Begründung:
Der Beklagte ist Gastwirt und betreibt die ganzjährig geöffnete Gastwirtschaft B*****-Alm, die sich auf 1810 m Seehöhe im Gemeindegebiet von N***** befindet.
Die Klägerin, die im fraglichen Zeitpunkt ein Auslieferungslager in N***** unterhielt, schloß mit dem Beklagten am 15.1.1988 einen von ihr formulierten Bierbezugsvertrag, der folgende wesentliche Bestimmungen enthält:
"......
Sie erhalten von uns zur Errichtung ihres gastgewerblichen Betriebes
einen einmaligen, nicht rückzahlbaren und zinsenlosen Zuschuß in Höhe
von S 200.000,-- und 20 % MWSt S 40.000,--, insgesamt S 240.000,--.
......
Sie werden mit diesem Betrag (S 200.000,--) auf einem Konto separato belastet und erhalten jährlich, beginnend mit 1.1.1988, eine Gutschrift in Höhe von S 13.500,-- (14 Raten a S 13.500,--, 15. bzw letzte Rate S 11.000,--), sodaß sie uns nach Ablauf von 15 Jahren, das ist am 31.12.2002 nichts mehr schulden.
Sie verpflichten sich für dieses Entgegenkommen, in Ihrem gastgewerblichen Betrieb ausschließlich und ununterbrochen Bier unserer Brauerei zu beziehen und zu verkaufen und jeden Bezug und Verkauf eines anderen Bieres - auch Importbieres/Weizenbieres - bei Schadenersatzpflicht zu unterlassen. Dieselbe Verpflichtung übernehmen Sie auch ausschließlich und ununterbrochen für alle von uns erzeugten oder vertriebenen alkoholfreien Getränke, dh daß Sie ohne unsere Zustimmung keine Konkurrenzgetränke führen bzw verkaufen dürfen. Die gegenständliche Bier- und alkoholfreie Getränkebezugsverpflichtung gilt für die Dauer dieser Verpflichtung bzw (bis) die Gesamtmenge von 2.000 hl Bier und alkoholfreier Getränke erreicht ist. ........
Bei Nichteinhaltung der Bezugsverpflichtung für Bier und alkoholfreie Getränke sind wir berechtigt, den zu diesem Tag nicht rückverrechneten und daher offenen Betrag sofort fällig zu stellen bzw zur Verfügung gestelltes Leihinventar umgehend zurückzufordern."
In der Folge buchte die klagende Partei von der Belastung des Beklagten jährlich S 13.500,-- ab. Bis einschließlich Ende des Jahres 1993 wurden daher insgesamt S 67.500,-- abgebucht und es betrug der Kontostand sohin S 132.500,--.
Der Beklagte bezog folgende Mengen an Getränken:
1988: 22,64 hl Bier und 12,49 hl Limonade
1989: 22,7 hl Bier und 12,93 hl Limonade
1990: 22,8 hl Bier und 14,38 hl Limonade
1991: 22,5 hl Bier und 10,34 hl Limonade
1992: 23 hl Bier und 18,94 hl Limonade
1993: 4,7 hl Bier und 2,68 hl Limonade.
Die Lieferungen der klagenden Partei, die erst ab einer Bestellmenge von 50 bis 60 Kisten durchgeführt wurden, erfolgten vom Depot in N***** aus. Seit März 1993 unterhält die klagende Partei dieses Depot nicht mehr und führt auch keine Getränkelieferungen in das S*****tal mehr durch. Am Freitag nachmittag und am Samstag wurden von der Klägerin keine Lieferungen durchgeführt.
