Rechtssatz für 1Ob564/91 3Ob555/94 10O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047415

Geschäftszahl

1Ob564/91; 3Ob555/94; 10Ob502/96; 4Ob507/96; 7Ob2337/96v; 6Ob355/97t; 6Ob238/98p; 9Ob222/02s; 10Ob53/03x; 6Ob120/03w; 7Ob182/07a; 10Ob2/08d; 10Ob55/09z; 6Ob197/08a; 2Ob67/09f; 2Ob211/11k; 10Ob17/13t; 1Ob24/14g; 4Ob7/17h

Entscheidungsdatum

21.02.2017

Norm

ABGB §140 Abs1 Aa
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Anteilig im Sinne des Paragraph 140, ABGB bedeutet, dass jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 564/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 564/91
    Veröff: EvBl 1991/166 S 736 = ÖA 1992,21
  • 3 Ob 555/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 555/94
    Auch
  • 10 Ob 502/96
    Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 Ob 502/96
    Vgl auch; Beisatz: Wird nämlich das Kind nicht von einem der Elternteile betreut, so kann die Unterhaltsbemessung nicht isoliert für einen Elternteil erfolgen, die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrages hat vielmehr auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteiles zur Voraussetzung. (T1)
  • 4 Ob 507/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 507/96
    Auch; Beisatz: Wieviel jeder Elternteil an Unterhalt zu leisten hat, hängt von seinen Lebensverhältnissen ab; der auf den Vater entfallende Unterhaltsanteil kann erst festgesetzt werden, wenn feststeht, wie die Lebensverhältnisse beider Eltern beschaffen sind und in welchem Maß demnach jeder von ihnen zum Unterhalt des Kindes beitragen kann. (T2)
  • 7 Ob 2337/96v
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 2337/96v
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 355/97t
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 355/97t
    Beis wie T1
  • 6 Ob 238/98p
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 238/98p
    Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Wieviel jeder Elternteil an Unterhalt zu leisten hat, hängt von seinen Lebensverhältnissen ab. (T3)
  • 9 Ob 222/02s
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 222/02s
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Anteilig bedeutet nicht schlechthin nur halb, sondern im Verhältnis zu den Kräften. (T4)
  • 10 Ob 53/03x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 10 Ob 53/03x
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 120/03w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 120/03w
    Vgl
  • 7 Ob 182/07a
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 182/07a
    Auch; Beis wie T1
  • 10 Ob 2/08d
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 2/08d
    Vgl auch; Beisatz: In jedem Fall darf der Unterhalt nicht höher festgesetzt werden als es der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der Prozentwertmethode entspricht. (T5)
  • 10 Ob 55/09z
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 55/09z
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 197/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a
    Auch; Beisatz: Es besteht keine Solidarschuld. (T6)
  • 2 Ob 67/09f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 67/09f
    Vgl Beis wie T5; auch Beis wie T4
  • 2 Ob 211/11k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 211/11k
  • 10 Ob 17/13t
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 17/13t
  • 1 Ob 24/14g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 24/14g
    Auch
  • 4 Ob 7/17h
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 7/17h
    Auch; Beisatz: Die Methode, den Unterhalt nach Prozentsätzen zu bestimmen (die angemessen wäre, wenn der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet), würde dem Grundsatz der anteiligen Tragung des Unterhalts nicht gerecht. Die Gesamtbeurteilung muss vielmehr so erfolgen, dass die Eltern in etwa in gleichem Maß in die Lage versetzt werden, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047415

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19910605_OGH0002_0010OB00564_9100000_002

Rechtssatz für 3Ob614/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047443

Geschäftszahl

3Ob614/79; 8Ob597/87; 8Ob618/90; 3Ob555/94; 1Ob571/95; 5Ob9/97b; 6Ob120/03w; 3Ob26/11m; 2Ob211/11k; 9Ob31/14w; 1Ob151/16m; 2Ob235/16x; 3Ob187/20a; 3Ob180/22z

