Rechtssatz für 4Ob316/77 4Ob333/78 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080058

Geschäftszahl

4Ob316/77; 4Ob333/78; 4Ob418/79; 4Ob350/87; 4Ob117/90; 4Ob176/90; 2Ob523/94; 4Ob273/01b; 4Ob28/06f; 4Ob210/06w; 4Ob187/07i; 4Ob4/11h; 4Ob110/11x

Entscheidungsdatum

17.01.2012

Rechtssatz

Aus dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, dass die Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des Hauptanspruches bleiben muss. Das gilt auch für Anträge nach Paragraph 24, UWG, weil durch diese Bestimmung bloß die Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 381, EO (Gefährdung des Anspruches) ausgesprochen ist, aber am Wesen der einstweiligen Verfügung nichts geändert wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 316/77
    Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 316/77
  • 4 Ob 333/78
    Entscheidungstext OGH 25.04.1978 4 Ob 333/78
    nur: Aus dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, dass die Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des Hauptanspruches bleiben muß. (T1) Veröff: ÖBl 1978,134
  • 4 Ob 418/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 418/79
    nur T1; Veröff: ÖBl 1980,128
  • 4 Ob 350/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 350/87
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 117/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 117/90
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine nach § 24 UWG erlassene einstweilige Verfügung kann auch den gesamten in der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch umfassen. Dadurch wird das Urteil nicht vorweggenommen, weil der Klageanspruch auf dauernde Unterlassung gerichtet ist, während die einstweilige Verfügung nur ein befristetes Verbot zur Folge hat. (T2) Veröff: MR 1990,236
  • 4 Ob 176/90
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 176/90
    Vgl auch
  • 2 Ob 523/94
    Entscheidungstext OGH 14.04.1994 2 Ob 523/94
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 273/01b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 4 Ob 273/01b
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nur innerhalb dieses Rahmens kann das Gericht frei wählen und ist nicht an die angeregte Maßnahme gebunden. (T3)
  • 4 Ob 28/06f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 28/06f
    nur T1; Veröff: SZ 2006/61
  • 4 Ob 210/06w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 210/06w
    Auch; Beisatz: Nach § 24 UWG können einstweilige Verfügungen zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche auch dann erlassen werden, wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Die dort vorgesehene Gefährdungsbescheinigung ist daher nicht erforderlich. (T4)
  • 4 Ob 187/07i
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 187/07i
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 4/11h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 4/11h
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 4 Ob 110/11x
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 110/11x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080058

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19770308_OGH0002_0040OB00316_7700000_001

Rechtssatz für 1Ob141/58 4Ob321/68 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079564

Geschäftszahl

1Ob141/58; 4Ob321/68; 4Ob348/68; 4Ob349/68; 4Ob313/69; 4Ob353/70; 4Ob334/71; 4Ob310/72; 4Ob339/72; 4Ob304/74; 4Ob306/74 (4Ob307/74); 4Ob320/74; 4Ob306/75; 5Ob41/75; 4Ob330/75; 4Ob324/76; 4Ob341/76 (4Ob342/76); 4Ob366/76; 4Ob307/77; 4Ob319/77; 4Ob340/77; 4Ob373/77; 4Ob503/78; 4Ob383/78; 4Ob402/78; 4Ob400/78; 4Ob404/78; 4Ob318/79; 4Ob383/79; 4Ob309/80; 4Ob321/80; 4Ob377/80; 4Ob404/80; 4Ob311/81; 4Ob315/81; 7Ob598/81; 4Ob375/81; 5Ob6/81; 4Ob383/81; 4Ob418/81; 4Ob302/82; 4Ob308/82; 4Ob317/82; 4Ob342/82 (4Ob343/82); 4Ob387/83; 4Ob357/84; 4Ob308/85; 4Ob370/85; 4Ob112/85; 4Ob391/86 (4Ob392/86); 4Ob6/88; 4Ob160/89; 4Ob37/90; 4Ob30/90 (4Ob1003/90); 4Ob1021/93; 4Ob49/93; 2Ob523/94; 8ObA247/94; 4Ob1039/95; 4Ob1071/95; 4Ob9/96; 4Ob71/97p; 4Ob173/98i; 4Ob45/99t; 4Ob184/00p; 8ObA134/04w; 1Ob150/14m