Daß der Beklagte im Sommer 1991 30 bis 40 Kisten G*****-Limonaden und einige Kisten S***** Mineralwasser (beide stammen nicht von der klagenden Partei) auf seiner Alm gehabt und verkauft hätte, kann nicht festgestellt werden, wie auch nicht festgestellt werden kann, daß er damals 100 Kisten F***** Bier gekauft hätte. Im Jahr 1992 bezog der Beklagte allerdings drei- oder viermal F***** Bier. Im Sommer 1992 stellte Karl T***** (ein Fahrer der klagenden Partei) fest, daß der Beklagte 16 bis 20 Kisten (fremdes) Bier auf der Alm gelagert hatte. Zwei- oder dreimal stellte er das Vorhandensein einer etwas kleineren Menge von 5 bis 15 Kisten (fremdes) Bier beim Beklagten fest.
Ende des Jahres 1992 wandte sich der Beklagte an Direktor B***** der Klägerin, wobei über eine Aufhebung des Bierbezugsvertrages gesprochen wurde. Für diesen Fall hätte die Klägerin die Bezahlung eines Betrages von S 150.000,-- zuzüglich USt verlangt. Eine diesbezügliche Erklärung unterfertigte jedoch der Beklagte nicht.
Am Montag, dem 28.12.1992 orderte der Beklagte im Depot der Klägerin eine Getränkelieferung, die er vor Silvester benötigt hätte, erhielt jedoch die Antwort, daß vor Silvester nicht mehr hätte geliefert werden könne. Hierauf bestellte der Beklagte bei der F***** Brauerei in deren Depot in N***** Bier und sonstige Getränke im Umfang von 50 bzw 20 Kisten. Am 18.1.1993 bestellte der Beklagte bei der Klägerin neuerlich Getränke, die nunmehr ausgeliefert wurden. Die letzte Getränkelieferung der Klägerin an den Beklagten erfolgte am 31.1.1993, wobei er bei dieser Gelegenheit informiert wurde, daß er ab März nicht mehr beliefert werden könne. Am 15.2.1993 wollte die Kellnerin des Beklagten Anneliese L***** wiederum Getränkelieferungen im Depot der Klägerin bestellen. Sie erhielt die Auskunft, daß das S*****tal nicht mehr beliefert werde, worauf der Beklagte im N***** Depot der F***** Brauerei wiederum Bier und andere Getränke bestellte. Die F***** Brauerei wäre wohl interessiert gewesen, ab 1993 den Beklagten mit Bier zu beliefern. Nach dem 15.2.1993 bestellte der Beklagte allerdings bei ihr keine Getränke mehr und bezieht seither ***** Bier von einem im S*****tal gelegenen Sparmarkt.
Seitens der Klägerin bestand der Wunsch gegenüber dem Beklagten, daß dieser am Montag bestellen solle, was der Beklagte auch häufig tat. Die Lieferungen erfolgten sodann am Mittwoch. Fallweise bestellte der Beklagte erst gegen Wochenende hin. Er wurde bis zum 28.12.1992 jeweils rechtzeitig von der beklagten Partei auch noch beliefert.
Mit Schreiben vom 8.3.1993 begehrte die Klägerin vom Beklagten wegen Nichterfüllung der vertraglichen Vereinbarung den Betrag von S 150.000,-- zuzüglich USt (insgesamt somit S 180.000,--) bis spätestens 17.3.1993.
Mit der am 18.5.1993 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von S 216.000,-- samt 11 % Zinsen seit 1.1.1993, weil dieser seine Vertragspflichten verletzt und Getränke anderer Lieferanten vertrieben habe. Aufgrund des Getränkebezugsvertrages vom 15.1.1988 sei daher die Klägerin berechtigt, den nicht rückverrechneten und offenen Betrag fällig zu stellen. Dem Vertragsverhältnis sei eine Abnahmemenge von insgesamt 2.000 hl Bier bzw alkoholfreie Getränke zugrundegelegt worden, sodaß sich gemessen an den bisher abgenommenen Getränkemengen ein nicht rückverrechneter Betrag von S 180.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer ergebe.
