Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz , ZPO).
Verfehlt ist auch die Rechtsrüge. Die Rechtsmittelwerber berufen sich - wie schon im bisherigen Verfahren - zur Untermauerung des von ihnen beanspruchten Eigentums an den strittigen Grundflächen in erster Linie darauf, daß diese schon vor Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 aus dem öffentlichen Gewässer des Attersees ausgeschieden und nachträglich - als bloßes öffentliches Gut - ersessen worden seien, aber auch auf eine Reihe anderer Erwerbsgründe: So auf die Bauführung gemäß § 418 dritter Satz ABGB, und den Erwerb kraft guten Glaubens nach § 367 ABGB, dann auch auf Anerkennung der Grundgrenzen vor allem im Zuge der Mappenberichtigung und bei Abschluß eines Pachtvertrags durch die Organe der beklagten Partei bzw. durch die politischen Behörden und schließlich auf den im § 47 WRG 1870 verankerten besonderen Erwerbsgrund. Hiezu ist zu erwägen:Verfehlt ist auch die Rechtsrüge. Die Rechtsmittelwerber berufen sich - wie schon im bisherigen Verfahren - zur Untermauerung des von ihnen beanspruchten Eigentums an den strittigen Grundflächen in erster Linie darauf, daß diese schon vor Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 aus dem öffentlichen Gewässer des Attersees ausgeschieden und nachträglich - als bloßes öffentliches Gut - ersessen worden seien, aber auch auf eine Reihe anderer Erwerbsgründe: So auf die Bauführung gemäß Paragraph 418, dritter Satz ABGB, und den Erwerb kraft guten Glaubens nach Paragraph 367, ABGB, dann auch auf Anerkennung der Grundgrenzen vor allem im Zuge der Mappenberichtigung und bei Abschluß eines Pachtvertrags durch die Organe der beklagten Partei bzw. durch die politischen Behörden und schließlich auf den im Paragraph 47, WRG 1870 verankerten besonderen Erwerbsgrund. Hiezu ist zu erwägen:
Die Kläger führen zunächst ins Treffen, aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Ortsgemeinde vom 28.7.1953 (Beilage F 18) und der Verhandlungsschrift vom 20.10.1953 (Beilage F 20) gehe hervor, daß das Haus auf dem Grundstück des Erstklägers schon seit 1913 bestehe und auf jener Grundfläche errichtet sei, die nach den Feststellungen der Vorinstanzen erst nachher aufgeschüttet worden sein solle. Dabei übergehen die Kläger jedoch den weiteren Inhalt des Schreibens des Bürgermeisters vom 28.7.1953, das Haus sei zunächst als Nebengebäude des Hauses auf dem Grundstück der Zweitklägerin und des Drittklägers errichtet und erst im Laufe der Zeit immer weiter ausgebaut worden, bis es schließlich "ein komplettes Wohnhaus geworden" sei. Da das Grundstück nach dem Mappenstand (vgl. Beilage 4) ursprünglich 4 bis 8 m breit war, erscheint es durchaus möglich, daß zunächst nur ein Bauwerk aufgeführt wurde, das auf diesem verhältnismäßig schmalen Grundstreifen - nach der Lage des Hauses aber ohnedies in einem Bereich, in dem dieser schon nahezu seine größte Breite erreichte - Platz fand; das Schreiben liefert daher weder für sich allein noch im Zusammenhang mit der Verhandlungsschrift vom 20.10.1953 einen verläßlichen Beleg für die Behauptung der Kläger, der beanspruchte Teil der Grundfläche müsse schon 1913 aufgeschüttet worden sein.Die Kläger führen zunächst ins Treffen, aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Ortsgemeinde vom 28.7.1953 (Beilage F 18) und der Verhandlungsschrift vom 20.10.1953 (Beilage F 20) gehe hervor, daß das Haus auf dem Grundstück des Erstklägers schon seit 1913 bestehe und auf jener Grundfläche errichtet sei, die nach den Feststellungen der Vorinstanzen erst nachher aufgeschüttet worden sein solle. Dabei übergehen die Kläger jedoch den weiteren Inhalt des Schreibens des Bürgermeisters vom 28.7.1953, das Haus sei zunächst als Nebengebäude des Hauses auf dem Grundstück der Zweitklägerin und des Drittklägers errichtet und erst im Laufe der Zeit immer weiter ausgebaut worden, bis es schließlich "ein komplettes Wohnhaus geworden" sei. Da das Grundstück nach dem Mappenstand vergleiche Beilage 4) ursprünglich 4 bis 8 m breit war, erscheint es durchaus möglich, daß zunächst nur ein Bauwerk aufgeführt wurde, das auf diesem verhältnismäßig schmalen Grundstreifen - nach der Lage des Hauses aber ohnedies in einem Bereich, in dem dieser schon nahezu seine größte Breite erreichte - Platz fand; das Schreiben liefert daher weder für sich allein noch im Zusammenhang mit der Verhandlungsschrift vom 20.10.1953 einen verläßlichen Beleg für die Behauptung der Kläger, der beanspruchte Teil der Grundfläche müsse schon 1913 aufgeschüttet worden sein.
