Rechtssatz für 13Os24/89 (13Os25/89) 14...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093201

Geschäftszahl

13Os24/89 (13Os25/89); 14Os42/95 (14Os43/95)

Entscheidungsdatum

16.05.1995

Rechtssatz

Die Qualifikationsform der "Begehung in einem Druckwerk" ist einer von den beiden anderen Qualifikationsvarianten des Paragraph 111, Absatz 2, StGB getrennten, eigenständigen Beurteilung zu unterziehen. Für den Begriff "Druckwerk" gilt nunmehr in der ganzen Rechtsordnung die Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, MedG, welche auf den Begriff des Medienwerks verweist. Das Medienwerk wiederum muß gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, MedG zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmt sein. Deshalb ist bei Tatbegehung durch ein "Druckwerk" (Paragraph 111, Absatz 2, StGB, erster Fall) auf den Begriff der breiten Öffentlichkeit gar nicht einzugehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 24/89
    Entscheidungstext OGH 30.03.1989 13 Os 24/89
    Veröff: SSt 60/20 = EvBl 1989/146 S 568 = MR 1989,128
  • 14 Os 42/95
    Entscheidungstext OGH 16.05.1995 14 Os 42/95
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093201

Dokumentnummer

JJR_19890330_OGH0002_0130OS00024_8900000_003

Rechtssatz für 14Os42/95 (14Os43/95)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0067129

Geschäftszahl

14Os42/95 (14Os43/95)

Entscheidungsdatum

16.05.1995

Norm

MedienG §1 Z12
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009

Rechtssatz

Für die Annahme eines Medieninhaltsdeliktes nach Paragraph eins, Ziffer 12, MedG ist es nicht erforderlich, daß das Angriffsobjekt selbst für einen größeren Personenkreis erkennbar ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 42/95
    Entscheidungstext OGH 16.05.1995 14 Os 42/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067129

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19950516_OGH0002_0140OS00042_9500000_001

Rechtssatz für 14Os42/95 (14Os43/95)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0067227

Geschäftszahl

14Os42/95 (14Os43/95)

Entscheidungsdatum

16.05.1995

Norm

MedienG §7b
  1. MedienG § 7b heute
  2. MedienG § 7b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 7b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 7, MedG über den Entschädigungsanspruch bei Verletzung der Unschuldsvermutung stellt nicht auf ein Medieninhaltsdelikt oder einen bestimmten deliktischen Inhalt eines Mediums ab. Das Gesetz enthält keinen Hinweis darauf, daß eine tatverdächtige Person, die in einem Medium als überführt und schuldig hingestellt oder als Täter bezeichnet wird, nur dann von dieser Äußerung "betroffen" ist, wenn sie zufolge des unmittelbaren Veröffentlichungsinhalts ein größerer Personenkreis als Objekt der publizistischen Vorverurteilung zu erkennen vermag.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 42/95
    Entscheidungstext OGH 16.05.1995 14 Os 42/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067227

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19950516_OGH0002_0140OS00042_9500000_003

Rechtssatz für 14Os42/95 (14Os43/95) 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0067196

Geschäftszahl

14Os42/95 (14Os43/95); 6Ob231/01s; 15Os98/10s; 15Os151/10k; 6Ob173/11a; 6Ob110/11m; 4Ob222/11t

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MedienG §6 Abs1
StGB §111
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MedienG § 6 heute
  2. MedienG § 6 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 6 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Der Betroffene ist jene physische Person, in deren Persönlichkeitssphäre durch das Medieninhaltsdelikt eingegriffen, deren Ehre also angegriffen wird. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass der Verletzte einer üblen Nachrede nur dann "Betroffener" ist, wenn er von einem größeren Personenkreis als Opfer identifiziert werden kann.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 42/95
    Entscheidungstext OGH 16.05.1995 14 Os 42/95
  • 6 Ob 231/01s
    Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 231/01s
    Auch; Beisatz: Für die Betroffenheit nach § 111 StGB und damit auch § 6 MedienG genügt es, wenn der Privatankläger oder Antragsteller (innerhalb des Kollektivs) für einen kleineren Personenkreis erkennbar ist. Für die Anspruchsberechtigung nach § 1330 ABGB muss Gleiches gelten. (T1)
  • 15 Os 98/10s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 98/10s
    Vgl auch; Beisatz: Als Betroffener iSd §§ 6 bis 7c MedienG ist nur derjenige anzusehen, der zum Gegenstand einer identifizierenden Berichterstattung wurde. Dabei ist auf den Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung abzustellen. Die Erkennbarkeit für eine breite Öffentlichkeit – über den vorinformierten Familien- und Bekanntenkreis hinaus – ist grundsätzlich nicht Voraussetzung, § 7a MedienG verlangt allerdings speziell die Eignung zum Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis. (T2)
  • 15 Os 151/10k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 151/10k
    Vgl; Beisatz: Zu Organwaltern siehe RS0127024. (T3)
  • 6 Ob 173/11a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 173/11a
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 110/11m
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 110/11m
    Vgl
  • 4 Ob 222/11t
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 222/11t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067196

