Rechtssatz für 5Ob557/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029338

Geschäftszahl

5Ob557/94

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Rechtssatz

Beim Bierbezugsvertrag sind keine allzu strengen Maßstäbe an das Vorliegen eines Auflösungsgrundes anzulegen, wenn sich die klagende Brauerei mit der vertraglich festgelegten Rückerstattung des im Auflösungszeitpunkt offenen (noch nicht rückverrechneten) Betrages begnügt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 557/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029338

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0050OB00557_9400000_001

Rechtssatz für 5Ob557/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029354

Geschäftszahl

5Ob557/94

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Rechtssatz

Da mit der Beendigung des Dauerschuldverhältnisses der bis dahin andauernde umsatzsteuerpflichtige Leistungsaustausch zwischen den Streitteilen wegfällt, hat derjenige Vertragspartner, der das Entgelt für die Übernahme der Getränkebezugsverpflichtung inklusive Umsatzsteuer vorauszahlte, Anspruch auf Rückersatz der anteiligen Umsatzsteuer.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 557/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029354

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0050OB00557_9400000_002

Rechtssatz für 5Ob557/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037389

Geschäftszahl

5Ob557/94

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Norm

ZPO §182 Abs1
ZPO §482 Abs2
  1. ZPO § 182 heute
  2. ZPO § 182 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 182 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Den Parteien muß Gelegenheit gegeben werden, zu den erst im Urteil des Erstgerichts als entscheidungsrelevant herausgestellten Tatsache Stellung zu nehmen. Konnte der Beklagte mangels Konkretisierung des Kündigungsgrundes zum Problem der Verfristung bislang gar nicht Stellung nehmen, stellen die Ausführungen in der Berufung eine im Frühjahr 1993 ausgesprochene Kündigung könne nicht auf Vorfälle gestützt werden, keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot dar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 557/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037389

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0050OB00557_9400000_003

Rechtssatz für 4Ob593/88 4Ob512/93 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054772

Geschäftszahl

4Ob593/88; 4Ob512/93; 5Ob557/94; 7Ob533/95; 8Ob71/02b

Entscheidungsdatum

19.09.2002

Rechtssatz

"Bierbezugsverträge" sind Vertragsgestaltungen, bei denen sich ein Gastwirt (in der Regel) anläßlich einer Darlehensgewährung durch eine Brauerei verpflichtet, längere Zeit hindurch ausschließlich Bier der darlehensgewährenden Brauerei zu beziehen. Eine solche Abrede begründet nach Lehre und Rechtsprechung ein Dauerschuldverhältnis, für das der allgemeine Grundsatz vorzeitiger Auflösbarkeit aus wichtigem Grund gilt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 593/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 593/88
    Veröff: WBl 1989,160
  • 4 Ob 512/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 512/93
    Veröff: ZfRV 1994,32 (Hoyer)
  • 5 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 557/94
    nur: Eine solche Abrede begründet nach Lehre und Rechtsprechung ein Dauerschuldverhältnis, für das der allgemeine Grundsatz vorzeitiger Auflösbarkeit aus wichtigem Grund gilt. (T1)
  • 7 Ob 533/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 7 Ob 533/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneinung des Vorliegens eines wichtigen Grundes. (T2)
  • 8 Ob 71/02b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 71/02b
    nur: "Bierbezugsverträge" sind Vertragsgestaltungen, bei denen sich ein Gastwirt (in der Regel) anläßlich einer Darlehensgewährung durch eine Brauerei verpflichtet, längere Zeit hindurch ausschließlich Bier der darlehensgewährenden Brauerei zu beziehen. (T3); Beisatz: Im vorliegenden Fall Vertragskoppelung eines selbstständigen Kaufvertrages in Form eines Bezugsvertrages (somit eines Dauerschuldverhältnisses) mit einem Darlehensvertrag. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054772

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0040OB00593_8800000_001

Rechtssatz für 8Ob139/65 1Ob75/69 4Ob3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027780

Geschäftszahl

8Ob139/65; 1Ob75/69; 4Ob302/72; 5Ob72/72; 5Ob109/72; 4Ob604/72; 5Ob689/76; 1Ob24/79; 7Ob622/79; 4Ob543/79; 7Ob542/81; 1Ob660/81; 8Ob505/81; 3Ob623/81; 3Ob552/83; 6Ob694/83; 6Ob763/83; 2Ob613/86; 8Ob522/87; 1Ob684/87; 6Ob671/87; 1Ob694/87; 1Ob548/88; 4Ob593/88; 8Ob648/88; 8Ob620/88; 6Ob581/89; 8Ob603/89; 7Ob618/89; 6Ob694/89; 3Ob575/90; 4Ob532/91; 8Ob628/91; 6Ob580/81 (6Ob508/92); 8Ob569/92; 1Ob556/93 (1Ob557/93); 5Ob557/94; 6Ob1530/95; 7Ob533/95; 4Ob1108/95; 6Ob661/95; 1Ob2392/96p; 9Ob166/97w; 10Ob351/97h; 1Ob210/97g; 1Ob176/98h; 1Ob326/98t; 1Ob340/98a; 7Ob383/98v; 10Ob247/99t; 8Ob295/99m; 1Ob181/00z; 2Ob199/00d; 8ObA26/00g; 7Ob206/00w; 6Ob59/00w; 1Ob283/00z; 7Ob69/01z; 7Ob252/01m; 9Ob233/01g; 1Ob294/01v; 4Ob113/02z; 3Ob274/02v; 3Ob151/02f; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 7Ob59/03g; 3Ob42/03b; 8Ob137/03k; 1Ob198/04f; 4Ob199/04z; 5Ob257/05p; 6Ob106/06s; 9Ob15/05d; 6Ob283/05v; 8Ob86/06i; 6Ob169/06f; 9ObA124/06k; 4Ob221/06p; 1Ob208/07f; 10Ob45/08b; 1Ob113/08m; 8Ob119/08w; 7Ob281/08m; 4Ob59/09v; 3Ob224/09a; 5Ob220/09b; 9Ob17/10f; 4Ob211/09x; 17Ob2/10h; 1Ob143/10a; 4Ob48/11d; 6Ob80/11z; 7Ob250/11g; 1Ob40/12g; 1Ob88/12s; 2Ob92/11k; 5Ob122/12w; 1Ob166/12m; 7Ob192/12d; 2Ob173/12y; 6Ob182/13b; 7Ob235/13d; 5Ob4/14w; 7Ob106/14k; 1Ob60/15b; 6Ob68/15s; 1Ob210/15m; 7Ob208/15m; 8Ob4/17x; 3Ob220/16y; 8Ob97/16x; 6Ob228/16x; 6Ob185/17z; 7Ob17/18b; 8Ob11/18b; 7Ob155/18x; 7Ob152/18f (7Ob152/18b); 3Ob74/19g; 8ObA53/18d; 5Ob121/19h; 8Ob79/19d; 4Ob124/20v; 8Ob50/20s; 1Ob98/21z; 5Ob60/21s; 5Ob117/21y