Entscheidungsdatum

15.12.2022

Norm

ABGB §140 Abs2 Ab
ABGB §166 G
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 166 heute
  2. ABGB § 166 gültig von 01.02.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2012
  3. ABGB § 166 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 166 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 166 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Es ist unmaßgeblich, ob der haushaltsführende Teil ausschließlich oder, besonders weil er berufstätig ist, nur während bestimmter Tageszeiten oder überhaupt nur an bestimmten Tagen sich der Betreuung des Kindes widmet. Er muss zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Leistungen erbringen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 614/79
    Entscheidungstext OGH 23.04.1980 3 Ob 614/79
    Veröff: EvBl 1980/163 S 489 = ÖA 1983,45 = ÖA 1981,78
  • 8 Ob 597/87
    Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 597/87
    nur: Er muss zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Leistungen erbringen. (T1)
  • 8 Ob 618/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 618/90
    Veröff: RZ 1992/5 S 19 = EFSlg XXVII/8
  • 3 Ob 555/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 555/94
    Auch
  • 1 Ob 571/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 571/95
    Auch; Beisatz: Die Betreuung auch dann angenommen wird, wenn das Kind tagsüber in einem Hort, bei den Großeltern oder einer dritten Person untergebracht wird. (T2)
    Veröff: SZ 68/146
  • 5 Ob 9/97b
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 9/97b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bringt die obsorgeberechtigte Mutter - wie hier - mit Zustimmung des unterhaltspflichtigen Vaters das Kind während des Schuljahres in einem Internat unter, so kann diese Tatsache allein eine Minderung der Unterhaltspflicht des Vaters nicht zur Folge haben. (T3)
  • 6 Ob 120/03w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 120/03w
    Auch
  • 3 Ob 26/11m
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 26/11m
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Drittpflege verneint, wenn Tochter (offenbar auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Mutter) während der Woche überwiegend von der mütterlichen Großmutter betreut wird. (T4)
  • 2 Ob 211/11k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 211/11k
    Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtfertigung wird darin gesehen, dass Pflege und Erziehung Teil der Obsorge sind und es Sache des obsorgeberechtigten Elternteils ist, wie er die Pflege und Erziehung des Kindes „organisiert“. (T5)
    Beisatz: Gelegentliche Besuche eines im Übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand des § 140 Abs 2 ABGB nicht her. (T6)
  • 9 Ob 31/14w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 31/14w
    Vgl auch; Beisatz: Auch eine teilweise außerhäusliche Betreuung (zB Hort, Internat) wird der elterlichen Betreuung zugerechnet, solange der haushaltsführende Elternteil in seinem Haushalt die üblichen Betreuungsleistungen wenigstens regelmäßig zu bestimmten Restzeiten erbringt. (T7)
    Beisatz: Hier: Tagsüber Aufenthalt in einer Tagesstätte der Lebenshilfe. (T8)
  • 1 Ob 151/16m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 151/16m
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 2 Ob 235/16x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 235/16x
    Auch; Beisatz: Ob diese Bedingungen erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls. (T9)
  • 3 Ob 187/20a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 187/20a
    vgl; Beisatz: Dies gilt auch bei einem volljährigen Kind, wenn das auswärtige Wohnen in einer eigenen Wohnung stattfindet und im Fall von immer noch regelmäßig „nach Hause“ kommenden Studenten. (T10)
    Anm: Veröff: SZ 2021/3
  • 3 Ob 180/22z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2022 3 Ob 180/22z
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn Vorinstanzen die Geldunterhaltspflicht des Vaters auch für jenen Zeitraum uneingeschränkt bejahten, in dem sich die Tochter (bloß) teilstationär im Krankenhaus befand. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0047443

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19800423_OGH0002_0030OB00614_7900000_002

Entscheidungstext 3Ob555/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob555/94

Entscheidungsdatum

07.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 14. November 1976 geborenen Sarah K***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Oswald K*****, vertreten durch Dr.Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 3.März 1994, GZ 5 R 92/94-39, womit der Beschluß des Bezirskgerichtes Wolkersdorf vom 24.Jänner 1994, GZ P 49/93-33, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Text

Begründung:

Der Vaters des am 14.11.1976 geborenen Kindes wurde mit Beschluß vom 27.5.1993 ab 1.7.1992 der Pflicht zur Unterhaltsleistung enthoben, weil das Kind sich weder in einer Schul- noch Berufsausbildung befand.

Die Mutter des Kindes, der aufgrund des anläßlich der Scheidung der Ehe mit dem Vater geschlossenen Vergleiches die Obsorge für das Kind zukommt, stellte am 27.8.1993 den Antrag, den Vater ab 1.9.1993 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von S 8.800 zu verhalten. Das Kind befinde sich ab September 1993 wieder in Schulausbildung. Der Vater verfüge über ein Einkommen von mindestens S 40.000 im Monat. In ihrer Stellungnahme ON 31 schränkte die Mutter den Antrag dahin ein, daß die Unterhaltsfestsetzung erst mit Juli 1994 begehrt werde.