Entscheidungsdatum

18.09.2014

Norm

UWG §14 A2
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Die Wiederholungsgefahr bleibt bestehen, wenn der Beklagte zwar einer einstweiligen Verfügung Rechnung trägt, aber im Prozeß weiter den Standpunkt vertritt, daß er zu der beanstandeten Handlung berechtigt ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 141/58
    Entscheidungstext OGH 22.05.1958 1 Ob 141/58
    Veröff: JBl 1959,34 = ÖBl 1958,82
  • 4 Ob 321/68
    Entscheidungstext OGH 09.07.1968 4 Ob 321/68
    nur: Die Wiederholungsgefahr bleibt bestehen, wenn der Beklagte im Prozeß weiter den Standpunkt vertritt, daß er zu der beanstandeten Handlung berechtigt ist. (T1) Veröff: ÖBl 1969,12
  • 4 Ob 348/68
    Entscheidungstext OGH 17.12.1968 4 Ob 348/68
    nur T1; Veröff: ÖBl 1969,44
  • 4 Ob 349/68
    Entscheidungstext OGH 14.01.1969 4 Ob 349/68
    nur T1; Veröff: ÖBl 1969,93
  • 4 Ob 313/69
    Entscheidungstext OGH 18.03.1969 4 Ob 313/69
    Veröff: ÖBl 1969,92
  • 4 Ob 353/70
    Entscheidungstext OGH 17.11.1970 4 Ob 353/70
    nur T1; Veröff: ÖBl 1971,46
  • 4 Ob 334/71
    Entscheidungstext OGH 13.07.1971 4 Ob 334/71
    nur T1; Veröff: ÖBl 1972,43
  • 4 Ob 310/72
    Entscheidungstext OGH 16.05.1972 4 Ob 310/72
    nur T1; Veröff: ÖBl 1973,60
  • 4 Ob 339/72
    Entscheidungstext OGH 12.09.1972 4 Ob 339/72
    nur T1; Veröff: ÖBl 1973,80
  • 4 Ob 304/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 304/74
    nur T1; Veröff: ÖBl 1974,110
  • 4 Ob 306/74
    Entscheidungstext OGH 26.03.1974 4 Ob 306/74
    nur T1
  • 4 Ob 320/74
    Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 320/74
    nur T1; Veröff: ÖBl 1974,119
  • 4 Ob 306/75
    Entscheidungstext OGH 26.02.1975 4 Ob 306/75
    nur T1
  • 5 Ob 41/75
    Entscheidungstext OGH 15.04.1975 5 Ob 41/75
    Veröff: SZ 48/45 = JBl 1975,484
  • 4 Ob 330/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 330/75
    Beisatz: EDV-Formulare (T2)
  • 4 Ob 324/76
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 324/76
    nur T1; Beisatz: Konkursverkauf I (T3) Veröff: ÖBl 1976,97
  • 4 Ob 341/76
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 341/76
    nur T1; Beisatz: Unternehmerberatung (T4)
  • 4 Ob 366/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 366/76
    nur T1; Veröff: ÖBl 1978,16
  • 4 Ob 307/77
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 307/77
    Vgl auch; Veröff: ÖBl 1977,108
  • 4 Ob 319/77
    Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 319/77
    nur T1; Veröff: ÖBl 1977,128
  • 4 Ob 340/77
    Entscheidungstext OGH 03.05.1977 4 Ob 340/77
    nur T1
  • 4 Ob 373/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 373/77
    nur T1
  • 4 Ob 503/78
    Entscheidungstext OGH 21.02.1978 4 Ob 503/78
    nur T1
  • 4 Ob 383/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 383/78
  • 4 Ob 402/78
    Entscheidungstext OGH 05.12.1978 4 Ob 402/78
    nur T1; Veröff: ÖBl 1979,126
  • 4 Ob 400/78
    Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 400/78
    nur T1
  • 4 Ob 404/78
    Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 404/78
    nur T1
  • 4 Ob 318/79
    Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 318/79
    nur T1
  • 4 Ob 383/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 383/79
    nur T1
  • 4 Ob 309/80
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 309/80
    nur T1; Beisatz: References to the Beatles (T5) Veröff: ÖBl 1981,48
  • 4 Ob 321/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 321/80
    nur T1
  • 4 Ob 377/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 377/80
    nur T1
  • 4 Ob 404/80
    Entscheidungstext OGH 20.01.1981 4 Ob 404/80
    nur T1
  • 4 Ob 311/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 311/81
    nur T1
  • 4 Ob 315/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 4 Ob 315/81
    nur T1
  • 7 Ob 598/81
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 598/81
    nur T1
  • 4 Ob 375/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 375/81
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 6/81
    Entscheidungstext OGH 22.09.1981 5 Ob 6/81
    Vgl auch; Veröff: SZ 54/129
  • 4 Ob 383/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 4 Ob 383/81
  • 4 Ob 418/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 418/81
    nur T1
  • 4 Ob 302/82
    Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 302/82
    nur T1
  • 4 Ob 308/82
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 308/82
    nur T1; Veröff: Flash Gordon II (T6) Veröff: ÖBl 1983,106
  • 4 Ob 317/82
    Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 317/82
    nur T1
  • 4 Ob 342/82
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 4 Ob 342/82
    nur T1; Beisatz: Beim Sparen geht man nicht zum Schmiedl sondern zum Schmied. (T7) Veröff: ÖBl 1984,5
  • 4 Ob 387/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 387/83
    nur T1; Beisatz: Das Verhalten darf auch nicht unklar oder zwiespältig sein. (T8) Beisatz: Flüssiggasflaschenabfüllung (T9)
  • 4 Ob 357/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 357/84
    nur T1; Veröff: JBl 1985,430 = ÖBl 1984,161
  • 4 Ob 308/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 308/85
    nur T1; Veröff: MR 1985 H4, Archiv 15 = ÖBl 1985,140
  • 4 Ob 370/85
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 4 Ob 370/85
    nur T1; Veröff: MR 1986,29
  • 4 Ob 112/85
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 112/85
    nur T1
  • 4 Ob 391/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 391/86
    nur T1
  • 4 Ob 6/88
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 6/88
    Auch; nur T1; Beisatz: Auch in diesem Fall kann aber die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn der Verletzter besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. (T10)
  • 4 Ob 160/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 160/89
    nur T1; Beis wie T10
  • 4 Ob 37/90
    Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 37/90
  • 4 Ob 30/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 30/90
    nur T1; Beisatz: Hier: UrhG (T11) Veröff: SZ 63/75
  • 4 Ob 1021/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 4 Ob 1021/93
    nur T1
  • 4 Ob 49/93
    Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 49/93
    Beisatz: Und seine gesetzwidrige Handlung verteidigt. (T12) Beisatz: Sandler (T13) Veröff: MR 1993,226
  • 2 Ob 523/94
    Entscheidungstext OGH 14.04.1994 2 Ob 523/94
    Beis wie T12
  • 8 ObA 247/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 ObA 247/94
    Vgl auch
  • 4 Ob 1039/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 1039/95
    nur T1; Beis wie T12
  • 4 Ob 1071/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1071/95
  • 4 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 9/96
    Auch; nur T1; Beis wie T12
  • 4 Ob 71/97p
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 71/97p
    Auch; nur T1; Beis wie T12
  • 4 Ob 173/98i
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 173/98i
    Vgl auch
  • 4 Ob 45/99t
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 45/99t
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 184/00p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 184/00p
    Auch
  • 8 ObA 134/04w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObA 134/04w
  • 1 Ob 150/14m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
    Auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch der Servitutenklage. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0079564