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Rechtssatz

Dauerschuldverhältnisse (hier: Abbauverträge) können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 139/65
    Entscheidungstext OGH 06.07.1965 8 Ob 139/65
    Veröff: MietSlg 17203
  • 1 Ob 75/69
    Entscheidungstext OGH 29.05.1969 1 Ob 75/69
    Veröff: MietSlg 21225
  • 4 Ob 302/72
    Entscheidungstext OGH 29.02.1972 4 Ob 302/72
    Veröff: SZ 45/20 = ÖBl 1972,121
  • 5 Ob 72/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 5 Ob 72/72
    Beisatz: Musikautomaten - Aufstellungsvertrag (T1)
    Veröff: MietSlg 24125 = HS 8364
  • 5 Ob 109/72
    Entscheidungstext OGH 20.06.1972 5 Ob 109/72
    Beisatz: Bezugsvertrag (T2)
  • 4 Ob 604/72
    Entscheidungstext OGH 30.01.1973 4 Ob 604/72
    Veröff: MietSlg 25151
  • 5 Ob 689/76
    Entscheidungstext OGH 07.12.1976 5 Ob 689/76
    Beis wie T2
  • 1 Ob 24/79
    Entscheidungstext OGH 13.07.1979 1 Ob 24/79
  • 7 Ob 622/79
    Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 622/79
    Beisatz: Gemischter Bestandvertrag mit Elementen eines Wohnrechtes und Ausgedinges. (T3)
  • 4 Ob 543/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 543/79
    Beisatz: Müllabfuhrvertrag (T4)
    Veröff: EvBl 1980/175 S 517
  • 7 Ob 542/81
    Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 542/81
    Beisatz: Tankstellenvertrag (T5)
    Veröff: JBl 1982,142 = MietSlg 33196
  • 1 Ob 660/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 660/81
    Veröff: RZ 1982/53 S 198
  • 8 Ob 505/81
    Entscheidungstext OGH 03.12.1981 8 Ob 505/81
    Beisatz: Es geht jedoch nicht an, eine einzelne Teilverpflichtung, die allein vom Klagebegehren erfasst ist, aus dem wesentlichen Zusammenhang der in dem vorliegenden einheitlichen Rechtsverhältnis vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen herauszubrechen und diese unter Aufrechterhaltung des übrigen Vertragsinhaltes für sich allein für erloschen zu erklären. (T6)
  • 3 Ob 623/81
    Entscheidungstext OGH 10.02.1982 3 Ob 623/81
  • 3 Ob 552/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 552/83
    Beisatz: Wenn die einem Dauerschuldverhältnis immer zugrundeliegende Vertrauensbasis weggefallen ist. (T7)
  • 6 Ob 694/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 694/83
    Auch; Beisatz: Die außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass die Einhaltung des Vertrages durch außerhalb der Verantwortung des Schuldners liegende Umstände erheblich gefährdet wurde und ihm deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. (T8)
    Veröff: SZ 56/144
  • 6 Ob 763/83
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 763/83
    Beis wie T7
  • 2 Ob 613/86
    Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 613/86
    Auch; Veröff: EvBl 1987/176 S 653
  • 8 Ob 522/87
    Entscheidungstext OGH 03.09.1987 8 Ob 522/87
    Beis wie T7
  • 1 Ob 684/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 684/87
    Beis wie T7
  • 6 Ob 671/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 671/87
  • 1 Ob 694/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 694/87
  • 1 Ob 548/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 548/88
    Beis wie T7
  • 4 Ob 593/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 593/88
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 648/88
    Entscheidungstext OGH 22.12.1988 8 Ob 648/88
    Beisatz: Dabei ist eine umfassende Abwägung des Bestandsinteresses der einen Seite und des Auflösungsinteresses der anderen Seite vorzunehmen. (T9)
    Veröff: SZ 61/281
  • 8 Ob 620/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 620/88
    Beis wie T9
  • 6 Ob 581/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 581/89
  • 8 Ob 603/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 603/89
  • 7 Ob 618/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 618/89
    Beisatz: Auch im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nach allen Richtungen ist das Rechtsmittelgericht an den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt gebunden und hat sich auf den aus dem Parteivorbringen sich ergebenden Streitgegenstand. (T10)
  • 6 Ob 694/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 6 Ob 694/89
  • 3 Ob 575/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 575/90
  • 4 Ob 532/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 532/91
    Beisatz: Die vorzeitige Auflösung solcher Schuldverhältnisse muss deshalb bejaht werden, weil auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse für eine Veränderung der für den Vertrag maßgebenden Verhältnisse in besonderem Maß empfindlich sind und es auch den sorgfältigsten Parteien nicht möglich ist, für alle derartigen Fälle in Zukunft vertraglich vorzusorgen. (T11)
    Veröff: JBl 1992,187 = NZ 1992,112 = WoBl 1992/52 (Würth/Call)
  • 8 Ob 628/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 628/91
    Veröff: RdW 1992,236
  • 6 Ob 580/81
    Entscheidungstext OGH 06.02.1992 6 Ob 580/81
  • 8 Ob 569/92
    Entscheidungstext OGH 30.09.1993 8 Ob 569/92
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit eines Wohnungsrechtes - unleidliches Verhalten der Dienstbarkeitsberechtigten. Die wegen Geisteskrankheit fehlende Vorwerfbarkeit der Verhaltensweisen allein schließt eine auf unerträgliches und deshalb unzumutbares Verhalten gegründete Aufkündigung grundsätzlich nicht aus. (T12)
    Veröff: NZ 1994,20
  • 1 Ob 556/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 556/93
    Auch; Beisatz: Hier: Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern (T13)
  • 5 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 557/94
    Beisatz: An eben dieser Unzumutbarkeit ist zu zweifeln, wenn das Vertragsverhältnis in Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertragspartners fortgesetzt wird. (T14)
  • 6 Ob 1530/95
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 6 Ob 1530/95
  • 7 Ob 533/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 7 Ob 533/95
    Vgl auch; Beisatz: Hat bei einem Bierbezugsvertrag die Brauerei auf das Kündigungsrecht aus dem Grund der jährlichen Minderabnahme ohne Untergrenze verzichtet, so kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass ein Kündigungsgrund deshalb vorliege, weil das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien gestört sei und sie daher auch ohne entsprechende Vereinbarung der vorzeitigen Auflösungsmöglichkeit des Dauerschuldverhältnisses zur Auflösung berechtigt sei. (T15)
  • 4 Ob 1108/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 1108/95
    Vgl auch; Beisatz: Das bloße Ersuchen um Vertragsänderung macht eine weitere Zusammenarbeit nicht unzumutbar. (T16)
  • 6 Ob 661/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 661/95
    Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Je besser bei Vertragsabschluss der für die Auflösung geltend gemachte Umstand vorhersehbar war und je vollständiger er allein in der Sphäre des auflösungswilligen Partners gelegen ist, umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen (so schon JBl 1992, 517). (T17)
  • 1 Ob 2392/96p
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2392/96p
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Obligatorisches Wohnrecht allgemein und damit auch im familiären Bereich. (T18)
  • 9 Ob 166/97w
    Entscheidungstext OGH 25.06.1997 9 Ob 166/97w
    Auch
  • 10 Ob 351/97h
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 Ob 351/97h
    Auch
  • 1 Ob 210/97g
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 210/97g
    Auch; Beisatz: Auch dem Mieter steht grundsätzlich das Recht auf eine außerordentliche Kündigung dann zu, wenn er gewichtige Umstände dartun kann, die es für ihn unzumutbar erscheinen lassen, weiterhin am Mietvertrag festhalten zu müssen. (T19)
  • 1 Ob 176/98h
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 176/98h
    Auch; Beisatz: Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse in besonderem Maß dem Einfluss von Veränderungen der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Verhältnisse unterliegen, weil auch sorgfältigste Parteien nicht für alle zukünftigen Wechselfälle vertragliche Vorsorgen treffen können. (T20)
    Beisatz: Wichtige Gründe für eine solche Vertragsaufhebung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt. (T21)
    Veröff: SZ 71/141
  • 1 Ob 326/98t
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 326/98t
    Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T17
  • 1 Ob 340/98a
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 340/98a
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T17; Beis wie T20; Beisatz: Auf ein Verschulden kommt es nicht an. (T22)
  • 7 Ob 383/98v
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 383/98v
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob die festgestellten mehrfachen Verstöße des Klägers gegen die Betriebsordnung der beklagten Partei einen hinreichenden Grund zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses bildeten, hängt von den besonderen Umständen dieses Einzelfalles ab. (T23)
    Beisatz: Hier: Entzug der Benützungsbewilligung für Privatflugplatz wegen krassen Fehlverhalten. (T24)
  • 10 Ob 247/99t
    Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 247/99t
  • 8 Ob 295/99m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 295/99m
    Beisatz: Hier: Vertragshändler. (T25)
  • 1 Ob 181/00z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 181/00z
    Beis wie T7; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21
  • 2 Ob 199/00d
    Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 199/00d
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 8 ObA 26/00g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 26/00g
    Beisatz: Es muss sich dabei immer um Gründe handeln, die nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt waren. (T26)
    Beisatz: Hier: Dienstverhältnis. (T27)
  • 7 Ob 206/00w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 206/00w
    Auch; Beis wie T13
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T21; Beis wie T17 nur: Je besser bei Vertragsabschluss der für die Auflösung geltend gemachte Umstand vorhersehbar war, umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen. (T28)
    Beisatz: Gründe, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Vertragspartnern offensichtlich in Kauf genommen wurden, rechtfertigen die vorzeitige Auflösung nicht. (T29)
    Beisatz: Nicht voll abschätzbare Auswirkungen des am freien Markt üblichen Konkurrenzkampfes und die enttäuschte Erwartung einer erfreulichen Geschäftsentwicklung können eine vorzeitige Vertragsauflösung nicht rechtfertigen. Die Beteiligung am Geschäftsleben bei freier Marktwirtschaft schließt ein spekulatives Element mit ein, dessen Folgen nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können. (T30)
    Veröff: SZ 73/180
  • 1 Ob 283/00z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 283/00z
    Auch; Beisatz: Kommt eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen mit der Behauptung, es träfe sie eine solche wesentliche Verpflichtung nicht, nicht nach, so ist dies gewiss ein Umstand, der es der anderen Partei nicht mehr als zumutbar erscheinen lässt, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten, ging doch damit das Vertrauen in die geschäftliche Korrektheit des Anderen verloren. (T31)
    Beisatz: Wirkt die beklagte Partei entgegen ihrer Verpflichtung an der Herbeiführung des Bedingungseintritts nicht mit, so kann dadurch das Vertrauen des Klägers in die korrekte geschäftliche Gebarung der beklagten Partei derart erschüttert werden, dass er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten (beziehungsweise ihn aufzulösen). (T32)
