Der Rekurs ist teilweise im Sinn der Erlassung eines klagsstattgebenden Teilurteils berechtigt; im übrigen ist der Rekurs zwar nicht im Ergebnis, wohl aber hinsichtlich der dem Erstgericht gegebenen Ergänzungsaufträge berechtigt.
Zu Recht hat die Klägerin vorgebracht, ihr sei zumindest der unstrittig zustehende Teilbetrag (richtige Höhe S 133.716,21 netto) zuzuerkennen gewesen. Die Berechtigung der Klagsforderung ist nämlich unstrittig und eine Gegenforderung wurde nur im Ausmaß von S 353.670 eingewendet. Auch wenn die Klägerin nur die sofortige Erlassung eines Teilurteils durch das Berufungsgericht beantragt hat, kann der Oberste Gerichtshof über den spruchreifen Teil sofort selbst mit Urteil erkennen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).Zu Recht hat die Klägerin vorgebracht, ihr sei zumindest der unstrittig zustehende Teilbetrag (richtige Höhe S 133.716,21 netto) zuzuerkennen gewesen. Die Berechtigung der Klagsforderung ist nämlich unstrittig und eine Gegenforderung wurde nur im Ausmaß von S 353.670 eingewendet. Auch wenn die Klägerin nur die sofortige Erlassung eines Teilurteils durch das Berufungsgericht beantragt hat, kann der Oberste Gerichtshof über den spruchreifen Teil sofort selbst mit Urteil erkennen (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Hinsichtlich des Restbetrages scheidet ein klagsstattgebendes Teilurteil aus; zwar ist die erhobene Gegenforderung nicht konnex, was an sich gemäß § 391 Abs 3 ZPO die Erlassung eines Teilurteils über den entscheidungsreifen Klagsanspruch ermöglichen würde, es steht aber nicht fest, ob die Aufrechnung nicht bereits vor Klagseinbringung erklärt wurde (siehe Schreiben des Beklagtenvertreter vom 28.10.1992, Beilage ./B). In diesem Fall wäre nämlich die Klagsforderung, sollte die Gegenforderung zu Recht bestehen, bereits im Zeitpunkt der Klagseinbringung im Umfang der Gegenforderung getilgt gewesen.Hinsichtlich des Restbetrages scheidet ein klagsstattgebendes Teilurteil aus; zwar ist die erhobene Gegenforderung nicht konnex, was an sich gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO die Erlassung eines Teilurteils über den entscheidungsreifen Klagsanspruch ermöglichen würde, es steht aber nicht fest, ob die Aufrechnung nicht bereits vor Klagseinbringung erklärt wurde (siehe Schreiben des Beklagtenvertreter vom 28.10.1992, Beilage ./B). In diesem Fall wäre nämlich die Klagsforderung, sollte die Gegenforderung zu Recht bestehen, bereits im Zeitpunkt der Klagseinbringung im Umfang der Gegenforderung getilgt gewesen.
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist die Entscheidung über die Gegenforderung nicht spruchreif. Hierüber wurde trotz Beweisanbots kein Beweisverfahren durchgeführt, sondern lediglich aufgrund des Wortlauts des Abtretungsvertrages entschieden. Die Vertragsbestimmung, die keineswegs eindeutig ist, was man schon daraus ersieht, daß sie das Erstgericht und das Berufungsgericht gegenteilig ausgelegt haben, ist gemäß § 914 ABGB nicht für sich allein zu beurteilen, sondern es ist vielmehr die Absicht der Parteien, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Hintergrundes, die zum Abschluß des Abtretungsvertrages geführt haben, zu erforschen und, wenn dies zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, zu fragen, was redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie des allfälligen Abfertigungsanspruchs der damals immerhin bereits fast 20 Jahre bei der GmbH beschäftigten Klägerin, die erst knapp zuvor die Geschäftsanteile der an sich bereits insolventen GmbH geerbt und um 1,- S weiter verkauft hat, gedacht hätten.Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist die Entscheidung über die Gegenforderung nicht spruchreif. Hierüber wurde trotz Beweisanbots kein Beweisverfahren durchgeführt, sondern lediglich aufgrund des Wortlauts des Abtretungsvertrages entschieden. Die Vertragsbestimmung, die keineswegs eindeutig ist, was man schon daraus ersieht, daß sie das Erstgericht und das Berufungsgericht gegenteilig ausgelegt haben, ist gemäß Paragraph 914, ABGB nicht für sich allein zu beurteilen, sondern es ist vielmehr die Absicht der Parteien, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Hintergrundes, die zum Abschluß des Abtretungsvertrages geführt haben, zu erforschen und, wenn dies zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, zu fragen, was redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie des allfälligen Abfertigungsanspruchs der damals immerhin bereits fast 20 Jahre bei der GmbH beschäftigten Klägerin, die erst knapp zuvor die Geschäftsanteile der an sich bereits insolventen GmbH geerbt und um 1,- S weiter verkauft hat, gedacht hätten.
Da das Erstgericht von Anfang an dezitiert die Aufnahme von Beweisen über die Gegenforderung abgelehnt hat, kann es der in erster Instanz siegreichen Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, daß sie hiezu keine konkreten Behauptungen aufgestellt und keine Beweise angeboten hat. Im fortgesetzten Verfahren ist daher der Klägerin Gelegenheit zu geben, ein entsprechendes Vorbringen zur Gegenforderung zu erstatten und Beweise anzubieten. Diese und die von der Gegenseite angebotenen Beweise sind aufzunehmen, hierüber Feststellungen zu treffen und sodann ist neuerlich zu entscheiden.