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Dokumentnummer

JJR_19580522_OGH0002_0010OB00141_5800000_003

Rechtssatz für 2Ob523/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016590

Geschäftszahl

2Ob523/94; 6Ob551/94; 4Ob522/95; 4Ob215/97i; 2Ob9/97f; 7Ob170/98w; 5Ob227/98p; 7Ob326/98m; 6Ob324/00s; 6Ob16/01y; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 9Ob241/02k; 4Ob130/03a; 1Ob46/03a; 7Ob117/05i; 7Ob216/05y; 3Ob238/05d; 9Ob12/06i; 9Ob15/05d; 2Ob142/06f; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob6/07v; 5Ob247/07w; 8Ob110/08x; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 5Ob288/08a; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob123/09h; 6Ob128/09f; 1Ob131/09k; 1Ob81/09g; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 7Ob266/09g; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 6Ob85/11k; 5Ob145/11a; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 2Ob22/12t; 7Ob201/12b; 2Ob182/12x; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob44/13s; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob113/14i; 7Ob106/14k; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 2Ob20/15b; 3Ob73/16f; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 4Ob265/16y; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 4Ob110/17f; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob85/17s; 8Ob1/18g; 9Ob73/17a; 6Ob210/17a; 1Ob57/18s; 4Ob179/18d; 9Ob76/18v; 7Ob242/18s; 8Ob59/20i; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 6Ob106/22i; 10Ob53/22z; 6Ob44/22x; 2Ob11/23s; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 8Ob37/23h; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 17Ob16/23m; 7Ob92/23i; 3Ob131/23w; 4Ob222/22h; 8Ob9/24t; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Rechtssatz

Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen und danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 523/94
    Entscheidungstext OGH 14.04.1994 2 Ob 523/94
  • 6 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 551/94
    Veröff: SZ 67/154
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    Veröff: SZ 68/79
  • 4 Ob 215/97i
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 215/97i
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/174
  • 2 Ob 9/97f
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 9/97f
    Auch; Veröff: SZ 71/150
  • 7 Ob 170/98w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 170/98w
    Auch; Beisatz: Für eine geltungserhaltende Reduktion bei Teilzulässigkeit ist kein Raum. (T1)
    Veröff: SZ 72/12
  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    Auch; Veröff: SZ 72/42
  • 7 Ob 326/98m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 326/98m
    Auch; Beisatz: Eine unauffällig im vorgedruckten Text vorhandene Zustimmungserklärung des Kunden entspricht nicht dem Gesetz. (T2)
  • 6 Ob 324/00s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 324/00s
    Auch; nur: Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im "kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T3)
    Beis wie T1; Beisatz: Im Verbandsprozess ist eine vorbeugende Inhaltskontrolle vorzunehmen. (T4)
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
    nur T3
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1
    Veröff: SZ 2002/154
  • 9 Ob 241/02k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
    Beis wie T1
  • 4 Ob 130/03a
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 130/03a
    nur T3; Veröff: SZ 2003/115
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Beisatz: Es ist von der für den Verbraucher ungünstigsten möglichen Auslegung auszugehen. (T5)
  • 7 Ob 117/05i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 117/05i
    nur T3; Veröff: SZ 2005/97
  • 7 Ob 216/05y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
  • 3 Ob 238/05d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 238/05d
  • 9 Ob 12/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 Ob 12/06i
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Beisatz: Maßstab für die Beurteilung einer Klausel im Verbandsprozess ist die für den Kunden ungünstigste mögliche Auslegung, mag auch eine kundenfreundlichere Auslegung denkbar sein. (T6)
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel beziehungsweise Preisgleitklausel. (T7)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T8)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T9)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T10)
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T11)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Beis wie T11; Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    Beis wie T11
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Der Wortlaut der Klausel schließt jegliche Ersatzansprüche, also auch für vorsätzliche und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden aus. Der Haftungsausschluss kann nicht auf Fälle reduziert werden, in denen der Schaden lediglich auf ungünstige Wertentwicklungen des gewählten Investmentfonds zurückzuführen ist. (T12)
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Das vorgesehene Rücktrittsrecht widerspricht dem § 38 Abs 3 VersVG, der die Möglichkeit dieser Rechtsfolge nur für den Fall vorsieht, dass die Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. (T13)
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Auch; Beisatz: Im Verbandsprozess hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T14)
    Beisatz: Anders als bei Vertragsauslegung im Einzelfall ist keine geltungserhaltende Reduktion möglich. (T15)
  • 8 Ob 110/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 110/08x
    Beisatz: Hier: Eine Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach eine vom Leasingnehmer über Verlangen des Leasinggebers schon vor Vertragsbeginn zu erlegende Kaution unverzinst bleiben soll, ist gröblich benachteiligend. (T16)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    nur T3; Beisatz: Es ist also bei der Beurteilung der bekämpften Klauseln (hier: in einem Heimvertrag) von der Auslegungsvariante auszugehen, die für den Kunden (hier: Heimbewohner) die nachteiligste ist. (T17)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T15
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    nur T3
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Vgl; Beisatz: Im Verbandsprozess gelten im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Einzelfall spezifische Prüfungskriterien. (T18)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Hier: AGB-Klausel in Finanzierungsleasingverträgen betreffend Änderungen des Leasingentgelts. (T19)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Beis wie T1; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers, eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung finde nicht statt, ist als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren. (T20)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T21)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 123/09h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 123/09h
    nur T3; Beis wie T1
    Veröff: SZ 2009/116
  • 6 Ob 128/09f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 128/09f
    Vgl; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T15
    Veröff: SZ 2009/151
  • 1 Ob 81/09g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 81/09g
    Beis wie T19
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Beis wie T6; Beis wie T15; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T22)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Auch
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/39
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    nur T3; Beis wie T14
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T19; Vgl Beis wie T18
    Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    nur T3
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Beis wie T14; Beisatz: Das der Klausel vom Verwender der AGB beigelegte Verständnis ist im Verbandsprozess nicht maßgeblich. (T23)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T15
  • 6 Ob 85/11k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 85/11k
  • 5 Ob 145/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 145/11a
    Vgl; Beis wie T18
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T24)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T5; Beis wie T23
    Veröff: SZ 2012/20
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    nur T3
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Beis wie T1
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    nur T3; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T3; Veröff: SZ 2012/115
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Auch; Veröff: SZ 2013/8
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T25)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 2 Ob 182/12x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 182/12x
    Beisatz: Hier: Pauschales Bearbeitungsentgelt bei Nichtinanspruchnahme von im Flugschein eingetragenen Teilflügen. (T26)
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: ABG-Klausel eines Kreditinstituts, die es ermöglicht Entgelte und Leistungsumfang ohne jede inhaltliche Schranke im Weg einer Zustimmungsfiktion zu ändern. (T27)
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    nur T3
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    Veröff: SZ 2013/85
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T15; Beisatz: Hier: AGB‑Klausel eines Kreditkartenunternehmens. (T28)
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T29)
    Veröff: SZ 2014/23
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T30)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beisatz: Hier: AGB eines Inkassounternehmens. (T31)
    Beis wie T1; Beis wie T15
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    nur T3; Beis wie T5
  • 7 Ob 113/14i
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 113/14i
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T15; Veröff: SZ 2014/76
  • 7 Ob 106/14k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 106/14k
    Vgl auch; Beisatz: Im Individualprozess ist die Auslegung nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen. Vielmehr hat hier die Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen. (T32)
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
    Beis wie T1
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T23
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T28
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T33)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Beis wie T23
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Klausel unterscheidet hinsichtlich Zeitpunkt der Wirksamkeit nicht erkennbar danach, ob es sich um ausschließlich begünstigende Änderungen handelt. (T34)
    Beisatz: Hier: Betragsmäßig festgelegte „Gutschrift“ für „zu vertretende“ Verzögerungen kann als unzulässige Haftungsbegrenzung verstanden werden. (T35); Veröff: SZ 2016/22
  • 3 Ob 73/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 73/16f
    Auch
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; nur T3; Beis wie T1
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; Beis wie T1; nur T3
  • 4 Ob 265/16y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 265/16y
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T14
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beis wie T1
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T1; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T14
    Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    nur T3; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 85/17s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 85/17s
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 1/18g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 1/18g
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
  • 6 Ob 210/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 210/17a
    Auch
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    nur T3
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Auch; Veröff: SZ 2019/7
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“. (T36)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
  • 6 Ob 106/22i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 106/22i
    Vgl
  • 10 Ob 53/22z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 53/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T37)
  • 6 Ob 44/22x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2022 6 Ob 44/22x
    Beis wie T15; Beis wie T37
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst, die bei kundenfeindlichster Auslegung im Wege einer Änderungskündigung samt Anbot zur Änderung des Vertragsinhalts das Vertragsverhältnis zu gestalten beabsichtigt. (T38)
  • 3 Ob 32/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 32/23m
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz wie T23: Hier: Verständnis des AGB-Verwenders wäre über den als zulässig beurteilten Umfang der Klausel hinausgegangen. (T39)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    vgl aber; Beisatz: Hier: Prüfung, ob der in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Pauschalbetrag für Betriebskosten auch die Kosten des Betriebs einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage im Sinne einer weiteren Klausel umfasst. Intransparenz verneint, weil kein Grund zu Annahme bestehe, dass sich der Vermieter eine doppelte Verrechnung der Wärme- und Kaltwasserkosten vorbehalten wollte, weshalb die Klauseln selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nur dahin verstanden werden können, dass die vom Vermieter verrechneten Pauschalbeträge nicht jene Wärme- und Kaltwasserkosten enthalten dürfen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über einen Dritten abgerechnet werden. (T40)
  • 10 Ob 60/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 60/22d
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 10 Ob 64/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 64/22t
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 17 Ob 16/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 16/23m
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    Beisatz wie T23: Hier: Zur Behauptung, die Klausel werde seit Jahrzehnten "wohlverstanden". (T41)
  • 3 Ob 131/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.09.2023 3 Ob 131/23w
    Beisatz wie T32
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Hier: Der Vorbehalt eines Unternehmers "unsere Tarife zu ändern" ist im kundenfeindlichsten Sinne nicht auf künftige Verträge beschränkt, sondern eine unzulässig Preisgleitklausel (T42)
  • 8 Ob 9/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 9/24t
    vgl; Beisatz wie T32
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    vgl; Beisatz: Formulierung einer Klausel, wonach der Mietgegenstand der Ausstattungskategorie A entspricht, auch bei kundenfeindlichster Auslegung nicht als konstitutives Anerkenntnis bestimmter Eigenschaften der Wohnung bzw Verzicht auf nach dem MRG zustehende Überprüfungsrechte beurteilt. (T43)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf. Homeofficetätigkeiten stehen mit dieser Beschränkung selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nicht im Widerspruch. (T44)