  • 7 Ob 69/01z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
    Auch; Beisatz: Hier: Verstoß des Versicherers gegen die vereinbarte Bestklausel. (T33)
    Veröff: SZ 74/83
  • 7 Ob 252/01m
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 252/01m
    Auch
  • 9 Ob 233/01g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 Ob 233/01g
    Beis wie T9; Beis wie T22; Beisatz: Die fehlende Vorwerfbarkeit des Verhaltens schließt die Annahme der Unzumutbarkeit nicht grundsätzlich aus. (T34)
  • 1 Ob 294/01v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 294/01v
    Auch; Beisatz: Hier: Vertragliche Ausgestaltung einer Jagderlaubnis. (T34a)
    Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T34" auf (T34a) - Oktober 2013 (T34b)
    Beisatz: Außer das Dauerschuldverhältnis wurde bis auf Widerruf abgeschlossen. (T35)
  • 4 Ob 113/02z
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 113/02z
    Vgl auch; Beis wie T25
  • 3 Ob 274/02v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 274/02v
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T29
    Veröff: SZ 2002/160
  • 3 Ob 151/02f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 151/02f
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. (T36)
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Auch; Beisatz: Hier: Vorzeitiger Vertragsrücktritt durch Kreditinstitut. (T37)
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Vgl auch; Beis wie T37
    Veröff: SZ 2002/154
  • 7 Ob 59/03g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 59/03g
    Vgl auch; Beis wie T7
    Veröff: SZ 2003/45
  • 3 Ob 42/03b
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 42/03b
    Auch; Beis wie T13
  • 8 Ob 137/03k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 137/03k
  • 1 Ob 198/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 198/04f
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 199/04z
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 4 Ob 199/04z
    Beis wie T6
  • 5 Ob 257/05p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 257/05p
    Ähnlich; Beis wie T30; Beisatz: Hier: § 1117 ABGB. (T38)
  • 6 Ob 106/06s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 106/06s
    Auch; Beisatz: Hier: Bestandverhältnis. (T39)
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Beisatz: Hier: Flüssiggasvertrag. (T40)
  • 6 Ob 283/05v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 283/05v
    Beisatz: Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. (T41)
    Beisatz: Die Streichung des Klägers aus der Liste der sicherheitstechnischen Zentren berechtigt zur außerordentlichen Kündigung, da eine Streichung aus der Liste dem Arbeitgeber indiziert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums nicht (mehr) erfüllt sind. (T42)
  • 8 Ob 86/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i
    Auch; Beisatz: Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen jederzeit durch außergerichtliche Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wobei die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile entscheidend ist. (T43)
    Beisatz: Hier: Befristeter Bezugsvertrag (Stromlieferungsvertrag) (T44)
  • 6 Ob 169/06f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 169/06f
    Beis wie T41; Beisatz: Dies gilt insbesondere auch für atypische und gemischte Dauerschuldverhältnisse. (T45)
    Beisatz: Hier: Vertrag über Büroräumlichkeiten und Büroorganisations- sowie Personaldienstleistungen. (T46)
  • 9 ObA 124/06k
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 124/06k
    Auch
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
  • 1 Ob 208/07f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 208/07f
    Beis wie T45
  • 10 Ob 45/08b
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 45/08b
    Auch; Beis wie T41
  • 1 Ob 113/08m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 113/08m
    Beisatz: Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar machen (RIS-Justiz RS0027780; RdW 1999, 589). (T47)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der Regelung des § 27i KSchG. (T48)
  • 7 Ob 281/08m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 281/08m
    Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T21
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Klausel, die den Leasinggeber bei Verletzung einer „wesentlichen" Bestimmung des Vertrags zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt (Klausel 18). (T49)
  • 3 Ob 224/09a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 224/09a
    Beis wie T2
  • 5 Ob 220/09b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 220/09b
    Vgl; Beis wie T47; Beisatz: Dass der Wegfall der Vertrauensbasis dazu berechtigt, ein Dauerschuldverhältnis aufzulösen, setzt voraus, dass ein Bezug zum konkreten Dauerschuldverhältnis besteht. (T50)
    Bem: Hier: Problematisches Eltern-Kind-Verhältnis kein wichtiger Grund für die Auflösung eines Wohnrechts. (T51)
  • 9 Ob 17/10f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 Ob 17/10f
    Auch; Beis ähnlich wie T41
  • 4 Ob 211/09x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 211/09x
    Auch; Beis wie T47
  • 17 Ob 2/10h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2010 17 Ob 2/10h
    Vgl; Beisatz: Hier: Namensrechtlicher Gestattungsvertrag. (T52)
    Veröff: SZ 2010/70
  • 1 Ob 143/10a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 143/10a
    Auch; Beis wie T30 nur: Die Beteiligung am Geschäftsleben bei freier Marktwirtschaft schließt ein spekulatives Element mit ein, dessen Folgen nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können. (T53)
    Beisatz: Hier: Wasserversorgungsverträge. (T54)
  • 4 Ob 48/11d
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 48/11d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T28; Beis ähnlich wie T29; Beisatz: Hier: Bestandvertrag in einem Einkaufszentrum. (T55)
  • 6 Ob 80/11z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 80/11z
    Vgl
  • 7 Ob 250/11g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 250/11g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T47
  • 1 Ob 40/12g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 40/12g
    Auch; Beis wie T41
  • 1 Ob 88/12s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 88/12s
    Auch; Beis wie T31
  • 2 Ob 92/11k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 92/11k
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T47; Beisatz: Selbst konkludente Auflösungserklärungen wurden als zulässig erachtet (vgl 6 Ob 586/86; 5 Ob 557/949). (T56); Veröff: SZ 2012/81
  • 5 Ob 122/12w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 122/12w
    Auch; Auch Beis wie T47; Beisatz: Hier: Baurecht. (T57)
  • 1 Ob 166/12m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 166/12m
    Beisatz: Hier: Qualifizierter Entgeltrückstand. (T58)
  • 7 Ob 192/12d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 192/12d
    Auch; Veröff: SZ 2012/144
  • 2 Ob 173/12y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
    Auch; Beisatz: Einseitige empfangsbedürftige Erklärung, die formfrei ist und mit dem Zeitpunkt des Zugangs an den Erklärungsempfänger wirksam wird. (T59)
    Beis wie T29 nur: Gründe, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste, rechtfertigen die vorzeitige Auflösung nicht. (T60)
    Beisatz: Hier: Nur prekaristische Nutzung eines Güterweges gestattet. (T61)
  • 6 Ob 182/13b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 182/13b
    Vgl; Beis wie T53; Beis wie T54; Beisatz: Bei unternehmerischen Fehlentscheidungen, die zu einem wirtschaftlichen Misserfolg und zur Insolvenzgefahr beim Monopolisten führen, kommt es für die Frage, ob dies kostenmäßig auf die Kunden im Weg der Änderungskündigung überwälzt werden kann, darauf an, ob im Vorhinein, also im Zeitpunkt der Entscheidung, die Fehlerhaftigkeit der unternehmerischen Entscheidung erkennbar war. (T62)
  • 7 Ob 235/13d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 235/13d
    Beis wie T47
  • 5 Ob 4/14w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 4/14w
    Vgl; Beis wie T21; Beis wie T29; Beisatz: Bei vereinbarter Unkündbarkeit ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. (T63)
    Beisatz: Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. (T64)
  • 7 Ob 106/14k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 106/14k
    Auch; Beis wie T59
  • 1 Ob 60/15b
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 60/15b
    Vgl; Beis wie T23; Beis wie T54
  • 6 Ob 68/15s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 68/15s
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T28; Beis wie T29; Beis wie T63
  • 1 Ob 210/15m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 210/15m
    Auch
  • 7 Ob 208/15m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 208/15m
    Auch; Beisatz: Betrifft Versicherungsvertrag. (T65)
  • 8 Ob 4/17x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 4/17x
    Beis wie T17; Beis wie T29; Beisatz: Dies gilt auch bei vereinbarter Unkündbarkeit und bei befristeten Verträgen. (T66)
  • 3 Ob 220/16y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 220/16y
    Beis wie T21
  • 8 Ob 97/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 97/16x
    Beis wie T47; Beisatz: Wichtige Gründe, die die vorzeitige außerordentliche Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen könnten, müssen bei sonstigem Verlust unverzüglich geltend gemacht werden. (T67)
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 6 Ob 185/17z
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 185/17z
    Auch
  • 7 Ob 17/18b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 17/18b
    Beis wie T47
  • 8 Ob 11/18b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 11/18b
    Beisatz: Hier: Vertragshändlervertrag. (T68)
    Beis wie T47
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
    Auch; Beis wie T14
  • 7 Ob 152/18f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 152/18f
    Vgl
  • 3 Ob 74/19g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 74/19g
    Auch; Beis wie T59
  • 8 ObA 53/18d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 53/18d
    Beis wie T11; Beis wie T67
  • 5 Ob 121/19h
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 121/19h
    Beis wie T67; Beisatz: Hier: Optionsvertrag. (T69)
  • 8 Ob 79/19d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 79/19d
    Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T23; Beis wie T41
  • 4 Ob 124/20v
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 124/20v
    Vgl; Beisatz: Unleidliches Verhalten des beklagten Mieters nach § 1118 ABGB muss der klagende Vermieter behaupten und beweisen. (T70)
  • 8 Ob 50/20s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 50/20s
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung des Behandlungsvertrages durch den Patienten wegen berechtigten Verlusts des Vertrauens in die Person des Vertragspartners unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrages als Ziel- oder Dauerschuldverhältnis. (T71)
  • 1 Ob 98/21z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 98/21z
    Beis wie T41; Beis wie T63
  • 5 Ob 60/21s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 5 Ob 60/21s
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T19; Beis wie T39; Beis wie T47
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
    Beis wie T47; Beisatz: Hier: Kreditkartenvertrag. (T72)

