Rechtssatz für 4Ob338/73 4Ob327/80 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078110

Geschäftszahl

4Ob338/73; 4Ob327/80; 4Ob363/87; 4Ob20/88; 4Ob122/88; 4Ob133/89; 4Ob18/94; 4Ob52/94; 4Ob127/94; 4Ob57/95; 4Ob115/97h

Entscheidungsdatum

15.04.1997

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Die zu einem bestimmten Zweck erteilte Zustimmung zur Veröffentlichung des Bildnisses darf nur als für diesen Zweck erteilt behandelt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/73
    Entscheidungstext OGH 27.11.1973 4 Ob 338/73
    Beisatz: Toni Sailer (T1) Veröff: ÖBl 1974,97
  • 4 Ob 327/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 327/80
    Auch; Veröff: ÖBl 1980,166
  • 4 Ob 363/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 363/87
    Auch; Beisatz: Frustrierte Jungwähler. (T2) Veröff: SZ 60/188 = JBl 1988,52 = ÖBl 1988,139 = MR 1988,17
  • 4 Ob 20/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 20/88
    Auch; Veröff: SZ 61/58 = ÖBl 1988,162 = MR 1988,52 (M Walter)
  • 4 Ob 122/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 122/88
    Auch; Veröff: MR 1989,52
  • 4 Ob 133/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 133/89
    Auch; Veröff: MR 1990,58 (Polly)
  • 4 Ob 18/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 18/94
    Beisatz: Photo von kosmetischen Operationen. (T3)
  • 4 Ob 52/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 52/94
    Veröff: SZ 67/71
  • 4 Ob 127/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 127/94
    Veröff: SZ 67/224
  • 4 Ob 57/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 57/95
    Auch
  • 4 Ob 115/97h
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 4 Ob 115/97h
    Vgl; Beisatz: Wenn sich der Kläger von einer Mitarbeiterin der Beklagten abbilden ließ, hat er damit noch nicht einer Veröffentlichung des Bildes in einem Artikel zugestimmt, auf dessen Inhalt er keinen Einfluß nehmen konnte. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078110

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Dokumentnummer

JJR_19731127_OGH0002_0040OB00338_7300000_009

Rechtssatz für 4Ob338/73; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077971

Geschäftszahl

4Ob338/73; 4Ob363/81; 4Ob406/81; 4Ob16/90; 4Ob127/94; 4Ob205/99x

Entscheidungsdatum

14.09.1999

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Dem Abgebildeten muß die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt und zu welchen Bedingungen er seine Zustimmung gibt. Dabei muß ihm aber auch zugebilligt werden, nicht nur seine Rechte ideeller Natur, sondern auch seine wirtschaftlichen Interessen wahrzunehmen. Regelmäßig stellen nämlich Personen, die nicht gerade die Interessen, für die geworben wird, vertreten, ihr Bildnis zur Veröffentlichung im Rahmen der Werbung nicht unentgeltlich zur Verfügung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/73
    Entscheidungstext OGH 27.11.1973 4 Ob 338/73
    Veröff: ÖBl 1974,97
  • 4 Ob 363/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 363/81
    nur: Dem Abgebildeten muß die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt und zu welchen Bedingungen er seine Zustimmung gibt. (T1) nur: Regelmäßig stellen nämlich Personen, die nicht gerade die Interessen, für die geworben wird, vertreten, ihr Bildnis zur Veröffentlichung im Rahmen der Werbung nicht unentgeltlich zur Verfügung. (T2) Beisatz: Werbefoto einer AHS-Lehrerin. (T3) Beisatz: Ich liebe Toyota. (T4) Veröff: ÖBl 1982,85
  • 4 Ob 406/81
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 406/81
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Fußballer (T5) Veröff: SZ 55/12 = EvBl 1983/66 S 242 = ÖBl 1983,118 = GRURInt 1984,367; hiezu Nowakowski in ÖBl 1983,97
  • 4 Ob 16/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 16/90
    Vgl auch; Veröff: MR 1990,141 (Polak)
  • 4 Ob 127/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 127/94
    nur T1; Veröff: SZ 67/224
  • 4 Ob 205/99x
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 205/99x
    Auch; nur: Dem Abgebildeten muß die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077971

Im RIS seit

27.11.1973

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19731127_OGH0002_0040OB00338_7300000_004

Rechtssatz für 4Ob127/94 6Ob57/06k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077964

Geschäftszahl

4Ob127/94; 6Ob57/06k

Entscheidungsdatum

07.11.2007

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Die Verwendung von Bildnissen für Abziehbilder (Abziehsammelbilder) ist vor allem Folge der besonderen Beliebtheit (oder sogar der Verehrung), die der Abgebildete bei seinen Anhängern genießt. Sie lässt in der Regel keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Abgebildete damit einverstanden ist. Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten werden dadurch regelmäßig nicht beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 127/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 127/94
    Veröff: SZ 67/224
  • 6 Ob 57/06k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 57/06k
    Ähnlich; Beisatz: Briefmarke mit dem Portrait von Ernst Happel. (T1); Veröff: SZ 2007/171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077964

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Dokumentnummer

JJR_19941206_OGH0002_0040OB00127_9400000_001

Rechtssatz für 4Ob38/76 4Ob327/80 4Ob3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077982

Geschäftszahl

4Ob38/76; 4Ob327/80; 4Ob363/81; 4Ob16/90; 4Ob127/94; 4Ob146/09p; 4Ob119/10v; 4Ob192/12g

Entscheidungsdatum

28.11.2012

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Die Verwendung des Bildes einer Person zu Werbezwecken kann auch dann, wenn der Gegenstand für den geworben wird, nichts Anstößiges enthält, eine Verletzung berechtigter Interessen der abgebildeten Person bedeuten ("Kinderdorf").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 38/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 38/76
    Veröff: ÖBl 1977,22
  • 4 Ob 327/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 327/80
    Veröff: ÖBl 1980,166
  • 4 Ob 363/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 363/81
    Beisatz: Weil sich der Abgebildete dadurch dem Verdacht ausgesetzt sieht, das Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt zu haben und die für ihn im Einzelfall nachteilige Folgen haben kann - Werbefoto einer AHS-Lehrerin. (T1); Beisatz: Ich liebe Toyota. (T2) Veröff: ÖBl 1982,85
  • 4 Ob 16/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 16/90
    Veröff: MR 1990,141 (Polak)
  • 4 Ob 127/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 127/94
    Beis wie T1 nur: Weil sich der Abgebildete dadurch dem Verdacht ausgesetzt sieht, das Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt zu haben. (T3) Veröff: SZ 67/224
  • 4 Ob 146/09p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 146/09p
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das gilt aber nicht für Personen, die als Fotomodell tätig sind, sodass ihnen dieser - generell ohnehin zutreffende - Eindruck auch bei einer im Einzelfall nicht autorisierten Veröffentlichung im Regelfall nicht schadet. (T4)
  • 4 Ob 119/10v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 119/10v
    Beisatz: Hier: Verwendung eines Pressefotos als Eigenwerbung, das anlässlich eines Besuchs des Bundespräsidenten aufgenommen wurde, was aus dem verwendeten Bildausschnitt nicht hervorgeht, wobei dem Foto satirischer Text hinzugefügt ist. (T5)
  • 4 Ob 192/12g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 192/12g
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077982