Nach wie vor - und diese Ausführungen bilden den Schwerpunkt der Revision - beharren die Kläger auf ihrer Meinung, daß Unterlagen für weitere, über die am 7.4.1911 bewilligte Anschüttung hinausgehende Seeaufschüttungen fehlten, schade ihrem Rechtsstandpunkt nicht. Hiezu berufen sie sich vor allem auf das in Form eines Rechtssatzes in VwSlg 4364A veröffentlichte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.6.1957: Könne eine Baubewilligung für ein seit Jahrzehnten bestehendes Gebäude nicht mehr aufgefunden werden, stehe aber fest, daß die Baubehörde den Mangel eines Konsenses niemals beanstandet habe, so spreche die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung aufgrund einer nach den bei der Erbauung geltenden Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet und dieser Bescheid auch nicht auf Widerruf erteilt worden sei, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme vor. In diesem Erkenntnis war die Rechtmäßigkeit eines baubehördlichen Auftrags zur Abmauerung von Öffnungen in einer Außenmauer eines Hauses zu beurteilen, das in seinem Bestand auf die Zeit zurückgeht, da der
12. Wiener Gemeindebezirk noch gar nicht Bestandteil der Gemeinde Wien war; der Verwaltungsgerichtshof schloß aus dem jahrzehntelangen unbeanstandet gebliebenen Bestehen einer fassadenartig gegliederten Mauer, die nach der Rechtslage bei ihrer Errichtung (Bauordnung für Niederösterreich vom 28.März 1866) gegenüber unverbauten Grundflächen nicht feuersicher ausgestattet sein mußte, daß die Mauer dem Konsens entsprechend gestaltet und dieser ohne Widerrufsmöglichkeit erteilt worden sei. Dieser Rechtssatz kann nicht ohneweiteres auf lange zurückliegende Seeaufschüttungen übertragen werden: Die Errichtung und das Bestehen von Hochbauten ist jederzeit wahrnehmbar, wogegen - möglicherweise auch nur schrittweise vorgenommene - eigenmächtige Seeanschüttungen in vielen Fällen unbemerkt bleiben können. Daß dem so ist, wird nicht zuletzt auch durch das von der Bezirksverwaltungsbehörde über die Kollaudierungsverhandlung aufgenommene Protokoll vom 19.11.1912 verdeutlicht, in dem festgehalten ist, daß die Grenzen des Seegrundstücks und somit das Ausmaß der Aufschüttung nicht mehr feststellbar seien: Auch war am 7.4.1911 bloß eine Aufschüttung im Ausmaß von rund 150 m2 bewilligt worden, wogegen die Rechtsvorgänger der Kläger - nach dem Teilungsausweis vom 9.2.1913 (Beilage 7 und 8) als Grundlage für den Grundverkauf - eine Grundfläche von nahezu 290 m2 aufgeschüttet hatten und daher auch erwerben mußten, um der tatsächlich im beinahe doppelten Ausmaß ausgeführten Aufschüttung im privatrechtlichen Bereich Rechnung zu tragen. Im übrigen sind die Unterlagen der am 7.4.1911 bewilligten Seeanschüttung vollständig erhalten, sodaß nicht angenommen werden kann, daß Unterlagen für darüber hinaus bewilligte Aufschüttungen zur Gänze in Verlust geraten seien, zumal solche Hinweise auf rechtmäßig ausgeführte Seeanschüttungen nicht bloß wasserrechtlichen Bescheiden bzw. entsprechenden Eintragungen im Wasserbuch, sondern auch den Kaufverträgen über die so gewonnenen Landflächen bzw. der Anmerkung der Einbeziehung solcher Teilflächen im Grundbuch entnommen werden könnten. Anhaltspunkte für die Bewilligung weiterer Aufschüttungen - die nach den zutreffenden Berechnungen durch das Gericht zweiter Instanz vorgenommen worden sein müssen - fehlen indessen überhaupt. Soweit die Kläger behaupten, der - damals in Wahrnehmung der Ortspolizei mit der unmittelbaren Aufsicht über die Wasseranlagen und Wasserläufe betraute (§ 97 WRG 1870 bzw. § 103 Abs.1 WRG 1934) - Bürgermeister wäre eingeschritten, hätte er derartige eigenmächtige Vorkehrungen wahrgenommen, unterstellen sie Feststellungen, die von den Vorinstanzen nicht getroffen wurden; im übrigen steht nicht einmal fest, daß er solche Arbeiten überhaupt hätte wahrnehmen können. Das Gericht zweiter Instanz bemerkt auch mit Recht, daß selbst an die bewußte Unterlassung gebotenen Einschreitens - der Einholung der Weisung der Wasserrechtsbehörde - noch keineswegs gar eine mit den von den Klägern behaupteten Rechtsfolgen versehene wasserrechtliche Bewilligung geknüpft wäre. Soweit sich die Kläger schließlich auf das Vorbringen der beklagten Partei im vorbereitenden Schriftsatz ON 5 (S.8) und die Eintragung im Wasserbuch (Beilage C) berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die beklagte Partei nicht einmal im zitierten Vorbringen