Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist berechtigt.
Die von den Klägern geltend gemachte und vom Rekursgericht bejahte Sittenwidrigkeit durch Rechtsbruch beruht auf dem Vorwurf, daß der Beklagte als Mitbewerber bewußt in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingegriffen habe, um so im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (ÖBl 1990, 7; ÖBl 1991, 67; MR 1992, 73; ÖBl 1992, 120 uva).
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Prüfung der Frage, ob eine Verletzung gewerberechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften gegen § 1 UWG verstößt, vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit guten Grund vertreten werden kann (SZ 56/2; ÖBl 1987, 71; ÖBl 1988, 72; ÖBl 1990, 108; ÖBl 1990, 199; MR 1992, 73 uva), verlangt doch das jedem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens innewohnende moralische Unwerturteil zumindest dann eine subjektive Komponente, wenn der Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift abgeleitet wird; nur ihre dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung rechtfertigt die Annahme einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung (SZ 56/2). Zu prüfen ist daher, ob die Rechtsauffassung des Beklagten im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut (vgl ÖBl 1986, 18; ÖBl 1987, 71), zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl SZ 57/169) steht:Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Prüfung der Frage, ob eine Verletzung gewerberechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften gegen Paragraph eins, UWG verstößt, vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit guten Grund vertreten werden kann (SZ 56/2; ÖBl 1987, 71; ÖBl 1988, 72; ÖBl 1990, 108; ÖBl 1990, 199; MR 1992, 73 uva), verlangt doch das jedem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens innewohnende moralische Unwerturteil zumindest dann eine subjektive Komponente, wenn der Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift abgeleitet wird; nur ihre dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung rechtfertigt die Annahme einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung (SZ 56/2). Zu prüfen ist daher, ob die Rechtsauffassung des Beklagten im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut vergleiche ÖBl 1986, 18; ÖBl 1987, 71), zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche SZ 57/169) steht:
Nach § 94 Z 72 GewO 1994, BGBl Nr. 194 womit die GewO 1973 unter teilweiser Änderung bisheriger Paragraphenbezeichnungen und Ziffern wiederverlautbart wurde, ist das Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger ein Handwerk. Voraussetzung für die Gewerbeberechtigung ist demnach ein Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 GewO, also das Vorliegen von Zeugnissen über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (§ 18 Abs 1 Z 1 GewO) oder Zeugnissen über den erfolgreichen Abschluß bestimmter Studienrichtungen oder Schulen (§ 18 Abs 1 Z 2 bis 5 GewO). Gemäß § 20 Abs 1 GewO hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie der Ausführung von Meisterarbeiten ausgenommen den Prüfungsteil der Unternehmerprüfung regeln. Der Stoff der Meisterprüfung hat sich nach Maßgabe der für das einzelne Handwerk erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen in einen fachlich-praktischen und in einen fachlich-theoretischen Teil zu gliedern.Nach Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 womit die GewO 1973 unter teilweiser Änderung bisheriger Paragraphenbezeichnungen und Ziffern wiederverlautbart wurde, ist das Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger ein Handwerk. Voraussetzung für die Gewerbeberechtigung ist demnach ein Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, GewO, also das Vorliegen von Zeugnissen über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GewO) oder Zeugnissen über den erfolgreichen Abschluß bestimmter Studienrichtungen oder Schulen (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 GewO). Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GewO hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie der Ausführung von Meisterarbeiten ausgenommen den Prüfungsteil der Unternehmerprüfung regeln. Der Stoff der Meisterprüfung hat sich nach Maßgabe der für das einzelne Handwerk erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen in einen fachlich-praktischen und in einen fachlich-theoretischen Teil zu gliedern.
