Ein stillschweigender Verzicht auf die Aufrechnung kann sich aus dem Zweck eines Vertrages ergeben, vor allem, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles den Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht. Das gilt insb. 1) für Forderungen einer Bank gegen den Kunden, wenn sie im Überweisungsverkehr Aufträge angenommen hat, aber auch während des Bestehens eines Girovertrages. 2) Bei Geldern, die auf das Girokonto von Dritten einbezahlt wurden (Insam).