Schlagworte

Home-Office

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016590

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19940414_OGH0002_0020OB00523_9400000_001

Entscheidungstext 2Ob523/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob523/94

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Verein für Konsumenteninformation, ***** vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) M***** Gesellschaft mbH, ***** vertret durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29.Dezember 1993, GZ 5 R 145, 146/93-12, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19. Mai 1993, GZ 38 Cg 100/93d-7, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei betreibt den Handel mit Einrichtungsgegenständen und Möbeln, sie verwendet im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen ("Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Verkaufsbedingungen"). Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragte die klagende Partei, gestützt auf die Paragraphen 28 und 29 KSchG, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der der beklagten Partei für die Dauer des Rechtsstreites verboten werden möge, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Klauseln

a) "Offene Mängel der Ware sind unverzüglich bei Warenübernahme auf den Warenbegleitpapieren festzuhalten, später sichtbar werdende sind dem Verkäufer sofort schriftlich bekanntzugeben".

b) "Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Käufer nur berechtigt, den für die Mangelbehebung notwendigen Aufwand zurückzubehalten" zu verwenden.

Die klagende Partei brachte dazu vor, die zu a) genannte Klausel sei gesetz- bzw sittenwidrig, weil sie eine im Gesetz nicht vorgesehene Rügepflicht aufstelle. Dies verstoße im Verhältnis zu Konsumten gegen Paragraph 9, KSchG, welcher die einzig möglichen Abweichungen vom zwingenden Gewährleistungsrecht normiere. Die unter b) wiedergegebene Klausel verstoße gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 KSchG. Nach Ziffer 6, dieser Bestimmung sei der Verbraucher für den Fall, daß der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringe, berechtigt, seine Leistung zurückzubehalten. Ein Ausschluß oder eine Einschränkung dieses Rechtes sei unzulässig. Ziffer 7, der genannten Bestimmung schließe den Ausschluß oder die Einschränkung gesetzlicher Zurückbehaltungsrechte generell aus. Auch diese Klausel sei daher gesetz- und sittenwidrig.

Die beklagte Partei wendete ein, die unter Punkt a) genannte Klausel verstoße nicht gegen Paragraph 9, KSchG. Sie schränke das Gewährleistungsrecht eines Verbrauchers nicht zu seinem Nachteil ein. Der erste Halbsatz (offene Mängel betreffend) stelle überhaupt nur eine Anordnung an den für die Montage zuständigen Mitarbeiter der Beklagten dar, damit offene und sichtbare Mängel unverzüglich auf den Warenbegleitpapieren festgehalten würden. Beim zweiten Halbsatz (später sichtbar werdende Mängel betreffend) handle es sich um eine bloße Empfehlung an den Kunden, aufgetretene und sichtbar gewordene Mängel möglichst rasch der Beklagten schriftlich bekannt zu geben, damit im Interesse des Verbrauchers die Beklagte rasch die erforderlichen Dispositionen treffen könne. Ein allfälliger "Verstoß" gegen die Rüge-Empfehlung bedeute keinen Ausschluß des Gewährleistungsanspruches des Kunden, eine Nichtbefolgung dieser Empfehlung bleibe sanktionslos. Die unter Punkt a) inkriminierte Vertragsklausel sei daher nicht unzulässig.

Hinsichtlich der unter Punkt b) inkriminierten Vertragsklausel machte die Beklagte geltend, ein Zurückbehaltungsrecht bestehe nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ohnedies nur dann, wenn der Werkbesteller nicht bloß geringfügige Kleinmängel behaupte und kein Verstoß gegen das Schikaneverbot vorliege. Der Hinweis auf bloß unerhebliche Mängel rechtfertige kein Leistungsverweigerungsrecht iSd Paragraph 932, Absatz 2, ABGB. Die vom Kläger gerügte Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei von der Beklagten ausschließlich im Zusammenhang mit unerheblichen sowie mit Kleinstmängeln gehandhabt worden. Da die Judikatur ohnehin von der Geltung des Schikaneverbotes ausgehe, habe die Geschäftsleitung der beklagten Partei mit einer Anordnung an sämtliche im Verkauf tätige Mitarbeiter bestimmt, daß ab sofort und ausnahmslos dieser Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Entgegennahme von Bestellungen und Aufträgen jedweder Art gestrichen werde. Die Anordnung sei am 7.4.1993 an alle Filialen ausgefolgt worden. In zukünftigen Formularen der Beklagten werde dieser Punkt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr enthalten sein; es sei sohin keine Wiederholungsgefahr gegeben.

