle oder des Klosetts bemängle, in Lauf gesetzt. Die bloße Kenntnis des Vermieters vom Vorhandensein dieser Mängel reicht nicht zur Auslösung der gesetzlich festgelegten Folge der Einstufung der Wohnung in die Ausstattungskategorie D hin.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 6/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 5 Ob 6/84
    Veröff: EvBl 1985/99 S 498 = ImmZ 1985,32
  • 5 Ob 72/84
    Entscheidungstext OGH 23.10.1984 5 Ob 72/84
  • 5 Ob 19/85
    Entscheidungstext OGH 12.03.1985 5 Ob 19/85
  • 5 Ob 14/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 5 Ob 14/85
    Beisatz: Die Anzeigepflicht kommt dann nicht in Betracht, wenn die kategoriebestimmenden Ausstattungselemente überhaupt fehlen und die Komplettierung der Wohnung vertraglich dem Mieter überantwortet wurde. (T1) Veröff: MietSlg 37330
  • 5 Ob 39/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 5 Ob 39/85
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 63/85
    Entscheidungstext OGH 06.09.1985 5 Ob 63/85
  • 5 Ob 102/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 5 Ob 102/85
    Auch; Beis wie T1; Veröff: RdW 1986,109 = MietSlg XXXVII/51
  • 5 Ob 75/85
    Entscheidungstext OGH 17.12.1985 5 Ob 75/85
    Beisatz: Eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht des Vermieters, die Mängel an den Ausstattungsmerkmalen zu beheben, ist nicht Voraussetzung der Anzeigenpflicht des Hauptmieters und er Rechtsfolge der Unterlassung dieser Anzeige sowie der eigenen Mängelbehebung durch den Hauptmieter. (T2) Veröff: RdW 1986,208
  • 2 Ob 644/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 644/85
  • 5 Ob 129/86
    Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 129/86
    Beis wie T2; Beis wie T1; Veröff: ImmZ 1986,394
  • 5 Ob 61/86
    Entscheidungstext OGH 09.12.1986 5 Ob 61/86
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 60/95
    Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. So wie der Vermieter in Frage der Mietzinsbildung für das gänzliche Fehlen einer Etagenheizung einzustehen hat, ist ihm auch allein zuzurechnen, wenn nur ein Teil der Wohnung über eine "Etagenheizung" verfügt. (T3)
  • 5 Ob 255/98f
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 255/98f
    Vgl; Beis wie T3 nur: Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. (T4) Beisatz: Ein Informationsbedürfnis des Vermieters hinsichtlich der Grundausstattung des vermieteten Objektes wird grundsätzlich verneint. (T5) Beisatz: Die Rechtsprechung hat in besonderen Fällen einem Mieter nach Treu und Glauben Informationspflichten auferlegt, etwa wenn der Vermieter bereits die Zusage erteilt hatte, die Unvollständigkeit eines Kategoriemerkmals zu beseitigen (WoBl 1992, 150/108), oder aber vom Mieter verlangt, den Vermieter von Kostenüberschreitungen in Kenntnis zu setzen, um diesen in die Lage zu versetzen, durch Aufstockung der vereinbarten erforderlichen Mittel die ihm drohende Einstufung der Wohnung in eine niedrigere Ausstattungskategorie zu verhindern (MietSlg 38.354; WoBl 1997/6). (T6)
  • 5 Ob 50/01s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 50/01s
    Vgl auch; nur: Der Zweck der Anzeigepflicht des Mieters nach § 16 Abs 2 Z 4 letzter Halbsatz MRG kann nur darin gesehen werden, den Vermieter in die Lage zu versetzen, die ihm drohende dauernde Einstufung der vermieteten Wohnung in die Ausstattungskategorie D durch die nachträgliche Instandsetzung der unbrauchbaren Wasserentnahmestelle oder des unbrauchbaren Klosetts innerhalb einer dafür angemessenen Frist zu verhindern. (T7) Beis wie T4; Beisatz: Die Anzeigeobliegenheit des Mieters gemäß § 15a Abs 1 Z 4 MRG (früher § 16 Abs 2 Z 4 MRG) wurde von der Rechtsprechung zwar im Wege der Analogie von Wohnungen der Ausstattungskategorie D auf andere Wohnungskategorien ausgedehnt, dies allerdings nur bei Unbrauchbarkeit und nicht bei Fehlen des kategoriebestimmenden Merkmals (5 Ob 14/85 = MietSlg 37.330; 5 Ob 33/89 = MietSlg 41.270). (T8); Veröff:SZ 74/43
  • 5 Ob 61/01h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 61/01h
    Vgl auch; nur T7; Beis wie T4; Beis wie T8
  • 5 Ob 304/01v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 304/01v
    nur: Der Zweck der Anzeigepflicht des Mieters kann nur darin gesehen werden, den Vermieter in die Lage zu versetzen, die ihm drohende dauernde Einstufung der vermieteten Wohnung in die Ausstattungskategorie D zu verhindern. (T9) Beis wie T4; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T8
  • 5 Ob 247/05t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 247/05t
    Auch; nur T9; Beis wie T8; Beisatz: In bestimmten Einzelfällen kann das Unterlassen einer Mängelanzeige durch den Mieter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070124

Dokumentnummer

JJR_19840710_OGH0002_0050OB00006_8400000_001

Rechtssatz für 5Ob19/85 5Ob45/85 5Ob65...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070145

