Rechtssatz für 4Ob27/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061298

Geschäftszahl

4Ob27/94

Entscheidungsdatum

12.04.1994

Rechtssatz

einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerbe, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten; als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

Solche einfachen Tätigkeiten sind ein freies Gewerbe. hier:

Innenraumpfleger, auch wenn er gewerbliche Desinfektionsmittel zur Reinigung von WC - Anlagen verwendet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 27/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 27/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061298

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0040OB00027_9400000_001

Rechtssatz für 4Ob331/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077751

Geschäftszahl

4Ob331/82; 4Ob312/82; 4Ob307/83; 4Ob305/82; 4Ob393/83; 4Ob416/82; 4Ob379/84; 4Ob322/85; 4Ob311/85; 4Ob373/84; 4Ob305/86; 4Ob326/86; 4Ob401/85; 4Ob352/86; 4Ob307/87; 4Ob305/87; 4Ob333/87; 4Ob364/87; 4Ob317/86 (4Ob318/86); 4Ob71/88; 4Ob40/89; 4Ob32/89; 4Ob180/89; 4Ob178/89 (4Ob179/89); 4Ob119/90; 4Ob87/91; 4Ob118/91; 4Ob114/91; 4Ob23/92; 4Ob71/92; 4Ob105/92; 4Ob27/94; 4Ob137/94; 4Ob74/95; 4Ob78/95; 4Ob1006/96; 4Ob2191/96a; 4Ob10/96; 4Ob2170/96p; 4Ob109/97a; 4Ob172/99v; 4Ob302/99m; 4Ob35/00a; 4Ob192/00i; 4Ob211/01k; 4Ob188/01b; 4Ob81/02v; 4Ob225/05z; 4Ob29/07d; 4Ob225/07b; 4Ob37/08g

Entscheidungsdatum

20.05.2008

Norm

UWG §1 C2
UWG §1 D5a
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Das jedem Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens begrifflich innewohnende moralische Unwerturteil verlangt jedenfalls dort eine besondere subjektive Komponente auf der Seite des Beklagten, wo der ihm angelastete Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift abgeleitet wird. Nur eine auch subjektiv vorwerfbare Missachtung einer solchen Vorschrift rechtfertigt es aber, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des Paragraph eins, UWG anzunehmen. - "Metro-Post".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 331/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 331/82
    Veröff: EvBl 1983/49 S 184 = ÖBl 1983,40
  • 4 Ob 312/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 4 Ob 312/82
    nur: Nur eine auch subjektiv vorwerfbare Missachtung einer solchen Vorschrift rechtfertigt es aber, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG anzunehmen. (T1); Beisatz: Metro-Post II (T2)
  • 4 Ob 307/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 307/83
    nur T1
  • 4 Ob 305/82
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 305/82
    nur T1; Beisatz: Schönheitsparty III (T3)
  • 4 Ob 393/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 393/83
    Beisatz: Metro-Post III (T4)
  • 4 Ob 416/82
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 4 Ob 416/82
    Beisatz: Diagnose-GesmbH (T5)
  • 4 Ob 379/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 379/84
    Beisatz: Das sittenwidrige Verhalten im Sinne der Behauptung einer den anständigen Gebräuchen im Handel und Gewerbe zuwiderlaufenden, also gegen das Anstandsgefühl des durchschnittlichen Mitbewerbers oder die sittliche Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise verstoßenden Wettbewerbshandlung zu verstehen. (T6)
  • 4 Ob 322/85
    Entscheidungstext OGH 02.04.1985 4 Ob 322/85
    Auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Punktes 7 der ÖNORM V 5101. (T7)
  • 4 Ob 311/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 311/85
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Standesvorschriften des Sachverständigen - "Sachverständigen-Werbung". (T8) Veröff: MR 1985,14
  • 4 Ob 373/84
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 4 Ob 373/84
    Vgl auch; Beisatz: Private Automärkte (T9) Veröff: JBl 1986,654 = ÖBl 1986,20
  • 4 Ob 305/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 305/86
    Beisatz: Heilmasseur (T10) Veröff: SZ 59/33
  • 4 Ob 326/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 4 Ob 326/86
    Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz muss vor allem dort gelten, wo es um eine unterschiedliche Auslegung der angeblich verletzten Rechtsvorschrift (Rechtsvorschriften) geht. (T11)
  • 4 Ob 401/85
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 4 Ob 401/85
    Beisatz: Reiseclub (T12) Veröff: ÖBl 1986,121
  • 4 Ob 352/86
    Entscheidungstext OGH 01.07.1986 4 Ob 352/86
    Beisatz: Hier: Ausschluss durch Berufung auf KosmetikV, BGBl 1984/337 - "KosmetikV". (T13) Veröff: MR 1986 H5,29 = ern 1987,271 = ÖBl 1986,154
  • 4 Ob 307/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 4 Ob 307/87
    Beisatz: Warum die Grundsätze zur fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit eines Wettbewerbsverstoßes bei der Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Volksgesundheit dienen, nicht gelten sollten, ist nicht einzusehen. (T14)
  • 4 Ob 305/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 4 Ob 305/87
    Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn zwar objektiv ein Verstoß vorliegt, dieser aber nur auf einem Versehen beruht und dem Beklagten auch nicht vorgeworfen werden kann, er habe derartige Verstöße zufolge mangelhafter Organisation in seinem Betrieb in Kauf genommen. (Hier: LMKV) (T15) Veröff: WBl 1987,163 = ÖBl 1987,160
  • 4 Ob 333/87
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 333/87
    Vgl auch; Beisatz: Autobusfahrer-Ruhezeit (T16) Veröff: ÖBl 1988,17
  • 4 Ob 364/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 364/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Subjektiv vorwerfbarer Verstoß gegen § 2 Abs 2 BZG. (T17) Veröff: SZ 60/172 = JBl 1988,50
  • 4 Ob 317/86
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 317/86
    Beisatz: Hier: Verstoß gegen vertragliche Bindung. (T18)
  • 4 Ob 71/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 71/88
  • 4 Ob 40/89
    Entscheidungstext OGH 13.06.1989 4 Ob 40/89
    Vgl auch
  • 4 Ob 32/89
    Entscheidungstext OGH; AUSL EGMR 26.09.1989 4 Ob 32/89
    Vgl auch; Beisatz: Schon im Hinblick auf die zwingende Anordnung des Art 140 Abs 7 B-VG können Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes einen dagegen begangenen Verstoß niemals als "aus guten Gründen vertretbar" erscheinen lassen. (T19)
  • 4 Ob 180/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 180/89
  • 4 Ob 178/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 178/89
    Beisatz: An diesem subjektiven Erfordernis des "Handelns gegen die guten Sitten" bei einem Rechtsbruch nach § 1 UWG ist trotz der von der Lehre daran geübten Kritik (insbesondere Liebscher, Der Unterlassungsanspruch bei Rechtsbruch nach § 1 UWG, WBl 1989,105; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 2. Auflage, 217, 249 ff; auch - marginal - Fritz-Roth, Verkauf unter dem Einstandspreis, RdW 1989,244) festzuhalten. (T20)
  • 4 Ob 119/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 4 Ob 119/90
  • 4 Ob 87/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 87/91
    Beisatz: Hier: Werbegraphiker (T21)
  • 4 Ob 118/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 118/91
    nur T1; Veröff: WBl 1992,167
  • 4 Ob 114/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
    Vgl auch; Beisatz: Großunternehmen (hier: im Bereich des Kreditwesens) kann zugemutet werden, sich mit Hilfe einschlägiger Fachleute auch über schwierige Rechtsmaterien umfassende Kenntnisse zu verschaffen. (T22) Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21
  • 4 Ob 23/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 23/92
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei § 51 Abs 1 GewO trotz Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens verneint. (T23)
  • 4 Ob 71/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 4 Ob 71/92
    Veröff: MR 1992,259 = ÖBl 1992,268 = GRURInt 1992,501
  • 4 Ob 105/92
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 105/92
    Beis wie T19
  • 4 Ob 27/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 27/94
    Auch
  • 4 Ob 137/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 137/94
  • 4 Ob 74/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 74/95
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T15
  • 4 Ob 78/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 78/95
    nur T1
  • 4 Ob 1006/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1006/96
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T15; Beisatz: Wettbewerbswidrig handelt ein Gesetzesverletzer nur, wenn er bewusst handelt. Das bedeutet nicht, dass sich der gesetzwidrig Handelnde der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst sein müsste; für einen bewussten (vorsätzlichen) Verstoß genügt, dass er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben. Versehentliche oder bloß unachtsame Verstöße sind aber keine bewussten. (T24)
  • 4 Ob 2191/96a
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2191/96a
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auslegung des in § 36 Abs 2 der Wiener Landesbetriebsordnung LGBl 1993/71 gebrauchten Begriffs "Fahrpreisanzeiger". (T25)
  • 4 Ob 10/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 10/96
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 2 BVergG. (T26) Veröff: SZ 69/59
  • 4 Ob 2170/96p
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2170/96p
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 109/97a
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 109/97a
    Vgl auch:
  • 4 Ob 172/99v
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 172/99v
    Vgl auch
  • 4 Ob 302/99m
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 302/99m
    Vgl; Beis wie T11
  • 4 Ob 35/00a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 35/00a
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 4 Ob 192/00i
    Entscheidungstext OGH 17.08.2000 4 Ob 192/00i
    Auch; nur T1; Beis wie T11
  • 4 Ob 211/01k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 211/01k
    Vgl auch; Beisatz: Diese Grundsätze haben auch im Zusammenhang mit der Erweckung eines unrichtigen Eindrucks über rechtliche Eigenschaften einer Ware (hier: die Übereinstimmungen der Produkte mit den gesetzlichen Emissionsgrenzwerten) zu gelten. (T27)
  • 4 Ob 188/01b
    Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 188/01b
    Auch
  • 4 Ob 81/02v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 81/02v
    Auch
  • 4 Ob 225/05z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 225/05z
    Auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: § 14 TAWG in Verbindung mit § 77 TAWK gemeinschaftsrechtlich unbedenklich - daher kann sich die Zweitbeklagte nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen (vergleiche 4 Ob 260/04w = ÖBl 2005,212 - Baustellenwerbung). (T28)
  • 4 Ob 29/07d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 29/07d
    Auch; Beis wie T19; Veröff: SZ 2007/61
  • 4 Ob 225/07b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
    Vgl aber; Beisatz: Die - in der Lehre besonders heftig kritisierte - Formulierung, das Sittenwidrigkeitsurteil enthalte schon „begrifflich" ein „moralisches Unwerturteil", hat der Senat in diesem Zusammenhang zuletzt vor mehr als zehn Jahren gebraucht. (T29); Beisatz: Der neue Gesetzeswortlaut von § 1 UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007 zwingt nicht zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur vertretbaren Rechtsauffassung beim Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch. (T30); Veröff: SZ 2008/32
  • 4 Ob 37/08g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 37/08g
    Auch; Beis wie T30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077751