Im übrigen sei die gemäß Paragraph 391, EO für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erforderliche Voraussetzungen, nämlich die Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens, nicht gegeben.

Mit dem angefochtenen Beschluß verbot das Erstgericht der Beklagten im geschäftlichen Verkehr die Klausel "Offene Mängel der Ware sind unverzüglich bei Warenübernahme auf den Begleitpapieren festzuhalten, später sichtbar werdende sind dem Verkäufer sofort schriftlich bekanntzugeben", zu verwenden. Das Mehrbegehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, daß der Beklagten die Verwendung der Klausel "Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Käufer nur berechtigt, den für den Mangelbehebung notwendigen Aufwand zurückzubehalten" verboten werde, wies das Erstgericht ab.

Das Erstgericht nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Die beklagte Partei verwendet als Unternehmer im geschäftlichen Verkehr Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die von der klagenden Partei inkriminierten Klauseln enthalten, bei Abschlüssen von Verträgen mit Verbrauchern. Die das Zurückbehaltungsrecht betreffende Klausel wurde auf Anordnung der Geschäftsleitung der Beklagten an sämtliche im Verkauf tätigen Mitarbeiter ab 7.4.1993 ausnahmslos bei der Entgegennahme von Bestellungen und Aufträgen jedweder Art gestrichen. In zukünftigen Formularen sowie auf sämtlichen künftigen Geschäftspapieren der beklagten Partei wird die besagte Klausel nicht mehr enthalten sein.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, gemäß Paragraph 9, KSchG seien Vereinbarungen, die darauf abzielten, Gewährleistungsfristen zu verkürzen oder eine Ausschlußfrist für die Anzeige von Mängel zu normieren, unzulässig. Es sei auch unzulässig, dem Verbraucher eine Rügepflicht bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruches aufzuerlegen. Ein Durchschnittskäufer werde den Text der ersten Klausel in einer Art interpretieren, daß ihn eine Rügepflicht treffe; für ihn sei keineswegs eindeutig erkennbar, daß ein "Verstoß" gegen diese Klausel sanktionslos bleibe. Der Sicherungsantrag sei daher hinsichtlich der unter Punkt a) inkriminierten Klausel gerechtfertigt.

Hinsichtlich der zweiten Klausel fehle es aber an der für einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, KSchG notwendigen Wiederholungsgefahr. Eine solche sei auszuschließen, weil die Beklagte die ausnahmslose Streichung der Klausel in den derzeitigen AGB-Formularen angeordnet und zugesichert habe, die Klausel in künftigen Geschäftspapieren nicht mehr aufzunehmen.

Das von beiden Teilen angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß es folgende einstweilige Verfügung erließ:

Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei wider die beklagte Partei auf Unterlassung gesetzwidrigen Verhaltens, das den Gegenstand der Klage bildet, wird der beklagten Partei für die Dauer des Rechtsstreites ab sofort verboten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Verkaufsbedingungen die Klauseln

a) "Offene Mängel der Ware sind unverzüglich bei Warenübernahme auf den Warenbegleitpapieren festzuhalten, später sichtbar werdende sind dem Verkäufer sofort schriftlich bekannt zu geben".

b) "Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Käufer nur berechtigt, den für die Mängelbehebung notwendigen Aufwand zurückzubehalten." zu verwenden.

Das Rekursgericht bewertete den Streitgegenstand mit über S 50.000,-- und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig.

Das Rekursgericht verwies in rechtlicher Hinsicht auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG wonach es unzulässig ist, das Recht des Verbrauchers seine Leistung nach Paragraph 1052, ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, für den Fall auszuschließen oder einzuschränken, daß der Unternehmer seine Leistung nicht vereinbarungsgemäß erbringt. Darüber hinaus sei es nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, KSchG überhaupt unzulässig, ein dem Verbraucher nach dem Gesetz zustehendes Zurückbehaltungsrecht auszuschließen oder einzuschränken. Die unter Punkt b) inkriminierte Klausel stelle eindeutig eine Einschränkung dieser Rechte und damit einen Verstoß gegen die zitierten Gesetzesbestimmungen dar. Wenngleich das Schikaneverbot beachtlich sei, könne dem Wortlaut der inkriminierten Klausel nicht entnommen werden, daß diese nur in den Fällen schikanöser Leistungsverweigerung oder Zurückbehaltung des Verbrauchers gelten solle. Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht sei auch die Wiederholungsgefahr gegeben. Die beklagte Partei habe keineswegs zugestanden, mit der inkriminierten Klausel gegen das KSchG zu verstoßen, sie habe lediglich die Gründe dargelegt, welche die Geschäftsleitung veranlaßt hätten, anzuordnen, daß dieser Satz bei der Entgegennahme von Bestellungen und Aufträgen gestrichen werde. Eine Anerkennung des Rechtsstandpunktes der klagenden Partei sei hinsichtlich dieser Klausel nicht erfolgt. Die Wiederholungsgefahr werde nur durch das eindeutig bekundete Bestreben der beklagten Partei beseitigt, unter vorbehaltsloser Anerkennung des klägerischen Standpunktes keine derartigen Gesetzesverstöße mehr zu begehen. Daß die Klausel auf allen vorhandenen Vertragsformularen gestrichen werde, habe die Beklagte gar nicht behauptet. Es sei sohin keine Gewähr dafür gegeben, daß die Beklagte die inkrimierte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden werde. Die Beklagte habe auch nicht den Abschluß eines vollstreckbaren Teilvergleiches angeboten.