Geschäftszahl

5Ob19/85; 5Ob45/85; 5Ob65/85; 2Ob644/85; 5Ob6/88; 5Ob60/95; 5Ob255/98f; 5Ob120/00h; 5Ob50/01s; 5Ob61/01h; 5Ob304/01v; 5Ob247/05t

Entscheidungsdatum

24.01.2006

Norm

MRG §15a Abs1 Z4
MRG §16 Abs2 Z4
  1. MRG § 15a heute
  2. MRG § 15a gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 15a gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. MRG § 15a gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Der Zweck der Anzeigepflicht des Mieters nach Paragraph 15, Absatz 2, Z4 letzter Halbsatz MRG (dargelegt in ImmZ 1985,32 und 5 Ob 72/84: es soll der Vermieter in die Lage versetzt werden, die ihm drohende dauernde Einstufung der vermieteten Wohnung in eine andere Ausstattungskategorie durch die nachträgliche Instandsetzung unbrauchbarer kategoriebestimmender Bestandteile zu verhindern; vereitelt der Mieter diese Möglichkeit, indem er, anstatt dem Vermieter die Bemängelungsanzeige zukommen zu lassen, den kategorieverändernden Mangel selbst behebt, dann kommt eine Einstufung der Wohnung in eine andere Wohnungskategorie nicht mehr in Betracht) ist ungeachtet des Umstandes, daß er in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nur im Zusammenhang mit Wohnungen der Ausstattungskategorie D zum Ausdruck kommt, derart grundsätzlicher und allgemeiner Natur, daß er auch für alle anderen Wohnungskategorien Geltung hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 19/85
    Entscheidungstext OGH 12.03.1985 5 Ob 19/85
  • 5 Ob 45/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 45/85
  • 5 Ob 65/85
    Entscheidungstext OGH 06.09.1985 5 Ob 65/85
    nur: Der Zweck der Anzeigepflicht des Mieters nach § 15 Abs 2 Z4 letzter Halbsatz MRG ist ungeachtet des Umstandes, daß er in § 16 Abs 2 Z 4 MRG nur im Zusammenhang mit Wohnungen der Ausstattungskategorie D zum Ausdruck kommt, derart grundsätzlicher und allgemeiner Natur, daß er auch für alle anderen Wohnungskategorien Geltung hat. (T1) Veröff: ImmZ 1985,425
  • 2 Ob 644/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 644/85
  • 5 Ob 6/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 6/88
    nur T1
  • 5 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 60/95
    Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhalt, der den Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiters als rügepflichtig erkennbar ist. So wie der Vermieter in Frage der Mietzinsbildung für das gänzliche Fehlen einer Etagenheizung einzustehen hat, ist ihm auch allein zuzurechnen, wenn nur ein Teil der Wohnung über eine "Etagenheizung" verfügt. (T2)
  • 5 Ob 255/98f
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 255/98f
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Ein Sachverhalt, der den Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiters als rügepflichtig erkennbar ist. (T3)
  • 5 Ob 120/00h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 120/00h
    Vgl; Beisatz: Den gemäß § 14 MRG in die Rechtsstellung des Mieters Eintretenden trifft die Obliegenheit, dem Vermieter die Mängel anzuzeigen, die im Lauf des Mietverhältnisses zur Unbrauchbarkeit der Wohnung geführt haben. (T4); Veröff: SZ 73/81
  • 5 Ob 50/01s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 50/01s
    Vgl auch; Beisatz: Die Anzeigeobliegenheit des Mieters gemäß § 15a Abs 1 Z 4 MRG (früher § 16 Abs 2 Z 4 MRG) wurde von der Rechtsprechung zwar im Wege der Analogie von Wohnungen der Ausstattungskategorie D auf andere Wohnungskategorien ausgedehnt, dies allerdings nur bei Unbrauchbarkeit und nicht bei Fehlen des kategoriebestimmenden Merkmals (5 Ob 14/85 = MietSlg 37.330; 5 Ob 33/89 = MietSlg 41.270). (T5) Beisatz: Ratio dieser Obliegenheit ist es, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjektes drohen, welche den Gebrauch an sich vorhandener Einrichtungen beeinträchtigen und ihm - anders als das gänzliche Fehlen derartiger Einrichtungen - nicht ohne weiteres einsichtig sind (5 Ob 60/95 = WoBl 1997/6 = MietSlg 47.255). (T6); Veröff:SZ 74/43
  • 5 Ob 61/01h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 61/01h
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 5 Ob 304/01v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 304/01v
    Auch; nur: Zweck der Anzeigepflicht des Mieters nach § 15 Abs 2 Z4 letzter Halbsatz MRG: es soll der Vermieter in die Lage versetzt werden, die ihm drohende dauernde Einstufung der vermieteten Wohnung in eine andere Ausstattungskategorie durch die nachträgliche Instandsetzung unbrauchbarer kategoriebestimmender Bestandteile zu verhindern. (T7) Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5
  • 5 Ob 247/05t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 247/05t
    Auch; nur T7; Beisatz: In bestimmten Einzelfällen kann das Unterlassen einer Mängelanzeige durch den Mieter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070145

Dokumentnummer

JJR_19850312_OGH0002_0050OB00019_8500000_001

Rechtssatz für 5Ob47/86 5Ob58/86 5Ob6/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069776