Schlagworte

Schlagwort: Außerordentliche Kündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0027780

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19650706_OGH0002_0080OB00139_6500000_002

Rechtssatz für 6Ob46/59; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016473

Geschäftszahl

6Ob46/59; 3Ob252/51; 6Ob281/63; 1Ob158/64; 8Ob163/65; 6Ob54/66; 6Ob372/66; 1Ob266/70; 6Ob274/71; 7Ob10/73; 5Ob123/73; 5Ob244/73; 3Ob125/75; 1Ob550/77; 1Ob740/77; 5Ob735/78; 6Ob503/79; 5Ob561/79; 3Ob588/78 (3Ob589/78); 2Ob249/80; 7Ob27/81; 2Ob173/81; 2Ob129/82; 7Ob684/82; 6Ob664/83; 6Ob820/83; 3Ob612/85; 7Ob644/86; 7Ob35/86; 7Ob519/88; 9ObA216/93 (9ObA217/93); 5Ob557/94; 5Ob523/95; 3Ob1526/96; 8Ob2301/96g; 1Ob128/98z; 8Ob5/99i; 7Ob137/99v; 4Ob215/99t; 2Ob319/01b; 9Ob219/02z; 3Ob196/02y; 3Ob49/02f; 7Ob279/03k; 5Ob292/03g; 8ObS22/03y; 7Ob62/06b; 9ObA155/07w; 6Ob136/07d; 3Ob195/09m; 3Ob51/10m; 3Ob109/10s; 1Ob122/11i; 4Ob142/12d; 9ObA7/13i; 4Ob160/13b; 3Ob243/13a; 6Ob41/14v; 6Ob48/16a; 9ObA91/16x; 4Ob64/17s; 4Ob245/17h; 9ObA30/18d; 1Ob66/20t; 1Ob137/20h; 6Ob230/20x; 1Ob137/21k; 10Ob51/22f; 8Ob159/22y; 6Ob141/22m; 9ObA21/23p; 10ObS53/23a; 9ObA16/23b; 8Ob114/22f; 8ObA69/23i

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Norm

ABGB §879
EO idF der EO-Novelle 1995 §84
ZPO §482
ZPO §504 Abs2

Rechtssatz

Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei beziehungsweise die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden und nicht etwa - wie bei der Verjährung (Paragraph 1501, ABGB) - eine ausdrückliche Vorschrift besteht, die den Erstrichter hinderte, ohne diesbezügliche Einwendung der Partei auf diese Rechtsfrage einzugehen. Zur Frage der Einwendung der Sittenwidrigkeit im Rechtsmittelverfahren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 46/59
    Entscheidungstext OGH 15.04.1959 6 Ob 46/59
  • 3 Ob 252/51
    Entscheidungstext OGH 23.05.1951 3 Ob 252/51
    Veröff: JBl 1952,16
  • 6 Ob 281/63
    Entscheidungstext OGH 24.10.1963 6 Ob 281/63
  • 1 Ob 158/64
    Entscheidungstext OGH 26.10.1964 1 Ob 158/64
    Veröff: SZ 37/151
  • 8 Ob 163/65
    Entscheidungstext OGH 26.05.1965 8 Ob 163/65
  • 6 Ob 54/66
    Entscheidungstext OGH 23.02.1966 6 Ob 54/66
    Veröff: JBl 1966,471
  • 6 Ob 372/66
    Entscheidungstext OGH 08.02.1967 6 Ob 372/66
  • 1 Ob 266/70
    Entscheidungstext OGH 10.12.1970 1 Ob 266/70
    Veröff: MietSlg 22070
  • 6 Ob 274/71
    Entscheidungstext OGH 17.11.1971 6 Ob 274/71
    nur: Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden. (T1)
  • 7 Ob 10/73
    Entscheidungstext OGH 31.01.1973 7 Ob 10/73
    nur T1; Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben. (T2)
    Veröff: VersR 1973,877
  • 5 Ob 123/73
    Entscheidungstext OGH 05.09.1973 5 Ob 123/73
    nur T1; nur: Zur Frage der Einwendung der Sittenwidrigkeit im Rechtsmittelverfahren. (T3)
  • 5 Ob 244/73
    Entscheidungstext OGH 09.01.1974 5 Ob 244/73
  • 3 Ob 125/75
    Entscheidungstext OGH 10.06.1975 3 Ob 125/75
    nur T1
  • 1 Ob 550/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 1 Ob 550/77
    nur T1
  • 1 Ob 740/77
    Entscheidungstext OGH 22.12.1977 1 Ob 740/77
    nur T1; Veröff: RZ 1978/58 S 132
  • 5 Ob 735/78
    Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 735/78
    nur T1
  • 6 Ob 503/79
    Entscheidungstext OGH 25.04.1979 6 Ob 503/79
    nur T1
  • 5 Ob 561/79
    Entscheidungstext OGH 22.05.1979 5 Ob 561/79
    nur: Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden und nicht etwa - wie bei der Verjährung (§ 1501 ABGB) - eine ausdrückliche Vorschrift besteht, die den Erstrichter hinderte, ohne diesbezügliche Einwendung der Partei auf diese Rechtsfrage einzugehen. (T4)
  • 3 Ob 588/78
    Entscheidungstext OGH 10.10.1979 3 Ob 588/78
    nur T1; Beisatz: Anfechtung gemäß § 879 ABGB statt § 24 WEG 1975 (T5)
  • 2 Ob 249/80
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 2 Ob 249/80
    nur T1
  • 7 Ob 27/81
    Entscheidungstext OGH 25.06.1981 7 Ob 27/81
    nur T1
  • 2 Ob 173/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1981 2 Ob 173/81
    nur T1
  • 2 Ob 129/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 2 Ob 129/82
    nur T1
  • 7 Ob 684/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 684/82
    nur T1
  • 6 Ob 664/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 6 Ob 664/83
    nur T1
  • 6 Ob 820/83
    Entscheidungstext OGH 22.12.1983 6 Ob 820/83
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Neuerungsverbot betrifft nur den Tatsachenbereich. (T6)
  • 3 Ob 612/85
    Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 612/85
    nur T1
  • 7 Ob 644/86
    Entscheidungstext OGH 11.09.1986 7 Ob 644/86
    nur T1
  • 7 Ob 35/86
    Entscheidungstext OGH 11.09.1986 7 Ob 35/86
    nur T3
  • 7 Ob 519/88
    Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 519/88
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Mit der Geltendmachung, dass die klagende Partei die Dienstbarkeit auf Basis der Feststellungen der Vorinstanzen nur im geringeren als dem begehrten Umfang erworben habe, handelt es sich bloß um das Vorbringen eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes. (T7)
    Veröff: JBl 1988,730
  • 9 ObA 216/93
    Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 216/93
    nur T1
  • 5 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 557/94
    Auch
  • 5 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 21.09.1995 5 Ob 523/95
    Vgl auch; Beisatz: Das Neuerungsverbot bezieht sich aber nicht auf von Amts wegen zu beachtende Umstände, zu denen auch die Rechtswegszulässigkeit gehört. (T8)
  • 3 Ob 1526/96
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 1526/96
    nur T1
  • 8 Ob 2301/96g
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 Ob 2301/96g
    nur T1
  • 1 Ob 128/98z
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 128/98z
    nur: Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden. (T9)
  • 8 Ob 5/99i
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 5/99i
    nur T1
  • 7 Ob 137/99v
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 137/99v
    nur T1
  • 4 Ob 215/99t
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 215/99t
    Auch; nur T9
  • 2 Ob 319/01b
    Entscheidungstext OGH 10.01.2002 2 Ob 319/01b
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 219/02z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 219/02z
    nur T9
  • 3 Ob 196/02y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 3 Ob 196/02y
    Auch; Beisatz: Neue rechtliche Gesichtspunkte können ohne Verletzung des Neuerungsverbots vorgetragen werden, soweit dabei das bisherige tatsächliche Vorbringen zu Grunde gelegt wird (T10)
    Beisatz: Für das spezielle Widerspruchsverfahren nach § 84 EO idF EO-Novelle 1995 bedeutet dies, dass das Fehlen der nach Art IV des New Yorker Übereinkommens erforderlichen Beglaubigungen jederzeit ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot geltend gemacht werden kann, weil dieser Umstand aus dem von sämtlichen Instanzen in gleicher Weise zu beurteilenden Schiedsspruch und/oder der Schiedsvereinbarung ablesbar ist. (T11)
  • 3 Ob 49/02f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 49/02f
    Auch; nur T1; nur T3
  • 7 Ob 279/03k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 279/03k
    nur T1
  • 5 Ob 292/03g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 292/03g
    Vgl auch; nur T1
  • 8 ObS 22/03y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 ObS 22/03y
    nur: Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei beziehungsweise die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet wurden. (T12)
  • 7 Ob 62/06b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 62/06b
    nur T1
  • 9 ObA 155/07w
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 155/07w
    nur T1; Beisatz: Hier: Unzulässige Neuerung aufgrund neuer tatsächlicher Behauptungen. (T13)
  • 6 Ob 136/07d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 136/07d
    nur T1
  • 3 Ob 195/09m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 195/09m
    nur T13
  • 3 Ob 51/10m
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 51/10m
    Auch; Veröff: SZ 2010/59
  • 3 Ob 109/10s
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 109/10s
    Vgl auch
  • 1 Ob 122/11i
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 122/11i
    nur T12
  • 4 Ob 142/12d
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 142/12d
    Beis wie T4; Beisatz: Ob dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zutrifft, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf. (T14)
  • 9 ObA 7/13i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 ObA 7/13i
    Auch; Beis wie T14
  • 4 Ob 160/13b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 160/13b
    nur T12
  • 3 Ob 243/13a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 243/13a
    Auch; nur T12
  • 6 Ob 41/14v
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 41/14v
    Veröff: SZ 2014/74
  • 6 Ob 48/16a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 48/16a
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 91/16x
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 91/16x
    Auch; Beis ähnlich wie T13
  • 4 Ob 64/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 64/17s
    Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/97
  • 4 Ob 245/17h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 245/17h
    Auch
  • 9 ObA 30/18d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 30/18d
    Auch
  • 1 Ob 66/20t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 1 Ob 66/20t
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 137/20h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 137/20h
    auch; Beisatz wie T6
    Anm: Veröff: SZ 2020/111
  • 6 Ob 230/20x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 230/20x
    Vgl; Beis wie T13
  • 1 Ob 137/21k
    Entscheidungstext OGH 21.07.2021 1 Ob 137/21k
    nur T1
  • 10 Ob 51/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 51/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: In erster Instanz erkennbar nur eine zivilrechtliche Verkehrsbeschränkung nach § 19 Abs 1 K-GVG geltend gemacht, sodass das erst im Berufungsverfahren zum Tatbestand des § 19 Abs 2 K-GVG erstattete Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt. (T15)
  • 8 Ob 159/22y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2023 8 Ob 159/22y
  • 6 Ob 141/22m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2023 6 Ob 141/22m
    vgl; nur T9; nur T12; Beisatz wie T14
  • 9 ObA 21/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.04.2023 9 ObA 21/23p
    vgl; nur T1; nur T12; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13
  • 10 ObS 53/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2023 10 ObS 53/23a
  • 9 ObA 16/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 ObA 16/23b
    vgl; nur T1; nur T12; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13
  • 8 Ob 114/22f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2023 8 Ob 114/22f
    nur T4
  • 8 ObA 69/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.01.2024 8 ObA 69/23i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0016473