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Dokumentnummer

JJR_19760525_OGH0002_0040OB00038_7600000_001

Rechtssatz für 4Ob338/73; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077827

Geschäftszahl

4Ob338/73; 4Ob38/76; 4Ob304/77 (4Ob305/77); 4Ob327/80; 4Ob363/87; 4Ob20/88; 4Ob122/88; 4Ob5/89; 4Ob133/89; 4Ob14/90; 4Ob16/90; 4Ob30/90 (4Ob1003/90); 4Ob41/91; 4Ob14/92; 4Ob89/92; 4Ob100/92; 4Ob112/92; 4Ob15/93; 4Ob27/93; 4Ob75/94; 4Ob100/94; 4Ob1140/94; 4Ob131/94; 4Ob127/94; 4Ob141/94; 4Ob26/95 (4Ob27/95); 4Ob2247/96m; 4Ob2382/96i; 4Ob184/97f; 6Ob386/97a; 4Ob95/98v; 4Ob96/98s; 4Ob331/98z; 4Ob66/99f; 4Ob163/99w; 4Ob172/00y; 4Ob175/00i; 6Ob57/06k; 4Ob3/11m; 4Ob174/10g; 4Ob160/11z; 6Ob52/16i; 6Ob172/19s; 4Ob31/20t

Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Das Gesetz legt den Begriff "berechtigte Interessen" im Sinne des Paragraph 78, UrhG nicht fest, weil es bewusst einen weiteren Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/73
    Entscheidungstext OGH 27.11.1973 4 Ob 338/73
    Beisatz: Toni Sailer (T1); Veröff: ÖBl 1974,97
  • 4 Ob 38/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 38/76
    Beisatz: Kinderdorf (T2)
    Veröff: ÖBl 1977,22
  • 4 Ob 304/77
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 304/77
    Beisatz: Aipag-ORF-Tozzer (T3)
    Veröff: SZ 50/22 = EvBl 1977/194 S 436 = ÖBl 1977,76
  • 4 Ob 327/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 327/80
    Veröff: ÖBl 1980,166
  • 4 Ob 363/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 363/87
    Beisatz: Frustrierte Jungwähler. (T4)
    Veröff: JBl 1988,52 = ÖBl 1988,139 = MR 1988,17
  • 4 Ob 20/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 20/88
    Veröff: SZ 61/58 = ÖBl 1988,162 = MR 1988,52 (M Walter)
  • 4 Ob 122/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 122/88
    Veröff: MR 1989,52
  • 4 Ob 5/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 5/89
    Veröff: MR 1989,54
  • 4 Ob 133/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 133/89
    Veröff: MR 1990,58 (Polley)
  • 4 Ob 14/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 14/90
    Veröff: MR 1990,226
  • 4 Ob 16/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 16/90
    Veröff: MR 1990,141 (Polak)
  • 4 Ob 30/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 30/90
    Veröff: SZ 63/75
  • 4 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 41/91
    Veröff: SZ 64/89 = JBl 1992,527 = MR 1991,202 = ÖBl 1992,85
  • 4 Ob 14/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 14/92
    Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87
  • 4 Ob 89/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 89/92
  • 4 Ob 100/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 100/92
    Veröff: ÖBl 1993,36 = MR 1993,59
  • 4 Ob 112/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
    Veröff: ÖBl 1993,39 = MR 1993,61
  • 4 Ob 15/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 15/93
  • 4 Ob 27/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 27/93
  • 4 Ob 75/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR 28.06.1994 4 Ob 75/94
    Veröff: SZ 67/114
  • 4 Ob 100/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 19.09.1994 4 Ob 100/94
  • 4 Ob 1140/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 1140/94
    Auch
  • 4 Ob 131/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 131/94
  • 4 Ob 127/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 127/94
    Veröff: SZ 67/224
  • 4 Ob 141/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 141/94
  • 4 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
  • 4 Ob 2247/96m
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2247/96m
  • 4 Ob 2382/96i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
  • 4 Ob 184/97f
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
    Veröff: SZ 70/183
  • 6 Ob 386/97a
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 386/97a
  • 4 Ob 95/98v
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 95/98v
  • 4 Ob 96/98s
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 96/98s
    Auch
  • 4 Ob 331/98z
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 331/98z
  • 4 Ob 66/99f
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 66/99f
  • 4 Ob 163/99w
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 163/99w
  • 4 Ob 172/00y
    Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 172/00y
    Auch
  • 4 Ob 175/00i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 175/00i
  • 6 Ob 57/06k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 57/06k
    Auch; Beisatz: § 78 UrhG schützt ideelle und materielle Interessen; letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind. (T5)
    Veröff: SZ 2007/171
  • 4 Ob 3/11m
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 3/11m
    Vgl; Beisatz: Wenn sich im Einzelfall eine Verletzung eines berechtigten Interesses des Abgebildeten durch die Veröffentlichung ergibt, ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen und abzuwägen. (T6)
    Beisatz: Hier: § 77 UrhG. (T7)
    Veröff: SZ 2011/47
  • 4 Ob 174/10g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 174/10g
  • 4 Ob 160/11z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 160/11z
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7
    Veröff: SZ 2011/151
  • 6 Ob 52/16i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 52/16i
  • 6 Ob 172/19s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 172/19s
  • 4 Ob 31/20t
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 31/20t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0077827

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19731127_OGH0002_0040OB00338_7300000_002

Rechtssatz für 4Ob338/73; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078088