Geschäftszahl

5Ob47/86; 5Ob58/86; 5Ob6/88; 5Ob62/88; 5Ob1071/91; 5Ob52/93; 5Ob60/95; 5Ob279/98k; 5Ob321/00t; 5Ob274/01g; 5Ob44/02k; 5Ob304/01v; 5Ob247/05t; 5Ob295/06b

Entscheidungsdatum

16.01.2007

Norm

MRG idF 3.WÄG §15a Abs1 Z4
MRG §16 Abs1 Z5
MRG §16 Abs2 Z4
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  3. MRG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  4. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  5. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  6. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Die in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG normierte Pflicht des Mieters zur Anzeige einer Unbrauchbarkeit kann nicht auf das Fehlen von Tatbestandsmerkmalen wie auf den mangelnden ordnungsgemäßen Zustand einer Wohnung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG ausgedehnt werden, die der Zulässigkeit der Vereinbarung des angemessenen Mietzinses im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG entgegenstehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 47/86
    Entscheidungstext OGH 24.06.1986 5 Ob 47/86
  • 5 Ob 58/86
    Entscheidungstext OGH 09.12.1986 5 Ob 58/86
    Veröff: JBl 1987,252
  • 5 Ob 6/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 6/88
    Auch; Beisatz: Keine Anzeigepflicht, wenn zeitgemäßer Standard der Badegelegenheit fehlt. (T1)
  • 5 Ob 62/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 62/88
    Auch; Veröff: MietSlg XL/28
  • 5 Ob 1071/91
    Entscheidungstext OGH 29.10.1991 5 Ob 1071/91
    Beis wie T1
  • 5 Ob 52/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 52/93
    Beisatz: Keine Bemängelungspflicht, wenn zeitgemäßer Standard der Badegelegenheit fehlt, weil eine nicht dem Standard entsprechende Badegelegenheit dem Fehlen eines Ausstattungsmerkmales gleichzuhalten ist. (T2)
  • 5 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 60/95
    Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. So wie der Vermieter in Frage der Mietzinsbildung für das gänzliche Fehlen einer Etagenheizung einzustehen hat, ist ihm auch allein zuzurechnen, wenn nur ein Teil der Wohnung über eine "Etagenheizung" verfügt. (T3)
  • 5 Ob 279/98k
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 5 Ob 279/98k
    Vgl; Beisatz: Im Fall der Unbrauchbarkeit einer Wohnung trifft den Mieter nicht die Obliegenheit, das Fehlen der Brauchbarkeit zu bemängeln. (T4)
  • 5 Ob 321/00t
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 5 Ob 321/00t
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 274/01g
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 274/01g
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Keine Bemängelungspflicht, wenn zeitgemäßer Standard der Badegelegenheit fehlt. (T5)
  • 5 Ob 44/02k
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 44/02k
    Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur, wonach die schon bei Abschluss des Mietvertrages vorhandene, nur mit erheblichem Kostenaufwand zu beseitigende Gefährlichkeit elektrischer Leitungen zur Unbrauchbarkeit der betroffenen Mietwohnung und damit zur Herabstufung auf die niedrigste Ausstattungskategorie führt, ohne eine Anzeigeobliegenheit des Mieters auszulösen, sollte überdacht werden. (T6)
  • 5 Ob 304/01v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 304/01v
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. (T7) Beis wie T4
  • 5 Ob 247/05t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 247/05t
    Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: In Fällen gerade nicht unschwer erkennbarer Mängel kann aber das Unterlassen einer Mängelanzeige durch den Mieter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen; dieser Gedanke hat in 5 Ob 44/02k und zu 5 Ob 132, 133/91 = MietSlg 43/38 Eingang in die Judikatur gefunden. (T8); Beisatz: Hier: Erkennt der Mieter im Zuge weitreichender und kostenaufwändiger Adaptierungsarbeiten die Sanierungsbedürftigkeit der Gasleitung, dann entspricht es dem wohlverstandenen Grundsatz von Treu und Glauben, die Vermieterin über den hervorgekommenen Mangel zu informieren sowie ihr Gelegenheit zur Sanierung zu geben. (T9)
  • 5 Ob 295/06b
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 5 Ob 295/06b
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Ratio der Rügeobliegenheit ist es allerdings, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjekts drohen, welche ihm nicht ohne weiteres einsichtig sind. (T10) Beisatz: Angesichts der klaren Regelung des § 49e MRG idF WRN 2006 ist keine generelle Rügeobliegenheit im Sinn des § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 für vor dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietverträge anzunehmen. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069776

Dokumentnummer

JJR_19860624_OGH0002_0050OB00047_8600000_001

Rechtssatz für 5Ob71/84 5Ob101/89 (5Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070400

Geschäftszahl

5Ob71/84; 5Ob101/89 (5Ob102/89 -5Ob107/89); 5Ob110/90; 5Ob60/95; 5Ob2217/96g; 5Ob211/00s; 5Ob48/03z; 4Ob132/22y

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Norm

MRG §37 Abs3 Z11
MRG §37 Abs3 Z16
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  9. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  9. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Auch in 3.Instanz können Parteien von Funktionären der in Ziffer 11, genannten Vereine vertreten werden. Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 11, MRG über diese Vertretungsart in 1.Instanz und 2.Instanz dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen "Winkelschreiberei".