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19590415_OGH0002_0060OB00046_5900000_001

Entscheidungstext 5Ob557/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob557/94

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Ernst Grubeck, Rechtsanwalt in Schärding, gegen die beklagte Partei Bruno H*****, vertreten durch Dr.Josef Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 216.000,-- s.A. (Streitwert im Revisionsverfahren S 159.000,-- s.A.), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18.April 1994, GZ 1 R 78/94-17, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.Jänner 1994, GZ 9 Cg 142/93-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Der Beklagte ist Gastwirt und betreibt die ganzjährig geöffnete Gastwirtschaft B*****-Alm, die sich auf 1810 m Seehöhe im Gemeindegebiet von N***** befindet.

Die Klägerin, die im fraglichen Zeitpunkt ein Auslieferungslager in N***** unterhielt, schloß mit dem Beklagten am 15.1.1988 einen von ihr formulierten Bierbezugsvertrag, der folgende wesentliche Bestimmungen enthält:

"......

Sie erhalten von uns zur Errichtung ihres gastgewerblichen Betriebes

einen einmaligen, nicht rückzahlbaren und zinsenlosen Zuschuß in Höhe

von S 200.000,-- und 20 % MWSt S 40.000,--, insgesamt S 240.000,--.

......

Sie werden mit diesem Betrag (S 200.000,--) auf einem Konto separato belastet und erhalten jährlich, beginnend mit 1.1.1988, eine Gutschrift in Höhe von S 13.500,-- (14 Raten a S 13.500,--, 15. bzw letzte Rate S 11.000,--), sodaß sie uns nach Ablauf von 15 Jahren, das ist am 31.12.2002 nichts mehr schulden.

Sie verpflichten sich für dieses Entgegenkommen, in Ihrem gastgewerblichen Betrieb ausschließlich und ununterbrochen Bier unserer Brauerei zu beziehen und zu verkaufen und jeden Bezug und Verkauf eines anderen Bieres - auch Importbieres/Weizenbieres - bei Schadenersatzpflicht zu unterlassen. Dieselbe Verpflichtung übernehmen Sie auch ausschließlich und ununterbrochen für alle von uns erzeugten oder vertriebenen alkoholfreien Getränke, dh daß Sie ohne unsere Zustimmung keine Konkurrenzgetränke führen bzw verkaufen dürfen. Die gegenständliche Bier- und alkoholfreie Getränkebezugsverpflichtung gilt für die Dauer dieser Verpflichtung bzw (bis) die Gesamtmenge von 2.000 hl Bier und alkoholfreier Getränke erreicht ist. ........

Bei Nichteinhaltung der Bezugsverpflichtung für Bier und alkoholfreie Getränke sind wir berechtigt, den zu diesem Tag nicht rückverrechneten und daher offenen Betrag sofort fällig zu stellen bzw zur Verfügung gestelltes Leihinventar umgehend zurückzufordern."

In der Folge buchte die klagende Partei von der Belastung des Beklagten jährlich S 13.500,-- ab. Bis einschließlich Ende des Jahres 1993 wurden daher insgesamt S 67.500,-- abgebucht und es betrug der Kontostand sohin S 132.500,--.

Der Beklagte bezog folgende Mengen an Getränken:

1988: 22,64 hl Bier und 12,49 hl Limonade

1989: 22,7 hl Bier und 12,93 hl Limonade

1990: 22,8 hl Bier und 14,38 hl Limonade

1991: 22,5 hl Bier und 10,34 hl Limonade

1992: 23 hl Bier und 18,94 hl Limonade

1993: 4,7 hl Bier und 2,68 hl Limonade.

Die Lieferungen der klagenden Partei, die erst ab einer Bestellmenge von 50 bis 60 Kisten durchgeführt wurden, erfolgten vom Depot in N***** aus. Seit März 1993 unterhält die klagende Partei dieses Depot nicht mehr und führt auch keine Getränkelieferungen in das S*****tal mehr durch. Am Freitag nachmittag und am Samstag wurden von der Klägerin keine Lieferungen durchgeführt.

Daß der Beklagte im Sommer 1991 30 bis 40 Kisten G*****-Limonaden und einige Kisten S***** Mineralwasser (beide stammen nicht von der klagenden Partei) auf seiner Alm gehabt und verkauft hätte, kann nicht festgestellt werden, wie auch nicht festgestellt werden kann, daß er damals 100 Kisten F***** Bier gekauft hätte. Im Jahr 1992 bezog der Beklagte allerdings drei- oder viermal F***** Bier. Im Sommer 1992 stellte Karl T***** (ein Fahrer der klagenden Partei) fest, daß der Beklagte 16 bis 20 Kisten (fremdes) Bier auf der Alm gelagert hatte. Zwei- oder dreimal stellte er das Vorhandensein einer etwas kleineren Menge von 5 bis 15 Kisten (fremdes) Bier beim Beklagten fest.

