Rechtssatz für 1Ob603/92 7Ob581/93 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047547

Geschäftszahl

1Ob603/92; 7Ob581/93; 6Ob522/95

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Norm

ABGB §140 Bc
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Für die Ausmittlung der Höhe des fiktiven Einkommens ist das Verhalten eines pflichtbewußten rechtsgetreuen Elternteiles in der Lage des konkreten Unterhaltspflichtigen maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 603/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 1 Ob 603/92
    Veröff: ÖA 1993,105 = RZ 1994/18 S 44
  • 7 Ob 581/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 581/93
    Auch
  • 6 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 6 Ob 522/95
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047547

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_0010OB00603_9200000_002

Rechtssatz für 7Ob628/90 4Ob518/91 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047606

Geschäftszahl

7Ob628/90; 4Ob518/91; 4Ob544/91; 1Ob552/93; 7Ob581/93; 4Ob557/94; 10Ob2032/96p

Entscheidungsdatum

09.04.1996

Norm

ABGB §140 Bc
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Durch die Neufassung des Paragraph 140, ABGB wurde die bis dahin von der Rechtsprechung, freilich sehr vorsichtig, angewendete Anspannungstheorie im Gesetz verankert (60 BlgNR 14 GP 21).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 628/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 628/90
    Veröff: RZ 1991/25 S 98
  • 4 Ob 518/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 518/91
    Beisatz: Die Eltern müssen daher alle persönlichen Fähigkeiten, also ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens, ausschöpfen. (T1)
  • 4 Ob 544/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 544/91
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 552/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 552/93
    Auch
  • 7 Ob 581/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 581/93
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 557/94
  • 10 Ob 2032/96p
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 Ob 2032/96p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047606

Dokumentnummer

JJR_19901115_OGH0002_0070OB00628_9000000_004

Rechtssatz für 8Ob651/90 1Ob603/92 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047694

Geschäftszahl

8Ob651/90; 1Ob603/92; 7Ob526/93; 1Ob552/93; 7Ob581/93; 4Ob557/94; 10Ob523/95; 4Ob2234/96z; 4Ob2371/96x; 5Ob3/97w; 6Ob194/97s; 5Ob140/98v; 8Ob142/98k; 6Ob97/00h; 6Ob211/00y; 9Ob80/01g

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Norm

ABGB §140 Abs1 Bc
LPfG §5
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. LPfG § 5 gültig von 07.11.1985 bis 29.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

"Nach ihren Kräften" bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen hat. Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des Paragraph 5, LPfG kommt hiebei nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 651/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 651/90
  • 1 Ob 603/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 1 Ob 603/92
    Auch; nur: "Nach ihren Kräften" bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen hat. (T1) Beisatz: Die Eltern haben ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. (T2) Veröff: RZ 1994/18 S 44 = ÖA 1993,105
  • 1 Ob 552/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 552/93
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Unterhaltspflichtigen müssen ihre gesamten persönlichen Möglichkeiten, besonders ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen Möglichkeiten und ihrer Fähigkeiten ausschöpfen, um ihrer Unterhaltspflicht nachkommen zu können. (T3)
  • 7 Ob 526/93
    Entscheidungstext OGH 26.05.1993 7 Ob 526/93
    Veröff: ZfRV 1993,255
  • 7 Ob 581/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 581/93
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 557/94
    nur T1
  • 10 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 523/95
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 2234/96z
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2234/96z
    nur T1; nur: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. (T4) Beisatz: Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden können. (T5)
  • 4 Ob 2371/96x
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2371/96x
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 3/97w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 3/97w
    Vgl auch, Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. (T6)
  • 6 Ob 194/97s
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 194/97s
    nur T1; Beis wie T3
  • 5 Ob 140/98v
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 140/98v
    Vgl; Beis ähnlich wie T6
  • 8 Ob 142/98k
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 142/98k
    Auch; nur T1; nur T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 97/00h
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 97/00h
    Vgl auch; Beisatz: Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung hat dem Verpflichteten nur der Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Persönlichkeit des Unterhaltsschuldners notwendig ist. Unterhaltsforderungen genießen Priorität. Ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner wird seine Kinder im Normalfall an seinen - wenn auch kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen. (T7)
  • 6 Ob 211/00y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 211/00y
    Vgl auch; Beisatz: Ein pflichtbewusster Unterhaltspflichtiger würde seine Kinder auch an kärglichen Einkommensverhältnissen teilhaben lassen und eine Alimentierung nicht verweigern. (T8); Veröff: SZ 73/133
  • 9 Ob 80/01g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 80/01g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047694