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19830111_OGH0002_0040OB00331_8200000_002

Rechtssatz für 4Ob331/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077771

Geschäftszahl

4Ob331/82; 4Ob312/82; 4Ob305/82; 4Ob337/83; 4Ob357/83; 4Ob393/83; 4Ob416/82; 4Ob302/84; 4Ob379/84; 4Ob335/85; 4Ob355/85; 4Ob305/86; 4Ob301/86; 4Ob326/86; 4Ob401/85; 4Ob352/86; 4Ob1311/86; 4Ob1313/86; 4Ob340/86; 4Ob307/87; 4Ob1316/86; 4Ob389/86; 4Ob378/86; 4Ob334/87; 4Ob368/87; 4Ob382/87; 4Ob330/86; 4Ob5/88; 4Ob402/87; 4Ob29/88; 4Ob62/88; 4Ob71/88; 4Ob59/89; 4Ob154/89 (4Ob155/89); 4Ob178/89 (4Ob179/89); 4Ob94/90; 4Ob119/90; 4Ob32/91; 4Ob39/91; 4Ob38/91; 4Ob103/91; 4Ob104/91; 4Ob82/91; 4Ob118/91; 4Ob40/92; 4Ob71/92; 4Ob2/93; 4Ob105/92; 4Ob137/93; 4Ob87/93; 4Ob1002/94; 4Ob27/94; 4Ob1045/94; 4Ob137/94; 4Ob75/95; 4Ob78/95; 4Ob2191/96a; 4Ob2170/96p; 4Ob68/97x; 4Ob114/97m; 4Ob109/97a; 4Ob20/97p; 4Ob343/97p; 4Ob54/98i; 4Ob135/98a; 4Ob129/99w; 4Ob324/99x; 4Ob135/00g; 4Ob150/00p; 4Ob192/00i; 4Ob213/00b; 4Ob230/00b; 4Ob275/00w; 4Ob43/01d; 4Ob259/01v; 4Ob29/02x; 4Ob44/02b; 4Ob81/02v; 4Ob256/02d; 4Ob82/03t; 4Ob99/03t; 4Ob107/03v; 4Ob8/03k; 4Ob205/03f; 4Ob35/04g; 4Ob262/04i; 4Ob193/05v; 4Ob115/06z; 4Ob168/06v; 4Ob152/06s; 4Ob123/06a; 4Ob170/06p; 4Ob173/06d; 4Ob171/06k; 4Ob29/07d; 4Ob153/07i; 4Ob225/07b; 4Ob34/08s; 4Ob48/08z; 4Ob76/08t; 4Ob105/08g; 4Ob161/08t; 4Ob156/08g; 4Ob40/09z; 4Ob15/09y; 4Ob33/09w; 4Ob55/09f; 4Ob101/09w; 4Ob152/09w; 4Ob99/09a; 4Ob137/09i; 4Ob55/10g; 4Ob104/10p; 4Ob164/10m; 17Ob14/10y; 4Ob57/11b; 4Ob125/11b; 4Ob67/11y; 4Ob1/12v; 4Ob215/11p; 4Ob87/12s; 4Ob209/12g; 4Ob57/13f; 4Ob166/13k; 4Ob58/14d; 4Ob145/14y; 4Ob61/14w; 1Ob37/14v; 5Ob141/14t; 4Ob205/14x; 4Ob243/14k; 4Ob244/14g; 4Ob229/14a; 4Ob34/15a; 4Ob161/16d; 4Ob53/16x; 4Ob30/17s; 4Ob95/17z; 4Ob66/17k; 4Ob176/17m; 4Ob14/18i; 4Ob211/18k; 4Ob206/19a; 4Ob76/20k; 4Ob183/20w; 4Ob135/20m; 4Ob95/21f; 4Ob123/22z; 4Ob237/22i; 16Ok2/23i

Entscheidungsdatum

30.11.2023

Norm

UWG §1 C2
UWG §1 Abs1 Z1 D5a
UWG §1 Abs1 Z1 E
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann; trifft dies zu, dann kann diese Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden. - "Metro-Post".