Ende des Jahres 1992 wandte sich der Beklagte an Direktor B***** der Klägerin, wobei über eine Aufhebung des Bierbezugsvertrages gesprochen wurde. Für diesen Fall hätte die Klägerin die Bezahlung eines Betrages von S 150.000,-- zuzüglich USt verlangt. Eine diesbezügliche Erklärung unterfertigte jedoch der Beklagte nicht.

Am Montag, dem 28.12.1992 orderte der Beklagte im Depot der Klägerin eine Getränkelieferung, die er vor Silvester benötigt hätte, erhielt jedoch die Antwort, daß vor Silvester nicht mehr hätte geliefert werden könne. Hierauf bestellte der Beklagte bei der F***** Brauerei in deren Depot in N***** Bier und sonstige Getränke im Umfang von 50 bzw 20 Kisten. Am 18.1.1993 bestellte der Beklagte bei der Klägerin neuerlich Getränke, die nunmehr ausgeliefert wurden. Die letzte Getränkelieferung der Klägerin an den Beklagten erfolgte am 31.1.1993, wobei er bei dieser Gelegenheit informiert wurde, daß er ab März nicht mehr beliefert werden könne. Am 15.2.1993 wollte die Kellnerin des Beklagten Anneliese L***** wiederum Getränkelieferungen im Depot der Klägerin bestellen. Sie erhielt die Auskunft, daß das S*****tal nicht mehr beliefert werde, worauf der Beklagte im N***** Depot der F***** Brauerei wiederum Bier und andere Getränke bestellte. Die F***** Brauerei wäre wohl interessiert gewesen, ab 1993 den Beklagten mit Bier zu beliefern. Nach dem 15.2.1993 bestellte der Beklagte allerdings bei ihr keine Getränke mehr und bezieht seither ***** Bier von einem im S*****tal gelegenen Sparmarkt.

Seitens der Klägerin bestand der Wunsch gegenüber dem Beklagten, daß dieser am Montag bestellen solle, was der Beklagte auch häufig tat. Die Lieferungen erfolgten sodann am Mittwoch. Fallweise bestellte der Beklagte erst gegen Wochenende hin. Er wurde bis zum 28.12.1992 jeweils rechtzeitig von der beklagten Partei auch noch beliefert.

Mit Schreiben vom 8.3.1993 begehrte die Klägerin vom Beklagten wegen Nichterfüllung der vertraglichen Vereinbarung den Betrag von S 150.000,-- zuzüglich USt (insgesamt somit S 180.000,--) bis spätestens 17.3.1993.

Mit der am 18.5.1993 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von S 216.000,-- samt 11 % Zinsen seit 1.1.1993, weil dieser seine Vertragspflichten verletzt und Getränke anderer Lieferanten vertrieben habe. Aufgrund des Getränkebezugsvertrages vom 15.1.1988 sei daher die Klägerin berechtigt, den nicht rückverrechneten und offenen Betrag fällig zu stellen. Dem Vertragsverhältnis sei eine Abnahmemenge von insgesamt 2.000 hl Bier bzw alkoholfreie Getränke zugrundegelegt worden, sodaß sich gemessen an den bisher abgenommenen Getränkemengen ein nicht rückverrechneter Betrag von S 180.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer ergebe.

Der Beklagte beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens. Er sei stets bestrebt gewesen, die von ihm benötigten Getränke ausschließlich von der Klägerin zu beziehen, doch sei die Belieferung durch die Klägerin immer schlechter und schleppernder geworden. Zu einem Getränkebezug bei der Brauerei F***** sei es erzwungener Maßen nur deshalb gekommen, weil die Klägerin bestellte Ware nicht geliefert habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Klägerin bereits auf die unzureichende Getränkelieferung und die Möglichkeit einer Lösung des Bierbezugsvertrages angesprochen worden, doch sei es zu einer Vertragsaufhebung nicht gekommen. Die letzte Bestellung des Beklagten sei am 12.3.1993 erfolgt, doch habe die Klägerin nicht mehr geliefert.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin S 159.000,-- samt 11 % Zinsen seit 18.3.1993 zu zahlen und wies das Mehrbegehren ab. Der abweisliche Teil dieser Entscheidung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß der Beklagte zwar durch seine Bestellungen bei der Brauerei F***** am 18.12.1992 und 15.2.1993 keine Vertragsverletzung begangen habe, eine solche jedoch dadurch anzunehmen sei, daß er im Jahr 1992 mehrfach Fremdgetränke vertrieben habe. Damals habe keine Notwendigkeit bestanden, sich wegen eines Lieferverzuges bzw einer Lieferverweigerung der Klägerin anderweitig mit Getränken einzudecken. Wegen dieser Vertragsverletzungen sei die Klägerin nach den Bestimmungen des Bierbezugsvertrages berechtigt, den nicht rückverrechneten und daher offenen Betrag fällig zu stellen und zurück zu verlangen. Die Rückverrechnung sei allerdings nicht so vorzunehmen, daß der Beklagte nur jenen Betrag behalten dürfe, der dem Anteil der bezogenen Getränkemengen an der insgesamt abzunehmenden Getränkemenge entspreche. Eine solche Berechnung sei zwar ansonsten bei Bierbezugsverträgen üblich, doch hätten die Streitteile im gegenständlichen Fall anderes vereinbart. Berechtigt sei daher das Klagebegehren nur hinsichtlich eines Betrages von S 132.500,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hielt den vom Beklagten auch jetzt im Revisionsverfahren vorgebrachten Argumenten (Verschweigung bzw Verfristung des Kündigungsrechtes der Klägerin, Kürzung der Klagsforderung um die am 1.1.1993 abzubuchende Jahresrate von S 13.500,-- sowie Abweisung des die Umsatzsteuer repräsentierenden Teilbegehrens, weil es seit der Vertragsaufhebung an einem Leistungsaustausch fehle) folgendes entgegen:

Bei dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag handle es sich um einen Bierbezugsvertrag, der im Sinne ständiger Lehre und Rechtsprechung ein Dauerschuldverhältnis darstelle. Für ein solches Dauerschuldverhältnis sei dann, wenn es ins Abwicklungsstadium getreten ist, ein Vertragsrücktritt nicht mehr möglich (Reischauer in Rummel2, Rz 13 vor Paragraph 918, ABGB). Jedenfalls gälten für Bezugsverträge analog die Regeln über Dauerschuldverhältnisse im allgemeinen, insbesondere auch jene für eine Aufkündigung (Auslösung) des Vertrages vor der vereinbarten Frist aus wichtigem Grund vergleiche Pimmer in Schwimann, Rz 25 zu Paragraph 918, ABGB mwN; Reischauer aaO, Rz 18 zu Paragraph 918, ABGB; Aicher in Rummel2, Rz 50 zu Paragraph 1053, ABGB je mwN; Bydlinski in Klang2, römisch VI, 200; WBl 1989, 160).

Einen solchen wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung habe die Klägerin wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten insgesamt - auch im Jahr 1992 - geltend gemacht. Das Erstgericht sei daher zutreffend von der Berechtigung der vorzeitigen Vertragsauflösung wegen des Verhaltens des Beklagten im Jahr 1992 ausgegangen. Wenn nun der Beklagte die im Arbeitsrecht geltenden Grundsätze angewendet haben möchte, wonach eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei, wenn der Arbeitgeber den Auflösungsgrund nicht unverzüglich geltend macht, übersehe er, daß ein Verzicht des Arbeitsgebers auf das Entlassungsrecht bzw das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zumindest implizite behauptet werden müsse vergleiche 9 Ob A 282/92 mwN). Eben diese Überlegungen hätten auch für den Fall zu gelten, daß - wie hier - wegen des Verstreichens einer zu langen Zeitspanne zwischen dem Setzen des Auflösungsgrundes und der Erklärung der Auflösung eine Verwirkung des Auflösungsrechtes zur Diskussion stehe. Ein diesbezügliches Vorbringen habe der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erstattet. Die vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, die die zeitlichen Gegebenheiten und auch die Gründe für die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses zwischen den Streitteilen abdecken, könnten nunmehr mangels entsprechenden Vorbringens des Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht mehr in der Weise in Anspruch genommen werden, daß damit eine Unwürdigung des Sachverhalts im Sinne einer Verfristung des Kündigungsrechtes der Klägerin zu erreichen wäre (E 13 bis 15 zu Paragraph 266, ZPO, MGA14).

Das Rückforderungsbegehren der Klägerin sei somit aufgrund des Bierbezugsvertrages ungeachtet der Nichtbelieferung des Beklagten im Jahr 1993 gerechtfertigt und vertraglich gedeckt.

