Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, daß die Verwendung eines Bildnisses für Sammelbilder berechtigte Interessen iS des § 78 UrhG verletze. Dem Abgebildeten müsse die Entscheidung überlassen werden, wem er sein Bildnis zur kommerziellen Auswertung überlasse. Die Verwendung des Bildnisses durch Dritte erwecke den für den Abgebildeten nachteiligen Eindruck, vertragswidrig gehandelt zu haben.Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, daß die Verwendung eines Bildnisses für Sammelbilder berechtigte Interessen iS des Paragraph 78, UrhG verletze. Dem Abgebildeten müsse die Entscheidung überlassen werden, wem er sein Bildnis zur kommerziellen Auswertung überlasse. Die Verwendung des Bildnisses durch Dritte erwecke den für den Abgebildeten nachteiligen Eindruck, vertragswidrig gehandelt zu haben.
Die Klägerin hat ihren Sitz in Deutschland. Das von ihr behauptete
wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten wirkt sich auf den
österreichischen Markt aus; es ist daher österreichisches Recht
anzuwenden (§ 48 Abs 2 IPRG). Das gilt auch für die Frage, ob die von
der Klägerin behauptete Verletzung des Rechtes am eigenen Bild
vorliegt, nimmt sie den Schutz doch für das Gebiet der Republik
Österreich in Anspruch (§ 34 Abs 1 IPRG; s Schwimann in Rummel, ABGB2
§ 34 IPRG Rz 3).
§ 78 Abs 1 UrhG verbietet, Bildnisse von Personen öffentlich
auszustellen oder auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden, zu verbreiten, wenn dadurch berechtigte
Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die
Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen
Angehörigen verletzt würden. Der Bildnisschutz ist ein
Persönlichkeitsrecht iS des § 16 ABGB (Aicher in Rummel, ABGB2 § 16
Rz 19 mwN); § 78 UrhG gibt einen Unterlassungsanspruch, wenn
berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Das Gesetz
legt den Begriff "berechtigte Interessen" iS des § 78 UrhG nicht
fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um
den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht werden zu können (stRsp zB
ÖBl 1974, 97 - Toni Sailer; zuletzt etwa ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss
ua). Die Generalklausel des § 78 UrhG ermöglicht es damit, auch den
heutigen und künftigen Wertungen auf dem Gebiet des
Persönlichkeitsschutzes zum Durchbruch zu verhelfen (s Buchner, Das
Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, in FS 50 Jahre UrhG 21 [26]).
§ 78 UrhG schützt ideelle und materielle Interessen (s Rehm, Das Recht am eigenen Bild, JBl 1962, 1 [5, 7]); letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind. Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind. Nach den EB zum Entw des UrhG soll eine vom Abgebildeten nicht genehmigte Verbreitung seines Bildnisses dann zulässig sein, wenn dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten überhaupt nicht verletzt wird. Wird aber das Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung einer solchen Verbreitung als schutzwürdig erkannt, dann ist diese Verbreitung grundsätzlich unzulässig. Behauptet dagegen derjenige, der das Bildnis verbreitet, ein Interesse an dieser Verbreitung, dann müssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden (stRsp zB ÖBl 1974, 97 - Toni Sailer; SZ 50/22 = ÖBl 1977, 76 - Horizonte ua).Paragraph 78, UrhG schützt ideelle und materielle Interessen (s Rehm, Das Recht am eigenen Bild, JBl 1962, 1 [5, 7]); letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind. Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind. Nach den EB zum Entw des UrhG soll eine vom Abgebildeten nicht genehmigte Verbreitung seines Bildnisses dann zulässig sein, wenn dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten überhaupt nicht verletzt wird. Wird aber das Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung einer solchen Verbreitung als schutzwürdig erkannt, dann ist diese Verbreitung grundsätzlich unzulässig. Behauptet dagegen derjenige, der das Bildnis verbreitet, ein Interesse an dieser Verbreitung, dann müssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden (stRsp zB ÖBl 1974, 97 - Toni Sailer; SZ 50/22 = ÖBl 1977, 76 - Horizonte ua).
Die Verwendung des Bildnisses einer Person zu Werbezwecken ohne ihre Einwilligung kann schon deswegen ihre berechtigten Interessen verletzen, weil sich diese Person dem Verdacht ausgesetzt sieht, ihr Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt zu haben (ÖBl 1974, 97 - Toni Sailer; ÖBl 1982, 85 - Ich liebe Toyota; MR 1990, 141 - Thomas Muster). Dem Abgebildeten muß die Entscheidung vorbehalten bleiben, ob er die Benützung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt und zu welchen Bedingungen. Hat jemand der Veröffentlichung seines Bildnisses zugestimmt, dann muß stets berücksichtigt werden, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung im Einzelfall erteilt worden ist (ÖBl 1982, 85 - Ich liebe Toyota).
Im vorliegenden Fall geht es nicht um den Einsatz von Personenbildnissen in der Werbung, sondern um die Verwendung von Bildnissen für Abzieh(Sammel)bilder, die verkauft und damit als Ware verwertet werden. In beiden Fällen werden Personenbildnisse eingesetzt, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen; in dem einen Fall äußert sich dieser Erfolg darin, daß der Absatz einer anderen Ware gesteigert wird, in dem anderen darin, daß die Bildnisse selbst verkauft werden. Der damit erweckte Eindruck ist nicht gleich:
Beim Einsatz von Personenbildnissen in der Werbung wird der Anschein erweckt, daß der Abgebildete sein Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Dem Abgebildeten wird darüber hinaus unterstellt, sich für den Absatz einer bestimmten Ware einzusetzen, weil er sie für gut hält. Der Einsatz von Bildnissen in der Werbung berührt daher im Regelfall die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten.
Die Verwendung von Bildnissen für Abzieh(Sammel)bilder ist vor allem Folge der besonderen Beliebtheit (oder sogar der Verehrung), die der Abgebildete bei seinen Anhängern genießt. Sie läßt in der Regel keinen Zweifel daran aufkommen, daß der Abgebildete damit einverstanden ist. Die Interessen des Abgebildeten werden dadurch regelmäßig nicht beeinträchtigt: Anders als ein etwaiger "Verdacht", sein Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt zu haben, wird die Annahme, mit der Abbildung auf Abziehbildern einverstanden und daran allenfalls finanziell beteiligt zu sein, den Abgebildeten in der öffentlichen Meinung nicht herabsetzen, setzt eine solche Verwertung von Bildnissen doch voraus, daß der Abgebildete aufgrund seiner Bekanntheit und Beliebtheit (insbesondere unter Jugendlichen) Anhänger hat, die sein Bildnis besitzen wollen. Sie ist, anders als die Werbung für irgendwelche Artikel oder Dienstleistungen durch einen Schauspieler oder Sportler, auch keine "fachfremde" Tätigkeit, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem besonderen Erfolg, den der Abgebildete auf seinem Gebiet erreicht hat.
Daran ändert auch nichts, wenn der Abgebildete einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, sein Bildnis auf diese Art zu verwerten. Der Abgebildete könnte nur dann in den Verdacht geraten, vertragsbrüchig geworden zu sein und sein Einverständnis auch einem anderen erklärt zu haben, wenn die Verwertung von Bildnissen für Abzieh(Sammel)bilder der Zustimmung des Abgebildeten bedürfte. Nur in diesem Fall ließe die Herstellung und Verbreitung von Abziehbildern durch einen Dritten auf ein vertragsbrüchiges Verhalten schließen. Ist dies aber nicht der Fall, dann können solche Schlußfolgerungen auch nicht erheblich sein. Der Versuch, die Verletzung berechtigter Interessen mit dem Verdacht vertragsbrüchigen Verhaltens zu begründen, läuft daher auf einen Zirkelschluß hinaus.
Die Verwendung von Personenbildnissen für Abzieh(Sammel)bilder verletzt demnach nur die wirtschaftlichen Interessen der Abgebildeten. Das reicht nicht aus, um die Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes und damit einen Verstoß gegen § 78 UrhG anzunehmen. Auch in der - von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten - Entscheidung ÖBl 1974, 97 - Toni Sailer ging es nicht allein um wirtschaftliche Interessen; daß auch ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen berechtigte Interessen iS des § 78 UrhG sein könnten, ist daher als obiter dictum aufzufassen.Die Verwendung von Personenbildnissen für Abzieh(Sammel)bilder verletzt demnach nur die wirtschaftlichen Interessen der Abgebildeten. Das reicht nicht aus, um die Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes und damit einen Verstoß gegen Paragraph 78, UrhG anzunehmen. Auch in der - von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten - Entscheidung ÖBl 1974, 97 - Toni Sailer ging es nicht allein um wirtschaftliche Interessen; daß auch ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen berechtigte Interessen iS des Paragraph 78, UrhG sein könnten, ist daher als obiter dictum aufzufassen.
Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebildeten wahrt sein Anspruch nach § 1041 ABGB: Der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit, wie eines bekannten Sportlers oder eines berühmten Sängers, ist eine Sache iS dieser Gesetzesbestimmung; wird diese Sache ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet, so steht dem davon Betroffenen ein Verwendungsanspruch zu (SZ 55/12 = ÖBl 1983, 118 - Fußballwerbung I; MR 1991, 68 - Carreras). Den abgebildeten Fußballspielern ist es daher unbenommen, die Herausgabe des Nutzens zu verlangen, den andere aus der Verwendung ihrer Bildnisse für Abzieh(Sammel)bilder ziehen.Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebildeten wahrt sein Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB: Der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit, wie eines bekannten Sportlers oder eines berühmten Sängers, ist eine Sache iS dieser Gesetzesbestimmung; wird diese Sache ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet, so steht dem davon Betroffenen ein Verwendungsanspruch zu (SZ 55/12 = ÖBl 1983, 118 - Fußballwerbung I; MR 1991, 68 - Carreras). Den abgebildeten Fußballspielern ist es daher unbenommen, die Herausgabe des Nutzens zu verlangen, den andere aus der Verwendung ihrer Bildnisse für Abzieh(Sammel)bilder ziehen.
Die Hinweise der Klägerin auf die deutsche Rechtsprechung führen zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits das Rekursgericht ausgeführt hat, ist die deutsche Rechtslage der österreichischen nicht gleich. Während in Deutschland die Veröffentlichung von Personenbildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten grundsätzlich verboten und nur bei Vorliegen besonderer Umstände erlaubt ist (§§ 22, 23 dKUG), gibt § 78 UrhG dem Abgebildeten nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn seine berechtigten Interessen verletzt werden. Der Klägerin ist aber zuzugeben, daß auch nach der deutschen Rechtslage letztlich entscheidend ist, wie die einander gegenüberstehenden Interessen zu bewerten sind. In der E BGHZ 49, 288 - Sammelbildnis = GRUR 1968, 652 - Ligaspieler mit krit Anm von Kleine hat der BGH die Interessen der abgebildeten Fußballspieler, am Erlös der Sammelbilder beteiligt zu werden, höher bewertet als das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Demgegenüber hat er in der E BGH GRUR 1979, 425 - Fußballspieler ausgesprochen, daß das Interesse des Abgebildeten, an der Veröffentlichung seines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte wirtschaftlich beteiligt zu werden, die Veröffentlichungsbefugnis in aller Regel nicht einschränke. In dieser Entscheidung wurde die in der E BGHZ 49, 288 - Sammelbildnis = GRUR 1968, 652 - Ligaspieler vertretene Auffassung relativiert: Der Senat habe mit der zitierten Entscheidung nicht sagen wollen, daß allgemein das Interesse an einer Beteiligung am Vertriebsergebnis schon als vorrangig und damit schutzwürdig iS des § 23 Abs 2 dKUG gegenüber Bildnisveröffentlichungen zu berücksichtigen sei, wenn diese ein Informationsbedürfnis iS des § 23 Abs 1 Nr. 1 dKUG erfüllen.Die Hinweise der Klägerin auf die deutsche Rechtsprechung führen zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits das Rekursgericht ausgeführt hat, ist die deutsche Rechtslage der österreichischen nicht gleich. Während in Deutschland die Veröffentlichung von Personenbildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten grundsätzlich verboten und nur bei Vorliegen besonderer Umstände erlaubt ist (Paragraphen 22,, 23 dKUG), gibt Paragraph 78, UrhG dem Abgebildeten nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn seine berechtigten Interessen verletzt werden. Der Klägerin ist aber zuzugeben, daß auch nach der deutschen Rechtslage letztlich entscheidend ist, wie die einander gegenüberstehenden Interessen zu bewerten sind. In der E BGHZ 49, 288 - Sammelbildnis = GRUR 1968, 652 - Ligaspieler mit krit Anmerkung von Kleine hat der BGH die Interessen der abgebildeten Fußballspieler, am Erlös der Sammelbilder beteiligt zu werden, höher bewertet als das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Demgegenüber hat er in der E BGH GRUR 1979, 425 - Fußballspieler ausgesprochen, daß das Interesse des Abgebildeten, an der Veröffentlichung seines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte wirtschaftlich beteiligt zu werden, die Veröffentlichungsbefugnis in aller Regel nicht einschränke. In dieser Entscheidung wurde die in der E BGHZ 49, 288 - Sammelbildnis = GRUR 1968, 652 - Ligaspieler vertretene Auffassung relativiert: Der Senat habe mit der zitierten Entscheidung nicht sagen wollen, daß allgemein das Interesse an einer Beteiligung am Vertriebsergebnis schon als vorrangig und damit schutzwürdig iS des Paragraph 23, Absatz 2, dKUG gegenüber Bildnisveröffentlichungen zu berücksichtigen sei, wenn diese ein Informationsbedürfnis iS des Paragraph 23, Absatz eins, Nr. 1 dKUG erfüllen.