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 331/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 331/82
    Veröff: SZ 56/2 = EvBl 1983/49 S 184 = ÖBl 1983,40
  • 4 Ob 312/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 4 Ob 312/82
    nur: Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen § 1 UWG. (T1)
    Beisatz: Metro-Post II (T2)
  • 4 Ob 305/82
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 305/82
    nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann; trifft dies zu, dann kann diese Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden. (T3)
    Beisatz: Hier: § 57 Abs 1 GewO - "Schönheitsparty III". (T4)
  • 4 Ob 337/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 337/83
    Auch; Beisatz: Keine vertretbare Rechtsauffassung bei Inventurverkauf außerhalb des von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft festgesetzten Zeitraumes. (T5)
    Veröff: ÖBl 1983,136
  • 4 Ob 357/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 357/83
    nur T3; Beisatz: Reisen in der Bank. (T6)
    Veröff: ÖBl 1983,165
  • 4 Ob 393/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 393/83
    Beisatz: Auch ein Zuwiderhandeln gegen eine in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochene Rechtsmeinung ist entschuldbar, wenn die gegenteilige Auffassung vertretbar ist und eine höchstgerichtliche Judikatur nicht vorliegt. - "Metro-Post III" (T7)
  • 4 Ob 416/82
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 4 Ob 416/82
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten den guten Sitten im geschäftlichen Verkehr zuwiderläuft, steht allein dem Gericht zu. - "Diagnose-GesmbH". (T8)
  • 4 Ob 302/84
    Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 302/84
    nur T1; Beisatz: Hier: Vertragliche Bindung (MRV-Ski). (T9)
  • 4 Ob 379/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 379/84
    nur T3; Beisatz: Hier: Stukkateurgewerbe (T10)
  • 4 Ob 335/85
    Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 335/85
    Auch; nur T1; Beisatz: Untersagtes Gewerbe. (T11)
  • 4 Ob 355/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 355/85
    Vgl auch
    Veröff: ÖBl 1986,18 = RZ 1986/1 S 7
  • 4 Ob 305/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 305/86
    nur T3; Beisatz: Heilmasseur (T12)
  • 4 Ob 301/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 301/86
    nur T3; Beisatz: Verneint für AMG bei "Rheumatee", "Gichttee" und "Blutdrucktee" in Verbindung mit eindeutigen Zweckbestimmungsangaben wie "zur Erhöhung des Blutdrucks" oder "zur Senkung des Blutdrucks". - "Gesundheitstee" (T13)
    Veröff: SZ 59/32 = EvBl 1986/100 S 368 = ÖBl 1986,45 = ern 1986,894
  • 4 Ob 326/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 4 Ob 326/86
    Auch; Beisatz: Vertretbare Auffassung, dass die Übernahme eines Gesamtauftrages zur Errichtung einer Stahlhalle jedenfalls dann durch § 33 Abs 1 Z 3 GewO gedeckt sei, wenn die nach § 157 Abs 1 GewO den konzessionierten Baumeistern vorbehaltenen Planungsarbeiten und Berechnungsarbeiten nach der Auftragserteilung an einen befugten Baumeister weitergegeben werden. (T14)
  • 4 Ob 401/85
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 4 Ob 401/85
    Beisatz: Hier: Ideeller "Reisebüroverein" - §§ 1 Abs 2, 208 GewO; § 1 VerG - "Reiseclub". (T15)
    Veröff: ÖBl 1986,121
  • 4 Ob 352/86
    Entscheidungstext OGH 01.07.1986 4 Ob 352/86
    nur T3; Beisatz: Hier: Ausschluss durch Berufung auf KosmetikV, BGBl 1984/337 - "KosmetikV". (T16)
    Veröff: MR 1986 H5,29 = ÖBl 1986,155 = ern 1987,271
  • 4 Ob 1311/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 4 Ob 1311/86
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 1313/86
    Entscheidungstext OGH 29.09.1986 4 Ob 1313/86
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsmittels, weil Ansicht durch Bescheid (LMG) gedeckt. (T17)
  • 4 Ob 340/86
    Entscheidungstext OGH 15.12.1986 4 Ob 340/86
    Beisatz: Gesundheitstees II (T18)
    Beis wie T13
    Veröff: ÖBl 1987,71
  • 4 Ob 307/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 4 Ob 307/87
    nur T3; Beisatz: Warum die Grundsätze zur fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit eines Wettbewerbsverstoßes bei der Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Volksgesundheit dienen, nicht gelten sollten, ist nicht einzusehen. (T19)
  • 4 Ob 1316/86
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 1316/86
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Gesundheitstee III (T20)
  • 4 Ob 389/86
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 389/86
    nur T3; Beis wie T13; Beisatz: Daher keine Berufung auf die gegenteiligen Rechtsauskünfte des Teelieferanten und das Ausbleiben von Beanstandungen durch die Verwaltungsbehörden. (T21)
  • 4 Ob 378/86
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 4 Ob 378/86
    Beisatz: Hier: Erlass des BMGU betreffend die "Einstufung von teeähnlichen Produkten" - "Kräutertee V". (T22)
    Veröff: JBl 1987,730
  • 4 Ob 334/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 334/87
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Begriff "Glücksspiel" im Sinne des § 1 Abs 1 GlSpG. (T23)
    Veröff: MR 1987,107 (Korn)
  • 4 Ob 368/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 368/87
    nur T3; Beisatz: Flug-Bus-Schnupperreise (T24)
    Veröff: ÖBl 1988,72
  • 4 Ob 382/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 382/87
    Vgl auch
  • 4 Ob 330/86
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 330/86
    Vgl
  • 4 Ob 5/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 5/88
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer gezielten Umgehung gesetzlicher Vorschriften kann sich die Erstbeklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Handlungsweise sei durch das Gesetz so weit gedeckt gewesen, dass sie diese mit guten Gründen für erlaubt halten konnte. Der Zweck der Vorschrift über das Fertigbedienen ist für jeden Gewerbetreibenden evident. (T25)
    Veröff: ÖBl 1989,12
  • 4 Ob 402/87
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 4 Ob 402/87
    Vgl auch; Beisatz: Ist die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung bereits vom VfGH geprüft und von ihm ausdrücklich verneint worden, kann sich der am Verfahren vor dem VfGH Beteiligte nicht mehr auf seine abweichende Rechtsauffassung berufen. (T26) Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14
  • 4 Ob 29/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 29/88
  • 4 Ob 62/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 62/88
  • 4 Ob 71/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 71/88
    nur T3; Beisatz: Hier: Verneint bei § 340 Abs 6 GewO 1973. (T27)
    Veröff: ÖBl 1990,7
  • 4 Ob 59/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 59/89
    Vgl auch
  • 4 Ob 154/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 154/89
    Veröff: ecolex 1990,235 = ÖBl 1990,108
  • 4 Ob 178/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 178/89
    nur T3
    Beisatz: An diesem subjektiven Erfordernis des "Handelns gegen die guten Sitten" bei einem Rechtsbruch nach § 1 UWG ist trotz der von der Lehre daran geübten Kritik (insbesondere Liebscher, Der Unterlassungsanspruch bei Rechtsbruch nach § 1 UWG, WBl 1989,105; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 2. Auflage, 217, 249 ff; auch - marginal - Fritz-Roth, Verkauf unter dem Einstandspreis, RdW 1989,244) festzuhalten. (T28)
  • 4 Ob 94/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 94/90
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Apothekenvorbehalt (T29)
  • 4 Ob 119/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 4 Ob 119/90
    Beisatz: Hier: Abgrenzung "Chirurgie" und "Orthopädie und orthopädische Chirurgie". (T30)
  • 4 Ob 32/91
    Entscheidungstext OGH 07.05.1991 4 Ob 32/91
    Beisatz: Hier: Ambulatoriumstätigkeit einer Krankenanstalt. (T31)
    Veröff: MR 1991,243
  • 4 Ob 39/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 39/91
    nur T3; Veröff: ÖBl 1991,124 = ecolex 1991,629
  • 4 Ob 38/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 38/91
    Beisatz: Hier: § 96a GewO (T32)
    Veröff: RdW 1992,308
  • 4 Ob 103/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 103/91
    Auch
  • 4 Ob 104/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 104/91
    Auch
  • 4 Ob 82/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 82/91
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneint angesichts des Wortlauts des § 172 Abs 3 KO. (T33)
    Veröff: JBl 1992,397
  • 4 Ob 118/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 118/91
    nur T3
    Veröff: WBl 1992,167
  • 4 Ob 40/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 40/92
    Vgl auch
    Veröff: ÖBl 1992,114
  • 4 Ob 71/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 4 Ob 71/92
    nur T3
    Veröff: MR 1992,259 = GRURInt 1993,501
  • 4 Ob 2/93
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 2/93
    nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. (T34)
  • 4 Ob 105/92
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 105/92
    nur T34
  • 4 Ob 137/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 137/93
  • 4 Ob 87/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 87/93
    nur T34; Beisatz: Hier: Bestätigung der zuständigen Stelle die Voraussetzungen für den Weiterbetrieb einer Schischule zu erfüllen. (T35)
  • 4 Ob 1002/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 1002/94
    nur T34
  • 4 Ob 27/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 27/94
    nur T34; Beisatz: Hier: Gebäudereiniger (§ 94 Z 72 GewO) - Innenraumpfleger. (T36)
  • 4 Ob 1045/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 1045/94
    Vgl auch; Beisatz: Ob für die - nach § 324 Abs 2 GewO zur Bewilligung (des Gelegenheitsmarktes) zuständige - Gemeinde durch das dafür berufene Organ gehandelt und seinen Willen in der richtigen Form zum Ausdruck gebracht hat, ist für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten ebenso unerheblich wie die Frage, ob die behördliche Entscheidung inhaltlich richtig ist. (T37)
  • 4 Ob 137/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 137/94
    nur T34; Beisatz: Auch dann, wenn das Verhalten des Beklagten nach der Einholung einer Auskunft der Rechtsansicht und ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde entsprach, selbst wenn die gegenteilige Rechtsansicht richtig war (MR 1987,107 - Rubbel-Puzzle). (T38)
  • 4 Ob 75/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 75/95
    nur T3; Beisatz: Hier: § 101 lit a LFG - gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen. (T39)
