Rechtssatz für 10ObS174/93 10ObS200/93...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083820

Geschäftszahl

10ObS174/93; 10ObS200/93; 10ObS20/95; 10ObS14/08v; 10ObS111/13s; 10ObS135/14x

Entscheidungsdatum

25.11.2014

Norm

ASVG §133 Abs2
  1. ASVG § 133 heute
  2. ASVG § 133 gültig ab 20.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 133 gültig von 01.01.1988 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987

Rechtssatz

Die Krankenbehandlung muss unter Zugrundelegung von gesicherten medizinischen Erkenntnissen und nach dem anerkannten Stand der Medizin nach Umfang und Qualität eine hinreichende Chance auf einen Heilungserfolg bieten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 174/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 10 ObS 174/93
    Veröff: EvBl 1994/102 S 509
  • 10 ObS 200/93
    Entscheidungstext OGH 08.02.1994 10 ObS 200/93
    Beisatz: Die Behandlung muss jenem Sorgfaltsmaßstab entsprechen, den die Rechtsordnung in ärztliches Handeln legt. (T1)
  • 10 ObS 20/95
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 20/95
    Vgl auch; Veröff: SZ 69/87
  • 10 ObS 14/08v
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 ObS 14/08v
    Auch; Beisatz: Eine Krankenbehandlung ist zweckmäßig, wenn sie den Zielen der Krankenbehandlung dient und zumindest erfolgversprechend ist, das heißt eine Behandlung nach den Erfahrungssätzen der medizinischen Wissenschaft mit hinreichender Sicherheit objektiv geeignet ist, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen. (T2)
  • 10 ObS 111/13s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 111/13s
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 135/14x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 135/14x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083820

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_010OBS00174_9300000_002

Rechtssatz für 10ObS312/92 10ObS174/93...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085831

Geschäftszahl

10ObS312/92; 10ObS174/93; 10ObS200/93; 10ObS252/97z; 10ObS96/19v

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

BSVG §95 Abs3
  1. BSVG § 95 heute
  2. BSVG § 95 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  3. BSVG § 95 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  4. BSVG § 95 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  5. BSVG § 95 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  6. BSVG § 95 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtssatz

Die Anbringung eines Zahnersatzes ist nur dann zweckmäßig, wenn sie entweder erfolgreich oder zumindest erfolgversprechend war. Erfolgreich und damit zweckmäßig war die Anbringung eines Zahnersatzes, wenn dadurch die Kaufähigkeit für eine ausreichend lange Zeit wiederhergestellt wurde. Die Anbringung eines Zahnersatzes mit einer vierjährigen, bei Metallgerüstprothesen sechsjährigen Haltbarkeitsdauer kann nicht als unwirtschaftlich in Sinn des Sozialversicherungsrechts angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 312/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 312/92
    Veröff: SSV-NF 7/22 = DRdA 1993,475 (Mazal) = ZAS 1994/6 S 64
  • 10 ObS 174/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 10 ObS 174/93
    Beisatz: Hier: § 133 Abs 2 und § 153 Abs 1 ASVG. (T1) Veröff: EvBl 1994/102 S 509
  • 10 ObS 200/93
    Entscheidungstext OGH 08.02.1994 10 ObS 200/93
    Beisatz: Wenn dadurch die Kauffähigkeit jedenfalls für fünf Jahre wiederhergestellt wird. (T2)
  • 10 ObS 252/97z
    Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 252/97z
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 10 ObS 96/19v
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 ObS 96/19v
    Beisatz: Hier: Zweckmäßigkeit eines abnehmbaren Zahnersatzes; kein Kostenersatz für festsitzenden Zahnersatz. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085831

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_010OBS00312_9200000_002

Rechtssatz für 10ObS211/89; 10ObS312/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083817

Geschäftszahl

10ObS211/89; 10ObS312/92; 10ObS200/93; 10ObS252/97z; 10ObS315/00x; 10ObS10/01w; 10ObS20/12g; 10ObS111/13s; 10ObS135/14x; 10ObS101/24m

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Norm

ASVG §133 Abs2
B-KUVG §62 Abs2
  1. ASVG § 133 heute
  2. ASVG § 133 gültig ab 20.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 133 gültig von 01.01.1988 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987
  1. B-KUVG § 62 heute
  2. B-KUVG § 62 gültig ab 20.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. B-KUVG § 62 gültig von 01.01.1997 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Rechtssatz