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 71/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 5 Ob 71/84
  • 5 Ob 101/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 5 Ob 101/89
    nur: Die Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 11 MRG über diese Vertretungsart in 1.Instanz und 2.Instanz dient lediglich der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen "Winkelschreiberei". (T1)
  • 5 Ob 110/90
    Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 110/90
    nur T1; Veröff: ImmZ 1991,307
  • 5 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 60/95
    Beisatz: Die Freiheit der Parteien, sich durch andere Personen als Rechtsanwälte vertreten zu lassen, ist dadurch nicht eingeschränkt. (T2)
  • 5 Ob 2217/96g
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2217/96g
    Beis wie T2; Veröff: SZ 69/243
  • 5 Ob 211/00s
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 211/00s
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 48/03z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 48/03z
  • 4 Ob 132/22y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 132/22y
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Eine Vertretung ist auch dann zulässig, wenn sie berufsmäßig oder gewerbsmäßig erfolgt. Eine solche Tätigkeit stellt keinen Verstoß gegen die Winkelschreiberei dar (vgl VwGH 2009/06/0189; 2010/06/0207). (T3)
    Anm: § 37 Abs 3 Z 9 MRG idF BGBl I Nr 58/2018. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070400

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19841127_OGH0002_0050OB00071_8400000_001

Entscheidungstext 5Ob60/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob60/95

Entscheidungsdatum

04.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Tittel und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Memet J*****, vertreten durch Mag.Walter Gagawzuk, p.A. Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Ottakring, 1160 Wien, Kirchstetterngasse 22, wider die Antragsgegnerin Otto R***** & Co GmbH, ***** wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge der Revisionsrekurse des Antragstellers sowie des Liegenschaftsverwalters namens der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4.Oktober 1994, GZ 41 R 861/94-10, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 13. April 1994, GZ 16 Msch 54/93-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß und Sachbeschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Der von Alois O*****, Gebäudeverwalter, ***** namens der Antragsgegnerin erhobene Revisionsrekurs wird zurückgewiesen; desgleichen seine Beantwortung des gegnerischen Revisionsrekurses.

2.) Hingegen wird dem Revisionsrekurs des Antragstellers Folge gegeben und der angefochtene Sachbeschluß dahingehend abgeändert, daß der Sachbeschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin den Ersatz von S 120,-- Vollmachtsgebühren aufzuerlegen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller (als Mieter) hat am 18.11.1991 mit der Antragsgegnerin (als Vermieterin) einen Hauptmietvertrag über die Wohnung top 35 und 36 im Haus H***** abgeschlossen. Diese 55,65 m2 große Wohnung besteht aus zwei Zimmern, einem Kabinett und einer Küche, in der als - unstrittig nicht dem zeitgemäßen Standard entsprechende - Badegelegenheit eine Badewanne ohne Spritzschutz steht. Das zur Wohnung gehörige WC befindet sich auf dem Gang, wird allerdings vom Antragsteller alleine benützt.

In der Wohnung ist eine Gasetagenheizung installiert, die jedoch - mit Heizkörpern unter den Fenstern - nur die beiden Zimmer beheizt. Kabinett und Küche waren bei Abschluß des Mietvertrages nicht mit Heizkörpern ausgestattet, doch hat der Antragsteller in diesen Räumen mittlerweile mit Heizöl betriebene Öfen aufgestellt.

Als monatlichen Hauptmietzins hat der Antragsteller für die verfahrensgegenständliche Wohnung im November 1991 S 1.150,-- entrichtet, vom Dezember 1991 bis inklusive April 1993 S 2.300,-- und von Mai 1993 bis September 1993 S 2.416,--.

Am 26.1.1993 begehrte der Antragsteller bei der zuständigen Schlichtungsstelle die Überprüfung des Hauptmietzinses sowie die Schaffung eines Rückzahlungstitels für die unzulässigerweise eingehobenen Beträge, wobei er geltend machte, eine Wohnung der Ausstattungskategorie D gemietet zu haben. Mittlerweile ist sein Sachantrag gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG gerichtsanhängig geworden. Im Zuge dieses Verfahrens brachte der Antragsteller noch vor, der Antragsgegnerin für die Heizung eine Ablöse bezahlt zu haben.

Die Antragsgegnerin berief sich darauf, daß die Mietzinsvereinbarung "aufgrund der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG erfolgte und sohin gesetzmäßig sei" (diese und alle folgenden Gesetzeszitate beziehen sich gemäß Art römisch II Abschnitt römisch II Ziffer 10, des BG BGBl 1993/800 auf die Fassung des MRG vor dem 3. WÄG). Da von der Judikatur nicht verlangt werde, daß jeder Raum der Wohnung über einen eigenen Heizkörper verfüge, wenn nur der geforderte Wärmewert erreicht werde, sei die verfahrensgegenständliche Wohnung mit einer zentralen Wärmeversorgungsanlage (iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG) ausgestattet. Die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Heizanlage abgelöst zu haben, blieb unbestritten; zur diesbezüglich vorgelegten Urkunde (einer Zahlungsbestätigung über S 90.000,-- als "Investitionsabgeltung für Heizung und Inventar" mit dem von anderer Hand stammenden Zusatz "148.000,-- tatsächlich bezahlt") gab die Antragsgegnerin keine Erklärung ab.