Geschäftszahl

4Ob338/73; 4Ob318/75; 4Ob38/76; 4Ob304/77 (4Ob305/77); 4Ob327/80; 4Ob363/87; 4Ob20/88; 4Ob122/88; 4Ob5/89; 4Ob133/89; 4Ob14/90; 4Ob16/90; 4Ob30/90 (4Ob1003/90); 4Ob41/91; 4Ob14/92; 4Ob89/92; 4Ob100/92; 4Ob112/92; 4Ob15/93; 4Ob18/94; 4Ob5/94; 4Ob75/94; 4Ob100/94; 4Ob131/94; 4Ob127/94; 4Ob141/94; 4Ob26/95 (4Ob27/95); 4Ob57/95; 4Ob2099/96x; 4Ob2247/96m; 4Ob2382/96i; 4Ob184/97f; 4Ob385/97i; 4Ob95/98v; 4Ob127/98z; 4Ob96/98s; 4Ob174/98m; 4Ob287/97b; 4Ob312/98f; 4Ob331/98z; 4Ob66/99f; 4Ob163/99w; 4Ob220/99b; 4Ob172/00y; 4Ob175/00i; 4Ob217/00s; 4Ob224/00w; 4Ob17/01f; 4Ob192/01s; 4Ob165/03y; 4Ob211/03p; 6Ob211/05f; 4Ob197/06h; 4Ob167/06x; 4Ob73/07z; 6Ob57/06k; 6Ob43/08d; 4Ob112/09p; 4Ob155/09m; 4Ob132/09d; 4Ob3/11m; 4Ob174/10g; 4Ob160/11z; 4Ob153/11w; 4Ob49/12b; 4Ob101/12z; 4Ob162/13x; 4Ob216/13p; 4Ob124/13h; 4Ob102/14z; 4Ob223/14v; 4Ob187/14z; 6Ob14/16a; 6Ob52/16i; 6Ob116/17b; 6Ob6/19d; 6Ob172/19s; 6Ob206/19s; 4Ob31/20t; 6Ob52/20w; 6Ob16/21b

