Rechtssatz für 9ObA29/93 9ObA213/94 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029509

Geschäftszahl

9ObA29/93; 9ObA213/94; 9ObA221/94; 9ObA214/94; 9ObA255/99m; 4Ob163/02b; 9ObA127/02w; 8ObA81/04a; 9ObA120/04v; 9ObA35/05w; 9ObA51/07a; 9ObA164/07v; 9ObA21/08s; 9ObA75/09h; 9ObA149/11v; 8ObA34/12a; 9ObA109/14s; 9ObA64/15z; 8ObA17/16g; 9ObA70/16h; 8ObA50/17m; 9ObA37/17g; 9ObA3/18h; 9ObA34/18t; 9ObA71/18h

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

ABGB §1151 IE
ArbVG §101
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nur entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt ist. Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte. Der Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung steht diesbezüglich die mangelnde Schlüssigkeit entgegen (hier: Aufnahme als Angestellte - Verwendung als Schadensreferentin - nachfolgende betriebsbedingte zulässige Versetzung als Sekretärin der Belegschaftsvertretung).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 29/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 29/93
    Veröff: EvBl 1993/201 S 850 = DRdA 1993,485 (Trost) = WBl 1993,258
  • 9 ObA 213/94
    Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 213/94
    nur: Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nur entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt ist. (T1)
  • 9 ObA 221/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 9 ObA 221/94
    Beisatz: Auch eine Verschlechterungsvereinbarung für die Zukunft ist zulässig. (§ 48 ASGG) (T2)
  • 9 ObA 214/94
    Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 214/94
    nur T1; Beisatz: Für die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Versetzung ist es hingegen ohne Belang, ob die Versetzung direktorial oder vertragsändernd erfolgte. (T3)
  • 9 ObA 255/99m
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 255/99m
    nur: Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nur entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt ist. Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte. (T4)
    Beisatz: Gerade bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen darf das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Verwendung des Arbeitnehmers nicht zu eng begrenzt werden, da auch der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses redlicherweise nicht damit rechnen durfte, dass er bei einer Änderung der Umstände ein arbeitsloses Einkommen beziehen werde. (T5)
  • 4 Ob 163/02b
    Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 163/02b
    nur T1; Beisatz: Der konkrete Inhalt der Arbeitspflicht kann aber nie völlig detailliert umschrieben werden. Je länger der Vertrag dauert, desto weniger ist das möglich, weil keiner der Vertragsparteien voraussehen kann, wie sich das Unternehmen und der einzelne Arbeitnehmer entwickeln und welche konkreten Arbeitsanforderungen jeder einzelne Arbeitsvertrag stellen wird. (T6)
    Veröff: SZ 2002/95
  • 9 ObA 127/02w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 127/02w
    nur: Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte. (T7)
  • 8 ObA 81/04a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 81/04a
    Auch; nur T4; Beisatz: Ob die Versetzung durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist, ist im Wege der Auslegung des Vertrages zu beurteilen. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. (T8)
    Beisatz: Unerheblich ist, ob die Versetzung verschlechternd im Sinn des § 101 ArbVG ist. (T9)
  • 9 ObA 120/04v
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 120/04v
    nur T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Entscheidend ist nur die Frage, ob die Anordnung des Arbeitgebers (Weisung) über den Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers durch den Inhalt des Arbeitsvertrages gedeckt ist, ob sich also die Anordnung im Rahmen der sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag (unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen) ergebenden Weisungsbefugnis bewegt. (T10)
  • 9 ObA 35/05w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 35/05w
    Vgl; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Ob bei einer direktorialen Versetzung eines unkündbaren oder erschwert kündbaren Arbeitnehmers bei Änderung der Umstände des Arbeitsverhältnisses eine weitergehende Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers anzunehmen ist, als bei Fehlen eines Kündigungsschutzes, ist bei Prüfung der Voraussetzungen der betriebsverfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer verschlechternden Versetzung ohne Bedeutung. (T11)
    Veröff: SZ 2005/122
  • 9 ObA 51/07a
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 51/07a
    Auch; nur T4; Beis wie T8
  • 9 ObA 164/07v
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 164/07v
    Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 9 ObA 21/08s
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 21/08s
    Auch; nur T7; Beisatz: Gerade Arbeitnehmer mit einem erhöhten Bestandschutz schulden ihrem Arbeitgeber erhöhte Flexibilität. (T12)
  • 9 ObA 75/09h
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 75/09h
    Auch; nur T7; Beisatz: Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber unkündbaren Arbeitnehmern kann zwar ua eine Änderung des zeitlichen Verhältnisses einzelner Tätigkeiten zueinander erfolgen, nicht aber eine einseitige Verlängerung der Wochenarbeitszeit (hier: von 39 auf 40 Wochenstunden). (T13)
  • 9 ObA 149/11v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 149/11v
    Auch; nur T4
  • 8 ObA 34/12a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObA 34/12a
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 109/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 109/14s
    Auch
  • 9 ObA 64/15z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 64/15z
    Auch; nur T1; Beis wie T8
  • 8 ObA 17/16g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 ObA 17/16g
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12
  • 9 ObA 70/16h
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 70/16h
    Beisatz: Hier: Vertragsbediensteter nach dem NÖ GVBG. (T14)
  • 8 ObA 50/17m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 ObA 50/17m
    Auch; Beis wie T8
  • 9 ObA 37/17g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 37/17g
    Auch; Beis wie T8
  • 9 ObA 3/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 3/18h
    Beis wie T7; Beis wie T8
  • 9 ObA 34/18t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 34/18t
  • 9 ObA 71/18h
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 ObA 71/18h
    Auch; nur T4; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029509

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_009OBA00029_9300000_001