Dokumentnummer

JJR_19910321_OGH0002_0080OB00651_9000000_002

Rechtssatz für 3Ob1097/90 7Ob581/93 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047572

Geschäftszahl

3Ob1097/90; 7Ob581/93; 9Ob168/98s; 6Ob258/02p; 7Ob210/05s; 7Ob121/07f; 1Ob75/12d

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Norm

ABGB §140 Bc
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Anwendung der Anspannungstheorie ist in der Regel in zweifacher Weise begrenzt: Zum einen ist im allgemeinen nicht über den Durchschnittsbedarf hinaus anzuspannen, zum anderen ist nur auf das in einem dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren Beruf erzielbare Durchschnittseinkommen anzuspannen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1097/90
    Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 1097/90
  • 7 Ob 581/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 581/93
    nur: Ist nur auf das in einem dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren Beruf erzielbare Durchschnittseinkommen anzuspannen. (T1)
  • 9 Ob 168/98s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 168/98s
  • 6 Ob 258/02p
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 258/02p
    Vgl aber; Beisatz: Die Arbeitstätigkeit des Unterhaltspflichtigen ist mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar (drei Monate im Jahr Urlaub). (T2)
  • 7 Ob 210/05s
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 210/05s
    Auch
  • 7 Ob 121/07f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 121/07f
    Vgl aber; Beisatz: Ist der Unterhaltspflichtige zu Unterhaltsleistungen imstande, die über die Deckung des Regelbedarfes des unterhaltsberechtigten Kindes hinausgeht, so ist seine Leistungskraft auch über den Regelbedarf hinaus anzuspannen, sofern ihm die betreffende Beschäftigung zumutbar ist. (T3); Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T4)
  • 1 Ob 75/12d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 75/12d
    Vgl aber; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047572

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Dokumentnummer

JJR_19901212_OGH0002_0030OB01097_9000000_001

Rechtssatz für 5Ob576/90 8Ob615/90 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047545

Geschäftszahl

5Ob576/90; 8Ob615/90; 7Ob652/90; 3Ob607/90; 3Ob1570/91; 6Ob625/91; 4Ob564/91; 4Ob512/92; 6Ob526/93; 1Ob509/93; 7Ob581/93; 4Ob557/94; 9Ob507/95; 4Ob1546/95; 4Ob531/95; 1Ob635/95; 1Ob311/98m; 6Ob233/00h; 6Ob49/08m; 4Ob85/14z; 10Ob41/22k