    Veröff: SZ 68/168
  • 4 Ob 78/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 78/95
    nur T34; Beisatz: Ist der Gesetzeswortlaut klar, kann eine davon abweichende Auffassung nicht mit gutem Grund vertreten werden. (T40)
    Beisatz: Hier: Subjektiv vorwerfbarer Verstoß gegen die §§ 42, 44 LFG bewirkt Sittenwidrigkeit (im Sinn des § 1 UWG) des Betriebes einer Gleitschirmschule ohne die erforderliche Bewilligung. (T41)
  • 4 Ob 2191/96a
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2191/96a
    Auch; Beisatz: "Fahrpreisanzeiger" - Fahrzeitanzeiger. (T42)
  • 4 Ob 2170/96p
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2170/96p
    nur T34; Beis wie T40; Beisatz: Hier: Art 3 lit a und lit d der RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer. (T43)
  • 4 Ob 68/97x
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 68/97x
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 114/97m
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 114/97m
    Beisatz: Hier: Betonmischanlage als Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO. (T44)
  • 4 Ob 109/97a
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 109/97a
  • 4 Ob 20/97p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 20/97p
    Vgl
  • 4 Ob 343/97p
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 343/97p
    Auch; Beisatz: Hier: Kursleiter einer Volkshochschule. (T45)
  • 4 Ob 54/98i
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 54/98i
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 135/98a
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 135/98a
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 129/99w
    Entscheidungstext OGH 22.06.1999 4 Ob 129/99w
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 324/99x
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 324/99x
    Auch; nur: Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen § 1 UWG. Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. (T46)
  • 4 Ob 135/00g
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 135/00g
    Vgl auch; nur T46; Beisatz: Hier: Bankwesengesetz. (T47)
  • 4 Ob 150/00p
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 150/00p
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 192/00i
    Entscheidungstext OGH 17.08.2000 4 Ob 192/00i
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 213/00b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 213/00b
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 230/00b
    Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 230/00b
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 275/00w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 4 Ob 275/00w
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 43/01d
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 43/01d
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 259/01v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 4 Ob 259/01v
    Vgl auch
  • 4 Ob 29/02x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 29/02x
    Vgl auch; Beisatz: Ob ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, hängt daher davon ab, ob die Rechtsauffassung im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht. (T48)
  • 4 Ob 44/02b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 44/02b
    Auch; Beisatz: Die Auslegung des Beklagten über den Umfang der ihm gemäß § 172 Abs 3 GewO zustehenden Vertretungsbefugnis vor Behörden, dahingehend, dass er auch vor Gerichten vertreten kann, steht in keinem offenkundigen Widerspruch zum Gesetz, zum Wortlaut seiner Gewerbeberechtigung, dem Berufsbild des zuständigen Fachverbands oder einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung, zumal der Begriff "Behörde" in der Staatsrechtslehre im Rahmen eines funktionalen Behördenbegriffs als gemeinsamer Oberbegriff für Gerichte und Verwaltungsbehörden verwendet wird. (T49)
    Veröff: SZ 2002/35
  • 4 Ob 81/02v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 81/02v
    Auch; Beisatz: § 45 Abs 3 ÄrzteG, § 49 Abs 2 und Abs 3 ÄrzteG, Betrieb zweier Ordinationsstandorte. (T50)
  • 4 Ob 256/02d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 256/02d
    Auch; Beisatz: Fehlt Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens, so ist zur Frage der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung im Sinn des § 1 UWG auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsmeinung und die ständige Verwaltungspraxis abzustellen. (T51)
  • 4 Ob 82/03t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 82/03t
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Sbg BergführerG - Kletterschule". (T52)
  • 4 Ob 99/03t
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 99/03t
    Beisatz: Hier: Ausstrahlung von regionalen Veranstaltungshinweisen im Hörfunkprogramm Hitradio Ö3. (T53)
    Veröff: SZ 2003/56
  • 4 Ob 107/03v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 107/03v
    Auch; Beisatz: Ist bei unterschiedlicher Auslegung der - nach der Behauptung des Klägers - verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor. (T54)
  • 4 Ob 8/03k
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 8/03k
    Beisatz: Hier: § 13 Abs 9 ORF-G, keine "cross promotion". (T55)
  • 4 Ob 205/03f
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 205/03f
    Beis wie T48; Beis wie T51; Beisatz: Hier: Überschreitung der Gewerbeberechtigungen "Werbeberater, -gestalter, -mittler" nicht subjektiv vorwerfbar. (T56)
  • 4 Ob 35/04g
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 35/04g
    nur T3; Beis wie T48; Beisatz: Die Tätigkeit des Betriebs eines elektronisch unterstützten Informationssystems, mit dessen Hilfe Vermieter Namen von Mietinteressenten in Erfahrung bringen können, ist nicht deckungsgleich jener eines Adressbüros oder eines Immobilienmaklers. (T57)
    Beisatz: Die Auffassung, für diese Tätigkeit weder eine Gewerbeberechtigung als Adressbüro noch eine Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler zu benötigen, ist jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. (T58)
  • 4 Ob 262/04i
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 262/04i
    Beis wie T25; Beisatz: Hier: Ob die Auffassung der Drittbeklagten, der Vertrag über die Einfriedung der Baustelle ringstraßenseitig sei keine ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession im Sinn des § 4 Abs 2 BVergG und sein Abschluss daher kein dem BVergG unterliegender Beschaffungsvorgang, mit guten Gründen vertretbar sei. (T59)
  • 4 Ob 193/05v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 193/05v
    Auch; Beisatz: Der Beklagte hat aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt, wenn er sich von einem befugten Fachunternehmen bei jenen gewerblichen Tätigkeiten unterstützen ließ, für deren Durchführung ihm die Befugnis fehlt, weil die in der Gewerbeberechtigung festgelegten Maße überschritten werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vom Fachunternehmen entsandte Dienstnehmer in seiner Person die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die auszuführenden Tätigkeiten erfüllt hat, weil die Berechtigung des entsendenden Dienstgebers das Handeln aller seiner Dienstnehmer gleichermaßen mitumfasst. (T60)
  • 4 Ob 115/06z
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 115/06z
    nur T1; Beisatz: Vertretbarkeit der Rechtsansicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das beanstandete Verhalten - hier: das Anbringen von Werbetafeln an Lichtmasten und Spannmasten - durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist. Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen. (T61)
  • 4 Ob 168/06v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 168/06v
    Auch; Beisatz: Vertretbare Rechtsauffassung, dass das Erstellen von Trainingsempfehlungen für grundsätzlich gesunde Menschen nicht in den Vorbehaltsbereich von § 2 Abs 2 ÄrzteG fällt, und zwar auch dann nicht, wenn diese Tätigkeit auf der Auswertung von Blutwerten oder anderen Indikatoren für die körperliche Leistungsfähigkeit beruht. (T62)
    Beisatz: Hier: Messung von Blutwerten mit vollautomatischen Geräten, die auf eine Nutzung durch Laien angelegt sind - „Laktattests". (T63)
  • 4 Ob 152/06s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 152/06s
    Auch; Beisatz: Vertretbarkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das beanstandete Verhalten - hier: das Anbringen von Werbetafeln an Licht- und Spannmasten - durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist. Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen. (T64)
  • 4 Ob 123/06a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 123/06a
    Auch; Beisatz: Die Auffassung des Beklagten, auch außerhalb des für seine Fahrschule nach dem KFG genehmigten Standorts einen "Infopoint" einrichten zu dürfen, ist aus diesen Gründen zumindest vertretbar. (T65)
  • 4 Ob 170/06p
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 170/06p
    nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. (T66)
    Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit des BäckAG 1996 bei Betrieb mit Gewerbeberechtigungen für das Bäcker-, das Konditor- und das Transportgewerbe. - „Backwarenauslieferung I" (T67)
  • 4 Ob 173/06d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 173/06d
    nur T66; Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit des BäckAG 1996 bei Betrieb mit Bäcker- und Gastgewerbeberechtigung - „Backwarenauslieferung II". (T68)
  • 4 Ob 171/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 171/06k
    Beisatz: Die Kenntnis von § 9 LMG (§ 5 Abs 3 LMSVG) muss einem Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln unterstellt werden. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmungen kann sich die Beklagte auch nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen. (T69)
    Veröff: SZ 2006/188
  • 4 Ob 29/07d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 29/07d
    Auch; Veröff: SZ 2007/61
  • 4 Ob 153/07i
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 153/07i
    Beisatz: Die Beklagten konnten vertretbarer Weise annehmen, die Ausstrahlung einer Romanverfilmung - mag sie auch auf einem echten Kriminalfall basieren - verstoße nicht gegen § 23 MedienG, wenn das Strafverfahren überdies wegen Flucht des Angeklagten abgebrochen ist. (T70)
  • 4 Ob 225/07b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
    Beis wie T51; Beisatz: Der neue Gesetzeswortlaut von § 1 UWG idF der UWG-Novelle 2007 zwingt nicht zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur vertretbaren Rechtsauffassung beim Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch. (T71)
    Veröff: SZ 2008/32