Zwischen Patient, Arzt und Versicherungsträger besteht hinsichtlich Art und Umfang der Krankenbehandlung ein Interessenskonflikt. Dem Wunsch des Patienten nach bestmöglicher ärztlicher Betreuung und weitestgehender versicherungsmäßiger Deckung der entstandenen Kosten, sowie der Forderung des Arztes nach möglicher freier Berufsausübung und angemessener Honorierung seiner Leistung steht das Interesse des Versicherungsträgers an möglichst ökonomischen Verhalten des Arztes gegenüber. Aus diesem Grund wird in Paragraph 133, Absatz 2, ASVG als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 211/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 211/89
    Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154
  • 10 ObS 312/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 312/92
    Auch; Beisatz: Die Anbringung eines Zahnersatzes ist nur dann zweckmäßig, wenn sie entweder erfolgreich oder zumindest erfolgversprechend war (hier: § 95 Abs 3 BSVG). (T1)
    Veröff: SSV-NF 7/22 = DRdA 1993,475 (Mazal) = ZAS 1994/6 S 64
  • 10 ObS 200/93
    Entscheidungstext OGH 08.02.1994 10 ObS 200/93
    nur: Aus diesem Grund wird in § 133 Abs 2 ASVG als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. (T2)
    Beis wie T1
  • 10 ObS 252/97z
    Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 252/97z
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zahnbehandlung und Zahnersatz. (T3)
  • 10 ObS 315/00x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
    Beisatz: § 133 Abs 2 ASVG legt den Umfang des Krankenbehandlungsanspruches fest, den der Versicherte in concreto bei Vorliegen eines behandlungsbedürftigen Leidens gegen die Krankenversicherung geltend machen kann. Die Beschränkung des Leistungsumfanges auf das Maß des Notwendigen beinhaltet auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung. (T4) Beisatz: Eine "wirtschaftliche Behandlungsweise" hat auch zwischen stationärer und ambulanter Therapie und zwischen Anstaltspflege und medizinischer Hauskrankenpflege abzuwägen. (T5)
  • 10 ObS 10/01w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 10/01w
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung wird vor allem in den Richtlinien des Hauptverbandes sowie durch die Judikatur näher konkretisiert. (T6)
  • 10 ObS 20/12g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 20/12g
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 10 ObS 111/13s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 111/13s
    nur: Zwischen Patient, Arzt und Versicherungsträger besteht hinsichtlich Art und Umfang der Krankenbehandlung ein Interessenskonflikt. Dem Wunsch des Patienten nach bestmöglicher ärztlicher Betreuung und weitestgehender versicherungsmäßiger Deckung der entstandenen Kosten, sowie der Forderung des Arztes nach möglicher freier Berufsausübung und angemessener Honorierung seiner Leistung steht das Interesse des Versicherungsträgers an möglichst ökonomischen Verhalten des Arztes gegenüber. (T7)
    Beisatz: Aus diesem Grund wird in § 62 Abs 2 Satz 1 B‑KUVG als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. (T8)
  • 10 ObS 135/14x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 135/14x
    Auch
  • 10 ObS 101/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 101/24m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_010OBS00211_8900000_004

Rechtssatz für 10ObS174/93; 10ObS200/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083804

Geschäftszahl

10ObS174/93; 10ObS200/93; 10ObS252/97z; 1Ob91/99k; 10ObS78/99i; 10ObS167/02k; 10ObS157/09z; 10ObS112/12m; 10ObS135/14x; 10ObS96/19v; 10ObS44/25f