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Norm

ABGB §140 Ba
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Unterhaltsbemessung hat sich an den im Paragraph 140, Absatz eins, ABGB genannten Faktoren, also vor allem neben den Bedürfnissen des Kindes an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren. Dabei ist nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen sondern auch das Vermögen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgebend, weil diese Faktoren die Lebensverhältnisse wesentlich bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 576/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 5 Ob 576/90
    Veröff: SZ 63/60 = ÖA 1991,137
  • 8 Ob 615/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 615/90
    Veröff: ÖA 1991,103
  • 7 Ob 652/90
    Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 652/90
    nur: Die Unterhaltsbemessung hat sich an den im § 140 Abs 1 ABGB genannten Faktoren, also vor allem neben den Bedürfnissen des Kindes an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren. (T1) Veröff: RZ 1991/26 S 99
  • 3 Ob 607/90
    Entscheidungstext OGH 23.01.1991 3 Ob 607/90
    nur T1
  • 3 Ob 1570/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 1570/91
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 625/91
    Entscheidungstext OGH 07.11.1991 6 Ob 625/91
  • 4 Ob 564/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 564/91
    nur T1; Veröff: ÖA 1992,88
  • 4 Ob 512/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 512/92
    nur T1
  • 6 Ob 526/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 6 Ob 526/93
    Auch; Beisatz: Hier: Lottogewinn des Unterhaltspflichtigen. (T2) Veröff: ÖA 1994,25
  • 1 Ob 509/93
    Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 509/93
    Auch; nur: Dabei ist nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen sondern auch das Vermögen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgebend, weil diese Faktoren die Lebensverhältnisse wesentlich bestimmen. (T3); Beisatz: Die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bestimmen sich nach seinem Stand, Vermögen, Einkommen, seinen familiären Verhältnissen, gesetzlichen Sorgepflichten etc. (T4)
  • 7 Ob 581/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 581/93
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 557/94
    nur T3; Beisatz: Es ist jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist. (T5)
  • 9 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 9 Ob 507/95
    Auch; Veröff: SZ 67/38
  • 4 Ob 1546/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 1546/95
    nur T1
  • 4 Ob 531/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 531/95
  • 1 Ob 635/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 635/95
    Auch; nur T3; Beis wie T5
  • 1 Ob 311/98m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 311/98m
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Je höher die Alimentierung eines Kindes vor einem Lotteriegewinn des Unterhaltspflichtigen über dem Durchschnittsbedarf war beziehungsweise je mehr sie sich erst durch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage infolge des Lotteriegewinns der Unterhaltsluxusgrenze nähert, umso geringer ist - in einem beweglichen System - die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, immer weitere Beträge seines Lotteriegewinns zur Erzielung eines noch höheren Einkommens als Unterhaltsbemessungsgrundlage anzulegen. Der Unterhaltspflichtige muss also nicht selbst auf jeden aus einem Lotteriegewinn finanzierbaren Luxus, der bloß konsumiert wird und keine bleibenden Vermögenswerte schafft, verzichten, nur um seinem Kind jedenfalls einen Unterhalt bis zur Luxusgrenze bezahlen zu können. (T6)
  • 6 Ob 233/00h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 233/00h
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 49/08m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 49/08m
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil. (T7); Beisatz: Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T8)
  • 4 Ob 85/14z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 85/14z
  • 10 Ob 41/22k
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 Ob 41/22k
    Vgl; Beisatz: Hier: Auf die Staatsbürgerschaft kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht an, weil dafür (primär nur) die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, nicht aber dessen Herkunft maßgeblich sind. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047545

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0050OB00576_9000000_002

Entscheidungstext 7Ob581/93

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob581/93

Entscheidungsdatum

19.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Patrick B*****, geboren ***** 1988, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft H*****, als besondere Unterhaltssachwalterin, infolge Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft H***** gegen die Entscheidung des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 11.Mai 1993, GZ 2 R 69/93-76, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 25.Februar 1993, GZ P 22/89-72, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der ***** 1988 geborene Patrick B***** ist der eheliche Sohn des Herbert und der Birgit Maria B*****, deren ***** 1988 vor dem Standesamt E***** geschlossene Ehe mit Beschluß des Bezirksgerichtes H***** 1989 einvernehmlich geschieden wurde. Der Minderjährige befindet sich in Obsorge der Mutter und wird in deren Haushalt betreut. Der Vater ist aufgrund des anläßlich der Scheidung abgeschlossenen Vergleiches zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.525 verpflichtet.

Am 10.September 1991 beantragte der Minderjährige, den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab dem 1.September 1991 bis 31.Dezember 1991 auf monatlich S 2.060 und ab 1.Jänner 1992 auf monatlich S 2.130 zu erhöhen. Mit dem bisherigen Unterhalt könne das Auslangen nicht gefunden werden; die Mutter sei arbeitstätig und benötige während der Arbeitszeit eine Aufsichtsperson.

Der Vater sprach sich gegen diesen Antrag mit der Begründung aus, aus dem vom landwirtschaftlichen Betrieb bezogenen Einkommen kaum seinen eigenen notdürftigen Unterhalt finanzieren zu können. Er beantragte seinerseits am 6.August 1992 die Herabsetzung des von ihm zu bezahlenden monatlichen Unterhalts auf S 1.200, weil die Getreideernte 1992 um 20 bis 30 % weniger Ertrag als im Vorjahr erbracht habe.