zugestanden hat, die Wasserrechtsbehörde habe die weiteren Seeaufschüttungen mit der Rechtsfolge bewilligt, daß die angeschütteten Grundflächen deshalb bei Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 (am 1.11.1934) deshalb nicht als nicht mehr ersitzungsfähiges öffentliches Wassergut zu beurteilen, sondern weiterhin schlichtes öffentliches Gut gewesen seien, das die Rechtsvorgänger der Kläger daher hätten ersitzen können; die Eintragung im Wasserbuch bezieht sich dagegen ausschließlich auf die am 7.4.1911 bewilligte Seeanschüttung.12. Wiener Gemeindebezirk noch gar nicht Bestandteil der Gemeinde Wien war; der Verwaltungsgerichtshof schloß aus dem jahrzehntelangen unbeanstandet gebliebenen Bestehen einer fassadenartig gegliederten Mauer, die nach der Rechtslage bei ihrer Errichtung (Bauordnung für Niederösterreich vom 28.März 1866) gegenüber unverbauten Grundflächen nicht feuersicher ausgestattet sein mußte, daß die Mauer dem Konsens entsprechend gestaltet und dieser ohne Widerrufsmöglichkeit erteilt worden sei. Dieser Rechtssatz kann nicht ohneweiteres auf lange zurückliegende Seeaufschüttungen übertragen werden: Die Errichtung und das Bestehen von Hochbauten ist jederzeit wahrnehmbar, wogegen - möglicherweise auch nur schrittweise vorgenommene - eigenmächtige Seeanschüttungen in vielen Fällen unbemerkt bleiben können. Daß dem so ist, wird nicht zuletzt auch durch das von der Bezirksverwaltungsbehörde über die Kollaudierungsverhandlung aufgenommene Protokoll vom 19.11.1912 verdeutlicht, in dem festgehalten ist, daß die Grenzen des Seegrundstücks und somit das Ausmaß der Aufschüttung nicht mehr feststellbar seien: Auch war am 7.4.1911 bloß eine Aufschüttung im Ausmaß von rund 150 m2 bewilligt worden, wogegen die Rechtsvorgänger der Kläger - nach dem Teilungsausweis vom 9.2.1913 (Beilage 7 und 8) als Grundlage für den Grundverkauf - eine Grundfläche von nahezu 290 m2 aufgeschüttet hatten und daher auch erwerben mußten, um der tatsächlich im beinahe doppelten Ausmaß ausgeführten Aufschüttung im privatrechtlichen Bereich Rechnung zu tragen. Im übrigen sind die Unterlagen der am 7.4.1911 bewilligten Seeanschüttung vollständig erhalten, sodaß nicht angenommen werden kann, daß Unterlagen für darüber hinaus bewilligte Aufschüttungen zur Gänze in Verlust geraten seien, zumal solche Hinweise auf rechtmäßig ausgeführte Seeanschüttungen nicht bloß wasserrechtlichen Bescheiden bzw. entsprechenden Eintragungen im Wasserbuch, sondern auch den Kaufverträgen über die so gewonnenen Landflächen bzw. der Anmerkung der Einbeziehung solcher Teilflächen im Grundbuch entnommen werden könnten. Anhaltspunkte für die Bewilligung weiterer Aufschüttungen - die nach den zutreffenden Berechnungen durch das Gericht zweiter Instanz vorgenommen worden sein müssen - fehlen indessen überhaupt. Soweit die Kläger behaupten, der - damals in Wahrnehmung der Ortspolizei mit der unmittelbaren Aufsicht über die Wasseranlagen und Wasserläufe betraute (Paragraph 97, WRG 1870 bzw. Paragraph 103, Absatz , WRG 1934) - Bürgermeister wäre eingeschritten, hätte er derartige eigenmächtige Vorkehrungen wahrgenommen, unterstellen sie Feststellungen, die von den Vorinstanzen nicht getroffen wurden; im übrigen steht nicht einmal fest, daß er solche Arbeiten überhaupt hätte wahrnehmen können. Das Gericht zweiter Instanz bemerkt auch mit Recht, daß selbst an die bewußte Unterlassung gebotenen Einschreitens - der Einholung der Weisung der Wasserrechtsbehörde - noch keineswegs gar eine mit den von den Klägern behaupteten Rechtsfolgen versehene wasserrechtliche Bewilligung geknüpft wäre. Soweit sich die Kläger schließlich auf das Vorbringen der beklagten Partei im vorbereitenden Schriftsatz ON 5 (S.8) und die Eintragung im Wasserbuch (Beilage C) berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die beklagte Partei nicht einmal im zitierten Vorbringen zugestanden hat, die Wasserrechtsbehörde habe die weiteren Seeaufschüttungen mit der Rechtsfolge bewilligt, daß die angeschütteten Grundflächen deshalb bei Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 (am 1.11.1934) deshalb nicht als nicht mehr ersitzungsfähiges öffentliches Wassergut zu beurteilen, sondern weiterhin schlichtes öffentliches Gut gewesen seien, das die Rechtsvorgänger der Kläger daher hätten ersitzen können; die Eintragung im Wasserbuch bezieht sich dagegen ausschließlich auf die am 7.4.1911 bewilligte Seeanschüttung.