Entscheidungsdatum

16.09.2025

Norm

ASVG §133 Abs2
ASVG §153 Abs1
  1. ASVG § 133 heute
  2. ASVG § 133 gültig ab 20.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 133 gültig von 01.01.1988 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987
  1. ASVG § 153 heute
  2. ASVG § 153 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 153 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  4. ASVG § 153 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  5. ASVG § 153 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  6. ASVG § 153 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. ASVG § 153 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  8. ASVG § 153 gültig von 01.01.2006 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  9. ASVG § 153 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. ASVG § 153 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  11. ASVG § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. ASVG § 153 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 153 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  14. ASVG § 153 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Zweckmäßig ist der Zahnersatz, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen. Der Erfolg muss dabei auf eine bestimmte Zeit gewährleistet sein, die den Bestimmungen der Satzung über die neuerliche Übernahme der Kosten entspricht. Der ortsübliche medizinisch-technische Standard eines bestimmten Landes und dessen Anforderungen an die Haltbarkeit von Zahnersatzstücken ist nicht entscheidend.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 174/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 10 ObS 174/93
    Veröff: EvBl 1994/102 S 509
  • 10 ObS 200/93
    Entscheidungstext OGH 08.02.1994 10 ObS 200/93
    Beisatz: Die Ersatzpflicht des Versicherungsträgers ist nicht auf österreichische Leistungen nach österreichischem Standard eingeschränkt. (T1)
  • 10 ObS 252/97z
    Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 252/97z
    nur: Zweckmäßig ist der Zahnersatz, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen. (T2)
  • 1 Ob 91/99k
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 91/99k
    Auch; nur: Zweckmäßig, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen wiederherzustellen. (T3); Beisatz: Der technisch-medizinische ortsübliche Standard eines bestimmten Landes ist nicht entscheidend. (T4); Beisatz: Gerade Ärzte einer Universitätsklinik, der aufgrund der Verbindung von Lehre und Forschung einerseits und der dort geleisteten Betreuungstätigkeit Patienten gegenüber andererseits eine Sonderstellung zukommt, können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der medizinische Standard eines Nachbarlandes sei ihnen unbekannt und dürfe auch unbeachtet bleiben. (T5); Veröff: SZ 72/91
  • 10 ObS 78/99i
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 10 ObS 78/99i
    Auch; nur T2; Beisatz: Dem entspricht eine Haltbarkeit von fünf Jahren. (T6)
  • 10 ObS 167/02k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 167/02k
    Auch; nur T2
  • 10 ObS 157/09z
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 157/09z
    Auch
  • 10 ObS 112/12m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 ObS 112/12m
    Auch
  • 10 ObS 135/14x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 135/14x
    Auch; nur T3
  • 10 ObS 96/19v
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 ObS 96/19v
    Beisatz: Hier: Zweckmäßigkeit eines abnehmbaren Zahnersatzes; kein Kostenersatz für festsitzenden Zahnersatz. (T7)
  • 10 ObS 44/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 10 ObS 44/25f
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083804

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_010OBS00174_9300000_001

Rechtssatz für 2Ob554/52; 2Ob80/65; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043144

Geschäftszahl

2Ob554/52; 2Ob80/65; 6Ob157/68; 6Ob165/68; 1Ob260/71; 3Ob76/73 (3Ob77/73-3Ob81/73); 4Ob552/87; 1Ob722/88 (1Ob723/88); 10ObS414/90; 10ObS348/91; 10ObS149/92; 10ObS99/92; 10ObS83/92; 10ObS503/93; 10ObS200/93; 10ObS20/95; 4Ob190/97p; 10ObS329/00f; 10ObS206/01v; 10ObS127/01a; 8Ob110/02p; 8ObA192/02x; 7Ob217/02s; 9ObA191/05m; 1Ob69/08s; 5Ob171/08w; 7Ob99/09y; 6Ob264/09f; 3Ob80/10a; 6Ob119/10h; 10ObS130/10f; 6Ob42/11m; 1Ob219/10b; 1Ob51/11y; 17Ob12/11f; 17Ob24/11w; 4Ob196/11v; 1Ob21/12p; 3Ob150/12y; 9ObA152/12m; 10ObS180/12m; 10ObS59/13v; 10ObS164/13k; 4Ob192/13h; 10ObS173/13h; 4Ob107/14k; 10ObS111/14t; 10ObS94/14t; 10Ob48/14b; 7Ob184/14f; 7Ob206/14s; 10Ob84/14x; 1Ob53/15y; 7Ob44/15v; 7Ob59/15z; 1Ob37/16x; 9ObA83/16w; 7Ob27/18y; 7Ob213/18a; 3Ob19/19v; 5Ob71/19f; 5Ob154/19m; 6Ob246/19y; 3Ob211/19d; 6Ob15/21f; 7Ob109/21m; 4Ob75/22s; 8Ob119/22s; 6Ob112/22x; 6Ob54/23v; 2Ob40/23f; 10ObS75/23m; 10ObS59/23h; 9Ob4/24i; 1Ob122/24h; 7Ob144/24p; 7Ob201/24w; 7Ob213/24k; 10ObS12/25z; 8ObA46/24h; 10Ob6/25t; 1Ob38/25g; 7Ob71/25d; 7Ob15/26w

