Rechtssatz für 1Ob508/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070083

Geschäftszahl

1Ob508/95

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Norm

MRG §29
MRG §35
  1. MRG § 29 heute
  2. MRG § 29 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 29 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 29 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 29 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  6. MRG § 29 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  7. MRG § 29 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 35 heute
  2. MRG § 35 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wird am Ende eines durchsetzbar befristeten Mietverhältnisses ein Räumungsaufschub mittels eines Räumungsvergleiches gewährt, dann ist dieses trotzdem als unwirksame Umgehungshandlung zu werten, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen der Mietdauer und der Verlängerung im Wege dieses Räumungsvergleiches besteht (hier: Mietdauer neun Monate, Räumungsaufschub zwei Jahre).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 508/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070083

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00508_9500000_003

Rechtssatz für 7Ob731/88 1Ob508/95 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069657

Geschäftszahl

7Ob731/88; 1Ob508/95; 1Ob1/97x; 9Ob313/98i; 8Ob240/01d; 5Ob184/10k

Entscheidungsdatum

24.01.2011

Norm

MRG §1 Abs2 Z3
MRG §29
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 29 heute
  2. MRG § 29 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 29 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 29 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 29 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  6. MRG § 29 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  7. MRG § 29 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Verpflichtungen, wonach die Kündigungsbeschränkungen des MG (bzw nunmehr des MRG) durch eine vor oder gleichzeitig mit Abschluß des Mietvertrages getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden, sind unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Räumungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Verlängerung eines gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MRG vom MRG vollständig ausgenommenen Mietverhältnisses mit bestimmtem Endtermin getroffen wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 731/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 731/88
    Veröff: ImmZ 1989,96 = WoBl 1989,76 (Würth)
  • 1 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 508/95
    Auch
  • 1 Ob 1/97x
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 1/97x
    Auch; Veröff: SZ 70/143
  • 9 Ob 313/98i
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 Ob 313/98i
    Auch; nur: Verpflichtungen, wonach die Kündigungsbeschränkungen des MG (bzw nunmehr des MRG) durch eine vor oder gleichzeitigen mit Abschluß des Mietvertrages getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden, sind unwirksam. (T1)
  • 8 Ob 240/01d
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 240/01d
    nur T1
  • 5 Ob 184/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
    Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069657

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19890119_OGH0002_0070OB00731_8800000_001

Rechtssatz für 7Ob731/88 1Ob717/89 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070116

Geschäftszahl

7Ob731/88; 1Ob717/89; 3Ob598/89; 2Ob524/91; 8Ob501/91; 7Ob1540/94; 1Ob508/95; 9Ob1503/95; 7Ob2400/96h; 1Ob1/97x; 8Ob196/98a; 9Ob313/98i; 8Ob240/01d; 5Ob184/10k