Es ist somit davon auszugehen, daß lediglich die soeben genannte Seeaufschüttung, die schließlich zur Ausdehnung der Fläche des Grundstücks der Zweitklägerin und des Drittklägers um 288 m2 führte, behördlich bewilligt wurde und durch den entsprechenden Grundkauf gedeckt ist. Dagegen blieben die Kläger den Beweis der wasserrechtlichen Bewilligung aller weiteren Aufschüttungen, die erforderlich waren, um die gegenwärtigen und schon im Lageplan vom 22.1.1951 ausgewiesenen Grenzen zum Attersee hin herbeizuführen, schuldig; ihre Belastung mit diesem Beweis ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Grundsatz, daß derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, auch die rechtsbegründenden Tatsachen (zu behaupten und) zu beweisen hat (Fasching, LB2 Rz 882), sondern folgt auch aus den vorangestellten besonderen Erwägungen.
Es bedarf daher keiner Prüfung der in der Revision aufgeworfenen Frage, ob mit der vor Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung der Seeanschüttung die Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke verknüpft gewesen sei, weil den vorher in Geltung gestandenen wasserrechtlichen Vorschriften der Begriff des öffentlichen Wassergutes und somit auch die darin anknüpfenden Rechtsfolgen und die Möglichkeit der Ausscheidung von Grundflächen aus diesem (§ 4 Abs.7 bis 10 WRG 1959) noch fremd waren. Denkbar wäre zwar, daß die durch wasserrechtlich bewilligte Aufschüttungen gewonnenen Landflächen schon von vornherein nicht als öffentliches Wassergut im Sinne des § 4 Abs.1 WRG 1934 anzusehen waren, weil der Zweck der Widmung als öffentliches Wassergut ernstlich nicht mehr in Betracht kam (vgl. VwSlg. 5626A) und daher der im § 4 Abs.5 WRG 1934 bzw. WRG 1959 und nun im § 4 Abs.6 WRG 1959 idFd WRG-Nov. 1990 festgelegte Ersitzungsausschluß auf sie als nur mehr schlichtes öffentliches Gut nicht mehr anzuwenden war (vgl. OGHEs bedarf daher keiner Prüfung der in der Revision aufgeworfenen Frage, ob mit der vor Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung der Seeanschüttung die Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke verknüpft gewesen sei, weil den vorher in Geltung gestandenen wasserrechtlichen Vorschriften der Begriff des öffentlichen Wassergutes und somit auch die darin anknüpfenden Rechtsfolgen und die Möglichkeit der Ausscheidung von Grundflächen aus diesem (Paragraph 4, Absatz bis 10 WRG 1959) noch fremd waren. Denkbar wäre zwar, daß die durch wasserrechtlich bewilligte Aufschüttungen gewonnenen Landflächen schon von vornherein nicht als öffentliches Wassergut im Sinne des Paragraph 4, Absatz , WRG 1934 anzusehen waren, weil der Zweck der Widmung als öffentliches Wassergut ernstlich nicht mehr in Betracht kam vergleiche VwSlg. 5626A) und daher der im Paragraph 4, Absatz , WRG 1934 bzw. WRG 1959 und nun im Paragraph 4, Absatz , WRG 1959 idFd WRG-Nov. 1990 festgelegte Ersitzungsausschluß auf sie als nur mehr schlichtes öffentliches Gut nicht mehr anzuwenden war vergleiche OGH
v. 10.2.1987, 1 Ob 55/87 = ÖWWV 1988, 164), diese Frage ist indes nicht weiter zu prüfen, weil eben weitere wasserrechtliche Bewilligungen (außer der vom 7.4.1911) vor diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind.