  • 4 Ob 34/08s
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 34/08s
    Auch; Beis wie T51; Beis wie T71
  • 4 Ob 48/08z
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 48/08z
    Auch; Beis wie T51; Beis wie T71
  • 4 Ob 76/08t
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 76/08t
    Ähnlich; Beisatz: Dass die Verwaltungsbehörde eine Rechtsfrage nachträglich anders beurteilt, führt nicht automatisch dazu, dass eine andere Rechtsansicht von vornherein unvertretbar sein musste. (T72)
  • 4 Ob 105/08g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 105/08g
    Auch; Beis wie T55
  • 4 Ob 161/08t
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 161/08t
    Auch; Beisatz: Gibt es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Normen, die dem Verhalten des Beklagten nicht entgegensteht, so besteht kein Anlass zur Klärung der weiteren Frage, ob diese Auslegung bei einer vertieften Prüfung auch tatsächlich zutrifft. (T73)
    Beisatz: Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht ist aufgrund des Wortlauts und des offenkundigen Zwecks der angeblich verletzten Normen des Verwaltungsrechts und der dazu ergangenen Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu beurteilen. (T74)
  • 4 Ob 156/08g
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 156/08g
    Vgl; Beisatz: Im Wettbewerbsprozess ist grundsätzlich nur die Frage zu prüfen, ob es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Norm gibt, die dem Verhalten des Beklagten nicht entgegensteht. Ist das der Fall, besteht kein Anlass zur Klärung der weiteren Frage, ob diese Auslegung bei einer vertieften Prüfung auch tatsächlich zutrifft. Eine (auch nur im untechnischen Sinn) „bindende" Entscheidung über die „richtige" Auslegung einer Norm ist daher bei Annahme einer vertretbaren Rechtsansicht nicht zu erwarten. (T75)
  • 4 Ob 40/09z
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 40/09z
    Vgl auch; Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden. (T76)
  • 4 Ob 15/09y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 15/09y
    Vgl auch; Beis wie T74; Beis ähnlich wie T51; Beisatz: Dass die Verwaltungsbehörde erster Instanz eine erstmals an sie herangetragene Rechtsfrage anders beurteilt als der Beklagte, führt nicht automatisch dazu, dass eine andere Rechtsansicht von vornherein unvertretbar sein musste. (T77)
    Beisatz: Hier: Ansicht, dass die eisenbahnrechtliche Baubewilligung durch die kurzzeitige Dislozierung eines Blockhauses nicht untergegangen sei, ist vertretbar. (T78)
  • 4 Ob 33/09w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 33/09w
    Vgl auch; Beis wie T74; Beisatz: Hier: Arzneimittelwerbung. (T79)
  • 4 Ob 55/09f
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 55/09f
    Vgl; Beis wie T5
  • 4 Ob 101/09w
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 101/09w
    Vgl; Beis wie T76; Beisatz: Bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs wird eine unvertretbare Rechtsansicht im Regelfall nur dann vorliegen, wenn und soweit dieser Begriff bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung oder eine beständige Verwaltungspraxis konkretisiert wurde. (T80)
  • 4 Ob 152/09w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 152/09w
    Vgl; Beis wie T76
  • 4 Ob 99/09a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 99/09a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens; Rufnummernportierung. (T81)
    Veröff: SZ 2010/14
  • 4 Ob 137/09i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 137/09i
    Vgl; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Tabakwerbung. (T82)
  • 4 Ob 55/10g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 55/10g
    Vgl auch; Beis wie T73
  • 4 Ob 104/10p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 104/10p
    Auch; Beis wie T71; Beis wie T76
  • 4 Ob 164/10m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 164/10m
    Vgl; Beis wie T76
  • 17 Ob 14/10y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 14/10y
    Vgl auch; Beis wie T48; Beis wie T76; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Es ist grundsätzlich Aufgabe des Klägers, jene Regelungen aufzuzeigen, deren – auf eine unvertretbare Rechtsansicht beruhende – Verletzung einen Wettbewerbsverstoß begründet. (T83)
  • 4 Ob 57/11b
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 57/11b
    Vgl auch; Beis wie T48; Beis wie T76
    Veröff: SZ 2011/61
  • 4 Ob 125/11b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 125/11b
    Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Vertretbarkeit verneint. (T84)
  • 4 Ob 67/11y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 67/11y
    Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Der Vertretbarkeitsmaßstab ist grundsätzlich auch bei der Beurteilung privatwirtschaftlichen Verhaltens der öffentlichen Hand anzulegen (sofern kein Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach § 108 Abs 3 AEUV vorliegt). (T85)
  • 4 Ob 1/12v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 1/12v
    Vgl auch; Beis wie T71; Beis wie T76; Beisatz: Hier: § 1 Satz 1 BuchpreisbindungsG. (T86)
  • 4 Ob 215/11p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 215/11p
    Vgl auch; Beis wie T71; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Art 5 der Werberichtlinie der Zahnärztekammer nach § 35 Abs 5 ZahnärzteG. (T87)
  • 4 Ob 87/12s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 87/12s
    Vgl; Beisatz: Hier: Zahnärztevorbehalt nach § 4 ZÄG. (T88)
  • 4 Ob 209/12g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 209/12g
    Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Konzessionspflicht nach dem Kraftfahrliniengesetz ‑ KflG. (T89)
  • 4 Ob 57/13f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 57/13f
    Vgl auch; Gegenteilig Beis wie T86; Bem: Änderung der Rechtsprechung zum BPrBG. (T90)
    Beisatz: Bei Verstößen gegen das BPrBG kommt eine Einordnung in die Fallgruppe „Wettbewerbsvorspruch durch Rechtsbruch“ nicht in Betracht. Es kommt daher nicht auf die Vertretbarkeit der Rechtsansicht an. Zu prüfen ist, ob ein Verstoß vorliegt. (T91)
  • 4 Ob 166/13k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 166/13k
    Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T88
  • 4 Ob 58/14d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 58/14d
    Auch; Beis wie T37; Beis wie T61; Beis wie T64; Beis wie T76
  • 4 Ob 145/14y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 145/14y
    Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Dem belangten Mitbewerber ist daher der Einwand verwehrt, er habe mit guten Gründen die Unions- oder Verfassungswidrigkeit der von ihm übertretenen Norm annehmen können. (T92)
  • 4 Ob 61/14w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 61/14w
    Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 119 GewO. (T93)
  • 1 Ob 37/14v
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 37/14v
    Vgl auch; Beisatz: Der Zweck des Schutzes von kollektiven Verbraucherinteressen des § 28a KschG ließe sich nur schwer erreichen, könnte ein systematisches, längere Zeit andauerndes und/oder in einer Vielzahl von Geschäftsfällen gesetztes gesetzwidriges Verhalten eines Unternehmers deshalb nicht effektiv bekämpft werden, weil ihm eine vertretbare Rechtsansicht zugebilligt wird. (T94)
    Veröff: SZ 2014/84
  • 5 Ob 141/14t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 141/14t
    Vgl auch
  • 4 Ob 205/14x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 205/14x
    Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92
  • 4 Ob 243/14k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 243/14k
    Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92
  • 4 Ob 244/14g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 244/14g
    Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92
  • 4 Ob 229/14a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 229/14a
    Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92
  • 4 Ob 34/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 34/15a
    nur T46; Beisatz: Hier: Vertretbarkeit der Rechtsansicht verneint angesichts des Wortlautes des § 3 Z 4 LMSVG. (T95)
  • 4 Ob 161/16d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 161/16d
    Auch
  • 4 Ob 53/16x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 53/16x
    Auch; Beis ähnlich wie T85
  • 4 Ob 30/17s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 30/17s
    Vgl; Beis wie T92
  • 4 Ob 95/17z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 95/17z
    Auch; Beis wie T76; Beis wie T92
  • 4 Ob 66/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
    Auch; Beis wie T76
  • 4 Ob 176/17m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 176/17m
    Auch; Beis wie T92
  • 4 Ob 14/18i
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 14/18i
    Auch; Beis wie T76; Beisatz: Darauf, ob der Verstoß auch "subjektiv vorwerfbar" ist, kommt es seit der UWG Novelle 2007 nicht mehr an. (T96)
  • 4 Ob 211/18k
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 211/18k
    Beis wie T88; Beis wie T92
  • 4 Ob 206/19a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 206/19a
    Beisatz: Hier: Ausübung eines reglementierten Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung; keine vertretbare Rechtsauffassung wegen der klaren Anordnung der Gewerbeordnung. (T97)
  • 4 Ob 76/20k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 76/20k
    Beis wie T4
  • 4 Ob 183/20w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 183/20w
    Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Auffassung, dass pauschalierte Aufwandersätze für Reisekosten und Zeitaufwand von EUR 25 pro Plasmaspende mit dem in § 8 Abs 4 BSG 1999 normierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit vereinbar sind und damit geworben werden darf. (T98)
  • 4 Ob 135/20m
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 135/20m
  • 4 Ob 95/21f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 95/21f
  • 4 Ob 123/22z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 123/22z
    Vgl; Beis wie T75; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Einhebung von Zuschlägen nach § 5 Wiener Taxitarif. (T99)
  • 4 Ob 237/22i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 4 Ob 237/22i
    vgl; Beisatz wie T76
  • 16 Ok 2/23i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2023 16 Ok 2/23i
    vgl; Beisatz: Keine vertretbare Rechtsauffassung bei Vorliegen einer - zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens ergangenen - höchstgerichtlichen Entscheidung zu bestätigenden Lauterkeitsverstößen der Antragstellerin. (T101)