Auf Grund dieser Bestimmung hat der zuständige Bundesminister die Verordnung vom 20.Oktober 1989 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger BGBl 1989/567 erlassen. § 2 Abs 1 dieser Verordnung bestimmt, daß der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung die Ausführung einer Meisterarbeit in Verbindung mit der Leistung von Arbeitsproben umfaßt. Als Meisterarbeiten sind zwei der in § 2 Abs 2 Z 1 bis 8 genannten Arbeiten nach Angabe der Prüfungskommission auszuführen. Dort werden - jeweils unter Anführung der einzelnen zu erbringenden Leistungen - folgende Reinigungen aufgezählt:Auf Grund dieser Bestimmung hat der zuständige Bundesminister die Verordnung vom 20.Oktober 1989 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger BGBl 1989/567 erlassen. Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung bestimmt, daß der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung die Ausführung einer Meisterarbeit in Verbindung mit der Leistung von Arbeitsproben umfaßt. Als Meisterarbeiten sind zwei der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 genannten Arbeiten nach Angabe der Prüfungskommission auszuführen. Dort werden - jeweils unter Anführung der einzelnen zu erbringenden Leistungen - folgende Reinigungen aufgezählt:
Bauschlußreinigung, Grundreinigung einer Schule, eines Schulungszentrums oder eines Verwaltungsgebäudes, Krankenhausreinigung, Alten- und Pflegeheimreinigung, Industriereinigung, Reinigung an Fassaden, Reinigung eines Denkmals sowie Grundreinigung eines Fernreiseverkehrsmittels. Im Zuge einer Bauschlußreinigung ist ua die Reinigung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen vorgesehen (§ 2 Abs 2 Z 1 lit e der Verordnung); zur Grundreinigung einer Schule, eines Schulungszentrums oder eines Verwaltungsgebäudes gehört auch die Reinigung und Desinfizierung von Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen (§ 2 Abs 1 Z 2 lit f der Verordnung). Die Bauschlußreinigung besteht daneben ua aber auch aus der Reinigung von zwei unterschiedlichen Fußböden oder Belagsarten mit anschließender Erstpflege oder Beschichtung (§ 2 Abs 2 Z 1 lit c), sowie der Reinigung der Flächen des eingebäuten Mobiliars einschließlich der Möbelpflege (§ 2 Abs 2 Z 1 lit d); die näher beschriebene Grundreinigung umfaßt auch die Reinigung eines elastischen Bodenbelags mit anschließender Erstpflege und Beschichtung sowie Grundreinigung eines textilen Bodenbelags mit Detachierung, Desinfizierung und Antistatisierung (§ 2 Abs 2 Z 2 lit e).Bauschlußreinigung, Grundreinigung einer Schule, eines Schulungszentrums oder eines Verwaltungsgebäudes, Krankenhausreinigung, Alten- und Pflegeheimreinigung, Industriereinigung, Reinigung an Fassaden, Reinigung eines Denkmals sowie Grundreinigung eines Fernreiseverkehrsmittels. Im Zuge einer Bauschlußreinigung ist ua die Reinigung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen vorgesehen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, der Verordnung); zur Grundreinigung einer Schule, eines Schulungszentrums oder eines Verwaltungsgebäudes gehört auch die Reinigung und Desinfizierung von Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, der Verordnung). Die Bauschlußreinigung besteht daneben ua aber auch aus der Reinigung von zwei unterschiedlichen Fußböden oder Belagsarten mit anschließender Erstpflege oder Beschichtung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,), sowie der Reinigung der Flächen des eingebäuten Mobiliars einschließlich der Möbelpflege (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,); die näher beschriebene Grundreinigung umfaßt auch die Reinigung eines elastischen Bodenbelags mit anschließender Erstpflege und Beschichtung sowie Grundreinigung eines textilen Bodenbelags mit Detachierung, Desinfizierung und Antistatisierung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e,).
Nach § 2 Abs 3 der Verordnung sind zwei der im folgenden aufgezählten Arbeiten als Arbeitsproben neben den Meisterarbeiten auszuführen. Dazu gehört ua (Z 5) das Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtungen und Anlagen, aber auch zB das Grundreinigen und Nachbehandeln eines textilen Fußbodenbelags (Z 2), das Schleifen, Versiegeln oder Heißwaschen eines Holzfußbodens udgl.Nach Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung sind zwei der im folgenden aufgezählten Arbeiten als Arbeitsproben neben den Meisterarbeiten auszuführen. Dazu gehört ua (Ziffer 5,) das Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtungen und Anlagen, aber auch zB das Grundreinigen und Nachbehandeln eines textilen Fußbodenbelags (Ziffer 2,), das Schleifen, Versiegeln oder Heißwaschen eines Holzfußbodens udgl.