Der Beklagte beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens. Er sei stets bestrebt gewesen, die von ihm benötigten Getränke ausschließlich von der Klägerin zu beziehen, doch sei die Belieferung durch die Klägerin immer schlechter und schleppernder geworden. Zu einem Getränkebezug bei der Brauerei F***** sei es erzwungener Maßen nur deshalb gekommen, weil die Klägerin bestellte Ware nicht geliefert habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Klägerin bereits auf die unzureichende Getränkelieferung und die Möglichkeit einer Lösung des Bierbezugsvertrages angesprochen worden, doch sei es zu einer Vertragsaufhebung nicht gekommen. Die letzte Bestellung des Beklagten sei am 12.3.1993 erfolgt, doch habe die Klägerin nicht mehr geliefert.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin S 159.000,-- samt 11 % Zinsen seit 18.3.1993 zu zahlen und wies das Mehrbegehren ab. Der abweisliche Teil dieser Entscheidung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß der Beklagte zwar durch seine Bestellungen bei der Brauerei F***** am 18.12.1992 und 15.2.1993 keine Vertragsverletzung begangen habe, eine solche jedoch dadurch anzunehmen sei, daß er im Jahr 1992 mehrfach Fremdgetränke vertrieben habe. Damals habe keine Notwendigkeit bestanden, sich wegen eines Lieferverzuges bzw einer Lieferverweigerung der Klägerin anderweitig mit Getränken einzudecken. Wegen dieser Vertragsverletzungen sei die Klägerin nach den Bestimmungen des Bierbezugsvertrages berechtigt, den nicht rückverrechneten und daher offenen Betrag fällig zu stellen und zurück zu verlangen. Die Rückverrechnung sei allerdings nicht so vorzunehmen, daß der Beklagte nur jenen Betrag behalten dürfe, der dem Anteil der bezogenen Getränkemengen an der insgesamt abzunehmenden Getränkemenge entspreche. Eine solche Berechnung sei zwar ansonsten bei Bierbezugsverträgen üblich, doch hätten die Streitteile im gegenständlichen Fall anderes vereinbart. Berechtigt sei daher das Klagebegehren nur hinsichtlich eines Betrages von S 132.500,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hielt den vom Beklagten auch jetzt im Revisionsverfahren vorgebrachten Argumenten (Verschweigung bzw Verfristung des Kündigungsrechtes der Klägerin, Kürzung der Klagsforderung um die am 1.1.1993 abzubuchende Jahresrate von S 13.500,-- sowie Abweisung des die Umsatzsteuer repräsentierenden Teilbegehrens, weil es seit der Vertragsaufhebung an einem Leistungsaustausch fehle) folgendes entgegen:
Bei dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag handle es sich um einen Bierbezugsvertrag, der im Sinne ständiger Lehre und Rechtsprechung ein Dauerschuldverhältnis darstelle. Für ein solches Dauerschuldverhältnis sei dann, wenn es ins Abwicklungsstadium getreten ist, ein Vertragsrücktritt nicht mehr möglich (Reischauer in Rummel2, Rz 13 vor § 918 ABGB). Jedenfalls gälten für Bezugsverträge analog die Regeln über Dauerschuldverhältnisse im allgemeinen, insbesondere auch jene für eine Aufkündigung (Auslösung) des Vertrages vor der vereinbarten Frist aus wichtigem Grund (vgl Pimmer in Schwimann, Rz 25 zu § 918 ABGB mwN; Reischauer aaO, Rz 18 zu § 918 ABGB; Aicher in Rummel2, Rz 50 zu § 1053 ABGB je mwN; Bydlinski in Klang2, VI, 200; WBl 1989, 160).Bei dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag handle es sich um einen Bierbezugsvertrag, der im Sinne ständiger Lehre und Rechtsprechung ein Dauerschuldverhältnis darstelle. Für ein solches Dauerschuldverhältnis sei dann, wenn es ins Abwicklungsstadium getreten ist, ein Vertragsrücktritt nicht mehr möglich (Reischauer in Rummel2, Rz 13 vor Paragraph 918, ABGB). Jedenfalls gälten für Bezugsverträge analog die Regeln über Dauerschuldverhältnisse im allgemeinen, insbesondere auch jene für eine Aufkündigung (Auslösung) des Vertrages vor der vereinbarten Frist aus wichtigem Grund vergleiche Pimmer in Schwimann, Rz 25 zu Paragraph 918, ABGB mwN; Reischauer aaO, Rz 18 zu Paragraph 918, ABGB; Aicher in Rummel2, Rz 50 zu Paragraph 1053, ABGB je mwN; Bydlinski in Klang2, römisch VI, 200; WBl 1989, 160).