Die Kläger können sich daher auf den Erwerbsgrund der Ersitzung nicht mit Erfolg berufen, weil § 4 Abs.6 WRG 1959 zufolge nur schon durch Ablauf der Ersitzungszeit vor dem 1.11.1934 erworbene Rechte am öffentlichen Wassergut geltend gemacht werden können (SZ 56/111; 1 Ob 597/89; 1 Ob 3/93 ua), die Kläger aber selbst einen der Ersitzung vorausgesetzten qualifizierten Besitz ("Ersitzungsbesitz") ihrer Rechtsvorgänger vor dem 1.11.1894 (vgl. § 1472 ABGB) nicht behauptet und das die Vollendung der Ersitzung auch zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichende Ausscheiden der streitverfangenen Grundflächen aus dem öffentlichen Wassergut nicht unter Beweis gestellt haben.Die Kläger können sich daher auf den Erwerbsgrund der Ersitzung nicht mit Erfolg berufen, weil Paragraph 4, Absatz , WRG 1959 zufolge nur schon durch Ablauf der Ersitzungszeit vor dem 1.11.1934 erworbene Rechte am öffentlichen Wassergut geltend gemacht werden können (SZ 56/111; 1 Ob 597/89; 1 Ob 3/93 ua), die Kläger aber selbst einen der Ersitzung vorausgesetzten qualifizierten Besitz ("Ersitzungsbesitz") ihrer Rechtsvorgänger vor dem 1.11.1894 vergleiche Paragraph 1472, ABGB) nicht behauptet und das die Vollendung der Ersitzung auch zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichende Ausscheiden der streitverfangenen Grundflächen aus dem öffentlichen Wassergut nicht unter Beweis gestellt haben.
Der außerbücherliche Erwerb durch Bauführung gemäß § 418 dritter Satz ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung weiß und diese aus ihm vorwerfbarem Grund dennoch nicht untersagt und der Bauführer redlich ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 § 418 Rz 4 mwN). Den vorinstanzlichen Feststellungen kann aber weder entnommen werden, daß der beklagten Partei die Bauführung der Rechtsvorgänger der Kläger bekannt war, noch daß diese dabei redlich waren. Redlich ist der Bauführer nur, wenn er aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irrte oder doch annehmen durfte, daß ihm das der Eigentümer gestattet habe (SZ 28/35 ua). Daß die Bauführer, die die Fläche - zumindest zum Teil - erst durch Anschüttung von Seegrund gewonnen hatten, wußten, daß es sich dabei um fremdes Eigentum handle, muß nicht weiter erörtert werden; daß der Grundeigentümer die Bauführung gestattet habe, ist nicht erwiesen. Aber selbst bei Unterstellung der Redlichkeit der Bauführer wäre für die Kläger nichts gewonnen, ist doch auch nicht unter Beweis gestellt, daß die beklagte Partei von der Bauführung auf dem aufgeschütteten und daher ihr gehörigen Grund bei deren Vornahme Kenntnis erlangt habe; mit dem Beweis der Kenntnis des Grundeigentümers ist der Bauführer belastet (Klang in Klang2 II 291). Zur Widerlegung des Arguments der Kläger in der Revision, die beklagte Partei habe spätestens im Zuge der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung Kenntnis erlangt, genügt, abgesehen davon, daß das Wissen des zur Wahrnehmung der Baupolizei berufenen Organs nicht der beklagten Partei als Grundeigentümerin zugerechnet werden kann, der Hinweis, daß die Unredlichkeit des Grundeigentümers schon bei der Bauführung vorhanden sein muß. Auf dessen fahrlässige Unkenntnis kann der originäre Eigentumserwerb nach § 418 dritter Satz ABGB nicht gestützt werden, weil er die (positive) Kenntnis von der Bauführung voraussetzt. Soweit von den Klägern behauptet wird, die Finanzbehörden hätten von den Aufschüttungen Kenntnis gehabt (oder - was ohnedies nicht ausreicht - haben müssen), ist ihnen zu erwidern, daß sie nicht vorgebracht haben, auf welche Weise der Vertreter dieser Behörde bei der Verhandlung über eine Seeanschüttung - wozu übrigens Feststellungen fehlen - die Abweichung zwischen Natur- und Mappenstand hätte erkennen müssen. Keinesfalls war die Finanzbehörde aber verpflichtet, bei Unterfertigung eines Pachtvertrags die Übereinstimmung zwischen Natur und Mappe zu prüfen, ging es dabei doch nur um die Inbestandgabe von - nicht streitverfangenem - Seegrund.Der außerbücherliche Erwerb durch Bauführung gemäß Paragraph 418, dritter Satz ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung weiß und diese aus ihm vorwerfbarem Grund dennoch nicht untersagt und der Bauführer redlich ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Paragraph 418, Rz 4 mwN). Den vorinstanzlichen Feststellungen kann aber weder entnommen werden, daß der beklagten Partei die Bauführung der Rechtsvorgänger der Kläger bekannt war, noch