Offenbar übersehen habe das Erstgericht, daß der Antrag der klagenden Partei die Einschränkung enthält, "im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern". Das Erstgericht habe diese Worte nicht in den Spruch der Entscheidung aufgenommen, sodaß ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vorliege. Da aus dem Klagsvorbringen eindeutig hervorgehe, daß sich die klagende Partei durch die Verwendung der gegenständlichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschwert erachtet, wäre es auch notwendig gewesen, zur Verdeutlichung einen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Spruch aufzunehmen. Dem Vorbringen der klagenden Partei sei klar zu entnehmen, daß Gegenstand des Klagebegehrens und auch des Sicherungsantrages zwei Klauseln seien, welche die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Verkaufsbedingungen verwende. Da dies in der Formulierung des Sicherungsantrages nicht deutlich zum Ausdruck gekommen sei, sei dem Spruch der Entscheidung eine - zwar vom Wortlaut des Begehrens abweichende, aber - mit dem Wesen des Antrags deckende Fassung zu geben. Es komme nicht auf die sprachliche Fassung, sondern auf den wirklichen Inhalt und das dem Antrag zugrundeliegende Sachvorbringen an. Zu der unter Punkt a) inkriminierten Klausel führte das Rekursgericht aus, AGB seien, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. Ein durchschnittlicher Kunde der Beklagten erblicke in der inkriminierten Klausel eine ihm auferlegte Untersuchung- und Rügepflicht und nicht eine bloße Empfehlung, wie dies die beklagte Partei darzustellen versuche. Aus der strengen Formulierung ("Offene Mängel sind unverzüglich........ auf den Warenbegleitpapieren festzuhalten, später sichtbar werdende sind dem Verkäufer sofort bekanntzugeben") ziehe ein in juristischer Hinsicht nicht gebildeter Durchschnittskunde zweifellos den Schluß, daß an die Verletzung dieser ihm auferlegten Rügepflichten als Sanktion der Verlust von Gewährleistungsansprüchen geknüpft sei. Im Hinblick auf diese Klausel werde ein durchschnittlicher Konsument von der Geltendmachung möglicherweise berechtigten Gewährleistungsansprüche Abstand nehmen. Die Auslegung dieser Klausel führe zum Ergebnis, daß darin für den Konsumenten eine unzulässige Untersuchungs- und Rügepflicht festgelegt werde. Die Klausel verstoße daher gegen Paragraph 9, KSchG. Wenngleich das KSchG dem Unternehmer, der Allgemeine Geschäftsbedingungen anwende, nicht vorschreibe, dem Verbraucher Rechtsbelehrung über seine Gewährleistungsansprüche zu erteilen, sei es dem Unternehmer doch nach den Regeln der guten Sitten im Geschäftsverkehr verwehrt, solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, die aufgrund unklarer Formulierung bei juristisch nicht gebildeten Laien den Anschein erweckten, es werde ihnen eine nach den Bestimmungen des KSchG unzulässige Untersuchungs- und Rügepflicht auferlegt. Die von der Beklagten gewünschte Auslegung der AGB würde zu dem dem Sinn des Verbraucherschutzes zuwiderlaufenden Ergebnis führen, daß geschickte Klauselformulierungen in AGB zwar für den juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher den Anschein erweckten, es seien ihm zur Wahrung seiner Rechte als Käufer mit Rechtsverlust sanktionierte Pflichten auferlegt, ihre Verwendung im geschäftlichen Verkehr könnte aber nicht durch eine Verbandsklage unterbunden werden, weil die im konkreten Rechtsstreit zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer vorzunehmende "ex-post-Prüfung" ohnedies zur Verneinung des vermeintlichen Rechtsverlustes führen werde.

Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, die über den Anlaßfall hinausgehe und weil der Oberste Gerichtshof zu einem gleichartigen Sachverhalt bisher noch nicht Stellung genommen habe.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Sicherungsantrag abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei bezüglich der "Zurückbehaltungs-Klausel" als unzulässig zurückzuweisen und im übrigen dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben; hilfsweise wird beantragt, dem Revisionsrekurs der beklagten Partei zur Gänze keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, weil zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, er ist aber nicht berechtigt.

Die Rekursgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurden geprüft, sie sind nicht gegeben (Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, ZPO).

Zu der unter Punkt a) des Spruches inkriminierten Klausel ("Offene Mängel-Klausel") macht die beklagte Partei geltend, das Erstgericht habe, dem Antrag der klagenden Partei zufolge, die einstweilige Verfügung erlassen, ohne eine Einschränkung auf die Verwendung dieser Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Damit habe die klagende Partei ihre gesetzliche Aktivlegitimation überschritten, sodaß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen hätte werden müssen. Die vom Rekursgericht vorgenommene Einschränkung könne die Überschreitung des Unterlassungsanspruches sowie das Fehlen der Aktivlegitimation der klagenden Partei in diesem Umfang nicht sanieren.