Einen solchen wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung habe die Klägerin wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten insgesamt - auch im Jahr 1992 - geltend gemacht. Das Erstgericht sei daher zutreffend von der Berechtigung der vorzeitigen Vertragsauflösung wegen des Verhaltens des Beklagten im Jahr 1992 ausgegangen. Wenn nun der Beklagte die im Arbeitsrecht geltenden Grundsätze angewendet haben möchte, wonach eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei, wenn der Arbeitgeber den Auflösungsgrund nicht unverzüglich geltend macht, übersehe er, daß ein Verzicht des Arbeitsgebers auf das Entlassungsrecht bzw das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zumindest implizite behauptet werden müsse (vgl 9 Ob A 282/92 mwN). Eben diese Überlegungen hätten auch für den Fall zu gelten, daß - wie hier - wegen des Verstreichens einer zu langen Zeitspanne zwischen dem Setzen des Auflösungsgrundes und der Erklärung der Auflösung eine Verwirkung des Auflösungsrechtes zur Diskussion stehe. Ein diesbezügliches Vorbringen habe der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erstattet. Die vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, die die zeitlichen Gegebenheiten und auch die Gründe für die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses zwischen den Streitteilen abdecken, könnten nunmehr mangels entsprechenden Vorbringens des Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht mehr in der Weise in Anspruch genommen werden, daß damit eine Unwürdigung des Sachverhalts im Sinne einer Verfristung des Kündigungsrechtes der Klägerin zu erreichen wäre (E 13 bis 15 zu § 266 ZPO, MGA14).Einen solchen wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung habe die Klägerin wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten insgesamt - auch im Jahr 1992 - geltend gemacht. Das Erstgericht sei daher zutreffend von der Berechtigung der vorzeitigen Vertragsauflösung wegen des Verhaltens des Beklagten im Jahr 1992 ausgegangen. Wenn nun der Beklagte die im Arbeitsrecht geltenden Grundsätze angewendet haben möchte, wonach eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei, wenn der Arbeitgeber den Auflösungsgrund nicht unverzüglich geltend macht, übersehe er, daß ein Verzicht des Arbeitsgebers auf das Entlassungsrecht bzw das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zumindest implizite behauptet werden müsse vergleiche 9 Ob A 282/92 mwN). Eben diese Überlegungen hätten auch für den Fall zu gelten, daß - wie hier - wegen des Verstreichens einer zu langen Zeitspanne zwischen dem Setzen des Auflösungsgrundes und der Erklärung der Auflösung eine Verwirkung des Auflösungsrechtes zur Diskussion stehe. Ein diesbezügliches Vorbringen habe der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erstattet. Die vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, die die zeitlichen Gegebenheiten und auch die Gründe für die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses zwischen den Streitteilen abdecken, könnten nunmehr mangels entsprechenden Vorbringens des Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht mehr in der Weise in Anspruch genommen werden, daß damit eine Unwürdigung des Sachverhalts im Sinne einer Verfristung des Kündigungsrechtes der Klägerin zu erreichen wäre (E 13 bis 15 zu Paragraph 266, ZPO, MGA14).