Entscheidungsdatum

24.01.2011

Norm

MRG §29
  1. MRG § 29 heute
  2. MRG § 29 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 29 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 29 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 29 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  6. MRG § 29 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  7. MRG § 29 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Kündigungsbeschränkungen des MRG können nicht durch eine vor oder gleichzeitig mit Abschluß des Mietvertrages getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden (so schon MietSlg 35343).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 731/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 731/88
    Veröff: WoBl 1989,76 (Würth) = ImmZ 1989,96
  • 1 Ob 717/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 717/89
    Vgl; Beisatz: Dies gilt jedoch nicht, wenn der neue Mietvertrag nur eine Novation eines bereits bestehenden ist. (T1)
  • 3 Ob 598/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 598/89
    Veröff: SZ 63/42 = MietSlg XLI/14
  • 2 Ob 524/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 524/91
    Beisatz: Abschluß eines Räumungsvergleiches am Ende eines durchsetzbar befristeten Mietverhältnisses ist keine Umgehungshandlung (hier: Startwohnungsgesetz). (T2) Veröff: ImmZ 1991,456
  • 8 Ob 501/91
    Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 501/91
    Beisatz: Die einvernehmliche Auflösung auch nicht durchsetzbar befristeter Mietverhältnisse ist grundsätzlich zulässig. (T3)
  • 7 Ob 1540/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 7 Ob 1540/94
    Beisatz: Der Mieter steht aber auch nach Übergabe der Wohnung weiter unter Druck, wenn er rechtsirrtümlich der Meinung ist, die Unterfertigung des Räumungsvergleiches sei die einzige Möglichkeit, weiterhin in der Wohnung bleiben zu können. (T4)
  • 1 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 508/95
    Beisatz: Eine derartige Auflösungsvereinbarung ist ungültig, weil der Mieter unter solchen Umständen in der Regel unter Druck steht, sodaß seine Vertragsfreiheit insoweit nicht gegeben ist. (T5)
  • 9 Ob 1503/95
    Entscheidungstext OGH 29.03.1995 9 Ob 1503/95
  • 7 Ob 2400/96h
    Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2400/96h
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 1/97x
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 1/97x
    Beis wie T5; Veröff: SZ 70/143
  • 8 Ob 196/98a
    Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 196/98a
    Beis wie T5; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 9 Ob 313/98i
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 Ob 313/98i
    Auch
  • 8 Ob 240/01d
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 240/01d
  • 5 Ob 184/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
    Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070116

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19890119_OGH0002_0070OB00731_8800000_002

Rechtssatz für 1Ob508/95 1Ob1/97x 5Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044123

Geschäftszahl

1Ob508/95; 1Ob1/97x; 5Ob57/04z; 6Ob37/07w; 5Ob184/10k

Entscheidungsdatum

24.01.2011

Rechtssatz

Bei Fehlen materiellrechtlicher Gültigkeitsvoraussetzungen eines Vergleiches, weil dieser gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt, ist die Parteienübereinkunft auch als gerichtlicher Vergleich unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 508/95
  • 1 Ob 1/97x
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 1/97x
    Veröff: SZ 70/143
  • 5 Ob 57/04z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 57/04z
    Vgl auch
  • 6 Ob 37/07w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 37/07w
    Beisatz: Hier: Vergleich verstößt gegen § 8 Abs 1 Salzburger LStG 1972. (T1)
  • 5 Ob 184/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044123

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00508_9500000_001

Rechtssatz für 1Ob508/95 1Ob1/97x 5Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044124

Geschäftszahl

1Ob508/95; 1Ob1/97x; 5Ob184/10k

Entscheidungsdatum

24.01.2011

Rechtssatz

Steht der Bestandgeber auf dem Standpunkt der Wirksamkeit eines Räumungsvergleichs und damit der gültigen Beendigung des Mietverhältnisses, dann hat der Bestandnehmer ein rechtliches Interesse an der ihm angestrebten gegenteiligen Feststellung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 508/95
  • 1 Ob 1/97x
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 1/97x
    Veröff: SZ 70/143
  • 5 Ob 184/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044124

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00508_9500000_002

Rechtssatz für 1Ob508/95 1Ob1/97x 5Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070090

Geschäftszahl

1Ob508/95; 1Ob1/97x; 5Ob184/10k

Entscheidungsdatum

24.01.2011

Norm

MRG §29
  1. MRG § 29 heute
  2. MRG § 29 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 29 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 29 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 29 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  6. MRG § 29 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  7. MRG § 29 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Zeitliche Begrenzung eines durchsetzbar befristeten Vertrages kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß statt der Verlängerung des Mietvertrags ein neuer Vertrag geschlossen wird, ohne daß sich an den bisherigen Benützungsverhältnissen etwas ändert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 508/95
  • 1 Ob 1/97x
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 1/97x
    Veröff: SZ 70/143
  • 5 Ob 184/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nicht durchsetzbarer Endtermin. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070090