Hiebei ist davon auszugehen, daß zur Zeit des Abschlusses des Abtretungsvertrages jedenfalls keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung für eine GmbH bestand, Rückstellungen für allfällige künftige Abfertigungen vorzusehen (vgl § 23 GmbHG idF vor dem RLG; Art XI Abs 1 iVm Art X Abs 11 RLG) und daß das auch nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Buchführung (§§ 38 ff HGB) zwar nicht verboten, aber auch nicht strikt geboten war (vgl Reich-Rohrwig, GmbHRecht 173 ff, insb 181; Fachgutachten ÖStZ 1978, 236 ff, insb 240), sodaß hieraus allein keine Haftung der Klägerin abgeleitet werden kann. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Klägerin nach dem Vertrag verpflichtet gewesen wäre, die KG auf ihren allfälligen Abfertigungsanspruch hinzuweisen. Dies hängt eng mit dem Einwand der beklagten Partei zusammen, die Klägerin habe ihr Dienstverhältnis zur GmbH der KG verheimlicht. In diesem Zusammenhang wird insbesondere zu prüfen sein, ob dieses Dienstverhältnis auch nicht aus den der KG übergebenen Unterlagen ersichtlich war. Wußte die KG von dem Beschäftigungsverhältnis oder hätte sie dieses zumindest kennen müssen, mußte die Klägerin die KG auf dieses und den sich daraus allenfalls einmal für sie ergebenden Abfertigungsanspruch im Lagebericht oder in einem Anhang zu den Bilanzen nicht mehr hinweisen. Die Kenntnis von der kurz darauf erfolgten Erneuerung des Dienstvertrages der Klägerin mußte sich die KG als Alleineigentümerin der GmbH jedenfalls grundsätzlich zurechnen lassen; auch hieraus und aus den hiebei abgegebenen Erklärungen lassen sich möglicherweise Rückschlüsse auf den Vertragswillen bei Abschluß des Abtretungsvertrages ziehen. Aus all dem und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner, die gegebenenfalls auch noch genauer festzustellen sein werden, wird, wenn ein eindeutiger Vertragswille nicht ermittelt werden kann, zu beurteilen sein, ob redliche Vertragsparteien durch die vereinbarten Haftungsbestimmungen auch die Haftung der Klägerin für die eigene, ihr allenfalls einmal gegenüber der GmbH zustehende Abfertigung, was zwar nicht formal, aber im Ergebnis auf einen Vorausverzicht der Klägerin auf ihre Abfertigung hinauslaufen würde.Hiebei ist davon auszugehen, daß zur Zeit des Abschlusses des Abtretungsvertrages jedenfalls keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung für eine GmbH bestand, Rückstellungen für allfällige künftige Abfertigungen vorzusehen vergleiche Paragraph 23, GmbHG in der Fassung vor dem RLG; Art römisch XI Absatz eins, in Verbindung mit Art römisch zehn Absatz 11, RLG) und daß das auch nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Buchführung (Paragraphen 38, ff HGB) zwar nicht verboten, aber auch nicht strikt geboten war vergleiche Reich-Rohrwig, GmbHRecht 173 ff, insb 181; Fachgutachten ÖStZ 1978, 236 ff, insb 240), sodaß hieraus allein keine Haftung der Klägerin abgeleitet werden kann. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Klägerin nach dem Vertrag verpflichtet gewesen wäre, die KG auf ihren allfälligen Abfertigungsanspruch hinzuweisen. Dies hängt eng mit dem Einwand der beklagten Partei zusammen, die Klägerin habe ihr Dienstverhältnis zur GmbH der KG verheimlicht. In diesem Zusammenhang wird insbesondere zu prüfen sein, ob dieses Dienstverhältnis auch nicht aus den der KG übergebenen Unterlagen ersichtlich war. Wußte die KG von dem Beschäftigungsverhältnis oder hätte sie dieses zumindest kennen müssen, mußte die Klägerin die KG auf dieses und den sich daraus allenfalls einmal für sie ergebenden Abfertigungsanspruch im Lagebericht oder in einem Anhang zu den Bilanzen nicht mehr hinweisen. Die Kenntnis von der kurz darauf erfolgten Erneuerung des Dienstvertrages der Klägerin mußte sich die KG als Alleineigentümerin der GmbH jedenfalls grundsätzlich zurechnen lassen; auch hieraus und aus den hiebei abgegebenen Erklärungen lassen sich möglicherweise Rückschlüsse auf den Vertragswillen bei Abschluß des Abtretungsvertrages ziehen. Aus all dem und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner, die gegebenenfalls auch noch genauer festzustellen sein werden, wird, wenn ein eindeutiger Vertragswille nicht ermittelt werden kann, zu beurteilen sein, ob redliche Vertragsparteien durch die vereinbarten Haftungsbestimmungen auch die Haftung der Klägerin für die eigene, ihr allenfalls einmal gegenüber der GmbH zustehende Abfertigung, was zwar nicht formal, aber im Ergebnis auf einen Vorausverzicht der Klägerin auf ihre Abfertigung hinauslaufen würde.
Die weiteren Aufträge des Berufungsgerichtes an das Erstgericht sind nur dann aktuell, wenn sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen sollte, daß die Gegenforderung der beklagten Partei zu Recht besteht. Anderenfalls ist die Sache nach Erhebung der für die Beurteilung dieser Frage notwendigen Beweise im Sinne der Klagsstattgebung spruchreif.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf dem § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf dem Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.