Die von der Beklagten verwendete "Offene Mängel-Klausel" sanktioniere den Verstoß gegen die dortige Empfehlung (sofortige Rüge) in keiner Weise, sodaß die strikte Anordnung des Paragraph 9, KSchG nicht verletzt werde. Ob der Verbraucher rechtliche Konsequenzen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkenne oder nicht, sei nicht Tatbestandsmerkmal des Paragraph 9, KSchG. Es komme nicht auf den Eindruck des Konsumenten an, den dieser bei Durchlesen der AGB haben müsse, sondern lediglich darauf, ob tatsächlich in der Sache eine Einschränkung des Gewährleistungsrechtes erfolge. Da dies nicht der Fall sei, entspreche die von der beklagten Partei verwendete "Offene Mängel-Klausel" Paragraph 9, KSchG; dies vor allem deshalb, da eine Verletzung der unverbindlichen Empfehlung zu möglichst rascher Rüge von Mängeln sanktionslos bleibe.

Weiters hätten die Vorinstanzen übersehen, daß die Provisorialentscheidung der Hauptentscheidung nicht vorgreifen dürfe. Durch die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung werde aber das Ergebnis im Hauptprozeß vorweggenommen, da die beklagte Partei gezwungen werden solle, bereits ab jetzt neue Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Die beklagte Partei müsse daher ihren gesamten Vorrat an Drucksorten neu beschaffen, obwohl die Entscheidung in der Hauptsache noch nicht gefallen sei.

Schließlich sei auch nicht Bedacht worden, daß Paragraph 24, UWG, wonach eine Gefährdungsbescheinigung nicht erforderlich sei, nur auf Sicherungsansprüche nach dem UWG anzuwenden sei.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Im abstrakten Kontrollverfahren einer Verbandsklage kann die Prüfung der Zulässigkeit von Klauseln nur generalisierend erfolgen, für eine individualvertragskonforme Auslegung ist in diesem Verfahren kein Raum (Wolf-Horn-Lindacher, Kommz dAGB-Gesetz2, Rz 41 zu Paragraph 5,). Da der Verbandsprozeß die Funktion hat, unzulässige AGB-Klauseln präventiv aus dem Rechtsverkehr zu ziehen, ist die Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB im kundenfeindlichsten Sinne auszulegen. Auch wenn eine AGB - Unklarheit im konkreten Fall mit Hilfe des Paragraph 915, ABGB durch das Gericht zugunsten des Kunden ausgelegt werden kann, so bleibt im allgemeinen Rechtsverkehr die dauernde Gefahr für das Publikum, daß der Verwender mit dem Hinweis auf die betreffende Bestimmung die für ihn günstige Deutung durchzusetzen versucht und den Vertragspartner demgemäß beeindruckt. Es ist sohin im Rahmen der Verbandklage die "kundenfeindlichste", also die für den Kunden ungünstigste (objektive) Auslegung zugrunde zu legen und darnach zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten vorliegt (Gerlach in Münchner Kommz BGB3, Rz 21 zu Paragraph 13, AGBG). Bei einer derartigen Auslegung der hier inkriminierten Klauseln ist aber ein gesetzlicher Verstoß zu bejahen. Der unbefangene Kunde kann durchaus der Ansicht sein, daß er bei Unterlassung der sofortigen Rüge von Mängeln seine Gewährleistungsansprüche verliert, sodaß die "Offene Mängel-Klausel" gegen Paragraph 9, KSchG verstößt.

Hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der "Zurückbehaltungs-Klausel" kann auf die Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden, dazu wird im Revisionsrekurs auch nichts Neues vorgebracht (Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, ZPO).

Auch die Wiederholungsgefahr ist nach wie vor gegeben, weil die beklagte Partei auch hinsichtlich der "Zurückbehaltungs-Klausel" nicht vorbehaltslos anerkannt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wiederholungsgefahr aber im allgemeinen anzunehmen, wenn der Beklagte weiter die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein und seine gesetzwidrige Handlung verteidigt (4 Ob 49/93 mwN).

Soweit die Beklagte beanstandet, daß die angefochtene Rekursentscheidung die Entscheidung im Hauptverfahren vorwegnehme und es auch der Behauptung und der Bescheinigung einer Gefahr bedurft hätte, übersieht sie, daß gemäß Paragraph 30, KSchG die Bestimmung des Paragraph 24, UWG sinngemäß anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung können zur Sicherung von Unterlassungsansprüchen einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zur Sicherung eines Unterlassungsanspruches nach Paragraph 28, KSchG ist daher die Behauptung und Bescheinigung einer Gefährdung nicht erforderlich. Eine nach Paragraph 28, KSchG erlassene einstweilige Verfügung kann auch den gesamten in der Klage geltendgemachten Unterlassungsanspruch umfassen. Dadurch wird das Urteil nicht vorweggenommen, weil der Klagsanspruch auf dauernde Unterlassung gerichtet ist, während die einstweilige Verfügung nur ein befristetes Verbot zu Folge hat (ÖBl 1991, 19 mwN).

Insoweit im Revisionsrekurs geltend gemacht wird, der Spruch der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes sei zu weit gefaßt, ist die beklagte Partei auf die engere Fassung des Spruches durch das Rekursgericht zu verweisen.

Dem unberechtigten Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten der klagenden Partei gründet sich auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der beklagten Partei auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 2, EO, Paragraphen 40,, 50, 52 ZPO.

Anmerkung

E35421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0020OB00523.94.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19940414_OGH0002_0020OB00523_9400000_000