Das Rückforderungsbegehren der Klägerin sei somit aufgrund des Bierbezugsvertrages ungeachtet der Nichtbelieferung des Beklagten im Jahr 1993 gerechtfertigt und vertraglich gedeckt.
Was die Höhe des Rückforderungsanspruches betreffe, komme es nach dem Vertrag der Streitteile darauf an, welche Beträge im Zeitpunkt der Vertragsauflösung dem Beklagten gutgeschrieben waren. Daß die Gutschrift insgesamt höher gewesen wäre, als sie vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt wurde, behaupte der Beklagte selbst nicht. Im übrigen nehme der Bierbezugsvertrag ausdrücklich auf eine jährliche Gutschrift beginnend mit Jahresanfang Bezug, weshalb es aufgrund der Vertragsbestimmungen allein darauf ankäme, daß jeweils ein ganzes Jahr verstrichen sein müsse, damit eine Gutschrift erfolgen könne. Anderes lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des Vertrages entnehmen.
Schließlich habe das Erstgericht den Beklagten zu Recht mit der 20 %igen Umsatzsteuer aus dem Rückersatzbetrag belastet. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten stelle sich als unzulässige Neuerung im Sinne des § 482 ZPO dar. Im übrigen sei der Beklagte darauf zu verweisen, daß es sich - ausgehend vom festgestellten Betrag - um einen verlorenen Zuschuß und nicht um ein Darlehen handle, wobei dieser Zuschuß an die Verpflichtung zum Bier - und sonstigen Getränkebezug geknüpft worden sei. Damit liege ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Da der gesamte Zuschuß der Umsatzsteuer unterworfen wurde, sei selbstverständlich auch die Rückverrechnung des Zuschusses als Rückabwicklung eines Leistungsaustausches der Umsatzsteuer zu unterwerfen.Schließlich habe das Erstgericht den Beklagten zu Recht mit der 20 %igen Umsatzsteuer aus dem Rückersatzbetrag belastet. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten stelle sich als unzulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 482, ZPO dar. Im übrigen sei der Beklagte darauf zu verweisen, daß es sich - ausgehend vom festgestellten Betrag - um einen verlorenen Zuschuß und nicht um ein Darlehen handle, wobei dieser Zuschuß an die Verpflichtung zum Bier - und sonstigen Getränkebezug geknüpft worden sei. Damit liege ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Da der gesamte Zuschuß der Umsatzsteuer unterworfen wurde, sei selbstverständlich auch die Rückverrechnung des Zuschusses als Rückabwicklung eines Leistungsaustausches der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Ob eine Schadenersatzleistung der Umsatzsteuer unterliegt, sei (ebenfalls) davon abhängig, ob zwischen Schädiger und Geschädigten ein Leistungsaustausch erfolgt. Bei Schadenersatzleistungen, die deshalb bezahlt werden, weil man einen Schaden verursacht oder für einen Schaden einzustehen hat, liege kein Leistungsaustausch vor. Stelle allerdings die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar (Schadensbeseitigung im Auftrag und im Interesse des Geschädigten), so liege ein Leistungsaustausch und damit unechter Schadenersatz vor (vgl Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts4, I, 289 mwN).Ob eine Schadenersatzleistung der Umsatzsteuer unterliegt, sei (ebenfalls) davon abhängig, ob zwischen Schädiger und Geschädigten ein Leistungsaustausch erfolgt. Bei Schadenersatzleistungen, die deshalb bezahlt werden, weil man einen Schaden verursacht oder für einen Schaden einzustehen hat, liege kein Leistungsaustausch vor. Stelle allerdings die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar (Schadensbeseitigung im Auftrag und im Interesse des Geschädigten), so liege ein Leistungsaustausch und damit unechter Schadenersatz vor vergleiche Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts4, römisch eins, 289 mwN).