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00508_9500000_004

Entscheidungstext 1Ob508/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

WoBl 1996,149 (Dirnbacher) = MietSlg 47.321 = MietSlg 47.638 (9) = EFSlg 79.457

Geschäftszahl

1Ob508/95

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Choon-Ae K*****, vertreten durch Dr.Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Peter N*****, und 2. Dkfm.Mag.Wolf Dieter R*****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches (Streitwert S 40.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 2.November 1994, GZ 49 R 81/94-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 17.Mai 1994, GZ 9 C 1824/93-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 11.088,11 (darin enthalten S 1.296,35 USt und S 3.310,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin mietete für die Zeit vom 1.10.1990 bis 30.6.1991, ohne daß es einer weiteren Aufkündigung bedurfte, von den Beklagten eine Wohnung. Diese Wohnung wurde von der Klägerin nicht fristgerecht geräumt, weshalb die Beklagten am 3.7.1991 gegen die Klägerin eine Räumungsklage einbrachten. Im Zuge dieses Verfahrens schlossen die Streitteile einen gerichtlichen Vergleich, mit welchem sich die Klägerin verpflichtete, die Wohnung bis spätestens 30.6.1993 unter Verzicht auf jeglichen Aufschub zu räumen. Die Klägerin wohnt seit 1.10.1990 ununterbrochen in der angemieteten Wohnung. Aufgrund des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vergleichs begehrten die Beklagten am 2.7.1993 die zwangsweise Räumung der Wohnung.

Das vorliegende Klagebegehren ist darauf gerichtet, die Unwirksamkeit des am 31.7.1991 abgeschlossenen Räumungsvergleichs festzustellen. Der Vergleich verstoße gegen zwingende Kündigungsschutzbestimmungen, und habe sich die Klägerin bei Vergleichsabschluß in einer Zwangslage befunden. Die Beklagten wendeten ein, daß zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Mietrechte der Klägerin bereits erloschen gewesen seien, mit dem der Mieterin gewährten einmaligen Räumungsaufschub sei nicht gegen zwingende Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes verstoßen worden.

Das Erstgericht erklärte den zwischen den Streitteilen am 31.7.1991 abgeschlossenen Räumungsvergleich für unwirksam, weil damit die zwingende Bestimmung des Paragraph 29, Absatz , Ziffer 3, Litera , MRG umgangen werden sollte.

Das Berufungsgericht gab der von den Beklagten erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren ab. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Es handle sich zwar bei einem Räumungsaufschub für die Dauer von zwei Jahren nicht bloß um einen kurzfristigen Aufschub zur Vermeidung von Härten, doch würden objektive Gründe für einen solchen Räumungsaufschub sprechen. Paragraph 35, MRG ermögliche in besonderen Fällen auch gegen den Willen des Vermieters die Aufschiebung der Räumungsexekution bis zu einem Jahr. Es sei durchaus gerechtfertigt, die Dauer eines Räumungsprozesses (einschließlich Rechtsmittelverfahren) mit einem weiteren Jahr einzuschätzen, sodaß der Räumungsaufschub in der Dauer von zwei Jahren keine Umgehungshandlung darstelle. Ansonsten wäre eine vergleichsweise Beendigung von Räumungsstreitigkeiten wegen Ablaufs der vereinbarten Bestandzeit unmöglich, denn der Vermieter müßte stets die erfolgreiche Anfechtung eines solchen Vergleichs gewärtigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist berechtigt.

Da die Beklagten auf dem Standpunkt der Wirksamkeit des Räumungsvergleichs und damit der gültigen Beendigung des Mietverhältnisses stehen, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der von ihr angestrebten gegenteiligen Feststellung (8 Ob 501/91; WoBl 1989/31; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1363).