Der Unterhaltssachwalter sprach sich gegen den Herabsetzungsantrag aus und erklärte, der Vater sei im Hinblick auf seine Sorgepflicht verpflichtet, für ein ausreichendes Einkommen allenfalls in einer anderen Sparte als in der Landwirtschaft zu sorgen.

Das Erstgericht wies sowohl den Unterhaltserhöhungsantrag des Minderjährigen als auch den Herabsetzungsantrag des Vaters ab. Es traf dazu nachstehende Feststellungen:

Der Minderjährige befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Der Vater betreibt eine Landwirtschaft im Ausmaß von ca. 30 ha, aus der er ein jährliches betriebliches Gesamt(Rein)einkommen von S

37.671 erzielt. Dies ergibt sich aus dem "Gesamtdeckungsbeitrag" (Bruttoeinkommen) von S 368.642 abzüglich der Fixkosten von S 345.078 zuzüglich einer Mineralölsteuerrückvergütung von S 14.107. Die Fixkosten sind überdurchschnittlich hoch, weil in ihnen Kreditzinsen in der Höhe von S 148.196 wegen eines Schuldenstandes von ca. 1,8 Mio.S enthalten sind. Üblicherweise liegen die Fixkosten für eine vergleichbare Landwirtschaft bei S 319.000. Der Vater hat für betriebliche Zwecke einen Rahmenkredit von S 800.000 bei der Raiffeisenbank E***** aufgenommen, wofür im Jahre 1991 Zinsen in der Höhe von S 75.482 zu entrichten waren. Ein weiterer für Wirtschaftszwecke aufgenommener Kredit bei der Sparkasse H***** AG erfordert halbjährliche Zinsenzahlungen von S 14.268,70. An Privatentnahmen bezieht der Vater vier Schweine sowie Eier und Holz für den Selbstverbrauch. Die Privatentnahmen übersteigen nicht die jährlichen Einnahmen des Vaters. Das Erstgericht stellte noch fest, daß vom Jahresreineinkommen noch Kapitaltilgungen, Lebenshaltungskosten sowie die Sozialversicherungsbeiträge zu leisten seien, sodaß die Verschuldung jährlich zunehmen werde. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Vaters unter den gegebenen Verhältnisses sei nicht zu erwarten.