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Norm

ZPO §503 Z2 C1b
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIB
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt vor, wenn das Berufungsgericht sich mit der Mängelrüge des Berufungswerbers nicht befasst hat, dass ein im erstinstanzlichen Verfahren angeblich unterlaufener Verfahrensmangel vorliegt (1 Ob 655/50).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 554/52
    Entscheidungstext OGH 06.08.1952 2 Ob 554/52
    Veröff: SZ 25/219
  • 2 Ob 80/65
    Entscheidungstext OGH 01.04.1965 2 Ob 80/65
  • 6 Ob 157/68
    Entscheidungstext OGH 05.06.1968 6 Ob 157/68
  • 6 Ob 165/68
    Entscheidungstext OGH 03.07.1968 6 Ob 165/68
  • 1 Ob 260/71
    Entscheidungstext OGH 09.12.1971 1 Ob 260/71
  • 3 Ob 76/73
    Entscheidungstext OGH 05.06.1973 3 Ob 76/73
    Beisatz: Nichterledigung der Mängelrüge und Beweiswürdigungsrüge. (T1)
  • 4 Ob 552/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 552/87
  • 1 Ob 722/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 722/88
  • 10 ObS 414/90
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 414/90
    Beisatz: Nichterledigung der Beweisrüge (10 Ob S 31/91). (T2)
    Veröff: SSV - NF 5/22
  • 10 ObS 348/91
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 10 ObS 348/91
    Auch
  • 10 ObS 149/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 149/92
    Auch
  • 10 ObS 99/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 10 ObS 99/92
    Auch
  • 10 ObS 83/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 10 ObS 83/92
  • 10 ObS 503/93
    Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 ObS 503/93
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 200/93
    Entscheidungstext OGH 08.02.1994 10 ObS 200/93
    Beis wie T2
  • 10 ObS 20/95
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 20/95
    Beis wie T1; Veröff: SZ 69/87
  • 4 Ob 190/97p
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 190/97p
    Ähnlich
  • 10 ObS 329/00f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 329/00f
    Auch
  • 10 ObS 206/01v
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 206/01v
    Auch
  • 10 ObS 127/01a
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 127/01a
    Auch
  • 8 Ob 110/02p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 110/02p
  • 8 ObA 192/02x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 192/02x
  • 7 Ob 217/02s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 217/02s
    Vgl auch; Beisatz: Hat sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob das Erstgericht ohne Beweiswiederholung die im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen treffen konnte, auseinandergesetzt, ist dadurch eine weitere Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen. (T3)
  • 9 ObA 191/05m
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 191/05m
    Beis wie T1
  • 1 Ob 69/08s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 69/08s
    Auch; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat infolge unrichtiger Annahme der Verfristung der Geltendmachung des behaupteten Verfahrensmangels die Mängelrüge inhaltlich nicht erledigt. (T4)
  • 5 Ob 171/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 171/08w
  • 7 Ob 99/09y
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 99/09y
    Vgl; Beisatz: Hier: Rekursverfahren. (T5)
  • 6 Ob 264/09f
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 264/09f
  • 3 Ob 80/10a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 80/10a
  • 6 Ob 119/10h
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 119/10h
  • 10 ObS 130/10f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 ObS 130/10f
    Auch
  • 6 Ob 42/11m
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 42/11m
  • 1 Ob 219/10b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 219/10b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5
  • 1 Ob 51/11y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 51/11y
    Auch
  • 17 Ob 12/11f
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 12/11f
    Auch; Beis wie T1
  • 17 Ob 24/11w
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 24/11w
    Auch
  • 4 Ob 196/11v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 196/11v
    Auch
  • 1 Ob 21/12p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 21/12p
  • 3 Ob 150/12y
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 150/12y
    Auch
  • 9 ObA 152/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 152/12m
    Auch
  • 10 ObS 180/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 180/12m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 10 ObS 59/13v
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 59/13v
