Die Revision der Kläger ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung ist zwar ein materiellrechtlicher Anspruch, der nicht erst mit dem Zuspruch durch das Gericht entsteht (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 576), aber doch ein vom Anspruch auf Unterlassung abhängiger Nebenanspruch (Schönherr aaO Rz 577.2; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 177; Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 53 f; SZ 52/94 = ÖBl 1980, 7 - Das beste Kräutershampoo Österreichs; ÖBl 1980, 47 - K-WM-Farbförderung; ÖBl 1992, 172 = MR 1992, 212 - Der Buchhändler; ÖBl 1993, 212 = ecolex 1993, 70 - Ringe; ecolex 1993, 537 - EV-Veröffentlichung), so daß es bei Fehlen einer Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch bereits an einem Substrat für eine Veröffentlichung fehlt (Ciresa aaO; 4 Ob 321/78). Die Veröffentlichung einer Entscheidung gemäß § 25 Abs 3 UWG kann demnach nur dann angeordnet werden, wenn es sich dabei um ein Urteil handelt (Ciresa aaO Rz 103 f; ecolex 1993, 537 - EV-Veröffentlichung). Ebenso wie eine einstweilige Verfügung (ecolex 1993, 547 - EV-Veröffentlichung) oder ein vollstreckbarer Unterlassungsvergleich (Ciresa aaO Rz 108; SZ 52/94 = ÖBl 1980, 7 -Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung ist zwar ein materiellrechtlicher Anspruch, der nicht erst mit dem Zuspruch durch das Gericht entsteht (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 576), aber doch ein vom Anspruch auf Unterlassung abhängiger Nebenanspruch (Schönherr aaO Rz 577.2; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch II 177; Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 53 f; SZ 52/94 = ÖBl 1980, 7 - Das beste Kräutershampoo Österreichs; ÖBl 1980, 47 - K-WM-Farbförderung; ÖBl 1992, 172 = MR 1992, 212 - Der Buchhändler; ÖBl 1993, 212 = ecolex 1993, 70 - Ringe; ecolex 1993, 537 - EV-Veröffentlichung), so daß es bei Fehlen einer Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch bereits an einem Substrat für eine Veröffentlichung fehlt (Ciresa aaO; 4 Ob 321/78). Die Veröffentlichung einer Entscheidung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG kann demnach nur dann angeordnet werden, wenn es sich dabei um ein Urteil handelt (Ciresa aaO Rz 103 f; ecolex 1993, 537 - EV-Veröffentlichung). Ebenso wie eine einstweilige Verfügung (ecolex 1993, 547 - EV-Veröffentlichung) oder ein vollstreckbarer Unterlassungsvergleich (Ciresa aaO Rz 108; SZ 52/94 = ÖBl 1980, 7 -
Das beste Kräutershampoo Österreichs; ÖBl 1980, 47 - K-WM-Farbförderung) aufgrund einer vom Gericht erteilten Publikationsbefugnis nicht veröffentlicht werden können, kann auch eine in einem vollstreckbaren Notariatsakt festgestellte Verpflichtung zu einer Unterlassung keine ausreichende Grundlage für einen gerichtlichen Zuspruch der Publikationsbefugnis sein, ist doch ein solcher Notariatsakt gemäß § 3 NO unter den in lit a bis d genannten Voraussetzungen nur "wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig" (vgl § 1 Z 17 EO); er steht demnach nur hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einem Unterlassungsurteil gleich.Das beste Kräutershampoo Österreichs; ÖBl 1980, 47 - K-WM-Farbförderung) aufgrund einer vom Gericht erteilten Publikationsbefugnis nicht veröffentlicht werden können, kann auch eine in einem vollstreckbaren Notariatsakt festgestellte Verpflichtung zu einer Unterlassung keine ausreichende Grundlage für einen gerichtlichen Zuspruch der Publikationsbefugnis sein, ist doch ein solcher Notariatsakt gemäß Paragraph 3, NO unter den in Litera a bis d genannten Voraussetzungen nur "wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig" vergleiche Paragraph eins, Ziffer 17, EO); er steht demnach nur hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einem Unterlassungsurteil gleich.
Daran ändert es auch nichts, daß durch die UWGNov 1980 mit der Vorschrift des § 25 Abs 5 UWG für den Obsiegenden die alternative Möglichkeit eines sog. "corrective advertising" - allerdings österreichischer Prägung - geschaffen worden ist, anstatt des Urteils im Sinne des Abs 3 die gerichtliche Bestimmung eines vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhaltes der Veröffentlichung zu beantragen (Ciresa aaO Rz 155).Daran ändert es auch nichts, daß durch die UWGNov 1980 mit der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 5, UWG für den Obsiegenden die alternative Möglichkeit eines sog. "corrective advertising" - allerdings österreichischer Prägung - geschaffen worden ist, anstatt des Urteils im Sinne des Absatz 3, die gerichtliche Bestimmung eines vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhaltes der Veröffentlichung zu beantragen (Ciresa aaO Rz 155).