Was die Höhe des Rückforderungsanspruches betreffe, komme es nach dem Vertrag der Streitteile darauf an, welche Beträge im Zeitpunkt der Vertragsauflösung dem Beklagten gutgeschrieben waren. Daß die Gutschrift insgesamt höher gewesen wäre, als sie vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt wurde, behaupte der Beklagte selbst nicht. Im übrigen nehme der Bierbezugsvertrag ausdrücklich auf eine jährliche Gutschrift beginnend mit Jahresanfang Bezug, weshalb es aufgrund der Vertragsbestimmungen allein darauf ankäme, daß jeweils ein ganzes Jahr verstrichen sein müsse, damit eine Gutschrift erfolgen könne. Anderes lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des Vertrages entnehmen.

Schließlich habe das Erstgericht den Beklagten zu Recht mit der 20 %igen Umsatzsteuer aus dem Rückersatzbetrag belastet. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten stelle sich als unzulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 482, ZPO dar. Im übrigen sei der Beklagte darauf zu verweisen, daß es sich - ausgehend vom festgestellten Betrag - um einen verlorenen Zuschuß und nicht um ein Darlehen handle, wobei dieser Zuschuß an die Verpflichtung zum Bier - und sonstigen Getränkebezug geknüpft worden sei. Damit liege ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Da der gesamte Zuschuß der Umsatzsteuer unterworfen wurde, sei selbstverständlich auch die Rückverrechnung des Zuschusses als Rückabwicklung eines Leistungsaustausches der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Ob eine Schadenersatzleistung der Umsatzsteuer unterliegt, sei (ebenfalls) davon abhängig, ob zwischen Schädiger und Geschädigten ein Leistungsaustausch erfolgt. Bei Schadenersatzleistungen, die deshalb bezahlt werden, weil man einen Schaden verursacht oder für einen Schaden einzustehen hat, liege kein Leistungsaustausch vor. Stelle allerdings die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar (Schadensbeseitigung im Auftrag und im Interesse des Geschädigten), so liege ein Leistungsaustausch und damit unechter Schadenersatz vor vergleiche Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts4, römisch eins, 289 mwN).

Beim echten Schadenersatz fehle ein Leistungsaustausch. Wer solchen Schadenersatz gewähre, leiste nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen, sei es, weil er selbst den entstandenen Schaden verursacht hat oder weil er sonst hiezu verpflichtet ist, beispielsweise aufgrund eines Versicherungsvertrages oder einer besonderen gesetzlichen Vorschrift (Kranich-Sigl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch5, Anmerkung 7 zu Paragraph eins, UStG; ecolex 1993, 521 mwN).

Ausgehend von diesen Überlegungen handle es sich im gegenständlichen Fall um eine von der Klägerin begehrte Rückabwicklung des vom Beklagten gebrochenen Bierbezugsvertrages, letztlich also im weitersten Sinn um eine Schadenersatzleistung des Beklagten an die Klägerin aus dem aufgelösten Vertrag. Dabei dürfe aber nicht übersehen werden, daß dieser Schadenersatz -, Entschädigungs- oder Rückforderungsanspruch das Äquivalent für den nicht mehr zustandegekommenen Leistungsaustausch zwischen den Streitteilen darstelle, nämlich seitens des Beklagten die Inanspruchnahme des Zuschusses, seitens der Klägerin die Berechtigung, den Beklagten ausschließlich mit ihren Getränken zu beliefern. Der gegenständliche Fall könne jedenfalls nicht - wie vom Beklagten begehrt - den Regeln eines Kreditverhältnisses im eigentlichen Sinn unterstellt werden. Basis der Beurteilung habe der abgeschlossene Bierbezugsvertrag zu sein.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ohnehin an höchstgerichtlicher Rechtsprechung habe orientieren können.

In der nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revision macht der Beklagte geltend, daß die Qualifikation der von der Klägerin an ihn erbrachten Leistung als "verlorener Zuschuß" an sich zur Abweisung des Klagebegehrens führen müßte, weil es - anders als beim Darlehen - an einem Verpflichtungsgrund des Beklagten zur Rückzahlung fehle. Vor allem aber habe das Berufungsgericht verkannt, daß die Klägerin aufgrund der im Sommer 1992 festgestellten Vertragsverletzung den damals noch offenen (noch nicht rückverrechneten) Betrag sofort hätte fällig stellen müssen und ihr Zuwarten mit der Vertragsauflösung bis zum Frühjahr 1993 als konkludenter Verzicht auf die Rückforderung zu werten sei. Das ergebe sich primär aus der getroffenen Vereinbarung, sekundär aus den bei der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen zu beachtenden Grundsätzen. Der vom Berufungsgericht gegen den Beklagten erhobene Vorwurf, die Verfristung der Rückforderung bzw Aufkündigung nicht eingewendet zu haben, sei unberechtigt, weil sich die Klägerin selbst nie auf den letztlich festgestellten Auflösungsgrund, ja nicht einmal auf die (außerordentliche) Kündigung des streitgegenständlichen Bierbezugsvertrages berufen habe. Tatsächlich strebe die Klägerin die Beendigung des Vertragsverhältnisses nur deshalb an, weil sie - nach Auflösung ihres Depots in N***** - ihre Bierlieferungsverpflichtung nicht mehr erfüllen könne. Selbst wenn jedoch eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten bestünde, sei der geschuldete Betrag um S 13.500,-- für das Anfang 1993 begonnene sechste Vertragsjahr sowie um die Umsatzsteuer zu reduzieren, da die Rückzahlung keinen Leistungsaustausch mehr betreffe. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache an eine der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Klägerin wurde die Revisionsbeantwortung freigestellt. Sie hat von dieser Äußerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls hat bei der vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten und daher gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO nicht weiter erörterungsbedürftigen Tatsache anzusetzen, daß durch den Abschluß des streitgegenständlichen Getränkebezugsvertrages ein Dauerschuldverhältnis begründet wurde, das von den Vertragsparteien in analoger Anwendung des Paragraph 1118, ABGB aus wichtigen Gründen vorzeitig gelöst werden konnte (EvBl 1960/126; JBl 1983, 321;

SZ 56/144; WBl 1989, 160 ua; Aicher in Rummel2, Rz 50 zu § 1053

ABGB). Der Umstand, daß sich die Klägerin ein solches Auflösungsrecht

für den Fall der Nichteinhaltung der Bezugsverpflichtung durch den

Beklagten ausdrücklich vorbehalten hat, ändert daran nichts, weil die

entsprechende Vertragsbestimmung insoweit nur als Ausformung der

gesetzlichen (außerordentlichen) Kündigungsmöglichkeit zu verstehen

ist. Die an sich bestehende Möglichkeit zur privatautonomen

Gestaltung des Rücktrittsrechtes vergleiche Reischauer in Rummel2, Rz 13a vor Paragraphen 918, ff ABGB) besagt in diesem Zusammenhang nur, daß keine allzu strengen Maßstäbe an das Vorliegen eines Auflösungsgrundes anzulegen sind, wenn sich die Klägerin mit der vertraglich festgelegten Rückerstattung des im Auflösungszeitpunkt offenen (noch nicht rückverrechneten) Betrages begnügt.

Die Entscheidungsgründe der Vorinstanzen bauen darauf auf, daß der Beklagte tatsächlich einen Grund für die vorzeitige Auflösung des Getränkebezugsvertrages gesetzt hat, indem er "im Sommer 1992 drei - oder viermal Bier von der Brauerei F*****" gekauft hat. Die damit zusammenhängende Auflösungserklärung der Klägerin läßt sich mit 8.3.1993, spätestens mit der gegenständlichen Klagseinbringung datieren, weil die Klägerin seither die für die Nichterfüllung des Vertrages vereinbarten Leistungen begehrt und eine dem Paragraph 1118, ABGB entsprechende Auflösungserklärung auch konkludent erfolgen kann (WBl 1989, 160 ua; vergleiche auch Würth in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 1118, ABGB). In rechtlicher Hinsicht wurde daran die Schlußfolgerung geknüpft, daß der Beklagte der Klägerin den zugesprochenen Klagsbetrag vertraglich schulde, ihn aber auch nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen oder schlicht aufgrund der Rückabwicklung (also bereicherungsrechtlich) zu ersetzen habe. Vorderhand genügt es, auf den vertraglichen Anspruch und den damit übereinstimmenden Anspruch auf Rückabwicklung der rechtsgrundlos gewordenen Vorausleistung der Klägerin einzugehen, weil die schadenersatzrechtlichen Aspekte noch nicht ausreichend erörtert wurden.