    Auch
  • 10 ObS 164/13k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 164/13k
    Vgl auch
  • 4 Ob 192/13h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 192/13h
    Vgl
  • 10 ObS 173/13h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 173/13h
    Vgl
  • 4 Ob 107/14k
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 107/14k
  • 10 ObS 111/14t
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 111/14t
    Vgl auch
  • 10 ObS 94/14t
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 94/14t
    Vgl auch
  • 10 Ob 48/14b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 Ob 48/14b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 7 Ob 184/14f
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 184/14f
  • 7 Ob 206/14s
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 206/14s
    Vgl
  • 10 Ob 84/14x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 Ob 84/14x
  • 1 Ob 53/15y
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 53/15y
    Auch
  • 7 Ob 44/15v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 44/15v
    Auch
  • 7 Ob 59/15z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 59/15z
    Auch
  • 1 Ob 37/16x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 37/16x
    auch; Beisatz: Dies gilt auch im Außerstreitverfahren (§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG). (T6)
    Beisatz: Hier: Ein Mangel des Rekursverfahrens liegt vor, weil sich das Rekursgericht mit den Rekursausführungen zur Verfahrens‑ und Beweisrüge nur unvollständig auseinandergesetzt und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst hat. (T7)
  • 9 ObA 83/16w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 83/16w
    Auch
  • 7 Ob 27/18y
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 27/18y
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 7 Ob 213/18a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 213/18a
    Auch
  • 3 Ob 19/19v
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 19/19v
    Beis wie T6; Beis wie T7
  • 5 Ob 71/19f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 71/19f
  • 5 Ob 154/19m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 154/19m
  • 6 Ob 246/19y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 246/19y
  • 3 Ob 211/19d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 3 Ob 211/19d
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Mangel des Rekursverfahrens bejaht, da sich das Rekursgericht mit der Beweisrüge nur unvollständig auseinandersetzte und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasste („floskelhafte Scheinbegründung“). (T8)
  • 6 Ob 15/21f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 15/21f
    Vgl
  • 7 Ob 109/21m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 109/21m
  • 4 Ob 75/22s
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 75/22s
  • 8 Ob 119/22s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 119/22s
    Vgl
  • 6 Ob 112/22x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 112/22x
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 54/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2023 6 Ob 54/23v
    vgl; Beisatz wie T6
  • 2 Ob 40/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 40/23f
    vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
  • 10 ObS 75/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2023 10 ObS 75/23m
    vgl; Beisatz nur wie T4
  • 10 ObS 59/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 10 ObS 59/23h
    vgl; Beisatz wie T7
  • 9 Ob 4/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2024 9 Ob 4/24i
    Beisatz wie T6; Beisatz wie T8
  • 1 Ob 122/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 122/24h
  • 7 Ob 144/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 144/24p
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
  • 7 Ob 201/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2024 7 Ob 201/24w
  • 7 Ob 213/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 213/24k
  • 10 ObS 12/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 12/25z
    vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2
  • 8 ObA 46/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 ObA 46/24h
    vgl
  • 10 Ob 6/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2025 10 Ob 6/25t
    Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
  • 1 Ob 38/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 38/25g
    Beisatz: Hier: Unterbliebene Aufnahme eines Sachverständigenbeweises. (T9)
  • 7 Ob 71/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 71/25d
    vgl
  • 7 Ob 15/26w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.04.2026 7 Ob 15/26w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0043144