Das Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wurde mit der Gewerberechtsnovelle 1988 wieder - wie schon vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973, nach welcher es ein gebundes Gewerbe war (§ 103 Abs 1 lit c Z 27) - unter die Handwerke (damals § 94 Z 9 a GewO) eingereiht. In der Regierungsvorlage wurde dies wie folgt begründet:Das Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wurde mit der Gewerberechtsnovelle 1988 wieder - wie schon vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973, nach welcher es ein gebundes Gewerbe war (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 27,) - unter die Handwerke (damals Paragraph 94, Ziffer 9, a GewO) eingereiht. In der Regierungsvorlage wurde dies wie folgt begründet:
"Die Arbeitsgebiete dieses Gewerbes sind sehr vielfältig. Es handelt sich nicht, wie ironischerweise immer wieder behauptet wird, um das Putzen von Fenstern, sondern um teilweise sehr schwierige Arbeiten, die für die gesamte Volkswirtschaft von Bedeutung sind. Es werden Fassaden aller Art, verschiedenartigste Verglasungen, Transparente, Lichtreklamen, Gebäude aller Art, insbesondere auch Bau- und Kulturdenkmäler gereinigt. In diesem Zusammenhang spielt auch die Pflege von Wänden, Decken, Fußböden einschließlich der Belagstoffe, Verkleidungen und Bespannungen eine große Rolle. Wegen der in den letzten Jahren enorm gestiegenen Anzahl verschiedener neuer Werkstoffe einerseits und erhöhter Luftverschmutzung andererseits sind die fachlichen Anforderungen im Vergleich zu früher um ein Vielfaches gestiegen. Auch die Reinigungschemie hat sich in den letzten Jahren sprunghaft entwickelt. Vielfach ist heute eine früher überhaupt unbekannt gewesene Oberflächenbehandlung im Sinne eines echten, langfristigen Oberflächenschutzes erforderlich, um der Aufgabe einer notwendigen Konservierung entsprechen zu können. Eine falsche und unsachgemäße Behandlung von Oberflächen, insbesondere von kunsthistorischen Bauten verursacht nicht wiedergutzumachende Schäden, da diese irreversible chemische Umwandlungen verursachen.
Es wurde daher auch eine diesem Tätigkeitsbereich, der die Einreihung unter die Handwerke rechtfertigt, entsprechende Bezeichnung des Gewerbes, nämlich Denkmal- und Fassadenreiniger, gewählt." (341 BlgNR 17. GP 45).
Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten; als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen (§ 31 GewO). Solche einfachen Tätigkeiten sind ein freies Gewerbe (Kinscher, GewO 19738, Anm 3 zu § 31). Für den Umfang einer Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut des Gewerbescheins (§ 340 GewO) und bei Gewerben, deren Ausübung an den Nachweis einer Bewilligung gebunden ist, des Bewilligungsbescheides im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend; im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfangs der Gewerbeberechtigung heranzuziehen (§ 29 GewO). Demnach können auch die Ausbildungsvorschriften als Beurteilungsgrundlage verwendet werden (ÖBl 1992, 120 mwN).Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten; als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen (Paragraph 31, GewO). Solche einfachen Tätigkeiten sind ein freies Gewerbe (Kinscher, GewO 19738, Anmerkung 3 zu Paragraph 31,). Für den Umfang einer Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut des Gewerbescheins (Paragraph 340, GewO) und bei Gewerben, deren Ausübung an den Nachweis einer Bewilligung gebunden ist, des Bewilligungsbescheides im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend; im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfangs der Gewerbeberechtigung heranzuziehen (Paragraph 29, GewO). Demnach können auch die Ausbildungsvorschriften als Beurteilungsgrundlage verwendet werden (ÖBl 1992, 120 mwN).