Das jetzt in der Revision vorgebrachte Argument des Beklagten, ein vertraglicher Anspruch der Klägerin könne nicht bestehen, weil sie ihm kein (zurückzuzahlendes) Darlehen sondern - wie es das Berufungsgericht ausdrückte - einen "verlorenen Zuschuß" gewährte, läßt sich nicht gegen den teilweisen Zuspruch des Klagsbetrages verwenden. Angesichts der vertraglichen Regelung, wonach die Klägerin den noch nicht rückverrechneten (Teil-)Betrag zurückverlangen kann, wenn der Beklagte seine Abnahmeverpflichtung nicht erfüllt (und damit der Klägerin die Möglichkeit zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages eröffnet), ist es geradezu unverständlich. Außerdem hat das Berufungsgericht (gleich dem Erstgericht) völlig überzeugend dargelegt, daß der dem Beklagten gewährte Zuschuß und die von ihm zu erfüllende Verpflichtung zum Bezug von 2000 hl Bier bzw alkoholfreier Getränke in einem Austauschverhältnis standen. Schon aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen wäre daher der Klägerin ein Rückforderungsanspruch zuzubilligen, sollte das Vertragsverhältnis wirksam beendet worden sein, ehe es vollständig abgewickelt war. Wie dieser Rückforderungsanspruch zu bemessen ist, ergibt sich wiederum aus der für den Fall der Vertragsauflösung getroffenen Sonderregelung, die vorsieht, das nicht etwa eine Relation zum effektiven Getränkebezug, sondern zur Dauer des Vertragsverhältnisses bzw zum Ausmaß der Gutschriften herzustellen ist, die dem Beklagten bis zum Vertragsende erteilt wurden oder zu erteilen waren.

Einziger Ansatzpunkt für den Revisionswerber, den aus der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Getränkebezugsvertrages gewonnenen Rechtsgrund für die teilweise Stattgebung des Klagebegehrens in Frage zu stellen, ist daher die Bestreitung einer wirksamen Auflösungserklärung der Klägerin. Das dabei aufgeworfene Verfristungsproblem bedarf tatsächlich einer weiteren Erörterung.

Schon das Berufungsgericht hat erkannt, daß wichtige Gründe, die zur vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses berechtigen, unverzüglich geltend zu machen sind (7 Ob 555/76; 1 Ob 587/79; 8 Ob 585/88). Das ergibt sich schon daraus, daß die vorzeitige Auflösung von Dauerschuldverhältnissen mit der Unzumutbarkeit ihrer Fortführung verknüpft wird (JBl 1983, 321; WBl 1989, 160 ua) und an eben dieser Unzumutbarkeit zu zweifeln ist, wenn das Vertragsverhältnis in Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertragspartners fortgesetzt wird. Auf eine davon abweichende vertragliche Regelung kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sich das für den Fall der Nichteinhaltung der Bezugsverpflichtung ausbedungene Recht zur "sofortigen Fälligstellung der noch nicht rückverrechneten Beträge" nach Wortlaut und Geschäftszweck der Vereinbarung als bloße Ausformung der bei Dauerschuldverhältnissen schon kraft Gesetzes bestehenden außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit darstellt. Der Umstand, daß die Klägerin zwischen der Feststellung einer Verletzung der Abnahmeverpflichtung durch den Beklagten und der Aufkündigung des Getränkebezugsvertrages ungefähr ein halbes Jahr verstreichen ließ, stellt daher die Rechtzeitigkeit bzw Rechtmäßigkeit ihrer Auflösungserklärung in Frage. Die Annahme, es sei dennoch von einer wirksamen Vertragsauflösung auszugehen, für die der Beklagte einen ausreichenden Grund gesetzt hat, bedarf noch einer zusätzlichen Begründung.

Der dazu geäußerten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, auf die (offensichtlich auch seiner Meinung nach vorliegende) Verfristung des Kündigungsrechtes sei nicht Bedacht zu nehmen, weil der Beklagte keine diesbezügliche Einwendung erhoben habe, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat ihren Rückforderungsanspruch lediglich darauf gestützt, daß der Beklagte seine Verpflichtung, ausschließlich Getränke der Klägerin zu beziehen und zu verkaufen, nicht eingehalten habe, sodaß der Beklagte mangels Konkretisierung des Kündigungsgrundes zum Problem der Verfristung gar nicht Stellung nehmen konnte. Als er dann in seiner Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes ausführte, eine im Frühjahr 1993 ausgesprochene Kündigung könne nicht auf Vorfälle gestützt werden, die sich im Sommer 1992 ereigneten, geschah dies im Rahmen zulässiger rechtlicher Argumentation zu den getroffenen Feststellungen, ohne das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO zu verletzen (6 Ob 46/59 ua; darunter SZ 37/151 und JBl 1988, 730). Eine Erörterung des Verfristungsproblems (aus der Sicht des Beklagten, aber auch der Klägerin) erscheint daher unumgänglich. Da sich erst im Zuge des Verfahrens herausstellte, als einziger Grund für die von der Klägerin am 8.3.1994 bzw durch die Einbringung der gegenständlichen Klage erklärte Vertragsauflösung komme die mehrmalige Vertragsverletzung des Beklagten im Sommer 1992 in Frage, hätte den Parteien Gelegenheit gegeben werden müssen, zu dieser erst im Urteil als entscheidungsrelevant herausgestellten Tatsache Stellung zu nehmen. Es bedarf der Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und der Ergänzung des Verfahrens, um diesen schon dem Erstgericht unterlaufenen, durch die unzutreffende Anwendung des Neuerungsverbotes auch noch im Berufungsverfahren fortwirkenden Verstoß gegen Paragraph 182, Absatz eins, ZPO zu beheben.

Sollte es bei einem Rückforderungsanspruch der Klägerin aus dem Titel der Beendigung des streitgegenständlichen Dauerschuldverhältnisses bleiben, wird auch noch auf das Argument des Beklagten einzugehen sein, der Zuspruch sei um die ihm am 1.1.1993 gutzubuchende sechste jährliche Tilgungsrate von S 13.500,-- zu kürzen. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich das Vertragsverhältnis noch aufrecht. Da die Klägerin zugesagt hatte, dem Beklagten als Gegenleistung für die Verpflichtung zur langjährigen Getränkeabnahme beginnend ab 1.1.1988 jährlich S 13.500,-- gutzuschreiben, könnte der Vertrag so verstanden werden, daß im Zeitpunkt der Vertragsauflösung am 8.3.1994 bzw 27.5.1993 (dem Tag der Klagszustellung) nur noch ein Rückerstattungsanspruch von S 119.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer "offen" war. Dies bedarf ebenfalls noch einer Erörterung der Parteienabsicht gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO. Auf die Summe der effektiv erteilten Gutschriften - die möglicherweise hinter der vertraglichen Verpflichtung der Klägerin zurückgeblieben sind - kommt es nicht an, weil es mit der Pflicht zur Rückstellung rechtsgrundlos gewordener beiderseitiger Leistungen nicht zu vereinbaren wäre, wenn die Klägerin aus der eigenen Vertragsverletzung Gewinn zieht (Paragraph 921, ABGB). Ob sich aus dem Titel des Schadenersatzes ein darüber hinausgehender Anspruch ergeben könnte (wie die Klägerin jetzt in ihrer Revisionsbeantwortung geltend macht) ist hier nicht zu erörtern, weil die Klägerin keine Angaben über Art und Höhe eines allfälligen Schadens gemacht hat.

Nicht zielführend ist hingegen das Argument des Beklagten, die Klägerin könne keinesfalls Anspruch auf Rückersatz der anteiligen Umsatzsteuer erheben. Es trifft zwar zu, daß mit der Beendigung des Dauerschuldverhältnisses der bis dahin andauernde umsatzsteuerpflichtige Leistungsaustausch zwischen den Streitteilen (Darlehen bzw "verlorener Zuschuß" als Entgelt für die Bierbezugsverpflichtung des Beklagten) wegfiel vergleiche Achatz, Umsatzsteuer und Schadenersatz, 62 ff und 102 f), doch spricht gerade dieser Umstand für die Rückersatzpflicht des Beklagten. Da ihm die Klägerin das Entgelt für die Übernahme der streitgegenständlichen Getränkebezugsverpflichtung inklusive Umsatzsteuer vorauszahlte, dieser Leistungsaustausch nach den Klagsbehauptungen jedoch vor gänzlicher Abwicklung des auf 15 Jahre ausgelegten Vertragsverhältnisses endete, hat die Rückstellung der rechtsgrundlos gewordenen Vorausleistung - falls es dem Grunde nach zu einer neuerlichen Klagsstattgebung kommen sollte - inklusive Umsatzsteuer (die ja gar nicht mehr anfallen könnte) zu erfolgen.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E37500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00557.94.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19941108_OGH0002_0050OB00557_9400000_000