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19520806_OGH0002_0020OB00554_5200000_001

Entscheidungstext 10ObS200/93

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS200/93

Entscheidungsdatum

08.02.1994

Anmerkung

E35615

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Lang und Dr. Elmar A. Peterlunger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann S*****, Landwirt, *****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kostenzuschuß, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. April 1993, GZ 12 Rs 24/93-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16. November 1992, GZ 26 Cgs 16/92-20, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger mündlicher Berufungsverhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 7.11.1990 erlitt der Kläger bei der Obsternte im Betrieb seiner Landwirtschaft einen Unfall, bei dem einige seiner Zähne beschädigt wurden. Darüber erstattete der Kläger erst am 11.4.1991 eine Unfallsanzeige an die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern. In der Zwischenzeit hatte er bereits im Februar 1991 bei zwei Behandlungsterminen in Ungarn sein Gebiß bei einem ungarischen Zahnarzt generalsanieren lassen.

Für diese Zahnbehandlung beantragte der Kläger die Gewährung eines Kostenzuschusses, was die Beklagte mit Bescheid vom 17.1.1992 ablehnte.

Mit seiner rechtzeitigen Klage begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, für den auf Grund des Ereignisses vom 7.11.1990 erforderlich gewordenen Zahnersatz einen Kostenzuschuß im gesetzes- und satzungs- bzw. richtliniengemäßen Umfang binnen 14 Tagen zu leisten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Zahnersatz nicht den medizinischen Anforderungen entspreche und auch nicht als zweckmäßig zu beurteilen sei, weshalb die Gewährung eines Kostenzuschusses abgelehnt werden müsse.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der ungarische Zahnarzt, der den Kläger behandelte, bereits zwei Wochen nach der Extraktion mehrerer Zähne und auf Grund eines unmittelbar nach der Extraktion angefertigten Abdruckes die beiden Brücken im Ober- und Unterkiefer einsetzte, ohne zunächst durch ein Provisorium die Zeit der Abheilung und die damit verbundene Schrumpfung des Kiefers abzuwarten. Der dadurch im Oberkiefer entstandene Spalt zwischen Zahnersatz und Kieferkamm, in dem sich sammelnde Speisereste Eiterungen verursachten, kann wegen des festsitzenden Zahnersatzes nicht behoben werden. Das in Ermangelung der Unterfütterung in der Kieferschwund- bzw. Abheilphase im Unterkiefer entstandene Absinken der Brücke führte dazu, daß die Unterkieferprothese keinen Kontakt mit der Brücke im Oberkiefer hat, sondern lediglich die noch drei verbliebenen Zähne im Unterkiefer, was die Kaufähigkeit massiv beeinträchtigt. Im Unterkiefer wird es in Kürze, jedenfalls - in Relation zur ordnungsgemäßen Herstellung einer Prothese - vorzeitig notwendig sein, die Teilprothese durch eine Totalprothese zu ersetzen. Auch im Oberkiefer werden die durch unsachgemäße Montage hervorgerufenen ständigen Entzündungen des Zahnfleisches zum vorzeitigen Verlust der Brücke führen.

Aus diesen im wesentlichen auf die Ausführungen des gerichtsärztlichen Sachverständigen gestützten Feststellungen folgerte das Erstgericht rechtlich, daß die beim Kläger vorgenommene Gebißsanierung dem Gebot der Zweckmäßigkeit iS des Paragraph 83, Absatz 2, BSVG sowie der Richtlinien für die Gewährung von Hilfsmitteln und Heilbehelfen nicht gerecht werde, da die beim Zahnersatz als Zweckmäßigkeitskriterium geforderte möglichste Wiederherstellung der Kaufähigkeit nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei die Behandlung auch unwirtschaftlich, weil der Zahnersatz infolge der mangelhaften Ausführung vorzeitig durch eine andere Sanierungsmöglichkeit ausgetauscht werden müsse. Insgesamt entspreche die Behandlung nicht dem Stand der zahnärztlichen Wissenschaft, weshalb die Gewährung eines Kostenzuschusses weder aus der Kranken- noch aus der Unfallversicherung möglich sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes (insgesamt) 50.000 S nicht übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen sei zwar die Zahnbehandlung nicht als erfolgreich anzusehen, da zum einen das Ziel der möglichsten Wiederherstellung der Kaufähigkeit nicht erreicht worden sei und auch die Haltbarkeit des Zahnersatzes offenbar erheblich unter der geforderten Mindestdauer liege. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Einschätzung richtig sei und ob die erhobenen Mängel des Zahnersatzes auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen seien - dies sei Gegenstand der umfangreichen Mängel- und Tatsachenrüge -, weil es für das Zweckmäßigkeitskriterium der Behandlung bereits genüge, daß sie erfolgversprechend gewesen sei. Dies müsse im gegenständlichen Fall unabhängig von einem allfälligen Mißerfolg der Behandlung bejaht werden, weil aus der maßgeblichen Sicht des Patienten die bei einem Facharzt durchgeführte schulmedizinische Behandlung als erfolgversprechend zu bezeichnen sei. Unter diesen Voraussetzungen komme es bezüglich der Kostenerstattung nicht darauf an, ob sich die Behandlung im nachhinein aus irgendwelchen Gründen, sei es auch wegen Behandlungsfehlern, als nicht erfolgreich herausstelle. Der Kläger habe daher grundsätzlich Anspruch auf einen Kostenzuschuß für den in Ungarn angefertigten Zahnersatz. Die Rechtssache sei aber nicht entscheidungsreif, weil der nach Paragraph 25, Absatz 2, der Satzung der Beklagten vorgesehene Zuschuß von 80 % der tatsächlich erwachsenen Kosten mangels näherer Feststellungen nicht ermittelt werden könne. Das Erstgericht werde auch auf die Verbesserung des derzeit unbestimmten Klagebegehrens hinwirken müssen. Der Rekurs sei zulässig, da der Oberste Gerichtshof zur hier entscheidenden Frage, welche Behandlung als erfolgversprechend anzusehen sei, nicht Stellung genommen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß von der Beklagten erhobene Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, er ist aber auch berechtigt.