Der Beklagte ist auf Grund seiner Gewebeanmeldung ua zu "haushaltsüblichen Reinigungsarbeiten wie Staubsaugen oder Staubwischen" befugt. Daß solche Leistungen einfache Tätigkeiten von Handwerkern nach § 94 Z 72 GewO sind, entspricht der Ansicht der örtlich zuständigen Gewerbebehörde und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol und kann auch in der Tat nicht in Zweifel gezogen werden. Soweit der Beklagte bei den von ihm betreuten Unternehmen Abfallbehälter entleert, Grobschmutz vom Fußboden durch Auflesen entfernt, nicht textile Fußbodenbeläge und Möbeloberflächen, Schalter, Wände und Türen sowie Abfallbehälter und Fensterbänke udgl feucht reinigt, überschreitet er auf keinen Fall die Grenzen der bloßen "Haushaltsreinigung".Der Beklagte ist auf Grund seiner Gewebeanmeldung ua zu "haushaltsüblichen Reinigungsarbeiten wie Staubsaugen oder Staubwischen" befugt. Daß solche Leistungen einfache Tätigkeiten von Handwerkern nach Paragraph 94, Ziffer 72, GewO sind, entspricht der Ansicht der örtlich zuständigen Gewerbebehörde und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol und kann auch in der Tat nicht in Zweifel gezogen werden. Soweit der Beklagte bei den von ihm betreuten Unternehmen Abfallbehälter entleert, Grobschmutz vom Fußboden durch Auflesen entfernt, nicht textile Fußbodenbeläge und Möbeloberflächen, Schalter, Wände und Türen sowie Abfallbehälter und Fensterbänke udgl feucht reinigt, überschreitet er auf keinen Fall die Grenzen der bloßen "Haushaltsreinigung".
Dem Rekursgericht kann aber darin nicht gefolgt werden, daß das Reinigen großer gewerblicher Sanitäranlagen so eindeutig zu den typischen Kerntätigkeiten der Handwerker gemäß § 94 Z 72 GewO gehört, daß die gegenteilige Auffassung nicht mit guten Gründen vertreten werden könne. Daß nach der mehrfach erwähnten Verordnung BGBl 1989/567 im Zuge einer Meisterprüfung sanitäre Einrichtungen zu reinigen und zu desinfizieren sind (und daß die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1.Juni 1990 BGBl 1990/348 mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger erlassen wurde, gleichfalls als [möglichen] Bestandteil der Prüfarbeiten das "Durchführen einer desinfizierenden Reinigung, wie sie in Heil-, Kur-, Pflege- und Krankenanstalten, Altenheimen oder in allgemeinen Sanitäranlagen erfolgen muß: [§ 2 Abs 1 Z 8 der Verordnung] enthält) vermag die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz nicht zu rechtfertigen. Die Reinigung und Desinfizierung sanitärer Einrichtungen bildet in diesen Prüfungsordnungen nur eine Teilleistung innerhalb einer größeren Aufgabe. Manche der aufgezählten Leistungen können durchaus auf haushaltsübliche Weise und doch fachgerecht bewerkstelligt werden, andere wiederum erfordern entsprechende Fachkenntnis.Dem Rekursgericht kann aber darin nicht gefolgt werden, daß das Reinigen großer gewerblicher Sanitäranlagen so eindeutig zu den typischen Kerntätigkeiten der Handwerker gemäß Paragraph 94, Ziffer 72, GewO gehört, daß die gegenteilige Auffassung nicht mit guten Gründen vertreten werden könne. Daß nach der mehrfach erwähnten Verordnung BGBl 1989/567 im Zuge einer Meisterprüfung sanitäre Einrichtungen zu reinigen und zu desinfizieren sind (und daß die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1.Juni 1990 BGBl 1990/348 mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger erlassen wurde, gleichfalls als [möglichen] Bestandteil der Prüfarbeiten das "Durchführen einer desinfizierenden Reinigung, wie sie in Heil-, Kur-, Pflege- und Krankenanstalten, Altenheimen oder in allgemeinen Sanitäranlagen erfolgen muß: [§ 2 Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung] enthält) vermag die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz nicht zu rechtfertigen. Die Reinigung und Desinfizierung sanitärer Einrichtungen bildet in diesen Prüfungsordnungen nur eine Teilleistung innerhalb einer größeren Aufgabe. Manche der aufgezählten Leistungen können durchaus auf haushaltsübliche Weise und doch fachgerecht bewerkstelligt werden, andere wiederum erfordern entsprechende Fachkenntnis.