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19950516_OGH0002_0140OS00042_9500000_002

Entscheidungstext 14Os42/95(14Os43/95)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os42/95(14Os43/95)

Entscheidungsdatum

16.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Privatanklage- und Medienrechtssache des Walter H***** und des Herbert W***** jun. gegen Mag.Roman K***** sowie die O***** GmbH & Co KG wegen Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB, Paragraphen 6, Absatz eins,, 7b Absatz eins, sowie 34 Absatz eins und Absatz 3, MedienG, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 18.August 1994, GZ 9 E römisch fünf r 417/94-8, und des Oberlandesgerichtes Linz vom 9.Dezember 1994, AZ 11 Bs 222/94 (ON 13 des Vr-Aktes), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, der Privatankläger bzw Antragsteller und deren Vertreters, Dr.Wageneder, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und der Antragsgegnerin zu Recht erkannt:

Spruch

Durch die Urteile des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 18.August 1994, GZ 9 E römisch fünf r 417/94-8 und des Oberlandesgerichtes Linz vom 9. Dezember 1994, AZ 11 Bs 222/94, ist das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, sowie der Paragraphen 6 und 7 b MedienG verletzt worden.

Text

Gründe:

In der Privatanklage- und Medienrechtssache zum AZ 9 E römisch fünf r 417/94 des Landesgerichtes Ried im Innkreis wies das Gericht Anträge des Walter H***** und des Herbert W***** jun. auf Zuerkennung von Entschädigungen nach Paragraphen 6 und 7 b MedienG gegen den Medieninhaber (Verleger) O***** GmbH & Co KG und auf Anordnung der Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, MedienG gegen den genannten Medieninhaber sowie den Beschuldigten Mag.Roman K***** mit Urteil vom 18.August 1994 ab (ON 8).

Das Landesgericht ging davon aus, daß im periodischen Druckwerk "R***** Rundschau" Nr 4 vom 27.Jänner 1994 unter dem Titel "Intrigen gegen Manager: Es war wie in Dallas!" über unehrenhafte Verhaltensweisen zweier nicht namentlich genannter Männer berichtet wurde. Für einen kleineren und von vornherein abgegrenzten Personenkreis war erkennbar, daß die beiden Privatankläger und Antragsteller gemeint waren. Dieser Personenkreis setzte sich aus Bekannten der Betroffenen und Kunden eines Geschäftes für Computer-Software zusammen.

Auf dieser Sachverhaltsgrundlage entschied das Landesgericht Ried im Innkreis aus rechtlichen Überlegungen im ablehnenden Sinn, wobei es hervorhob, daß die Opfer der behaupteten üblen Nachrede jedenfalls einem größeren Personenkreis oder einer breiten Öffentlichkeit nicht erkennbar gewesen seien. Daraus leitete es wörtlich folgende Beurteilung ab: "Es liegt sohin kein Medieninhaltsdelikt nach der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 12, MedienG bzw keine (in einem Druckwerk) einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemachte üble Nachrede im Sinne des Paragraph 111, Absatz 2, StGB vor. Demnach fehlt es auch an den Voraussetzungen für den Zuspruch einer Entschädigung gemäß Paragraphen 6, bzw 7 b MedienG und auf Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, MedienG."

Die Privatankläger und Antragsteller bekämpften das Urteil mit Berufung, welcher das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 9. Dezember 1994, AZ 11 Bs 222/94, nicht Folge gab.

Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz und führte dazu aus,

"daß nur auf den ersten Blick und bei wörtlicher Auslegung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG ein Medieninhaltsdelikt vorliegt, weil die gegenständliche behauptete üble Nachrede zweifellos in einem Medium begangen scheint, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung besteht. Schließlich bezieht sich auch die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 2, StGB darauf, daß die Tat unter anderem in einem Druckwerk begangen wird. Mediengerechte Auslegung dieser Bestimmungen hat dazu geführt, daß Betroffene, die weder namentlich noch durch auf sie passende Kennzeichen oder durch sonst konkretisierende Umschreibungen bezeichnet werden, nicht Objekte oder Betroffene im Sinne des Medieninhaltsdeliktes werden können. Solange etwa nur der Freundes- oder Geschäftskreis oder einzelne individuell bestimmte Personen den im Medium Behandelten erkennen können, ist er nicht als Objekt eines ehrenrührigen Angriffes in einem Medium anzusehen. Nur wenn die Erkennbarkeit des angegriffenen Objektes über diese individuell bestimmten Teile der Leserschaft hinausgehen, der Angegriffene somit vom sozial integrierten wertbewußten interessierten Durchschnittsleser erkannt werden kann, ist er als Betroffener eines Medieninhaltsdeliktes anzusehen und kann als Kläger bzw Antragsteller nach den medienrechtlichen Bestimmungen auftreten. .... Zutreffend hat der Einzelrichter daher aus diesen getroffenen Feststellungen die rechtlichen Schlüsse dahin getroffen, daß kein Medieninhaltsdelikt vorliegt."

