Rechtssatz für 4Ob116/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079280

Geschäftszahl

4Ob116/94

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Norm

UWG §9 C3c
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Mit der in Ausübung einer Tätigkeit in einem Sport-Institut geführten Bezeichnung "Trainingstherapeut" wird keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung verwendet. Der Zeichenbestandteil "Trainings-" hat mit der geschützten Bezeichnung "Physiotherapeut" überhaupt keine Ähnlichkeit. Der weitere Bestandteil "-therapeut" aber ist die allgemein gebräuchliche Bezeichnung für jede behandelnde Tätigkeit. Da nicht nur die Physiotherapeuten behandelnd tätig sind, kann auch der übereinstimmende Zeichenbestandteil nichts zu einer Gefahr von Verwechslungen beitragen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 116/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 116/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079280

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00116_9400000_001

Entscheidungstext 4Ob116/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob116/94

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arbeitsgemeinschaft *****, vertreten durch Dr.Wilfried Haslauer und Dr.Reinfried Eberl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Viktor Straberger, Rechtsanwalt, Wels, Maria-Theresia-Straße 19, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Mag.Franz L*****, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,-) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 29.Juli 1993, GZ 3 R 155/93-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 21.Mai 1993, GZ 2 Cg 112/93g-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl 1992/460 haben die zur berufsmäßigen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes - infolge ihrer Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie - berechtigten Personen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes die Berufsbezeichnung "Physiotherapeut(in)" zu führen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, MTD-Gesetz ist u.a. die Führung gesetzlich zugelassener oder "verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen" durch hiezu nicht berechtigte Personen verboten. Das Wort "Therapeut(in)" allein ist nicht als Berufsbezeichnung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gesetzlich geschützt.

Mit der in Ausübung einer Tätigkeit in einem Sport-Institut geführten Bezeichnung "Trainingstherapeut" verwendete der Gemeinschuldner somit keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. Die Frage aber, ob er damit eine der Bezeichnung "Physiotherapeut" verwechselbar ähnliche andere Bezeichnung geführt hat, hat das Rekursgericht zutreffend verneint: Weder einzelne Bestandteile der angegriffenen Bezeichnung noch ihr Gesamteindruck führen zu einer derartigen Gefahr von Verwechslungen. Der Zeichenbestandteil "Trainings-" hat mit der geschützten Bezeichnung "Physiotherapeut" überhaupt keine Ähnlichkeit. Der weitere Bestandteil "-therapeut" aber ist die allgemein gebräuchliche Bezeichnung für jede behandelnde Tätigkeit. Da nicht nur die Physiotherapeuten behandelnd tätig sind, kann auch der übereinstimmende Zeichenbestandteil nichts zu einer Gefahr von Verwechslungen beitragen. Ob aber die Verwendung des Wortes "Therapeut" als Teil einer Berufsbezeichnung in die Interessensphäre der Ergotherapeuten oder der Ärzte eingreift, kann von der klagenden Vereinigung von Physiotherapeuten, die nicht deren Interessen zu vertreten haben, nicht geltend gemacht werden (Paragraph 14, UWG).

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war daher der Revisionsrekurs - ungeachtet des nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der Revisionsrekurs zulässig sei - zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung entfiel, weil sich der Beklagte am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt hat.

Anmerkung

E37269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00116.94.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19941108_OGH0002_0040OB00116_9400000_000