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Bie der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/73
    Entscheidungstext OGH 27.11.1973 4 Ob 338/73
    Beisatz: Toni Sailer (T1); Veröff: ÖBl 1974,97
  • 4 Ob 318/75
    Entscheidungstext OGH 24.06.1975 4 Ob 318/75
    Beisatz: Behauptet aber derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits ein Interesse an diesem Vorgehen, dann müssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Compose eines Fotomodells § 146 StG Anzeige § 146 StG. (T2) Veröff: SZ 48/73 = ÖBl 1976,51
  • 4 Ob 38/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 38/76
    Beisatz: Kinderdorf (T3) Veröff: ÖBl 1977,22
  • 4 Ob 304/77
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 304/77
    Beis wie T2; Beisatz: Aipag-ORF-Tozzer (T4) Veröff: SZ 50/22 = EvBl 1977/194 S 436 = ÖBl 1977,76
  • 4 Ob 327/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 327/80
    Veröff: ÖBl 1980,166
  • 4 Ob 363/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 363/87
    Beis wie T2; Beisatz: Es ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. - "Frustrierte Jungwähler" (T5) Veröff: SZ 60/188 = JBl 1988,52 = ÖBl 1988,139 = MR 1988,17
  • 4 Ob 20/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 20/88
    Beis wie T5; Veröff: SZ 61/58 = ÖBl 1988,162 = MR 1988,52 (M Walter)
  • 4 Ob 122/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 122/88
    Veröff: MR 1989,52
  • 4 Ob 5/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 5/89
    Beis wie T5; Beisatz: Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte. Wenn nein, ist der rechtliche Schutz zu versagen; wenn ja, dann ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen prävalieren und damit zu "berechtigten Interessen" werden. (T6) Veröff: MR 1989,54
  • 4 Ob 133/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 133/89
    Beis wie T2; Veröff: MR 1990,58 (Polly)
  • 4 Ob 14/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 14/90
    Beis wie T2; Veröff: MR 1990,226
  • 4 Ob 16/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 16/90
    Veröff: MR 1990,141 (Polak)
  • 4 Ob 30/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 30/90
    Beis wie T2; Veröff: SZ 63/75
  • 4 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 41/91
    Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 64/89 = JBl 1992,527 = ÖBl 1992,85 = MR 1991,202
  • 4 Ob 14/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 14/92
    Beis wie T5; Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87
  • 4 Ob 89/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 89/92
  • 4 Ob 100/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 100/92
    Beis wie T2; Veröff: ÖBl 1993,36 = MR 1993,59
  • 4 Ob 112/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
    Beis wie T2; Veröff: ÖBl 1993,39 = MR 1993,61
  • 4 Ob 15/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 15/93
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 18/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 18/94
    Beisatz: Photo von kosmetischen Operationen. (T7)
  • 4 Ob 5/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 5/94
    Auch
  • 4 Ob 75/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR 28.06.1994 4 Ob 75/94
    Veröff: SZ 67/114
  • 4 Ob 100/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 19.09.1994 4 Ob 100/94
  • 4 Ob 131/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 131/94
  • 4 Ob 127/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 127/94
    Beis wie T2
  • 4 Ob 141/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 141/94
    Veröff: SZ 67/224
  • 4 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
    Beis wie T5
  • 4 Ob 57/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 57/95
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einem Text berechtigte Interessen verletzt, kann in aller Regel allein auf Grund des Textes beurteilt werden, ohne dass es irgendwelcher Feststellungen über konkrete nachteilige Auswirkungen bedürfte. (T8)
  • 4 Ob 2099/96x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2099/96x
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 2247/96m
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2247/96m
    Beisatz: Ist das veröffentlichte Bildnis des allgemein bekannten Klägers in keiner Weise entstellend und werden durch den Begleittext die Grenzen zulässiger politischer Kritik nicht überschritten, verletzt die Bildveröffentlichung die berechtigten Interessen des Klägers nicht. (T9)
  • 4 Ob 2382/96i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
  • 4 Ob 184/97f
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
    Auch; Veröff: SZ 70/183
  • 4 Ob 385/97i
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 385/97i
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 4 Ob 95/98v
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 95/98v
    Beis wie T5 nur: Es ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. (T10); Beis wie T6
  • 4 Ob 127/98z
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 127/98z
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 96/98s
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 96/98s
    Beis wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 174/98m
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 174/98m
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 287/97b
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 287/97b
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Veröff: SZ 71/131
  • 4 Ob 312/98f
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 312/98f
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 331/98z
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 331/98z
    Beis wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 66/99f
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 66/99f
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 163/99w
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 163/99w
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T10
  • 4 Ob 220/99b
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 220/99b
    Beis wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 172/00y
    Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 172/00y
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 175/00i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 175/00i
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 217/00s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 217/00s
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 224/00w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 224/00w
    Vgl auch; Beisatz: Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn das Bild eines Jugendlichen veröffentlicht wird, der einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde. (T11); Veröff: SZ 73/149
  • 4 Ob 17/01f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 17/01f
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 192/01s
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 192/01s
    Beis wie T10
  • 4 Ob 165/03y
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 165/03y
  • 4 Ob 211/03p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 211/03p
    Veröff: SZ 2003/169
  • 6 Ob 211/05f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
  • 4 Ob 197/06h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 197/06h
    Beis wie T5
  • 4 Ob 167/06x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 167/06x
    Beis wie T5; Beisatz: Begleittext in diesem Sinn ist nicht nur der dem Bild unmittelbar beigegebene Text; es ist auch nicht notwendig, dass im Text auf das Bild hingewiesen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Leser den Text auf die abgebildete Person bezieht, sodass deren Ansehen durch die darin enthaltenen Aussagen beeinträchtigt wird. (T12)
  • 4 Ob 73/07z
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 73/07z
    Beis wie T2
  • 6 Ob 57/06k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 57/06k
    Beisatz: Briefmarke mit dem Portrait von Ernst Happel. (T13); Veröff: SZ 2007/171
  • 6 Ob 43/08d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 43/08d
    Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 211/05f. (T14); Beisatz: Wie eine gebotene Interessenabwägung ausfällt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass dadurch - abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung - regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO berührt werden. (T15)
  • 4 Ob 112/09p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 112/09p
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Dritte, die später publizierte Bilder an Medien weitergegeben haben und wegen Verletzung des § 78 UrhG in Anspruch genommen werden, können sich auf den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden Veröffentlichungsinteresses des Mediums berufen; auf die Prüfung eines eigenen Veröffentlichungsinteresses des Beitragstäters kommt es hingegen nicht an. (T16)
  • 4 Ob 155/09m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 155/09m
    Vgl auch; Beisatz: Hier sind die Interessen der Abgebildeten daran, durch die Verbreitung ihres Bildnisses nicht bloßgestellt oder entwürdigend oder herabsetzend dargestellt zu werden gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters abzuwiegen. (T17)
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Beis ähnlich T2
  • 4 Ob 3/11m
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 3/11m
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: § 77 UrhG. (T18)
    Veröff: SZ 2011/47
  • 4 Ob 174/10g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 174/10g
    Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T19)
  • 4 Ob 160/11z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 160/11z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T18; Veröff: SZ 2011/151
  • 4 Ob 153/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 153/11w
    Vgl auch
  • 4 Ob 49/12b
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 49/12b
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unwahrer Vorwurf der Unaufrichtigkeit in der politischen Betätigung. (T20)
  • 4 Ob 101/12z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 101/12z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T15
  • 4 Ob 162/13x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 162/13x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T15
  • 4 Ob 216/13p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 216/13p
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T17
  • 4 Ob 124/13h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 124/13h
    Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Interesse eines Rechtsanwalts an der Geheimhaltung seiner Privatadresse ist als grundsätzlich schutzwürdig anzusehen. (T21)
  • 4 Ob 102/14z
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 102/14z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Überwiegen der Interessen eines Polizeijuristen an seiner Anonymität bei einem Bericht über ein gegen ihn geführtes Steuerverfahren, da dies kein Beitrag zu einer öffentlich geführten Debatte von allgemeinem Interesse ist. (T22)
  • 4 Ob 223/14v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 223/14v
    Vgl auch
  • 4 Ob 187/14z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
    Beisatz: Hier: Abbildung eines wegen Mordversuchs Angeklagten in Handschellen. (T23)
    Veröff: SZ 2015/6
  • 6 Ob 14/16a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 14/16a
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 6 Ob 52/16i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 52/16i
    Beisatz: Es kommt nicht darauf an, was mit der Bildnisveröffentlichung beabsichtigt war oder wie sie vom Betroffenen subjektiv aufgefasst wurde, sondern es ist maßgebend, wie die Art der Veröffentlichung vom Publikum verstanden wird. (T24)
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
    Beis wie T12
  • 6 Ob 6/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/59
  • 6 Ob 172/19s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 172/19s
    Beis ähnlich wie T10; Beis wie T24
  • 6 Ob 206/19s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 206/19s
    Beis wie T6; Beis wie T17
  • 4 Ob 31/20t
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 31/20t
    Beisatz: Hier: Nachricht unter falschem Namen und mit fremdem Lichtbild auf Twitter. (T25)
  • 6 Ob 52/20w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 52/20w
    Beis wie T2; Beisatz: Berechtigte Interessen im Sinn des Bildnisschutzes sind von der Rechtsordnung geschützte Persönlichkeitsrechte, etwa der Schutz der Ehre, des Privat- und Familienlebens, des wirtschaftlichen Rufs und der Unschuldsvermutung. (T26)
    Beisatz: Allgemein gilt im Rahmen der nach § 78 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung: Der Persönlichkeitsschutz darf die Presse- und Informationsfreiheit einerseits nicht über Gebühr einschränken, andererseits darf der Schutz der ohnehin leicht verletzbaren Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten – insbesondere wenn er erst durch die Bildberichterstattung einer breiten Öffentlichkeit individuell optisch bekannt wird – nicht leichtfertig preisgegeben oder gar Leib und Leben des Abgebildeten ohne Not gefährdet werden. (T27)
    Beisatz: Der Umstand, dass der Bildberichterstattung über ein Illustrationsinteresse hinaus ein eigenständiger Nachrichtenwert nicht zukommt, ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Je geringer der Informationswert des Bildes ist, desto eher muss das Veröffentlichungsinteresse des Mediums gegenüber schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten zurücktreten. (T28)
    Beisatz: Hier: Interessen des Abgebildeten prävalierendes Illustrationsinteresse in Zusammenhang mit einer Politberichterstattung von besonderem öffentlichen Interesse bejaht. (T29)
  • 6 Ob 16/21b
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 16/21b
    Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078088

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19731127_OGH0002_0040OB00338_7300000_008

Rechtssatz für 4Ob406/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019890

Geschäftszahl

4Ob406/81; 4Ob26/89; 4Ob147/90; 4Ob127/94; 4Ob368/97i; 4Ob237/02k; 6Ob287/02b; 4Ob153/07i; 6Ob57/06k; 4Ob146/09p; 17Ob2/10h; 4Ob124/10d; 4Ob203/13a; 6Ob205/22y