Rechtliche Beurteilung

Die Urteile erster und zweiter Instanz stehen, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Unter "Medieninhaltsdelikt" versteht der Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht. Weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Gesetzeszweck läßt sich ableiten, daß die abstrakte Umschreibung des begleitenden Publizitätseffekts der mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung als einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung auch ein konkretes Erfordernis einer bestimmten subjektiven Reaktionsmöglichkeit des größeren Personenkreises - wie etwa Erfassung der Verbotswidrigkeit oder Identifizierung eines Opfers - zum Ausdruck bringt. Aus der Sicht des Regelungsumfanges zielt die Begriffsbestimmung nicht allein auf strafbare Handlungen gegen die Ehre und vergleichbare Angriffe ab, sondern auch auf schlichte Tätigkeitsdelikte - zum Beispiel das klassische Medieninhaltsdelikt der verbotenen Veröffentlichung nach Paragraph 301, StGB - weshalb die gesetzliche Definition zweifellos keine Aussage über die Erkennbarkeit eines Angriffsobjektes enthält. Der Meinung des Oberlandesgerichtes Linz zuwider wäre das eingeschränkte Verständnis des Begriffes Medieninhaltsdelikt auch keineswegs mediengerecht, weil sich auf diese Weise Fälle ergeben würden, in denen trotz Delinquenz durch den Inhalt eines Mediums mangels Verwirklichung eines Medieninhaltsdeliktes insbesondere der aus der Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt erwachsende Strafbefreiungsgrund (Paragraph 29, Absatz eins, MedienG) und die medienspezifische Regelung der Beschlagnahme sowie Einziehung nicht anwendbar wären.

Auf der Grundlage des Urteilssachverhaltes stellte die hier aktuelle üble Nachrede daher ein Medieninhaltsdelikt dar.

Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MedienG Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Betroffene ist jene physische Person, in deren Persönlichkeitssphäre durch das Medieninhaltsdelikt eingegriffen, deren Ehre also angegriffen wird (Hager-Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht2, S 35). Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß der Verletzte einer üblen Nachrede nur dann "Betroffener" ist, wenn er von einem größeren Personenkreis als Opfer identifiziert werden kann.

Auf der Basis der gerichtlichen Sachverhaltsannahmen waren die Antragsteller daher im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, MedienG die Betroffenen einer in einem Medium begangenen üblen Nachrede.

Die Bestimmung des Paragraph 7, b MedienG über den Entschädigungsanspruch bei Verletzung der Unschuldsvermutung stellt nicht auf ein Medieninhaltsdelikt oder einen bestimmten deliktischen Inhalt eines Mediums ab, weshalb die Ablehnung dieses Anspruches durch das Erstgericht und das Berufungsgericht mit der bloßen Negierung eines Medieninhaltsdelikes in Wahrheit ohne sachbezogene Begründung geblieben ist. Das Gesetz enthält keinen Hinweis darauf, daß eine tatverdächtige Person, die in einem Medium als überführt und schuldig hingestellt oder als Täter bezeichnet wird, nur dann von dieser Äußerung "betroffen" ist, wenn sie zufolge des unmittelbaren Veröffentlichungsinhalts ein größerer Personenkreis als Objekt der publizistischen Vorverurteilung zu erkennen vermag.

Da sich die unrichtige Rechtsanwendung - mangels konkreten Eingriffs in die Rechtssphäre - weder zum Nachteil eines Beschuldigten oder Antragsgegners (Paragraph 41, Absatz 6, MedienG), noch eines Angeklagten oder Verurteilten ausgewirkt hat - weshalb auch der in der Äußerung der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 7, b MedienG im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zukommt - muß es mit einem feststellenden Erkenntnis sein Bewenden haben.

Abschließend sei noch angemerkt, daß auch die vom Landesgericht Ried im Innkreis angestellte Überlegung zur Qualifikation der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB unzutreffend war, weil sich bei Tatbegehung durch ein Druckwerk eine Befassung mit dem Begriff der breiten Öffentlichkeit erübrigt (SSt 60/20).

Anmerkung

E39163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00042.95.0516.000

Dokumentnummer

JJT_19950516_OGH0002_0140OS00042_9500000_000