Entgegen der Meinung der Klägerin haben daher die Vorinstanzen zutreffend erkannt, daß die Voraussetzung für die gerichtliche
Zuerkennung einer Publikationsbefugnis schon mit der Einschränkung
des Unterlassungsbegehrens auf Kosten weggefallen ist (SZ 14/201 =
RSp 370 = JBl 1933, 37 [Zimbler]). Auf die Gründe, die die Kläger zu
dieser Einschränkung bewogen haben, kommt es demnach nicht mehr an, sodaß die Fragen, ob der Notariatsakt vom 17.1.1994 überhaupt ein vollstreckbarer Exekutionstitel ist, obwohl ihm (ua) entgegen § 3 lit b NO der Rechtstitel der Unterlassung nicht zu entnehmen ist, und ob den Klägern - wenn der Notariatsakt als Exekutionstitel zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches geeignet wäre - bei Aufrechterhaltung des Unterlassungsbegehrens mit Erfolg die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses hätte entgegengestellt werden können (vgl Ciresa aaO Rz 55; SZ 21/124; SZ 48/116; ÖBl 1979, 81 - K, der Witwentröster mwN; ÖBl 1981, 25 = JBl 1981, 41 [Böhm]; ÖBl 1983, 16 - Die meistgelesene Zeitung; RdW 1986, 44; MR 1990, 237 - Bezahlte Promotion; SZ 63/109 = ÖBl 1991, 113 - Goldfassl ua - auch unveröffentlichte Entscheidungen aus jüngerer Zeit, zuletzt etwa 4 Ob 126/93) nicht mehr näher geprüft werden müssen. Ungeachtet dessen, zeigt aber der vorliegende Fall doch auf, daß der Oberste Gerichtshof entgegen der Kritik von Graff/Kucsko (ecolex 1993, 762) und der Gegenkritik von Ciresa (aaO Rz 55) mit Recht davon ausgegangen ist, daß es Ausnahmefälle geben kann, in denen der Nebenanspruch auf Urteilsveröffentlichung Einfluß auf das wegen Bestehens eines Exekutionstitels sonst grundsätzlich fehlende Rechtsschutzinteresses an einer neuerlichen Unterlassungsklage (oder am Aufrechterhalten des bereits streitverfangenen Unterlassungsbegehrens) haben kann, weshalb hier die Einrede des mangelnden Rechtsschutzinteresses wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels infolge des Interesses an einer Urteilsveröffentlichung entkräftet gewesen wäre (ÖBl 1990, 176 - Test-Bestellschein; SZ 63/109 = ÖBl 1991, 113 - Goldfassl; 4 Ob 1008/91; 4 Ob 126/93).dieser Einschränkung bewogen haben, kommt es demnach nicht mehr an, sodaß die Fragen, ob der Notariatsakt vom 17.1.1994 überhaupt ein vollstreckbarer Exekutionstitel ist, obwohl ihm (ua) entgegen Paragraph 3, Litera b, NO der Rechtstitel der Unterlassung nicht zu entnehmen ist, und ob den Klägern - wenn der Notariatsakt als Exekutionstitel zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches geeignet wäre - bei Aufrechterhaltung des Unterlassungsbegehrens mit Erfolg die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses hätte entgegengestellt werden können vergleiche Ciresa aaO Rz 55; SZ 21/124; SZ 48/116; ÖBl 1979, 81 - K, der Witwentröster mwN; ÖBl 1981, 25 = JBl 1981, 41 [Böhm]; ÖBl 1983, 16 - Die meistgelesene Zeitung; RdW 1986, 44; MR 1990, 237 - Bezahlte Promotion; SZ 63/109 = ÖBl 1991, 113 - Goldfassl ua - auch unveröffentlichte Entscheidungen aus jüngerer Zeit, zuletzt etwa 4 Ob 126/93) nicht mehr näher geprüft werden müssen. Ungeachtet dessen, zeigt aber der vorliegende Fall doch auf, daß der Oberste Gerichtshof entgegen der Kritik von Graff/Kucsko (ecolex 1993, 762) und der Gegenkritik von Ciresa (aaO Rz 55) mit Recht davon ausgegangen ist, daß es Ausnahmefälle geben kann, in denen der Nebenanspruch auf Urteilsveröffentlichung Einfluß auf das wegen Bestehens eines Exekutionstitels sonst grundsätzlich fehlende Rechtsschutzinteresses an einer neuerlichen Unterlassungsklage (oder am Aufrechterhalten des bereits streitverfangenen Unterlassungsbegehrens) haben kann, weshalb hier die Einrede des mangelnden Rechtsschutzinteresses wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels infolge des Interesses an einer Urteilsveröffentlichung entkräftet gewesen wäre (ÖBl 1990, 176 - Test-Bestellschein; SZ 63/109 = ÖBl 1991, 113 - Goldfassl; 4 Ob 1008/91; 4 Ob 126/93).
Diese Erwägungen führen bereits zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.