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Rechtssatz

Kein Anspruch auf "angemessenes Entgelt" bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild, jedoch Ansprüche nach Paragraph 1041, ABGB, wenn der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit ausgenützt wird, da die Verletzung dieses Rechtsguts nicht ausschließlich dem - abschließend geregelten - Bereich des UrhG angehört - Fußballer.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 406/81
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 406/81
    Veröff: SZ 55/12 = EvBl 1983/66 S 242 = ÖBl 1983,118 = GRURInt 1984,367; hiezu siehe auch Nowakowski in ÖBl 1983,97
  • 4 Ob 26/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 26/89
    Beisatz: Der erkennende Senat hält trotz der Kritik von K Nowakowski (ÖBl 1983,97) daran fest, dass § 86 UrhG die Entgeltansprüche für alle durch das UrhG geschützten Immaterialgüter - also auch das Recht am eigenen Bild - abschließend regelt. (T1)
    Veröff: ÖBl 1990,91 = JBl 1989,786 (Nowakowski) = MR 1989,132 (Zanger)
  • 4 Ob 147/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 147/90
    Vgl auch; Veröff: MR 1991,68
  • 4 Ob 127/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 127/94
    nur: Ansprüche nach § 1041 ABGB, wenn der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit ausgenützt wird. (T2)
    Veröff: SZ 67/224
  • 4 Ob 368/97i
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 368/97i
    Vgl; nur T2
  • 4 Ob 237/02k
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 237/02k
    Vgl auch
  • 6 Ob 287/02b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 287/02b
    nur T2; Veröff: SZ 2003/24
  • 4 Ob 153/07i
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 153/07i
    Auch
  • 6 Ob 57/06k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 57/06k
    Auch; Beisatz: Bei einer bloßen Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG steht kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu. (T3)
    Veröff: SZ 2007/171
  • 4 Ob 146/09p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 146/09p
    Auch; nur T2; Beisatz: § 78 UrhG schützt zwar ideelle und materielle Interessen; letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind. (T4)
    Beisatz: Damit ist auch der Anspruch auf das doppelte angemessene Entgelt nach § 87 Abs 3 UrhG ausgeschlossen. (T5)
  • 17 Ob 2/10h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2010 17 Ob 2/10h
    Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 2010/70
  • 4 Ob 124/10d
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 124/10d
    Vgl; nur T2; Beisatz: Der „geldwerte Bekanntheitsgrad“ ist als vermögensrechtlicher Bestandteil eines aus § 16 ABGB ableitbaren Persönlichkeitsrechts zu betrachten, dessen bereicherungsrechtlicher Schutz anzuerkennen ist. (T6)
  • 4 Ob 203/13a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 203/13a
    Vgl auch; Beisatz: Ein solcher Anspruch hat vermögensrechtlichen Charakter, sodass kein Grund erkennbar ist, weshalb er nicht vererblich sein sollte. (T7); Veröff: SZ 2014/10
  • 6 Ob 205/22y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 6 Ob 205/22y
    vgl; Beisatz: Bei den im politischen Diskurs relevanten Äußerungen und Handlungen von Politikern handelt es sich nicht um Persönlichkeitsmerkmale wie das Aussehen, die Stimme oder den Namen einer Person. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019890

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19820302_OGH0002_0040OB00406_8100000_001

Entscheidungstext 4Ob127/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob127/94

Entscheidungsdatum

06.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Preslmayer & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K. ***** GesellschaftmbH, 2. S*****GesellschaftmbH, 3. Karl S***** alle vertreten durch Schmidt & Kornfeld, Rechtsanwälte in Wien, 4. M***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, 5. S***** Srl, ***** vertreten durch Dr.Gustav Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rückholung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 950.000), infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5.September 1994, GZ 4 R 156/94-15, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 31.Mai 1994, GZ 17 Cg 81/94g-8, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Erst- und Zweit- und dem Drittbeklagten zur ungeteilten Hand die mit S 25.537,50 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin S 4.226,25 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Klägerin ist schuldig, der Viertbeklagten die mit S 22.590,-- bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin S 3.765,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin erzeugt und vertreibt Sammelalben für Abziehbilder sowie Abziehbilder mit Bildnissen der Sportler und Mannschaften, die an der Fußballweltmeisterschaft '94 teilgenommen haben. Sie hat mit den Fußballspielern Bodo Illgner, Thomas Helmer, Guido Buchwald, Christian Ziege, Michael Schulz, Lothar Matthäus, Stefan Effenberg, Thomas Häßler, Andreas Möller, Maurizio Gaudino, Karlheinz Riedle, Jürgen Klinsmann, Ulf Kirsten, Stefan Kuntz, Andreas Köpke, Jorginho, Carlos Dunga, Paolo Sergio, Sergeij Kiriakov, Rune Bratseth, Tom Dooley, Martin Dahlin, Ioan Lupescu, Stephane Chapuisat, Adrian Knup, Ciriaco Sforza, Alain Sutter, Yordan Letchkov, Jan Wouters und Augustine (J.J.) Okocha Verträge abgeschlossen, die auszugsweise wie folgt lauten:

"1. Der Spieler räumt ausschließlich der Gesellschaft das Recht ein, sein Bild als Einzel- oder Mannschaftsbild in fotografischer oder jeder anderen Darstellungsform auf und in Sammelbildern und/oder Sammelalben, deren Ausstattung, Verpackung und Produktwerbung jeder Art herzustellen und zu nutzen, insbesondere zu veröffentlichen und zu verbreiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, die ihr in diesem Vertrage eingeräumten Rechte ihrerseits ganz oder teilweise Dritten einzuräumen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Persönlichkeitsrechte des Spielers zu achten.

2. Der Spieler versichert, daß er mit Dritten eine gleiche oder ähnliche Vereinbarung für eine gleichartige Nutzung nicht getroffen hat und verpflichtet sich, eine solche weder während der Laufzeit dieser Vereinbarung noch vor deren Beginn zu treffen.

3. Der Spieler erteilt hiermit der Gesellschaft die ausdrückliche Vollmacht, in ihrem eigenen Namen gegen jeden anderen Hersteller oder Vertreiber von Sammelbildern und/oder Sammelalben, welche das Recht des Spielers am eigenen Bild verletzen, vorzugehen, um die Veröffentlichung und Verbreitung zu unterbinden."

Die Fünftbeklagte erzeugt Sammelalben und Abziehbilder, die deren der Klägerin ähnlich sind. In den Sammelalben sind die Fußballspieler nicht abgebildet, nur ihre Namen sind angegeben. Keiner der Beklagten hat die Zustimmung der auf den Sammelbildern abgebildeten Fußballspieler eingeholt. Die Sammelalben und Abziehbilder werden in Österreich von der Erst- und Zweitbeklagten vertrieben; der Drittbeklagte ist deren Geschäftsführer. Auch die Viertbeklagte hat Sammelalben und Abziehbilder vertrieben; sie hat jedoch dem Klagevertreter mit Schreiben vom 29.4.1994 mitgeteilt, daß nicht vorgesehen sei, Sammelhefte und Abziehbilder weiterhin auszuliefern.

Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches, den Beklagten zu untersagen, fotografische oder andere Darstellungen auf und in Sammelbildern und/oder Sammelalben, deren Ausstattung, Verpackung und Produktwerbung herzustellen und zu nutzen, insbesondere zu veröffentlichen und zu verbreiten und zwar hinsichtlich der im Sicherungsantrag genannten Fußballspieler; weiters Sammelalben, für die die genannten Darstellungen der genannten Spieler vertrieben werden, herzustellen oder zu vertreiben,

der Erst- und Zweibeklagten, dem Dritt- und der Viertbeklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen,

1. Sammelhefte und Bilder in fotografischer oder jeder anderen Darstellungsform auf und in Sammelbildern und/oder Sammelalben, deren Ausstattung, Verpackung und Produktwerbung jeder Art herzustellen und dabei die Bilder der nachfolgend genannten Fußballer (sei es als Einzel- oder Mannschaftsbild), insbesondere im Zusammenhang mit Sammelalben und Sammelbildern für die Fußballweltmeisterschaft 1994 in den USA, herzustellen oder zu vertreiben:

Bodo Illgner, Thomas Helmer, Jürgen Kohler, Guido Buchwald, Christian Ziege, Michael Schulz, Lothar Matthäus, Stefan Effenberg, Thomas Häßler, Andreas Möller, Maurizio Gaudino, Karlheinz Riedle, Jürgen Klinsmann. Ulf Kirsten, Stefan Kuntz, Andreas Köpke, Jorginho, Carlos Dunga, Paolo Sergio, Sergeij Kiriakov, Rune Bratseth, Augustine Okocha, Tom Dooley, Martin Dahlin, Ioan Lupescu, Stephane Chapuisat, Adrian Knup, Ciriaco Sforza, Alain Sutter, Yordan Letchkow und Jan Wouters;

b) Werbematerial, das der Förderung des Vertriebes von Sammelalben und Darstellungen gemäß Punkt 1a dient, zu vertreiben, auszuteilen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen;

2. den Beklagten aufzutragen, bereits in Verkehr befindliche Sammelalben und Darstellungen gemäß Punkt 1 a und das in Punkt 1 b genannte Werbematerial, soweit dies rechtlich möglich ist, unverzüglich - spätestens innerhalb von 10 Tagen - zurückzuholen.

Die Sammelalben enthielten Vordrucke für Bilder der Mannschaft und der einzelnen Spieler. Die Beklagten hätten in das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Fußballspielern wettbewerbswidrig eingegriffen. Wettbewerbswidrig handelten die Beklagten aber auch dadurch, daß sie planmäßig Paragraph 78, UrhG mißachteten. Damit verschafften sie sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern. Mit der Verwendung der Bilder beuteten die Beklagten den Ruf der Fußballspieler aus. Die Klägerin habe die Viertbeklagte am 28.4.1994 darauf hingewiesen, daß der Fünftbeklagten keine Rechte zustünden. Die Erst- und Zweitbeklagte seien jahrelang als Vertreter der Klägerin tätig gewesen. Ihnen sei daher, ebenso wie dem Drittbeklagten als ihrem Geschäftsführer, bekannt, daß allein die Klägerin berechtigt sei, Sammelalben und Abziehbilder mit Abbildungen der genannten Fußballer herzustellen und zu vertreiben.

Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen.

Die Erst- und Zweitbeklagte und der Drittbeklagte wandten ein, daß die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei. Die Sammelalben würden von ihr weder hergestellt noch in Österreich vertrieben. Auch die Passivlegitimation der Erst- und Zweitbeklagten und des Drittbeklagten fehle. Die beanstandeten Abziehbilder und Sammelalben würden von "S***** Importe" in Österreich vertrieben; dieses Unternehem sei mit der Erst- und Zweitbeklagten nicht identisch. Der Sicherungsantrag decke sich nicht mit dem Unterlassungsbegehren, ausgenommen das Inverkehrbringen von Werbematerial. Der Vertrieb von Werbematerial sei weder behauptet noch bescheinigt. Die Erst- und Zweitbeklagte und der Drittbeklagte griffen in das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Fußballspielern nicht ein. Die Verbreitung der Sammelbilder verstoße nicht gegen Paragraph 78, UrhG, weil die Bilder die Fußballspieler bei Ausübung jener Tätigkeit zeigten, der sie ihre Bekanntheit verdankten. Der Anspruch nach Paragraph 78, UrhG sei ein höchstpersönliches Recht, das nur vom Verletzten oder seinen nahen Angehörigen geltend gemacht werden könne. Der Ruf der Abgebildeten werde nicht ausgebeutet, sondern sogar noch gefördert. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil ein weiterer Vertrieb durch die Viertbeklagte nicht vorgesehen sei.

Die Viertbeklagte wandte ein, daß die Verwendung der Abbildungen von Fußballspielern für Abziehbilder auch ohne Zustimmung der Abgebildeten zulässig sei. Berechtigte Interessen der Fußballspieler würden nicht verletzt; die Verletzung berechtigter Interessen könnte im übrigen nur von den Abgebildeten wahrgenommen werden. Der zwischen der Klägerin und den Fußballspielern abgeschlossene Vertrag sei überflüssig; Dritte könnten dadurch keinesfalls gebunden werden. Fremder Ruf werde nicht ausgebeutet; die Bildnisse würden nicht zu Werbezwecken mißbraucht. Als reines Vertriebsunternehmen könne die Viertbeklagte die von ihr vertriebenen Druckerzeugnisse nicht auf Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstöße überprüfen. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil die Viertbeklagte sofort nach Erhalt des Mahnschreibens der Klägerin den Vertrieb der beanstandeten Sammelalben und Abziehbilder eingestellt habe.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.

Der Bildnisschutz nach Paragraph 78, UrhG sei ein höchstpersönliches Recht und könne demnach von der Klägerin für die Fußballspieler nicht wahrgenommen werden. Durch den Vertrieb von Sammelalben und Sammelbildern würden berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht verletzt. Es sei nicht erforderlich, daß die abgebildeten Sportler der Verwendung ihres Bildnisses für Sammelbilder zustimmten. Die Beklagten verstießen auch dann, wenn ihnen bekannt sei, daß die Klägerin den Fußballspielern für die Zustimmung zur Verbreitung ihres Bildnisses auf Sammelbildern ein Entgelt bezahlt habe, nicht gegen Paragraph 78, UrhG und Paragraph eins, UWG. Die Beklagten hätten die Sportler auch weder zum Vertragsbruch verleitet noch einen - ohnehin nicht gegebenen - Vertragsbruch ausgenützt. Das Verbreiten der Sammelbilder sei kein Schmarotzen am Ruf der Fußballspieler. Inwiefern der Vertrieb der Sammelalben wettbewerbswidrig sein solle, sei der Klage nicht zu entnehmen.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässi sei. Das Rekursgericht hat entgegen Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO nicht ausgesprochen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Den Ausführungen zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist jedoch mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Rekursgericht einen 50.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes angenommen hat.