daß diese dabei redlich waren. Redlich ist der Bauführer nur, wenn er aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irrte oder doch annehmen durfte, daß ihm das der Eigentümer gestattet habe (SZ 28/35 ua). Daß die Bauführer, die die Fläche - zumindest zum Teil - erst durch Anschüttung von Seegrund gewonnen hatten, wußten, daß es sich dabei um fremdes Eigentum handle, muß nicht weiter erörtert werden; daß der Grundeigentümer die Bauführung gestattet habe, ist nicht erwiesen. Aber selbst bei Unterstellung der Redlichkeit der Bauführer wäre für die Kläger nichts gewonnen, ist doch auch nicht unter Beweis gestellt, daß die beklagte Partei von der Bauführung auf dem aufgeschütteten und daher ihr gehörigen Grund bei deren Vornahme Kenntnis erlangt habe; mit dem Beweis der Kenntnis des Grundeigentümers ist der Bauführer belastet (Klang in Klang2 römisch II 291). Zur Widerlegung des Arguments der Kläger in der Revision, die beklagte Partei habe spätestens im Zuge der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung Kenntnis erlangt, genügt, abgesehen davon, daß das Wissen des zur Wahrnehmung der Baupolizei berufenen Organs nicht der beklagten Partei als Grundeigentümerin zugerechnet werden kann, der Hinweis, daß die Unredlichkeit des Grundeigentümers schon bei der Bauführung vorhanden sein muß. Auf dessen fahrlässige Unkenntnis kann der originäre Eigentumserwerb nach Paragraph 418, dritter Satz ABGB nicht gestützt werden, weil er die (positive) Kenntnis von der Bauführung voraussetzt. Soweit von den Klägern behauptet wird, die Finanzbehörden hätten von den Aufschüttungen Kenntnis gehabt (oder - was ohnedies nicht ausreicht - haben müssen), ist ihnen zu erwidern, daß sie nicht vorgebracht haben, auf welche Weise der Vertreter dieser Behörde bei der Verhandlung über eine Seeanschüttung - wozu übrigens Feststellungen fehlen - die Abweichung zwischen Natur- und Mappenstand hätte erkennen müssen. Keinesfalls war die Finanzbehörde aber verpflichtet, bei Unterfertigung eines Pachtvertrags die Übereinstimmung zwischen Natur und Mappe zu prüfen, ging es dabei doch nur um die Inbestandgabe von - nicht streitverfangenem - Seegrund.
Auch auf § 367 ABGB können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen:Auch auf Paragraph 367, ABGB können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen:
Abgesehen davon, daß der Erwerb kraft guten Glaubens nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auf bewegliche Sachen beschränkt ist und an die analoge Anwendung dieser Vorschrift - wenn überhaupt - wohl nur bei nicht verbücherten Liegenschaften zu denken ist (Spielbüchler aaO § 367 Rz 2; vgl. auch Klang aaO 222), käme von den dort genannten Tatbeständen nur der Erwerb von Vertrauensmann des Eigentümers (§ 367 dritter Fall ABGB) in Betracht. Für diesen bieten die Feststellungen der Vorinstanzen indessen keinen Anhaltspunkt, weil als Vertrauensmann nur jener anzusehen ist, in dessen Hände die Sache mit Willen des Eigentümers gelangt ist (SZ 39/189; Spielbüchler aaO § 367 Rz 9). Es ist aber nicht erwiesen, daß der Seegrund den Rechtsvorgängern der Kläger von zur Verfügung über diese Flächen berufenen oder sonstigen Organe der beklagten Partei überlassen worden wäre, es liegt im Gegenteil viel näher, daß die Kläger die Aufschüttungen (abgesehen von der am 7.4.1911 bewilligten Anschüttung) eigenmächtig vorgenommen haben.Abgesehen davon, daß der Erwerb kraft guten Glaubens nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auf bewegliche Sachen beschränkt ist und an die analoge Anwendung dieser Vorschrift - wenn überhaupt - wohl nur bei nicht verbücherten Liegenschaften zu denken ist (Spielbüchler aaO Paragraph 367, Rz 2; vergleiche auch Klang aaO 222), käme von den dort genannten Tatbeständen nur der Erwerb von Vertrauensmann des Eigentümers (Paragraph 367, dritter Fall ABGB) in Betracht. Für diesen bieten die Feststellungen der Vorinstanzen indessen keinen Anhaltspunkt, weil als Vertrauensmann nur jener anzusehen ist, in dessen Hände die Sache mit Willen des Eigentümers gelangt ist (SZ 39/189; Spielbüchler aaO Paragraph 367, Rz 9). Es ist aber nicht erwiesen, daß der Seegrund den Rechtsvorgängern der Kläger von zur Verfügung über diese Flächen berufenen oder sonstigen Organe der beklagten Partei überlassen worden wäre, es liegt im Gegenteil viel näher, daß die Kläger die Aufschüttungen (abgesehen von der am 7.4.1911 bewilligten Anschüttung) eigenmächtig vorgenommen haben.