Das Erstgericht gelangte zur Überzeugung, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handle. Es habe auch nicht festgestellt werden können, daß die Antragsgegnerin den Standard der Wohnung durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, durch eine andere bautechnische Aus- und Umgestaltung größeren Ausmaßes einer oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel angehoben hätte. Auch die Etagenheizung entspreche nicht dem in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG geforderten Standard, da eben nicht der in WoBl 1989, 48/14 anerkannte Ausnahmefall vorliege, daß ein in einem Mauerdurchbruch zwischen zwei Räumen stehender Heizkörper beide Räume aureichend erwärme. Durch die Situierung der Heizkörper unter den Fenstern der beiden Zimmer sei auszuschließen, daß die übrigen Räume der Wohnung mitgeheizt werden. Damit gebühre der Antragsgegnerin nur der in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4, MRG festgelegte Hauptmietzins, der vom Erstgericht für die Zeit vom 18.11.1991 bis 30.11.1991 mit S186,43, für die Zeit vom 1.12.1991 bis 30.4.1993 mit S 411,81 monatlich und für die Zeit vom 1.5.1993 bis zum 30.9.1993 monatlich S 432,60 festgestellt wurde; die Antragsgegnerin wurde außerdem noch schuldig erkannt, die insgesamt mit S 47.278,-- (inklusive 10 % USt) festgestellten Überschreitungsbeträge zurückzuzahlen und dem Antragsteller die mit S 420,-- (Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Das vom Liegenschaftsverwalter namens der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht änderte diesen Sachbeschluß unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung dahingehend ab, daß es - ausgehend von der Ausstattungskategorie C der verfahrensgegenständlichen Wohnung - den gesetzlich zulässigen monatlichen Hauptmietzins für den halben Monat November 1991 mit S 410,14 sowie für die Zeit vom 1.12.1991 bis zum 30.9.1993 mit S 905,98 feststellte und die Antragsgegnerin schuldig erkannte, dem Antragsteller insgesamt S 31.988,30 zurückzuzahlen. Es führte im wesentlichen aus:

Bei Beurteilung der Frage, ob die in einer Wohnung vorhandene Heizmöglichkeit den Anforderungen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG entspricht, sei unter anderem zu prüfen, ob Wärmequellen in einer solchen Anzahl vorhanden sind, daß alle Haupträume der Wohnung ausreichend beheizt werden können (MietSlg 36.316/40; MietSlg 37.319/6). Jedenfalls Küchen seien zu diesen Haupträumen zu zählen (MietSlg 37.319/6). Das Fehlen einer Wärmequelle in der Küche schade daher einer Beurteilung der Heizmöglichkeit als Zentralheizung, Etagenheizung oder gleichwertige stationäre Heizung. Eine ausreichende Beheizung der Küche könne zwar auch durch die in anderen Räumen installierten Wärmequellen gesichert werden, doch müßten diese auch dann funktionieren, wenn die Türen, die in die Küche führen, geschlossen sind (MietSlg 40.337). Da die Heizkörper im gegenständlichen Fall unter den Fenstern der beiden Zimmer und nicht etwa - wie in dem zu 5 Ob 83/88 = WoBl 1989/14 entschiedenen Fall - in einem Mauerdurchbruch zwischen Küche und angrenzendem Raum angebracht sind, fehlten die Voraussetzungen für die Brauchbarkeit des genannten Kategoriemerkmals.

Die Antragsgegnerin weise (in ihrem Rekurs an die zweite Instanz) jedoch zu Recht darauf hin, daß nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in analoger Anwendung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG hinsichtlich unbrauchbarer Ausstattungsmerkmale sämtlicher Ausstattungskategorien eine Pflicht des Mieters angenommen werde, den Vermieter hievon in Kenntnis zu setzen, um ihm zu ermöglichen, durch die nachträgliche Instandsetzung unbrauchbarer kategoriebestimmender Bestandteile der Wohnung zu verhindern, daß das vermietete Bestandobjekt auf Dauer in eine niedrige Ausstattungskategorie eingestuft wird. Es sei daher erforderlich, daß dem Vermieter der Wille des Mieters zur Kenntnis gebracht wird, im Falle des Verzuges mit der Mängelbehebung die daraus ableitbaren Dauerrechtsfolgen für die Höhe des Mietzinses in Anspruch zu nehmen. Vereitle der Mieter diese Möglichkeit, indem er, anstatt dem Vermieter eine Bemängelungsanzeige zukommen zu lassen, den kategorieverändernden Mangel selbst behebt, komme eine Einstufung der Wohnung in eine andere Wohnungskategorie nicht mehr in Betracht (MietSlg 37.329; MietSlg 38.354; WoBl 1992/108).

Die Verletzung der Obliegenheit des Mieters, die Unbrauchbarkeit eines vorhandenen kategoriebestimmenden Merkmals, nämlich der Heizungsanlage, zu rügen, führe also dazu, daß es bei einer höheren Kategorie bleibe. Nur bei Fehlen eines gesamten Kategoriemerkmals oder bei Unbrauchbarkeit der Wohnung an sich, werde keine Bemängelungspflicht nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Halbsatz MRG angenommen. Da der Antragsteller der Antragsgegnerin im hier zu beurteilenden Fall keinerlei Mängel betreffend die Brauchbarkeit der vorhandenen Heizung bekanntgegeben habe, komme den Mängeln der Heizung für die Kategorieeinordnung der Wohnung keine Bedeutng zu (WoBl 1992/51).