Die Klägerin sei nicht berechtigt, den Bildnisschutz der abgebildeten Sportler geltend zu machen, weil es sich dabei um ein höchstperösnliches Recht der Abgebildeten handle. Eine Abtretung sei ausgeschlossen; die bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes aber unzulässig. Die Umgehung vertraglich vereinbarter Ausschließlichkeitsrechte durch Dritte sei nur bei Vorliegen sittenwidriger Begleitumstände wettbewerbswidrig. Derartige Umstände habe die Klägerin nicht einmal behauptet.

Der Bildnisschutz sei in Deutschland anders geregelt als in Österreich. Die Entscheidung des BGH GRUR 1968, 652, in der den abgebildeten Fußballspielern in einem vergleichbaren Fall Bildnisschutz zuerkannt worden sei, könne nicht auf österreichische Verhältnisse übertragen werden. Paragraph 78, UrhG gewähre Bildnisschutz nur bei Verletzung berechtigter Interessen. Durch die Verbreitung von Sammelalben und Sammelbildern würden die berechtigten Interessen der abgebildeten Sportler nicht verletzt. Daran ändere auch der zwischen der Klägerin und den Fußballspielern abgeschlossene Vertrag nichts. Die gegen Entgelt übernommene Verpflichtung der Spieler, von ihrem - zumindest für den österreichischen Rechtsbereich - lediglich gegen Mißbrauch geschützten Recht auf das eigene Bild nur eingeschränkt Gebrauch zu machen, sei gegenüber unbeteiligten Dritten, welche ohne Verletzung berechtigter Interessen Bilder verbreiten, nicht verbindlich.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.

Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, daß die Verwendung eines Bildnisses für Sammelbilder berechtigte Interessen iS des Paragraph 78, UrhG verletze. Dem Abgebildeten müsse die Entscheidung überlassen werden, wem er sein Bildnis zur kommerziellen Auswertung überlasse. Die Verwendung des Bildnisses durch Dritte erwecke den für den Abgebildeten nachteiligen Eindruck, vertragswidrig gehandelt zu haben.

Die Klägerin hat ihren Sitz in Deutschland. Das von ihr behauptete

wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten wirkt sich auf den

österreichischen Markt aus; es ist daher österreichisches Recht

anzuwenden (§ 48 Abs 2 IPRG). Das gilt auch für die Frage, ob die von

der Klägerin behauptete Verletzung des Rechtes am eigenen Bild

vorliegt, nimmt sie den Schutz doch für das Gebiet der Republik

Österreich in Anspruch (§ 34 Abs 1 IPRG; s Schwimann in Rummel, ABGB2

§ 34 IPRG Rz 3).

§ 78 Abs 1 UrhG verbietet, Bildnisse von Personen öffentlich

auszustellen oder auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit

zugänglich gemacht werden, zu verbreiten, wenn dadurch berechtigte

Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die

Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen

Angehörigen verletzt würden. Der Bildnisschutz ist ein

Persönlichkeitsrecht iS des § 16 ABGB  (Aicher in Rummel, ABGB2 § 16

Rz 19 mwN); § 78 UrhG gibt einen Unterlassungsanspruch, wenn

berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Das Gesetz

legt den Begriff "berechtigte Interessen" iS des § 78 UrhG nicht

fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um

den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht werden zu können (stRsp zB

ÖBl 1974, 97 - Toni Sailer; zuletzt etwa ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss

ua). Die Generalklausel des § 78 UrhG ermöglicht es damit, auch den

heutigen und künftigen Wertungen auf dem Gebiet des

Persönlichkeitsschutzes zum Durchbruch zu verhelfen (s Buchner, Das

Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, in FS 50 Jahre UrhG 21 [26]).

Paragraph 78, UrhG schützt ideelle und materielle Interessen (s Rehm, Das Recht am eigenen Bild, JBl 1962, 1 [5, 7]); letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind. Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind. Nach den EB zum Entw des UrhG soll eine vom Abgebildeten nicht genehmigte Verbreitung seines Bildnisses dann zulässig sein, wenn dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten überhaupt nicht verletzt wird. Wird aber das Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung einer solchen Verbreitung als schutzwürdig erkannt, dann ist diese Verbreitung grundsätzlich unzulässig. Behauptet dagegen derjenige, der das Bildnis verbreitet, ein Interesse an dieser Verbreitung, dann müssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden (stRsp zB ÖBl 1974, 97 - Toni Sailer; SZ 50/22 = ÖBl 1977, 76 - Horizonte ua).

Die Verwendung des Bildnisses einer Person zu Werbezwecken ohne ihre Einwilligung kann schon deswegen ihre berechtigten Interessen verletzen, weil sich diese Person dem Verdacht ausgesetzt sieht, ihr Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt zu haben (ÖBl 1974, 97 - Toni Sailer; ÖBl 1982, 85 - Ich liebe Toyota; MR 1990, 141 - Thomas Muster). Dem Abgebildeten muß die Entscheidung vorbehalten bleiben, ob er die Benützung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt und zu welchen Bedingungen. Hat jemand der Veröffentlichung seines Bildnisses zugestimmt, dann muß stets berücksichtigt werden, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung im Einzelfall erteilt worden ist (ÖBl 1982, 85 - Ich liebe Toyota).

Im vorliegenden Fall geht es nicht um den Einsatz von Personenbildnissen in der Werbung, sondern um die Verwendung von Bildnissen für Abzieh(Sammel)bilder, die verkauft und damit als Ware verwertet werden. In beiden Fällen werden Personenbildnisse eingesetzt, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen; in dem einen Fall äußert sich dieser Erfolg darin, daß der Absatz einer anderen Ware gesteigert wird, in dem anderen darin, daß die Bildnisse selbst verkauft werden. Der damit erweckte Eindruck ist nicht gleich:

Beim Einsatz von Personenbildnissen in der Werbung wird der Anschein erweckt, daß der Abgebildete sein Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Dem Abgebildeten wird darüber hinaus unterstellt, sich für den Absatz einer bestimmten Ware einzusetzen, weil er sie für gut hält. Der Einsatz von Bildnissen in der Werbung berührt daher im Regelfall die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten.