Auch der BGH hat damit anerkannt, daß ein wirtschaftliches Interessen allein den Abgebildeten in aller Regel nicht vor der Veröffentlichung seines Bildnisses schützt. Das muß umso mehr gelten, wenn, wie nach der österreichischen Rechtslage, ohnedies die Möglichkeit besteht, daß der Abgebildete durch einen Verwendungsanspruch (§ 1041 ABGB) am Nutzen teilhat, den andere aus der Verwertung seines Bildnisses ziehen (s dazu Anm Kleine GRUR 1968, 654, der sich - für den deutschen Rechtsbereich - dafür ausspricht, eine Vorschrift zu schaffen, die dem Abgebildeten in den bestimmt zu umschreibenden Fällen einen Anspruch auf angemessene Vergütung zubilligt; nur so werde ein durch keine Erwägung zu rechtfertigendes Monopol eines Gewerbtereibenden vermieden).Auch der BGH hat damit anerkannt, daß ein wirtschaftliches Interessen allein den Abgebildeten in aller Regel nicht vor der Veröffentlichung seines Bildnisses schützt. Das muß umso mehr gelten, wenn, wie nach der österreichischen Rechtslage, ohnedies die Möglichkeit besteht, daß der Abgebildete durch einen Verwendungsanspruch (Paragraph 1041, ABGB) am Nutzen teilhat, den andere aus der Verwertung seines Bildnisses ziehen (s dazu Anmerkung Kleine GRUR 1968, 654, der sich - für den deutschen Rechtsbereich - dafür ausspricht, eine Vorschrift zu schaffen, die dem Abgebildeten in den bestimmt zu umschreibenden Fällen einen Anspruch auf angemessene Vergütung zubilligt; nur so werde ein durch keine Erwägung zu rechtfertigendes Monopol eines Gewerbtereibenden vermieden).
Verstößt aber die Verwendung der Bildnisse für Abzieh(Sammel)bilder nicht gegen § 78 UrhG, dann handeln die Beklagten auch nicht sittenwidrig iS des § 1 UWG, wenn sie derartige Bilder vertreiben. Auf die anderen, im Sicherungsantrag noch geltend gemachten Anspruchsgrundlagen kommt die Klägerin im Revisionsrekurs nicht mehr zurück. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Nicht eingegangen werden muß auch auf die Frage, ob sämtliche Beklagten passiv legitimiert sind und ob der Klägerin selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen § 78 UrhG ein Anspruch zustünde, die Unterlassung des Vertriebes von Sammelalben und der Verteilung von Werbematerial zu verlangen.Verstößt aber die Verwendung der Bildnisse für Abzieh(Sammel)bilder nicht gegen Paragraph 78, UrhG, dann handeln die Beklagten auch nicht sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG, wenn sie derartige Bilder vertreiben. Auf die anderen, im Sicherungsantrag noch geltend gemachten Anspruchsgrundlagen kommt die Klägerin im Revisionsrekurs nicht mehr zurück. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Nicht eingegangen werden muß auch auf die Frage, ob sämtliche Beklagten passiv legitimiert sind und ob der Klägerin selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen Paragraph 78, UrhG ein Anspruch zustünde, die Unterlassung des Vertriebes von Sammelalben und der Verteilung von Werbematerial zu verlangen.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50, 52 Absatz eins, ZPO.