Insoweit sei also davon auszugehen, daß das verfahrensgegenständliche Bestandobjekt über eine gleichwertige stationäre Heizung, also nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG über ein Ausstattungsmerkmal der Wohnungskategorie A

verfüge. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 MRG sei eine Wohnung in eine bestimmte Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines (hiefür maßgeblichen) Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn dieses fehlende Merkmal - nicht jedoch eine Badegelegenheit - durch ein oder mehrere Aussattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird. Das außerhalb des Wohnungsverbandes gelegene Klosett werde durch eine Heizungsanlage, die jenem Kategoriemerkmal gleichwertig sei, ausgeglichen (Würth in Rummel2, Rz 15a zu Paragraph 16, MRG). Da der verfahrensgegenständlichen Wohnung eine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit fehle (MietSlg 36.322), sei das Vorliegen der Ausstattungskategorie A oder B auszuschließen; die zwischen den Parteien getroffene Mietzinsvereinbarung sei jedoch bis zur Grenze des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, MRG zulässig.

Nicht gefolgt werden könne hingegen der Antragsgegnerin mit ihrer Forderung auf analoge Anwendung der in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG für die Voraussetzungen der Merkmale der Kategorie C normierten Rügeobliegenheit des Mieters auch auf Tatbestandsmerkmale der angemessenen Mietzinsbildung nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG. Jene Bestimmung werde von der Rechtsprechung nur dann analog angewendet, wenn Fälle betroffen sind, in denen sich die zulässige Höhe des Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG richtet. Gehe es aber nicht um die Frage der Einstufung der Wohnung in eine Ausstattungskategorie, sondern um die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vereinbarung des angemessenen Hauptmietzinses iSd Paragraph 16, Absatz eins, MRG, so fehle es an der für die Zulässigkeit eines Analogieschlusses erforderlichen Gleichheit des Rechtsgrundes. Dazu komme noch, daß es Sache des Vermieters sei, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen darzutun, wenn er das Recht in Anspruch nimmt, für eine frei gewordene Wohnung den angemessenen Mietzins zu verlangen. Bei einem solchen der Initiative des Vermieters überlassenen Tatbestand, der ihn für getätigte Investitionen belohnen soll, bestehe kein sachlich zwingender Grund, die zur Verhinderung des Absinkens einer Wohnung in die Kategorie D gesetzlich normierte und auf die Unbrauchbarkeit aller Kategoriemerkmale analog angewendete Anzeigepflicht des Mieters auf Mängel auszudehnen, die der Anwendbarkeit des behaupteten Belohnungstatbestandes entgegenstehen (MietSlg 38.353; MietSlg 40.348/28; JBl 1987, 252 ff). Eine analoge Anwendung der Rügeobliegenheit nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG auf Tatbestände der angemessenen Mietzinsbildung des Paragraph 16, Absatz eins, MRG sei aus den dargestellten Gründen auch dann zu verneinen, wenn ihre inhaltlichen Erfordernisse mit den Voraussetzungen einzelner Kategoriemerkmale übereinstimmen. Die Antragsgegnerin könne daher den für sie günstigen Ausnahmetatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG nicht bloß daraus ableiten, daß der Antragsteller die Rüge einer tatsächlich nicht in ausreichendem Maß vorhandenen Heizungsanlage unterlassen habe.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß es an einer Judikatur des OGH zur analogen Anwendung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Halbsatz MRG auf die angemessene Mietzinsbildung nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG - außer für die im Bereich des Paragraph 16, Absatz 2, MRG keine Rolle spielende Frage des ordnungsgemäßen Zustandes einer Wohnung - fehle.

Diesen Sachbeschluß haben sowohl die Antragsgegnerin, vertreten durch den ohne Vollmacht eingeschrittenen Liegenschaftsverwalter als auch der Antragsteller fristgerecht angefochten. Der Revisionsrekurs des Liegenschaftsverwalters zielt darauf ab, die angefochtene Entscheidung iS der Feststellung abzuändern, daß der eingehobene Mietzins rechtmäßig und angemessen ist, jener des Antragstellers auf die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Liegenschaftsverwalter hat überdies einen Aufhebungsantrag gestellt. Von beiden Seiten liegen außerdem Rechtsmittelbeantwortungen vor, wobei sich jene des Liegenschaftsverwalters allerdings auf die Ausführung von Bedenken gegen die Einschreiterbefugnis des Antragstellervertreters beschränkt. Der Antragsteller hat beantragt, dem Revisionsrekurs der "Antragsgegnerin" nicht Folge zu geben, der Liegenschaftsverwalter, den Revisionsrekurs des Antragstellers (und auch dessen Rechtsmittelbeantwortung) zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

1.) Zum Revisionsrekurs des Liegenschaftsverwalters:

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Einleitungssatz MRG gelten in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses die Vorschriften des AußStrG, soweit in den Ziffer eins, - 22 leg cit nichts anderes bestimmt ist. Demnach konnte sich die Antragsgegnerin - auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH - von jeder eigenberechtigten Person vertreten lassen (Paragraph 5, AußStrG; Klicka - Oberhammer, Außerstreitverfahren, Rz 36). Ein solcher Vertreter hätte sich allerdings mit einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht ausweisen müssen, da das Gericht nur so der ihm in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG auferlegten Pflicht zur Überprüfung der Vertretungsmacht nachkommen kann. Das Privileg, sich auf eine erteilte Bevollmächtigung berufen zu können (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 5, Absatz 4 a, NO), kommt nur Rechtsanwälten und Notaren sowie den qualifizierten Vertretern nach Paragraph 40, ASGG, nicht aber auch Immobilienverwaltern zu.

Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZPO hat das Gericht den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß das Gericht die Behebung des Vertretungsmangels zu versuchen und die vom vollmachtslosen Einschreiter gesetzte Verfahrenshandlung zurückzuweisen hat, wenn dem Verbesserungsauftrag weder durch die Vorlage einer ausreichenden Vollmacht noch durch eine Genehmigungsbehandlung der betreffenden Partei entsprochen wird vergleiche SZ 51/3; Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 435). Es handelt sich dabei um eine allgemeine Vorschrift über die Erfordernisse einer rechtsgültigen Verhandlung, die daher nach Paragraph 2, Absatz eins, Einleitungssatz AußStrG auch vom Außerstreitrichter zu beachten ist. Das Fehlen der Vertretungsmacht des Einschreiters, die zu den allgemeinen Prozeßvoraussetzungen gehört, zieht grundsätzlich sogar die Nichtigkeit des Verfahrens nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nach sich (SZ 51/3; Fasching aaO).

Im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG genießt allerdings der für eine Liegenschaft bestellte Verwalter (als der sich der Einschreiter im Einklang mit den Verfahrensergebnissen immer bezeichnet hat) insoweit eine Sonderstellung, als Zustellungen an den Vermieter auch zu seinen Handen vorgenommen werden können (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 7, MRG). Das ist im gegenständlichen Fall geschehen, sodaß von einem gesetzwidrigen Ausschluß aus dem Verfahren, wie ihn auch der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, MRG (als Spezialtatbestand der Verletzung des rechtlichen Gehörs: vergleiche Fasching römisch IV, 130 f) unterstellt, nicht gesprochen werden kann. Der Einschreiter war zur Passivvertretung der Antragsgegnerin legitimiert, sodaß kein Anlaß besteht, die in Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO für den Fall vorgesehene Nichtigkeitssanktion zu setzen, daß eine Partei im Verfahren "gar nicht" vertreten war; andererseits sind - soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist - die von ihm ohne Vollmacht bzw Genehmigung im fremden Namen gesetzten Verfahrenshandlungen als rechtsunwirksam zurückzuweisen, weil sich aus der Zustellvollmacht des Verwalters nicht auch die Rechtsmacht ableiten läßt, für den Vermieter im Verfahren einzuschreiten (Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 57 zu Paragraph 37, MRG).

Diese Erwägungen führen zur Unzulässigkeit der von Alois O***** namens der Antragsgegnerin im ao Rekursverfahren eingebrachten Rechtsmittelschriften. Sowohl er als auch die Antragsgegnerin wurden aufgefordert, den festgestellten Vertretungsmangel zu beheben, weil sich keine Vollmacht des Einschreiters im Akt befindet und die Berufung auf die Vollmacht eines Liegenschaftsverwalters nicht genügt, doch wurde die hiefür gesetzte Verbesserungsfrist nicht genützt. Der ao Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung des Einschreiters waren daher zurückzuweisen.

2.) Zum Revisionsrekurs des Antragstellers.

Seiner Behandlung ist vorauszuschicken, daß im Mangel der Einschreiterbefugnis des Antragstellervertreters nicht zu erkennen ist. Er hat sich mit einer Spezialvollmacht vom 14.9.1993 ausgewiesen, den Antragsteller "in allen (das gegenständliche Verfahren) betreffenden Angelegenheiten" vertreten zu können. Diese Einschreiterbefugnis ist dem Antragstellervertreter auch dadurch nicht abhanden gekommen, daß er - angeblich - nicht mehr Angestellter der Mietervereinigung Österreichs ist. In nichtstreitigen Rechtssachen (zu denen die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG aufgezählten Angelegenheiten gehören: Paragraph 37, Absatz 3, Einleitungssatz MRG) ist nämlich in der Regel niemand schuldig, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen (Paragraph 5, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG). Die ausdrückliche Zulassung von Funktionären und Angestellten der Mietervereinigung (und anderer Vereine) zur gerichtlichen Parteienvertretung in erster und zweiter Instanz durch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 11, MRG sollte nur den Tatbestand der Winkelschreiberei ausschließen vergleiche WoBl 1991, 171/104 ua) und schränkt daher die Freiheit der Parteien, sich durch andere Personen als Rechtsanwälte vertreten zu lassen, nicht ein. Der Verdacht der Winkelschreiberei besteht im gegenständlichen Fall nicht, sodaß der vom Antragsteller bevollmächtigte Verfahrensvertreter ohne weitere Veranlassung zu respektieren ist.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus der dem Rekursgericht unterlaufenen Verkennung der Rechtslage bei der analogen Anwendung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Halbsatz.

Die rekursgerichtliche Entscheidung, die verfahrensgegenständliche Wohnung im Wege des Kategorieausgleichs in die Ausstattungskategorie C einzustufen, baut darauf auf, daß es bei der höheren Kategorie bleibt, wenn der Mieter die Unbrauchbarkeit einer kategoriebestimmenden Einrichtung selbst behebt, statt sie dem Vermieter anzuzeigen, und damit den Vermieter um die Möglichkeit bringt, die mangelhafte Einrichtung - zur Vermeidung einer Kategorierückstufung - innerhalb angemessener Frist brauchbar zu machen vergleiche Würth in Rummel2, Rz 19a zu Paragraph 16, MRG). Diese Tatbestandsvoraussetzung einer Vernachlässigung des Mangels bei der Kategorieeinstufung ist jedoch - wie der Antragsteller zutreffend bemerkt - nicht erfüllt, weil eine dem Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG entsprechende Etagenheizung die komfortable Beheizung aller Wohnräume sicherstellen muß (WoBl 1992, 150/108 ua) und davon keine Rede sein kann, wenn Kabinett und Küche der Wohnung (weil sie nicht mit Heizkörpern der nur in anderen Zimmern installierten Gasetagenheizung ausgestattet sind) mit eigens zu versorgenden, ölbefeuerten Einzelöfen beheizt werden. Das Aufstellen dieser Ölöfen durch den Antragsteller hat daher den Mangel der Heizanlage keineswegs beseitigt; nichts hätte die Antragsgegnerin gehindert, den in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG geforderten Zustand der Heizanlage selbst herzustellen, um so die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Wohnung in die Kategorie C zu "retten".