Die Verwendung von Bildnissen für Abzieh(Sammel)bilder ist vor allem Folge der besonderen Beliebtheit (oder sogar der Verehrung), die der Abgebildete bei seinen Anhängern genießt. Sie läßt in der Regel keinen Zweifel daran aufkommen, daß der Abgebildete damit einverstanden ist. Die Interessen des Abgebildeten werden dadurch regelmäßig nicht beeinträchtigt: Anders als ein etwaiger "Verdacht", sein Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt zu haben, wird die Annahme, mit der Abbildung auf Abziehbildern einverstanden und daran allenfalls finanziell beteiligt zu sein, den Abgebildeten in der öffentlichen Meinung nicht herabsetzen, setzt eine solche Verwertung von Bildnissen doch voraus, daß der Abgebildete aufgrund seiner Bekanntheit und Beliebtheit (insbesondere unter Jugendlichen) Anhänger hat, die sein Bildnis besitzen wollen. Sie ist, anders als die Werbung für irgendwelche Artikel oder Dienstleistungen durch einen Schauspieler oder Sportler, auch keine "fachfremde" Tätigkeit, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem besonderen Erfolg, den der Abgebildete auf seinem Gebiet erreicht hat.

Daran ändert auch nichts, wenn der Abgebildete einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, sein Bildnis auf diese Art zu verwerten. Der Abgebildete könnte nur dann in den Verdacht geraten, vertragsbrüchig geworden zu sein und sein Einverständnis auch einem anderen erklärt zu haben, wenn die Verwertung von Bildnissen für Abzieh(Sammel)bilder der Zustimmung des Abgebildeten bedürfte. Nur in diesem Fall ließe die Herstellung und Verbreitung von Abziehbildern durch einen Dritten auf ein vertragsbrüchiges Verhalten schließen. Ist dies aber nicht der Fall, dann können solche Schlußfolgerungen auch nicht erheblich sein. Der Versuch, die Verletzung berechtigter Interessen mit dem Verdacht vertragsbrüchigen Verhaltens zu begründen, läuft daher auf einen Zirkelschluß hinaus.

Die Verwendung von Personenbildnissen für Abzieh(Sammel)bilder verletzt demnach nur die wirtschaftlichen Interessen der Abgebildeten. Das reicht nicht aus, um die Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes und damit einen Verstoß gegen Paragraph 78, UrhG anzunehmen. Auch in der - von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten - Entscheidung ÖBl 1974, 97 - Toni Sailer ging es nicht allein um wirtschaftliche Interessen; daß auch ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen berechtigte Interessen iS des Paragraph 78, UrhG sein könnten, ist daher als obiter dictum aufzufassen.

Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebildeten wahrt sein Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB: Der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit, wie eines bekannten Sportlers oder eines berühmten Sängers, ist eine Sache iS dieser Gesetzesbestimmung; wird diese Sache ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet, so steht dem davon Betroffenen ein Verwendungsanspruch zu (SZ 55/12 = ÖBl 1983, 118 - Fußballwerbung I; MR 1991, 68 - Carreras). Den abgebildeten Fußballspielern ist es daher unbenommen, die Herausgabe des Nutzens zu verlangen, den andere aus der Verwendung ihrer Bildnisse für Abzieh(Sammel)bilder ziehen.

Die Hinweise der Klägerin auf die deutsche Rechtsprechung führen zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits das Rekursgericht ausgeführt hat, ist die deutsche Rechtslage der österreichischen nicht gleich. Während in Deutschland die Veröffentlichung von Personenbildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten grundsätzlich verboten und nur bei Vorliegen besonderer Umstände erlaubt ist (Paragraphen 22,, 23 dKUG), gibt Paragraph 78, UrhG dem Abgebildeten nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn seine berechtigten Interessen verletzt werden. Der Klägerin ist aber zuzugeben, daß auch nach der deutschen Rechtslage letztlich entscheidend ist, wie die einander gegenüberstehenden Interessen zu bewerten sind. In der E BGHZ 49, 288 - Sammelbildnis = GRUR 1968, 652 - Ligaspieler mit krit Anmerkung von Kleine hat der BGH die Interessen der abgebildeten Fußballspieler, am Erlös der Sammelbilder beteiligt zu werden, höher bewertet als das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Demgegenüber hat er in der E BGH GRUR 1979, 425 - Fußballspieler ausgesprochen, daß das Interesse des Abgebildeten, an der Veröffentlichung seines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte wirtschaftlich beteiligt zu werden, die Veröffentlichungsbefugnis in aller Regel nicht einschränke. In dieser Entscheidung wurde die in der E BGHZ 49, 288 - Sammelbildnis = GRUR 1968, 652 - Ligaspieler vertretene Auffassung relativiert: Der Senat habe mit der zitierten Entscheidung nicht sagen wollen, daß allgemein das Interesse an einer Beteiligung am Vertriebsergebnis schon als vorrangig und damit schutzwürdig iS des Paragraph 23, Absatz 2, dKUG gegenüber Bildnisveröffentlichungen zu berücksichtigen sei, wenn diese ein Informationsbedürfnis iS des Paragraph 23, Absatz eins, Nr. 1 dKUG erfüllen.

Auch der BGH hat damit anerkannt, daß ein wirtschaftliches Interessen allein den Abgebildeten in aller Regel nicht vor der Veröffentlichung seines Bildnisses schützt. Das muß umso mehr gelten, wenn, wie nach der österreichischen Rechtslage, ohnedies die Möglichkeit besteht, daß der Abgebildete durch einen Verwendungsanspruch (Paragraph 1041, ABGB) am Nutzen teilhat, den andere aus der Verwertung seines Bildnisses ziehen (s dazu Anmerkung Kleine GRUR 1968, 654, der sich - für den deutschen Rechtsbereich - dafür ausspricht, eine Vorschrift zu schaffen, die dem Abgebildeten in den bestimmt zu umschreibenden Fällen einen Anspruch auf angemessene Vergütung zubilligt; nur so werde ein durch keine Erwägung zu rechtfertigendes Monopol eines Gewerbtereibenden vermieden).

Verstößt aber die Verwendung der Bildnisse für Abzieh(Sammel)bilder nicht gegen Paragraph 78, UrhG, dann handeln die Beklagten auch nicht sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG, wenn sie derartige Bilder vertreiben. Auf die anderen, im Sicherungsantrag noch geltend gemachten Anspruchsgrundlagen kommt die Klägerin im Revisionsrekurs nicht mehr zurück. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Nicht eingegangen werden muß auch auf die Frage, ob sämtliche Beklagten passiv legitimiert sind und ob der Klägerin selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen Paragraph 78, UrhG ein Anspruch zustünde, die Unterlassung des Vertriebes von Sammelalben und der Verteilung von Werbematerial zu verlangen.

Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50, 52 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E37623

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00127.94.1206.000

Dokumentnummer

JJT_19941206_OGH0002_0040OB00127_9400000_000