Zu Recht ist das Gericht zweiter Instanz der auch noch in der Revision vertretenen Ansicht der Kläger entgegengetreten, aus der Einbeziehung der gesamten in der Natur vorhandenen Landfläche in die Festsetzung des Einheitswerts durch die zuständige Finanzbehörde sei das Anerkenntnis der beklagten Partei in die gegenwärtig in der Natur vorhandene Uferlinie als Grundgrenze abzuleiten. Abgesehen davon, daß als Anerkenntnis nur eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des in seinen Rechten Betroffenen und im Falle eines Rechtsträgers von zu dessen Vertretung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung berufenen oder bevollmächtigten Organen beurteilt werden könnte, hat der erkennende Senat erst jüngst (EvBl. 1993/193) ausgesprochen, daß eine Vertragspartei in einem konstitutiven Anerkenntnis durch einseitiges Nachgeben - worin sich das Anerkenntnis vom Vergleich allein unterscheidet - das von ihr ernstlich bestrittene (bzw. bezweifelte) Recht des anderen Vertragsteiles in vollem Umfang zugesteht (SZ 58/29 ua; Bydlinski in Klang2 IV/2, 398 ff; Ertl in Rummel aaO § 1380 Rz 6 und 7). Wie der Vergleich ist das Anerkenntnis deshalb nur dann selbständiger Verpflichtungsgrund, wenn der Anerkennende das Recht vorher bestritten oder doch ernsthaft bezweifelt hat (SZ 58/29 ua). Daran ist festzuhalten. Gerade diese Voraussetzung trifft auf die finanzhördlichen Bescheide ganz gewiß nicht zu. Im übrigen war die Finanzbehörde erster Instanz auch zur Vertretung der beklagten Partei zur Abgabe einer solchen rechtsgeschäftlichen Erklärung nicht legitimiert. Dem Einheitswertbescheid des örtlich zuständigen Finanzamtes kann daher der von den Klägern gewünschte Erklärungswert jedenfalls nicht zugebilligt werden.Zu Recht ist das Gericht zweiter Instanz der auch noch in der Revision vertretenen Ansicht der Kläger entgegengetreten, aus der Einbeziehung der gesamten in der Natur vorhandenen Landfläche in die Festsetzung des Einheitswerts durch die zuständige Finanzbehörde sei das Anerkenntnis der beklagten Partei in die gegenwärtig in der Natur vorhandene Uferlinie als Grundgrenze abzuleiten. Abgesehen davon, daß als Anerkenntnis nur eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des in seinen Rechten Betroffenen und im Falle eines Rechtsträgers von zu dessen Vertretung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung berufenen oder bevollmächtigten Organen beurteilt werden könnte, hat der erkennende Senat erst jüngst (EvBl. 1993/193) ausgesprochen, daß eine Vertragspartei in einem konstitutiven Anerkenntnis durch einseitiges Nachgeben - worin sich das Anerkenntnis vom Vergleich allein unterscheidet - das von ihr ernstlich bestrittene (bzw. bezweifelte) Recht des anderen Vertragsteiles in vollem Umfang zugesteht (SZ 58/29 ua; Bydlinski in Klang2 IV/2, 398 ff; Ertl in Rummel aaO Paragraph 1380, Rz 6 und 7). Wie der Vergleich ist das Anerkenntnis deshalb nur dann selbständiger Verpflichtungsgrund, wenn der Anerkennende das Recht vorher bestritten oder doch ernsthaft bezweifelt hat (SZ 58/29 ua). Daran ist festzuhalten. Gerade diese Voraussetzung trifft auf die finanzhördlichen Bescheide ganz gewiß nicht zu. Im übrigen war die Finanzbehörde erster Instanz auch zur Vertretung der beklagten Partei zur Abgabe einer solchen rechtsgeschäftlichen Erklärung nicht legitimiert. Dem Einheitswertbescheid des örtlich zuständigen Finanzamtes kann daher der von den Klägern gewünschte Erklärungswert jedenfalls nicht zugebilligt werden.