Unstrittig ist zunächst, daß es sich bei dem Vorfall vom 7.11.1990 um einen im Rahmen der Landwirtschaft des Klägers erlittenen Arbeitsunfall handelte. Zu Unrecht leitet die Beklagte allerdings daraus ab, der Sachverhalt sei nicht nach den Kriterien des Paragraph 83, Absatz 2, BSVG, sondern nach jenen des Paragraph 148, BSVG in Verbindung mit Paragraph 202, Absatz eins und 4 ASVG zu beurteilen. Paragraph 148, BSVG bestimmt lediglich, daß hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherungen unter anderem die Bestimmungen des dritten Teiles des ASVG entsprechend gelten. Damit verweist das BSVG unter anderem aber auch auf die Bestimmung des Paragraph 191, Absatz eins, ASVG über die Subsidiarität der Unfallversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung: Anspruch auf Unfallversicherung besteht, wenn und soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für ihn kein solcher Anspruch besteht vergleiche Grillberger, Österreichisches Sozialrecht2 65). Ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe werden aber sowohl in der Krankenbehandlung (Paragraph 83, BSVG) wie auch in der Unfallheilbehandlung (Paragraph 189, ASVG) erbracht. Die Beklagte, die auch Trägerin der Krankenversicherung ist, bestreitet auch gar nicht, daß sie nach Paragraph 95, Absatz 3, BSVG verpflichtet wäre, zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandsetzung nach Maßgabe der Satzung Zuschüsse zu gewähren. Sie steht lediglich auf dem Standpunkt, daß die Zahnbehandlung nicht ausreichend und zweckmäßig ist, weil sie nicht nach dem Stand der zahnärztlichen Wissenschaft erbracht wurde, die Kaufähigkeit nicht wiederherstellt und auch dem Erfordernis der ausreichenden Haltbarkeit nicht entspricht. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 7/22 = DRdA 1993, 475 (Mazal) ausgeführt hat, kommt es, wenn der Inhalt des Paragraph 95, Absatz 3, BSVG auch am Paragraph 83, Absatz 2, BSVG zu messen ist, darauf an, ob die Anbringung des Zahnersatzes ausreichend und zweckmäßig war und dabei das Maß des Notwendigen nicht überschritten wurde. Daß die Anbringung "unentbehrlich" gewesen sei, ist hier nicht strittig.