Die Meinung, daß das Reinigen von WC-Anlagen und deren Desinfektion mit Mitteln wie "Sagrotan" zu den "einfachen Tätigkeiten" des Handwerks der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigern zählt, steht somit weder im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, noch zu der vom Gesetzgeber mit der Einreihung der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in den Kreis der Handwerke verfolgten Absicht, noch auch - soweit überblickbar - zu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bedenkt man, daß das Reinigen von WC-Anlagen in jedem Haushalt notwendig ist und mehr oder minder regelmäßig vorgenommen wird, daß aber auch die - uU durchaus großen - Toilettenanlagen in Kasernen immer von den Soldaten selbst und nicht von geprüften Handwerksmeistern nach § 94 Z 72 GewO gereinigt (und allenfalls desinfiziert) werden, dann muß die Rechtsansicht des Beklagten jedenfalls als vertretbar gewertet werden.Die Meinung, daß das Reinigen von WC-Anlagen und deren Desinfektion mit Mitteln wie "Sagrotan" zu den "einfachen Tätigkeiten" des Handwerks der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigern zählt, steht somit weder im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, noch zu der vom Gesetzgeber mit der Einreihung der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in den Kreis der Handwerke verfolgten Absicht, noch auch - soweit überblickbar - zu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bedenkt man, daß das Reinigen von WC-Anlagen in jedem Haushalt notwendig ist und mehr oder minder regelmäßig vorgenommen wird, daß aber auch die - uU durchaus großen - Toilettenanlagen in Kasernen immer von den Soldaten selbst und nicht von geprüften Handwerksmeistern nach Paragraph 94, Ziffer 72, GewO gereinigt (und allenfalls desinfiziert) werden, dann muß die Rechtsansicht des Beklagten jedenfalls als vertretbar gewertet werden.
Ganz abgesehen davon, daß die von der Abteilung II a des Amtes der Tiroler Landesregierung gemeinsam mit der Innung der chemischen Gewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol vorgenommene Abgrenzung nicht insofern bindend ist, als jedem Gewerbetreibenden, der eine andere Rechtsansicht vertritt, der gute Glaube abgesprochen werden müßte, ist diese Aufstellung auch nicht eindeutig. Dort wird - wie sich aus der Aneinanderreihung der Begriffe innerhalb des Klammerausdruckes nach der Wortfolge "Staubsaugen mittels Haushaltsstaubsauger" ergibt - die "Desinfizierung" offenbar nur auf (TeppichGanz abgesehen davon, daß die von der Abteilung römisch II a des Amtes der Tiroler Landesregierung gemeinsam mit der Innung der chemischen Gewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol vorgenommene Abgrenzung nicht insofern bindend ist, als jedem Gewerbetreibenden, der eine andere Rechtsansicht vertritt, der gute Glaube abgesprochen werden müßte, ist diese Aufstellung auch nicht eindeutig. Dort wird - wie sich aus der Aneinanderreihung der Begriffe innerhalb des Klammerausdruckes nach der Wortfolge "Staubsaugen mittels Haushaltsstaubsauger" ergibt - die "Desinfizierung" offenbar nur auf (Teppich-)Böden bezogen. Soweit aber ganz allgemein die "Sanitärreinigung" - ebenso wie die Grundreinigung, die Krankenhausreinigung, Fassadenreinigung, Denkmalreinigung, Bauschlußreinigung usw - von den einfachen Teiltätigkeiten ausgenommen wird, bleibt dieser Begriff undeutlich, kann doch nicht angenommen werden, daß damit jede Reinigung eines Sanitärraumes den Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigern vorbehalten sein sollte. Da sich die dort verwendeten Begriffe weitgehend mit den in § 2 Abs 2 V BGBl 1989/567 decken, ist zu vermuten, daß unter "Sanitärreinigung" die Alten- und Pflegeheimreinigung - in deren Zuge die Desinfizierung eine besondere Rolle spielt (s § 2 Abs 2 Z 4 lit a bis e der Verordnung) - gemeint war.)Böden bezogen. Soweit aber ganz allgemein die "Sanitärreinigung" - ebenso wie die Grundreinigung, die Krankenhausreinigung, Fassadenreinigung, Denkmalreinigung, Bauschlußreinigung usw - von den einfachen Teiltätigkeiten ausgenommen wird, bleibt dieser Begriff undeutlich, kann doch nicht angenommen werden, daß damit jede Reinigung eines Sanitärraumes den Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigern vorbehalten sein sollte. Da sich die dort verwendeten Begriffe weitgehend mit den in Paragraph 2, Absatz 2, römisch fünf BGBl 1989/567 decken, ist zu vermuten, daß unter "Sanitärreinigung" die Alten- und Pflegeheimreinigung - in deren Zuge die Desinfizierung eine besondere Rolle spielt (s Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis e der Verordnung) - gemeint war.