Eine zweite Stütze der rekursgerichtlichen Entscheidung war jene Judikatur, die Mängel einer Heizanlage (konkret ebenfalls einer Etagenheizung) in analoger Anwendung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Halbsatz MRG als anzeigepflichtig qualifizierte, weil es dabei um die Unbrauchbarkeit einer einzelnen kategoriebestimmenden Einrichtung und nicht um das Fehlen des Kategoriemerkmals an sich gehe. Die diesbezügliche Entscheidung (WoBl 1992, 66/51) hatte jedoch Mängel der Heizleistung einer bestehenden Etagenheizung zum Gegenstand, die sich mit den hier konstatierten Mänglen nicht vergleichen lassen. In der zitierten Entscheidung wurde nämlich ausdrücklich festgehalten, daß der mangelhaften Heizleistung nur im Hinblick auf die Existenz "einer an sich zur vollen Beheizung aller Räume vorhandenen Etagenheizung" keine Bedeutung für die Kategorieeinordnung zukommt, wenn sie dem Vermieter nicht angezeigt wird. Eine Anzeigeobliegenheit des Mieters für den hier vorliegenden Fall, daß die vorhandene Etagenheizung gar nicht auf die Beheizung aller Wohnräume ausgelegt ist, kann daraus nicht abgelesen werden.

Tatsächlich stünde eine solche Anzeigeobliegenheit - gleichgültig ob man die Nichtausstattung einzelner Wohnräume mit Heizkörpern als Unbrauchbarkeit der an sich vorhandenen (kategoriebestimmenden) Etagenheizung oder als Fehlen des entsprechenden Kategoriemerkmals begreift - mit der ratio des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Halbsatz MRG nicht im Einklang. Diese (von der Judikatur als analogiefähig erachtete) Anzeigeobliegenheit des Mieters wurde normiert, um den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjektes (konkret von Mängeln kategoriebestimmender Einrichtungen) drohen, die den Gebrauch an sich vorhandener Einrichtungen beeinträchtigen und ihm - anders als das gänzliche Fehlen derartiger Einrichtungen - nicht ohne weiters einsichtig sind. Diesem Informationsbedarf des Vermieters enspricht die sich aus der Nähe zum Objekt ergebende Informationsmöglichkeit des Mieters. Die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz normierte Anzeigeobliegenheit des Mieters ist daher - sieht man von Fällen ab, in denen der Mieter nach Treu und Glauben einer besonderen Informationspflicht unterliegt vergleiche WoBl 1992, 150/108) - grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn es um die Unbrauchbarkeit kategoriebestimmender Einrichtungen geht, deren Kenntnis erfahrungsgemäß eher beim Mieter als beim Vermieter zu vermuten ist. Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist.

Sind - wie hier - Küche und Kabinett einer Wohnung von der (in den sonstigen Zimmern installierten) Etagenheizung ausgespart, liegt demnach kein für den Mieter rügepflichtiger Mangel vor, mag auch im weitesten Sinn von der Unbrauchbarkeit einer an sich vorhandenen Heizanlage gesprochen werden können. Ein Informationsbedürfnis des Vermieters hinsichtlich der Grundausstattung des vermieteten Objektes, wozu auch die installierte Heizung gehört, ist nämlich nicht zu erkennen. So wie der Vermieter in Frage der Mietzinsbildung für das gänzliche Fehlen einer Etagenheizung einzustehen hat, ist ihm auch allein zuzurechnen, wenn nur ein Teil der Wohnung über eine "Etagenheizung" verfügt. Damit kann - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - über die Unzulänglichkeit der Heinzanlage, den Kategorieausgleich für das fehlende Klosett im Wohnungsverband zu schaffen, nicht hinweggesehen werden. Die Heizanlage erfüllt nicht den in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG festgelegten Standard einer Etagenheizung, die alle Wohnräume mit Wärme versorgt, weist aber andererseits keine Mängel auf, die der Antragsteller der Antragsgegnerin iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz MRG hätte anzeigen müssen, sodaß das Erreichen einer höheren Ausstattungskategorie als D auch nicht durch eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit fingiert werden kann.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden; der zu Lasten des Antragstellers geringfügig überhöht angesetzte Kategoriemietzins für die Zeit vom 1.5.1993 bis 30.9.1993 entzog sich mangels Anfechtung einer Korrektur.

Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, daß der Antragsteller die (neuerlich verzeichnete) Gebühr für die vorgelegte Vollmacht bereits im Rahmen des Baurauslagenersatzes in erster Instanz erhalten hat.

Anmerkung

E39730 05A00605

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB00060.95.0704.000

Dokumentnummer

JJT_19950704_OGH0002_0050OB00060_9500000_000