Der Vater wendete ein, daß er aufgrund seiner früheren Unterhaltsverpflichtung irrtümlich S 72.000 an Unterhalt zuviel bezahlt habe. Er habe mit der Mutter des Kindes vereinbart, daß dieser Vertrag bei Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs des Kindes für den Zeitraum von 12 Monaten angerechnet werde. Sein Einkommen betrage nur etwa S 25.000 (gemeint offensichtlich: im Monat). Ein Unterhalt von S 8.800 im Monat würde zu einer Überalimentierung des Kindes führen. Es sei auch dessen Mutter zur Leistung des Unterhalts in Geld verpflichtet, weil das Kind mit ihr nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe.

Die Mutter des Kindes brachte vor, es sei zwar richtig, daß die unterhaltsberechtigte Tochter an Tagen, an denen sie die Schule besuche, zur Verkürzung der Fahrzeit bei ihrem Freund in Wien wohne. Die Wochende und die Ferien verbringe sie aber in ihrem (der Mutter) Haus, in dem sie ein eigenes Zimmer bewohne und wo sich der Großteil der persönlichen Gegenstände befinde.

Das Erstgericht gab dem Unterhaltsantrag mit 1.9.1993 statt. Es stellte im wesentlichen fest, daß das Kind im Haushalt ihrer Mutter lebt, von der sie auch betreut wird, und daß der Vater über ein Einkommen von S 49.968 und die Mutter über ein Einkommen von S 41.700 jeweils netto im Monat verfügt. Rechtlich war es der Meinung, daß die Mutter des Kindes ihren Beitrag zu dessen Unterhalt durch die Pflege und Erziehung leiste. Der Vater sei hingegen zur Leistung des Unterhalts in Geld verpflichtet. Im Hinblick auf das festgestellte Einkommen des Vaters sei der begehrte Unterhaltsbetrag angemessen, zumal der Regelbedarf des Kindes S 4.000 im Monat betrage. Die Aufrechnung mit der Unterhaltsforderung des Kindes sei nicht zulässig.

Der Vater des Kindes erhob gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes fristgerecht Rekurs, in dem er die Feststellung bekämpfte, daß das Kind von seiner Mutter betreut wird, und geltend machte, daß das Erstgericht hiezu weitere, im einzelnen angeführte Beweise aufnehmen hätte müssen. Auch sei die zwischen ihm und der Mutter getroffene Vereinbarung, daß eine von ihm geleistete Überzahlung von S 72.000 vorerst auf den Unterhalt anzurechnen sei, zu berücksichtigen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, das der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Für den Geldunterhaltsanspruch gegen den Vater mache es keinen Unterschied, ob und in welcher Intensität die Obsorge für das Kind noch ausgeübt wird. Das Vorbringen, daß die Mutter nicht mehr mit dem Kind zusammen wohne und es nicht mehr betreue, sei daher nicht erheblich.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Vater gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes von der im folgenden angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht; er ist auch berechtigt.

Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Gemäß dem nachfolgenden Absatz 2, Satz 1 leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag.

Der Oberste Gerichtshof hat hiezu schon ausgesprochen, daß der den Haushalt führende Elternteil nur dann seiner Beitragspflicht nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB genügt, wenn er das Kind tatsächlich betreut (RZ 1992/5 = EF 61.794/8; vergleiche auch EvBl 1980/163). In der Entscheidung EvBl 1991/166 hat der Oberste Gerichtshof ferner ausgeführt, anteilig im Sinn des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB bedeute, daß jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes (in Geld) beizutragen hat. Bei verschieden großer Leistungsfähigkeit seien vor der Aufteilung die für den eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge von der Bemessungsgrundlage abzuziehen und erst danach die für den zu ermittelnden Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen.

Es kommt daher entgegen der Meinung des Rekursgeriches auch für den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem nicht den Haushalt führenden Eltenteil, hier also gegenüber seinem Vater, darauf an, ob es vom anderen Teil, hier also von der Mutter, tatsächlich betreut wird. Geschieht dies nicht, so steht dem Kind nämlich gegen beide Elternteile ein Anspruch auf Leistung des seinen Bedürfnissen und den Lebensverhältnissen und der Leistungsfähigkeit beider Eltern entsprechenden Unterhalts in Geld zu und jeder Elternteil und somit hier auch der Vater hat zu dem sich auf diese Weise ergebenden Unterhaltsanspruch nur anteilig in dem dargelegten Ausmaß beizutragen.

Das Rekursgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher über die Mängel- und Beweisrüge zu entscheiden haben, die im Rekurs des Vaters zur Frage der Betreuung des Kindes durch die Mutter enthalten ist.

Anmerkung

E37263

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00555.94.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19940907_OGH0002_0030OB00555_9400000_000