Beim echten Schadenersatz fehle ein Leistungsaustausch. Wer solchen Schadenersatz gewähre, leiste nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen, sei es, weil er selbst den entstandenen Schaden verursacht hat oder weil er sonst hiezu verpflichtet ist, beispielsweise aufgrund eines Versicherungsvertrages oder einer besonderen gesetzlichen Vorschrift (Kranich-Sigl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch5, Anm 7 zu § 1 UStG; ecolex 1993, 521 mwN).Beim echten Schadenersatz fehle ein Leistungsaustausch. Wer solchen Schadenersatz gewähre, leiste nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen, sei es, weil er selbst den entstandenen Schaden verursacht hat oder weil er sonst hiezu verpflichtet ist, beispielsweise aufgrund eines Versicherungsvertrages oder einer besonderen gesetzlichen Vorschrift (Kranich-Sigl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch5, Anmerkung 7 zu Paragraph eins, UStG; ecolex 1993, 521 mwN).
Ausgehend von diesen Überlegungen handle es sich im gegenständlichen Fall um eine von der Klägerin begehrte Rückabwicklung des vom Beklagten gebrochenen Bierbezugsvertrages, letztlich also im weitersten Sinn um eine Schadenersatzleistung des Beklagten an die Klägerin aus dem aufgelösten Vertrag. Dabei dürfe aber nicht übersehen werden, daß dieser Schadenersatz -, Entschädigungs- oder Rückforderungsanspruch das Äquivalent für den nicht mehr zustandegekommenen Leistungsaustausch zwischen den Streitteilen darstelle, nämlich seitens des Beklagten die Inanspruchnahme des Zuschusses, seitens der Klägerin die Berechtigung, den Beklagten ausschließlich mit ihren Getränken zu beliefern. Der gegenständliche Fall könne jedenfalls nicht - wie vom Beklagten begehrt - den Regeln eines Kreditverhältnisses im eigentlichen Sinn unterstellt werden. Basis der Beurteilung habe der abgeschlossene Bierbezugsvertrag zu sein.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ohnehin an höchstgerichtlicher Rechtsprechung habe orientieren können.
In der nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revision macht der Beklagte geltend, daß die Qualifikation der von der Klägerin an ihn erbrachten Leistung als "verlorener Zuschuß" an sich zur Abweisung des Klagebegehrens führen müßte, weil es - anders als beim Darlehen - an einem Verpflichtungsgrund des Beklagten zur Rückzahlung fehle. Vor allem aber habe das Berufungsgericht verkannt, daß die Klägerin aufgrund der im Sommer 1992 festgestellten Vertragsverletzung den damals noch offenen (noch nicht rückverrechneten) Betrag sofort hätte fällig stellen müssen und ihr Zuwarten mit der Vertragsauflösung bis zum Frühjahr 1993 als konkludenter Verzicht auf die Rückforderung zu werten sei. Das ergebe sich primär aus der getroffenen Vereinbarung, sekundär aus den bei der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen zu beachtenden Grundsätzen. Der vom Berufungsgericht gegen den Beklagten erhobene Vorwurf, die Verfristung der Rückforderung bzw Aufkündigung nicht eingewendet zu haben, sei unberechtigt, weil sich die Klägerin selbst nie auf den letztlich festgestellten Auflösungsgrund, ja nicht einmal auf die (außerordentliche) Kündigung des streitgegenständlichen Bierbezugsvertrages berufen habe. Tatsächlich strebe die Klägerin die Beendigung des Vertragsverhältnisses nur deshalb an, weil sie - nach Auflösung ihres Depots in N***** - ihre Bierlieferungsverpflichtung nicht mehr erfüllen könne. Selbst wenn jedoch eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten bestünde, sei der geschuldete Betrag um S 13.500,-- für das Anfang 1993 begonnene sechste Vertragsjahr sowie um die Umsatzsteuer zu reduzieren, da die Rückzahlung keinen Leistungsaustausch mehr betreffe. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache an eine der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Klägerin wurde die Revisionsbeantwortung freigestellt. Sie hat von dieser Äußerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben.