Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl 1992/460 haben die zur berufsmäßigen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes - infolge ihrer Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie - berechtigten Personen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes die Berufsbezeichnung "Physiotherapeut(in)" zu führen. Gemäß § 10 Abs 2 MTD-Gesetz ist u.a. die Führung gesetzlich zugelassener oder "verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen" durch hiezu nicht berechtigte Personen verboten. Das Wort "Therapeut(in)" allein ist nicht als Berufsbezeichnung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gesetzlich geschützt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) BGBl 1992/460 haben die zur berufsmäßigen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes - infolge ihrer Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie - berechtigten Personen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes die Berufsbezeichnung "Physiotherapeut(in)" zu führen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, MTD-Gesetz ist u.a. die Führung gesetzlich zugelassener oder "verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen" durch hiezu nicht berechtigte Personen verboten. Das Wort "Therapeut(in)" allein ist nicht als Berufsbezeichnung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gesetzlich geschützt.
Mit der in Ausübung einer Tätigkeit in einem Sport-Institut geführten Bezeichnung "Trainingstherapeut" verwendete der Gemeinschuldner somit keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. Die Frage aber, ob er damit eine der Bezeichnung "Physiotherapeut" verwechselbar ähnliche andere Bezeichnung geführt hat, hat das Rekursgericht zutreffend verneint: Weder einzelne Bestandteile der angegriffenen Bezeichnung noch ihr Gesamteindruck führen zu einer derartigen Gefahr von Verwechslungen. Der Zeichenbestandteil "Trainings-" hat mit der geschützten Bezeichnung "Physiotherapeut" überhaupt keine Ähnlichkeit. Der weitere Bestandteil "-therapeut" aber ist die allgemein gebräuchliche Bezeichnung für jede behandelnde Tätigkeit. Da nicht nur die Physiotherapeuten behandelnd tätig sind, kann auch der übereinstimmende Zeichenbestandteil nichts zu einer Gefahr von Verwechslungen beitragen. Ob aber die Verwendung des Wortes "Therapeut" als Teil einer Berufsbezeichnung in die Interessensphäre der Ergotherapeuten oder der Ärzte eingreift, kann von der klagenden Vereinigung von Physiotherapeuten, die nicht deren Interessen zu vertreten haben, nicht geltend gemacht werden (§ 14 UWG).Mit der in Ausübung einer Tätigkeit in einem Sport-Institut geführten Bezeichnung "Trainingstherapeut" verwendete der Gemeinschuldner somit keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. Die Frage aber, ob er damit eine der Bezeichnung "Physiotherapeut" verwechselbar ähnliche andere Bezeichnung geführt hat, hat das Rekursgericht zutreffend verneint: Weder einzelne Bestandteile der angegriffenen Bezeichnung noch ihr Gesamteindruck führen zu einer derartigen Gefahr von Verwechslungen. Der Zeichenbestandteil "Trainings-" hat mit der geschützten Bezeichnung "Physiotherapeut" überhaupt keine Ähnlichkeit. Der weitere Bestandteil "-therapeut" aber ist die allgemein gebräuchliche Bezeichnung für jede behandelnde Tätigkeit. Da nicht nur die Physiotherapeuten behandelnd tätig sind, kann auch der übereinstimmende Zeichenbestandteil nichts zu einer Gefahr von Verwechslungen beitragen. Ob aber die Verwendung des Wortes "Therapeut" als Teil einer Berufsbezeichnung in die Interessensphäre der Ergotherapeuten oder der Ärzte eingreift, kann von der klagenden Vereinigung von Physiotherapeuten, die nicht deren Interessen zu vertreten haben, nicht geltend gemacht werden (Paragraph 14, UWG).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war daher der Revisionsrekurs - ungeachtet des nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der Revisionsrekurs zulässig sei - zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war daher der Revisionsrekurs - ungeachtet des nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der Revisionsrekurs zulässig sei - zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfiel, weil sich der Beklagte am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt hat.