Es erörterte rechtlich, daß die Fixkosten einen Abzugsposten bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellten. Auch für den Fall, daß der Vater infolge der defizitären Betriebsführung verpflichtet sein sollte, Verkäufe zu tätigen oder sonst unselbständig erwerbstätig zu sein, könne nicht gesagt werden, daß er dann ein Einkommen erzielen werde, das es ihm erlaube, Unterhaltsbeiträge in Höhe des Regelbedarfes zu leisten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Unterhaltssachwalters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte rechtlich noch aus, daß ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich verpflichtet sei, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen; tue er das nicht, werde er so behandelt, als beziehe er Einkünfte, die er bei einer zumutbaren Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Diese Verpflichtung könne auch zur Folge haben, daß dann, wenn keine entsprechenden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten seien, die Verpflichtung zur Annahme einer unselbständigen Tätigkeit bestehe. Der vom Vater (tatsächlich) geleistete Unterhaltsbeitrag entspreche einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von rund S 9.500. Da der Vater Landwirt sei und besondere Fähigkeiten und Kenntnisse nicht behauptet worden seien, könnte er nur auf eine unselbständige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Facharbeiter oder als Hilfsarbeiter verwiesen werden. Es wäre zweifelhaft, ob es ihm gelänge, eine Ganzjahresbeschäftigung zu erhalten, sodaß ein höheres erzielbares Einkommen als S 9.500 nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage angenommen werden könnte. Im konkreten Fall sei ein Berufswechsel für den Vater unzumutbar. Unter Berücksichtigung des Schuldenstandes von rund 1,8 Mio. S hätte die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zur Folge, daß die Landwirtschaft zumindest zu einem Teil verkauft werden müßte, ohne daß dadurch sichergestellt wäre, daß damit gleichzeitig eine wesentliche Verbesserung der Leistungsmöglichkeit des Vaters eintreten werde.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, inwieweit der Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebes verpflichtet sei, diesen Betrieb einzustellen und einen wesentlichen Teil des Betriebsvermögens zur Abdeckung der vorhandenen Schulden zu veräußern und danach eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen, nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Die Unterhaltsbemessung hat sich daher an den in dieser Gesetzesstelle genannten Faktoren, also vor allem neben den Bedürfnissen des Kindes an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteiles zu orientieren. Durch die - mit dem Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes in diese Bestimmung aufgenommenen - Worte "nach Kräften" wurde die bisher von der Rechtsprechung - vorsichtig angewendete - Anspannungstheorie in das Gesetz aufgenommen (60 BlgNR 14. GP 21; Pichler in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 140 ;, RZ 1991/25). Die Eltern müssen daher alle persönlichen Fähigkeiten, also ihre Leistungskraft, unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens ausschöpfen (4 Ob 518/91), doch kann ein Unterhaltspflichtiger nur auf ein seiner Ausbildung entsprechendes Durchschnittseinkommen angespannt werden (EFSlg 62.021). Bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils ist allerdings, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen, sondern auch das Vermögen maßgebend, weil diese Faktoren die Lebensverhältnisse wesentlich bestimmen. Die Eltern müssen daher im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung auch ihr Vermögen angreifen, soweit die erforderliche Unterhaltsleistung nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden kann (SZ 54/52; RZ 1991/44; EFSlg 65.010). Das Kriterium für die Zumutbarkeit ist dabei das Verhalten eines ordentlichen ("maßgerechten") Familienvaters (Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 247; Schwimann in Schwimann Rz 38 zu Paragraph 94,). Jedenfalls darf der Unterhaltsschuldner unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht über seine konkrete Leistungsfähigkeit hinaus zu Unterhaltsleistungen verhalten werden. Es ist daher nach den obigen Kriterien jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang auch die Heranziehung des Vermögensstammes zur Unterhaltsbemessung zumutbar ist. Dabei ist jedenfalls auch zu beachten, ob das Vermögen der Erhaltung der Erwerbsmöglichkeit (oder auch der Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses) dient (Pichler in Rummel2 aaO Rz 4).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haftet der Entscheidung des Rekursgerichtes kein Rechtsirrtum an.

Auszugehen ist davon, daß der zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtete Vater als Landwirt einer ca. 30 ha großen Landwirtschaft ein jährliches Reineinkommen von S 37.671 erzielt. Der von ihm vereinbarungsgemäß geleistete Unterhalt von S 1.525 aber entspricht zwar nicht dem Regelbedarf des Unterhaltsberechtigten, jedoch einem - angenommenen - Einkommen von rund S 9.500. Ginge man deshalb auch davon aus, daß der Vater verpflichtet wäre, eine seiner Ausbildung und seinem Können entsprechende unselbständige Tätigkeit zu ergreifen, sind doch keinerlei Umstände aktenkundig, nach denen er dadurch ein höheres Einkommen erzielen könnte. Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß der Vater nur auf die Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Facharbeiters oder eines Hilfsarbeiters verwiesen werden könnte, bei denen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ein durchschnittliches höheres Einkommen voraussichtlich nicht erreicht werden könnte. Wurde aber der unterhaltspflichtige Vater ohnedies zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet, die einem von ihm auf diese Weise erzielbaren Einkommen entspricht, dann ist die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage, ob er verpflichtet ist, zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten die Landwirtschaft zumindest zum Teil zu veräußern und danach eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen, nicht mehr entscheidungswesentlich. Die Zumutbarkeit einer derartigen Veräußerung wäre im übrigen nach den oben angestellten Erwägungen nach dem Verhalten eines maßgerechten Familienvaters zu beurteilen. Dem Berufungsgericht ist aber darin beizupflichten, daß bei intakten Familienverhältnissen eine Veräußerung der Landwirtschaft zur Abdeckung der bestehenden Verbindlichkeiten ohne Aussicht auf andere bessere Erwerbsmöglichkeiten kaum in Betracht käme.

Unter den festgestellten Verhältnissen des Einzelfalles ist die bestehende Unterhaltsverpflichtung des Vaters seiner Leistungsfähigkeit angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E35548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB00581.93.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19940119_OGH0002_0070OB00581_9300000_000