Schlagworte

Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077771

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19830111_OGH0002_0040OB00331_8200000_003

Entscheidungstext 4Ob27/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob27/94

Entscheidungsdatum

12.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** GmbH, ***** 2. B***** GmbH, *****r Platz 1, 3. Günther S*****, 4. S***** GmbH & Co KG, ***** 5. U***** GmbH & Co KG, ***** alle vertreten durch Dr.Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Peter E*****, vertreten durch Waldbauer, Paumgarten, Naschberger Partnerschaft, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11.Jänner 1994, GZ 2 R 316/93-17, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.November 1993, GZ 6 Cg 120/93w-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederhergestellt wird.

In teilweiser Stattgebung des Kostenrekurses der klagenden Parteien werden diese schuldig erkannt, dem Beklagten nur die mit S 93.880,72 bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz (darin S 15.646,79 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagenden Parteien sind ferner zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beklagten die mit S 36.895,52 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 6.149,26 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu zahlen. Die Kosten eines anzunehmenden Kostenrekurses haben sie vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Kläger üben das handwerksmäßige Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger nach Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 (= Paragraph 94, Ziffer 73, GewO 1973) aus.

Der Beklagte hat am 23.Oktober 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein das freie Gewerbe "Dienstleistungen an nicht öffentlichen Orten in Form von Botengängen und -fahrten (jedoch keine Personenbeförderung), ferner Hausmeistertätigkeiten, insbesondere Aufräumen, Rasenmähen und Schneeräumen, haushaltsübliche Reinigungsarbeiten wie Staubsaugen oder Staubwischen, Autowaschen und -innenraumpflege vor Ort " angemeldet.

Bis Ende April 1993 führte die Erstklägerin Reinigungsarbeiten bei der H***** GmbH in S***** und bei der ***** W***** AG in K***** durch, und zwar die tägliche "Unterhaltsreinigung", die Grundreinigung, die Fensterreinigung und die Reinigung der Sanitäreinrichtungen. Bei der ***** W***** AG waren auch Fenster im Stiegenhausturm zu reinigen, wobei an der Außenseite eine Höhe von rund 8 m zu bewältigen war und besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden mußten. Bei der H***** GmbH waren Sanitäreinrichtungen von insgesamt etwa 195 m2 zu reinigen.

Seit 1.Mai 1993 führt der Beklagte Reinigungsarbeiten bei diesen Unternehmen durch. An jedem Arbeitstag werden Abfallbehälter, Papierkörbe und Aschenbecher entleert, der Inhalt in Behältnissen an entsprechenden Sammelstellen entsorgt, die Abfallbehälter mit Müllbeuteln bestückt, Grobschmutz (Papierknäuel, Schnipsel usw) vom Fußboden durch Auflesen entfernt, die Sanitäreinrichtungen bis 1,50 m Höhe und der Fußboden feucht gereinigt, die nicht textilen Fußbodenbeläge feucht gewischt und die Oberflächen von Tischen, Stühlen usw bis 1,50 m feucht gereinigt. Zweimal wöchentlich werden die nicht textilen Bodenbeläge unter Verwendung eines geeigneten Wischpflegemittels und zweistufig naßgewischt, die Sanitäreinrichtungen mit "Sagrotan" desinfiziert. "Sagrotan" ist ein haushaltsübliches Reinigungsmittel in Form einer Fertiglösung; es wirkt gegen Bakterienpilze und spezielle Viren. Vom Hersteller wird der natürliche Wirkstoff Weinsäure "für die verantwortungsbewußte und umweltgerechte Hygiene im Haushalt" angepriesen. Am Etikett steht der Vermerk: "Arzneimittel, sorgfältig aufbewahren, vor Kindern sichern". Das Mittel ist auch in Österreich im Einzelhandel in haushaltsüblichen Verpackungen erhältlich.

Einmal wöchentlich hat der Beklagte die Griffspuren an Schaltern, Wänden und Türen durch Feuchtreinigung zu entfernen, die Abfallbehälter innen und außen naß zu reinigen und nachzutrocknen, die Fensterbänke feucht zu reinigen und die Sanitärräume bis 2,15 m Höhe (auch Trennwände und Wandverfliesungen) komplett zu reinigen. Einmal monatlich werden waagrechte und senkrechte Flächen und Gestelle von Schränken und Regalen bis etwa 2,15 m Höhe sowie die Heizkörper, Rohre und Sockelleisten feucht gereinigt. Vierteljährlich hat die Innen- und Außenreinigung der gebäudeinternen Flachverglasung zu geschehen.

Seit Juli 1993 reinigt der Beklagte auch die Büros der Firma R***** in K***** in der oben beschriebenen Weise. Einmal wurde dort auch eine gründliche Reinigung der Teppichböden vorgenommen, wobei allerdings nicht shampooniert, sondern lediglich Flecken mit Wundbenzin entfernt wurden. Auch die Sanitäreinrichtungen und die Fenster des Bürogebäudes werden vom Beklagten gereinigt, ohne daß die Verwendung von Sicherungsmitteln oder höheren Leitern erforderlich wäre. Dasselbe gilt auch für die Fenster bei der H***** GmbH und der ***** W***** AG. Lediglich in einem Büro der Erstgenannten befinden sich Fenster in einer größeren Höhe. Für deren Reinigung wurde dem Beklagten eine Hebebühne angeboten; er hat sie jedoch bisher nie verwendet, sondern die Reinigung mit an Stangen befestigten Reinigungsbürsten durchgeführt.

Bei der Firma ***** W***** in K***** sind in zwei Stockwerken je 5 WCs vorhanden. Die Firma H***** verfügt über Sanitäreinrichtungen (WCs, Wasch- und Duschräume) für 460 Personen. Der Beklagte reinigt die Sanitäreinheiten in "haushaltsüblicher Form", insbesondere erfolgt keine Desinfektion, wie sie etwa in Krankhäusern zur Erzielung einer absoluten Keimfreiheit vorgenommen wird. Der Beklagte muß bei den Reinigungsarbeiten keine chemischen Mittel, gewerblichen Maschinen oder Leitern verwenden.

Daß der Beklagte bei H*****, R***** und ***** W***** dieselben Reinigungsarbeiten durchführte wie die Erstklägerin bis zum April 1993, kann nicht festgestellt werden.

Die Gewerbeabteilung römisch II a des Amtes der Tiroler Landesregierung hat gemeinsam mit der Innung der chemischen Gewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol die einfachen Tätigkeiten des Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerhandwerks im Sinn des Paragraph 31, GewO abgegrenzt. Danach gelten als einfache Tätigkeiten das Aufräumen, Zusammenkehren, Teppichklopfen, Staubwischen, Staubsaugen mittels Haushaltsstaubsauber (nicht aber Detachieren, Shampoonieren, Extrahieren, Imprägnieren, Desinfizieren, Antistatisierung), Naßwischen von Hand mit Wasser oder neutralen Haushaltsreinigern und Fensterputzen, soweit keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen erforderlich sind. Keine einfachen Tätigkeiten und somit kein freies Gewerbe sind nach dieser Ansicht jedenfalls Grund-, Krankenhaus-, Sanitär-, Fassaden-, Denkmal- und Bauschlußreinigung, Einsatz gewerblicher Maschinen sowie Arbeiten auf Gerüsten und Stockleitern.

Mit der Behauptung, daß der Beklagte gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) dadurch verstoße, daß er, ohne im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein, fortlaufend Leistungen erbringe, die zum Kernbereich der den Handwerkern nach Paragraph 94, Ziffer 73, GewO 1973 (nunmehr: Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 1994) vorbehaltenen Tätigkeiten zählten, begehren die Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Dienstleistungen anzubieten oder durchzuführen, welche dem Handwerk des Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigers gemäß Paragraph 94, Ziffer 73, GewO vorbehalten sind, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen. Hilfsweise begehren sie, dem Beklagten zu untersagen, sog Grundreinigungsarbeiten, Reinigungsarbeiten von Sanitäranlagen, soweit sie nicht haushaltsüblich sind, sowie Fensterreinigungsarbeiten, für die besondere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich sind, durchzuführen, ohne eine Gewerbeberechtigung für das Handwerk gemäß Paragraph 94, Ziffer 73, GewO zu besitzen.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Er führe ausschließlich haushaltsübliche Reinigungsarbeiten durch, die nicht dem Handwerk nach Paragraph 94, Ziffer 73, GewO vorbehalten seien. Für das Desinfizieren von Sanitäranlagen werde ausschließlich ein haushaltsübliches Reinigungsmittel (Sagrotan) verwendet; ein "echtes" Desinfizieren sei darin nicht zu erblicken. Die Fensterreinigung erfolge ohne Leitern.

Der Erstrichter wies den Sicherungshaupt- und eventualantrag ab. Beim "Desinfizieren" der Sanitäreinrichtungen mit "Sagrotan" handle es sich nicht um ein Desinfizieren im eigentlichen Sinn. Die Kläger hätten nicht hinreichend bescheinigt, daß der Beklagte Dienstleistungen erbringe, die das von ihm angemeldete Gewerbe überschritten.

Das Rekursgericht gab dem Sicherungshauptantrag statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Einer Gewerbeberechtigung bedürfe der Beklagte nur dann nicht, wenn seine Tätigkeiten als einfach im Sinn des Paragraph 31, GewO anzusehen seien, also wenn deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordere. Bei der Beurteilung von Reinigungsarbeiten an Gebäuden liege es nahe, jene Tätigkeiten als einfach zu qualifizieren, die üblicherweise auch in Haushalten von nicht eigens dazu ausgebildeten Personen verrichtet würden, ohne daß Schäden an Personen oder Sachen befürchtet werden müßten. Das sei einerseits dann der Fall, wenn ausschließlich schonende und ungefährliche Methoden und Reinigungsmittel angewendet werden, andererseits, wenn die fachgerechte Beseitigung der zu erwartenden Verschmutzungen keine besonderen Kenntnisse erfordere. Sanitäranlagen in größeren Betrieben, die einem kaum überschaubaren Kreis von Personen zugänglich sind, böten in bezug auf die zu erwartenden Verschmutzungen nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ wesentlich andere Verhältnisse als ein Haushalt, da die Gefahr einer gefährlichen Kontaminierung mit Keimen wesentlich größer sei. Zur fachgerechten Reinigung solcher Sanitäranlagen zähle daher auch eine regelmäßige und wirksame Desinfizierung, und zwar nicht zuletzt aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes und damit im öffentlichen Interesse.

Ob eine Reinigungs- und Desinfektionsmethode im konkreten Fall dem Erfordernis, Bedienstete bei der Benützung der Sanitäranlagen weitgehend vor Infektionen zu schützen, entspreche, könne nur von dafür ausgebildeten Personen beurteilt werden und übersteige in der Regel das zur ordnungsgemäßen Führung des privaten Haushalts notwendige Wissen. Die Reinigung gewerblicher Sanitäranlagen, insbesondere in der vom Erstgericht festgestellten Größe, zähle daher jedenfalls zu den für das Gewerbe der Gebäudereiniger typischen Kerntätigkeiten. Das werde auch dadurch erhärtet, daß die Durchführung der praktischen Prüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger auch das Durchführen einer desinfizierenden Reinigung, wie sie in allgemeinen Sanitäranlagen erfolgen muß, vorsehe.

Welche Reinigungs- oder Desinfektionsmittel der Beklagte bei der Behandlung gewerblicher Sanitäranlagen benütze, sei demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Soweit er auch in Haushalten übliche Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwende, werde er in der Regel den Vorwurf entkräften können, Personen oder Sachen durch diese Mittel zu gefährden. Das ändere aber nichts daran, daß die Wirksamkeit einer Reinigung und Desinfizierung letztlich von eigens dazu ausgebildeten Personen beurteilt werden müsse. Sei dies der Fall, dann seien solche Tätigkeiten dem entsprechenden Handwerk vorbehalten, ohne daß geprüft werden müsse, ob der Beklagte im Einzelfall tatsächlich eine fachgerechte Reinigung und Desinfizierung vornehme.

Auch Fensterreinigungsarbeiten erforderten uU eine besondere Ausbildung in bezug auf die Unfallverhütung. Ob den Beklagten im vorliegenden Fall auch in dieser Richtung ein Vorwurf treffe, könne auf der Grundlage der vorliegenden Tatsachenfeststellungen nicht erschöpfend beurteilt werden. Ob er mit der Verwendung von an Stangen befestigten Reinigungsgeräten eine fachgerechte Fensterreinigung erreiche, könne nicht beurteilt werden. Einer Verfahrensergänzung bedürfe es jedoch trotzdem nicht, weil der Beklagte jedenfalls schon durch die Vornahme von Reinigungsarbeiten an gewerblichen Sanitäranlagen gegen die Gewerbeordnung verstoßen und sich damit auf gesetz- und sittenwidrige Weise einen Vorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft habe. Der Beklagte dringe mit dieser Tätigkeit so weit in die für das Gewerbe der Gebäudereiniger typischen Kerntätigkeiten ein, daß ihm die Mißachtung der gewerberechtlichen Vorschriften auch subjektiv vorzuwerfen sei. Das allgemein gehaltene Verbot des Sicherungshauptantrages sei daher gerechtfertigt, könnte doch sonst das Verbot allzu leicht durch Vornahme anderer Tätigkeiten umgangen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist berechtigt.

Die von den Klägern geltend gemachte und vom Rekursgericht bejahte Sittenwidrigkeit durch Rechtsbruch beruht auf dem Vorwurf, daß der Beklagte als Mitbewerber bewußt in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingegriffen habe, um so im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (ÖBl 1990, 7; ÖBl 1991, 67; MR 1992, 73; ÖBl 1992, 120 uva).

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Prüfung der Frage, ob eine Verletzung gewerberechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften gegen Paragraph eins, UWG verstößt, vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit guten Grund vertreten werden kann (SZ 56/2; ÖBl 1987, 71; ÖBl 1988, 72; ÖBl 1990, 108; ÖBl 1990, 199; MR 1992, 73 uva), verlangt doch das jedem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens innewohnende moralische Unwerturteil zumindest dann eine subjektive Komponente, wenn der Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift abgeleitet wird; nur ihre dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung rechtfertigt die Annahme einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung (SZ 56/2). Zu prüfen ist daher, ob die Rechtsauffassung des Beklagten im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut vergleiche ÖBl 1986, 18; ÖBl 1987, 71), zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche SZ 57/169) steht:

Nach Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 womit die GewO 1973 unter teilweiser Änderung bisheriger Paragraphenbezeichnungen und Ziffern wiederverlautbart wurde, ist das Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger ein Handwerk. Voraussetzung für die Gewerbeberechtigung ist demnach ein Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, GewO, also das Vorliegen von Zeugnissen über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GewO) oder Zeugnissen über den erfolgreichen Abschluß bestimmter Studienrichtungen oder Schulen (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 GewO). Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GewO hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie der Ausführung von Meisterarbeiten ausgenommen den Prüfungsteil der Unternehmerprüfung regeln. Der Stoff der Meisterprüfung hat sich nach Maßgabe der für das einzelne Handwerk erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen in einen fachlich-praktischen und in einen fachlich-theoretischen Teil zu gliedern.

Auf Grund dieser Bestimmung hat der zuständige Bundesminister die Verordnung vom 20.Oktober 1989 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger BGBl 1989/567 erlassen. Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung bestimmt, daß der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung die Ausführung einer Meisterarbeit in Verbindung mit der Leistung von Arbeitsproben umfaßt. Als Meisterarbeiten sind zwei der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 genannten Arbeiten nach Angabe der Prüfungskommission auszuführen. Dort werden - jeweils unter Anführung der einzelnen zu erbringenden Leistungen - folgende Reinigungen aufgezählt:

Bauschlußreinigung, Grundreinigung einer Schule, eines Schulungszentrums oder eines Verwaltungsgebäudes, Krankenhausreinigung, Alten- und Pflegeheimreinigung, Industriereinigung, Reinigung an Fassaden, Reinigung eines Denkmals sowie Grundreinigung eines Fernreiseverkehrsmittels. Im Zuge einer Bauschlußreinigung ist ua die Reinigung der Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen vorgesehen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, der Verordnung); zur Grundreinigung einer Schule, eines Schulungszentrums oder eines Verwaltungsgebäudes gehört auch die Reinigung und Desinfizierung von Naßzellen einschließlich der sanitären Einrichtungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, der Verordnung). Die Bauschlußreinigung besteht daneben ua aber auch aus der Reinigung von zwei unterschiedlichen Fußböden oder Belagsarten mit anschließender Erstpflege oder Beschichtung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,), sowie der Reinigung der Flächen des eingebäuten Mobiliars einschließlich der Möbelpflege (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,); die näher beschriebene Grundreinigung umfaßt auch die Reinigung eines elastischen Bodenbelags mit anschließender Erstpflege und Beschichtung sowie Grundreinigung eines textilen Bodenbelags mit Detachierung, Desinfizierung und Antistatisierung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e,).

Nach Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung sind zwei der im folgenden aufgezählten Arbeiten als Arbeitsproben neben den Meisterarbeiten auszuführen. Dazu gehört ua (Ziffer 5,) das Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtungen und Anlagen, aber auch zB das Grundreinigen und Nachbehandeln eines textilen Fußbodenbelags (Ziffer 2,), das Schleifen, Versiegeln oder Heißwaschen eines Holzfußbodens udgl.

Das Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wurde mit der Gewerberechtsnovelle 1988 wieder - wie schon vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973, nach welcher es ein gebundes Gewerbe war (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 27,) - unter die Handwerke (damals Paragraph 94, Ziffer 9, a GewO) eingereiht. In der Regierungsvorlage wurde dies wie folgt begründet:

"Die Arbeitsgebiete dieses Gewerbes sind sehr vielfältig. Es handelt sich nicht, wie ironischerweise immer wieder behauptet wird, um das Putzen von Fenstern, sondern um teilweise sehr schwierige Arbeiten, die für die gesamte Volkswirtschaft von Bedeutung sind. Es werden Fassaden aller Art, verschiedenartigste Verglasungen, Transparente, Lichtreklamen, Gebäude aller Art, insbesondere auch Bau- und Kulturdenkmäler gereinigt. In diesem Zusammenhang spielt auch die Pflege von Wänden, Decken, Fußböden einschließlich der Belagstoffe, Verkleidungen und Bespannungen eine große Rolle. Wegen der in den letzten Jahren enorm gestiegenen Anzahl verschiedener neuer Werkstoffe einerseits und erhöhter Luftverschmutzung andererseits sind die fachlichen Anforderungen im Vergleich zu früher um ein Vielfaches gestiegen. Auch die Reinigungschemie hat sich in den letzten Jahren sprunghaft entwickelt. Vielfach ist heute eine früher überhaupt unbekannt gewesene Oberflächenbehandlung im Sinne eines echten, langfristigen Oberflächenschutzes erforderlich, um der Aufgabe einer notwendigen Konservierung entsprechen zu können. Eine falsche und unsachgemäße Behandlung von Oberflächen, insbesondere von kunsthistorischen Bauten verursacht nicht wiedergutzumachende Schäden, da diese irreversible chemische Umwandlungen verursachen.

