Begründung:
Der Vaters des am 14.11.1976 geborenen Kindes wurde mit Beschluß vom 27.5.1993 ab 1.7.1992 der Pflicht zur Unterhaltsleistung enthoben, weil das Kind sich weder in einer Schul- noch Berufsausbildung befand.
Die Mutter des Kindes, der aufgrund des anläßlich der Scheidung der Ehe mit dem Vater geschlossenen Vergleiches die Obsorge für das Kind zukommt, stellte am 27.8.1993 den Antrag, den Vater ab 1.9.1993 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von S 8.800 zu verhalten. Das Kind befinde sich ab September 1993 wieder in Schulausbildung. Der Vater verfüge über ein Einkommen von mindestens S 40.000 im Monat. In ihrer Stellungnahme ON 31 schränkte die Mutter den Antrag dahin ein, daß die Unterhaltsfestsetzung erst mit Juli 1994 begehrt werde.
Der Vater wendete ein, daß er aufgrund seiner früheren Unterhaltsverpflichtung irrtümlich S 72.000 an Unterhalt zuviel bezahlt habe. Er habe mit der Mutter des Kindes vereinbart, daß dieser Vertrag bei Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs des Kindes für den Zeitraum von 12 Monaten angerechnet werde. Sein Einkommen betrage nur etwa S 25.000 (gemeint offensichtlich: im Monat). Ein Unterhalt von S 8.800 im Monat würde zu einer Überalimentierung des Kindes führen. Es sei auch dessen Mutter zur Leistung des Unterhalts in Geld verpflichtet, weil das Kind mit ihr nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe.
Die Mutter des Kindes brachte vor, es sei zwar richtig, daß die unterhaltsberechtigte Tochter an Tagen, an denen sie die Schule besuche, zur Verkürzung der Fahrzeit bei ihrem Freund in Wien wohne. Die Wochende und die Ferien verbringe sie aber in ihrem (der Mutter) Haus, in dem sie ein eigenes Zimmer bewohne und wo sich der Großteil der persönlichen Gegenstände befinde.
Das Erstgericht gab dem Unterhaltsantrag mit 1.9.1993 statt. Es stellte im wesentlichen fest, daß das Kind im Haushalt ihrer Mutter lebt, von der sie auch betreut wird, und daß der Vater über ein Einkommen von S 49.968 und die Mutter über ein Einkommen von S 41.700 jeweils netto im Monat verfügt. Rechtlich war es der Meinung, daß die Mutter des Kindes ihren Beitrag zu dessen Unterhalt durch die Pflege und Erziehung leiste. Der Vater sei hingegen zur Leistung des Unterhalts in Geld verpflichtet. Im Hinblick auf das festgestellte Einkommen des Vaters sei der begehrte Unterhaltsbetrag angemessen, zumal der Regelbedarf des Kindes S 4.000 im Monat betrage. Die Aufrechnung mit der Unterhaltsforderung des Kindes sei nicht zulässig.
Der Vater des Kindes erhob gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes fristgerecht Rekurs, in dem er die Feststellung bekämpfte, daß das Kind von seiner Mutter betreut wird, und geltend machte, daß das Erstgericht hiezu weitere, im einzelnen angeführte Beweise aufnehmen hätte müssen. Auch sei die zwischen ihm und der Mutter getroffene Vereinbarung, daß eine von ihm geleistete Überzahlung von S 72.000 vorerst auf den Unterhalt anzurechnen sei, zu berücksichtigen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, das der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Für den Geldunterhaltsanspruch gegen den Vater mache es keinen Unterschied, ob und in welcher Intensität die Obsorge für das Kind noch ausgeübt wird. Das Vorbringen, daß die Mutter nicht mehr mit dem Kind zusammen wohne und es nicht mehr betreue, sei daher nicht erheblich.