Zum Erwerb nach § 47 WRG hat der erkennende Senat bereits Stellung genommen (1 Ob 597/89; vgl. auch 1 Ob 3/93). Nach dieser Gesetzesstelle fiel der durch Regulierungsbauten in deren Bereich gewonnene Grund denjenigen zu, welche die Kosten der Unternehmung trugen (ähnlich jetzt § 46 Abs.1 WRG 1959). Unter einem Schutz- und Regulierungswasserbau ist eine wasserbauliche Maßnahme zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Einwirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu festigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren; dazu gehören insbesondere Hochwasserdämme, Uferbauten, Durchstiche, Begradigungen, Verbreiterungen, Einschränkungen sowie alle Maßnahmen zur Sicherung der Sohle des Wasserlaufs (SZ 44/88; vgl. auch SZ 55/189; SZ 53/11;Zum Erwerb nach Paragraph 47, WRG hat der erkennende Senat bereits Stellung genommen (1 Ob 597/89; vergleiche auch 1 Ob 3/93). Nach dieser Gesetzesstelle fiel der durch Regulierungsbauten in deren Bereich gewonnene Grund denjenigen zu, welche die Kosten der Unternehmung trugen (ähnlich jetzt Paragraph 46, Absatz , WRG 1959). Unter einem Schutz- und Regulierungswasserbau ist eine wasserbauliche Maßnahme zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Einwirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu festigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren; dazu gehören insbesondere Hochwasserdämme, Uferbauten, Durchstiche, Begradigungen, Verbreiterungen, Einschränkungen sowie alle Maßnahmen zur Sicherung der Sohle des Wasserlaufs (SZ 44/88; vergleiche auch SZ 55/189; SZ 53/11;
SZ 50/65 ua; Grabmayr-Rossmann, Wasserrecht2, 262). Davon sind Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle bzw. des Wasserbetts zum Gegenstand haben (SZ 56/58 ua);
als solche sind auch Aufschüttungen, die hauptsächlich der Gewinnung von Landflächen und mit welchen an sich kein erkennbarer schutzwasserbaulicher Zweck angestrebt wird, zu beurteilen (vgl. VwGH, ZfV 1989/279). Die Aufschüttung zur Landgewinnung wird nicht schon deswegen zu einem Schutz- oder Regulierungswasserbau, weil sie so gestaltet ist, daß sie ihrerseits den schädlichen Wassereinwirkungen tunlichst standhält. Die ohne erkennbare Bewilligung vorgenommenen Aufschüttungen wurden somit nicht schon deshalb zu der Gewässerabwehr dienenden Wasserbauten, weil sie auch Vorkehrungen umfaßten, die sie selbst vor solchen Einwirkungen schützen sollten; eine solche Anlage setzt vielmehr voraus, daß die Schutzeinrichtungen zumindet hauptsächlicher Zweck ihrer Errichtung sind. Wird der - möglicherweise natürliche - Uferschutz verbaut, so ist es notwendig, den Einbau selbst wiederum an der Uferkante entsprechend zu sichern. Die der Gewinnung weiterer Landflächen dienenden Aufschüttungen sind daher als gemäß § 16 WRG 1870 bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlagen zu qualifizieren; von einem originären Eigentumserwerb im Sinne des § 47 dieses Gesetzes kann daher keine Rede sein. Im übrigen sind die in der genannten Gesetzesbestimmung an solche Wasserbauten geknüpften Rechtsfolgen an die Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligung geknüpft, die aber - wie schon wiederholt erwähnt - von den Klägern nicht unter Beweis gestellt werden konnte.als solche sind auch Aufschüttungen, die hauptsächlich der Gewinnung von Landflächen und mit welchen an sich kein erkennbarer schutzwasserbaulicher Zweck angestrebt wird, zu beurteilen vergleiche VwGH, ZfV 1989/279). Die Aufschüttung zur Landgewinnung wird nicht schon deswegen zu einem Schutz- oder Regulierungswasserbau, weil sie so gestaltet ist, daß sie ihrerseits den schädlichen Wassereinwirkungen tunlichst standhält. Die ohne erkennbare Bewilligung vorgenommenen Aufschüttungen wurden somit nicht schon deshalb zu der Gewässerabwehr dienenden Wasserbauten, weil sie auch Vorkehrungen umfaßten, die sie selbst vor solchen Einwirkungen schützen sollten; eine solche Anlage setzt vielmehr voraus, daß die Schutzeinrichtungen zumindet hauptsächlicher Zweck ihrer Errichtung sind. Wird der - möglicherweise natürliche - Uferschutz verbaut, so ist es notwendig, den Einbau selbst wiederum an der Uferkante entsprechend zu sichern. Die der Gewinnung weiterer Landflächen dienenden Aufschüttungen sind daher als gemäß Paragraph 16, WRG 1870 bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlagen zu qualifizieren; von einem originären Eigentumserwerb im Sinne des Paragraph 47, dieses Gesetzes kann daher keine Rede sein. Im übrigen sind die in der genannten Gesetzesbestimmung an solche Wasserbauten geknüpften Rechtsfolgen an die Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligung geknüpft, die aber - wie schon wiederholt erwähnt - von den Klägern nicht unter Beweis gestellt werden konnte.
Erweist sich demnach, daß keiner der von den Klägern ins Treffen geführten Erwerbsgründe zu bejahen ist, haben die Vorinstanzen das Feststellungsbegehren der Kläger zu Recht abgewiesen.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.