Es wurde daher auch eine diesem Tätigkeitsbereich, der die Einreihung unter die Handwerke rechtfertigt, entsprechende Bezeichnung des Gewerbes, nämlich Denkmal- und Fassadenreiniger, gewählt." (341 BlgNR 17. GP 45).

Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten; als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen (Paragraph 31, GewO). Solche einfachen Tätigkeiten sind ein freies Gewerbe (Kinscher, GewO 19738, Anmerkung 3 zu Paragraph 31,). Für den Umfang einer Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut des Gewerbescheins (Paragraph 340, GewO) und bei Gewerben, deren Ausübung an den Nachweis einer Bewilligung gebunden ist, des Bewilligungsbescheides im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend; im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfangs der Gewerbeberechtigung heranzuziehen (Paragraph 29, GewO). Demnach können auch die Ausbildungsvorschriften als Beurteilungsgrundlage verwendet werden (ÖBl 1992, 120 mwN).

Der Beklagte ist auf Grund seiner Gewebeanmeldung ua zu "haushaltsüblichen Reinigungsarbeiten wie Staubsaugen oder Staubwischen" befugt. Daß solche Leistungen einfache Tätigkeiten von Handwerkern nach Paragraph 94, Ziffer 72, GewO sind, entspricht der Ansicht der örtlich zuständigen Gewerbebehörde und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol und kann auch in der Tat nicht in Zweifel gezogen werden. Soweit der Beklagte bei den von ihm betreuten Unternehmen Abfallbehälter entleert, Grobschmutz vom Fußboden durch Auflesen entfernt, nicht textile Fußbodenbeläge und Möbeloberflächen, Schalter, Wände und Türen sowie Abfallbehälter und Fensterbänke udgl feucht reinigt, überschreitet er auf keinen Fall die Grenzen der bloßen "Haushaltsreinigung".

Dem Rekursgericht kann aber darin nicht gefolgt werden, daß das Reinigen großer gewerblicher Sanitäranlagen so eindeutig zu den typischen Kerntätigkeiten der Handwerker gemäß Paragraph 94, Ziffer 72, GewO gehört, daß die gegenteilige Auffassung nicht mit guten Gründen vertreten werden könne. Daß nach der mehrfach erwähnten Verordnung BGBl 1989/567 im Zuge einer Meisterprüfung sanitäre Einrichtungen zu reinigen und zu desinfizieren sind (und daß die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1.Juni 1990 BGBl 1990/348 mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger erlassen wurde, gleichfalls als [möglichen] Bestandteil der Prüfarbeiten das "Durchführen einer desinfizierenden Reinigung, wie sie in Heil-, Kur-, Pflege- und Krankenanstalten, Altenheimen oder in allgemeinen Sanitäranlagen erfolgen muß: [§ 2 Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung] enthält) vermag die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz nicht zu rechtfertigen. Die Reinigung und Desinfizierung sanitärer Einrichtungen bildet in diesen Prüfungsordnungen nur eine Teilleistung innerhalb einer größeren Aufgabe. Manche der aufgezählten Leistungen können durchaus auf haushaltsübliche Weise und doch fachgerecht bewerkstelligt werden, andere wiederum erfordern entsprechende Fachkenntnis.

Die Meinung, daß das Reinigen von WC-Anlagen und deren Desinfektion mit Mitteln wie "Sagrotan" zu den "einfachen Tätigkeiten" des Handwerks der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigern zählt, steht somit weder im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, noch zu der vom Gesetzgeber mit der Einreihung der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in den Kreis der Handwerke verfolgten Absicht, noch auch - soweit überblickbar - zu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bedenkt man, daß das Reinigen von WC-Anlagen in jedem Haushalt notwendig ist und mehr oder minder regelmäßig vorgenommen wird, daß aber auch die - uU durchaus großen - Toilettenanlagen in Kasernen immer von den Soldaten selbst und nicht von geprüften Handwerksmeistern nach Paragraph 94, Ziffer 72, GewO gereinigt (und allenfalls desinfiziert) werden, dann muß die Rechtsansicht des Beklagten jedenfalls als vertretbar gewertet werden.

Ganz abgesehen davon, daß die von der Abteilung römisch II a des Amtes der Tiroler Landesregierung gemeinsam mit der Innung der chemischen Gewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol vorgenommene Abgrenzung nicht insofern bindend ist, als jedem Gewerbetreibenden, der eine andere Rechtsansicht vertritt, der gute Glaube abgesprochen werden müßte, ist diese Aufstellung auch nicht eindeutig. Dort wird - wie sich aus der Aneinanderreihung der Begriffe innerhalb des Klammerausdruckes nach der Wortfolge "Staubsaugen mittels Haushaltsstaubsauger" ergibt - die "Desinfizierung" offenbar nur auf (Teppich-)Böden bezogen. Soweit aber ganz allgemein die "Sanitärreinigung" - ebenso wie die Grundreinigung, die Krankenhausreinigung, Fassadenreinigung, Denkmalreinigung, Bauschlußreinigung usw - von den einfachen Teiltätigkeiten ausgenommen wird, bleibt dieser Begriff undeutlich, kann doch nicht angenommen werden, daß damit jede Reinigung eines Sanitärraumes den Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigern vorbehalten sein sollte. Da sich die dort verwendeten Begriffe weitgehend mit den in Paragraph 2, Absatz 2, römisch fünf BGBl 1989/567 decken, ist zu vermuten, daß unter "Sanitärreinigung" die Alten- und Pflegeheimreinigung - in deren Zuge die Desinfizierung eine besondere Rolle spielt (s Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis e der Verordnung) - gemeint war.

Es fehlt aber auch jede Grundlage für die Annahme, daß der Beklagte für das Fensterputzen besondere Sicherheitsvorkehrungen benötigte. Nach den Feststellungen kommt er ohne Gerüste udgl aus. Daß er infolgedessen die Fenster nicht ordnungsgemäß putzen könnte, wurde weder behauptet noch festgestellt.

Dem Beklagten kann somit nicht der Vorwurf einer subjektiven Mißachtung gewerberechtlicher Vorschriften zum Vorwurf gemacht werden; vielmehr ist seine Rechtsauffassung durchaus vertretbar, so daß ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nicht vorliegt.

Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beschluß des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederherzustellen.

Wegen der Wiederherstellung des erstinanzlichen Beschlusses in der Hauptsache war auf die damit wieder aktuell gewordene Bekämpfung der Kostenentscheidung durch die Kläger Bedacht zu nehmen (JBl 1991, 791;

RZ 1994/26 uva). Ihre Kostenrüge ist teilweise berechtigt:

Mit Recht verweisen die Kläger darauf, daß der Beklagte für seine Rekursbeantwortung im ersten Rechtsgang (ON 8) in der Tagsatzung vom 3.11.1993 unter Einschluß eines Streitgenossenzuschlages von 25 % S 10.248,75 zuzüglich 50 % Einheitssatz verzeichnet und davon noch einmal 20 % Streitgenossenzuschlag - insgesamt somit S 22.137,30 - verrechnet hat (ON 12). Für diesen Rechtsmittelschriftsatz stehen ihm aber insgesamt nur - wie dort richtig verzeichnet - S 18.447,76, also von S 3.689,54 weniger, zu.

Da nicht ersichtlich ist, in welcher Weise eine Kommission des Beklagtenvertreters vom 18.10.1993 der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienen konnte - im Kostenverzeichnis wird hiezu nichts ausgeführt -, waren die hiefür verzeichneten Kosten in der Gesamthöhe von S 5.028,48 abzuerkennen.

Nicht gefolgt werden kann den Klägern jedoch darin, daß dem Beklagten deshalb kein Anspruch auf Ersatz der Kosten seines Schriftsatzes vom 20.7.1993 zustünde, weil er die damit vorgelegten Urkunden schon früher hätte überreichen können. Sie übersehen, daß es sich dabei um die dem Beklagten vom Erstgericht aufgetragene Äußerung zum ergänzenden Vorbringen der Kläger (ON 4) handelt.

Da der im Sprengel des Bezirksgerichtes Kufstein wohnhafte Beklagte berechtigt war, sich einen in Kufstein ansässigen Rechtsanwalt zu nehmen (4 Ob 341/74; 4 Ob 303/81; Fasching römisch II 321), steht ihm auch der Anspruch auf Ersatz des doppelten Einheitssatzes für die Teilnahme an den zwei Tagsatzungen zu (Paragraph 23, RATG).

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO, Paragraphen 41,, 50 Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO; jener über die Kosten eines angenommenen Kostenrekurses der Kläger auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.

Anmerkung

E35445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00027.94.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19940412_OGH0002_0040OB00027_9400000_000