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung können die für Mietverhältnisse geltenden gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen nicht durch eine vor oder gleichzeitig mit dem Abschluß des Mietvertrags getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden. Eine derartige Auflösungsvereinbarung ist ungültig, weil der Mieter unter solchen Umständen in der Regel unter Druck steht, sodaß seine Vertragsfreiheit insoweit nicht gegeben ist (8 Ob 501/91; ImmZ 1991, 455; SZ 63/42; WoBl 1989/31; ImmZ 1989, 96; MietSlg 42.295, 42.302, 34.508 ua). Es kann die zeitliche Begrenzung eines durchsetzbar befristeten Vertrages auch nicht dadurch umgangen werden, daß statt der Verlängerung des Mietvertrags ein neuer Vertrag geschlossen wird, ohne daß sich an den bisherigen Benützungsverhältnissen etwas ändert (WoBl 1994/21). Der Abschluß eines Räumungsvergleiches vor oder mit der beabsichtigten Verlängerung des bislang wirksam befristeten Mietvertrages ist gleich wie ein solcher vor oder mit Abschluß des Mietvertrages selbst nicht geeignet, eine - auch nur abstrakte, vom zugrundeliegenden Rechtsverhältnis losgelöste - Räumungsverpflichtung zu begründen (MietSlg 40.422; vergleiche WoBl 1989/31; ImmZ 1989, 96). Bei Fehlen materiellrechtlicher Gültigkeitsvoraussetzungen eines Vergleiches, weil dieser gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt, ist die Parteienübereinkunft auch als gerichtlicher Vergleich unwirksam (WoBl 1992/139; MietSlg 39.472; Meinhart in ImmZ 1990, 119; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 29, MRG).

Geht man - wie die Beklagten - davon aus, daß das Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits beendet war, dann würde der zwischen den Parteien abgeschlossene Räumungsvergleich materiellrechtlich einen Vertrag darstellen, nämlich einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit, auf den Paragraph 29, MRG anzuwenden ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz , Ziffer 3, Litera , MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG, die hier maßgeblich ist, wird ein Mietvertrag durch Zeitablauf aber nur aufgelöst, wenn die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall wäre mit dem Räumungsvergleich ein Mietverhältnis auf die Dauer von fast zwei Jahren vereinbart worden, weshalb die Befristung nach der zwingenden Regelung des Paragraph 29, Absatz , Ziffer 3, Litera , MRG (aF) nicht durchsetzbar und somit auch auf prozessualem Weg nicht erreichbar wäre vergleiche Würth zu WoBl 1992/139).

Geht man davon aus, daß der Räumungsaufschub am Ende eines durchsetzbar befristeten Mietverhältnisses gewährt wurde, ist dennoch von dessen Unwirksamkeit auszugehen, und zwar selbst dann, wenn man wie Würth und Meinhart (jeweils aaO) nach den Umständen des Einzelfalls differenziert. Im vorliegenden Fall besteht nämlich ein krasses Mißverhältnis zwischen der neunmonatigen Mietdauer und der zweijährigen Verlängerung im Wege eines Räumungsvergleiches. Eine solche Zeitspanne für den Räumungsaufschub kommt einer Verlängerung des Mietvertrags gleich, selbst wenn man davon ausginge, daß sich das Räumungsverfahren über einen Zeitraum von etwa einem Jahr erstrecken würde. Gemäß Paragraph 35, Absatz , MRG soll die bewilligte Verlängerung der Räumungsfrist drei Monate nicht übersteigen, lediglich bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen darf darüber hinaus ein weiterer Aufschub, jedoch höchstens zweimal und jeweils nicht länger als um drei Monate, bewilligt werden. Die Gesamtdauer der bewilligten Räumungsaufschübe darf jedenfalls ein Jahr nicht übersteigen. Daß besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorlägen, die einen derartigen Räumungsaufschub erwarten ließen, wurde gar nicht behauptet, und ist daher anzunehmen, daß nach Paragraph 35, MRG lediglich ein kurzfristiger Aufschub gewährt worden wäre. Die Zeitspanne, die ein Räumungsprozeß zuzüglich eines Räumungsaufschubs nach Paragraph 35, MRG in Anspruch nähme, würde auch nicht annähernd zwei Jahre betragen vergleiche Würth zu WoBl 1989/31; derselbe in Rummel aaO; ImmZ 1991, 455).

Der vorliegende Räumungsvergleich ist sohin als Umgehungshandlung zu werten, die seine Unwirksamkeit zur Folge hat.

In Stattgebung der Revision ist die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E38245

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00508.95.0227.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Dokumentnummer

JJT_19950227_OGH0002_0010OB00508_9500000_000