Es fehlt aber auch jede Grundlage für die Annahme, daß der Beklagte für das Fensterputzen besondere Sicherheitsvorkehrungen benötigte. Nach den Feststellungen kommt er ohne Gerüste udgl aus. Daß er infolgedessen die Fenster nicht ordnungsgemäß putzen könnte, wurde weder behauptet noch festgestellt.
Dem Beklagten kann somit nicht der Vorwurf einer subjektiven Mißachtung gewerberechtlicher Vorschriften zum Vorwurf gemacht werden; vielmehr ist seine Rechtsauffassung durchaus vertretbar, so daß ein Verstoß gegen § 1 UWG nicht vorliegt.Dem Beklagten kann somit nicht der Vorwurf einer subjektiven Mißachtung gewerberechtlicher Vorschriften zum Vorwurf gemacht werden; vielmehr ist seine Rechtsauffassung durchaus vertretbar, so daß ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nicht vorliegt.
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beschluß des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederherzustellen.
Wegen der Wiederherstellung des erstinanzlichen Beschlusses in der Hauptsache war auf die damit wieder aktuell gewordene Bekämpfung der Kostenentscheidung durch die Kläger Bedacht zu nehmen (JBl 1991, 791;
RZ 1994/26 uva). Ihre Kostenrüge ist teilweise berechtigt:
Mit Recht verweisen die Kläger darauf, daß der Beklagte für seine Rekursbeantwortung im ersten Rechtsgang (ON 8) in der Tagsatzung vom 3.11.1993 unter Einschluß eines Streitgenossenzuschlages von 25 % S 10.248,75 zuzüglich 50 % Einheitssatz verzeichnet und davon noch einmal 20 % Streitgenossenzuschlag - insgesamt somit S 22.137,30 - verrechnet hat (ON 12). Für diesen Rechtsmittelschriftsatz stehen ihm aber insgesamt nur - wie dort richtig verzeichnet - S 18.447,76, also von S 3.689,54 weniger, zu.
Da nicht ersichtlich ist, in welcher Weise eine Kommission des Beklagtenvertreters vom 18.10.1993 der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienen konnte - im Kostenverzeichnis wird hiezu nichts ausgeführt -, waren die hiefür verzeichneten Kosten in der Gesamthöhe von S 5.028,48 abzuerkennen.
Nicht gefolgt werden kann den Klägern jedoch darin, daß dem Beklagten deshalb kein Anspruch auf Ersatz der Kosten seines Schriftsatzes vom 20.7.1993 zustünde, weil er die damit vorgelegten Urkunden schon früher hätte überreichen können. Sie übersehen, daß es sich dabei um die dem Beklagten vom Erstgericht aufgetragene Äußerung zum ergänzenden Vorbringen der Kläger (ON 4) handelt.
Da der im Sprengel des Bezirksgerichtes Kufstein wohnhafte Beklagte berechtigt war, sich einen in Kufstein ansässigen Rechtsanwalt zu nehmen (4 Ob 341/74; 4 Ob 303/81; Fasching II 321), steht ihm auch der Anspruch auf Ersatz des doppelten Einheitssatzes für die Teilnahme an den zwei Tagsatzungen zu (§ 23 RATG).Da der im Sprengel des Bezirksgerichtes Kufstein wohnhafte Beklagte berechtigt war, sich einen in Kufstein ansässigen Rechtsanwalt zu nehmen (4 Ob 341/74; 4 Ob 303/81; Fasching römisch II 321), steht ihm auch der Anspruch auf Ersatz des doppelten Einheitssatzes für die Teilnahme an den zwei Tagsatzungen zu (Paragraph 23, RATG).
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO; jener über die Kosten eines angenommenen Kostenrekurses der Kläger auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO, Paragraphen 41,, 50 Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO; jener über die Kosten eines angenommenen Kostenrekurses der Kläger auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.