Entscheidend ist daher auch hier zunächst, ob die Anbringung des Zahnersatzes beim Kläger dem Erfordernis der Zweckmäßigkeit entsprochen hat. In der Entscheidung SZ 62/210 = SSV-NF 3/154 hat der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, es sei zu fordern, daß die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war; nur dann könne sie als notwendig eingestuft werden. Diese Forderung, die im Zusammenhang mit in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthaltenen Heilmethoden oder Heilmitteln aufgestellt wurde, muß allgemein für die Krankenbehandlung und damit auch für den Zahnersatz und außerdem auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit gelten. Die Anbringung eines Zahnersatzes ist also nur dann zweckmäßig, wenn sie entweder erfolgreich oder zumindest erfolgversprechend war. Erfolgreich und damit zweckmäßig ist die Anbringung eines Zahnersatzes, wenn dadurch die Kaufähigkeit für eine ausreichend lange Zeit, jedenfalls für fünf Jahre, wiederhergestellt wurde (SSV-NF 7/22 = DRdA 1993, 475). Wie der erkennende Senat in der jüngsten Entscheidung vom 9.11.1993, 10 Ob S 174/93 ausgesprochen hat, ist Zweckmäßigkeit des Zahnersatzes dann gegeben, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die durch das Fehlen von Zähnen oder Zahnstücken bzw. durch schadhafte Zähne beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen. Dabei setzt die Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen voraus, daß die Maßnahme hinreichend wirksam sein, d.h. nach Umfang und Qualität auch den Erfolg auf eine bestimmte Zeit gewährleisten muß, um dem Mindeststandard der ausreichenden Leistung zu entsprechen. Da es zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit auf den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft ankommt, ist der technisch-medizinische ortsübliche Standard eines bestimmten Landes und dessen Anforderungen an die Haltbarkeit von Zahnersatzstücken nicht entscheidend. Dies führt aber dazu, daß unabhängig davon wo die medizinischen Maßnahmen gesetzt wurden, grundsätzlich ein Kostenersatzanspruch nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften gegeben sein kann und daher die Ersatzpflicht der Beklagten nicht auf österreichische Leistungen nach österreichischem Standard eingeschränkt ist.

Der Auffassung des Berufungsgerichtes, jede bei einem Facharzt durchgeführte schulmedizinische Behandlung sei als erfolgversprechend zu bezeichnen, könnte nur unter der - eben hier strittigen - Voraussetzung beigestimmt werden, daß die Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte. Eine Behandlung muß objektiv erfolgversprechend sein, d.h. sie muß nach den Regeln der ärztlichen Wissenschaft durchgeführt werden und objektiv geeignet sein, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen, also nach dem gewöhnlichen Stand der Dinge einen Erfolg versprechen, mag er auch im konkreten Fall aus nicht näher zu beeinflussenden Gründen ausgeblieben sei.

Die Behandlung muß damit jenem Sorgfaltsmaßstab entsprechen, den die Rechtsordnung an ärztliches Handeln legt (Mazal aaO 478). Daß es nicht allein auf die Sicht des Patienten ankommen kann, ergibt sich auch daraus, daß dieser mit dem behandelnden Wahlarzt einen ärztlichen Behandlungsvertrag schließt, der ihn berechtigt, bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieses Vertrages Nichterfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zu stellen (siehe dazu Binder, Zahnbehandlung und Zahnersatz aus sozialrechtlicher Sicht, DRdA 1993, 337, 349, 459; Engljähringer, Ärztlicher Behandlungsvertrag, ÖJZ 1993, 488). Verletzt ein Wahlarzt die ihm aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag gegenüber dem Patienten erwachsenen Pflichten so erheblich, daß er seinen Honoraranspruch verliert, dann bracht auch der Sozialversicherungsträger Kosten, zu deren Zahlung der Versicherte nicht verpflichtet ist, nicht zu ersetzen. Bei diesem Verständnis eines erfolgversprechenden Zahnersatzes kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht dahingestellt bleiben, ob die festgestellten Mängel des Zahnersatzes, insbesondere das Fehlen der Wiederherstellung der Kaufähigkeit und entsprechenden Haltbarkeit auf eine unsachgemäße, d.h. den Regeln der zahnärztlichen Kunst widersprechenden Behandlung zurückzuführen sind. Die dazu vom Erstgericht getroffenen umfangreichen Feststellungen wurden vom Kläger unter den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung eingehend bekämpft. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Teilen der Berufung nicht auseinandergesetzt, weil es die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen für nicht rechtserheblich ansah. Mangels Behandlung der Mängel- und der Beweisrügen konnte das Berufungsgericht auch die entscheidenden Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernehmen.

Das Urteil des Berufungsgerichtes leidet daher an Feststellungsmängeln, die im Rahmen des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wahrgenommen werden müssen. Der darin zu erblickende sekundäre Verfahrensmangel, zurückgehend auf die Nichterledigung der vom Kläger in seiner Berufung erhobenen Mängel- und Tatsachenrüge erfordert die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung nach allfälliger mündlicher Berufungsverhandlung vergleiche SSV-NF 5/22 ua).

Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00200.93.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19940208_OGH0002_010OBS00200_9300000_000